Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: 8 OA 69/10

Formelle und Materielle Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Eintritt der Unanfechtbarkeit; Rechtskräftige Entscheidung über Kosten in einem vorausgehenden Kostenfestsetzungsbeschluss als einem Antrag auf (Nach-)Festsetzung von Kosten entgegenstehend

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.04.2010
Aktenzeichen
8 OA 69/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 14992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0422.8OA69.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 11.03.2010 - AZ: 1 A 154/09

Fundstellen

  • DVBl 2010, 797
  • DÖV 2010, 664
  • NVwZ-RR 2010, 661-662
  • RVGreport 2010, 392

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft.

  2. 2.

    Ein Antrag auf (Nach-)Festsetzung von Kosten ist ohne erneute sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn er Kosten betrifft, über die in einem vorausgehenden Kostenfestsetzungsbeschluss bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Februar 2010 zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat den (Nachfestsetzungs-)Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2009, über die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 bereits festgesetzten Kosten hinaus eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1002 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festzusetzen, im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2010 zu Recht abgelehnt. Denn der begehrten Nachfestsetzung steht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. Juli 2009 entgegen.

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Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2003 - V ZB 51/02 -, NJW 2003, 1462; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 104 Rn. 122; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,VwGO, Stand: Juli 2009, § 164 Rn. 24 jeweils m.w.N.). Ein Antrag auf (Nach-)Festsetzung von Kosten ist daher ohne erneute sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn er Kosten betrifft, über die in einem vorausgehenden Kostenfestsetzungsbeschluss bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

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Der dem Nachfestsetzungsantrag vom 23. Dezember 2009 vorausgegangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 ist, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits mit Ablauf des 8. Oktober 2009 unanfechtbar geworden und damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 zwar fristgerecht am 31. Juli 2009 Erinnerung eingelegt. Gegen den diese Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009, dem Kläger zugestellt am 24. September 2009, hat der Kläger innerhalb der mit Ablauf des 8. Oktober 2010 endenden Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 ff. VwGO i.V.m. §§ 165, 151 VwGO aber nicht erhoben (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 15.1.2010 - 8 OA 1/10 -). Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 ist daher mit Ablauf der Beschwerdefrist des§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar geworden. Dem steht die vom Kläger am 8. Oktober 2009 erhobene Gegenvorstellung nicht entgegen. Denn dieser außerordentliche Rechtsbehelf hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. zur Anhörungsrüge:BVerwG, Beschl. v. 18.2.2010 - 9 KSt 1/10 u.a. -, [...] Rn. 4). Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Eintritt der Unanfechtbarkeit auch nicht durch die von ihm gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 10. Dezember 2009 erhobene Beschwerde, die der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 OA 1/10 - verworfen hat, hinausgeschoben. Denn allenfalls dann, wenn ein an sich statthaftes und insbesondere rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verworfen wird, tritt die Unanfechtbarkeit mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung ein (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83 -, BVerwGE 68, 379, 380 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber - wie ausgeführt - nicht vor.

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Die mit der Unanfechtbarkeit ebenfalls verbundene materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. Juli 2009 erstreckt sich auf den Gegenstand der Kostenfestsetzung. Die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer Nachfestsetzung von Kosten daher dann entgegen, wenn über die nachträglich zur Festsetzung beantragten Kosten bereits im vorausgehenden Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden worden ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 7.3.2006 - 11 W 974/06 -, NJW-RR 2006, 1006; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier. Über die vom Kläger am 23. Dezember 2009 zur Nachfestsetzung beantragte Erledigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1002 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist bereits im rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 abschließend entschieden worden.

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Hinsichtlich der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1002 VV RVG ist dies offensichtlich. Diese war vollständig Gegenstand des klägerischen Kostenfestsetzungsantrages vom 22. Juni 2009. Die Festsetzung ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 ausdrücklich abgelehnt worden. Die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. Juli 2009 hindert daher die nun begehrte Nachfestsetzung. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ändert hieran auch ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs im Verfahren bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. Juli 2009 nichts. Denn ein solcher etwaiger Verstoß wäre spätestens dadurch geheilt, dass der Kläger im nachfolgenden Erinnerungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, zur Nichtfestsetzung der Erledigungsgebühr Stellung zu nehmen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Instanzenzug: BVerfG, Beschl. v. 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, NJW 1956, 1026; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 138 Rn. 18 m.w.N.).

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Auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG hat der Kläger im Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Juni 2009 geltend gemacht. Der konkrete Ansatz erfolgte dabei entgegen dem klägerischen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht lediglich in Höhe eines - von vorneherein um eine gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geminderten (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 -, NJW 2008, 1323, 1324) - Teilbetrages, auf den sich die materielle Rechtskraft beschränken würde. Vielmehr hat der Kläger mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Juni 2009 die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe zum Ansatz gebracht und die hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt. Diese Entscheidung ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 durch Vornahme der anteiligen Anrechnung getroffen und im nachfolgenden Erinnerungsverfahren (vgl. Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 und Beschluss des Verwaltungsgerichts - Berichterstatter der 1. Kammer - vom 22. September 2009) bestätigt worden. Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens war daher nicht ein bloßer Teilbetrag der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Vielmehr ist rechtskräftig sowohl über die Verfahrensgebühr in voller Höhe als auch über die Anrechnung der Geschäftsgebühr entschieden worden. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Entscheidung steht daher der Nachfestsetzung (eines Teiles) der Verfahrensgebühr die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. Juli 2009 entgegen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch ein im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gestellter Nachfestsetzungsantrag nicht zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft. Sind Kostenpositionen in einem Kostenfestsetzungsantrag gleich aus welchem Grund nicht geltend gemacht worden, kann zwar die Möglichkeit bestehen, diese in einem nachfolgenden zulässigen Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren "nachzuschieben" (vgl.KG, Beschl. v. 13.11.1990 - 1 W 6522/89 -, NJW-RR 1991, 768; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort "Nachliquidation"). Dies setzt aber gerade voraus, dass über die nachgeschobenen Kostenpositionen noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.