Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2016, Az.: 2 NB 384/15

CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität; Mitternachtszählung; Schwundberechnung; Studienplatz; Studierendenstatistik

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.09.2016
Aktenzeichen
2 NB 384/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.10.2015 - AZ: 8 C 602/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016, insbesondere zur Rechtmäßigkeit des Dienstleistungsexports in den neuen Masterstudiengang Cardiovascular Science.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2015, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragstellerinnen abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einem Voll- und hilfsweise auf einem Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 144 Voll- und 60 Teilstudienplätzen ausgegangen; in der ZZ-VO 2015/2016 vom 26. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 9/2015 S. 105) sind für das 1. Fachsemester 144 Voll- und 59 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin 148 Vollstudienplätze und mindestens 63 Teilstudienplätze besetzt seien, so dass es für das erste Fachsemester insgesamt keine Studienplätze vergeben hat. Die Antragstellerinnen verfolgen ihr Ziel der vorläufigen Zulassung ihren erstinstanzlichen Anträgen entsprechend mit ihren Beschwerden weiter.

Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind unbegründet. Unter Berücksichtigung der von ihnen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016 weder weitere Vollstudienplätze noch weitere Teilstudienplätze vorhanden.

A. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Antragsgegnerin die Aufnahmekapazität für Vollstudienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016 144 Vollstudienplätze überstieg (dazu unter I.); diese Anzahl an Studienplätzen hat die Antragsgegnerin besetzt (dazu unter II.).

I. Das Vorbringen der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren führt nicht auf weitere Vollstudienplätze.

1. Dem Begehren der Antragstellerinnen, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine personalbezogene Kapazitätsberechnung der klinischen Lehreinheit vorzulegen bzw. für den Fall der Nichtvorlage zusätzliche Studienplätze im Wege eines Sicherheitszuschlags auszuweisen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nachzugehen (vgl. - im Zusammenhang mit der Frage der proportionalen Kürzung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit - Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerinnen meinen, aus der Nichtvorlage einer Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität eigene Rechte herleiten zu können. Sie legen aber vor allem nicht dar, woraus die von ihnen angenommene Verpflichtung der Antragsgegnerin folgen sollte, die patientenbezogene Ausbildungskapazität der personellen Ausbildungskapazität durch Heranziehung außeruniversitärer Krankenanstalten für die Ausbildung am Patienten anzugleichen und dadurch zusätzliche Vollstudienplätze zu schaffen.

2. Der Senat hat zuletzt mit Urteilen vom 7. April 2016 (- 2 LB 60 und 289/15 -, juris) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung nicht zu beanstanden ist und die von dieser Norm vorgesehene Parameterzahl 15,5 v. H. weiterhin Gültigkeit beansprucht. Er hat außerdem mit Beschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) daran festgehalten, dass neuere Entwicklungen in der Krankenbehandlung (etwa: Anzahl der Belegungstage, zunehmende Ersetzung vollstationärer Behandlungen durch teil- oder tagesklinische Behandlungen, Zunahme ambulanter Operationen) es allein nicht rechtfertigen, im Wege einer gerichtlichen (Eil-)Entscheidung eine Erfassungsmethode vorzugeben, bei der diese neuen Behandlungsformen, die für den Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Schaffung des § 17 KapVO noch keine praktische Relevanz hatten, in die Berechnung der „tagesbelegten Betten“ mit einzubeziehen wären. Nicht zu beanstanden sei außerdem, dass die Antragsgegnerin weiterhin von 365 Pflegetagen (anstelle der auch von den dortigen Antragstellern geforderten 260 Pflegetage) ausgehe und damit die Wochenenden bei der Zählung nicht unberücksichtigt lasse. Die Antragstellerinnen tragen im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vor, die diese Rechtsauffassung durchgreifend in Frage stellen könnten.

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung erklärt, sie habe in den vergangenen Jahren eine Berechnung genutzt, deren Ergebnisse über den Zahlen der Mitternachtszählung lägen. Die in den Kapazitätsberechnungen der letzten Jahre, namentlich auch in der Kapazitätsberechnung 2015/2016 niedergelegten Daten erfassten Anwesenheiten der Patienten im vollstationären Rahmen minutengenau und damit überobligatorisch auch solche vollstationären Patienten, die um Mitternacht nicht im Hause seien. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung außerdem im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris) dargelegt, dass teilstationäre Patienten seit jeher nicht unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO fallen und weitere nachvollziehbare Argumente gegen eine Einbeziehung dieser Patienten in die Berechnung vorgetragen. Gleiches gilt für die Frage, wie viele Pflegetage bei der Berechnung der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen sind.

3. Soweit die Antragstellerinnen die Schwundberechnung rügen, führt dies ebenfalls nicht auf weitere Vollstudienplätze.

a) Dem Vorbringen, die Schwundberechnung weise für verschiedene Semester „unerklärliche Zuwächse“ auf, ist die Antragsgegnerin mit dem Hinweis begegnet, dass die Zahlen für die Schwundberechnung der offiziellen Studierendenstatistik entnommen seien, die jeweils zu zwei Stichtagen im Jahr herausgegeben werde. Diese Zahlen würden über die Jahre gleichförmig geführt und seien öffentlich verfügbar. Sie bildeten die tatsächlichen Studierendenzahlen ab und taugten deshalb bestens für die Prognostik einer künftigen Entwicklung auf der Ebene der tatsächlichen Studierendenzahlen. Es gibt keinen Grund, diese Vorgehensweise zu beanstanden. Der Senat hat bereits mehrfach hervorgehoben (vgl. etwa Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris), dass den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ein Gestaltungsspielraum zusteht. Schwundberechnungen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, da es bei der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote auf eine Prognose ankommt. Daher beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich bei der Schwundberechnung einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat. Bei der Kontrolle der Schwundberechnung der Antragsgegnerin hat der Senat zudem von der „ex-ante“-Sicht der Antragsgegnerin auszugehen. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die Antragsgegnerin, wenn sie auf die offiziellen Studiendenstatistiken zurückgreift.

Die Antragsgegnerin hat außerdem in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 8-9) ausführlich und nachvollziehbar erläutert, warum die Studierendenzahlen im Kohortenverlauf schwanken können und es auch zu einer Erhöhung der Studierendenzahlen kommen kann:

„Zunächst schwankt die in der ZZVO festgesetzte Kapazität infolge des Lehrangebots (Stellenzahl, Deputatsreduktionen, Dienstleistungsexporte), der Lehrnachfrage (Änderungen der Studienordnung) und der Krankenversorgungsdaten (tagesbelegte Betten, externe Kooperationen). Da die Universitätsmedizin Göttingen in aller Regel die aktuelle Kapazität auch als Festsetzung für die höheren Fachsemester vorschlägt, ist im Verlauf der Kohorte theoretisch in jedem Studienjahr eine neue Zielzahl denkbar. Dementsprechend scheiden Studierende aus und werden nachbesetzt. In anderen Fällen scheiden sie aus, ohne dass Raum für eine Nachbesetzung gegeben wäre, weil in der Zwischenzeit die Kapazität niedriger festgesetzt wurde. Auch bei der Nachbesetzung in höheren Fachsemestern kann es zu technischen Überbuchungen kommen; in der Vergangenheit ist gelegentlich auch einmal aus sozialen Gründen jenseits der Kapazität hochgestuft worden. Letztendlich ergeben sich höhere als durch die Kapazität vorgegebene Besetzungszahlen durch Rückkehrer aus dem Ausland bzw. zuvor Beurlaubte. Schwankungen gehören zur Hochschulrealität - die unverändert durch das Regelstudium schreitende Kohorte gibt es nicht. Wenn man derartige Veränderungen „mann-genau“ analysieren wollte, bedürfte es eines Abgleichs der Studierenden der jeweiligen Semester. Hinsichtlich aller Veränderungen müsste der Sachverhalt analysiert werden. Darüber hinaus müssten die alten Akten wieder aufgesucht werden, um zu erhellen, warum welche Entscheidung getroffen wurde.“

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Aufwand nicht betreibt, sondern bei der Erstellung der Prognose auf die Statistiken zurückgreift.

Unabhängig davon fallen die von den Antragstellerinnen genannten „Zuwächse“ ganz überwiegend nicht derart aus dem Rahmen, dass sie überhaupt einer konkreten Erklärung bedürften.

b) Soweit die Antragstellerinnen die Einbeziehung des Sommersemesters 2015 in die Schwundberechnung gefordert haben, ist die Antragsgegnerin dem im Beschwerdeverfahren auf Anfrage des Senats (vorsorglich) nachgekommen. Es kann offenbleiben, ob diese Einbeziehung rechtlich geboten ist, denn jedenfalls ergeben sich auch danach nicht mehr als 144 Vollstudienplätze.

II. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. August 2016 übersandten Belegungslisten (vgl. zur Gestaltung dieser Listen Senatsbeschl. v. 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 600/15 -, juris) stehen danach keine Vollstudienplätze für das erste Semester zur Verfügung, weil 147 Vollstudienplätze besetzt sind. Die Einwände der Antragstellerinnen gegen die Belegungsliste greifen nicht durch:

1. Ob in der Belegungsliste Studierende aufgeführt sind, die bereits das Physikum bestanden haben oder zuvor in anderen Studiengängen anrechenbare Leistungen erworben haben, ist für die Frage der wirksamen Belegung der Studienplätze unerheblich (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris). Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdeerwiderung dargelegt, dass sie Studierende, die eine Matrikelnummer aufweisen, die von den Matrikelnummern der zum Wintersemester 2015/2016 erstmals zugelassenen Studierenden abweicht, überprüft habe. In der Belegungsliste sind diese Fälle durch Fettdruck ausgewiesen. Die Antragsgegnerin hat erläutert, es habe sich entweder um Studierende mit Vorsemestern in anderen Studiengängen oder solche Studierende gehandelt, die zuvor Humanmedizin auf einem Teilstudienplatz studiert hätten. Anlass zu weiteren Nachforschungen hat der Senat nicht.

2. Die Praxis der Antragsgegnerin, beurlaubte Studierende zu erfassen, ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein „Herausrechnen“ dieser Studierenden ist nicht erforderlich (vgl. hierzu schon Senatsbeschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris). Anhaltspunkte für eine mehrfache Buchung beurlaubter Studierender im ersten Fachsemester bestehen nicht. Der Antragsgegnerin ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, juris) bekannt; sie hat ihr in der jüngeren Vergangenheit auch stets Rechnung getragen.

B. Freie Teilstudienplätze stehen für die Antragstellerinnen ebenfalls nicht zur Verfügung.

1. Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Berechnung der Lehrdeputate wenden, legen sie zum einen nicht dar, warum es „problematisch“ und unzulässig sein soll, dass es an der Antragsgegnerin „fast nur befristete Verträge“ gebe. Die Antragstellerinnen benennen Grenzen für die Zulässigkeit der Anzahl befristeter Verträge ohne im Ansatz näher zu erläutern, woraus sie diese Grenzen herleiten. Damit genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zum anderen übersehen sie, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung der Lehrdeputate auf die Vorgaben des WissZeitVG nicht ankommt. Danach hatten bzw. haben das WissZeitVG sowie die Vorgängerregelungen der §§ 57a ff. HRG a. F. allein arbeitsrechtliche Bedeutung, ohne dass eine kapazitätsrechtliche Relevanz dieser Vorschriften ersichtlich ist (Senat, Beschl. v. 18.7.2016 - 2 NB 390/15 -, u. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u. a. -, ebenso OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2010 - 13 C 254/10 -, v. 28.4.2010 - 13 C 139/10 -, v. 2.3.2010 - 13 C 11/10 u. a. -, u. v. 17.3.2016 - 13 C 20/16 -, Hess. VGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, VG Köln, Beschl. v. 22.1.2009 - 6 Nc 197/08 -, VG Leipzig, Beschl. v. 1.2.2016 - 2 L 769/15.NC -, sämtl. in juris). Auf die Frage, wie die langjährigen befristeten Arbeitsverhältnisse in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu bewerten und ob diese de jure bereits als unbefristet bestehend anzusehen sind, kommt es danach in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zumindest solange nicht an, als sich eine Vertragspartei nicht darauf beruft und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für sich nicht in Anspruch nimmt.

Dem Verlangen, die Deputatsreduzierungen einer Überprüfung zu unterziehen, musste der Senat nicht nachgehen, weil nicht aufgezeigt wird, warum die Angaben der Antragsgegnerin unvollständig oder aus sonstigen Gründen unzureichend sein sollen.

2. Zur Berechnung des Dienstleistungsexports ist zunächst zu bemerken, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit auftritt, und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports nicht wieder herauszurechnen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u. a. -, u. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, beide in juris). Die Antragsgegnerin hat dem in ihrer Kapazitätsberechnung Rechnung getragen.

Die Antragstellerinnen greifen auf S. 7 bis 8 ihrer Beschwerdebegründung den von der Antragsgegnerin angesetzten Dienstleistungsexport in die Masterstudiengänge Neuroscience, Molecular Biology und Cardiovascular Science nicht substantiiert an, so dass der Senat keinen Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen sieht. Gleiches gilt für die Erhöhung der Studierendenzahlen im zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich hier weitgehend darauf, die Zulässigkeit der zum Wintersemester 2015/2016 eingetretenen Veränderungen als „sehr zweifelhaft“ oder „rechtswidrig“ zu deklarieren, ohne nähere Anhaltspunkte dafür zu benennen, warum dies der Fall sein soll. Letztlich reduziert sich das Vorbringen der Antragstellerinnen auf den Vorhalt, angesichts der überlangen Wartezeiten im Studiengang Humanmedizin sei es nicht zulässig, andere Studiengänge „auf Kosten“ dieses Studienganges auszubauen bzw. zu fördern. In dieser Allgemeinheit kann dieses Argument aber schon deshalb nicht greifen, weil die Antragstellerinnen ausblenden, dass die betreffenden Studiengänge - vereinfacht ausgedrückt - auch den Effekt haben, dass Studienplatzbewerber mit besonderen medizinischen Interessen, die sich nicht auf die Behandlung von Patienten richten, aus dem Pool der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin herausgehalten werden. Darauf gehen die Antragstellerinnen nicht ein; sie setzen sich auch nicht mit den Erwägungen der Antragsgegnerin auseinander, die der Ausgestaltung bzw. Einführung dieser Studiengänge zugrunde liegen (vgl. Vorlage für die Sitzung des Vorstandes am 10. September 2014, Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 9. Februar 2015, Auszug aus dem 645. Vorstandsprotokoll vom 10. März 2015, Auszug aus dem Protokoll des Fakultätsrats vom 27. April 2015, Auszug aus dem 655. Vorstandsprotokoll vom 19. Mai 2015).

3. Soweit die Antragstellerinnen die Einbeziehung des Sommersemesters 2015 in die Schwundberechnung gefordert haben, bedarf es auch hier keiner Entscheidung, ob diese Einbeziehung rechtlich geboten ist. Nach der alternativen Kapazitätsberechnung ergeben sich unter Einbeziehung des Sommersemesters 2015 61 Teilstudienplätze. Die damit gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung ermittelten zwei weiteren Studienplätze stünden für die Antragstellerinnen jedenfalls nicht zur Verfügung, weil sie ausweislich der Belegungsliste, die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. August 2016 vorgelegt hat, belegt sind. Die Belegungsliste weist 65 Eintragungen auf, von denen - wovon auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis ausgegangen ist - 63 Studierende zu zählen sind. Konkrete Einwände hiergegen haben die Antragsteller nicht erhoben.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).