Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2010, Az.: 1 ME 22/10

Entbehrlichkeit der Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens trotz Baubeginns bei Beanstandung einer als rücksichtslos angesehenen Nutzung durch den Nachbar; Pflicht eines inmitten eines Karrees gelegenen Wohnhauses zur Anlegung eines Parkplatzes mit 27 Einstellplätzen für einen eingeschränkten Benutzerkreis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2010
Aktenzeichen
1 ME 22/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 14862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0415.1ME22.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.01.2010 - AZ: S 4 B 5450/09

Fundstellen

  • BauR 2010, 1912-1916
  • DVBl 2010, 795
  • FStNds 2010, 505-511
  • NVwZ-RR 2010, 552-554

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens (§§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) ist trotz Baubeginns jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn sich der Nachbar nur gegen eine als rücksichtslos angesehene Nutzung wendet und diese aller Voraussicht nach nicht vor Abschluss des behördlichen und gerichtlichen Aussetzungsverfahrens (einschließlich Beschwerdeinstanz) aufgenommen werden wird/kann.

  2. 2.

    Zur Pflicht eines inmitten eines Karrees gelegenen Wohnhauses, die Anlegung eines Parkplatzes mit 27 Einstellplätzen für einen eingeschränkten Benutzerkreis hinzunehmen.

Gründe

1

Die Antragsteller erstreben einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Parkfläche mit insgesamt 27 Einstellplätzen, die westlich ihres Wohngrundstücks von diesem aus gesehen in Queraufstellung angelegt werden soll. Sie sehen sich dadurch unzumutbaren Licht- und Lärmimmissionen ausgesetzt.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks H. 7 in D., welches mit einem selbst genutzten Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen bebaut ist. Das Grundstück liegt inmitten eines Geländes, welches im Westen von der Straße Am Stadtgraben, im Süden von der H. begrenzt wird. Bei der Straße Am Stadtgraben handelt es sich um die Bundesstraße 441, die in diesem Teilstück mit bis zu 22.000 Kraftfahrzeugen je Tag belastet ist. Das genannte Areal, welches sich im Norden bis zu einer Flussaue erstreckt, ist bislang im Wesentlichen in seiner südlichen Hälfte mit Baulichkeiten bestanden. Das Wohngebäude der Antragsteller markiert dabei in etwa die nördliche Begrenzung dieser Bebauung. Im südwestlichen Bereich und Knie von Am Stadtgraben und H. steht das Pfarramt. Das ist ein querrechteckiger, zweieinhalbgeschossiger Fachwerkbau mit dreibahnigem Mittelrisalit. In einem gewissen Abstand dazu steht östlich davon die Stiftskirche, ein älterer, wohl denkmalgeschützter Bau mit kräftigem Westwerk und Satteldach nebst Dachreiter. Nordöstlich des Chores dieser Kirche steht ein Kindergarten-Komplex. Westlich davon und südlich des Gebäudes der Antragsteller sowie eines sich südlich anschließenden Gebäudes (Nr. 7A) stehen die Gebäude H. 5A (Fachwerkgebäude) und Nr. 5B (beide anderthalbgeschossig).

3

Das Gelände ist hängig; es fällt nach Westen/Nordwesten in Richtung Am Stadtgraben ab.

4

Das genannte Areal ist über die Flucht, in der das Gebäude der Antragsteller steht, nach Norden hinaus durch den einfachen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 30a (Nr. 38) aus dem Jahre 1972 überplant. Er setzt hierfür, ohne Baufenster zu bestimmen, Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Altenheim, soziale Einrichtungen und kirchliche Einrichtungen fest.

5

Die streitige Stellplatzanlage soll den Bediensteten des Kreiskirchenamtes dienen. Das ist ein mit gleichem Bauschein (4. Mai 2009) genehmigter, rund 37 m langer, zweigeschossiger, flach gedeckter Bau, der in einem Abstand von 7 m zum Pfarramt (Fachwerkbau im Südwesten des Geländes) parallel zur Straße Am Stadtgraben aufgestellt werden soll. Die hier umstrittene Parkplatzanlage soll der Unterbringung der Kraftfahrzeuge dienen, mit denen die Bediensteten dieses Kreiskirchenamtes zur Arbeit fahren. Sie soll in einer Länge von rund 43 m und 18 m Breite nur durch einen Pflanzstreifen von der westlichen Grenze des Antragsteller-Grundstücks getrennt parallel zur Straße Am Stadtgraben angelegt werden. Das soll nordwestlich des Kreiskirchenamtsgebäudes um 18 m nach Osten versetzt geschehen. Zum Grundstück der Antragsteller sollen mit kleineren Unterbrechungen 15 Einstellplätze, westlich der 6 m breiten Mittelgasse 12 Einstellplätze angelegt werden. Die Zufahrt soll von der H. östlich am Pfarramt vorbei, dann parallel zur Ostwange des Kreiskirchenamtsgebäudes und schließlich an dessen Nordostecke nach Osten verschwenkt in die 6 m breite Mittelgasse geführt werden.

6

Während des Baugenehmigungsverfahrens ließ der Beigeladene von der Gesellschaft für technische Akustik mbH (GTA) in Hannover die schalltechnische Untersuchung zur Errichtung eines Parkplatzes am Kirchenkreisamt in D. vom 27. April 2009 anfertigen. Diese kommt zu dem Ergebnis, an der Westseite des Antragsteller-Wohnhauses (Immissionspunkte 2 und 3) würden die für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte/Tag (55 dB(A)) mit 46,9 bzw. 46,1 dB(A) selbst dann deutlich unterschritten, wenn die 27 Einstellplätze in den 16 Tagstunden insgesamt 108 Pkw-Bewegungen verursachten.

7

Der Bauschein vom 4. Mai 2009 enthält folgende Nebenbestimmung Nr. 4:

"Nebenbestimmungen zur Betriebsbeschreibung und den Stellplatzanlagen

Die im nördlichen Bereich ("im hinteren Teil") geplante Parkplatzanlage (s. Anlage 2) ist ausschließlich durch Mitarbeiter der Kreiskirchenverwaltung zu nutzen. Besucher sind - wie beschrieben - lediglich auf den vor dem Haus befindlichen Stellplätzen vorgesehen.

Zur Sicherstellung dieser Nutzungseinschränkungen ist eine Zufahrtskontrolle (Schranke o.ä.) im Bereich der Zufahrt zu errichten.

Die Nutzung der Mitarbeiterplätze ist auf die Tagzeiten zu beschränken. Dies ist auch das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung des Büros GTA vom 27.04.2009 (Anlage 10)."

8

Die Baugenehmigung wurde (unter anderem) den Antragstellern bekannt gegeben. Diese legten am 28. Mai 2009 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie unter anderem mit Schreiben vom 10. Juli 2009. Einen Aussetzungsantrag stellten sie nicht.

9

Am 30. Oktober 2009 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung unter anderem ausgeführt, mit dem Bau sei bereits begonnen worden.

10

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2010, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt:

11

Das Gericht unterstelle zugunsten der Antragsteller, sie könnten wegen des Baubeginns das Verwaltungsgericht in statthafter Weise anrufen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die hierbei ausschlaggebenden Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs seien nicht gegeben. Insbesondere verletze die Stellplatzanlage nicht zulasten der Antragsteller § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO. Die dafür maßgeblichen Grundsätze habe der Senat in seinem Beschluss vom 27. März 2007 (- 1 ME 102/07 -, NdsVBl. 2007, 199 = BRS 71 Nr. 137) zusammengefasst. Eine Anwendung dieser Grundsätze ergebe, dass die Anlegung der Stellplatzanlage nicht als rücksichtslos anzusehen sei. Alternativstandorte, auf die der Beigeladene verwiesen werden könnte, existierten nicht. Als Zufahrt sei nur diejenige von der H. aus in Betracht gekommen. Angesichts seines Nutzungszwecks sei nicht zu beanstanden, dass das Gebäude des Kreiskirchenamtes nördlich des Pfarrhauses positioniert worden sei; zwischen den Tätigkeiten, die in beiden Gebäuden entfaltet würden, bestehe ein enger Zusammenhang. Außerdem habe der Beigeladene auf den historischen Charakter des Gebäudes H. 5A Rücksicht nehmen dürfen/müssen. Damit habe die Stellplatzanlage nur nördlich des Erweiterungsbaus angelegt werden können. Entgegen der Annahme der Antragsteller sei dem Beigeladenen nicht zwingend abzuverlangen, die Stellplatzanlage "in Querlage", das heißt so zu positionieren, dass ihre östliche Schmalseite zur Westgrenze des Antragsteller-Grundstücks weise. Dies hätte nicht nur den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin widersprochen, die den unmittelbar an die Straße Am Stadtgraben grenzenden Bereich von Bebauung freihalten wolle. Dies hätte vor allem zu finanziellen Lasten des Beigeladenen angesichts des Geländegefälles zu erheblichen Nivellierungsmaßnahmen gezwungen. Es sei nachzuvollziehen, dass der Beigeladene die Mehrkosten mit etwa 40.000,-- EUR beziffert habe. Weitere Schwierigkeiten hätte eine andere Positionierung außerdem dadurch aufgeworfen, dass nördlich des Kreiskirchenamt-Erweiterungsbaus und westlich der genehmigten Parkfläche eine größere Versickerungsmulde existiere. Auch deren Verlegung oder Auffüllung hätte erheblichen Kostenaufwand verursacht. Der gewählte und genehmigte sei daher der mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand einzig mögliche Anordnungsort. Einen Ruheraum für den Bereich westlich ihres Grundstücks könnten die Antragsteller nicht beanspruchen. Dieser Gesichtspunkt sei in der Rechtsprechung für andere, nämlich die Sachlagen entwickelt worden, in denen die Gebäude straßenbegleitend aufgestellt und die dahinter liegenden Flächen von Bebauung freigehalten worden seien. Hier sei es vielmehr so, dass das Gebäude der Antragsteller selbst in den Binnenbereich Unruhe hineinbringe. Daher könnten sie nicht beanspruchen, dass westlich davon Bautätigkeit unterbleibe. Es komme hinzu, dass der Bereich westlich des Grundstücks der Antragsteller zur stark befahrenen B 441 (Am Stadtgraben) hin orientiert sei. Der Aufstellungsort für die 27 Einstellplätze sei daher durch den Straßenlärm bereits zum Nachteil der Antragsteller vorbelastet. Neben dieser tatsächlichen bestehe auch eine planerische Vorbelastung dadurch, dass der Bebauungsplan Nr. 30a (38) ohne jede Einschränkung den gesamten Bereich um das Grundstück der Antragsteller als baulich nutzbar festsetze. Sollten die Antragsteller Lichtimmissionen vom (beschränkten) Nutzerkreis der Stellplatzanlage fürchten, sei ihnen architektonische Selbsthilfe nicht nur möglich und zuzumuten, sondern von ihnen mittlerweile auch ergriffen worden.

12

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der die übrigen Beteiligten entgegentreten.

13

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Eilantrag ist unstatthaft, weil das Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m.§ 80 Abs. 6 VwGO nicht ordnungsgemäß absolviert worden ist. Außerdem dringen die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durch. Im Einzelnen ist auszuführen:

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Grundsatz jeder Nachbar gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m.§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verpflichtet, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts einen Aussetzungsantrag zu stellen und dessen Bescheidung abzuwarten. Der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO greift hier nicht zugunsten der Antragsteller ein. Zu der Frage, wann bei der durch § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlassten entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO "Vollstreckung drohe", hat der Senat jüngst in seinem Beschluss vom 31. März 2010 - 1 ME 47/10 - (V.n.b.) unter anderem das Folgende ausgeführt:

"Ob der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO zugunsten des Antragstellers eingreift, ist offen. Hiernach braucht das Aussetzungsverfahren vor Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht eingehalten, d.h. abgeschlossen gewesen zu sein, wenn "eine Vollstreckung droht". Weil ein Bauschein im eigentlichen Sinne nicht "vollstreckt" wird, sondern der Bauherr hiervon lediglich Gebrauch macht, muss die Tragweite dieser hier nur entsprechend anzuwendenden Vorschrift ermittelt werden. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte es in seinem Beschluss vom 27. Juni 1994 (- 1 EO 133/93 -, [...]) ausreichen lassen, dass der Nachbar erst durch den Baubeginn Kenntnis von dem Vorhaben erlangt. Es sieht den gesetzlichen Regelungsmechanismus des vorgerichtlichen behördlichen Aussetzungsverfahrens also erst dann als ausgelöst an, wenn dem Nachbarn durch Bekanntgabe des Bauscheins verdeutlicht wird, er müsse etwas unternehmen, anderenfalls er das Vorhaben einstweilen hinnehmen müsse. Werde dem Nachbarn diese Möglichkeit genommen, indem er nur durch den Baubeginn Kenntnis von dem Vorhaben erlange, sei dem Betroffenen ein zweistufiges Verfahren mit vorgeschaltetem behördlichen Aussetzungsverfahren und erst danach statthaftem gerichtlichem Rechtsschutz nicht (mehr) zuzumuten.

Es ist zweifelhaft, ob dieser Auffassung zu folgen und nicht nach den vom Nachbarn befürchteten Nachteilen zu differenzieren ist. Sinn und Zweck des zwingend vorgeschalteten behördlichen Aussetzungsverfahrens ist, grundsätzlich der verwaltungsinternen Kontrolle zeitweise Vorrang vor der gerichtlichen einzuräumen und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Dieses behördliche Aussetzungsverfahren liegt zugleich im Interesse des Bauherrn. Das wird beispielsweise dann virulent, wenn sich der Nachbar gegen Gerüche zur Wehr setzt und in seinem Aussetzungsbegehren triftige Gründe für die Annahme vorbringt, deren bisherige Begutachtung sei defizitär. Hier entspricht es nicht nur dem Interesse der Bauaufsichtsbehörde, sondern auch dem des Bauherrn, in diesem vorgeschalteten behördlichen Aussetzungsverfahren gegebenenfalls "nachzulegen" und so die Chancen in einem sich später anschließenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren zu erhöhen. Das aber setzt voraus, dass der Bauaufsichtsbehörde die Chance zu einer neuen, nach Möglichkeit unvoreingenommenen Überprüfung gegeben wird. Dem muss auf der anderen Seite, wie die Tatbestandsalternative des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zeigt, entsprechen, dass das behördliche sowie ein sich möglicherweise anschließendes gerichtliches Aussetzungsverfahren abgeschlossen sein kann, bevor die befürchteten Nachteile eintreten/eingetreten sind. Dementsprechend empfiehlt Schmaltz (DVBl. 1992, 230, 235), dem Nachbarn nur je nach Umfang des Bauvorhabens und Fortschritt der Bauarbeiten die Möglichkeit zu geben, auf der Grundlage von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, d.h. nach Beginn der Bauarbeiten vor Ablauf der nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO angemessenen Frist das Gericht anzurufen.

Der letztgenannte Ansatz würde hier zur Verneinung der Zugangsvoraussetzung zu führen haben. Grenzabstandsvorschriften sind bei dem ersten Bauabschnitt, der hier allein in Rede steht, ganz offensichtlich nicht verletzt. Dafür steht der 1. Bauabschnitt zu weit entfernt. Dementsprechend kommt es nur auf die Nutzung des Vorhabens an. Es trifft zwar zu, dass mit den Bauarbeiten am 11. November 2009 begonnen worden war (vgl. Beiakte D Bl. 180; Beiakte C Bl. 76). Angesichts des Umfangs des Vorhabens war jedoch nicht damit zu rechnen, dieses werde vor Ablauf des Zeitraums, die ein trotz Baubeginns eingeleitetes behördliches sowie ein nachfolgendes gerichtliches Aussetzungsverfahren in Anspruch nehmen wird, bereits bezugsfertig fertig gestellt und in Gebrauch genommen worden sein. Unzumutbarer Rechtsunsicherheit würde der Nachbar hierdurch nicht ausgesetzt. Auch im Falle des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO muss er zu ermitteln suchen, ob schon der Zeitraum abgelaufen ist, der ihn zur unmittelbaren Anrufung des Verwaltungsgerichts berechtigt.

Der Senat lässt diese Frage letztlich offen, weil die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben kann."

15

Selbst nach der Auffassung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.6.1994, a.a.O.) entfiele hier die Notwendigkeit, einen behördlichen Aussetzungsantrag zu stellen und dessen Bescheidung grundsätzlich abwarten zu müssen, nicht. Denn die Antragsgegnerin hatte (unter anderem) den Antragstellern die Baugenehmigung vom 4. Mai 2009 mit Schreiben vom 5. Mai 2009 förmlich bekannt gegeben.

16

Auch nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften ist der am 30. Oktober 2009 gestellte gerichtliche Aussetzungsantrag nicht statthaft. Bei direkter Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO geht es darum, dem Abgabenpflichtigen die Anrufung der Behörde dann zu ersparen, wenn diese entweder schon Vollstreckungsmaßnahmen konkret ergriffen oder einen zeitlich nahe liegenden Termin hierfür dem Abgabenschuldner verbindlich mitgeteilt hatte oder aber wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen hierfür getroffen und der Abgabenschuldner daher anzunehmen hat, alsbald werde die Behörde mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnen. Allgemein geht es mithin darum, dass der Abgabenschuldner nach dem behördlichen (Vollstreckungs-)Verhalten triftigen Grund hat anzunehmen, er werde nicht einmal erstinstanzlich eine Aussetzungsentscheidung erhalten haben können, bevor die befürchteten Nachteile - zumindest einstweiliger Verlust von Geld oder Vermögenswerten in Höhe der zu vollstreckenden öffentlich-rechtlichen Abgabenforderung - eingetreten ist.

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Auf den Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes übertragen heißt das, die vorherige Anrufung der Bauaufsichtsbehörde sei - erst - dann entbehrlich, wenn der Nachbar aufgrund sich abzeichnender oder bereits begonnener Baumaßnahmen ernstlich der Gefahr ausgesetzt wird, die mit der Ausnutzung der Baugenehmigung befürchteten Nachteile zumindest zeitweise hinnehmen zu müssen, bevor er zumindest eine erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung würde erreichen können. Maßgeblich sind daher die Nachteile, die der Nachbar mit seinem Eilantrag abzuwehren trachtet. Geht es um die Einhaltung der Grenzabstände, kann besondere Eile namentlich bei der Errichtung von Nebengebäuden geboten sein. Denn eine (Fertig-)Garage kann in vergleichsweise kurzer Zeit errichtet werden. Ihre einstweilige Beseitigung kann der Nachbar nicht mehr verlangen, wenn diese baulich jedenfalls im Wesentlichen fertig gestellt, das heißt die Seitenwände errichtet und das Dach durch einen Ringanker fixiert ist.

18

Anders ist es, wenn - wie hier - Grenzabstandsvorschriften nicht in Rede stehen und sich der Nachbarantrag gegen eine als rechtsverletzend behauptete Nutzung richtet. In diesem Fall kann der Nachbar bei entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO das Verwaltungsgericht frühestens dann unmittelbar anrufen, wenn er ernstlich annehmen muss/darf, bei Einleitung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens werde das gerichtliche Eilverfahren jedenfalls in erster Instanz aller Voraussicht nach erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen sein, zu dem er die befürchteten Immissionen bereits hinnehmen müsse.

19

Ein solcher Fall war hier am 30. Oktober 2009 evident nicht gegeben. Der Parkplatz dient nach der oben zitierten Nebenbestimmung allein der Unterbringung von Kraftfahrzeugen der Bediensteten, die in dem Erweiterungsbau für das Kreiskirchenamt arbeiten. Dasselbe ergibt sich aus der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 26. Januar/4. Mai 2009 (etwa Mitte der nicht paginierten Beiakte C). Dort heißt es unter anderem:

"Das Kirchenkreisamt D. hat derzeit erhebliche Platzprobleme, sechs Mitarbeitende des jetzigen Amtes sind bereits in der H. 20 in D. untergebracht. Mit der Fusion und dem Umzug für Mitarbeitende des Amtes Mittelweser wird es daher notwendig, für insgesamt 24 Mitarbeitende neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies soll durch den Anbau an das bestehende Kreiskirchenamt geschehen. ... Auf der Grundlage der zwischenzeitlich erstellten schalltechnischen Untersuchung zur Errichtung einer ausschließlich den Mitarbeitern vorbehaltenen Stellplatzanlage wird sichergestellt, dass die Zufahrtsberechtigung für die Mitarbeiter mittels einer Schrankenanlage (oder vergleichbar) innerhalb der zulässigen Tageszeiten geregelt wird."

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Das heißt: Erst dann, wenn das Kreiskirchenamt/Erweiterungsbau nicht nur errichtet, sondern bezogen sein genommen wird, wird es auch zu einer Ingebrauchnahme der hier in Rede stehenden Parkflächen kommen. Schon am 30. Oktober 2009 war angesichts der Größe des Bauvorhabens - immerhin muss ein etwa 37 m langer, zweigeschossiger und flach gedeckter Bau nicht nur gegründet, sondern auch errichtet werden - klar, dass bis zur Fertigstellung es in etwa Mitte 2010 werden würde. Diese 8 Monate reichen in aller Regel aus, um nicht nur ein behördliches, sondern auch ein sich anschließendes gerichtliches Aussetzungsverfahren abzuschließen.

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Daher kann hier auch unentschieden bleiben, ob Vollstreckung im Sinne der §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entgegen den oben entwickelten Grundsätzen schon dann droht, wenn der Nachbar befürchten muss, das gesamte Eilverfahren, d.h. eine mögliche Beschwerdeinstanz werde voraussichtlich nicht abgeschlossen werden/sein können, bevor er die befürchteten Nachteile hinnehmen muss. Denn acht Monate reichen im Regelfall aus, um ein zweizügiges Eilverfahren abzuschließen. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob es dem Nachbarn im Interesse eines effizienten behördlichen Aussetzungsverfahrens ggf. zuzumuten ist, jedenfalls für einige Zeit die befürchteten Nachteile hinnehmen zu müssen.

22

Es kommt hinzu, dass die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben kann. Der Senat verweist zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die überzeugenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen (siehe nochmals § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

23

Unzumutbaren Lichtimmissionen werden die Antragsteller nicht ausgesetzt sein. Ausschlaggebend ist insoweit nicht eine starr an LUX-Werten ausgerichtete Beurteilung, sondern eine konkrete Wertung und Bewertung des Einzelfalls (vgl. Senatsurt. v. 26.2.2003 - 1 LC 75/02 -, NVwZ 2003, 820 = BauR 2004, 68 = BRS 66 Nr. 146 unter Hinweis auf das Urt. d. OVG Lüneburg v. 13.9.1993 - 12 L 68/90 -, UPR 1994, 115 = NVwZ 1994, 713).

24

Eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Terrassenflächen der Antragsteller möglicherweise gelegentlich von dem Licht der dort parkenden Autos betroffen sein mögen. Zu unzumutbaren Verhältnissen führt das indes nicht. Denn maßgeblich ist, dass es sich nur um 27 Einstellplätze handelt, die Zufahrtsgasse - anders als bei der von ihnen favorisierten so genannten Queraufstellung - nicht unmittelbar auf das Grundstück der Antragsteller zuführt, sondern parallel zu ihrer Westgrenze angelegt werden soll. Nur dann also, wenn die Fahrzeuge "vorwärts" in die östlich angeordneten Parkbuchten ein- oder von dort ausfahren oder wenn dies auf den westlich angeordneten 12 Plätzen dadurch geschieht, dass rückwärts eingeparkt wird, kann das Grundstück der Antragsteller ab und an von Lichtkegeln betroffen sein. Es kommt hinzu, dass lediglich 27 Einstellplätze in Rede stehen und diese ausschließlich den insgesamt wohl nur 24 Mitarbeitern des Kreiskirchenamtes zur Verfügung stehen sollen/werden. Daher ist tags im Schnitt allenfalls mit einer doppelten Belegung (Vormittags- und Nachmittagsschicht) zu rechnen. Das würde bedeuten, dass in der dunklen Jahreszeit diese Lichtkegel bei Aufnahme des Dienstes auf das Grundstück der Antragsteller dringen können und zum anderen dann, wenn die "Spätschicht" die Parkflächen verlässt. In der "dunklen Jahreszeit" können die Antragsteller durch Vorhänge oder ähnliche Vorrichtungen architektonische Selbsthilfe leisten. In der warmen Jahreszeit ist es so lange hell, dass nicht einmal alle 27 dort abgestellten Kraftfahrzeuge - für kurze Zeit - auf das Grundstück der Antragsteller leuchten werden. Zu unzumutbaren Verhältnissen führt das jedenfalls nicht.

25

Die Grundsätze, die bei der Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO hinsichtlich des von Parkbuchten ausgehenden Lärms zu beachten sind, hat das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. März 2007 (a.a.O.) zu Recht eingerückt. Das vom Verwaltungsgericht bei ihrer Anwendung gefundene Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Das Grundstück der Antragsteller ist nicht nur tatsächlich (B 441), sondern auch durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 30a (38) planerisch vorbelastet, selbst als "Unruheherd" anzusehen und zudem angesichts des nur sehr eingeschränkten Benutzerkreises der in Rede stehenden Parkflächen keinen Einwirkungen ausgesetzt, die als unzumutbar werden angesehen werden können. Im Einzelnen ist mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen Folgendes auszuführen:

26

Es dürfte sicher so sein, dass sich die Wohnverhältnisse der Antragsteller in einer für sie bislang nicht gewohnten Weise ändern. Das nimmt jedoch kein Maß an, welches sie berechtigt, die Parkplatzanlage abwehren zu können. Namentlich ist diese nicht rücksichtslos. Ein schützenswertes Vertrauen in die Fortdauer des derzeit genossenen Zustandes können die Antragsteller nicht reklamieren. Das gilt zum einen im Hinblick auf die ganz erheblichen Verkehrsimmissionen, die von der mit immerhin 22.000 Kraftfahrzeugen pro Tag belasteten B 441 (Am Stadtgraben) ausgehen. Die Antragsteller suchen in ihrem Beschwerdevorbringen zwar, diese Auswirkungen "herabzuwürdigen". Es entspricht jedoch allgemeiner Lebenserfahrung, dass selbst in der hier in Rede stehenden Entfernung zur B 441 auf dem Antragstellergrundstück der Straßenlärm (möglicherweise zwar als mehr oder minder gleichmäßiger Teppich, in jedem Fall aber) deutlich spürbar wahrzunehmen ist. Dem fügt die in Rede stehende Parkplatzanlage nichts hinzu, was sozusagen aus dem Rahmen fällt. Wie oben schon dargelegt, soll die Parkplatzanlage ausschließlich den Mitarbeitern des Kreiskirchenamtes zur Verfügung stehen. Entgegen der Behauptung der Antragsteller spricht derzeit nichts für die Annahme, das werde nicht in wirksamer Weise zu bewerkstelligen sein. Durch Ausgabe von Parkkarten oder eine Kette lässt sich das verlässlich sicherstellen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass es dort zu erheblichem Park-Such-Verkehr kommen wird. Derlei würde vielleicht anzunehmen sein, wenn die Parkplätze für ein Einkaufszentrum oder sonstiges zur Verfügung stünden. Hier hingegen werden in aller Regel allenfalls zwei "Arbeitsschichten" ihre Kraftfahrzeuge dort abstellen. Das wird zu einem ungewöhnlich eingeschränkten Verkehrsfluss auf der Parkgasse führen. Selbst wenn auch der eine oder andere Parkvorgang außerhalb der (<27 x 2> x 2 =) 108 Parkvorgänge pro 16 Stunden zu verzeichnen sein sollte, werden bezogen auf die Tagzeit (16 Stunden) also im Schnitt weniger als 9 Ein- und Ausparkvorgänge pro Stunde zu verzeichnen sein. Das ist nichts, was gegenüber dem Klangteppich wesentlich ins Gewicht fällt, der durch 22.000 Kraftfahrzeuge/24 h hervorgerufen wird.

27

Es kommt hinzu, dass das Grundstück der Antragsteller - anders als diese meinen - planerisch vorbelastet ist. Der einfache Bebauungsplan Nr. 30a (38) enthält keine Baufenster. Es werden auch keine Flächen festgesetzt, auf denen der ruhende Verkehr konzentriert werden soll. Der Bebauungsplan gestattet es mithin im gesamten Bereich, Vorhaben zu platzieren, die entweder als Altenheim, soziale Einrichtung oder kirchliche Einrichtung anzusehen sind. Angesichts des damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehrs sowie der Nutzungen, die beispielsweise durch einen Kindergarten hervorgerufen werden, sind all das keine Nutzungen, welche das Wohnen wesentlich schonen. Kindergärten sind laut, soziale Einrichtungen haben häufig ganz erheblichen An- und Abfahrtsverkehr zur Folge.

28

Es kommt hinzu, dass angesichts der vergleichsweise dicht aufeinander folgenden Bebauung im südlichen Bereich des oben beschriebenen Areals eine Positionierung anderer Teile der baurechtlich zulässigen Anlagen nur auf dem hier interessierenden Bereich in Betracht kam. Eine Grundlage für ein Vertrauen, die westlich ihres Grundstücks liegenden Flächen würden baulich oder in sonstiger Weise nicht genutzt werden, ist daher nicht zu erkennen. Vielmehr waren die Antragsteller - auch angesichts der B 441 - bei der Nutzung ihrer Räumlichkeiten schon immer verbunden, architektonische Selbsthilfe zu leisten. Wenn sie daher ihre Schlafräume ausgerechnet nach Westen nur etwa 70 m von einer stark befahrenen Straße wie der B 441 positioniert haben, handelten die Antragsteller auf eigenes Risiko und können nun nicht verlangen, der Beigeladene solle dort keine bauliche Nutzung positionieren.

29

Es kommt hinzu, dass aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen die von dem Beigeladenen getroffene und von der Antragsgegnerin genehmigte Wahl nicht rücksichtslos ist. Insbesondere werden nicht zulasten der Antragsteller bauliche Tatsachen geschaffen, denen keine triftigen Nutzungsinteressen des Beigeladenen gegenüberstehen. Die Antragsteller haben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ohnedies keinen Anspruch darauf, dass der beigeladene Bauherr die ihnen günstigste Lösung wählt. Er darf vielmehr die baulichen Möglichkeiten bis zu der Grenze ausnutzen, jenseits derer Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist. Diese Grenze wird hier nicht annähernd erreicht. Dem Beigeladenen stand nach Lage der Dinge kaum ein anderer Standort zur Verfügung. Im Süden sind die Flächen entlang der H. im Wesentlichen ausgenutzt. Um die - sehr schöne - Stiftskirche herum ist es nicht angezeigt, die 27 Einstellplätze anzulegen. Nach Nordosten verstellt der Kindergarten die Möglichkeit, dort Einstellplätze anzulegen. Westlich der Kirche ist dies das Pfarramt. Dass das Kreiskirchenamt in dessen nördlicher Fortsetzung angelegt wird, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend geschrieben hat, dem Funktions- und Sachzusammenhang der dort verrichteten Tätigkeiten geschuldet. Im unmittelbaren östlichen Anschluss an den Erweiterungsbau des Kreiskirchenamtes konnten die Einstellplätze mit Rücksicht auf das - ebenfalls im Fachwerk aufgeführte, schöne - Gebäude H. 5A nicht errichtet werden. Zwischen den Gebäuden 5A und 5B verbot sich die Anlegung der Einstellplätze ebenfalls.

30

Die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass die 27 Einstellplätze in "Queraufstellung" errichtet werden. Abgesehen davon, dass dies ihnen insbesondere im Hinblick auf die Lichtimmissionen größere Nachteile einbrächte, ist schon recht zweifelhaft, ob die damit erreichte Mäßigung des An- und Abfahrtslärms für 27 Einstellplätze überhaupt ins Gewicht fiele. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist jedoch ins Kalkül zu ziehen die Fülle der Nachteile, die für den Beigeladenen damit verbunden wären. Die Versickerungsmulde ist dort "nun einmal" angelegt. Schon deren Verlegung würde erhebliche finanzielle Mittel verschlingen. Dass solche Versickerungsmulden von erheblichem Wert sind, unterstreicht dieNiedersächsische Bauordnung unter anderem in ihrem § 56 Abs. 1 Nr. 8.

31

Aus dem farbigen Plan Tasche Beiakte C ergibt sich außerdem, dass vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen das Gelände gerade nach Westen, das heißt in Richtung Versickerungsmulde ganz erheblichen Umfangs, das heißt um etwa 2,50 m abfällt. Es mag sein, dass der Beigeladene die Mehrkosten, die eine "Queraufstellung" verursachen würde, nicht pfenniggenau angegeben hat. Das ist aber auch nicht erforderlich. Es liegt ohnedies auf der Hand, dass die Mehrkosten erheblich sind. Sie mögen vielleicht nicht ganz an die 40.000,-- EUR heranreichen. Gerade in Zeiten knapper Kassen würde aber selbst ein Betrag von 30.000,-- EUR ganz erheblich zu Buche schlagen. Angesichts der nur geringfügigen Verbesserungen, die hierdurch zugunsten der Antragsteller erreicht werden könnten, ist es dem Beigeladenen nicht zuzumuten, diesen erheblichen Betrag aufzuwenden. Die Antragsteller haben auch zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, sie wären bereit, sich an den Mehrkosten in irgendeiner Weise zu beteiligen.

32

Der gewählte Aufstellungsort lässt zudem die Möglichkeiten offen, über die genehmigte Zufahrt weitere Baulichkeiten zu erschließen, die in Ausnutzung des Bebauungsplanes Nr. 30a (38) nach Norden hin errichtet werden können.

33

Es kommt hinzu, dass die Antragsteller mit ihrer Wohnnutzung inmitten eines straßenabgewandten Areals diesen Bereich selbst "vorbelastet" haben. Sie selbst mögen ihre Wohnnutzung zwar als Hort außerordentlicher Ruhe ansehen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, jede Wohnnutzung in einem straßenabgewandten Bereich als "Unruhe" anzusehen. Das ist auch der Grund, weshalb nicht eben selten Hinterlandbebauung, die in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet in einen von Baulichkeiten bislang nicht geprägten Bereich hinein errichtet werden soll, von Nachbarn mit Erfolg attackiert werden kann. Das geschieht nicht allein wegen des An- und Abfahrtsverkehrs. Selbst wenn dieser straßenseitig positioniert wird, ist mit jeder Wohnnutzung allein schon durch die Vitalitätsäußerungen Unruhe verbunden. Auch wenn die Antragsteller ihre Nutzung selbst so nicht einschätzen werden, ist es objektiv so, dass sie durch den ausgesprochen weit von den Straßen abgerückten Aufstellungsort ihres Wohnhauses diesen Bereich für eine bauliche Nutzung mitentscheidend vorgeprägt haben.

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Eine zu geringe Anzahl der Einstellplätze können die Antragsteller nicht rügen. § 47 NBauO ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Die Verpflichtung, den ruhenden Verkehr auf dem Baugrundstück anzuordnen, ist in erster Linie ausschließlich im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Daher kann der Nachbar aus einer Unterschreitung der notwendigen Anzahl von Einstellplätzen nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich keine Abwehrrechte herleiten (vgl. z.B. Beschl. v. 14.3.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 = BRS 59 Nr. 64 unter Hinweis auf Beschl. v. 26.8.1992 - 1 M 3052/92 -, V.n.b., dieser wiederum unter Hinweis auf Beschl. v. 3.12.1987 - 1 OVG B 60/87 -, Die Gemeinde 1988, 79). Die Zahl der Einstellplätze kann sich allenfalls dann in abwehrfähiger Weise auswirken, wenn die Unterschreitung der objektiv erforderlichen Zahl zu einem Parksuchverkehr führt, dessen Auswirkungen dem Nachbarn nicht mehr zuzumuten sind (vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 14.12.1992 - 4 TH 1204/92 -, BRS 55 Nr. 171). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass Mitarbeiter, die wider Erwarten in dem hier interessierenden Bereich keinen Einstellplatz gefunden haben, die Zufahrt nunmehr "voll parken werden", welche die Antragsteller für ihren ruhenden Verkehr nutzen.

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Es kommt hinzu, dass aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein wird, wenn die Antragsgegnerin nicht schon für jede 30 m³ Bürofläche, sondern erst für je 40 m² Bürofläche einen Einstellplatz gefordert hat. Das liegt noch innerhalb der Toleranzschwelle, welche der Stellplatzerlass eröffnet. Es kommt weiter hinzu, dass nach der oben beschriebenen Betriebsbeschreibung insgesamt 26 Mitarbeiter dort untergebracht werden sollen. Wenn auf dem hier streitigen Grundstück daher 27 Einstellplätze angelegt werden sollen, ist kein Grund ersichtlich, dass diese Parkflächen in grobem Maße das verfehlen, was durch die Herstellung des Kreiskirchenamtes wirklich veranlasst wird.

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Weitere Ausführungen zum Beschwerdevorbringen sind nicht veranlasst.