Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.04.2010, Az.: 5 ME 282/09
Verhältnismäßigkeit eines Lehrverbots eines Sportlehrers wegen des Verdachts einer Straftat durch heimliche Bildaufnahmen in seiner Freizeit von minderjährigen Mädchen in einer Umkleidekabine; Aussagekraft der sexuellen Aktivitäten eines Beamten über seine charakterliche Eignung und Belang für das Beamtenverhältnis; Umgehung von disziplinarrechtlichen Spezialvorschriften durch die Fortgeltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.04.2010
- Aktenzeichen
- 5 ME 282/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 14981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0420.5ME282.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 20.10.2009 - AZ: 1 B 34/09
Rechtsgrundlagen
- § 201a Abs. 1 StGB
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
- § 39 BeamtStG
- § 10 Abs. 2 NDiszG
- § 38 NDsizG
Fundstellen
- DÖV 2011, 164
- NVwZ-RR 2010, 695
- NdsVBl 2010, 249-251
- ZBR 2011, 70
Amtlicher Leitsatz
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht zuziehen ist.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft B. erhob am 31. Juli 2009 gegen den Antragsteller Anklage wegen des Vorwurfes der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 StGB. Der Antragsteller hatte am 20. Juni 2008 in einem Freizeitbad in C. in den Umkleidekabinen mittels einer mitgeführten Kamera heimlich Bildaufnahmen von zwei minderjährigen Mädchen gefertigt, während diese sich umkleideten, indem er von einer Nachbarkabine aus im Bodenbereich unbemerkt durch einen Schlitz unterhalb der Kabinentrennwand die mitgeführte Kamera durchschob und filmte.
Nach Bekanntwerden dieses Sachverhalts erließ die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 11. August 2009 nach Anhörung des Antragstellers ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Verbots an. Als zwingenden dienstlichen Grund sah die Antragsgegnerin den dringenden Verdacht einer Straftat an, welche das Vertrauen in die Amtsführung erheblich beeinträchtige. Das Verbot sei trotz des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums von einem Jahr und der Umstände, dass es sich um ein außerdienstliches Verhalten handele und noch keine Verurteilung vorliege, auszusprechen, weil der erhobene Vorwurf von einem derart starken Gewicht sei, dass es untragbar erscheine, den Antragsteller bei Kenntnis dieses Vorwurfs derzeit weiterhin die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler unterrichten zu lassen. Dies wäre mit der ihm übertragenen Vertrauensposition und Verantwortung, insbesondere in seiner Funktion als Sportlehrer, nicht zu vereinbaren.
Gegen dieses Verbot hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Klage (1 A 113/09) erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor genannten Beschluss abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe und dass das Strafverfahren durch Beschluss vorläufig gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter den Auflagen, einen Geldbetrag von 1.500,- EUR zu zahlen, die bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen und auf die Rückgabe einiger Gegenstände zu verzichten, eingestellt worden sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Oktober 2009 hat keinen Erfolg. Aus den Beschwerdegründen, die grundsätzlich allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der erstinstanzliche Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen das Amtsführungsverbot wiederherzustellen ist. Das Beschwerdevorbringen genügt teilweise bereits nicht den Darlegungsanforderungen und rechtfertigt im Übrigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung neben einem Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Diesen Anforderungen genügt der eingangs der Beschwerdebegründung gemachte Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2009 (- 6 B 36/09 -, NVwZ 2009, 927 f.) nicht. Danach sagten sexuelle Aktivitäten eines Beamten grundsätzlich nichts über seine charakterliche Eignung aus und seien für das Beamtenverhältnis nur dann von Belang, wenn der Beamte dadurch Strafgesetze verletze, die öffentliche Ordnung störe oder er sein Sexualleben in einer Form öffentlich mache, die geeignet sei, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Dienstherrn herabzusetzen; außerhalb dessen - etwa soweit andere die sexuellen Aktivitäten für unmoralisch oder abstoßen empfänden - sei kein Raum für dienstliche Maßnahmen.
Wenn der Antragsteller diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für bedenkenswert hält, sie "einer differenzierten Betrachtung das Wort reden könnten" und die Entscheidung über ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte seiner Auffassung nach nicht allein danach fallen könne, ob außerdienstlich "(irgend-)ein Straftatbestand verwirklicht" worden sei oder nicht, lässt dieses Vorbringen eine hinreichende Argumentation mit dem angefochtenen Beschluss vermissen. Denn dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen im hier zu entscheidenden Fall der Verdacht der Erfüllung des Straftatbestandes der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nicht als Grundlage für den Erlass eines Verbots der Führung von Dienstgeschäften geeignet sein könnte.
Die weiteren Beschwerdegründe führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht hat bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache in den Blick genommen und seine ablehnende Entscheidung auf die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Verfügung gestützt. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 11. August 2009 zu zweifeln und eine vom Verwaltungsgericht abweichende Interessenabwägung vorzunehmen.
Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 39 Satz 2 BeamtStG).
Die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG lagen im Erlasszeitpunkt vor. Das Tatbestandsmerkmal der "zwingenden dienstlichen Gründe" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen in solchen Umständen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick nicht vertretbar erscheinen lassen, weil anderenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst im Falle der Fortführung der Dienstgeschäfte drohen (vgl. zu § 60 BBG a.F. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 60 BBG Rn 7, und Nds. OVG, Beschl. v. 1.2.2010 - 5 ME 270/09 -, [...] = DVBl. 2010, 399<LS>; Beschluss vom 21.1.2009 - 5 ME 110/08 -, [...]; vgl. zu § 67 NBG a.F. Nds. OVG, Beschluss vom 1.9.2003 - 5 ME 252/03 -). Sie sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 22 SG BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36/98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 = DVBl. 1999, 326 = NVwZ-RR 1999, 323 = DÖV 1999, 305, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 5; Beschl. v. 17.7.1979 - 1 WB 67/78 -, BVerwGE 63, 250 = ZBR 1980, 324, [BVerwG 17.07.1979 - 1 WB 67/78] zitiert nach [...] Langtext, Rn. 40 sowie zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG S-A OVG S-A, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 4).
Gemessen hieran hat der Antragsteller nicht aufzeigen können, dass die Annahme zwingender dienstlicher Gründe im Erlasszeitpunkt vorliegend rechtsfehlerhaft gewesen ist. Dies gilt schon für den Ansatz seiner Argumentation. Soweit er nämlich meint, zwingende dienstliche Gründe könnten sich nur unter zwei Gesichtspunkten, zum einen seiner potentiellen Gefährlichkeit (Wiederholungsgefahr) und zum anderen der denkbaren Reaktion der Öffentlichkeit, ergeben, reduziert er den Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe hierauf, ohne sich mit dessen Definition auseinander zusetzen. Einer solchen einschränkenden Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs vermag der Senat sich schon deshalb nicht anzuschließen, weil dem Vorbringen nicht eine aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung des § 39 BeamtStG sowie aus dessen systematischem Zusammenhang vorgenommene Interpretation zugrunde liegt (vgl. zu diesen Anforderungen an die Bestimmung des Bedeutungsgehalts derartiger unbestimmter Rechtsbegriffe: Nds. OVG, Beschl. v. 21.1.2009 - 5 ME 110/08 -, NVwZ-RR 2009, 566 = NdsRpfl. 2009, 193 = [...] unter Hinweis auf BVerwG, Urt. 13.8.2008 - BVerwG 2 C 41.07 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 10 m.w.N.) und der Antragsteller sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und dem darin zugrunde gelegten Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe auseinander setzt.
Ungeachtet dessen hat der Senat - wie das Verwaltungsgericht - keinen Zweifel, dass die außerdienstliche Begehung des in§ 201a Abs. 1 StGB normierten Straftatbestandes, insbesondere wenn Opfer minderjährige Kinder sind, bei einem Lehrer dazu führen kann, dass das Vertrauen des Dienstherrn in diesen Lehrer erheblich beeinträchtigt wird und die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs droht, wenn der Lehrer seine Dienstgeschäfte an der Schule fortführt. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht die Annahme zwingender dienstlicher Gründe gebilligt, weil bei Bekanntwerden der Vorwürfe das Vertrauen in die Schülerbetreuung der betroffenen Schule erheblich beeinträchtigt wäre, falls der Antragsteller sein Amt weiter ausüben würde und dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller in seiner Funktion als Lehrer nachhaltig erschüttert würde. Nach Art und Schwere der Tatumstände seien im Fall des Bekanntwerdens insbesondere bei Eltern, Schülern und Kollegen des Antragstellers erhebliche negative Auswirkungen für den Dienstbetrieb zu befürchten, zumal der Antragsteller auch Sport als Wahlpflichtfach unterrichte.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller mit dem Filmen der minderjährigen Mädchen - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - pornografische Darstellungen im strafrechtlichen Sinne angefertigt hat. § 201a Abs. 1 StGB setzt ein sexuelles Motiv nicht voraus. Dennoch hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen eine fehlende erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens seines Dienstherrn und der fehlenden Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs im Falle seiner Weiterbeschäftigung als Lehrer nicht aufgezeigt. Mit seinen Hinweisen auf die Empfänglichkeit in der Gesellschaft für einen gewissen Voyeurismus, auf seine fehlende Absicht, Kontakt zu den Opfern aufnehmen zu wollen, denn der Eingriff in deren Privatsphäre habe ja gerade heimlich erfolgen sollen, und auf seine geringe Aggressivität, die in seinem Verhalten zum Ausdruck komme, versucht der Antragsteller, sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, ohne die Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs in Frage zu stellen. Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des Antragstellers auf seine langjährige völlig unbeanstandet gebliebene Dienstverrichtung. Soweit sich nach seiner Auffassung hieraus deutlich erkennen lassen sollte, dass er in offenem Umgang mit minderjährigen und erwachsenen Personen den üblichen Rahmen durchaus zu wahren wisse und daher eine günstige Prognose bezüglich seines dienstlichen Verhaltens zu ziehen sei, vermag der Senat diese Schlussfolgerung angesichts des anderweitigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Antragstellers gerade nicht nachzuvollziehen.
Die Rüge des Antragstellers, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dürfe nicht von vornherein mit theoretisch möglichen Reaktionen der Öffentlichkeit begründet werden, greift ebenfalls nicht durch, da für das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe allein die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes im Falle der Fortführung der Dienstgeschäfte ausreicht. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen nicht die Annahme widerlegt, dass im Fall des Bekanntwerdens der Vorwürfe der Dienstbetrieb der Schule, an der er tätig ist, erheblich beeinträchtigt werden würde. Dass mit der von ihm als "Zwangsbeurlaubung" bezeichneten Verbotsverfügung in unzulässiger Weise nur Gründe vorgeschoben würden, die sich in "theoretisch denkbare Szenarien" erschöpften, "ohne dass sich im Laufe mehrerer Monate eine Konkretisierung ergeben hätte", führt ebenfalls nicht zu einer antragsgemäßen Entscheidung. § 39 BeamtStG soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, objektive Gefahren für den Dienstbetrieb schlechthin abwenden zu können (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 22 SG: BVerwG, Beschl. v. 17.7.1979 - 1 WB 67/78 -, BVerwGE 63, 250 = ZBR 1980, 324, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 39). Mit Blick auf diesen Gesetzeszweck ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung und das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe verkannt hätten.
Der Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht als unverhältnismäßig. Im Rahmen der nach § 39 Abs. 1 BeamtStG vorzunehmenden Ermessensprüfung hat der Dienstherr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 21.1.2009 - 5 ME 110/08 -, NVwZ-RR 2009, 566 = NdsRpfl. 2009, 193 = [...] m.w.N.) im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist oder dem Dienstherrn zur Erreichung dieses Zwecks ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Anhand dieses Prüfungsmaßstabs hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die Unverhältnismäßigkeit der Verbotsverfügung nicht aufgezeigt. Sein Einwand, das Verbot erweise sich als unverhältnismäßig, weil das zwischenzeitlich eingeleitete Disziplinarverfahren seiner Auffassung nach nicht zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde, zumal sein Fall nicht mit dem Besitz kinderpornographischer Bilder oder Dateien vergleichbar sei, greift nicht durch. Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann zwar das disziplinarische Gewicht des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens von Bedeutung sein. Insoweit ist zu prüfen, ob es mit Blick auf das sich abzeichnende Disziplinarverfahren zwingend geboten ist, den Beamten auf nicht absehbare Zeit von seinem Dienstposten fernzuhalten. Der Senat erachtet es aber für zu weitgehend, nur dann von einer Verhältnismäßigkeit des Verbots auszugehen, wenn bereits im Erlasszeitpunkt eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist (so aber wohl Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil B § 39 BeamtStG, Rn. 8; Zängl, in: Franke/Weiss (Hrsg.) GKÖD, § 60 BBG, Rn. 24). Denn auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darf nicht übersehen werden, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur ein Mittel zur sofortigen vorläufigen Sicherung zwingender dienstlicher Belange ist und die zwingenden dienstlichen Gründe nicht notwendig bereits auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen müssen, sondern auch auf einen Verdacht gegründet sein können, dessen Begründetheit erst im einem nachfolgenden Disziplinarverfahren abschließend aufgeklärt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36/98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 = DVBl. 1999, 326 = NVwZ-RR 1999, 323 = DÖV 1999, 305, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 8). Hieraus folgt - wie schon in Anlehnung an das frühere Recht, nach dem die Dauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte über den Zeitraum von drei Monaten hinaus bei der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Degradierung oder Entfernung in Betracht kam - nach Auffassung des Senats, dass mit Blick auf ein durchzuführendes Disziplinarverfahren das auf§ 39 Satz 1 BeamtStG beruhende Verbot nur dann als unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung bereits abzeichnet, dass im Falle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme allenfalls eine Gehaltskürzung in Betracht kommt. Lässt sich die Verhängung einer höheren Disziplinarmaßnahme nicht ausschließen, ist die Verhängung des Verbots bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe jedenfalls nicht unverhältnismäßig. So verhält es sich hier. Angesichts des Verdachts der Begehung einer Straftat im Sinne von § 201a Abs. 1 StGB zum Nachteil minderjähriger Kinder und der Beeinträchtigung der mit dem Dienstposten des Antragstellers verbundenen Vorbildfunktion als Lehrer, die er durch sein außerdienstliches Verhalten in schwerwiegender Weise beeinträchtigt hat, sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Vertrauen in den Antragsteller allein schon wegen des Verdachts der von ihm begangenen Straftat erheblich beeinträchtigt ist mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung entweder die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) bei Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes oder jedenfalls dessen Zurückstufung nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 NDiszG und damit eine disziplinare Maßnahme von erheblichem Gewicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Der hiergegen gerichtete pauschale Hinweis des Antragstellers, der vorliegende Fall sei mit den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Dateien nicht vergleichbar, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Dass das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO unter Auflagen vorläufig eingestellt worden ist, konnte und musste die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung vom 11. August 2009 nicht berücksichtigen. Im Übrigen schließt die Einstellung des Strafverfahrens eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung nicht aus.
Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch nicht stattzugeben, soweit sich die Geltungsdauer des Verbots wegen der Einleitung des Disziplinarverfahrens über einen Zeitraum von drei Monaten erstreckt. Das Verbot ist nicht nach § 39 Satz 2 BeamtStG kraft Gesetzes nach drei Monaten am 11. November 2009 erloschen, weil die Antragsgegnerin zuvor am 20. Oktober 2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet hat.
Hiergegen hat der Antragsteller - allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - eingewandt, dass ein solches Verbot nur bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens fortgelten könne, das letztlich auf die disziplinarische Höchstmaßnahme gerichtet sei. Dies ergebe sich aus der in § 39 Satz 2 BeamtStG enthaltenen Formulierung, dass die Fortgeltung auch im Übrigen nur im Falle eines sonstigen, auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens in Betracht komme. Insoweit hätte die Antragsgegnerin darlegen und begründen müssen, worauf das von ihr eingeleitete Disziplinarverfahren anhand der im Disziplinarrecht anzuwendenden Kriterien abziele. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Fortgeltung des Verbots nicht zu einer Umgehung der disziplinarrechtlichen Spezialvorschriften führen dürfe, die ebenfalls eine Suspendierung ermöglichten.
Dieser Auffassung steht die Vorschrift des § 39 Satz 2 BeamtStG entgegen, der für die Fortgeltung des Verbots die Einleitung des Disziplinarverfahrens genügen lässt, ohne insoweit auf die Höhe der voraussichtlich in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme abzustellen. Soweit das Verbot im Übrigen gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG nicht nach Ablauf von drei Monaten erlöschen soll, wenn ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, steht dieser Wortlaut der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn auch bei dem Disziplinarverfahren kann es sich im Einzelfall um ein auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren handeln. Da die Verfügung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte im Falle des Verdachts eines Dienstvergehens ohnehin nach den vorstehenden Ausführungen nur als verhältnismäßig anzusehen ist, wenn als Disziplinarmaßnahme eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, bedarf es insoweit einer einschränkenden Auslegung des § 39 Satz 2 BeamtStG nicht mehr. Insoweit berücksichtigt der Senat, dass der Dienstherr gehalten ist, von Amts wegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufzuheben, wenn die zwingenden dienstlichen Gründe entfallen sind oder sich das Verbot angesichts des Fortgangs der disziplinaren Ermittlungen und der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Maßnahmen nicht mehr als verhältnismäßig erweist. Der Antragsteller hat mit seinen Beschwerdegründen nicht aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen für die Aufhebung des Amtsführungsverbots erfüllt sind.
Schließlich folgt die Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht aus der nach Einleitung des Disziplinarverfahrens möglichen Anwendbarkeit der die vorläufige Dienstenthebung regelnden Vorschrift des § 38 NDiszG. Denn mit§ 39 BeamtStG und § 38 NDsizG stehen selbständig nebeneinander zwei sich ergänzende Grundlagen zur Verfügung, um einem Beamten die Ausübung des Dienstes zu verbieten, die unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen und an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.1979 - 1 WB 67/78 -, BVerwGE 63, 250 = ZBR 1980, 324, [BVerwG 17.07.1979 - 1 WB 67/78] zitiert nach [...] Langtext, Rn. 39).