Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: 4 PA 65/10

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege im Hinblick auf in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder vorhandene, der Sphäre der Pflegeperson zurechenbare Risiken

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.04.2010
Aktenzeichen
4 PA 65/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0422.4PA65.10.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege setzt neben den in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Eignungskriterien der Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft der Tagespflegeperson sowie dem Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII voraus, dass in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keine für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die zwar nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen, aber dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.

3

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

4

Die Klägerin kann ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der beigefügten Belege die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

5

Eine Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 166 Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich allein anhand der Aktenlage nicht abschließend feststellen, ob die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII für die Klägerin deshalb ausscheidet, weil von ihrem Ehemann ein für die Betreuung von Kindern in Tagespflege nicht zu verantwortendes Risiko ausgeht. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege setzt - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - neben den in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Eignungskriterien der Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft der Tagespflegeperson sowie dem Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII voraus, dass in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keine für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die zwar nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen, aber dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind. Eine derartige Gefährdung ist vorliegend nicht auszuschließen, da gegen den Ehemann der Klägerin aufgrund eines Vorfalls im März 2005 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und Hausfriedensbruch geführt worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die damalige Ehefrau des Ehemanns der Klägerin gegenüber der Polizei angegeben, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und dieser die gemeinsame jüngste Tochter "am Arm ergriffen und zu Boden gestoßen" habe. Nach den Feststellungen im polizeilichen Vermerk vom 15. März 2005 waren bei der Tochter "leichte Rötungen und Abschürfungen im Bereich des linken Ellenbogens" festzustellen. In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die damalige Ehefrau der Polizei zu einem späteren Zeitpunkt fernmündlich mitgeteilt hat, dass sie an einer Strafverfolgung nicht interessiert und die Körperverletzung nach ihrer Ansicht nicht absichtlich geschehen sei. Darüber hinaus ist nach Aktenlage auch nicht auszuschließen, dass der Vorfall im Jahr 2005 allein vor dem Hintergrund der erfolgten Trennung des Ehemanns der Klägerin von seiner damaligen Ehefrau zu sehen ist und sich vergleichbare Vorgänge - wie die Klägerin unter Berufung auf das Zeugnis der damaligen Ehefrau vorbringt - nicht mehr wiederholt haben. Zu berücksichtigen sind ferner die ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vermerkten Vorfälle in den Jahren 2002 und 2003, zu denen Ermittlungsakten allerdings nicht mehr vorliegen, so dass deren genaue Umstände bislang nicht bekannt sind. Für die im Rahmen von § 43 Abs. 2 SGB VIII vorzunehmende Einschätzung des von dem Ehemann der Klägerin ausgehenden Gefahrenpotentials sind daher die näheren Umstände der aktenkundigen Vorfälle, insbesondere des Vorfalls im März 2005, weiter aufzuklären. Ferner ist in den Blick zu nehmen, ob sich derartige Vorfälle seit 2005 wiederholt haben und wie sich das Verhältnis des Ehemanns der Klägerin zu seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern entwickelt hat. Da der Ausgang dieser Sachverhaltsaufklärung und Prüfung offen ist, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.