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§ 4 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für

1.Professorinnen und Professoren,8 LVS, bis 30. September 2024 jedoch 9 LVS,
2.Professorinnen und Professoren, die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollen, abweichend von Nummer 1bis zu 12 LVS,
3.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, abweichend von Nummer 16 LVS,
4.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2, für die im Zeitpunkt ihrer Berufung die Möglichkeit einer Berufung auf Lebenszeit ohne Ausschreibung eingeräumt worden ist, abweichend von Nummer 1 6 LVS,
5.Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren4 LVS,
6.Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit18 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach Umfang der übrigen Dienstaufgabenmindestens 12 LVS,
c)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt24 LVS.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für

1.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10 LVS,
2.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 14 LVS.