Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.04.2010, Az.: 4 LA 332/08
Annahme einer Zweckverfehlung bei einer sozialpädagogischen Familienhilfe bei einer Dauer von über fünf Jahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.04.2010
- Aktenzeichen
- 4 LA 332/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0428.4LA332.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 30 SGB VIII
- § 31 SGB VIII
- § 35 SGB VIII
Fundstelle
- JAmt 2010, 444-445
Amtlicher Leitsatz
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine sozialpädagogische Familienhilfe, die sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt hat, den Zweck der Hilfegewährung verfehlt hat und diesen auch nicht mehr erreichen wird.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht vorliegen bzw. hinreichend dargelegt worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, die der Klägerin bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 gewährte Hilfe zur Erziehung in der Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe nach§ 31 SGB VIII über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Form der Jugendhilfe zur Bewältigung der in der Familie bestehenden Problematik erfolgversprechend hätte beitragen können. Der Beklagte habe sich in diesem Zusammenhang wesentlich auf die Einschätzung der Dipl.-Psychologin B. gestützt, die im Rahmen des von der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann geführten familiengerichtlichen Verfahrens als Sachverständige tätig gewesen sei. Die Sachverständige habe unter dem 9. Juli 2007 ausführlich und im Einzelnen nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Fortsetzung der sozialpädagogischen Familienhilfe nicht die Hilfeform sei, die vor allem wesentlich zur Entlastung der beiden Kinder, deren Wohl gefährdet war, hätte beitragen können. Dass das von der Sachverständigen befürwortete gemeinsame Handeln der Eltern in der Situation der Trennung im Interesse der Kinder wünschenswert, aber wegen des Partnerschaftskonflikts nicht praktikabel gewesen sein mag, hätte dazu führen müssen, nach weiteren alternativen Hilfemöglichkeiten zu suchen. Die Klägerin hätte sich dazu allerdings erneut hilfesuchend an das Jugendamt des Beklagten wenden müssen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Berufung gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen werden.
Nach § 31 Satz 1 SGB VIII soll sozialpädagogische Familienhilfe durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Die Hilfe ist nach § 31 Satz 2 SGB VIII in der Regel auf längere Zeit angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Nach den Feststellungen der Dipl.-Psychologin B., die sie in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2007 an das Jugendamt des Beklagten im Einzelnen dargelegt hat, ist das System der in der Vergangenheit durchgeführten sozialpädagogischen Familienhilfe für die gesamte Familie nur dann sinnvoll, wenn die Hilfe von allen Beteiligten akzeptiert wird. Das sei gegenwärtig nicht der Fall, so dass es als notwendig erachtet werde, Hilfen zu implementieren, die von den Eltern gemeinsam akzeptiert und in Anspruch genommen werden können. Eine beraterische oder therapeutische Hilfe funktioniere regelmäßig nur dann, wenn beide Eltern sich verstanden fühlten. Das momentane Hilfesystem werde aufgrund des Umstandes, dass eine Koalitionenbildung in der Familie stattgefunden habe, als wenig hilfreich eingeschätzt. Während die Klägerin die Familienhilfe als nützlich geschildert habe, habe ihr geschiedener Ehemann verdeutlicht, dass keinerlei Vertrauensverhältnis zu der Helferin bestünde und dass er deren Arbeit mit den Kindern als eher negativ einschätze. Sollten die Eltern nicht schnellstmöglich ihre Einstellung insofern überdenken, dass sie zukünftig miteinander und nicht gegeneinander arbeiten und die Hilfe in Anspruch nehmen, könne eine Gefährdung des Kindeswohls nicht abgewendet werden. Bei einer Aufrechterhaltung des Status quo müsse überprüft werden, ob es dem Kindeswohl zuträglicher sei, wenn die Kinder fremd untergebracht würden. Auch Frau C. vom Beklagten habe darauf hingewiesen, dass die aktuelle Hilfe zu keiner maßgeblichen Verbesserung geführt habe, eine möglichst schnelle Stabilisierung des Elternsystems jedoch für die Wahrung des Kindeswohls unabdingbar notwendig sei, so dass die bisherige Hilfe durch neue Hilfesysteme ersetzt werden sollte.
Diese Ausführungen der Dipl.-Psychologin B. bestätigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nicht ersichtlich sei, dass die Fortsetzung der bis Ende Oktober 2007 durchgeführten sozialpädagogischen Familienhilfe zur Bewältigung der in der Familie bestehenden Problematik erfolgversprechend beitragen könnte. Für diese Einschätzung spricht darüber hinaus ganz entscheidend der Umstand, dass der Zweck der sozialpädagogischen Familienhilfe, der darin besteht, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, die Eltern in der Familie also dazu zu befähigen, ihre Aufgaben eigenständig und selbstverantwortlich ohne fremde Hilfe wahrzunehmen (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl., § 31 Rn. 10), trotz der Hilfegewährung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren offensichtlich nicht erreicht worden ist und voraussichtlich auch in Zukunft nicht mehr erreicht werden kann. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist zwar nach § 31 Satz 2 SGB VIII in der Regel auf längere Zeit angelegt. Die Hauptphase der Hilfe dauert aber regelmäßig nur ein bis zwei Jahre (vgl. Wiesner, § 31 Rn. 17); die durchschnittliche Betreuungszeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe hat im Jahr 2006 auch lediglich 16 Monate betragen (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 31 Rn. 4). Daher ist regelmäßig davon auszugehen, dass jedenfalls eine sozialpädagogischen Familienhilfe, die sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt hat, den Zweck der Hilfegewährung verfehlt hat und diesen auch nicht mehr erreichen wird. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass hier ein atypischer Fall vorliegt, der anders zu beurteilen wäre, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Klägerin ist es im Berufungszulassungsverfahren auch nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass die Richtigkeit der Feststellungen der Dipl.-Psychologin B. und der darauf basierenden Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ernstlich zu bezweifeln ist. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass in dem Hilfeplangespräch am 8. Februar 2007 festgestellt worden sei, dass ihre Kinder weiter sehr hoch belastet seien, die Last der Eltern trügen und eine Gefährdung des Kindeswohls seitens des Jugendamtes nicht ausgeschlossen werde, reicht insoweit nicht aus. Das gilt auch für den Hinweis darauf, dass die Dipl.-Psychologin B. in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2007 selbst festgestellt habe, dass Einigkeit darüber bestehe, dass die Kinder in der aktuellen Situation psychisch hoch belastet seien und dass es als bedenklich eingeschätzt werde, dass sie sich derart deutlich mit jeweils einem Elternteil solidarisierten. Unzureichend ist ferner die bloße Behauptung der Klägerin, dass angesichts der Schutzwürdigkeit ihrer Kinder außer einer Verlängerung der sozialpädagogischen Familienhilfe keine Hilfeform zu erkennen sei, die den Schutz der Kinder vor einer hilflosen Mutter gewährleisten könnten. Das gilt umso mehr, als die Klägerin an anderer Stelle ausgeführt hat, dass ein neues Konzept nach dem Scheitern des Vorschlags der Dipl.-Psychologin B. vom 1. Juni 2007 darin bestehen könnte, dass die sozialpädagogische Familienhilfe verlängert wird, dass ihr ein Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII an die Seite gestellt wird oder dass "eine Erziehungsstelle nach § 35 SGB VIII begründet" wird.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lassen sich ferner nicht mit dem Einwand begründen, dass der Beklagte die sozialpädagogische Familienhilfe so lange hätte fortführen müssen, bis eine bessere Hilfeform gefunden sei. Denn die Fortführung der sozialpädagogischen Familienhilfe über den 31. Oktober 2007 hinaus kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfeform auch vorliegen, was aufgrund der Feststellungen der Dipl.-Psychologin B. und der eingangs angeführten Erwägungen zur Zweckverfehlung nicht angenommen werden kann. Die Richtigkeit der Feststellungen der Dipl.-Psychologin B. werden schließlich auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, dass Frau B. sich keinerlei Gedanken gemacht habe, welches jugendhilferechtliche Schutzkonzept nötig sei, um die Kinder zu schützen, wenn diese bei der Klägerin verbleiben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen ebenfalls nicht, soweit das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Hilfe zur Erziehung neu zu bescheiden, nicht entsprochen hat. Die Klägerin hat zwar im Berufungszulassungsverfahren ausgeführt, dass selbst dann, wenn die Annahme, dass eine weitere Hilfe zur Selbsthilfe nach§ 31 SGB VIII nicht mehr gerechtfertigt sei, zutreffend wäre, zugunsten der bei ihr lebenden Kinder eine Jugendhilfemaßnahme dringend geboten sei. Die Klägerin hat nach der von dem Beklagten mit Bescheid vom 16. Juli 2007 verfügten Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aber keinen Antrag auf eine andere Form der Hilfe zur Erziehung bei dem Beklagten gestellt. Dass sie während des letzten Hilfeplangesprächs am 11. Juli 2007 und damit vor Erlass des Bescheides über die Einstellung der Hilfegewährung darum gebeten haben soll, die Hilfe zur Erziehung weiterzuführen, ersetzt einen solchen Antrag nicht. Daher konnte das Verwaltungsgericht ihrem Bescheidungsantrag nicht entsprechen. Folglich erweist sich auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Streitgegenstand verkannt, als nicht gerechtfertigt.
Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in der Gestalt eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zugelassen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Darlegung eines behaupteten Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht im Einzelnen vorzutragen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Darüber hinaus muss dargelegt werden, dass bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder inwiefern sich eine Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2008 - 6 B 61/08 - m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren ersichtlich nicht. Die Klägerin hat auch keine anderen Verfahrensfehler hinreichend dargelegt.