Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.09.2010, Az.: 2 NB 394/09 U.A.

Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder Teilstudienplatz im Fach Humanmedizin; Berücksichtigung der Anzahl von Privatpatienten pro Lehrendem bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität i.R.e. einheitlichen Berechnungsmodells im Fach Humanmedizin; Anwendung der sog. "Mittagsstatistik" anstelle der sog. "Mitternachtszählung" hinsichtlich der Berechnung der Bettenanzahl im Krankenhaus; Berechnung der künftigen Entwicklung der Studierendenzahlen i.R.e. Schwundfaktors nach dem Hamburger Modell; Berücksichtigung der vorhandenen Personalüberhänge aus der Lehreinheit Klinische Medizin bei der Ermittlung des Lehrangebotes im Bereich der vorklinischen Medizin; Ausgehen von der Zahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.09.2010
Aktenzeichen
2 NB 394/09 U.A.
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0903.2NB394.09U.A.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind bei der Berechnung der Anzahl der belegten Betten die auf die Privatpatienten bezogenen Pflegetage nicht einzubeziehen.
    Im Übrigen ist im Rahmen des § 17 Abs. 1 KapVO die Zahl der tagesbelegten Betten nicht nach einer "Mittagsstatistik", sondern nach Mitternachtsbeständen zu ermitteln.

  2. 2.

    Soweit im Rahmen der Schwundberechnung keine Aufteilung zwischen klinischer und vorklinischer Ausbildung vorgenommen wird, stellt dies eine auf dem so genannten Hamburger Modell basierende wissenschaftlich vertretbare Methode dar, die im Gestaltungsspielraum der Hochschulen bei der Ausgestaltung der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors liegt.

  3. 3.

    Eine Erhöhung eines normativ festgelegten Lehrangebots kommt weder im Hinblick auf die Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst noch mit Blick auf die Regelung in anderen Bundesländern noch aufgrund des zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hochschulpakts 2020 in Betracht.

  4. 4.

    So genannte Drittmittelbedienstete sind bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen.

  5. 5.

    Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen oder durch Anwendung eines anderen Kapazitätsberechnungsmodells.

  6. 6.

    § 6 Abs. 2 S. 2 NHG hat lediglich eine qualitative Bewertung der Einrichtung von Studiengängen und ihrer Änderungen zum Gegenstand und ist nach seinem Regelungsgehalt nicht darauf gerichtet, unmittelbar (auch) den Interessen der Studienbewerber zu dienen. Eine etwaig fehlende oder fehlerhafte Akkreditierung eines nachfragenden Studiengangs hindert die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang mithin nicht.

Gründe

1

I.

Durch Beschlüsse vom 5. November 2009, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragsteller der noch anhängigen Beschwerdeverfahren, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einem Vollstudienplatz, hilfsweise auf einem Teilstudienplatz zuzulassen, abgelehnt.

2

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die ihren erstinstanzlichen Antrag jeweils weiterverfolgen. Die Antragsgegnerin hat nach ihren Angaben zum Ende des Immatrikulationsverfahrens im 1. Fachsemester 80 Studienbewerber auf -70 festgesetzten (vgl. ZZ-VO v. 16.7.2009, Nds. GVBl. S. 293) - Teilstudienplätzen zugelassen, wobei sich zwei zunächst immatrikulierte Studierende rückwirkend zum 1. Oktober 2009 exmatrikuliert haben.

3

II.

Die Antragsteller haben mit ihren Beschwerden, soweit sie einen Anspruch auf vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz verfolgen, keinen Erfolg (dazu 1.). Gleiches gilt für ihre Hilfsanträge auf Zulassung auf einen Teilstudienplatz (dazu 2).

4

1.

Die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zuteilung eines Vollstudienplatzes bleiben erfolglos.

5

Einwände hinsichtlich der Zuteilung innerhalb der festgesetzten Kapazität haben die Antragsteller nicht erhoben. Ihre Rügen beziehen sich - soweit die Antragsteller ihre Beschwerde diesbezüglich begründet haben - darauf, dass noch Vollstudienplätze außerhalb der Kapazität festzustellen seien.

6

1.1

Die hierauf bezogenen Anträge der Antragstellerinnen zu 5. und 6. sowie die der Antragsteller zu 8. bis 10. haben bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie insoweit dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügen.

7

Die Beschwerdeanträge dieser Antragsteller sind dahin gefasst, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2009/2010 vorläufig zuzulassen, ohne dass sie ihr Begehren auf einen Teilstudienplatz beschränkt haben. Während ihr Antrag demzufolge vorrangig auf die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz gerichtet ist, wenden sie sich in ihren Beschwerdebegründungen hingegen allein gegen die Art der Besetzung der Teilstudienplätze sowie gegen die von dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Kapazitätsprüfung von Teilstudienplätzen akzeptierte Berechnung des Lehrangebotes und der Lehrnachfrage seitens der Antragsgegnerin. Einwände gegen die von dem Verwaltungsgericht überprüfte Kapazitätsauslastung der Vollstudienplätze haben diese Antragsteller hingegen nicht erhoben, sodass ihre Beschwerden nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO insoweit bereits deshalb keinen Erfolg haben können.

8

1.2

Die Rüge der Antragsteller zu 1. bis 4. sowie der Antragstellerin zu 7., entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien bei der Antragsgegnerin noch Vollstudienplätze im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem Umfang von mehr als 140 Vollstudienplätzen für das Wintersemester 2009/2010 vorhanden, greift im Ergebnis nicht durch.

9

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Anträge auf Zulassung auf einen Vollstudienplatz ausgeführt, die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin werde durch einen Ausbildungsengpass im klinischen Studienabschnitt begrenzt, weil die zu Ausbildungszwecken im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehende Anzahl von Patienten zu gering sei (patientenbezogene Kapazität, § 17 Abs. 1 KapVO). Die hierbei vorzunehmende Berechnung auf der Grundlage der Anzahl der tagesbelegten Betten ergebe eine patientenbezogene Kapazität von 139 Vollstudienplätzen für das Wintersemester 2009/2010. Bei dieser Berechnung seien die Behandlungstage der Privatpatienten nicht zu berücksichtigen. Da die Antragsgegnerin derzeit bereits 143 Studierende auf Vollstudienplätzen im ersten Fachsemester zugelassen habe, habe sie ihre Kapazität übererfüllt, sodass kein weiterer Vollstudienplatz zur Verfügung stehe.

10

Die genannten Antragsteller wenden ohne Erfolg ein, es seien aus mehreren Gründen noch Vollstudienplätze verfügbar.

11

1.2.1

Soweit diese Antragsteller meinen, die Zahl der belegten Betten müsse nach Beständen ermittelt werden, bei denen die Privatpatienten hätten einbezogen werden müssen, greift dieser Einwand nicht durch.

12

Die Antragsgegnerin hat zum einen erwidert, die Privatpatienten würden überobligatorisch in die so genannte Mitternachtszählung einbezogen. Diesem Vortrag sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

13

Zum anderen sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die auf die Privatpatienten bezogenen Pflegetage in die Berechnung der Anzahl der belegten Betten nicht einzubeziehen (Senat, Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a.; Beschl. v. Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.10.2009 - 13 B 1186/09; [...] Langtext Rdnr. 2; Beschl. v. 10.4.2008 - 13 C 63/08 -, [...] Langtext Rdnr. 2 ff. m.w.N.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 218 m.w.N.). Mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht der Senat weiterhin davon aus, dass der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO nicht anders ausgelegt werden kann als in § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO (Humanmedizin) bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO (Zahnmedizin). Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzugs ist bisher allgemein anerkannt, dass die Privatpatienten der jeweils Lehrenden nicht mitgezählt werden (vgl. nur Senat, Beschl. v. 16.1.2007 - 2 NB 313/06 -). Die Frage, ob und in welchem Umfang Privatpatienten bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind, kann innerhalb eines Berechnungsmodells nur einheitlich geregelt werden. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht deshalb, weil - so einige der Antragsteller - eine derartige Differenzierung zwischen der ärztlichen Behandlung von Kassen- und Privatpatienten der Behandlungspraxis im Krankenhaus nicht gerecht werde, da die Behandlung beider Patientengruppen oft parallel erfolge und nicht nach einem Zeitanteil voneinander zu trennen sei, sodass die Studierenden um die Privatpatienten nicht "einen großen Bogen" machten, nur weil der Chefarzt insoweit anders abrechne. Bei dieser Kritik verkennen die Antragsteller, dass es sich hierbei um ein abstraktes Berechnungsmodell handelt, das durch etwaig bestehende Besonderheiten in der Praxis nicht ohne Weiteres - zumal nicht durch ein derartig pauschales Vorbringen, wie es hier vorliegt - erfolgreich infrage gestellt wird.

14

1.2.2

Der Senat folgt nicht der Ansicht der Antragsteller zu 1. bis 4., wonach bei den Betten im Krankenhaus nicht mehr die sogenannte "Mitternachtszählung", sondern eine "Mittagsstatistik" anzusetzen sei.

15

Nach dem bisherigen Modell des § 17 Abs. 1 KapVO ist die Zahl der tagesbelegten Betten nicht nach der Zahl der Pflegetage, sondern nach Mitternachtsbeständen zu ermitteln (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 292 m.w.N.). Die Zählweise, die demnach am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassischen stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält. Die damit einhergehende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Den genannten Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass in den vergangenen Jahren aus Kostengründen sowohl die Anzahl der Betten als auch die der Belegungstage in den Krankenhäusern zurückgegangen sind, während sich die Zahl der ambulanten Patienten erhöht hat. Folgerichtig wäre es entgegen der Ansicht dieser Antragsteller dann aber zum einen gewesen, den bisherigen Parameter in § 17 Abs. 1 KapVO von 15,5 v. H. zu Ungunsten der Studienplatzbewerber zu reduzieren und nicht zu erhöhen. Denn es fehlen bisher durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass und bejahendenfalls in welchem Umfang die im Krankenhaus lediglich ambulant versorgten Patienten zu Ausbildungszwecken überhaupt geeignet sind und zur Verfügung stehen. Zum anderen liegt es im Einschätzungsermessen des Normgebers, in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.10.2009 - 13 B 1186/09 -, [...] Langtext Rdnr. 7 ff.). Hinzu kommt, dass nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sinn und Zweck des höchstmöglichen Aufschlages von 50 v. H. es ist, gerade die Patienten pauschal zu berücksichtigen, die zwar der Ausbildungskapazität zugute kommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind. Dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.

16

1.2.3

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin zu 7. ein, das Verwaltungsgericht sei bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten zu Unrecht von einem Mittelwert der letzten drei Jahre ausgegangen.

17

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für die Berechnung grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraums vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich seien, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben würden, der sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen werde. Andernfalls sei der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zu bilden. Da sich in den Zahlen der tagesbelegten Betten der Jahre 2006 bis 2008 eine kontinuierliche Entwicklung nicht mehr widerspiegele, sei von dem Mittelwert dieser Jahre auszugehen. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch den Einwand der Antragstellerin zu 8., ein Vergleich der Zahlen aus den Jahren 2007 und 2008 ergebe einen klaren Rückgang bei den tagesbelegten Betten bei gleichzeitigem Anstieg der ambulanten Behandlungen und der Patientenversorgung in Tageskliniken, nicht erfolgreich infrage gestellt.

18

1.2.4

Die Einwände der Antragsteller zu 1. bis 4. und der Antragstellerin zu 7. gegen die Schwundberechnung greifen nicht durch.

19

Soweit sie fordern, dass diejenigen Studierenden, die den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden hätten und sich daher ausschließlich auf die Wiederholungsprüfung vorbereiteten, aus der Schwundberechnung herauszunehmen seien, bzw. dass dem regelmäßig stattfindenden Schwund bei dem Übergang von der vorklinischen zur klinischen Ausbildung durch eine Reduzierung des Schwundfaktors gesondert Rechnung zu tragen sei, folgt der Senat dem nicht. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -) bei der Überprüfung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen zu Recht auf eine Zeitspanne von zehn Semestern abgestellt. Bei ihrem Einwand übersehen die Antragsteller, dass den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ein Gestaltungsspielraum zusteht. Nach § 16 KapVO ist die Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Ermittlung der Schwundquote ist Aufgabe der Universität; die Schwundquoten sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, da es bei der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote auf eine Prognose ankommt. Daher beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (Senat, Beschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 u.a. -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Rdnr. 6 m.w.N.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Verfahrensweise, im Rahmen der Schwundberechnung eine Aufteilung zwischen klinischer und vorklinischer Ausbildung nicht vorzunehmen, stellt eine auf dem so genannten Hamburger Modell basierende wissenschaftlich vertretbare Methode dar. Warum es mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar sein soll, dass die künftige Entwicklung der Studierendenzahlen rechnerisch in einem Schwundfaktor ausgedrückt wird, der entsprechend dem (allgemein anerkannten) Hamburger Modell von einem gleichmäßigen Verlauf der Lehrnachfrage über alle in die Berechnung einbezogenen Fachsemester und der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre ausgeht, hat die Antragstellerin zu 8. zwar pauschal behauptet, aber nicht näher dargelegt.

20

Die weitergehenden Einwände der Antragstellerin zu 7. gegen die Schwundberechnung belegen ebenfalls keine beachtlichen Fehler in der Schwundberechnung. Diese Antragstellerin rügt in pauschaler Weise, es sei versäumt worden, die für zurückliegende Semester ermittelten Anfängerzahlen um die Anzahl derjenigen Bewerber zu erhöhen, die aufgrund gerichtlichter Anordnung vorläufig oder endgültig zum Studium zugelassen worden seien. Die Antragsgegnerin hat dem nachvollziehbar entgegen gehalten, dass für die Studierendenzahl eines jeden Semesters auf die offizielle Studierendenstatistik zurückgegriffen werde, sodass es keinen Grund für die Annahme gebe, sie habe die Studierendenzahl nach unten reduziert. Daher geht der Senat davon aus, dass seiner Rechtsprechung folgend (vgl. Senat, Beschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 84 m.w.N.) die "Gerichtsmediziner" in die Schwundberechnung eingeflossen sind, da sie Teil der offiziellen Studierendenstatistik sind. Konkrete, dem entgegen stehende Anhaltspunkte hat diese Antragstellerin nicht vorgebracht.

21

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 7. fallen demgegenüber Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwundes nach § 16 KapVO. Beurlaubte stellen nicht eine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar, sondern nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem verspäteten Zeitpunkt in Anspruch (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2010 - 13 C 264/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 7 f. m.w.N.).

22

2.

Die Antragsteller haben keinen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf Zulassung auf einen Teilstudienplatz.

23

2.1

Der Einwand einiger Antragsteller, es seien nicht alle Teilstudienplätze innerhalb der Kapazität besetzt worden, ist nicht berechtigt.

24

Die Antragsgegnerin hat eine anonymisierte Immatrikulationsliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich in dem Wintersemester 2009/2010 am Ende des Immatrikulationsverfahrens insgesamt 80 Studierende im ersten Fachsemester für den Studiengang Humanmedizin auf einem Teilstudienplatz immatrikuliert haben. Zwei Studierende haben sich bereits mit (Rück-)Wirkung zum 1. Oktober 2009 exmatrikuliert. Unter Berücksichtigung dieser beiden exmatrikulierten Studierenden steht daher fest, dass sich 78 Studierende immatrikuliert haben, ohne sich im Verlauf des Wintersemesters 2009/2010 exmatrikuliert zu haben. Die drei Studierenden, die sich ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste mit Wirkung zum 31. März 2010 exmatrikuliert haben, haben während der gesamten Dauer dieses Semesters Lehrleistungen in Anspruch nehmen können und den Studienplatz mithin besetzt. Daher ist die auf 70 festgesetzte Zahl der Teilstudienplätze mit 78 Studierenden ausgeschöpft.

25

Die weitergehende Kritik einiger dieser Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 5. November 2009 zu Unrecht der Zusicherung der Antragsgegnerin gefolgt, ungeachtet der bisherigen Zulassung von lediglich 54 Bewerbern alle 70 innerkapazitären Plätze für Studienanfänger vollständig im ZVS-Nachrückverfah- ren zu besetzen, geht fehl. Bei ihrem Einwand, durch diese Vorgehensweise laufe die verfassungsrechtlich abgesicherte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes leer, berücksichtigen diese Antragsteller bereits nicht hinreichend, dass ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste die letzten Immatrikulationen am Tage der Beschlussfassung durch das Verwaltungsgericht erfolgt sind. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung zu Recht darauf hin, dass sich ihre Zusicherung gegenüber dem Verwaltungsgericht auf das innerkapazitäre Vergabeverfahren bezogen hat und die Chancen der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Studienplatzbewerber dadurch nicht berührt werden, da sie Studienplätze vorrangig außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen.

26

2.2

Die Antragsteller haben einen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf Zulassung auf einem Teilstudienplatz außerhalb der Kapazität ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit ist in kapazitätsrechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

27

2.2.1

Soweit die Antragstellerinnen zu 5. bis 7. das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht berechnete Lehrangebot deshalb in Frage stellen, weil mit Blick auf den in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HRG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit, die Arbeitszeiterhöhungen für Beamte, die "enormen finanziellen Mittel" aus dem Hochschulpakt 2020 sowie die Studiengebühren und -beiträge die Lehrdeputate - wie in einigen anderen Bundesländern bereits geschehen - für Professoren auf 9 SWS (statt 8 SWS) sowie für Juniorprofessoren auf 6 SWS (statt 4 SWS) festzusetzen und diejenigen für wissenschaftliche Mitarbeiter ebenfalls zu erhöhen seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

28

Die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO und § 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408). Hieraus hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/09 u.a. -; Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -; Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 32 m.w.N.) gefolgert, die im Hinblick auf die Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst und mit Blick auf die Regelung in anderen Bundesländern geforderte Erhöhung des Lehrangebots um eine oder mehrere Lehrveranstaltungsstunde(n) - LVS - sei angesichts seiner normativen Festlegung nicht möglich. Hieran hält der Senat trotz des Vorbringens der genannten Antragstellerinnen fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, gibt es hinsichtlich der Angemessenheit des Lehrdeputats ein Bewertungsvorrecht der Wissenschaftsverwaltung (Nachweise aus der Rspr. bei Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 129 in Fn. 320). Nach Art. 70 GG fällt die Hochschulzulassung und mithin auch die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Der Hinweis der Antragsteller auf die normative Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern rechtfertigt daher ein anderes Ergebnis ebenso wenig wie derjenige der Antragstellerinnen zu 6. und 7. auf §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HRG. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das normativ in der Lehrverpflichtungsverordnung zum Ausdruck kommende Austarieren der beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege durch das Gericht in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem durchgreifende Anhaltspunkte für Rechtsfehler nicht vorgetragen worden sind.

29

Der Hinweis der Antragstellerinnen zu 5. und 6. auf den zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hochschulpakt 2020 und die hierzu beschlossene Verwaltungsvereinbarung der Paktpartner (Bundesanzeiger Nr. 171 v. 12.9.2007, S. 7480) führt ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots.

30

Bei dieser Verwaltungsvereinbarung handelt es sich um eine politische Absichtserklärung des Landes Niedersachsen gegenüber dem Bund und den übrigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, bis zum Jahr 2020 ein der erwarteten steigenden Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereitzustellen. Des Weiteren wird die Verteilung der von dem Bund bereit gestellten Fördermittel auf die Länder geregelt. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Verteilung der Studienanfängerplätze auf die Fächerstruktur in der alleinigen Planungshoheit der Länder verbleibt, sodass sich ein einklagbarer Anspruch eines einzelnen Studienplatzbewerbers für einen bestimmten Studiengang - hier: Humanmedizin - hieraus nicht ableiten lässt. Der Hochschulpakt 2020 stellt mithin eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem "harten" Numerus Clausus belegt ist

(vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. -; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 9.9.2009 - 1 M 38/09 u.a. -, NordÖR 2010, 214, 215;Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.8.2008 - 3 Nc 141/07 -, [...] Langtext Rndr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2010 - 13 C 264/10 u.a. -; [...] Langtext Rdnr. 2; Beschl v. 8.5.2008 - 13 C 135/08 -; OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2010 - 2 B 409/09 -, [...] Langtext Rdnr. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - 5 NC 89.08 -, [...] Langtext Rdnr. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 18.9.2009 - 2 B 431/09 -, [...] Langtext Rdnr. 21 m.w.N.).
31

Ferner kann die Bemessung des Lehrdeputats für die Juniorprofessoren in § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO mit einer Regellehrverpflichtung von 4 LVS nicht mit Blick auf die frühere Rechtsprechung des Senats angegriffen werden mit der Folge, dass deren Lehrverpflichtung um 2 LVS zu erhöhen sei. Der Senat hat es bisher in seiner Rechtsprechung (Beschl. v. 30.5.2005 - 2 NB 138/05 -, v. 15.8.2005 - 2 NB 251/05 - und vom 26.7.2006 - 2 NB 1046/06 u.a. -) im Hinblick auf die Lehrverpflichtungsverordnung vom 11. Februar 2000 (Nds. GVBl. S. 18) - LVVO 2000 - nicht als beanstandenswert angesehen, dass der niedersächsische Verordnungsgeber die wöchentliche Lehrverpflichtung für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den niedersächsischen Hochschulen entsprechend seiner eigenen landesrechtlichen Regelungskompetenz festgesetzt hat. Diese Regelungskompetenz entspricht dem - wie bereits ausgeführt - Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers. Die Bundesländer - wie auch das Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der niedersächsische Verordnungsgeber nunmehr mit der Neufassung der LVVO erneut getan hat.

32

Dass nach dieser Regelung für Juniorprofessoren nunmehr eine Lehrverpflichtung von 4 LVS normiert worden ist, steht nicht im Widerspruch zu der früheren Rechtsprechung des Senats, die in der Vergangenheit für diesen Kreis des Lehrpersonals eine Lehrverpflichtung von 6 LVS in Ansatz gebracht hat (vgl. etwa Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u.a. -, NVwZ 2005, 409 = [...] Langtext Rdnr. 11). Diese Rechtsprechung des Senats stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt der normativen Festlegung, die nunmehr durch die Neufassung der LVVO erfolgt ist. Mit dieser Neuregelung der Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren hat sich der niedersächsische Verordnungsgeber im Rahmen der Vereinbarungen gehalten, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen durch Beschluss vom 5. Dezember 2002 an die neue Personalstruktur angepasst und am 12. Juni 2003 weiter flexibilisiert hatte. Danach haben sich die Länder für die Juniorprofessoren auf eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS in der ersten Anstellungsphase (die ersten drei Jahre der Juniorprofessur) sowie 4 bis 6 LVS in der zweiten Anstellungsphase (4. Jahr der Juniorprofessur) verständigt (vgl. die Zusammenfassung unter www.kmk.org/ no.cache/wissenschaft-hochschule/ dienstrecht-und-besoldung/dienstrecht/lehrverpflich- tung). Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren in anderen Bundesländern kann es daher aus den vorstehenden Erwägungen nicht ankommen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. -; Beschl. v. 28.1.2009 - 2 NB 279/08 u.a. -).

33

Gleiches gilt für den Hinweis der Antragstellerin zu 7. auf die in Niedersachsen von den Hochschulen erhobenen Langzeitstudiengebühren und Studienbeiträge. Zusätzliches Lehrpersonal darf nach § 11 Abs. 1 Satz 6 NHG aus den Mitteln der Studienbeiträge nur zur Ergänzung oder Vertiefung des für die Studiengänge erforderlichen Lehrangebotes finanziert werden. Ziel der Erhebung ist demnach die Verbesserung der Studienqualität, nicht etwa die Erhöhung der Studienanfängerzahlen (Senat, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/09 u.a. -; Beschl. v. 23.12.2008 - 2 NB 293/08 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 7). Zudem steht der Forderung dieser Antragstellerin, wegen der Erhebung von Studienbeiträgen nach § 11 NHG das Lehrangebot der Antragsgegnerin zu erhöhen und mithin weitere Studienplätze zusätzlich auszuweisen, § 9 Satz 3 NHZG entgegen; hiernach bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG finanziert wird, bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 5 NHG statuieren im Hinblick auf die Verwendung der Einnahmen aus der Erhebung von Langzeitstudiengebühren und Studienbeiträgen lediglich bestimmte Pflichten und Einschränkungen.

34

2.2.2

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin zu 7. dagegen, dass das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats die von der Antragsgegnerin durchgeführte Streichung einer BAT IIa-Stelle (Transkriptomanalyse mit 10 LVS) sowie die Umwandlung von unbefristeten in befristete Stellen insgesamt kapazitätsreduzierend anerkannt hat. In seinem das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 u.a. - hat der Senat die seinerzeitigen Rügen der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die im Wirtschaftsplan 2007 vorgenommenen Stelleneinsparungen und Stellenumwandlungen nicht anerkannt, insgesamt durchgreifen lassen. In seinen das Sommersemester 2008 betreffenden Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 NB 353/08 u.a. - sowie das Wintersemester 2008/2009 - 2 NB 648/08 u.a. - und das Sommersemester 2009 - 2 NB 159/09 u.a. - betreffenden Beschlüssen vom 25. November 2009 bzw. 28. April 2010 hat der Senat hieran festgehalten. Die Kritik der Antragstellerin zu 7. gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sie beschränkt sich unter Hinweis auf den strengen Maßstab bei lehrangebotsmindernden Stellenentscheidungen auf die bloße Behauptung, dass "richtigerweise von einer Stellenzahl von 71 und einer entsprechend erhöhten Lehrkapazität" auszugehen sei, ohne im Einzelnen die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in seiner Rechtsprechung zu den Fragen der Stellenstreichungen und Stellenumwandlungen infrage zu stellen. Dieses Vorbringen genügt mithin insoweit bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

35

Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin zu 7., die Lehrverpflichtungsreduzierungen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO wegen der Beschäftigung zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation auf insgesamt 148 LVS sei durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend belegt und begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit der Rechsprechung des Senats zu dieser Frage angeschlossen und unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2008 - 2 NB 472/07 u.a. - ausgeführt, die Antragsgegnerin habe in einem ausreichenden Umfang Änderungsverträge abgeschlossen, die hinreichend deutlich erkennen ließen, aus welchem Grund eine Verringerung der Lehrverpflichtung gerechtfertigt sei, und damit den Anforderungen genügten. Die Kritik dieser Antragstellerin hieran beschränkt sich wiederum auf die bloße Behauptung des Gegenteils, ohne im Einzelnen auf die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats einzugehen.

36

2.2.3

Die Antragstellerin zu 7. und die Antragsteller zu 8. bis 10. greifen die von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 LVVO 2000 und jetzt § 7 Abs. 2 LVVO anerkannten Lehrdeputatsverminderungen in Höhe von 28 LVS wegen besonderer Dienstaufgaben erfolglos an.

37

Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis zum einen auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und zum anderen auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, die durch die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputatsverminderungen seien nicht zu beanstanden. Sie beruhten auf Entscheidungen, die die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit ihrer Medizinischen Fakultät getroffen habe und gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestünden. Die Antragsgegnerin habe hinreichend dargelegt, dass die betroffenen Mitarbeiter mit einem Teil ihrer Arbeitskraft besondere, im Einzelnen näher aufgeführte Dienstaufgaben wahrnähmen bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums wahrgenommen hätten, was eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung rechtfertige. Insbesondere mit den Exzellenzclustern sollten an deutschen Universitätsstandorten international sichtbare und konkurrenzfähige Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen etabliert und dabei wissenschaftlich gebotene Vernetzung und Kooperation ermöglicht werden. Das Forschungszentrum "Molekularphysiologie des Gehirns" der Antragsgegnerin sei eines von bundesweit lediglich 37 geförderten Exzellenzclustern und neben einem in Hannover das Einzige in Niedersachsen. Es sei unmittelbar einleuchtend, dass der Sprecher des Exzellenzclusters aufgrund der Ausnahmestellung einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand, beispielsweise im Hinblick auf die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Öffentlichkeitsarbeit und Auswahl sowie Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses habe, dem angesichts des insoweit in Ansatz zu bringenden zusätzlichen Zeitansatzes von knapp 300 Stunden pro Jahr mit einer Deputatsreduzierung von 2 LVS begegnet werden dürfe.

38

Die Einwände der Antragsteller zu 7. bis 10. gegen die Rechtfertigung dieser Verminderungen begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Soweit das Verwaltungsgericht die Deputatsreduzierungen derjenigen Stelleninhaber gebilligt hat, die sich nicht auf die sogenannten Exzellenzcluster sowie das Forschungszentrum beziehen, haben diese Antragsteller den Anforderungen an die Darlegung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Einwände überhaupt nicht erhoben. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin zu 7. hat die Antragsgegnerin die Deputatsermäßigungen auch in hinreichendem Umfang durch die Vorlage von Unterlagen belegt.

39

Die eher allgemein gehaltene Kritik der Antragstellerin zu 7. sowie der Antragsteller zu 8. bis 10. an der Deputatsreduzierung für Prof. Dr. D. W. Richter im Umfang von jeweils 2 LVS für seine Tätigkeiten als Sprecher des Forschungszentrums "Molekularphysiologie des Gehirns (ZMPG)" sowie als Sprecher des Exzellenzclusters EXC-171 auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 LVVO 2000/§ 7 Abs. 2 LVVO greift nicht durch. Zu den Aufgaben, die eine derartige Verminderung für besondere Dienstaufgaben rechtfertigen, gehören (nur) solche dienstlichen Tätigkeiten und Funktionen nicht, die zur Lehre und zu den typischerweise den Professoren obliegenden Aufgaben innerhalb des Betriebs der Hochschule zu rechnen sind. Das Verwaltungsgericht hat indes dargelegt und überzeugend begründet, dass und warum Prof. Dr. D. W. Richter als Sprecher des Forschungszentrums sowie des Exzellenzclusters darüber hinausgehende Aufgaben wahrnimmt, die jeweils eine Deputatsverminderung rechtfertigen. Die von den Antragstellern zu 7. bis 10. angezweifelte Berechtigung einer Reduzierung des Lehrdeputats von Professoren, die sich für Sonderforschungsbereiche engagieren, ist in § 7 Abs. 2 LVVO und § 7 Abs. 3 LVVO 2000 ausdrücklich als Regelbeispiel angeführt.

40

2.2.4

Entgegen dem Einwand der Antragstellerin zu 7. ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei der Kapazitätsermittlung seien auch so genannte Drittmittelbedienstete nicht zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Diese Sichtweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, [...] Langtext Rdnr. 16 m.w.N.).

41

Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der§§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach der genannten Vorschrift ist demnach, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Zu diesem Personenkreis zählt insbesondere das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal im Sinne des § 21 Abs. 1 NHG. Demgegenüber ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern, deren Stellen aus Drittmitteln finanziert werden, nur dann vorgesehen, wenn diese Mitarbeiter der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 NHG). Das Verwaltungsgericht hat bei dieser Gesetzeslage daher zu Recht ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass derartige Drittmittelbedienstete für die Lehre im vorklinischen Ausbildungsabschnitt von der Antragsgegnerin eingesetzt würden. Diesen konkreten Überlegungen ist die genannte Antragstellerin nicht mit substantiierten Einwänden entgegengetreten, sondern hat sich mit allgemeinen Erwägungen zur Berücksichtigung derartiger Drittmittelbediensteter bei der Lehre und bloßen Vermutungen begnügt. Gerade weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, es lägen keine Indizien dafür vor, dass die Antragsgegnerin ausnahmsweise Drittmittelbedienstete in dem vorklinischen Ausbildungsabschnitt in der Lehre einsetze, wäre die Antragstellerin zu 7. im Rahmen einer ordnungsgemäßen Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehalten gewesen, sich hiermit auseinander zu setzen und etwa eine gegenteilige Praxis der Antragsgegnerin substantiiert zu behaupten.

42

2.2.5

Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 7. bei der Ermittlung des Lehrangebotes im Bereich der vorklinischen Medizin eventuell vorhandene Personalüberhänge aus der Lehreinheit Klinische Medizin zu Recht nicht berücksichtigt.

43

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss hierzu angeführt, eine solche Verfahrensweise widerspreche den Vorgaben der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO werde der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität seien die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Jede Lehreinheit sei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO würden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit sei somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Die Berechnung der Kapazität für jede Lehreinheit sei getrennt durchzuführen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot bestünden nicht.

44

Soweit die Antragstellerin zu 7. sich demgegenüber auf das Kapazitätserschöpfungsgebot beruft, die genannte Unterteilung des Studiengangs Humanmedizin als nicht gerechtfertigte und damit willkürliche "künstliche normative Trennung eines einheitlichen Studiengangs" ansieht und der Sache nach verlangt, Lehrpersonen aus anderen Lehreinheiten als der vorklinischen Medizin, die in ihren zugeordneten Lehreinheiten (klinischer Bereich/Pathologie) nicht (ausreichend) in der Pflichtlehre tätig seien, im Hinblick auf ihre Fachkenntnisse im Bereich der vorklinischen Ausbildung einzusetzen, folgt der Senat dem in ständiger Rechtsprechung nicht. Der Senat hat bereits in seinem das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 NB 303/07 u.a. - (bekräftigt durch Beschluss v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 u.a. - und v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 38 und zuletzt bestätigt durch Beschluss v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -) festgestellt, dass einer derartigen Kritik entgegenzuhalten ist, sie stehe zum einen aus rechtlicher Sicht nicht mit der geltenden Systematik der KapVO in Einklang und das Ausbildungsfach Pathologie weise zum anderen auch in tatsächlicher Hinsicht ein Lehrvollzugsdefizit nicht auf. Hierzu hat der Senat in dem genannten Beschluss vom 21. Dezember 2007 Folgendes ausgeführt:

"2.5.1 Mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 12.2.2007 (- 13 C 1/07 -, [...]) geht der Senat davon aus, dass das Berechnungsmodell der KapVO für die Beurteilung der Ausbildungskapazität grundsätzlich bindend ist und deshalb der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeteilte Stellen nicht ohne Weiteres teilweise einer anderen Lehreinheit zur Erhöhung des Ausbildungsangebotes zugeschlagen werden können. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen oder durch Anwendung eines anderen Kapazitätsberechnungsmodells. Zudem kann die Verpflichtung einer Lehrperson zur Erbringung einer erhöhten Lehre nur durch den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht durch die Studienplatzbewerber eingefordert werden.

In dieser Sichtweise wird der Senat durch die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 u.a. -, [...]) bestätigt, wonach die zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gehörenden Bediensteten des Instituts für Pathologie aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation nicht in den vorklinischen Lehrveranstaltungen eingesetzt werden können. Hiernach hat sich die Pathologie als Lehre von den Krankheiten vor etwa 150 Jahren aus der Anatomie als eigenständige Disziplin entwickelt, nachdem wegen der in Forschung und Lehre immer größer werdenden inhaltlichen Entfernung der beiden Teildisziplinen eine Vereinigung unter dem Dach eines gemeinsamen Institutes nicht mehr sinnvoll gewesen ist. Die Trennung der Disziplinen ist hiernach auch wegen der völlig unterschiedlichen Ausbildungsinhalte für Studenten erfolgt, sodass eine Lehrperson im Fach Pathologie und ein Lehrverpflichteter aus dem Fach Anatomie sich heute nicht mehr gegenseitig im Unterricht vertreten können.

2.5.2

Die Antragsgegnerin hat überdies zu Recht vorgetragen, dass auch vom Tatsächlichen her die Antragsteller ein verzerrtes Bild zeichneten. Es sei nicht richtig, dass der Bereich der Pathologie gewissermaßen chronisch im Lehrvollzugsdefizit stehe. Ihr bisheriges Vorlesungsverzeichnis UnivIS, auf das sich die Beschwerdebegründung der Antragsteller stütze, basiere auf den individuellen Eingaben der einzelnen Institute und Abteilungen und habe deshalb keine vollständige Veröffentlichung aller Lehrveranstaltungen dargestellt. Die in der Beschwerde aufgeführten Lehrveranstaltungen der Pathologie stellten einzelne Sonderveranstaltungen dar, nicht aber die erhebliche Einbindung der Pathologie im Pflichtlehrprogramm des Medizinstudiums und der weiteren Studiengänge. In ihrem aktuellen Vorlesungsverzeichnis seien dem Fach Pathologie keine Veranstaltungen unter ihrer Identität zugeordnet. Die tatsächlich aber sehr wohl vorhandene Einbindung der Pathologen in die Lehre finde vorrangig in lehrintensiven mehrwöchigen fächerübergreifenden Modulen im klinischen Studienabschnitt statt. Insgesamt würden von den Abteilungen der Pathologie ca. 50 verschiedene Lehrsegmente mit Vorlesungen, Seminaren und Praktika getragen. Ein Überhang sei daher nicht gegeben."

45

Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zu 7. auch für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010 fest.

46

Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist daher mit dem Verwaltungsgericht mit 400 LVS (428 LVS - 28 LVS Deputatsreduzierungen) in Ansatz zu bringen.

47

2.2.6

Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 KapVO um den Dienstleistungsexport (unter Berücksichtigung von Schwundquoten) zu bereinigen. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben in ihre Kapazitätsberechnungen Dienstleistungsexporte in die vier Studiengänge Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Molekularbiologie und Neurowissenschaften in einem Gesamtumfang von 64,1991 LVS eingestellt.

48

2.2.6.1

Für den (unbereinigten) Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht einen Curricularanteil von 0,8666 als Wert des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angesetzt und auf dieser Basis in einem ersten Schritt einen unbereinigten halbjährlichen Dienstleistungsexport der Lehreinheit "vorklinische Medizin" für den Studiengang Zahnmedizin von 38,1304 LVS (88 Studienplätze jährliche Aufnahmekapazität x 0,8666 Curricularanteil : 2) errechnet.

49

Der pauschale Einwand der Antragstellerin zu 7., der für den Studiengang Zahnmedizin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport sei nicht zu berücksichtigen, weil angesichts der "tatsächlichen Verhältnisse" die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, den Beispielstudienplan zugrunde zu legen, genügt bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungserfordernissen, da diese Antragstellerin nicht im Einzelnen dargelegt hat, inwieweit die tatsächlichen Verhältnisse an der Antragsgegnerin von dem Beispielstudienplan abweichen. Dieser Einwand greift nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -), die mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte übereinstimmt (vgl. etwa zuletzt OVG Saarland, Beschl. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 31 ff. m.w.N.) aber auch in der Sache nicht durch. Der Beispielstudienplan der ZVS für den Studiengang Zahnmedizin aus dem Jahr 1990, den das Verwaltungsgericht mangels einer normativen Regelung zu Recht insoweit dem Dienstleistungsexport zugrunde gelegt hat, ist ausweislich der von dem Verwaltungsgericht in früheren Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingeholten Auskunft der ZVS vom 18. November 2004 weiterhin gültig und kann daher für die Berechnung des Dienstleistungsexports herangezogen werden.

50

In einem weiteren Schritt hat das Verwaltungsgericht den errechneten Wert um die Schwundquote in den hier maßgeblichen fünf vorklinischen Fachsemestern unter Einbeziehung des Sommersemesters 2009 in Höhe von 0,9544 - insoweit in Übereinstimmung mit der Berechnung der Antragsgegnerin - bereinigt und ist zu einem halbjährlichen Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin von 36,3916 LVS (88 x 0,9544 x 0,8666 : 2) gekommen. Diese Schwundberechnung wird von den Antragstellern nicht angegriffen.

51

2.2.6.2

In den Beschwerdeverfahren des streitgegenständlichen Wintersemesters 2009/2010 wenden sich einige Antragsteller bereits dem Grunde nach gegen den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Molekularbiologie, Neurowissenschaften und Molekulare Medizin.

52

Der bloße Einwand der Antragstellerin zu 7., durch den Dienstleistungsexport in diese genannten drei Studiengänge werde "die Ausbildungskapazität des Medizinstudiums, namentlich der Vorklinik übermäßig beschränkt", sodass ein Dienstleistungsexport insoweit nicht zu berücksichtigen sei, setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt daher wiederum bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

53

Die Antragsteller zu 1. bis 4. tragen insoweit vor, es fehle bei diesen drei Studiengängen angesichts des hohen Dienstleistungsbedarfs im Studiengang Molekulare Medizin an der hinreichenden Begründung für diesen Dienstleistungsexport und insbesondere an der erforderlichen Abwägung der Auswirkungen auf den Studiengang Humanmedizin. Mit diesem Einwand, den der Senat in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u.a. - hat durchgreifen lassen, dringen die Antragsteller für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010 nicht (mehr) durch. Der Senat hat in jenem Beschluss (das Sommersemester 2007 betreffend) zur Frage der Anerkennung eines Dienstleistungsexports in die drei genannten neuen Studiengänge im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der erforderlichen hinreichenden gerechten Abwägung mit den Interessen der Studienplatzbewerber in dem hier maßgeblichen Studiengang Humanmedizin. Zwar sei eine Hochschule im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden, sodass die Einrichtung weiterer Studiengänge grundsätzlich in ihrem Gestaltungsspielraum liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge hätten, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten hätten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft seien, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet würden. Im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung ergebe sich die Verpflichtung der Hochschulverwaltung, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Für das Sommersemester 2007 fehle es an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Hinsichtlich der Studiengänge Molekularbiologie und Neurowissenschaften habe die Antragsgegnerin weder im Einzelnen vorgetragen, dass eine solche Abwägung stattgefunden habe, noch aussagefähige Unterlagen zu dieser Frage vorgelegt. Die Einrichtung und die Ausgestaltung des Studienganges Molekulare Medizin seien zwar mehrmals Gegenstand der Sitzungen des Fakultätsrates gewesen, wobei indes nicht ersichtlich werde, dass im Rahmen der Einrichtung der genannten neuen Studiengänge die erforderliche Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin getroffen worden sei.

54

In den Beschwerdeverfahren des Wintersemesters 2007/2008 hat die Antragsgegnerin Unterlagen vorgelegt, die in dem erforderlichen Umfang den gebotenen Abwägungsprozess widerspiegeln. Der Senat hat hierzu in dem jenes Semester betreffenden Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 58, den das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, Folgendes ausgeführt:

55

"In der Sache ist der Antragsgegnerin in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren der Nachweis gelungen, dass die erforderliche Abwägung auch mit den Interessen der Studienplatzbewerber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden ist. Der Senat der Antragsgegnerin hat ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls in seiner Sitzung am 13. August 2008 die seinerzeitigen Überlegungen, die zu der Einrichtung der drei neuen Studiengänge geführt haben, Revue passieren lassen, in diesem Zusammenhang die Auswirkungen dieser neuen Studiengänge auf den Studiengang Humanmedizin beschrieben und dabei insbesondere den damaligen Abwägungsprozess "verschriftlicht". Zu letzterem Gesichtspunkt wird deutlich, dass und warum sich die Antragsgegnerin im Einzelnen unter Abwägung der Interessen der Hochschule hinsichtlich der Gewinnung des wissenschaftlichen Nachwuchses für die Forschung, der sehr hohen Bewerberzahlen für die neuen Studiengänge, des hohen Bedarfs an entsprechend ausgebildeten Absolventen, der Realisierung des so genannten Bologna-Prozesses innerhalb dieser medizinnahen Studiengänge sowie der internationalen Kompetenz auf der einen Seite und den Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einem Erhalt der bisherigen Ausbildungskapazität auf der anderen Seite für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der drei neuen innovativen Studiengänge entschieden hat. Auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist dem Erfordernis der umfassenden "verschriftlichten" Abwägung nunmehr hinreichend Genüge getan, sodass der Senat den Dienstleistungsexport aus dem Studiengang Humanmedizin in die drei genannten neuen Studiengänge anerkennt."

56

An dieser Ansicht hält der Senat nach Überprüfung fest. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht eine in der Vergangenheit unterbliebene Abwägung in Gänze oder in wesentlichen Teilen nachgeschoben hat. Vielmehr ist der Antragsgegnerin durch die nachträglich abgegebenen Erläuterungen der Nachweis der seinerzeit stattgefundenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen gelungen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 25 im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung von Stelleneinsparungen und -umwandlungen Folgendes ausgeführt:

"... ein derartiger Dokumentationsmangel führt, da es sich bei den strittigen Einsparmaßnahmen um Verwaltungsinterna handelt, die keiner förmlichen Begründungs- oder Protokollierungspflicht unterliegen, nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, [...] Langtext Rdnr. 10). Er erschwert der Hochschule lediglich den ihr im Verwaltungsprozess obliegenden Nachweis, dass die maßgebenden Belange inhaltlich ordnungsgemäß abgewogen worden sind... Anders als einige Antragsteller meinen, handelt es sich hierbei nicht darum, dass eine unterbliebene Abwägung in Gänze nachgeschoben und dieser Fehler auf diese Weise geheilt werden soll. Daher können sich die Antragsteller nicht auf einen "prozessualen Bestandsschutz" berufen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade eine derartige nachträgliche Wiedergabe von in der Vergangenheit erfolgten Entscheidungsprozessen im Hinblick auf die Missbrauchsmöglichkeiten und insbesondere wegen der Gefahr, dass etwas "nachgeschoben" wird, was früher tatsächlich gar nicht oder nicht in dem dargestellten Umfang stattgefunden hat, kritisch zu hinterfragen ist. Er hat aber an der inhaltlichen Richtigkeit des im Beschwerdeverfahren erfolgten Vortrages der Antragsgegnerin und der vorgelegten Protokolle keine Zweifel."

57

Diese Überlegungen sind auf die hier zu entscheidende Frage der Dokumentation der Abwägungsprozesse im Rahmen des Dienstleistungsexportes in die drei genannten Studiengänge zu übertragen, wie der Senat in dem genannten Beschluss vom 27. Februar 2009 ebenfalls bereits ausgeführt hat. Hieran ist festzuhalten.

58

2.2.6.3

Die Kritik der Antragsteller zu 8. bis 10., die "Notwendigkeit der Akkreditierung" von Studiengängen werde von den Gerichten "regelmäßig vernachlässigt", greift nicht durch. Auf einen inhaltlich gleichlautenden Einwand in früheren Beschwerdeverfahren, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NHG erforderliche Akkreditierung der genannten drei Studiengänge sei nicht erneuert worden, hat die Antragsgegnerin in den das Sommersemester 2008 betreffenden Beschwerdeverfahren unter Vorlage entsprechender Unterlagen ausgeführt, für die Studiengänge Molekulare Biologie und Neurowissenschaften sei die Reakkreditierung im Mai 2008 für weitere fünf Jahre beschlossen worden, für den Studiengang Molekulare Medizin werde das Reakkreditierungsverfahren zurzeit durchgeführt. Der Senat hatte und hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrages.

59

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 NHG lediglich eine qualitative Bewertung der Einrichtung von Studiengängen und ihrer Änderungen zum Gegenstand hat und nach seinem Regelungsgehalt nicht darauf gerichtet ist, unmittelbar (auch) den Interessen der Studienbewerber zu dienen (vgl. nur Senat, Beschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 51; Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -). Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen derjenigen zu dienen bestimmt ist, die auf der Grundlage dieser Bestimmung den Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem anderen begehren oder sich hiergegen wenden, hängt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (Senat, Beschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -, [...] Langtext Rdnr. 11 m.w.N.). Normadressat des § 6 Abs. 2 Satz 2 NHG ist nach seinem Wortlaut die Hochschule, die die Einrichtung neuer Studiengänge oder die wesentliche Änderung eines Studienganges durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten hat (Akkreditierung). Es ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern nicht vorgetragen, dass durch diese Norm irgendwelche subjektiven öffentlichen Rechte der Studienplatzbewerber nach ihrem Wortlaut, ihrem systematischen Zusammenhang oder ihrem Sinn und Zweck begründet oder tangiert werden. Vielmehr spricht Einiges dafür, dass den Antragstellern allenfalls Reflexwirkungen der Norm zugute kommen. Eine etwaig fehlende oder fehlerhafte Akkreditierung eines nachfragenden Studiengangs hindert die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang mithin nicht (so auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, [...] Langtext Rdnr. 8 = NVwZ-RR 2010, 437<LS>).

60

Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der eher allgemein gehaltenen Kritik der Antragsteller zu 8. bis 10. und insbesondere ihres Hinweises auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2009 zur "Qualitätssicherung in der Lehre" und das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 15. Februar 2005 (GVBl. NRW S. 45) fest. Die genannten Antragsteller räumen selbst ein, dass ein "unmittelbarer Zusammenhang" zwischen Akkreditierung und Dienstleistungsexport nicht bestehe. Ihr weiterer Hinweis in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis einer Studien- und Prüfungsordnung geht ins Leere, da in allen drei Exportstudiengängen Studien- und Prüfungsordnungen vorliegen.

61

2.2.6.4

Der Einwand einiger Antragsteller, der Curricularnormwert (CNW) für die drei Exportstudiengänge Molekularbiologie, Neurowissenschaften und Molekulare Medizin sei nicht ordnungsgemäß festgelegt, greift nicht durch, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 NB 353/08 u.a. - festgestellt hat. Hieran ist festzuhalten.

62

In der Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG beruht, ist der Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Molekulare Biologie auf 3,30 und für den Studiengang Neurowissenschaften auf 3,20 festgesetzt worden. In diesen Studiengängen ist der von einigen Antragstellern angemahnten Festsetzung der Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung mithin Genüge getan.

63

Hinsichtlich des Exportstudiengangs Molekulare Medizin sind die Antragsgegnerin und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 57 ff.; Beschl. v. 25.11.2009 u.a. -) mit der Festlegung des CNW von 5,8 für diesen im Oktober 2003 eingeführten Studiengang in den Zielvereinbarungen 2005 bis 2008 den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO gerecht geworden. Hiernach kann das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den CNW festlegen kann, wenn - wie hier - für einen Studiengang ein solcher in der Anlage 3 zur KapVO noch nicht aufgeführt ist. Weder aus Art. 12 Abs. 1 GG, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag und zur Änderung des NHZG vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 200) noch aus niedersächsischem Landesrecht folgt die Verpflichtung, den CNW für den Studiengang Molekulare Medizin durch Rechtsverordnung festzusetzen. Lediglich nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass in Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung in der zum 21. April 2010 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 9. April 2010 (Nds. GVBl. S. 163) der CNW für den Studiengang Molekulare Medizin auf 5,780 festgesetzt worden ist, sodass für die Zukunft dieser Kritik der Boden entzogen sein wird.

64

Das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot, auf das sich die Antragsteller zu 1. bis 4. berufen, gibt für die hier interessierende Frage der Rechtsqualität der Festsetzung des Curricularnormwerts nichts Gegenteiliges her. Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Art und Weise der Kapazitätsermittlung muss zwar nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen, sodass objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln sind. Dies hat gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu erfolgen. Die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 NHZG genügt diesen Anforderungen (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 - zum dortigen Landesrecht).

65

Der Senat teilt auch nicht die Kritik dieser Antragsteller, die unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 (- NC 9 S 240/09 -, [...]) der Meinung sind, aus Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages ergebe sich eine derartige Verpflichtung. Diese im Zusammenhang mit der Kapazitätsermittlung ausgesprochene Verpflichtung in Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages greift hier nicht. Sie bezieht sich nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages nur auf die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 10). Der Studiengang Molekulare Medizin gehört nicht hierzu.

66

Auch aus niedersächsischem Landesrecht folgt - ebenso wie etwa nach dem Landesrecht in Bayern (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.6.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 20 ff; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 11 f.; Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 0910567 -, [...] Langtext Rdnr. 15 ff.); zum Landesrecht in Hamburg vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, [...] Langtext Rdnr. 7 - nichts anderes. Der Staatsvertrag überlässt die Wahl der Rechtsform hinsichtlich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen den Ländern. Nach der für das Land Niedersachsen maßgeblichen Vorschrift des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge zu regeln. Hiernach ist das Verfahren der Festsetzung in einer Verordnung zu regeln. Eine Verpflichtung, die Curricularnormwerte selbst hinsichtlich der zuletzt genannten Studiengänge gerade in einer Rechtsverordnung festzulegen, fehlt indes.

67

Auch der Begriff des "Curricularnormwertes" zwingt nicht dazu, diesen durch eine Norm, insbesondere eine Rechtsverordnung festzusetzen. Dieser Begriff lässt sich definieren als die Summe der für die Ausbildung eines Studierenden nach Studien- oder Prüfungsordnung insgesamt erforderlichen Lehraufwands (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO; Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rdnr. 1); über die Qualität des Aktes seiner Festsetzung selbst sagt er nichts aus. Der an die Stelle der früheren kapazitätsrechtlichen Bezeichnung "Richtwert" getretene Terminus "Normwert" begründet - obwohl meistens normiert - keine Normierungsverpflichtung, sondern soll lediglich die Wertungsabhängigkeit und Verbindlichkeit der festgesetzten Werte verdeutlichen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 11 m.w.N.). Auch aus §§ 1 und 2 NHZG folgt nichts anderes. In § 2 NHZG wird der Staatsvertrag für die Studienplatzvergabe nach § 1 NHZG und damit auch für örtlich beschränkte Studiengänge für entsprechend anwendbar erklärt, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Für die genannten Studiengänge ist indes in § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG etwas anderes bestimmt.

68

Die aufgezeigte Wahlfreiheit ist in Niedersachsen durch § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO, der auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG beruht, für die in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogenen Studiengänge in der Weise umgesetzt worden, dass das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den Curricularnormwert festlegen kann, wenn - wie hier bis vor kurzem für den Studiengang Molekulare Medizin - für einen Studiengang ein Curricularnormwert in der Anlage 3 noch nicht aufgeführt ist. Eine Verpflichtung, diese Festlegung zwingend durch eine Verordnung vorzunehmen, fehlt hier indes. Dies wird auch in der Begründung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (Drucksache 15/3660 S. 15) deutlich, wenn dort ausgeführt wird, dass "die geltende Kapazitätsverordnung auch für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge weiterhin Anwendung finden kann".

69

Die in Niedersachsen demnach nicht auf die Rechtsform einer Rechtsverordnung beschränkte Festlegung des Curricularnormwertes ist hier in der Zielvereinbarung erfolgt. Der Vornahme einer solchen Festlegung gerade durch eine Rechtsverordnung bedarf es nach niedersächsischem Landesrecht - anders als nach §§ 5 Abs. 4 Satz 5, 11 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg - HZG - vom 15. September 2005 (GBl. 629) in der Fassung vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) in der durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 12. Mai 2009 erfolgten Auslegung - daher nicht.

70

Der Dienstleistungsexport in die drei genannten Studiengänge ist mithin anzuerkennen. Soweit die Antragsteller zu 8. bis 10. für eine Anerkennung von Dienstleistungsexporten die Forderung aufstellen, dass Zielvereinbarungen, Studien- und Prüfungsordnungen sowie der festgesetzte CNW "übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen" sein müssten, rechtfertigt sich nichts anderes. Denn diese Antragsteller genügen insoweit bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sie - und nicht die Antragsgegnerin - im Einzelnen hätten darlegen müssen, dass und warum dies nicht der Fall sein soll.

71

Einwände gegen die Schwundquoten in den genannten drei Exportstudiengängen haben die Antragsteller nicht erhoben.

72

Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit der vorklinischen Medizin beläuft sich daher auf

428,0000 LVS
- 28,0000 LVS (Lehrdeputatsreduzierungen)
- 64,1991 LVS(bereinigter halbjährlicher Dienstleistungsexport)
=335,8009 LVS.
73

2.2.7

Die Lehrnachfrage ist mit dem Verwaltungsgericht mit einem Curricularanteil von 1,7077 anzunehmen.

74

Soweit die Antragstellerinnen zu 5. und 6. die seit seinem Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u.a. - ständige Rechtsprechung des Senats zu der im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage in Ansatz zu bringenden Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 (statt g = 250; vgl. hierzu Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) mit allgemeinen Ausführungen infrage stellen, genügen sie bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Unabhängig davon gibt diese Kritik dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Maßgeblich für die Änderung seiner Rechtsprechung, die der Senat zuletzt für das Wintersemester 2008/2009 (Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -) bekräftigt hat, sind nach dem genannten Beschluss vom 11. Juli 2008 folgende Erwägungen:

"In seinem Beschluss vom 30. November 2004 hat der Senat gemeint, dass die bisherige Annahme einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in dem Studiengang Humanmedizin mit den tatsächlichen Entwicklungen und der Hochschulwirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren sei, und daraus den Schluss gezogen, die Beibehaltung der bisherigen Gruppengröße sei im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung nicht mehr zu rechtfertigen. Neben der durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 hervorgehobenen gesteigerten Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen hat sich der Senat hierbei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, der bisherige Wert g = 180 für Vorlesungen spiegele angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Humanmedizin die Betreuungsrealität nicht mehr hinreichend wider.

Demgegenüber wird von anderen Oberverwaltungsgerichten (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, [...] Langtext Rdnr. 55 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.2.2007 - 3 N 187/06 -, [...] Langtext Rdnr. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.5.2007 - 13 C 125/07 -, [...] Langtext Rdnr. 3 ff., Beschl. v. 27.2.2008 - 13 C 5/08 -, [...] Langtext Rdnr. 12 ff.; ) betont, eine derartige Bezugnahme auf die "Hochschulwirklichkeit" verbiete sich. Dem schließt sich der Senat nunmehr nach erneuter Überprüfung an. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen:

Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O., Rdnr. 55 m.w.N.). Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.9.1981 -7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77) hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.

Dieser weite Gestaltungsspielraum ist durch die Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht derart eingeschränkt, dass nunmehr die bisherige Annahme von g = 180 als willkürlich zu bezeichnen ist. Zwar ist durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 die Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen zusätzlich betont worden, da der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht worden ist. Demgegenüber ist aber mit der zitierten Rechtsprechung hervorzuheben, dass auch der gegenwärtige Curricularnormwert aus der Approbationsordnung für Ärzte abgeleitet ist. Die einzelnen Anteile des Curricularnormwertes stehen in einem gewissen Beziehungsverhältnis zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt. Die Änderung eines einzigen Berechnungsparameters führt nicht zwingend dazu, einzelne Teile anders zu gewichten, während andere Teile unverändert bleiben. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren.

Zwar trifft es weiter zu, dass die durchschnittliche Jahresaufnahmequote jedenfalls bei den Universitäten, die den Beginn des Medizinstudiums einmal pro Jahr anbieten, auf durchschnittlich 267 Studierende (Stand: Wintersemester 2004/2005) gestiegen ist. Um eine derartige exakte Abbildung der Hochschulwirklichkeit in Form der bundesweit durchschnittlich gestiegenen Anzahl von Studienanfängern in dem abstrakten Berechnungsmodell, wie es der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegt, geht es in dem hier interessierenden Zusammenhang aber nicht. Bei dieser Betrachtung wird überdies - wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) zu Recht betont - außer Acht gelassen, dass die Ausbildungskapazität einer Hochschule in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung nicht vorrangig durch die - faktisch nahezu unbegrenzte - Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt wird. Maßgeblich sind insoweit vielmehr die Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika und Exkurse. Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Dieses wiederum bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden. Die Gruppengröße dieser Kleingruppenveranstaltungen kann hingegen aufgrund normativer Vorgaben, didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht erhöht werden.

Im Ergebnis folgt der Senat der überwiegenden Ansicht der übrigen Oberverwaltungsgerichte und hält die Betreuungsrelation in Form der Gruppengröße g = 180 in dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchten, des von der Universität Erbringbaren und des von den bereits eingeschriebenen Studierenden von diesen Erwarteten für einen zwischen diesen Interessen vermittelnden und daher akzeptablen Mittelwert.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Universitäten von diesem abstrakten Berechnungsmodell inzwischen abgegangen sind und der Berechnung des Curricularnormwertes ihre tatsächlichen Zulassungszahlen zugrunde legen (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08). Diese Vorgehensweise ist von dem oben dargestellten weiten Berechnungsermessen gedeckt, kann aber nicht dazu führen, dass nunmehr durchweg alle Universitäten gezwungen wären, diese Praxis zu übernehmen. Zudem sind die Zulassungszahlen derjenigen Hochschulen, bei denen - wie dies bei der Antragsgegnerin der Fall ist - in jedem Semester mit dem Studium der Humanmedizin begonnen werden kann, mehr oder weniger konstant bei weiterhin durchschnittlich 180 Studienanfängern verblieben."

75

Im Ergebnis ist die Lehrnachfrage somit mit einem Curricularanteil von 1,7077 in Ansatz zu bringen, sodass die Kapazität halbjährlich mit dem Verwaltungsgericht auf 57,6392 Teilstudienplätze festzusetzen ist:

76

Diese halbjährliche Aufnahmekapazität der Teilstudienplätze hat das Verwaltungsgericht mit dem von ihm zugrunde gelegten aktualisierten Schwundfaktor von 1,0690 vervielfältigt. Der Einwand der Antragstellerin zu 7., der von dem Verwaltungsgericht berechnete Schwundmittelwert von 0,9354 begegne "erheblichen Bedenken", greift nicht durch. Zum einen fehlt es insoweit wiederum an der gebotenen Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zum anderen rechtfertigt aber auch der pauschale Verweis der Antragstellerin zu 7. an dieser Stelle "auf (ihre) obigen Ausführungen unter Ziffer 1.b" ihres Begründungsschriftsatzes vom 10. Dezember 2009 nicht ein anderes Ergebnis. Insoweit verweist der Senat seinerseits auf seine "obigen Ausführungen" unter Ziffer 1.2.4 dieses Beschlusses.

77

Im Ergebnis haben die Antragsteller die von dem Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität von 62 Teilstudienplätzen nicht erfolgreich infrage gestellt, sodass durch die erfolgte Überbuchung der Teilstudienplätze bei 78 tatsächlich immatrikulierten Studierenden freie Teilstudienplätze nicht zur Verfügung stehen.