Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 4 PA 67/10
Eigenständige vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht weitgehend losgelöste öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge i.S.v. §§ 91 ff. Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung; Dynamische Verweisung des § 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung auf § 1609 BGB
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.04.2010
- Aktenzeichen
- 4 PA 67/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 15014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0414.4PA67.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.02.2010 - AZ: 3 A 5846/09
Rechtsgrundlagen
- §§ 91 ff. SGB VIII
- § 1609 BGB
Fundstellen
- FamRZ 2011, 70
- NJW 2010, 2970
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung enthalten eigenständige öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge, die von dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht weitgehend losgelöst sind. Daher kann der Kostenbeitrag im Einzelfall durchaus höher sein als der dem Kind zivilrechtlich geschuldete Unterhalt, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
- 2.
§ 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung enthält eine dynamische Verweisung auf § 1609 BGB.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 17. Februar 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet hat, zurückgewiesen. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht hinreichende Erfolgsaussichten seiner Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2009 verneint, weil nach dem SGB VIII kein höherer Kostenbeitrag als der dem Kind geschuldete Unterhalt gerechtfertigt sei, ist unzutreffend, da die§§ 91 ff. SGB VIII in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung eigenständige öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge enthalten, die von dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht weitgehend losgelöst sind (vgl. Senatsbeschl. v. 18.3.2010 - 4 LA 7/09 -; Wiessner, SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl., § 94 Rn. 5). Daher kann der Kostenbeitrag im Einzelfall durchaus höher sein als der dem Kind zivilrechtlich geschuldete Unterhalt, was wegen der Unterschiedlichkeit der durch das öffentlich-rechtliche Kostenbeitragsrecht und das zivilrechtliche Unterhaltsrecht geregelten Sachverhalte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.3.2010 - 4 LA 7/09 -; Senatsbeschl. v. 20.1.2009 - 4 ME 3/09 -; Senatsbeschl. v. 25.2.2009 - 4 ME 27/09 -). Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung eine dynamische Verweisung auf § 1609 BGB enthält, so dass sich die Rangfolge der Unterhaltspflichtigen im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Klägers nach § 1609 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung und nicht in der zuvor geltenden Fassung bestimmt. Schließlich hat der Kläger im Beschwerdeverfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die Jugendhilfemaßnahme, für die er zu Kostenbeiträgen herangezogen worden ist, rechtswidrig sein soll. Daher besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid habe schon wegen der Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg.