Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2004, Az.: 2 NB 430/03

Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Divergenz von festgesetzter Zulassungszahl und tatsächlich vorhandener Aufnahmekapazität; Berechnung der Aufnahmekapazität; Ausgestaltung nicht mehr besetzbarer Stellen; Umfang der Lehrverpflichtung von Juniorprofessuren; Neuberechnung der Gruppengröße für Vorlesungen; Organisationsbefugnis der Hochschule hinsichtlich der Vermittlung der in der Studienordnung festgelegten Ausbildungsinhalte; Kapazitätserhöhende Korrektur der Schwundquote

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2004
Aktenzeichen
2 NB 430/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:1130.2NB430.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 05.12.2003

Fundstellen

  • NVwZ 2005, V Heft 3 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2005, 409-414 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 2005, V Heft 3 (amtl. Leitsatz)

In den Verwaltungsrechtssachen
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat -
am 30. November 2004
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 5. Dezember 2003 werden zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 11) werden die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover 6. Kammer vom 5. Dezember 2003 geändert.

    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragssteller zu 7) bis 11) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester ohne Beschränkung auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt zuzulassen.

  3. III.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten aller Beschwerdeverfahren.

  4. IV.

    Der Streitwert wird für die von der Antragsgegnerin betriebenen Beschwerdeverfahren auf jeweils 688,89 EUR und für die von den Antragstellern zu 7) bis 11) betriebenen Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:

OVG Niedersachsen - 30.11.2004 - AZ: 6 C 5265/03

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren, bei der Antragsgegnerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester ab dem Wintersemester 2003/2004 zugelassen zu werden. Die Zahl der höchstens zu vergebenden Studienplätze ist für das Wintersemester 2003/2004 auf 311, davon 10 Teilstudienplätze, festgesetzt worden (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschn. I Medizinische Hochschule AC. A der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2003/2004 v. 3.7.2003, NdsGVBl. S. 256 - ZulZVO -). Die Antragsteller haben vorgetragen, mit der festgesetzten Zulassungszahl sei die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht vollständig erschöpft.

2

Das Verwaltungsgericht hat über die Anordnungsanträge der Antragsteller zusammen mit weiteren Verfahren durch gemeinsam begründete Beschlüsse vom 5. Dezember 2003 entschieden und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die 28 Antragstellerinnen und Antragsteller der vorliegenden Verfahren sowie weitere 3 Antragsteller, insgesamt also 31 Studienbewerber, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden ebenso wie die Antragsteller zu 7) bis 11). Während die Anträge der Antragsgegnerin auf eine Ablehnung der vorläufigen Rechtsschutzgesuche abzielen, begehren die Antragsteller zu 7) bis 11) die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie ohne Beschränkung auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt zum Vollstudium im 1. Fachsemester zuzulassen.

3

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bleiben ohne Erfolg. Die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 11) sind dagegen begründet und führen zu der Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorläufig im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz zuzulassen.

4

A.

1.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin sind entgegen der Annahme einiger Antragsteller zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht erhoben worden, enthalten einen Antrag und legen die Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll.

5

Nachdem die angefochtenen Beschlüsse der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2003 zugestellt worden waren, hat sie mit bestimmendem Schriftsatz vom 22. Dezember 2003, eingegangen am 23. Dezember 2003, und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst in Verfahren von insgesamt 90 Antragstellern Beschwerde eingelegt und diese mit an demselben Tag noch eingegangenem Schriftsatz vom 8. Januar 2004 innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet. Diese Begründung enthält mit dem Begehren, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Dezember 2003 aufzuheben und die Anträge auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2003/2004 zurückzuweisen, einen Antrag, der den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und der das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin für den 2. Rechtszug hinreichend verdeutlicht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin in ihrem Antrag den angefochtenen Beschluss nur mit einem erstinstanzlichen Aktenzeichen und dem Zusatz "u.a." bezeichnet hat. Aus den im Rubrum des Begründungsschriftsatzes angeführten Antragstellerinnen und Antragstellern und den ihnen zugeordneten Aktenzeichen wird hinreichend deutlich, gegen welche Verfahrensbeteiligten im Einzelnen Beschwerde, Antrag und Begründung gerichtet worden sind. Ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerden bleibt ferner die spätere am 11. Februar 2004 eingegangene Erklärung der Antragsgegnerin, mit der sie die Weiterführung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsmittel auf die zunächst noch im Verfahren verbliebenen 31 Antragsteller beschränkt hat (vgl. zu den übrigen Verfahren Beschl. d. Sen. v. 22.8.2004 - 2 NB 651/03 u.a. -).

6

Die Beschwerden der Antragsgegnerin genügen schließlich auch den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für nicht tragfähig und unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; VGH BW, Beschl. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 = VBlBW 2002, 398; ferner Seibert, NVwZ 2002, 265, 268 f.; Kienemund, NJW 2002, 1231, 1234). Diesen Kriterien entsprechen die Beschwerden der Antragsgegnerin in den von ihr für maßgebend erachteten und im Einzelnen angeführten fünf Punkten, und zwar auch soweit von ihr tatsächliche oder rechtliche Aspekte angesprochen werden, die wie die Einbeziehung weiterer Lehrveranstaltungen - Embryologie und Physik für Mediziner - in die Berechnung des Curriculareigenanteils oder die Vergabe zusätzlicher Studienplätze im Rahmen der Überbuchung noch nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts waren oder zu denen die Antragsgegnerin - wie bei der Bemessung des Lehrdeputats von zwei C 2-Stellen - im ersten Rechtszug noch nicht gesondert Stellung genommen hat. Denn mit der gesetzlichen Vorgabe, dass sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen hat und weiter die Gründe darlegen muss, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, ist nicht gesagt, dass sich diese Gründe nur auf den Tatsachenstoff und die rechtlichen Erwägungen erstrecken dürfen, die auch das Verwaltungsgericht schon seiner Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt hat (so aber für die Einführung eines völlig neuen Sachvortrags in das Beschwerdeverfahren OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.6.2003 - 2 N 64/03 -). Die nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung schließt es ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gründen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmt, aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Auseinandersetzung neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, und zwar auch solche Tatsachen und Beweismittel, die ihm unter Umständen bereits früher bekannt waren und deshalb schon in das erstinstanzliche Verfahren hätten eingebracht werden können. Ebenso wenig begründen die allgemeine Prozessförderungspflicht und das Ziel, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen, für sich gesehen eine Präklusion neuen Vorbringens. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Präklusion neuen Tatsachenvorbringens im Zusammenhang mit den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt hat (Beschl. v. 14.6.2002 - 7 AV 1/02 -, DVBl. 2002, 1556), bedarf ein solcher Ausschluss einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung, die eine Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht sanktioniert, enthält aber § 146 Abs. 4 VwGO ebenso wenig wie die Vorschriften über das Berufungszulassungsverfahren.

7

2.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin bleiben dagegen in der Sache ohne Erfolg, da sie das Verwaltungsgericht zu Recht verpflichtet hat, die Antragstellerinnen und Antragsteller der vorliegenden Verfahren vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die nachfolgende Berechnung der Aufnahmekapazität, die der Senat für maßgeblich erachtet, zeigt, dass die Antragsgegnerin sogar noch über weitere Studienplätze verfügt, die zurzeit noch nicht vergeben sind und daher Gegenstand weiterer Beschwerdeverfahren bleiben.

8

a)

Soweit die Antragsgegnerin die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht rügt und der Auffassung ist, dass dieses mit 444 LVS, nicht aber, wie von der Vorinstanz angenommen, mit 448 LVS in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen ist, vermag ihr der Senat nicht zu folgen; vielmehr ist das unbereinigte Lehrangebot sogar um weitere 4 LVS zu erhöhen und im Ergebnis mit 452 LVS anzunehmen. Das ergibt sich aus folgender Betrachtung.

9

Zunächst ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - mit der Antragsgegnerin für die eine dem Zentrum Biochemie zugeordnete C 2-Stelle auf Zeit eine Lehrverpflichtung von 6 LVS, nicht aber 8 LVS in Ansatz zu bringen. Zwar rechtfertigt sich diese Reduzierung des Lehrdeputats um 2 LVS nicht schon allein auf Grund des Umstands, dass die Stelle mit einem Juniorprofessor eigentlich unterbesetzt ist; denn einer solchen Annahme stünde für sich gesehen das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung vom 23. Juni 2003 - KapVO - (NdsGVBl. S. 222) entgegen. Dieses ist jedoch für die hier fragliche C 2-Stelle auf Zeit deshalb nicht maßgebend, weil die - wenn auch noch vorhandene - Stelle nicht mehr bestimmungsgemäß besetzbar ist. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin war die genannte C 2-Stelle auf Zeit für einen Oberassistenten oder einen Hochschuldozenten bestimmt, für eine Personalkategorie mithin, die das Niedersächsische Hochschulgesetz nach der Novellierung des Hochschulrechts durch das Gesetz zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 - NdsGVBl. S. 286 - nicht mehr vorsieht. In einem solchen Fall war daher nach der Rechtsprechung des früher mit Hochschulzulassungsverfahren befassten 10. Senats (vgl. Beschl. v. 10.11.1992 - 10 M 750/92 u.a. -, KMK HSchR/NF 41 C Nr. 8), der der beschließende Senat folgt, darauf abzustellen, wie derartige nicht mehr besetzbare Stellen künftig ausgestaltet werden sollen. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen (LT-Drucks. 14, 2541 S. 73) ergibt sich u.a. das Ziel der Novelle, die Personalkategorie der wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten entfallen zu lassen und die Personalkategorie der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren einzuführen. Dies erlaubt die Annahme, die vormals den Oberassistenten und Hochschuldozenten zugedachte Funktion nunmehr auf die Juniorprofessoren zu übertragen.

10

Für diese Personalgruppe ist in Übereinstimmung mit der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die vorliegend streitbefangene C 2-Stelle auf Zeit aber entgegen der sonstigen Auffassung der Antragsgegnerin über die deputatsmäßige Einstufung von Juniorprofessoren eine Lehrverpflichtung von 6 LVS anzunehmen. In seinem Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 NB 859/04 - hat der beschließende Senat ausgeführt, dass bei Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS wie bei habilitierten Professorinnen/Professoren (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) nicht angenommen werden kann, da ansonsten die zwischen den habilitierten Professoren, die sich bereits für einen Lehrstuhl qualifiziert haben und nur noch für den Ausbau ihres wissenschaftlichen Rufes, nicht aber für ihre Berufung arbeiten müssen, und den noch um ihre Berufung ringenden Juniorprofessoren die in der Lehrkapazität bestehenden Unterschiede in unzulässiger Weise eingeebnet würden. Andererseits hat es der Senat nicht für angezeigt gehalten, für Juniorprofessoren nur eine Lehrverpflichtung von 4 LVS in Ansatz zu bringen, mag dies auch den Empfehlungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie einem für Niedersachsen ausgearbeiteten Musterarbeitsvertrag entsprechen. Wollte man nämlich auch für den Beginn der Anstellung eines Juniorprofessors nur diese geringere Lehrverpflichtung annehmen, so würden damit die Unterschiede aufgehoben, die zwischen den bisherigen wissenschaftlichen Assistenten, die nur in Abhängigkeit von dem habilitierten Professor lehren konnten, und dem Juniorprofessor bestehen, der gerade eigenverantwortlich lehren - und forschen - soll (vgl. Knopp/Gutheil, NJW 2002, 2828, 2832). Hinzu kommt, dass der Juniorprofessor nicht mehr mit der erheblichen Arbeitsbürde einer Habilitation belastet ist. Zwar ist auch er während seiner Juniorprofessur gehalten, erhebliche Zeit auf die Schärfung seines wissenschaftlichen Profils zum Erwerb der für die Erlangung seiner Lebenszeitprofessur erforderlichen wissenschaftlichen Zusatzqualifikation und damit für die Ausarbeitung umfänglicher wissenschaftlicher Arbeiten, die seine Möglichkeiten zur Lehre beschneiden müssen, zu verwenden, auch hat er sich am Ende seiner zunächst auf drei Jahre befristeten Anstellung (§ 30 Abs. 4 NHG) einer Evaluation zu stellen, gleichwohl kann der Arbeitsaufwand hierfür aber nicht mit dem einer Habilitation verglichen werden, was sich auch in den Möglichkeiten des Juniorprofessors niederschlagen muss, Lehrveranstaltungen anzubieten (vgl. dazu auch Hoins, NVwZ 2003, 1343, 1346) [BVerwG 17.12.2002 - 4 C 15/01]. Der Senat gelangt daher unter Revidierung seines zunächst im Beschluss vom 9. April 2003 - 2 NB 31/03 - insoweit eingenommenen Standpunktes zu der Auffassung, dass, solange die Lehrverpflichtungen von Juniorprofessoren noch nicht normativ festgelegt worden sind, auch in den ersten drei Jahren der Anstellung eine Lehrverpflichtung von nicht 4, sondern von 6 LVS anzunehmen ist. Hierfür spricht gerade auch bei den in tiermedizinischen, zahnmedizinischen und wie hier in humanmedizinischen Studiengängen lehrenden Juniorprofessoren die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 2 NHG, wonach die Juniorprofessoren zusätzlich über eine Facharztausbildung oder zumindest über eine langjährige ärztliche Tätigkeit nach der Approbation als zusätzliche Qualifikationen verfügen sollen. Ein derart erfahrener Arzt wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen.

11

Diese Auffassung des Senats über die Bemessung des Lehrdeputats von Juniorprofessoren bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Besetzung von drei der 21 C 1-Stellen mit Angehörigen dieser Personalkategorie, für die sowohl die Antragsgegnerin wie das Verwaltungsgericht noch von einem Lehrdeputat von jeweils 4 LVS an Stelle der nunmehr gebotenen 6 LVS ausgegangen ist mit der Folge, dass sich das Lehrangebot insoweit um 3 x 2 LVS = 6 LVS erhöht.

12

Von dieser höheren Bemessung der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und der damit verbundenen Erhöhung des Lehrangebots hat der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung auch in Ansehung des Umstands, dass grundsätzlich nur die dargelegten Beschwerdegründe den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), auszugehen. Von den eingangs erörterten Anforderungen, die an eine Beschwerdebegründung zu stellen sind, ist die weiter gehende Frage zu trennen, wie zu verfahren ist, wenn das Beschwerdegericht die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Angriffe ganz oder teilweise für zutreffend hält. In einem solchen Fall ist das Beschwerdegericht nicht daran gehindert, in eine sich an den einschlägigen Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes orientierende Prüfung des im Beschwerdeverfahren verfolgten Antragsbegehrens einzutreten, und berechtigt und verpflichtet, gegebenenfalls auch für die Entscheidung erhebliche Aspekte zu erörtern, die aus welchen Gründen auch immer im ersten Rechtszug keine Berücksichtigung gefunden haben. Insofern bleibt es auch in Ansehung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für das Beschwerdegericht bei den Prüfungselementen, wie sie auch bei einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit anzunehmen wären (OVG NRW, Beschl. v. 18.3.2002, a.a.O.; Hess. VGH, Beschl. v. 3.12.2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, 756).

13

Danach muss sich die Antragsgegnerin, obwohl ihre Rügen gegen die Bemessung des Lehrdeputats für eine C 2-Stelle durchgreifen, entgegenhalten lassen, dass dem insoweit um 2 LVS zu verringernden Lehrangebot mit Blick auf die Lehrverpflichtung von drei Juniorprofessoren zusätzliche Lehrdeputate von 6 LVS gegenüberstehen, im Ergebnis also eine Zunahme von 4 LVS festzustellen ist.

14

Einen weiteren Korrekturbedarf für die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Berechnung des Lehrangebots vermag der Senat entgegen der Annahme der Antragsgegnerin indes nicht zu erkennen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass eine der C 2-Stellen, für die eine Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzunehmen ist, mit einer nur befristet eingestellten Hochschuldozentin besetzt ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO beträgt die Regellehrverpflichtung für Hochschuldozenten ebenso wie für Professoren 8 LVS; sie kann sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LVVO auf 6 LVS reduzieren, wenn der Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden ist und vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnimmt. Danach reicht die alleinige Befristung der Anstellung für die Reduzierung des Lehrdeputats nicht aus. Hinzukommen muss die vorrangige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des früher mit Hochschulzulassungssachen befassten 10. Senats des Gerichts (Beschl. v. 10.11.1992, a.a.O.), der ausgeführt hat, dass sich ein geringeres als das für unbefristet angestellte C 2-Professoren vorgesehene Lehrdeputat von 8 LVS nicht schon aus der Befristung der Anstellung rechtfertige, sondern sich aus der Eigenart der Tätigkeit begründen lassen müsse. Die zwingende Annahme der vorrangigen Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung rechtfertigt sich für Hochschuldozenten nicht schon aus der Natur ihres Dienstverhältnisses. Nach § 60 Abs. 1 NHG a.F. ist es Aufgabe der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses selbstständig wahrzunehmen. Dabei ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 2 Satz 1 NHG a.F. Teil des Hochschuldozentenamtes auch die Verpflichtung, im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen Lehrveranstaltungen in den jeweiligen Fächern in allen Studiengängen abzuhalten. Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben des Hochschuldozenten richten sich weiterhin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 NHG a.F. nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 50 Abs. 4 Satz 1 NHG a.F. können Hochschuldozenten befristet ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung übertragen oder von anderen Aufgaben teilweise freigestellt werden. Eine danach auf die vorrangige Wahrnehmung von Forschungsaufgaben abzielende Ausgestaltung des Dienstverhältnisses enthält die Einweisungsverfügung der die hier fragliche C 2-Stelle besetzenden Hochschuldozentin Dr. AD. vom 12. Juli 2002 nicht. Mit dieser Verfügung wird die Stelleninhaberin lediglich allgemein beauftragt, das Fach "Physiologie muskulärer Säure-Basen-Transporte" in Lehre und Forschung in der Abteilung Vegetative Physiologie des Zentrums Physiologie zu vertreten und die einem Hochschuldozenten obliegenden gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

15

Aus dem Umstand, dass Hochschuldozenten bei ihrer Einstellung gemäß § 60 Abs. 2 i.V.m. § 51 NHG a.F. die Voraussetzungen für die Berufung in ein Professorenamt bereits erfüllen müssen, folgt weiter, dass sie keiner zusätzlichen Qualifikation, welche die Fort- und Weiterbildung ebenso wie eine vorrangige Wahrnehmung von Forschungsaufgaben zwingend erforderlich machen würde, bedürfen. Sie können vielmehr aufgrund ihrer Qualifikation in ein Professorenamt berufen werden, da sie bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Anstellung erfüllen. Die mit einer vorrangigen Tätigkeit in der Forschung verbundene Steigerung der Qualifikation mag mit Blick auf § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NHG a.F. für eine spätere Anstellung auf Lebenszeit nützlich sein. Sie ist indes nicht zwingend geboten und reicht deshalb unter Kapazitätsgesichtspunkten nicht aus, eine Verminderung des Lehrdeputats zu rechtfertigen.

16

Für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist mit dem Verwaltungsgericht ein Lehrdeputat von 4 LVS anzunehmen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 2. Alternative LVVO), da diese Stellen nach Darlegung der Antragsgegnerin zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bestimmt sind. Dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - und die damit verbundene Feststellung der Nichtigkeit des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 an dieser Betrachtung etwas ändern könnte, vermag der Senat entgegen der Annahme einiger Antragsteller nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass es angesichts der Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG fraglich erscheint, ob und inwieweit die für nichtig erklärten Normen des Hochschulrahmengesetzes noch Auswirkungen auf die zuvor eingegangenen befristeten Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter zeitigen können, hat die Antragsgegnerin dargetan, dass die in der Besoldungsgruppe C 1 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Assistenten noch auf der Grundlage des § 56 NHG a.F. und die nach BAT II a befristet tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter zeitlich vor den Neuregelungen der 5. Novelle zum HRG eingestellt worden sind mit dem Ziel, die Beschäftigungsverhältnisse zu einer wissenschaftlichen Weiterqualifikation, nämlich der in erster Linie anzustrebenden Habilitation, zu nutzen.

17

Nach allem ist daher von einem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 452 LVS auszugehen.

18

Dieses Lehrangebot ist - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - mit 107,1423 LVS um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin den ihr nicht zugeordneten Studiengängen Zahnmedizin, Biochemie, Biologie, Biomedizinische Technik sowie den Lehramtsstudiengängen an Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Berufsbildenden Schulen zu erbringen hat. Der in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes für den Studiengang Zahnmedizin die Doppel- und Zweitstudenten unberücksichtigt gelassen und stattdessen die Aufnahmekapazität pauschal um 5 Studienplätze erhöht, um auf diese Weise der Verminderung des Dienstleistungsexportes wegen fehlender Inanspruchnahme gemeinsamer Lehrveranstaltungen durch 6 Zweitstudenten Rechnung zu tragen, ist angesichts der hier gegebenen Fallkonstellation nicht geeignet, die Auffassung und Berechnung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Richtig ist allerdings die Ausgangsbetrachtung der Antragsgegnerin, dass der Dienstleistungsexport für eine nicht zugeordnete Lehreinheit in dem Maße zu verringern ist, wie er - namentlich im Studiengang Zahnmedizin - von Doppel- oder Zweitstudenten nicht mehr in Anspruch genommen wird. Die danach anzustellende Berechnungsweise hat der 10. Senat des beschließenden Gerichts in seinem das Wintersemester 2000/2001 betreffenden Beschluss vom 20. März 2001 - 10 N 4370/00 - aufgezeigt. Diesen Weg ist das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Beschluss indes nicht gegangen, weil es nach seiner Auffassung die Antragsgegnerin an der Auswertung und Vorlage valider Daten über den Umfang der Inanspruchnahme des Dienstleistungsexportes durch Doppel- und Zweitstudenten habe fehlen lassen. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Zweitstudierenden im Wege der Schätzung eine pauschale Erhöhung um 5 Studienplätze in Ansatz gebracht und damit einen Lösungsweg beschritten, den der 10. Senat des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 6.8.1997 - 10 N 6914/96 u.a. - Humanmedizin WS 1996/97) bei einer Fallkonstellation, bei der die Antragsgegnerin von sich aus bereits die Aufnahmekapazität pauschal um 3 Studienplätze erhöht hatte, nicht beanstandet hatte. Will die Antragsgegnerin nunmehr diese vom Verwaltungsgericht schon seit längerem praktizierte Schätzung der Kapazitätserhöhung in Zweifel ziehen, hätte es im Rahmen der gebotenen Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz der Vorlage aussagekräftigen Zahlenmaterials bedurft.

19

Das bereinigte Lehrangebot ist daher mit 344,8577 LVS (452 LVS - 107,1423 LVS) anzunehmen.

20

b)

Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage, dem Betreuungsaufwand, ist nach § 13 Abs. 1 KapVO von den in Anlage 3 festgesetzten Curricularnormwerten auszugehen; dieser ist nach Abschnitt A I. der Anlage 3 für den Studiengang Medizin - wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt - auf 8,2 erhöht worden, um den Änderungen der am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen neuen Approbationsordnung für Ärzte (BGBl. I S. 2405) und dem damit verbundenen erhöhten Ausbildungsaufwand Rechnung zu tragen. Nach § 13 Abs. 4 KapVO ist der Curricularnormwert des Studienganges auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität des 1. Fachsemesters der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach der personellen Ausstattung (§ 6 KapVO) ist dann nur der verbleibende Eigenanteil, also der auf die eigene Lehreinheit entfallende Curricularanteil maßgeblich.

21

Ausgehend von der Stellungnahme des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS vom 9. September 2002 zu den Auswirkungen der Neufassung der Approbationsordnung auf die Berechnungsparameter zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin hat die Antragsgegnerin die Berechnung eines typischen Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 2,4167, gerundet 2,42, als vorgegeben angesehen und für die Lehreinheit Vorklinische Medizin einen tatsächlichen Curricularanteil von 2,5194 errechnet, ferner einen darin enthaltenen Lehrimport von 0,3556 berücksichtigt, diesen anschließend um die Differenz zwischen dem tatsächlichen Curricularanteil und dem von der ZVS vorgegebenen Wert auf 0,2561 vermindert, den verminderten Wert von 2,42 in Abzug gebracht und auf diese Weise einen Eigenanteil von 2,1639 als zutreffend und verbindlich erachtet. Das Verwaltungsgericht ist den Berechnungsansätzen der Antragsgegnerin weitgehend gefolgt, hat allerdings im Ergebnis den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf einen Wert von 2,0239 zurückgeführt. Nach Auffassung des beschließenden Senats ist dieser Curriculareigenanteil weiterhin zu korrigieren und letztlich auf den Wert von 1,8315 zu reduzieren. Hierzu führen maßgeblich folgende Überlegungen:

22

Wenn die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin, für die Ermittlung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von den Gruppengrößen auszugehen, die Grundlage für die Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Humanmedizin waren, im Ansatz zwar zu billigen ist, vermag ihr der Senat jedoch anders als das Verwaltungsgericht insoweit nicht zu folgen, als sie die bisher für Vorlesungen angenommene Gruppengröße g = 180 beibehalten und der Berechnung des Anteilwertes zu Grunde gelegt hat. Einige Antragsteller haben demgegenüber plausibel und nachvollziehbar dargetan, dass die Beibehaltung einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen im Studiengang Humanmedizin mit den tatsächlichen Entwicklungen und der Hochschulwirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren ist und damit eine Feststellung getroffen, die letztlich auch den Gerichten, die sich für die Beibehaltung der umstrittenen Gruppengröße im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesprochen haben, nicht entscheidend in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 12.3.2004 - 13 C 79/04 -; VGH BW, Beschl. v. 27.9.2004 - NC 9 S 68/04 - unter Bezugnahme auf VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.1.2004 - NC 6 K 590/03 -). Anders als die vorstehend genannten Verwaltungsgerichte teilt der Senat jedoch nicht die Ansicht, dass es in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie den vorliegenden bei der Berücksichtigung eines Anteilwertes für Vorlesungen mit der Gruppengröße von g = 180 sein Bewenden haben müsse, sondern sieht sich angesichts der an die Verwaltungsgerichte gerichteten Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 und 610/85 -, BVerfGE 85, 36 ff.), Regelungen der Kapazitätsverordnung nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern die maßgeblichen Berechnungsparameter auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügen, gehalten, unter Würdigung der bisher abgegebenen Begründungen und entsprechend dem derzeitigen Erkenntnis- und Erfahrungsstand der Frage nachzugehen, ob die Beibehaltung der umstrittenen Gruppengröße für Vorlesungen noch vertretbar ist. Diese ist im Ergebnis nicht mehr zu rechtfertigen.

23

Die Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den früheren Fassungen der Kapazitätsverordnung zu Grunde lag und war Bestandteil des ebenso früheren Curricularnormwerten zu Grunde liegenden Beispielstudienplans. Die Antragsteller, die die Beibehaltung der Betreuungsrelation g = 180 für den nunmehr nach § 13 Abs. 1 KapVO maßgeblichen Curricularnormwert in Zweifel ziehen, haben die Ableitung der fraglichen Gruppengröße dahin erläutert, dass die zuständigen Gremien der ZVS Anfang der 70er-Jahre des zurückliegenden Jahrhunderts von der Annahme ausgegangen seien, dass 50 v.H. der Vorlesungen in einem einsemestrigen Turnus und 50 v.H. der Vorlesungen in einem zweisemestrigen Turnus angeboten würden und dass die Hälfte der den Studiengang Humanmedizin anbietenden Hochschulen die Studierenden in jedem Semester, die andere Hälfte hingegen nur einmal im Jahr zulassen würden. In der weiteren Annahme, dass die tatsächliche Gruppengröße der Vorlesungen zwischen mindestens 200 und maximal 400 Studierenden liege, sei unter Zuhilfenahme des quantitativen Studienplans des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages, des sog. WMFT-Modells, mit einem Vorlesungsanteil von 34 SWS eine Gruppengröße von gerundet 180 Studierenden berechnet worden.

24

Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) [BVerwG 18.09.1981 - 7 N 1/79] hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert angesehen, in welchen die Mittelung der Vorlesungsangebote großer und kleiner Universitäten ebenso Eingang gefunden habe wie eine Aggregation von in der Betreuungsrelation ihrerseits begrenzten Seminaren. Diese zuletzt genannte Annahme einer Einbeziehung von Seminaren in den Mittelwert der Betreuungsrelation für Vorlesungen hat ihre Aussagekraft verloren, nachdem der Stellenwert für die Veranstaltungsart Seminar durch die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549) dadurch besonders akzentuiert worden ist, dass den Hochschulen durch die Neufassung von § 2 Abs. 1 ÄAppO i.V.m. der Anlage 1 der Verordnung aufgegeben wurde, in den Fächern Physiologie, Biochemie und Anatomie Seminare jeweils mit klinischen Bezügen und einer Gesamtstundenzahl von mindestens 96 Stunden zur vertiefenden Wissensvermittlung anzubieten, in denen eine Gruppengröße von 20 Studierenden nicht überschritten werden durfte. Durch die nunmehr geltende Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) hat der Verordnungsgeber die Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung zusätzlich betont, indem er den zeitlichen Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht hat und insoweit weiterhin von einer eigenständigen Gruppengröße g = 20 ausgeht (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄAppO). Danach lässt es sich nach Auffassung des beschließenden Senats nicht länger rechtfertigen, Seminare des vorklinischen Ausbildungsabschnitts in die Betreuungsrelation für Vorlesungen zu agieren.

25

Neben dieser rechtlichen Betrachtung des Verhältnisses zwischen Vorlesungen und Seminaren belegt auch die tatsächliche Entwicklung der Zulassungszahlen im Studiengang Humanmedizin, dass die Beibehaltung der Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen die Betreuungswirklichkeit nicht bzw. nicht mehr hinreichend widerspiegelt. Die Antragsteller zu 7) bis 11) und 19) haben ausgehend von den Zulassungszahlen des Wintersemesters 2003/2004 dem Senat plausibel vermitteln können, dass die Jahresaufnahmequote bei den 24 Hochschulen, die den Beginn des Medizinstudiums einmal pro Jahr anbieten, auf durchschnittlich ca. 267,5 Studierende (6419 : 24 = 267,4583) gestiegen ist, während sie bei den 9 Universitäten mit Semesterbeginn mit durchschnittlich 179 Studierenden (1611 : 9 = 179) mit dem bisherigen Durchschnittswert g = 180 nahezu identisch geblieben ist. Bezogen auf die Gesamtheit der Studierenden an allen Hochschulen, die den Studiengang Humanmedizin anbieten, bedeutet dies, dass 73 % von ihnen die angebotenen Vorlesungen einmal im Jahr abrufen, während 27 % der Studierenden Vorlesungen im Semesterturnus besuchen können. In welchem Umfang die zuletzt genannten Hochschulen Vorlesungen auch nur im Jahresrhythmus anbieten, sodass insoweit weiter zu differenzieren wäre, lässt sich nach dem gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisstand nicht verlässlich beurteilen, sodass der Senat sich noch nicht der Auffassung einiger Antragsteller anzuschließen vermag, die Zahl der Vorlesungsteilnehmer an den Universitäten mit Semesterzulassung mit Blick auf einen allgemein hälftigen Jahresturnus von vornherein zu verdoppeln, sondern hält es eher für angezeigt, den Umstand, dass nicht alle Hochschulen, die von einem semesterlichen Turnus ausgehen, die Vorlesungen auch in jedem Semester anbieten, im Rahmen einer geringfügigeren Aufrundung zu berücksichtigen. Danach rechnet sich eine den tatsächlichen Verhältnissen an den Hochschulen entsprechende Gruppengröße für Vorlesungen wie folgt:

73 % von 267,51=95,28
27 % von 179 =48,33
Sa. =243,61.
26

Diese Größe ist mit Blick auf die Universitäten, die trotz ihres Semesterbeginns ihre Vorlesungen nicht auch semesterlich anbieten, auf die Gruppengröße g = 250 aufzurunden. Dieser Durchschnittswert entspricht den heutigen Vorlesungsverhältnissen im Studiengang Humanmedizin mehr als der bisher zu Grunde gelegte und vom Senat als überholt angesehene Parameter g = 180. Die Berücksichtigung dieses "neuen" Parameters g = 250, mit dem sich der Senat im Übrigen - anders als wenn er nur auf die tatsächlichen Verhältnisse jeder einzelnen Hochschule abstellen würde - im Rahmen des bisherigen Ableitungssystems bewegt, führt, wie die folgenden Berechnungen zeigen werden, zwangsläufig zu einer Verringerung des Curricularanteils für die Vorklinik und einer entsprechenden Verminderung des von der Antragsgegnerin in Eigenleistung erbrachten Anteilwerts.

27

Mit Blick auf die weiteren Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im Studiengang Humanmedizin zu Grunde liegen, folgt der Senat dem Verwaltungsgericht dem Grunde nach in seiner Auffassung, dass die Antragsgegnerin die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO als integrierte Veranstaltungen vorzusehenden Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden ebenso wie die weiter einzurichtenden Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden dem vorklinischen Ausbildungsabschnitt zuordnen durfte. Die mit der Novellierung der Approbationsordnung verbundene und in § 2 Abs. 2 ÄAppO zum Ausdruck gebrachte Förderung des fächerübergreifenden Denkens, die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung nach fächerübergreifendem Unterricht sowie Unterricht in Querschnittsbereichen und das Postulat, die Vermittlung des theoretischen klinischen Wissens während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander zu verknüpfen, ändern nichts an der Organisationsbefugnis der Hochschule, die insoweit verbindlich in ihrer Studienordnung festgelegten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen vom wissenschaftlichen Personal der Vorklinik vermitteln zu lassen (ebenso Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -; VGH BW, Beschl. v. 29.7.2004 - NC 9 S 68/04 -). Der Senat vermag daher dem Begehren der Antragsteller nicht zu folgen, angesichts des gesetzlichen Postulats, Seminare mit klinischem Bezug und bezogen auf geeignete klinische Fächer als integrierte Veranstaltungen durchzuführen, den Ausbildungsaufwand von vornherein zwischen den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen oder den für die Berechnung des Curricularanteils maßgeblichen Betreuungsfaktor von f = 1 zu reduzieren. Während sich letzteres schon mit Blick auf die vorgegebene Gruppengröße (vgl. § 2 Abs. 4 ÄAppO) und die gebotene Leitung der Seminare durch wissenschaftliches Personal verbietet (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 29.7.2004, a.a.O.), erachtet der Senat lediglich dort, wo sich die Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der die Ausbildungsinhalte verzahnenden Seminare der Dienstleistungen klinischer Lehreinheiten bedient, erforderliche Korrekturen bei der Ermittlung der jeweiligen Ausbildungsanteile für geboten.

28

Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin durch dienstliche Erklärungen der Professoren Dr. AE., Dr. AF. und Dr. AG. vom 12. Februar 2004 für den Senat nachvollziehbar belegt, dass die Seminare in den Fächern Anatomie, Physiologie und Biochemie/Molekularbiologie einschließlich der integrierten Seminare und der Seminare mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 ÄAppO im Wesentlichen durch das wissenschaftliche Personal der Vorklinik durchgeführt werden. Ausnahmen bilden in diesem Zusammenhang lediglich die Personalorganisation des integrierten Seminars Physiologie, an dem nach Auskunft von Prof. Dr. AF. Lehrpersonal der Klinik in einer Größenordnung von weniger als 20 % beteiligt ist, und des integrierten Seminars Anatomie, welches nach der Stellungnahme von Prof. Dr. AE. gemeinsam von Dozenten der Vorklinik und der Klinik durchgeführt wird, wobei die Konzeption, Organisation und konkrete Planung in der Verantwortung der vorklinischen Dozenten liegen sollen. Im Hinblick auf die Beteiligung klinischen Lehrpersonals in den beiden zuletzt genannten Seminaren hält der Senat in Ermangelung detaillierterer Angaben die Aufteilung der jeweiligen Anteilswerte zwischen der Lehreinheit Vorklinische Medizin und den klinischen Fächern für das integrierte Seminar Anatomie im Verhältnis 60 : 40 sowie das integrierte Seminar Physiologie im Verhältnis 80 : 20 für geboten. Abweichendes folgt insoweit entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht mit Blick auf die Vorschrift von § 13 Abs. 3 LVVO, die für die Aufteilung von Curricularanteilen zwischen verschiedenen Lehreinheiten nichts hergibt.

29

Die Antragsgegnerin beruft sich mit ihrer Beschwerde hingegen zu Recht darauf, dass in die Ermittlung des Ausbildungsaufwands mit der Vorlesung im Fach "Embryologie" (22 Stunden) und dem Praktikum "Physik für Mediziner" (44 Stunden) weitere Lehrveranstaltungen einzubeziehen und insoweit zusätzliche Anteilswerte von 0,0063 für die Vorlesung im Fach Embryologie (22 : 14 x 1 : 250 = 0,0063) bzw. 0,1048 für das Praktikum im Fach Physik für Mediziner (44 : 14 x 0,5 :15 = 0,1048) zu berücksichtigen sind. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist der Anteilswert für das Praktikum im Fach Physik jedoch nicht dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzuzufügen, sondern als Lehrimport der Universität AC. zu berücksichtigen. Denn die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, dass in Anbetracht des Umstands, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Vorlesungen im Fach Physik unstreitig vollständig von der Universität AC. importiert werden, für die Organisation des Praktikums im Fach Physik etwas anderes gelten soll und insoweit Eigenleistungen erbracht werden. Zu einer entsprechenden Klarstellung hätte sich die Antragsgegnerin spätestens dann veranlasst sehen müssen, nachdem einige Antragsteller auf diesen Widerspruch in der Ausbildungsgestaltung hingewiesen hatten.

30

Insgesamt ist daher für die Berechnung des Curricularanteils der Vorklinik von folgenden einzelnen Anteilswerten auszugehen:

31

Vorlesungen:

32

v = Gesamtstunden : 14 g = 250 f = 1

Stundenvv*f/g
Anatomie19213,71420,0549
Physiologie14010,00000,0400
Biochemie/Molekularbiologie14010,00000,0400
Biologie553,92860,0157
Chemie846,00000,0240
Physik564,00000,0160
Medizinische Psychologie und Soziologie282,00000,0080
Berufsfelderkundung80,57140,0023
Embryologie221,57140,0063
Sa.7250,2072
33

Praktika:

34

v = Gesamtstunden : 14 g = 15 f = 0,5

Stundenvv*f/g
Anatomie17612,57140,4190
Physiologie604,28570,1429
Biochemie/Molekularbiologie604,28570,1429
Biologie402,85710,0952
Chemie332,35710,0786
Physik443,14290,1048
Medizinische Psychologie und Soziologie282,00000,0667
Terminologie/Berufsfelderkundung362,57140,0857
Einführung in die klinische Medizin241,71430,0571
Wahlpflichtfach141,00000,0333
Sa.5151,2262
35

Seminare:

36

v = Gesamtstunden : 14 g = 20 f = 1

Stundenvv*f/g
Anatomie (Anlage 1)141,00000,0500
Anatomie (integriert)423,00000,1500
Physiologie (Anlage 1)240,85710,0429
Physiologie (klinischer Bezug)121,71430,0857
Physiologie (integriert)483,42860,1714
Biochemie/Molekularbiologie 1) (Anlage 1)473,35710,1679
Biochemie/Molekularbiologie 1) (klinischer Bezug)513,64290,1821
Biochemie/Molekularbiologie (integriert)80,57140,0286
Medizinische Psychologie und Soziologie564,00000,2000
Wahlpflichtfach141,00000,0500
Sa.3161,1286
37

1)

Einschließlich jeweils 11 Stunden der in der Studienordnung als Seminar Chemie bezeichneten Stunden.

38

Danach lässt sich für den vorklinischen Studienabschnitt der Antragsgegnerin ein Curricularwert von 2,5620 errechnen (0,2072 + 1,2262 + 1,1286 = 2,5620), von dem die Lehrimporte abzuziehen sind. Insoweit sind zunächst die von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Lehrimporte aus den klinischen Lehreinheiten sowie die vom Verwaltungsgericht zusätzlich ermittelten Dienstleistungsimporte der Universität AC. in Abzug zu bringen, wie die folgende Tabelle verdeutlicht:

39

Importe:

Stundenvgfv*f/g
Vorlesung Physik564,000025010,0160
Vorlesung Chemie564,0000250AH.0,0160
Vorlesung Psychologie120,857125010,0034
Vorlesung Soziologie161,142925010,0046
Vorlesung Berufsfelderkundung80,571425010,0023
Praktikum Medizinische Psychologie/Soziologie282,0000150,50,0667
Seminar Medizinische Psychologie/Soziologie564,00002010,2000
Praktikum Berufsfelderkundung120,8571150,50,0286
Terminologie (Praktikum vs. Übung)241,7143150,50,0571
Sa.0,3947
40

Zu dem Importanteil von 0,3947 kommen Anteilswerte für die Fremdleistungen in den Praktika des Faches Physik von 0,1048 sowie für die Beteiligung klinischen Lehrpersonals in den integrierten Seminaren der Fächer Anatomie (40 % von 0,1500 = 0,0600) und Physiologie (20 % von 0,1714 = 0,0343), sodass sich die Anteilswerte für die Lehrimporte auf 0,5938 und der Eigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin auf 1,9682 (2,5620 - 0,3947 - 0,1048 - 0,0600 - 0,0343 = 1,9682) belaufen.

41

Bei der Ermittlung des Eigenanteils der Lehreinheit vorklinische Medizin ist weiter zu berücksichtigen, dass die Berechnung der Antragsgegnerin mit Blick auf den zu Grunde gelegten Anteilswert von 2,5620 bei einer Addition mit dem Eigenanteil der klinisch-praktischen Lehreinheit von 4,7971 und weiteren Dienstleistungen der Klinik von 0,9829 (vgl. Datenerhebungsbogen F der Klinik) zu einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes führen würde und daher auf den für die Vorklinik maßgeblichen Anteilswert zurückzuführen ist, der von der Antragsgegnerin mit Blick auf den vom Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" der ZVS bei der Neufestsetzung des Curricularnormwertes mit dem zu Grunde gelegten Curricularanteil von 2,4167 angenommen worden ist. Dabei darf zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieser Anteilswert seinerseits angesichts der Erhöhung der Gruppengröße für Vorlesungen anteilmäßig zu vermindern ist. Nach der Stellungnahme des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" der ZVS vom 9. September 2002 entfällt bei der Annahme eines Curricularanteils für die vorklinische Ausbildung von 2,4167 auf die Vorlesungen ein Teilwert von 0,2667 (48 SWS x 1: 180 = 0,2667). Unter Zugrundelegung einer Gruppengröße von g = 250 vermindert sich dieser Wert auf 0,1920 (48 SWS x 1: 250 = 0,1920) mit der Folge, dass sich der Anteilswert für die Vorklinik von 2,4167 auf 2,3420 reduziert (2,4167 - (0,2667 - 0,1920 = 0,0747) = 2,3420).

42

Andererseits muss der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Betreuungsaufwands für die Vorklinik zugute kommen, dass sie mit Anteilswerten von 0,0333 für ein 14-stündiges Praktikum sowie von weiteren 0,0500 für ein 14-stündiges Seminar in angemessenem Umfang in ihrer Studienordnung mit Blick auf das Wahlpflichtfach Lehrveranstaltungen vorsieht, zu deren Durchführung sie nach § 2 Abs. 8 ÄAppO einerseits verpflichtet ist, die andererseits bei der Berechnung des Curricularnormwertes aus welchen Gründen auch immer hingegen unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -). Dies muss angesichts der gesetzlichen Ausbildungsverpflichtung zur Folge haben, dass für die weitere Berechnung von dem höheren Anteilswert von 2,4253 (2,3420 + 0,0333 + 0,0500 = 2,4253) auszugehen ist, um dem erhöhten Ausbildungsaufwand hinreichend Rechnung zu tragen.

43

Von diesem Curricularanteil der vorklinischen Ausbildung bei der Antragsgegnerin sind wiederum die Importanteile abzuziehen, und zwar - anders als das Verwaltungsgericht meint - ohne proportionale Kürzung, da nur auf diese Weise der Umfang der Dienstleistungen unverfälscht zur Geltung gebracht wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.4.1990 - 10 N 176/89 -; Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173, 1178; a.A. VGH BW, Beschl. v. 13.2.1995 - NC 9 S 39/94 -). Danach lässt sich für die Lehreinheit vorklinische Medizin der Antragsgegnerin ein curricularer Eigenanteil von 1,8315 ermitteln (2,4253 - 0,5938 = 1,8315).

44

c)

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,8577 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,8315 umfasst die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin in Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 Abschnitt II KapVO 378,2847 Studienplätze.

45

Ap = 344,8577 x 2 : 1,8315 = 376,5850.

46

Dieses Berechnungsergebnis ist gemäß § 16 KapVO um eine Schwundquote kapazitätserhöhend zu korrigieren. Ein solcher Schwundausgleich ist erforderlich, weil Studenten ihre Ausbildung vorzeitig aufgeben. Dabei geht der Senat in leichter Abweichung von der Berechnung des Verwaltungsgerichts in Anwendung des Hamburger Modells von einer mittleren Auslastung von 0,9980 aus, was einem Ausgleichsfaktor von 1,0020 entspricht. Zu dieser Annahme gelangt der Senat, indem er wie von der Antragsgegnerin ausgeführt für das Wintersemester 1997/98 in der Ausgangskohorte von 361 zugelassenen Studienanfängern ausgeht und für die Studienanfänger vom Wintersemester 1997/98 bis einschließlich zum Wintersemester 2002/03 einen Mittelwert von 350,67 errechnet; dies bedingt mit Blick auf das folgende 2. Semester einen Auslastungsfaktor von 0,9958. Insoweit weisen die Antragsteller - wie auch vom Verwaltungsgericht selbst im Folgenden zutreffend angenommen - zu Recht darauf hin, dass mit den in Ansatz zu bringenden zutreffenden Festsetzungen der Zulassungszahlen die materiell richtigen Zulassungszahlen gemeint sind, also auch die durch Richterspruch veranlassten Zulassungszahlen berücksichtigen müssen (zuletzt Senatsbeschl. v. 1.6.2004 - 2 NB 889/04 u.a. -). Zu einer weiteren Korrektur der Schwundberechnung sieht sich der Senat hingegen nicht veranlasst. Den Bedenken der Antragsteller gegen die Richtigkeit und Aussagekraft des von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten Zahlenwerks ist die Antragsgegnerin mit einer dienstlichen Erklärung des Leiters ihres Studentensekretariats vom 16. Februar 2004 entgegengetreten, nach der die in den Schwundtabellen in Ansatz gebrachten Zahlen mit der vom Studentensekretariat geführten Studierendenstatistik übereinstimmen und an deren Wahrheitsgehalt der Senat keine Zweifel hegt. Insoweit darf er den tatsächlichen Angaben mit Blick auf die Dienstpflicht eines Amtsverwalters, aufgeworfene Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen; anderes mag dann gelten, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Verwaltungsbehörde halte notwendige Angaben und Auskünfte pflichtwidrig zurück (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.5.2000 - 3 NC 38/00 -, Juris).

47

Unter Berücksichtigung eines Ausgleichsfaktors von 1,0020 erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 377,3382, abgerundet mithin auf 377 Studienplätze (376,5850 x 1,0020 = 377,3382).

48

Diese nach dem Schwundausgleich ermittelte Zahl von 377 Studienplätzen ist einerseits wie vom Verwaltungsgericht angenommen mit 5 Studienplätzen um den Anteil zu erhöhen, der sich aus der Verringerung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin wegen der Inanspruchnahme durch Doppel- und Zweitstudenten ergibt. Andererseits sind bei der Verteilung der Studienplätze die 17 Überbuchungen zu berücksichtigen, die die ZVS gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 3, 23 Abs. 4 ZVS-VergabeVO veranlasst hat. Dass sich die Antragsgegnerin auf die Überbuchung berufen kann und insoweit mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht präkludiert ist, wurde eingangs ausgeführt. Ebenso wenig erfordert es das Amtsermittlungsprinzip, der Antragsgegnerin eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben über die Überbuchung abzuverlangen, da der Senat - wie im Zusammenhang mit der Schwundberechnung erörtert - grundsätzlich den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung Vertrauen entgegenbringen darf.

49

Nach allem beläuft sich daher die personelle Aufnahmekapazität für den vorklinischen Studienabschnitt der Antragsgegnerin auf 382 Studienplätze (377 + 5 = 382), von denen 328 (311 + 17 = 328) durch die ZVS und 31 durch den Richterspruch der erstinstanzlichen Entscheidung vergeben worden sind. Da die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Berechnungen weiterhin über zusätzliche Studienplätze verfügt, ihre Kapazität mithin noch nicht ausgeschöpft ist, kann sie mit ihren Beschwerden keinen Erfolg haben.

50

B.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 11) sind zulässig. Insbesondere bleiben diese fünf Antragsteller durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen trotz ihres Teilerfolges beschwert, da sie mit ihrem Hauptantrag die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester, also zum Vollstudium, beantragt, im Ergebnis auf ihren Hilfsantrag indes nur eine Teilzulassung erreicht haben (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdn. 1011).

51

Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg, da die Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts über weitere Vollstudienplätze verfügt.

52

Das Verwaltungsgericht hat seiner Kapazitätsberechnung gestützt auf § 17 Abs. 2 KapVO für die Ermittlung der Zulassungszahlen im klinischen Ausbildungsabschnitt die patientenbezogene Kapazität zu Grunde gelegt und ist unter Berücksichtigung der Zahl der tagesbelegten Betten, die im Klinikum der Antragsgegnerin und in außeruniversitären Krankenanstalten zur Verfügung stehen, sowie unter Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge gemäß § 17 Abs. 1 KapVO zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin lediglich über 300 Vollstudienplätze verfügt. Dieses Ergebnis vermag der Senat nicht zu teilen.

53

Zu Recht weisen die Antragsteller zu 7) bis 11) darauf hin, dass im Hinblick auf die Kapazitätsermittlung der Vollstudienplätze im vorklinischen Bereich - anders als die Antragsgegnerin meint - ein kapazitätserhöhender Schwundausgleich zu berücksichtigen ist. Dieser Schwund entsteht dadurch, dass Studierende ihre Ausbildung vor dem Eintritt in das erste klinische Semester abbrechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die ärztliche Vorprüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur ärztlichen Vorprüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (Exmatrikulationsschwund). Der Schwundberechnung sind Angaben darüber zu Grunde zu legen, wie hoch die Anzahl der bei der Antragsgegnerin für ein durchgängiges Studium immatrikulierten Studierenden ist, die ihre Ausbildung nach bestandener ärztlicher Vorprüfung im klinisch-praktischen Studienabschnitt fortsetzen.

54

Diesen Prüfungsschwund allein nach den von den Antragstellern zu 7) bis 11) vorgelegten Ergebnisinformationen des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) zu beurteilen, erachtet der Senat für nicht hinreichend gesichert, da diese, soweit sie sich auf die ärztlichen Vorprüfungen für die Zeit von Herbst 2001 bis Herbst 2003 beziehen, lediglich Auskunft über die Erfolgs- beziehungsweise Misserfolgsquote des jeweils schriftlichen Teils der ärztlichen Vorprüfung geben, die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen und die damit verbundene endgültige Bestehensquote dagegen ausblenden. Aussagekräftiger erscheint dem Senat bei summarischer Betrachtung in Ermangelung einer von der Antragsgegnerin veranlassten dezidierten Datenerhebung über den Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund dagegen ein Vergleich der für die Lehreinheiten Vorklinik und Klinik anhand der jeweiligen Datenerhebungsbögen G erstellten Schwundberechnungen. Dieser lässt mit Blick auf den Übergang zwischen dem letzten vorklinischen Semester auf das erste klinische Semester, nachdem im Verhältnis des Sommersemesters 1998 zum Wintersemester 1998/99 sowie des Sommersemesters 1999 zum Wintersemester 1999/2000 gar kein beziehungsweise nur ein ganz geringfügiger Schwund festzustellen war, im Verhältnis des Sommersemesters 2000 zum Wintersemester 2000/2001 von 345 auf 321 Studierende auf einen Schwund von ca. 7 %, im Verhältnis des Sommersemesters 2001 zum Wintersemester 2001/2002 ebenso wie im Verhältnis vom Sommersemester 2002 zum Wintersemester 2002/2003 von jeweils 345 auf 317 Studierende auf einen Schwund von jeweils 8 % schließen. Diese Entwicklung der 3 letzten Studienjahre lässt einen berücksichtigungsfähigen Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund zwischen dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt von durchschnittlich 7,5 % als plausibel erscheinen und bewirkt, dass die Vollstudienplätze um eine entsprechende Schwundquote zu erhöhen und im Ergebnis mit 322,5 (300 + 7,5 % = 322,5), aufgerundet also mit einer Zahl von 323 anzunehmen sind.

55

Von diesen 323 Vollstudienplätzen hat die ZVS insgesamt 316 vergeben, davon, wie eine telefonische Rückfrage des Senats bei der Antragsgegnerin ergeben hat, 15 im Wege der Überbuchung. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin noch über weitere sieben Vollstudienplätze verfügt, von denen die Antragsteller zu 7) bis 11) fünf in Anspruch nehmen können.

56

C.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

57

Diese Beschlüsse sind nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. nicht anfechtbar.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für die von der Antragsgegnerin betriebenen Beschwerdeverfahren auf jeweils 688,89 EUR und für die von den Antragstellern zu 7) bis 11) betriebenen Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. (vgl. dazu Art. 1, §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718). Hierbei berücksichtigt der Senat, dass zwischen Voll- und Teilstudienplätzen zu differenzieren ist und im Falle der vorläufigen Zulassung eines Studienbewerbers auf einen Teilstudienplatz unter Beachtung des Differenzierungsgebotes des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. der für die vorläufige Zulassung zu einem Vollstudium festzusetzende Streitwert von 4.000,-- EUR auf 2.000,-- EUR zu ermäßigen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.1988 - 10 OVG B 882/87 u.a. - u. Beschl. v. 21.2.1988 - 10 OVG B 566/88 u.a. -). Danach ist der Streitwert für die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 11), die den Übergang von einem Teilstudienplatz auf einen Vollstudienplatz anstreben, auf jeweils 2.000,-- EUR festzusetzen. Die vorstehenden Erwägungen führen dagegen nicht dazu, dass auch für die Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin ein Streitwert von 2.000,-- EUR anzunehmen wäre. Eine solche Betrachtungsweise ließe nämlich außer Acht, dass die Beschwer der Antragsgegnerin durch die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2003 und die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache lediglich in der Verpflichtung der Antragsgegnerin lag, eine bestimmte Zahl von Studienplätzen - hier insgesamt 31 Teilstudienplätze - zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Teilstudienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes Einzelne von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdn. 1016), wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (Nds. OVG, Beschl. v. 22.2.2001 - 10 NA 303/01 u.a. -, Beschl. v. 18.4.2002 - 10 NA 3997/01 und 3998/01 -, u. Beschl. v. 16.5.2002 - 10 NB 62/02 -; Finkelnburg/Jank, a.a.O.). Mithin ergibt sich daher für jedes der ursprünglich von der Antragsgegnerin angestrengten Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 688,89 EUR (2.000,-- EUR x 31: 90), sodass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde zu legen ist.

Munk
Schmidt
Prof. Petersen