Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2014, Az.: 2 NB 103/13

Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2014
Aktenzeichen
2 NB 103/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 15063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0415.2NB103.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 29.04.2013 - 8 C 227/13

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Überschreiten die Curricularwerte eines Studiengangs den Curricularnormwert, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Gericht den für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteil um den Faktor der Überschreitung proportional kürzen ("stauchen"). Dabei reduziert sich in entsprechender Weise zugleich der Curricularfremdanteil.

  2. 2.

    Zur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden proportionalen Kürzung ("Stauchung") des Dienstleistungsexports der vorklinischen Lehreinheit wegen einer Überschreitung des Curricularnormwerts in dem die Dienstleistung der vorklinischen Lehreinheit in Anspruch nehmenden Studiengang (hier: Molekulare Medizin).

  3. 3.

    Eine Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts von 8,2 im Studiengang Humanmedizin ist in dem auf die vorklinische Lehreinheit bezogenen Kapazitätsprozess nicht bereits deshalb zu unterstellen, weil eine Hochschule für die klinische Lehreinheit keine personalbezogene Berechnung der Kapazität vorlegt.

  4. 4.

    Wird der Gesamtcurricularnormwert des Studiengangs Humanmedizin aufgrund eines überhöhten Curricularanteils der klinischen Lehreinheit überschritten, ist die verhältnismäßige Kürzung (auch) des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit keine notwendige Folge dieser Überschreitung.

  5. 5.

    Folge einer Beschwerde, mit der die mangelnde Ausschöpfung der Kapazität der Hochschule über die bereits vom Verwaltungsgericht zusätzlich ermittelten Studienplätze hinaus gerügt wird, ist es nicht, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde eine Nachrückmöglichkeit in die aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig besetzten und im Anschluss daran wieder frei gewordenen zusätzlichen Studienplätze eröffnet wird. Nachgerückt wird nur in frei gebliebene Studienplätze, nicht in den Schwund.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch Beschlüsse vom 29. April 2013, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin abgelehnt. Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die ihren erstinstanzlichen Antrag jeweils in erster Linie mit der Begründung weiter verfolgen, es stünden außerhalb der festgestellten Kapazität noch weitere Studienplätze zur Verfügung.

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht.

1. Ein Teilstudienplatz innerhalb der Kapazität steht für das 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

Die Antragsgegnerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren versichert, 77 Studierende auf innerkapazitären Studienplätzen zu immatrikulieren; dies ist (inzwischen) geschehen: Mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 25. Juli 2013 hatte die Antragsgegnerin zunächst geltend gemacht, es seien 78 Studierende endgültig innerkapazitär immatrikuliert, dies mit Schriftsatz vom 5. November 2013 jedoch dahingehend korrigiert, dass nur 77 innerkapazitäre Plätze belegt seien. Auf Rüge des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin allerdings zugestanden, dass drei der in der Immatrikulationsliste vom 31. Mai 2013 erfassten Studierenden nicht als kapazitätsdeckend hätten gezählt werden dürfen. Diese innerkapazitären Plätze sind aber inzwischen durch die Antragsgegnerin aufgrund eines mit den Antragstellern geschlossenen Vergleichs durch Verlosung nachbesetzt worden, so dass die festgesetzte Zulassungszahl von 77 innerkapazitären Studienplätzen ausgeschöpft ist.

2.Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zulassung auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester außerhalb der Kapazität.

Die Einwände der Antragsteller und die - kompensatorisch in der Beschwerdeerwiderung geltend gemachten - Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Berechnung der Zahl der Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester durch das Verwaltungsgericht greifen im Ergebnis nicht durch. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2013 88 Teilstudienplätze im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung standen.

2.1 Für das Lehrangebot der Antragsgegnerin in der Lehreinheit Vorklinik gilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Folgendes:

2.1.1 Die Einwände der Antragsteller hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht wegen der Übernahme besonderer Dienstaufgaben nach § 7 Abs. 2 LVVO akzeptierten Deputatsreduzierungen in einem Umfang von 28 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) greifen nicht durch.

2.1.1.1 Das gilt zunächst, soweit die Antragsteller die Deputatsreduzierungen bereits dem Grunde nach - mit Ausnahme der Deputatsreduzierung des Studiendekans von 4 LVS - wegen (im Wesentlichen) formeller Mängel der Entscheidung über diese Reduzierungen für nicht berücksichtigungsfähig halten. Sie machen, beispielhaft für die Deputatsreduzierung von Prof. Dr. I., geltend, es fehle an der erforderlichen Entscheidung des Vorstandes über die Deputatsreduzierung, da dieser scheinbar nur einer entsprechenden Entscheidung des Fakultätsrats zugestimmt habe; jedenfalls könne das von der Antragsgegnerin vorgelegte Protokoll der Sitzung des Fakultätsrats keine Ermessensentscheidung des Vorstands dokumentieren. Abgesehen davon sei Prof. Dr. J. nicht zuständig gewesen, die Ermäßigung gegenüber Prof. Dr. I. auszusprechen; eine solche Entscheidung dürfe auch nicht auf dem Briefbogen des Dekans mitgeteilt werden.

Nach § 7 Abs. 2 LVVO kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs auf Antrag ermäßigen, wenn eine Lehrperson an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule besondere Dienstaufgaben wahrnimmt, die nicht zu den in Absatz 1 aufgeführten Funktionen gehören. Bei der Antragsgegnerin tritt nach § 63b Abs. 1 Satz 3 NHG der Vorstand an die Stelle des Präsidiums.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt eine diesen Anforderungen entsprechende Entscheidung des Vorstands über die Deputatsermäßigung von Prof. Dr. I. vor. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokolls der Vorstandssitzung vom 21. Februar 2012 hat der Vorstand sich in dieser Sitzung mit der Frage der Deputatsreduzierung befasst und dem Antrag von Prof. Dr. I. zugestimmt. Wörtlich heißt es: "Beschluss: Der Vorstand UMG stimmt unter Abwägung zwischen dem Anspruch auf max. Lehrkapazität dem Antrag auf Deputatsreduktion zu". Das Protokoll enthält außerdem den Hinweis, dass der Fakultätsrat am 13. Februar 2012 dem Antrag von Prof. Dr. I. auf Reduzierung seines Lehrdeputats um 2 SWS zugestimmt habe. Hieraus ergibt sich zum einen, dass der Vorstand eine eigene Entscheidung über den Antrag von Prof. Dr. I. getroffen und nicht lediglich eine Entscheidung des Fakultätsrats bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Aussage in dem Schreiben vom 8. März 2012 an Prof. Dr. I. ("nach Beschlussfassung im Fakultätsrat am 13.02.2012 und Zustimmung des Vorstandes UMG am 21.02.2012 reduziere ich...") nur als eine unglückliche Formulierung angesehen werden. Zum anderen dokumentiert das Protokoll, dass die von den Antragstellern vermisste Abwägung mit den Belangen der Studierenden (Anspruch auf maximale Lehrkapazität) stattgefunden hat und damit eine (eigene) Ermessensentscheidung getroffen worden ist.

Die Anerkennung der Deputatsreduzierung scheidet auch nicht mit Blick darauf aus, dass diese in dem bereits erwähnten Schreiben vom 8. März 2012 von Prof. Dr. J. auf dem Briefbogen des Dekans Prof. Dr. K. für die Universitätsmedizin Göttingen gegenüber Prof. Dr. I. verlautbart worden ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. J. am 8. März 2012 gemäß Geschäftsordnung Vertreter des Dekans der Medizinischen Fakultät und damit Vertreter des für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds Prof. Dr. K. - seinerseits Sprecher des Vorstands - gewesen sei. Demensprechend ist der Vertretungsfall in dem Schreiben vom 8. März 2012 auch gekennzeichnet. Zweifel an dieser Vertretungskette bestehen nicht. Dass die Deputatsminderung im Anschluss an die Entscheidung des zuständigen Gremiums durch den Sprecher des Vorstands (in Vertretung) verlautbart worden ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Diese Vorgehensweise entspricht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass bei Kollegialentscheidungen der Vorsitzende des Gremiums die sich ergebende Mehrheitsmeinung darzustellen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2014 - 2 NB 388/13 -, [...] Rdnr. 11, unter Hinweis auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rdnr. 7). Darüber hinaus hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, [...] Rdnr. 35, hervorgehoben, dass es für die Anerkennung einer Deputatsreduzierung nicht entscheidend ist, wer die durch das formell zuständige Organ zuvor in der Sache getroffene Entscheidung in jedem Einzelfall gegenüber den betroffenen Universitätsmitarbeitern in Form eines Verwaltungsaktes umsetzt. Diese Feststellung gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht lediglich für Ermäßigungen nach § 7 Abs. 1 LVVO. Denn sie beruht nicht auf einer fehlenden Zuständigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 LVVO, sondern auf der Differenzierung zwischen der Entscheidung durch das zuständige Gremium einerseits und der Umsetzung dieser Entscheidung andererseits. Deshalb hat der Senat zu der damaligen Konstellation auch darauf hingewiesen, es komme auf die Frage nicht an, ob die Umsetzung und Bekanntgabe der Entscheidung über die Reduzierung der Lehrverpflichtung des Studiendekans "und der anderen Bediensteten mit besonderen Dienstaufgaben" durch Prof. Dr. AV. in seiner Eigenschaft als Dekan oder als Sprecher des Vorstands der Antragsgegnerin erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund ist es für die Anerkennung der Deputatsreduzierung auch ohne Belang, ob die Entscheidung auf dem Briefkopf des Dekans verlautbart worden ist.

Soweit die Antragsteller die oben bezeichneten Mängel pauschal auch hinsichtlich der übrigen Deputatsreduzierungen rügen, gelten die vorhergehenden Erwägungen entsprechend; es bestand mangels konkreter Anhaltspunkte einer abweichenden Handhabung kein Anlass, die Antragsgegnerin auch insoweit zur Vorlage der Protokolle der Vorstandssitzungen zu veranlassen.

2.1.1.2 Die von den Antragstellern außerdem als sachlich nicht gerechtfertigt angegriffene Deputatsreduzierung von Prof. I. für dessen Tätigkeit als Sprecher einer Forschungsgruppe ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei der Tätigkeit als Sprecher der Forschergruppe FOR1756 um eine besondere Dienstaufgabe gemäß § 7 Abs. 2 LVVO. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine besondere Dienstaufgabe im Sinne dieser Regelung vorliegt (vgl. etwa Beschl. v. 19.12.2011 - 2 NB 135/11 -, [...] Rdnr. 27). Zu den Aufgaben, die eine Verminderung rechtfertigen, gehören danach (nur) nicht solche dienstlichen Aufgaben und Funktionen, die zur Lehre und den typischerweise den Professoren obliegenden Aufgaben innerhalb des Betriebs der Hochschule im Rahmen des Üblichen zu rechnen sind. Denn diese sind grundsätzlich bereits mit der generellen Festlegung des Lehrdeputats berücksichtigt. Es muss sich daher zum einen um dienstliche Aufgaben handeln, die ihrem Wesen nach zum Bereich der Hochschulverwaltung gehören, der vom typischen Aufgabenbereich der Professoren zu trennen ist. Zum anderen können aber auch Sonderfunktionen in der Lehre eine Deputatsreduzierung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, in welchem Umfang derartige Aufgaben überobligatorisch übernommen werden.

Danach stellt die Tätigkeit von Prof. Dr. I. als Sprecher der Forschergruppe eine besondere Dienstaufgabe im Sinne des § 7 Abs. 2 LVVO dar, weil es sich im Wesentlichen - wie aus der Aufstellung des Prof. Dr. I. im Schreiben vom 27. Januar 2012 ersichtlich ist - um eine Verwaltungstätigkeit und im Übrigen um die Übernahme einer überobligatorischen Tätigkeit handelt (vgl. zur Tätigkeit als Sprecher und stellvertretender Sprecher auch Senatsbeschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 -, [...] Rdnr. 25). § 7 Abs. 2 LVVO benennt im Übrigen beispielhaft für eine besondere Dienstaufgabe ausdrücklich die Tätigkeit als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs; die Differenzierungen der Antragsteller zwischen Sonderforschungsbereichen und einer Forschergruppe sind jedenfalls für die Frage, ob auch in der Tätigkeit als Sprecher einer Forschergruppe eine besondere Dienstaufgabe liegen kann, nicht weiterführend.

Es ist auch nicht dargelegt oder erkennbar, dass die Tätigkeit als Sprecher der Forschergruppe die von der Antragsgegnerin gewährte Deputatsreduzierung von 2 LVS nicht rechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen sie die Deputatsreduzierung von 2 LVS als gerechtfertigt ansieht; sie ist insbesondere der in der Beschwerdebegründung angestellten Berechnung hinsichtlich der anfallenden zeitlichen Entlastung entgegen getreten, mit der die Antragsteller eine übermäßige Entlastung des Prof. Dr. I. belegen wollten. Bereits diese Berechnung der Antragsgegnerin zeigt, dass es nicht von vorneherein unvertretbar war, die Deputatsreduzierung in Höhe von 2 LVS auszusprechen. Als gewichtiges Argument für die Vertretbarkeit ihrer Entscheidung hat die Antragsgegnerin außerdem angeführt, dass Prof. Dr. I. in die Aufstellung vom 27. Januar 2012 ersichtlich nur die im engsten Sinne organisatorischen Maßnahmen aufgenommen habe, seine zeitliche Belastung durch die Durchführung der Veranstaltungen der Forschergruppe und durch die inhaltliche persönliche Vorbereitung aber - auch für die Entscheidungsträger - offenkundig darüber liege. Diesen überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin haben die Antragsteller nichts entgegen gesetzt.

Dass Prof. I. - worauf die Antragsteller hinweisen - nicht alleiniger Sprecher der Forschergruppe ist, rechtfertigt keine andere Einschätzung; maßgeblich für die Beurteilung, ob seine Tätigkeit die Deputatsreduzierung rechtfertigt, ist der von ihm in seiner Aufstellung vom 27. Januar 2012 ansatzweise geschilderte zeitliche Aufwand, der für ihn persönlich anfällt.

Im Ergebnis beträgt das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit der Vorklinischen Medizin mithin (445 - 28 LVS =) 417 LVS.

2.1.2 Hinsichtlich des von dem Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Abzugs vom unbereinigten Lehrangebot wegen des Dienstleistungsexports gilt mit Blick auf die Einwände der Antragsteller und der Antragsgegnerin Folgendes:

2.1.2.1 Hinsichtlich der Berechnungsmethode des Dienstleistungsexports hält der Senat daran fest, dass ein Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit auftritt, und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports nicht wieder herauszurechnen ist (vgl. Beschl. v. 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, [...] Rdnrn. 62 ff.). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Aufgabe seiner bis dahin gegenteiligen Rechtsprechung ausgeführt:

"Die im Beschluss des Senats vom 9. August 2012 (- 2 NB 326/11 -, [...] Langtext Rdnr. 9 ff.) auszugsweise zitierte Ausgangsentscheidung des 10. Senats des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 22.3.1983 - 10 OVG B 1690/82 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 140) beruhte noch auf der damaligen Fassung des § 11 Abs. 2 KapVO. Danach waren zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge "anzusetzen", wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu "berücksichtigen" waren. Die KapVO 1990 vereinfachte dies dahin, dass die bisherigen Studienanfängerzahlen oder die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge "anzusetzen" seien. Ihre jetzige Fassung, wonach der Bedarf nach diesen Kriterien "berechnet" wird, erhielt die Vorschrift durch die KapVO 2003. Letztere hat zwar nicht zu einer Veränderung der einschlägigen Vorgaben in den jährlich wiederkehrenden Kapazitätsermittlungserlassen des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur geführt, wie ein Vergleich der Fassungen aus den Jahren 2000 und 2012 zeigt. Die Abfolge der Änderungen wertet der Senat jedoch nach nochmaliger Überprüfung als Ausdruck des Bestrebens des Verordnungsgebers, bei der Bedarfsberechnung verbleibende Spielräume einzuengen. Auch § 16 KapVO (...) steht dieser Wertung nicht entgegen. Dass nach dem 3. Abschnitt der Kapazitätsverordnung das nach dem 2. Abschnitt berechnete Ergebnis zu überprüfen ist, hat nämlich nicht automatisch zur Folge, dass Schwundquoten auch für Teilschritte der Berechnung anzusetzen sind. Dagegen spricht vor allem, dass sich § 11 Abs. 2 KapVO ausdrücklich nur auf die Studienanfänger bezieht, nach seinem Wortlaut also gerade keiner Schwundberechnung zugänglich ist.

Selbst wenn diese Regelung als methodisch unzulänglich anzusehen sein sollte, hätte der Verordnungsgeber damit seinen Spielraum für pauschalierende Regelungen im Kapazitätsrecht noch nicht überschritten. Eine gerichtliche "Korrektur" der Kapazitätsverordnung trägt ihre verfassungsrechtliche Legitimation nicht schon dadurch in sich, dass sie zu einem "kapazitätsfreundlicheren" Ergebnis führt. Auch im Lichte der auf eine wirklichkeitsnahe Kapazitätsberechnung abzielenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt dem Verordnungsgeber zunächst selbst die Einschätzung, ob bestimmte Einzelaspekte der Kapazitätsermittlung überhaupt einen detaillierten Regelungsbedarf auslösen, wobei er den für eine wirklichkeitsgetreue Erfassung erforderlichen Aufwand auch in Relation zu möglichen Kapazitätserträgen setzen darf. Darüber darf sich das Gericht nicht schon dann hinwegsetzen, wenn ihm selbst eine andere Art der Kapazitätsberechnung wegen einer daraus folgenden - wenn auch nur geringfügigen - Erhöhung der Kapazitätszahlen vorzugswürdig erscheint. Dass eine Anknüpfung an die tatsächlichen Studienanfängerzahlen, die mit der hier in Rede stehenden Regelung praktisch auch für die zweite Variante intendiert ist, die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG ersichtlich verfehlt, wird durch die jüngere Rechtsprechung anderer Obergerichte nicht bestätigt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 -, [...] Langtext Rdnr. 15 m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.9.2009 - NC 2 8 129/09 -, [...] Langtext Rdnr. 22 ff. m. w. N.) und drängt sich auch nicht auf."

Die Antragsteller bestätigen zwar, dass § 11 Abs. 2 KapVO ihrem Wortlaut nach keine Berücksichtigung des Schwundes in der nachfragenden Lehreinheit fordere, halten dieses Verständnis der Regelung aber für nicht mit Art. 12 GG vereinbar, weil auf diese Art und Weise die exportierende Lehrleistung wesentlich zu hoch berechnet werde. Dieser Auffassung folgt der Senat indessen auch nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung aufgrund der obigen Erwägungen nicht (ebenfalls gegen eine Berücksichtigung des Schwundes: Bayerischer VGH, Urt. v. 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 -, [...] Rdnrn. 28 ff. u. Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, [...] Rdnr. 28, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, [...] Rdnr. 53, u. Urt. v. 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, [...] Rdnrn. 37 u. 39 f., OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.7.2013 - 3 M 311/12 -, [...] Rdnr. 18, OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, [...] Rdnrn. 129 ff.).

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner das Wintersemester 2013/14 betreffenden Entscheidung (Beschl. v. 30.10.2013 - 8 C 477/13 u.a. -), in der es an seiner Rechtsprechung festhält, wonach bei der Berechnung des Dienstleistungsexports der in der nachfragenden Lehreinheit berücksichtigte Schwund wieder herauszurechnen sein soll, geben ebenfalls keinen Anlass, hiervon abzurücken. Zum Verständnis des Wortlauts des § 11 Abs. 2 KapVO hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt:

Es sei unschlüssig, einerseits aus dem wiederholt veränderten Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO auf den geänderten Willen des Verordnungsgebers der ZZ-VO, dem Nds. MWK, zu schließen, andererseits aber einzuräumen, dass diesbezüglich in den jährlich wiederkehrenden Kapazitätsermittlungserlassen des Nds. MWK seit dem Jahr 2000 keine Änderung eingetreten sei.

Nach früherem wie aktuellem Recht gewinne die erste Variante des § 11 Abs. 2 KapVO die Berechnungsgrundlage aus einer zeitlichen Retrospektive, die zweite Variante erfordere dagegen eine auf die Zukunft gerichtete Prognose. Mit dem Begriff "bisherigen Studienanfängerzahlen" sei sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck der Vorschrift ein gemittelter Durchschnittswert über einen längeren Zeitraum von festgesetzten Zulassungszahlen für Erstsemester aus den vergangenen Studienjahren gemeint, nicht aber eine ganz bestimmte Zahl einer früheren ZZ-VO oder ein bestimmter Wert aus der Zulassungsstatistik. Die erste Variante erlaube also eine Pauschalierung. Hinsichtlich der anderen Variante ("voraussichtliche Zulassungszahlen") definiere Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 den Begriff der Zulassungszahl als "die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang". Eine Beschränkung auf das 1. Fachsemester enthalte die Definition nicht, vielmehr handele es sich bei den zahlenförmigen Rechtsnormen für die höheren Fachsemester im II. Abschnitt der Anlage 1 zur ZZ-VO ebenfalls um Zulassungszahlen im Sinne dieser Begriffsbestimmung. Mit den "voraussichtlichen Zulassungszahlen" in § 11 Abs. 2 KapVO könnten, da die zahlenförmigen Normen der nächsten ZZ-VO im Zeitpunkt der Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO gerade erst errechnet werden sollten, nur die vorläufigen Berechnungsergebnisse der Hochschule für alle Fachsemester des kommenden Studienjahrs im Bericht an das Nds. MWK gemäß § 4 Abs. 1 KapVO für den Importstudiengang gemeint sein.

Dieses Verständnis der Vorschrift teilt der Senat nicht. Ungeachtet dessen, inwieweit die erste Variante der Regelung eine Pauschalierung im Hinblick auf die Bildung von Durchschnittswerten gestattet, legt sie sich jedenfalls eindeutig dahin fest, dass nur die Zahl derjenigen Studierenden maßgeblich sein soll, die das Studium angefangen - es also mit dem ersten Semester angetreten haben. Die nachfolgende Entwicklung des Bestandes wird ausgeblendet. Die zweite Variante soll demgegenüber - wie sich auch am ursprünglichen Wortlaut der Norm zeigt - nicht ein völlig anderes Berechnungsmodell eröffnen. Sie unterscheidet sich von der ersten Variante vielmehr nur dadurch, dass sie eine prognostische Betrachtung vorsieht, wobei sie als Grundlage dieser Berechnung nicht voraussichtliche Studienanfängerzahlen, sondern voraussichtliche Zulassungszahlen vorgibt. Letzteres ist konsequent, weil die Hochschule gerade diese berechnet. Mit dieser Rechengröße kann - interpretiert man den Begriff aus dem Regelungszusammengang der Norm heraus - danach nur die Zulassungszahl der Studienanfänger im ersten Semester gemeint sein. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch die Definition des Wertes Aq in Anlage 1 zur KapVO; hier heißt es (unter III.) "Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2)". Dass der Begriff der Zulassungszahlen in einem anderen Regelungszusammenhang (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung) abweichend zu verstehen sein mag, hat für die Auslegung des § 11 Abs. 2 KapVO dagegen keine Indizwirkung.

Hat § 11 Abs. 2 KapVO aber danach jedenfalls in der aktuellen Fassung einen eindeutigen Wortlaut, wird ihr Regelungsgehalt durch etwaige (vgl. den ohnehin unklaren Wortlaut von Nr. 4.9 der jährlichen Kapazitätsermittlungserlasse des Nds. MWK) Umsetzungsdefizite - auf welchen Gründen auch immer sie beruhen mögen - nicht in Frage gestellt, selbst wenn die Defizite ihren Ausgangspunkt auf der Ebene des Verordnungsgebers haben sollten.

2.1.2.2 Die Angriffe der Antragsteller gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) greifen teilweise durch.

2.1.2.2.1 Allerdings ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, die Lehr- und sonstigen Veranstaltungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, in der Kapazitätsberechnung als Dienstleistungsexport zu führen. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Studiengang Molekulare Medizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden müsste, mit der Folge, dass ein Dienstleistungsexport für Veranstaltungen, die die Vorklinik für diesen Studiengang erbringt, nicht anzusetzen wäre. Der Senat hat zur Frage der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zu einer der medizinischen Lehreinheiten in seinem Beschluss vom 28. April 2010 - 2 NB 159/09 -, [...] Rdnr. 64, ausgeführt:

"Der weitere Einwand der Antragstellerin zu 14., die kapazitäre Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin als quasi "passive Dienstleistungseinheit", die kein eigenes Lehrpersonal habe, sondern sich ausschließlich aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speise, scheitere an seiner fehlenden Zuordnung zu einem Studiengang/einer Lehreinheit, überzeugt ebenfalls nicht. An der Rechtmäßigkeit des Dienstleistungsexports ändert sich nichts dadurch, dass dieser Studiengang entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KapVO keiner Lehreinheit zugeordnet ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen, die den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang anbietet. Die Antragsgegnerin hat sich dahingehend eingelassen, dass der Studiengang Molekulare Medizin zu 35 v. H. von der Lehreinheit Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin, zu 37 v. H. von der Lehreinheit Klinik sowie zu 28 v. H. von den naturwissenschaftlichen Studiengängen Chemie und Physik gespeist werde. Dies würde bedeuten, dass der Studiengang Molekulare Medizin der Lehreinheit Klinik als derjenigen, die den größten Anteil liefert, zuzuordnen wäre und gerade nicht der Lehreinheit Vorklinik mit der weiteren Folge, dass die zuletzt genannte Lehreinheit gemäß § 11 KapVO nach wie vor Dienstleistungen für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin zu erbringen hätte und nicht etwa eine Anteilsquote (§ 12 KapVO) zu bilden wäre."

Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf diese Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Studiengang Molekulare Medizin nach wie vor keiner Lehreinheit zugeordnet sei, und damals wie heute der Anteil der Klinischen Lehreinheit am Angebot des Studiengangs Molekulare Medizin über dem Anteil der Vorklinik liege. Eine Aufteilung der Beiträge der Klinik auf die Klinisch-theoretische Lehreinheit einerseits und die Klinisch-praktische Lehreinheit andererseits sei nicht erforderlich. Die Antragsteller legen nicht dar, dass und warum sich die Verhältnisse seit dem zuvor zitierten Senatsbeschluss grundlegend geändert haben sollen. Vielmehr halten die Antragsteller offenbar ihre Behauptung, der Anteil der Vorklinik am Studiengang Molekulare Medizin könnte höher sein als die Anteile der beiden klinischen Lehreinheiten, aufgrund dieser Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht weiter aufrecht, denn in ihrer Replik machen sie nunmehr geltend, der Studiengang Molekulare Medizin sei der Lehreinheit der klinisch-theoretischen Medizin zuzuordnen. Unabhängig davon, dass in einem solchen Fall - entsprechend den obigen Grundsätzen - die von der Vorklinik für diesen Studiengang durchgeführten Veranstaltungen weiterhin als Dienstleistungsexport in eine andere Lehreinheit zu betrachten wären, dürfte eine solche Zuordnung auch daran scheitern, dass der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach der Konzeption der KapVO keine Studiengänge zugewiesen werden können (vgl. ebenfalls für Molekulare Medizin: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.5.2007 - NC 9 S 105/06 -, [...] Rdnr. 38). Die in einem Parallelverfahren eines anderen Prozessbevollmächtigten übersandte Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 8. April 2014 bestätigt lediglich das damit gefundene Ergebnis, dass der Studiengang Molekulare Medizin weder der Vorklinik noch der klinisch-theoretischen Medizin zugeordnet war bzw. zuzuordnen gewesen wäre.

2.1.2.2.2 Die Antragsteller machen zu Recht geltend, dass der Dienstleistungsexport der Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin zu hoch angesetzt ist. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass er die von der Antragsgegnerin überreichte Aufstellung auf Blatt F-5 der Kapazitätsberechnung im Grundsatz für ausreichend hält. Warum und inwieweit eine weitere Aufschlüsselung erforderlich sein soll, konnte der Senat den Ausführungen der Antragssteller nicht nachvollziehbar entnehmen.

Anstelle des von der Antragsgegnerin ermittelten CAq-Werts von 1,8500 ist lediglich ein CAq-Wert von 1,5913 anzusetzen. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

In einem ersten Schritt ist der Dienstleistungsexport der Vorklinik, den die Antragsgegnerin auf Blatt F-5 der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin angesetzt hat, aufgrund der Einwände der Antragsteller gegen diese Berechnung um 0,1625 auf 1,6875 zu vermindern.

Vor allem sind die der Vorklinik zugeschriebenen Anteile an den Wahlmodulen nicht mehr zu berücksichtigen. Denn die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragsteller, es sei nicht nachvollziehbar, dass 50% der Wahlmodule von der Vorklinik erbracht würden, vorgetragen, dass sich die Vorklinik entgegen der Angaben auf Blatt F-5 der Kapazitätsberechnung nicht mehr an den Wahlmodulen beteilige. Der hierfür in der Berechnung angesetzte Anteil der Vorklinik in Höhe von 0,275 (2 x 0,0250 im ersten Jahr + 2 x 0,1000 im zweiten Jahr + 2 x 0,0125 im dritten Jahr) ist mithin von dem angesetzten CAq-Wert von 1,8500 in Abzug zu bringen (=1,5750). Des Weiteren hat sich für das Praktikum im Modul "Pathologie der Zelle" unstreitig die Zahl der Semesterwochenstunden von 3 auf 2 reduziert, weshalb sich diesbezüglich der CAq der Vorklinik um einen weiteren Wert von 0,0125 (von 0,0375 auf 0,025), insgesamt also auf 1,5625 (1,5750 - 0,0125) verringert.

Dieser Abzug vermindert sich allerdings, weil sich auf der anderen Seite aus dem Vorbringen der Beteiligten eine Erhöhung des CAq-Werts um 0,125 ergibt. Denn für die Vorlesung im Modul "Molekulare Zellbiologie und Genetik" ist unstreitig nur noch von einer Gruppengröße von 20 auszugehen, weshalb sich der CAq der Vorklinik um einen Wert von 0,05 (von 0,0500 auf 0,1) erhöht. Darüber hinaus setzt der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens den Faktor f für das Praktikum im Modul "Spezielle Molekularmedizinische Methoden" mit f=0,3 an. Dies beruht auf Folgendem: Die Antragsgegnerin hat den Faktor f nur mit f=0,1 anstelle von f=0,5 (vgl. Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 1 LVVO Nr. 2.2) angesetzt. Hierzu hat sie in ihrer Beschwerdeerwiderung überzeugend dargelegt, warum sie in diesem Einzelfall von einer niedrigeren Betreuungsrelation ausgegangen ist. Da die insoweit maßgebliche Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 1 LVVO allerdings für den Faktor f eine so niedrige Festsetzung nicht vorsieht und das betreffende Praktikum dem Grunde nach unter Nr. 2.2 dieser Anlage fallen dürfte, kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin nur durch die - hier angesichts ihres Vortrags auch sachgerecht erscheinende - Anwendung des § 13 Abs. 2 LVVO Rechnung getragen werden. Danach ist, wenn die Lehrperson in einer Lehrveranstaltung, deren Anrechnungsfaktor 0,5 oder größer ist, nicht ständig anwesend sein muss, die Lehrveranstaltung nur zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. Dementsprechend hat der Senat den Faktor f mit f=0,3 berücksichtigt. Dies führt zu einer Erhöhung des CAq-Werts um 0,0750.

Hiernach ist von einem CAq-Wert von 1,6875 (1,5625+0,05+0,0750) auszugehen.

Die übrigen auf die Berechnung des CAq-Werts der Vorklinik abzielenden Einwendungen der Antragsteller führen nicht zu weiteren Veränderungen dieses Werts. Hinsichtlich der Vorlesung im Modul "Pathologie der Zelle" hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Vorklinik nicht an der Vorlesung beteiligt sei; dies entspricht auch dem Ansatz in der vorgelegten Berechnung des Curricularwerts der Molekularen Medizin. Dem Einwand der Beschwerde, die Semesterwochenstunden für die Vorlesung und das Praktikum im Modul "Molekulare Kardiologie und Nephrologie" seien in der Berechnung unzutreffend angesetzt, ist die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Studienordnung zutreffend entgegen getreten.

In einem zweiten Schritt ist der ermittelte CAq-Wert von 1,6875 - wie die Antragsteller dem Grunde nach zutreffend geltend machen - nochmals zu kürzen, weil die sich für den Studiengang Molekulare Medizin ergebenden Curricularwerte den Curricularnormwert (5,780 - vgl. Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO; unter A., dort: Studienbereich Humanmedizin, Abschlussart: Bachelor in einem Fach) überschreiten. Aufgrund dieser Überschreitung ergibt sich ein CAq-Wert von 1,5913 (1,6875 - 0,0962).

Dabei geht der Senat bei vorläufiger Beurteilung im Eilverfahren mit den Antragstellern davon aus, dass der Überschreitung des Curricularnormwerts durch die tatsächlichen Curricularwerte in dem Studiengang der Molekularen Medizin grundsätzlich bei der Kapazitätsberechnung der in diesem Studiengang Dienstleistungen exportierenden Lehreinheit der Vorklinik durch proportionale Kürzung des Dienstleistungsexports Rechnung zu tragen ist. Allerdings weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Methode der proportionalen Kürzung eigentlich in einem anderen Zusammenhang Bedeutung erlangt hat: Überschreiten die Curricularwerte eines Studiengangs den Curricularnormwert, kann der - für die Kapazitätsberechnung maßgebliche - Curriculareigenanteil um den Faktor der Überschreitung proportional gekürzt werden, um einer festgestellten überhöhten Lehrnachfrage in einem Studiengang entgegenzuwirken. In der Rechtsprechung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wenn eine Hochschule es versäumt hat, den ihr bei einer festgestellten Überschreitung des Curricularnormwerts offenstehenden Weg zu nutzen, dieser Überschreitung im Rahmen ihres Organisationsermessens - sei es durch eine proportionale Kürzung der Curricularanteile, sei es auf andere Weise - zu begegnen. In einem derartigen Fall kann das Gericht eine solche Kürzung im Eilverfahren vornehmen, um etwaige Kapazitätsverluste zu vermeiden. Denn wird der Curricularnormwert überschritten, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese Überschreitung auf einem überhöhten Ansatz der Lehrnachfrage beruht und mithin der Curriculareigenanteil überhöht ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, [...] Rdnr. 39 ff., m.w.N., OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, [...] Rdnr. 55 f. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a.-, [...] Rdnr. 34, u. v. 29.6.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, [...] Rdnr. 8 f., a. A. wohl OVG NRW, Beschl. v. 27.1.2014 - 13 A 1421/13 -, [...] Rdnr. 19 ff., u. v. 3.9.2013 - 13 C 56/13 -, [...]).

Die vorzunehmende Kürzung bezieht sich aber der Sache nach nicht nur auf den Curriculareigenanteil, sondern auch auf den Curricularfremdanteil, weil die Überschreitung des Curricularnormwerts seine Ursache letztlich in beiden Bereichen haben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.2.1995 - NC 9 S 39/94 -, [...] Rdnr. 7, OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, [...] Rdnr. 56, Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rdnr. 626, a. A. beschließendes Gericht, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, [...] Rdnr. 174, vgl. hierzu auch die Nachweise bei Brehm, Zimmerling, Becker, NVwZ 1996, 1173 ff., Fn. 83). Konsequente Folge dieser Kürzung ist aber, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang, der in den von der Kürzung betroffenen Studiengang Dienstleistungen exportiert, ebenfalls proportional der Dienstleistungsexport aus diesem Studiengang spiegelbildlich vermindert wird (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.2.1995 - NC 9 S 39/94 -, [...] Rdnr. 7). Diese Verminderung ist auch sachlich gerechtfertigt, weil - wie dargelegt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in dem den Dienstleistungsexport empfangenden Studiengang eine sachwidrige überhöhte Lehrnachfrage gerade im Bereich der Fremdleistungen gibt. Diese überhöhte Lehrnachfrage würde sich aber nachteilig zu Lasten der Kapazität des exportierenden Studiengangs auswirken, weil der für diesen ermittelte Dienstleistungsexport in gewissem Umfang ggf. einer sachlichen Rechtfertigung entbehrte.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht einer proportionalen Kürzung eine normative Vorgabe des Dienstleistungsexports der Vorklinik in den Studiengang der Molekularen Medizin durch die Studienordnung nicht entgegen. Unbeschadet dessen, dass es an einer ausdrücklichen Festsetzung des Lehraufwandes der Vorklinik in der Studienordnung fehlt, gilt Folgendes: Erbringt die Antragsgegnerin einerseits in der Studienordnung vorgesehene Leistungen aufgrund geänderter Gegebenheiten - wie etwa Anteile an den Wahlmodulen - im fraglichen Semester planmäßig nicht (mehr), so kann sie keinen fiktiven Anteil als Dienstleistungsexport zu Lasten der Kapazität der Vorklinik ansetzen. Andererseits hat sich eine Studienordnung bei der Festlegung der Lehrnachfrage an dem für das Studienfach geltenden Curricularnormwert zu orientieren. Legt sie eine Lehrnachfrage fest, die zu einer Überschreitung des Curricularnormwerts führt, hat entweder die Antragsgegnerin oder das Gericht bei der Ermittlung des Curriculareigen- und/oder -fremdanteils des Studiengangs diesem Umstand wie zuvor beschrieben Rechnung zu tragen. Der dabei anzulegende Überprüfungsmaßstab wird durch die von der Antragsgegnerin geschilderten Erwägungen, die der Einführung u.a. des Studiengangs Molekulare Medizin zugrunde lagen, nicht beeinflusst; der Umstand allein, dass sich durch die Einführung "medizinaffiner" Studiengänge die Nachfrage beim Studiengang Humanmedizin möglicherweise insgesamt reduziert hat, bietet keinen Raum für eine weniger "strenge" Reaktion auf die Überschreitung eines Curricularnormwerts durch einen dieser Studiengänge. Noch einmal zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Senat der Antragsgegnerin das ihr grundsätzlich bei der Frage, wie sie einer Überschreitung des Curricularnormwerts begegnen möchte, zustehende weite Organisationsermessen nicht abspricht, sondern lediglich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch proportionale Kürzung korrigierend eingreift, wenn von diesem Ermessen - wie hier - kein Gebrauch gemacht worden ist.

Danach ergibt sich die folgende weitere Kürzung des CAq-Werts: Ausgehend von der auf Blatt F-5 vorgelegten Berechnung wird der Curricularnormwert für den Studiengang molekulare Medizin (5,780) bereits in Höhe von 0,0243 überschritten, da der ermittelte Curricularwert bei 5,8043 liegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist diese Überschreitung nicht zu vernachlässigen; der fest vorgegebene Curricularnormwert ist vielmehr einzuhalten.

Der Curricularwert erhöht sich weiter wie folgt:

  • Ansatz von g=20 anstelle von g=40 bei der Vorlesung im Modul "Molekulare Zellbiologie und Genetik": Erhöhung um 0,1000

  • Anderer Ansatz der Semesterwochenstunden für Praktikum und (hier auch) Vorlesung im Modul "Pathologie der Zelle": Erhöhung um (nur) 0,0250

  • Anderer Ansatz des Faktors f für das Praktikum im Modul "Spezielle Molekularmedizinische Methoden" mit f=0,3 anstelle von f=0,1: Erhöhung um 0,15

  • Darüber hinaus haben die Antragsteller unter Hinweis auf die Studienordnung nachvollziehbar dargelegt, dass in der Berechnung des Curricularwerts Molekulare Medizin (bzw. des Dienstleistungsexports der Vorklinik) auf Blatt F-5 mit nur 11 Semesterwochenstunden für Wahlmodule eine Semesterstunde zu wenig vorgesehen sei. Damit erhöht sich durch den Ansatz einer weiteren Semesterwochenstunde der Curricularwert für Molekulare Medizin um weitere 0,0500.

Danach liegt der Curricularwert bei 6,1293 (5,780+0,3493). Er überschreitet den Curricularnormwert also um 0,3493.

Bei proportionaler Kürzung entfällt von der Überschreitung des Curricularnormwerts um 0,3493 ein Anteil von 0,0962 (1,6875 x 0,3493 : 6,1293) auf den CAq der Vorklinik. Danach beträgt der CAq- Wert nach proportionaler Kürzung 1,5913 (1,6875 - 0,0962).

Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Molekulare Medizin beträgt danach 15,9130 (20 x 1,5913 : 2) Lehrveranstaltungsstunden. Dieser Berechnung legt der Senat die Studierendenzahl von 20 (anstelle von 26) zugrunde. Die Einwände der Antragsgegnerin hiergegen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem das Wintersemester 2012/13 betreffenden Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, [...] Rdnrn. 54 ff., Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keine neuen Erwägungen angestellt, die die dortige Einschätzung in Frage stellen könnten.

2.1.2.3 Den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Molekularbiologie und Neurowissenschaften (jeweils Master) berücksichtigt der Senat - wie seit der Einführung dieser Studiengänge - mit den CAq-Werten von 0,5326 (Molekularbiologie) und 0,3919 (Neurowissenschaften). Die Antragsgegnerin hat diese Werte in ihren Schriftsätzen vom 26. März 2014 und vom 2. April 2014 auf Aufforderung des Senats hinreichend plausibilisiert. Sie hat dargelegt, dass die in den für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Zeitpunkten geltenden Studienordnungen insgesamt eine Lehrnachfrage vorgesehen haben, die weit über die normativ festgesetzten Curricularnormwerte (3,3 für Molekulare Medizin und 3,2 für Neurowissenschaften) hinausging. Das Ministerium habe - für die Antragsteller vorteilhaft - keine höheren Curricularnormwerte festsetzen wollen (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer [anderen] Konstellation, in der der besonderen Ausgestaltung eines Studiengangs an einer Hochschule durch Festsetzung eines vergleichsweise hohen Curricularnormwerts Rechnung getragen wurde: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, [...] Rdnrn. 83 ff.) Die Antragsgegnerin hat erläutert, dass sie daraufhin die Überschreitung der Curricularnormwerte bewusst in Kauf genommen habe, um die Studiengänge in dem geplanten Umfang überhaupt anbieten zu können und nicht aufgeben zu müssen. Vor diesem Hintergrund sei durch die Studienordnung der Lehrbeitrag einer jeden beteiligten Lehreinheit als prozentualer Anteil an den Gesamtstunden ausgewiesen worden. Bei der Berechnung der Werte, die als Anteile der verschiedenen Lehreinheiten an diesen Studiengängen - also auch der Vorklinischen Lehreinheit - zu berücksichtigten seien, habe sie sodann die tatsächlich erbrachten Anteile proportional - bezogen auf einen Curricularnormwert von 3,3 bzw. 3,2 - gekürzt, um eine Lehrnachfrage abzubilden, die den vorgegebenen Curricularnormwerten gerecht werde. Dabei ist die Antragsgegnerin von den in den Studienordnungen in Semesterwochenstunden festgesetzten Lehrexporten ausgegangen (37,47 für Molekularbiologie und 25,48 für Neurowissenschaften).

Diese - auf der Anlage Bg 1 zum Schriftsatz vom 26. März 2014 verdeutlichte - Berechnung kann der Senat nachvollziehen. Sie ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem in diesem Zusammenhang lediglich die sachgerechte Festsetzung der Höhe des Dienstleistungsexports der Vorklinik zu überprüfen ist, nicht zu beanstanden. Hierbei sind zum einen die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, vor allem, dass der Anteil der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar in Semesterwochenstunden in den beiden Studienordnungen festgesetzt ist; mit diesen Zahlen durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung jedenfalls operieren, solange es sich nicht aufdrängte, dass der tatsächliche Lehrexport den dortigen Festsetzungen grundlegend widerspricht, wofür im Übrigen derzeit keine Anhaltspunkte bestehen. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin gewählten Methodik der proportionalen Kürzung ist in Rechnung zu stellen, dass der Antragsgegnerin - wie oben bereits erwähnt - ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, wie sie einer Überschreitung eines Curricularnormwertes in einem Studiengang Rechnung tragen will; es gibt diesbezüglich keine normativen Vorgaben (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, [...] Rdnr. 40, vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, Rdnrn. 72 u. 89 ff). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die gewählte Berechnungsweise - etwa gegenüber der von einem Antragsteller in einem Parallelverfahren geforderten Stauchung nach den unter Berücksichtigung der Faktoren v, g und f errechneten Curricularanteilen - missbräuchlich oder willkürlich ist (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG NRW, Beschl. v. 3.9.2013 - 13 C 56/13 -, [...] Rdnr. 10). Dementsprechend liegen die Ergebnisse der unterschiedlichen Berechnungsmethoden, worauf die Antragsgegnerin in dem genannten Parallelverfahren hingewiesen hat, auch nicht weit auseinander.

Der von den Antragstellern unter Verweisung auf die Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Beschl. v. 31.1.2014 - 3 M 107/13 u.a. -, [...]) erstmals im Schriftsatz vom 27. März 2014 vorgebrachten Anregung, es sei näher zu überprüfen, ob die Veranstalterin der Studiengänge Molekularbiologie und Neurowissenschaften nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen, geht der Senat nicht nach. Es ist nicht dargelegt, warum die dort (nur) bezogen auf die Universität Halle-Wittenberg (vgl. hierzu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rdnr. 465 f.) aufgestellten Grundsätze auf die hier zu entscheidende Konstellation zu übertragen sein sollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorklinik durch die in den Studienordnungen festgelegten Lehrverpflichtungen überobligatorisch in Anspruch genommen wird.

2.1.2.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den CAq-Wert von 0,8666 für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin akzeptiert hat. Dieser Wert ist dem Beispielstudienplan der ZVS für den Studiengang Zahnmedizin aus dem Jahr 1990 entnommen; es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der - weiterhin gültige - Beispielstudienplan für die Berechnung des Dienstleistungsexports aus der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Zahnmedizin herangezogen werden kann (vgl. Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, [...] Rdnr. 51, v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 -, [...] Rdnr. 52, v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 -, [...] Rdnr. 32). Von daher kommt es - jedenfalls im Rahmen des hier vorliegenden Eilverfahrens - auf Überlegungen, wonach der Curricularnormwert des Studiengangs Zahnmedizin angesichts der zu absolvierenden Lehrveranstaltungen tatsächlich überschritten werde und deshalb proportionale Kürzungen des Eigen- und des Fremdanteils erforderlich seien, nicht an. Hinsichtlich des Ansatzes der Studierenden bei der weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports geltend die obigen Ausführungen entsprechend; das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht 82 anstelle von 101 Studierenden angesetzt.

Im Ergebnis beträgt der Dienstleistungsexport mithin in den Studiengang Molekulare Medizin 15,9130 (20 x 1,5913 : 2), in die Studiengänge Molekularbiologie und Neurowissenschaften 5,3260 (20 x 0,5326 : 2) bzw. 3,9190 (20 x 0,3919 : 2) sowie in den Studiengang Zahnmedizin (82 x 0,8666 : 2 =) 35,5306 LVS. Insgesamt ergibt sich für den Studiengang Humanmedizin ein halbjährlicher Dienstleistungsexport von (15,9130 + 35,5306 + 5,3260 + 3,9190 =) 60,6886 LVS.

Daher beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin (445 - 28 - 60,6886) = 356,3114 LVS.

2.2 Der Senat geht zur Ermittlung der Lehrnachfrage von einem Anteil der Lehreinheit der Vorklinik am Betreuungsaufwand für die Ausbildung in Höhe von 1,6931 aus. Das Verwaltungsgericht hat seinen Berechnungen einen - unwesentlich höheren - Anteil von 1,6945 zugrunde gelegt. Die Beschwerdeeinwände der Antragsteller gegen die erstinstanzlichen Ausführungen greifen überwiegend nicht durch.

2.2.1 Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet die Berechnung des Curriculareigenanteils nicht deshalb an einem Rechtsfehler mit der Folge seiner vollständigen Unwirksamkeit und der weiteren Folge eines Sicherheitszuschlags von 15 v. H., weil die maßgebliche, am 7. September 2012 in Kraft getretene Neufassung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2012 rechtswidrig und unvollständig sei. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Senatsbeschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 u.a. -, [...] Rdnrn. 76 ff., Bezug genommen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Antragsteller berufen sich im Wesentlichen auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. Februar 2000 - NC 9 S 39/99 -, [...]. In dieser Entscheidung hat das Gericht jedoch lediglich hervorgehoben ([...] Rdnr. 65 f.), dass "jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe", eine Normierungspflicht gegeben sei (ebenso im Urteil vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08 -, [...] Rdnrn. 21 ff. u. 34 f.). Eine Entscheidung zu Gunsten einer generellen Normierungspflicht lag daher nicht vor; auch im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports lehnt der VGH Baden-Württemberg eine solche Normierungspflicht inzwischen ab (vgl. Urt. v. 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, [...] Rdnrn. 36 ff.).

2.2.2 Der Senat sieht sich - wie bereits in seiner das Wintersemester 2012/13 betreffenden Entscheidung - nicht veranlasst, den Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,6945 deshalb in Zweifel zu ziehen und infolgedessen pauschal zu kürzen, weil sich unter Umständen unter Berücksichtigung der Kapazitätsberechnung für die Klinik eine den Curricularnormwert für den Studienbereich Humanmedizin (8,2) übersteigende Summe der Curricularwerte ergeben könnte. Dies gilt auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens der Antragsteller.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist eine Überschreitung des Curricularnormwerts von 8,2 nicht bereits deshalb zu unterstellen, weil die Antragsgegnerin keine personalbezogene Berechnung der Kapazität der Klinik vorgelegt hat. Daraus kann nämlich nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Antragsgegnerin versuche, eine Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts für den Studiengang Humenmedizin zu verschleiern. Eine solche Vermutung entbehrt ebenso einer Grundlage, wie die Behauptung, die Antragsgegnerin lege die personalbezogene Berechnung der Kapazität der Klinik nicht vor, um zu verheimlichen, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet werde, um das ansonsten mögliche Lehrangebot mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern. Der gegenteiligen Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 73/12 -, [...] Rdnr. 6) folgt der Senat weiterhin nicht. Gegen eine solche Vermutung spricht nämlich schon der Grundsatz, dass die personelle Kapazität im Bereich der Klinisch-Praktischen Medizin für die Ermittlung der Kapazität im Bereich der Vorklinik ohne Belang ist, weil grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, etwaige freie Lehrkapazitäten der Klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 73/12 -, [...] Rdnr. 6, vgl. außerdem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, [...] Rdnr. 38 ff., Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, [...] Rdnr. 47, Bay. VGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 -, [...] Rdnrn. 9 ff., Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 25, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de). Der Senat hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, [...] Rdnrn. 78 f., darauf hingewiesen, dass zwar in Fällen, in denen sich bereits aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der personelle Zuschnitt der Lehreinheiten sachwidrig sei, die fehlende Berechnung des Gesamt-CNW eine sachliche Rechtfertigung dieses personellen Zuschnitts erschweren möge. In einem solchen Fall ist es mithin denkbar, aus der Weigerung der Hochschule, konkrete Berechnungen vorzulegen, für diese nachteilige Schlüsse zu ziehen. Der Senat hat aber in dem vorgenannten Beschluss hervorgehoben, dass solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien.

Gleiches gilt auch hier. Die Antragsteller äußern lediglich die Vermutung, der Gesamtcurricularnormwert werde überschritten. Dass in andere Hochschulen betreffenden Verfahren eine solche Überschreitung festgestellt worden sein mag, kann diese Vermutung nicht untermauern. Ebenso wenig ist die Höhe des von der Antragsgegnerin für die Vorklinik ermittelten Curricularanteils (2,4688) für sich genommen ein Indiz für eine Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts. Einen ZVS-Beispielstundenplan für Humanmedizin (mit der Vorgabe für den Curricularanteil der Vorklinik von 2,42) gibt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nämlich nicht mehr (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, [...] Rdnr. 60, Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 23, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de). Der Senat kann auch nicht feststellen, dass der von der Antragsgegnerin berechnete Wert im bundesweiten Vergleich in einem erheblichen Maße überhöht ist.

Unbeschadet dessen hat die Antragsgegnerin Gründe dafür benannt, warum sie bei der Ermittlung der Kapazität der Klinik allein auf die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität zurückgreift. Ob diese Vorgehensweise im Einzelnen den Vorgaben der KapVO entspricht, bedarf hier in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil der Senat - wie nachfolgend erläutert wird - jedenfalls die Auffassung der Antragsteller nicht teilt, dass einer Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts für das Fach Humanmedizin durch einen überhöhten Anteil der Klinik mit einer proportionalen Kürzung des Curriculareigenanteils der Vorklinik zu begegnen wäre. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass es in einem erheblichen Maße der Transparenz diente, wenn die Antragsgegnerin künftig - vergleichbar wie z.B. die Medizinische Hochschule Hannover - die Grundlagen, nach denen sie über die personelle Ausstattung der Lehreinheit der Klinischen Medizin entscheidet, offenlegen würde, zumal diese Daten für die Kapazitätsplanung ohnehin zur Verfügung stehen müssen (vgl. Winter, WissR 2013, 241, 260 f.) und es zumindest diskussionswürdig erscheint, ob die Antragsgegnerin der Vorgabe einer bestmöglichen Kapazitätsausschöpfung ohne Erstellung einer personalbezogenen Berechnung der Kapazität der Klinik genügen kann. Außerdem ist fraglich, ob die Antragsgegnerin den Vorgaben der jährlichen Kapazitätsermittlungserlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur genügt, die "Kapazitätsberechnungen für alle Lehreinheiten" fordern. Hiervon wird die Lehreinheit Klinische Medizin nicht ausgenommen.

Der Senat geht - wie die Antragsgegnerin - davon aus, dass die von den Antragstellern geforderte verhältnismäßige Kürzung (auch) des Curriculareigenanteils der Vorklinik keine notwendige Folge einer Überschreitung des Gesamtcurricularnomwerts durch einen - von den Antragstellern letztlich nur behaupteten - überhöhten Curricularanteil der Klinik wäre (so zur Frage der Kürzung auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, [...] Rdnr. 47, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, [...] Rdnrn. 63 ff., Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 25, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de, VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, [...] Rdnr. 99 f., a. A. OVG Koblenz, Beschl. v. 26.4.2013 - 6 B 10145/13 -, [...] Rdnrn. 9 ff., wohl auch Sächs. OVG, Beschl. vom 20.2.2013 - NC 2 B 25/12 -, [...] Rdnr. 7 u. v. 25.7.2013 - NC 2 B 399/12 -, [...] Rdnrn. 15 ff.).

In dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es allein darauf an, ob der für diesen Studienabschnitt - also für die Lehreinheit Vorklinik - festgelegte Curricularanteil zutreffend ermittelt worden ist. Die Antragsteller haben aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Überhöhung des - für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen - Curriculareigenanteils dargelegt. Die Überhöhung des Curricularanteils einer anderen Lehreinheit - der Klinik -, die zur Überschreitung des für beide Lehreinheiten festgesetzten Gesamtcurricularnormwerts führt, rechtfertigt - wie oben dargelegt - zwar die proportionale Kürzung von Curriculareigen- und Curricularfremdanteil innerhalb der anderen Lehreinheit, wenn es um die Berechnung der Aufnahmekapazität eben dieser Lehreinheit geht. Damit wird gerade in der Lehreinheit, die für die Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts verantwortlich ist, der Curricularanteil - im vollen Maße - "wieder zurechtgerückt". Das gebietet aber nicht, die Kürzung gleichermaßen auf den Curriculareigenanteil der nicht von der Überschreitung betroffenen Lehreinheit zu erstrecken, wenn es um die Kapazitätsberechnung für diese Lehreinheit geht. Hier ist ein "Zurechtrücken" auch nicht erforderlich. Warum eine solche proportionale Kürzung über die Lehreinheiten hinweg angezeigt sein soll, haben die Antragsteller auch auf den entsprechenden Vorhalt der Antragsgegnerin nicht erläutert.

2.2.3 Das Vorbringen der Antragsteller unter der Überschrift "Kürzung des Eigenanteils wegen der gemeinschaftlichen Vorlesungen mit Molekularer Medizin" genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es wird nicht deutlich, worin die Antragsteller hier einen Fehler in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sehen wollen. Zwar lässt die einleitende Bemerkung vermuten, dass es in diesem Zusammenhang wohl nicht darum geht, erneut die Gruppengröße g=180 bei der Berechnung des Dienstleistungsexports aus der Vorklinik in Frage zu stellen. Auf welcher Grundlage hier aber mit Blick auf die Gruppengrößen bei gemeinsamen Vorlesungen der Vorklinik und der Molekularen Medizin eine Überschreitung des Curricularnormwerts in dem Studiengang Molekulare Medizin behauptet wird, bleibt unklar. Warum die im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Zahlen für die Kapazitätsberechnung maßgeblich sein sollen, wird nicht dargelegt, ebenso fehlt jede beispielhafte Berechnung. Warum vorgetragen wird, es seien auf dem Blatt F-5 bei den genannten Veranstaltungen (noch) höhere Zahlen für die Betreuungsrelation einzusetzen, wenn eine Überschreitung des Curricularnormwerts im Studiengang Molekulare Medizin begründet werden soll, leuchtet nicht ein. Der Forderung, der Antragsgegnerin aufzugeben, konkret und substantiiert darzulegen, welche Vorlesungsveranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik für welche Studiengänge gemeinschaftlich angeboten werden, war angesichts dessen nicht nachzugehen; im Übrigen ist in der vorgelegten Berechnung der Curricularnormanteile des Studiengangs Molekulare Medizin - und nur um diesen geht es bei der Rüge der Antragsteller - ausgewiesen (vgl. die Markierung *4), welche Vorlesungen Studierende der Molekularen Medizin gemeinsam mit Studierenden der Humanmedizin wahrnehmen.

2.2.4 Der Einwand, der auf das Wahlfach entfallende Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik sei auch in der vom Verwaltungsgericht angesetzten Höhe von (nur noch) 0,0201 zu hoch, greift lediglich teilweise durch. Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Berechnung des Senats in seinem Beschluss betreffend das Sommersemster 2012 (Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 -, [...] Rdnr. 33) gefolgt. Die Auffassung, es sei stattdessen wie für das Wintersemester 2011/12 ein Wert von 0,0142 anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 -, [...] Rdnr. 54), weil für die Berechnung die Verhältnisse des Semesters zugrunde zu legen seien, in dem der Berechnungsstichtag (hier: 1.2.2012) gelegen habe, also des Wintersemesters 2011/12, ist unzutreffend. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht schlüssig, weil § 5 KapVO die Berücksichtigung wesentlicher Änderungen der Daten bis zum Beginn des Berechnungszeitraums ausdrücklich vorsieht. Unbeschadet dessen ist nicht nachvollziehbar, woraus der Schluss zu ziehen sein soll, dass die entsprechenden Daten betreffend das Wahlfach für das Sommersemester 2012 zu dem Stichtag 1. Februar 2012 noch nicht vorgelegen haben.

Allerdings ist der CAp-Anteil des Wahlfachs zu kürzen, weil das Wahlfach nach § 14 Abs. 1 der Anlage 1 zur Studienordnung 2012 im Umfang von nur 26 Lehrveranstaltungsstunden zu absolvieren ist, während die Studienordnung im Übrigen davon ausgeht, dass 28 Lehrveranstaltungsstunden auf das Studienjahr entfallen (vgl. Anlage 3 zur Studienordnung und außerdem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVVO). Demensprechend sind für das Wahlfach nicht 2, sondern nur 1,8571 Semesterwochenstunden anzusetzen. Damit reduziert sich der CAp-Anteil des Wahlfachs von 0,0201 auf 0,0187 (1,8571x 0,5 : 15x13:43).

Soweit die Antragsteller geltend machen, der Anteil der Vorklinik für das Wahlfach sei, wie die Antragsgegnerin es für das Wintersemester 2013/2014 angenommen habe, mit 6/45 anzusetzen, kann dieses Vorbringen - abgesehen davon, dass es ohnehin nur in einem Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin als kompensatorisches Vorbringen eingeführt worden ist - in den hier vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es auch in das genannte Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingebracht worden ist. Unbeschadet dessen fehlt es auch an einer Darlegung, warum der Anteil der Vorklinik für das Wahlfach für das Wintersemester 2013/2014 nur 6/45 betragen soll. Die dahingehende Behauptung wird nicht näher substantiiert, sondern es wird lediglich auf eine "Auswertung" der Wahlfachaufstellungen der Antragsgegnerin verwiesen und diese Aufstellung überreicht. Weitere Erläuterungen fehlen.

Der CAp Vorklinik beträgt danach insgesamt 1,6931 (1,6945 - 0,0014).

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 356,3114 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,6931 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 420,8982 Studienplätzen (356,3114 x 2 : 1,6931). Dies entspricht einer halbjährlichen Kapazität von 210,4491 Studienplätzen, wobei sich bei 128 Vollstudienplätzen vor Schwund 82,4491 Teilstudienplätze errechnen.

2.3 Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Schwundberechnung für die Teilstudienplätze hält den Beschwerdeangriffen der Antragsgegnerin stand. Wie bereits in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, [...] Rdnr. 83, ausgeführt, erachtet der Senat die Einwände der Antragsgegnerin gegen die der Schwundberechnung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Zahlen wie in den vorangegangenen Semestern als unbeachtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung ihres vertiefenden Beschwerdevorbringens. Gegen eine "händische" Korrektur der "offiziellen" Studierendenstatistiken ist in Fällen, in denen diese Statistiken - wie im Senatsbeschluss vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 -, [...] Rdnr. 59 ff., für die erste der von der Antragsgegnerin benannten Studierendenzahlen dargelegt - unzutreffend sind, nichts zu erinnern. Zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sieht sich der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht veranlasst. Unbeschadet dessen hat die von der Antragsgegnerin geforderte Korrektur des Schwundausgleichsfaktors von 1,0727 auf 1,0719 keine kapazitätsrelevanten Auswirkungen, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.

Im Ergebnis beläuft sich die Kapazität im 1. Fachsemester in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf (82,4491 x 1,0727 =) 88,4431, abgerundet 88 Studienplätze. Setzt man die von der Antragsgegnerin geforderte Schwundquote an, handelt es sich ebenfalls um abgerundet 88 Studienplätze (82,4491 x 1,0719 = 88,3772).

Danach haben die Antragsteller keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester. Nach Angaben der Antragsgegnerin und den Erkenntnissen des Senats sind 77 - vgl. die Ausführungen unter 1. - innerkapazitäre Plätze vergeben, so dass 11 Studienplätze außerkapazitär zur Verfügung standen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, in dem sie (ebenfalls) zu 11 außerkapazitären Immatrikulationen verpflichtet worden ist, 11 Studierende vorläufig auf einem Teilstudienplatz im 1. Fachsemester zugelassen und immatrikuliert habe. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang ist, dass von diesen 11 Studierenden inzwischen - nach Abschluss des Sommersemesters 2013 - drei Studierende die außerkapazitären Studienplätze nicht mehr besetzen. Folge der Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie rügen, dass das Verwaltungsgericht die Anzahl der außerkapazitären Studienplätze hätte höher festsetzen müssen, ist es nicht, dass ihnen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über ihre Beschwerde eine Nachrückmöglichkeit eröffnet wird. Nachgerückt wird nur in frei gebliebene Studienplätze, nicht in den Schwund.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).