Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.04.2010, Az.: 12 ME 47/10
Rechtmäßigkeit einer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für eine Dauer von sechs Monaten; Anforderungen an die Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.04.2010
- Aktenzeichen
- 12 ME 47/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0406.12ME47.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 31a Abs. 1 StVZO
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners erhobenen Klage wiederhergestellt hat, hat in der Sache Erfolg. Mit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung vom 14. Januar 2010 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben, für das von ihr gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. oder ein Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten zu führen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragsgegners aus, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 StVZO lägen aller Voraussicht nach nicht vor. Es fehle insoweit an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers. Eine solche sei nur dann anzunehmen, wenn die Ordnungswidrigkeitenbehörde die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen habe. Daran fehle es hier, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der in den Verwaltungsvorgängen abgeheftete Zeugenfragebogen vom 18. September 2009 der Antragstellerin zugegangen sei. Auf der Kopie des Fragebogens fehle ein Absendevermerk und in solchen Fällen reiche es grundsätzlich, dass der Betroffene - wie hier die Antragstellerin - den Zugang einfach bestreite, um Zweifel am Zugang zu säen. Da sich zudem in den Verwaltungsvorgängen weder ein Computerprotokoll mit Erledigungsvermerk befinde noch die Ordnungswidrigkeitenbehörde als Urheberin des Zeugenfragebogens einen der üblichen Verwaltungspraxis entsprechenden Verfahrensablauf dargetan habe, gebe es auch keine anderen Umstände, die einen Zugang des Fragebogens bei der Antragstellerin nahelegten. Da die unverzügliche Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu dem angemessenen Ermittlungsaufwand gehöre und eine solche hier nicht angenommen werden könne, fehle es somit an der für die Anordnung eines Fahrtenbuches vorausgesetzten Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsgegner unter erstmaliger Übersendung eines Datensatzauszugs geltend, auch wenn ein Absendevermerk über die tatsächliche Absendung fehle, lasse sich die Übersendung anhand des Datensatzauszugs nachvollziehen. Ausweislich des nunmehr vorliegenden Aktenblattes, welches sich bedauerlicherweise nicht bei der Akte befunden habe, sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. September 2009 angehört worden. Da dieser Brief nicht von der Post mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" o.ä. zurückgekommen sei, sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Zeugenfragenbogen erhalten habe. Ihr allgemeines Bestreiten genüge nicht, um die Behörde abweichend von der Regelung des § 41 Abs. 2 VwVfG zum Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts zu verpflichten.
Auf der Grundlage dieser Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass sich die gegen die Antragstellerin verfügte Fahrtenbuchauflage im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Deshalb muss das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheides gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten, das der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet hat.
Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das ist der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466; Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, VRS 74, 233; ebenso st. Rspr. d. Sen.). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (st. Rspr. d. Sen., vgl. z.B. Beschl. v. 8.11.2004 - 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231 und v. 31.10.2006 - 12 LA 463/05 -, VerkMitt 2007, Nr. 6).
Nach diesen Maßstäben spricht nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes vom 6. September 2009 mitgewirkt hat und die Feststellung des Fahrzeugführers deshalb unmöglich war. Die Antragstellerin hat einen Zeugenfragebogen unstreitig nicht zurückgesandt. Die Absendung des Zeugenfragebogens durch den Antragsgegner ist im Beschwerdeverfahren hinreichend belegt worden. Zwar enthält die in dem Verwaltungsvorgang enthaltene Durchschrift des Zeugenfragebogens keinen handschriftlichen Vermerk über die Absendung. Der Antragsgegner hat aber im Beschwerdeverfahren den bei den Ordnungswidrigkeitenbehörden gängigen und der üblichen Verwaltungspraxis entsprechenden Verfahrensablauf beschrieben, wonach auf handschriftliche Absendevermerke verzichtet und stattdessen ein "Statusblatt" in die Akte geheftet wird, aus dem hervorgeht, welche Verfahrensschritte unternommen worden sind. Den betreffenden Datensatzauszug für den vorliegenden Fall hat er im Beschwerdeverfahren auch nachgereicht. Da es nach ständiger Rechtsprechung des Senats ausreicht, wenn statt durch einen "Ab-Vermerk" die Übersendung anhand eines Datensatzauszugs nachvollzogen werden kann (vgl. z.B. Beschl. v. 2.10.2007 - 12 ME 320/07 - und v. 24.7.2008 - 12 LA 377/06 -), geht der Senat davon aus, dass der Zeugenfragebogen im Ordnungswidrigkeitenverfahren am 18. September 2009 nicht nur gefertigt (vgl. die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Kopie des Schreibens), sondern auch abgesandt (vgl. im Beschwerdeverfahren vorgelegter Datensatzauszug) worden ist.
Nach summarischer Prüfung spricht auf der Basis der derzeitigen Kenntnislage zudem Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin diesen Zeugenfragebogen auch erhalten hat. Zwar dürfte angesichts des gesetzlichen Ausschlusses in § 2 Abs. 2 Nr. 2 NVwVfG die Regelung des § 41 VwVfG für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in Niedersachsen wohl nicht anwendbar und auch zweifelhaft sein, ob ihr ein analogiefähiger Rechtsgedanke zu entnehmen ist (vgl. auch Beschl. d. Bay. VGH v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - und v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953 -). Im vorliegenden Fall deuten aber verschiedene Indizien darauf hin, dass der Zeugenfragebogen der Antragstellerin tatsächlich zugegangen ist. Zunächst ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass das Schreiben von der Behörde am 18. September 2009 abgesandt worden ist. Dass an die Antragstellerin adressierte Briefe oder andere Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen wären oder sie nicht erreicht hätten, hat diese weder geltend gemacht noch ist dies anderweitig erkennbar. Auch ein Rücklauf des Schreibens an die Behörde etwa mit dem Vermerk "unzustellbar" o.ä. ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auf ein Schreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde vom 8. Dezember 2009, in dem das Schreiben vom 18. September 2009 in Bezug genommen wird, nicht reagiert hat. In dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 8. Dezember 2009 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie mit Schreiben vom 18. September 2009 als Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren angehört worden sei. Weiter ist ausgeführt, dass, da der Betroffene nicht habe festgestellt werden können, nunmehr bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein Antrag auf Anordnung eines Fahrtenbuches gestellt worden sei. Wenn die Antragstellerin aber - wie sie nunmehr geltend macht - den Zeugenfragebogen vom 18. September 2009 nicht erhalten hat, hätte es nahegelegen, sofort (ggf. telefonisch) mit der Ordnungswidrigkeitenbehörde Kontakt aufzunehmen, sich nach dem genauen Inhalt des in Bezug genommenen Schreibens zu erkundigen und auf dessen Nichterhalt hinzuweisen. Etwas dergleichen hat die Antragstellerin aber auch nach eigenem Bekunden nicht unternommen, sondern stattdessen das weitere Verfahren abgewartet. Erst nachdem ihr Prozessbevollmächtigter im Rahmen der vom Antragsgegner eingeleiteten Anhörung zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage Akteneinsicht genommen hatte, hat dieser für die Antragstellerin geltend gemacht, es lasse sich der Akte nicht entnehmen, wann der Zeugenfragebogen seitens der Behörde abgesendet worden sei, und in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Anhörungsbogen im Haushalt der Mandantin nicht eingegangen sei. Angesichts dieses Geschehensablaufs sprechen nach Auffassung des Senates auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse überwiegende Indizien für einen Zugang des Schreibens bei der Antragstellerin und damit dafür, dass mangels Zurücksendung des Bogens diese an der Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend mitgewirkt hat.
Ein weiteres Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes lässt sich aber auch ihrem weiteren Verhalten entnehmen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Mitarbeiter des von der Ordnungswidrigkeitenbehörde um Hilfe bei der Feststellung des Fahrers gebetenen Ermittlungsdienstes am 2. Dezember 2009 den Wohnort der Antragstellerin aufgesucht und dort deren Ehemann angetroffen hat. Zwar lässt sich allein aus dem Umstand, dass dieser gegenüber dem Ermittlungsdienst die Aussage verweigert hat, nicht auf eine fehlende Mitwirkung der Antragstellerin schließen. Hinzu kommt aber, dass ausweislich der Angaben des Mitarbeiters des Fahrerermittlungsdienstes ausdrücklich um Rückruf der Antragstellerin in der Sache gebeten worden war (vgl. Ermittlungsbericht vom 3.12.2009 und Vermerk vom 14.1.2010). Dass ihr Ehemann ihr diese Bitte nicht ausgerichtet oder Hinderungsgründe dem Rückruf entgegengestanden hätten, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, sondern sich insoweit immer nur darauf berufen, dass sie nicht in "familiäre Sippenhaft" genommen werden könne. Vor diesem Hintergrund durfte die Ordnungswidrigkeitenbehörde auch aus dem unterlassenen Rückruf der Antragstellerin auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft ihrerseits schließen.
Dass der Antragsgegner das ihm gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen fehlerhaft oder nicht ausgeübt hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, NZV 1995, 460; Beschl. v. 9.9.1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386) setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein wesentlicher Verkehrsverstoß regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 FeV i.V.m. der Anlage 13 zu dieser Verordnung zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt (vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999, - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386; Beschl. d. Sen. v. 21.8.2009 - 12 ME 133/09 -). Dies ist bei der hier vorliegenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h der Fall. Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch nicht mit Blick auf fehlende und nicht nachholbare Ermessenserwägungen zur Dauer der Fahrtenbuchauflage rechtswidrig. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der angegriffene Bescheid Ermessenserwägungen, die ausdrücklich auf die Dauer der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches gerichtet wären, nicht erkennen lässt. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidungen hinsichtlich der Frage, ob und ggf. für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, nach denselben Kriterien richten. Maßgeblich ist unter beiden Gesichtspunkten zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug des Betroffenen oder einen Wiederholungsfall handelt. Zu beiden Gesichtspunkten verhält sich aber der angefochtene Bescheid. Es wird ausführlich begründet, warum in einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ein schwerwiegender Verkehrsverstoß liegt und dass in diesem Fall schon der einmalige Verstoß die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Dass diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage und nicht explizit (auch) zu deren Dauer erfolgten, führt nicht dazu, dass insoweit von einem Ermessensausfall auszugehen wäre. Vielmehr ist - wie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht hat - nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass er die im Bescheid aufgeführten Kriterien auch bei der Entscheidung über die Dauer berücksichtigt hat. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, eine nur sechsmonatige Verpflichtung als im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer angesiedelt ist, bedurfte es im vorliegenden Fall, in dem gerade diese sechs Monate vorgesehen wurden, weitergehender Ermessenserwägungen nicht.