Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.11.2018, Az.: 2 LC 1786/17

ausbildungsrechtliche Kohorte; beurlaubte Studenten; ECTS-Punkte; erforderlicher Leistungsstand; freier Studienplatz; höheres Fachsemester; Zulassung; kapazitätsdeckend; Leistungsrückstand; erforderlicher Leistungsstand; Leistungsstand; Ortswechsler; Schwundquote; Wahlfreiheit; Studienbewerber; zulassungsrechtliche Kohorte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.11.2018
Aktenzeichen
2 LC 1786/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.11.2017 - AZ: 6 A 341/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Beurlaubte Studierende sind ungeachtet ihrer ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung weiterhin ihrer
kapazitätsrechtlichen Kohorte zuzuordnen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt
Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 2 NB 253/18 - n.v. und v. 14.9.2016 - 2 NB 384/15 - juris Rn. 18).

2. Beurlaubte Studierende sind bei der Berechnung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO nicht zu
berücksichtigen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 326/11 - juris Rn. 26 ff.).

3. Die Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester eines zulassungsbeschränkten
Studienganges setzt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG voraus, dass der Bewerber einen Leistungsstand nachweist, der ihm - unter Vermeidung eines übermäßigen Nachholbedarfs - die Fortsetzung des Studiums in dem mit der Zulassung beantragten Fachsemester ermöglicht. Dabei sind die Gesamtumstände des Einzelfalls unter maßgeblicher Orientierung an der Studienordnung der aufnehmenden Hochschule zu berücksichtigen.

a) Entspricht die Anzahl der bisher erbrachten Leistungspunkte derjenigen, die nach der Studienordnung
der aufnehmenden Hochschule für das Studium in dem angestrebten Fachsemester vorausgesetzt wird,
ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Studienplatzbewerber über den erforderlichen Leistungsstand
verfügt.

b) Ist dies nicht der Fall und müsste der Studienplatzbewerber zum Ausgleich zusätzlich die Kapazitäten anderer
(unterer) Fachsemester in Anspruch nehmen, kommt die Zulassung in dem angestrebten höheren Fachsemester
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rückstand der Studienleistungen ein volles Fachsemester und mehr
umfasst.

4. Der Studienplatzbewerber kann seinen Zulassungsantrag unabhängig von der Zahl der an einer anderen
Hochschule bereits absolvierten Fachsemester auf dasjenige (niedrigere) Fachsemester beziehen, welches
seinem erreichten Leistungsstand entspricht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 15. November 2017 geändert und im Ganzen wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn zum Studiengang Psychologie (Bachelor auf Science) im 5. Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen.

Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2014/2015 an der Fernuniversität D. Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science). Anfang Juni 2016 beantragte er bei der Beklagten zum Wintersemester 2016/2017 die Zulassung zum 5. Fachsemester im Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science). Anfang Januar 2017 beantragte er im gleichen Studiengang zum Sommersemester 2017 die Zulassung zum 6. Fachsemester. In beiden Zulassungsverfahren beantragte er jeweils die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er wolle an die Beklagte wechseln, weil sein in E. lebender Bruder, für den er als Betreuer bestellt sei, zu 100 % schwerbehindert und auf volle Pflege angewiesen sei. Zudem strebe er den Beruf des Psychotherapeuten an. Dafür sei die Lehre der klinischen Psychologie erforderlich, die an der Beklagten, nicht aber an der Fernuniversität D. angeboten werde.

Mit Bescheiden vom 15. August 2016 und 21. Februar 2017 lehnte die Beklagte die Zulassungsanträge ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ein freier Studienplatz stehe nicht zur Verfügung und der Kläger verfüge nicht über den für die Zulassung zu dem Studium in dem 5. bzw. 6. Fachsemester erforderlichen Leistungsstand.

Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. August 2016 zu verpflichten, ihn zum Studium der Psychologie, Abschluss Bachelor of Science, im 5. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen,

2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Februar 2017 zu verpflichten, ihn zum Studium der Psychologie, Abschluss Bachelor of Science, im 6. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 15. November 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2016 verpflichtet, den Kläger zum Bachelor-Studiengang Psychologie im 5. Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage auf Zulassung zum Wintersemester 2016/2017 sei begründet. Der Kläger habe nach  § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG) einen Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung. Die Klage auf Zulassung zum Studium im 6. Fachsemester sei infolge der Verpflichtung zur Zulassung zum 5. Fachsemester unzulässig. Für das Wintersemester 2016/2017 sei innerkapazitär von 62 Studienplätzen auszugehen. Außerhalb dieser Kapazität sei zwar gegebenenfalls eine gerichtlich ermittelte Kapazität zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch nicht notwendig, weil die Kammer die Aufnahmekapazität von 62 Studienplätzen zum Wintersemester 2016/2017 bereits durch Beschluss vom 22.12.2016 (6 C 297/16 u.a.) bestätigt habe. Für die Bestimmung freier Kapazitäten sei entscheidend, ob Studierende die Ausbildungskapazität des betreffenden Fachsemesters tatsächlich blockierten. Davon ausgehend seien die beiden in der Besetzungsliste der Beklagten aufgeführten beurlaubten Studierenden nicht einzubeziehen. Beurlaubte Studierende seien nach der Beurlaubung ausbildungsrechtlich einem anderen Semester zuzuordnen und damit werde ihr Platz faktisch frei. Die beurlaubte Studierende Nr. 36 habe sich zum Sommersemester 2015 beurlauben lassen und inzwischen zurückgemeldet. Ihr Studienplatz sei zwar kapazitätsrechtlich der Kohorte „Ersteinschreibung Wintersemester 2014/2015“ zuzuordnen. Gleichwohl sei ihr Studienplatz im Wintersemester 2016/2017 „frei“, weil sie die Ausbildungskapazitäten des 5. Fachsemester tatsächlich nicht genutzt habe, sondern Veranstaltungen besucht habe, die ihrem ein Semester darunterliegenden Leistungsstand entsprochen hätten. Die Studierende mit der Nr. 53 habe sich für das Wintersemester 2016/2017 beurlauben lassen und damit ebenfalls Ausbildungskapazitäten für das 5. Fachsemester freigegeben. Diese Studierende habe sich nicht zurückgemeldet und könne schon deshalb nicht der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist zugerechnet werden. Der Kläger habe auch den nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG für das Studium „erforderlichen Leistungsstand“ nachgewiesen. Der Begriff des erforderlichen Leistungsstandes sei so zu verstehen, dass ein Leistungsstand nachzuweisen sei, der eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums und dessen erfolgreichen Abschluss in einem vertretbaren Zeitraum erwarten lasse. Nach dem zum Ende des

4. Fachsemesters erreichten Punktestand sei zu erwarten, dass der Kläger das Studium nach dem Wechsel in das 5. Fachsemester erfolgreich fortsetzen und abschließen werde. Auch unter Berücksichtigung seines langsamen, aber kontinuierlich betriebenen Studiums sei überwiegend wahrscheinlich, dass er in seinem Studium nicht in absehbarer Zeit scheitere. Rechnerisch könne er in den nächsten vier Semestern 120 Leistungspunkte (ECTS-Punkte) erreichen und dann im 9. Semester seine Bachelorarbeit schreiben. Diese Studienzeit und seine Leistungen entsprächen zwar damit nicht den Regelvorgaben der Studienordnung, die eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und die Bachelorarbeit im 6. Semester vorsähen. Seine Leistungen genügten aber gleichwohl den Anforderungen an den „erforderlichen Leistungsstand“, denn der erwartete weitere Studienverlauf liege noch im Rahmen der hinzunehmenden Abweichungen vom Regelstudienverlauf. Darauf, ob der Kläger zudem einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung habe, komme es nicht mehr an.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten stützt sich im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass zum Wintersemester 2016/2017 ein freier Studienplatz vorhanden gewesen sei. Für die Frage, ob die Zahl der innerkapazitär festgesetzten Studienplätze erschöpft sei, sei nicht auf die ausbildungsrechtliche Situation, sondern allein auf die kohortenrechtliche Semesterzuordnung der Studierenden abzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die beiden beurlaubten Studierenden deshalb kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, denn sie nähmen die Kapazität der Hochschule lediglich zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch. Der Kläger habe auch den für das Studium im 5. Fachsemester erforderlichen Leistungsstand nicht nachgewiesen. Zum Beginn des 5. Fachsemesters habe er nur 80 Leistungspunkte (ECTS-Punkte) erreicht. Ausgehend von einer Regelstudienzeit von sechs Semestern und der erforderlichen Gesamtpunktzahl von 180 ECTS-Punkten sei von dem Kläger zum Ende des 4. Fachsemesters aber ein Leistungsstand von 120 ECTS-Punkten zu verlangen. Nach dem Curriculum der Beklagten habe er auch das notwendige Fachwissen nicht nachgewiesen. Es fehlten z.B. Leistungsnachweise für vier, in den ersten vier Semestern zu absolvierende Module (Diagnostik (Grundlagen und Vertiefung) (12 ECTS-Punkte), Experimentalpsychologisches Praktikum (6 ECTS-Punkte), Basiswissen im Bereich klinische Psychologie (8 ECTS-Punkte) und Arbeits-und Organisationspsychologie (8 ECTS-Punkte).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. November 2017 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es komme allein auf die ausbildungsrechtliche Semesterzuordnung an, so dass die beurlaubten Studierenden nicht kapazitätsdeckend zu berücksichtigen seien. Die beiden beurlaubten Studierenden seien im Übrigen auch bei der Schwundquote zu berücksichtigen. Zudem gehe die Beklagte fälschlich von einer Zahl von 62 Studienplätzen aus. Tatsächlich sei von 63 Studienplätzen auszugehen, denn aus einer Multiplikation der insgesamt 103 Studienplätze für die Studiengänge Psychologie (Bachelor und Master) mit den jeweiligen Anteilsquoten ergebe sich die Zahl von 62,65 Studienplätzen, die auf 63 aufzurunden sei. Auch übersteige die tatsächliche Ausbildungskapazität der Beklagten im Studiengang im Wintersemester 2016/2017 im 5. Fachsemester die innerkapazitär festgesetzte Zahl von 62 Plätzen, denn bei dem Studium der Psychologie handele es sich vorwiegend um Hörsaalveranstaltungen und es sei nicht zu erkennen, dass nicht mehr als 62 Studierende an den Vorlesungen teilnehmen könnten. Den geforderten Leistungsnachweis könne die Beklagte nicht verlangen, denn entgegen § 6 NHZG sehe die Immatrikulationsordnung (IOrd) der Beklagten vor, dass Ortswechsler unabhängig von ihrem Leistungsstand in das nächsthöhere Fachsemester einzuschreiben seien. Dessen ungeachtet erfülle er die Anforderungen für das Studium im 5. Fachsemester. § 6 NHZG enthalte zu dem erforderlichen Leistungsstand keine festen Vorgaben. Eine Orientierung an der Regelstudienzeit, wie sie von der Beklagten vertreten werde, sei nicht sachgerecht, weil die Regelstudienzeit keine Höchststudiendauer sei. Dagegen liege die von dem Verwaltungsgericht angenommene Überschreitung der Regelstudienzeit um drei Semester noch im Rahmen und in dieser Zeit könne er sein Studium abschließen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) im 5. Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 nicht zu. Der Anspruch richtet sich nach § 6 Abs. 1 NHZG in der Fassung vom 29. Januar 1998, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384). Danach werden die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester nach der dort vorgegebenen Reihenfolge einzelner Kriterien vergeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG müssen die Bewerberinnen und Bewerber zudem nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen.

Davon ausgehend kann der Kläger die Zulassung zum 5. Fachsemester nicht beanspruchen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt ein freier Studienplatz nicht zur Verfügung stand (zu I.) und er nicht über den für das Studium in diesem Semester erforderlichen Leistungsstand verfügte (zu II.).

I. Ob freie Studienplätze zur Verfügung stehen, richtet sich nach der Kapazität der Hochschule. Maßgeblich ist die Verordnung über die Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2016/2017 und zum Sommersemester 2017 (ZZ-VO 2016/2017) vom 23. Juni 2016 - Nds. GVBl. S. 117 - (vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 - juris Rn. 24). Nach § 2 Satz 2 ZZ-VO 2016/2017 ergibt sich - für zulassungsbeschränkte Studiengänge - die Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2016/2017 oder Sommersemester 2017) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. Für das Wintersemester 2016/2017 gilt dabei nach § 2 Satz 3 Nr. 1 ZZ-VO 2016/2017 für Fachsemester mit ungerader Zahl die Zulassungszahl für das Wintersemester 2016/2017, die bei der Beklagten nach der hier maßgeblichen Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ZZ-VO 2016/2017 für den Studiengang Psychologie (Abschluss Bachelor) mit 62 Plätzen festgesetzt war.

Mit der durch § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2016/2017 vorgegebenen Berechnung der Zulassungszahl lässt der Verordnungsgeber - in Abkehr von dem ursprünglichen zulassungsrechtlichen Kohortenprinzip, d.h. hier der ursprünglichen Kohorte der Studienanfänger zum Wintersemester 2014/2015, die sich regelmäßig in den anschließenden höheren Semestern fortsetzt - für die Zulassung im höheren Semester die Zulassungszahl für Studienanfänger im Wintersemester 2016/2017 gelten. Dieser zulassungsrechtliche Kohortenwechsel ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 2 NB 253/18 -, n.v., v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, juris Rn. 4, v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10 - juris Rn. 51, letztere anknüpfend an den Beschluss des zuvor zuständigen 10. Senats vom 12.8.1999 - 10 N 2252/99 - u.a.). An die Stelle der „Ursprungskohorte“, d.h. hier der zulassungsrechtlichen Kohorte von 63 Studienanfängern im Wintersemester 2014/2015 (vgl. ZZ-VO 2014/2015 vom 3. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 180)) tritt die durch § 2 Satz 2 ZZ-VO 2016/2017 i.V.m. der Anlage I bei der Beklagten für den Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) neu gebildete zulassungsrechtliche Kohorte von 62 Studienplätzen, die formalrechtlich an die Zulassungszahl der Studienanfänger im Wintersemester 2016/2017 anknüpft (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2013 - 2 NB 94/13 -, juris Rn. 28).

1. Ausgehend von dieser Zulassungszahl (62) ergibt sich kein freier innerkapazitärer Studienplatz. Unstreitig sind von den in der Besetzungsliste aufgeführten 64 Studierenden die Studierenden mit den Nrn. 9 und 34 abzuziehen, weil die erstgenannte Studierende im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 zugelassen wurde (vgl. Senatsbeschl. v.16.4.2018 - 2 NB 253/18 - n.v., VGH BW, B. v. 13.11.1978 - IX 2939/78 -, juris Rn 2) und die zweitgenannte Studierende hier als Austauschstudierende ebenfalls nicht zu berücksichtigen war. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die beiden beurlaubten Studierenden mit den Nrn. 36 und 53 kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 2 NB 253/18 -, v. 14.9.2016 - 2 NB 384/15 -, juris Rn. 18 und v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, juris Rn. 31) sind beurlaubte Studierende kapazitätsdeckend zu berücksichtigen. Für die hier in Rede stehenden Studierenden gilt nichts anderes. Zwar fallen bei den beurlaubten Studierenden die kapazitätsrechtliche Kohortenzuordnung und die hiervon zu unterscheidende ausbildungsrechtliche Semesterzuordnung auseinander. Die Beurlaubung führt aber nicht dazu, dass beurlaubte Studierende aus der zulassungsrechtlichen Kohorte ausscheiden. Solange sie nicht exmatrikuliert sind oder den Studiengang wechseln, „blockieren“ sie in dem Studiengang weiterhin kapazitätsrechtlich ihre Studienplätze, so dass diese Studienplätze nicht für eine Vergabe an andere Studierende zur Verfügung stehen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, juris Rn. 31, v. 14.9.2016 - 2 NB 384/15 -, juris Rn. 18 und v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris Rn. 11).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind beurlaubte Studierende auch nicht bei der Berechnung der „Schwundquote“ zu berücksichtigen. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 16 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (KapVO) vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222). Denn diese Regelung führt den Fall der Beurlaubung bei der Schwundquote nicht an, sondern nennt nur die Fälle des Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels. Zudem ist dies auch der Sache nach gerechtfertigt, denn beurlaubte Studierende nehmen die Lehrveranstaltungen der Hochschule lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und führen daher nicht zu einer Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 326/11 -, juris Rn. 28, OVG NRW, Beschl. v. 9.7.2010 - 13 C 264/10 - u. a. -, juris Rn. 7 f. mwN.). Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus § 3 ZZ-VO 2016/2017, wonach freie Studienplätze nach Abschluss der Vergabeverfahren den Studienplätzen der anderen Studiengänge derselben Lehreinheit zugerechnet werden. Denn - wie oben ausgeführt - verbleiben beurlaubte Studierende in der zulassungsrechtlichen Kohorte, und ihre Studienplätze sind nicht „frei“, solange sie nicht exmatrikuliert sind oder den Studiengang innerhalb der Hochschule wechseln.

2. Auch ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität von 62 Studienplätzen besteht nicht. Zwar ist die auf eine außerkapazitäre Zulassung gerichtete Verpflichtungsklage - wegen der fehlenden Bescheidung des Antrags des Klägers auf außerkapazitäre Zulassung - als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. In der Sache liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass außerkapazitär ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stand. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter pauschaler Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die Berechnung und Rundung der Beklagten beanstandet und vorträgt, bei zutreffender Multiplikation der 103 Studienplätze für die Studiengänge Psychologie (Bachelor und Master) mit den jeweiligen Anteilsquoten errechne sich gerundet eine Anzahl von 63 Studienplätzen, gibt sein Vortrag, der aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist, dem Senat keinen Anlass, in eine detaillierte Fehlersuche einzutreten. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, die grundlegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 (- 6 C 297/16 -, juris) infrage zu stellen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zitiert und unter Bezugnahme auf die es für das Wintersemester 2016/2017 eine Aufnahmekapazität von 62 Studienplätzen für den Studiengang Psychologie (Bachelor) bestätigt hat.

II. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass bei der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein freier Studienplatz vorhanden war, kann er die Zulassung zum höheren Fachsemester nicht beanspruchen, weil er den Nachweis, dass er über den erforderlichen Leistungsstand für das Studium in dem 5. Fachsemester verfügt, nicht erbracht hat.

Der Einwand, einen Leistungsnachweis könne die Beklagte nicht fordern, weil Ortswechsler nach § 17 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung der Beklagten (IOrd) vom 8. Juli 2009 (Nds. GVBl. S. 280) unabhängig von ihrem Leistungsstand in das nächsthöhere Fachsemester einzuschreiben seien, trägt nicht. Im Rahmen der gestuften hochschulrechtlichen Verfahren der Zulassung und der Einschreibung (Immatrikulation) regelt die auf § 19 Abs. 6 und § 41 Abs. 1 Satz 1d NHG beruhende Immatrikulationsordnung (nur) die Immatrikulation, d.h. die Einschreibung auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers, durch die diese in die Hochschule aufgenommen, für den gewählten Studiengang oder die gewählten (Teil-)Studiengänge eingeschrieben und Mitglied der Hochschule werden (vgl. 1 Abs. 1 IOrd). Die Einschreibung in zulassungsbeschränkte Studiengänge setzt aber die erfolgreiche Zulassung voraus (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 NHG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 IOrd), die sich ihrerseits im Fall der angestrebten Zulassung zu einem höheren Semester nach den Anforderungen des § 6 NHZG richtet und dementsprechend den geforderten Leistungsstand voraussetzt. Die in § 6 NHZG geregelten Voraussetzungen für die Zulassung in einem höheren Semester müssen dabei bereits für die Zulassung vorliegen und nicht erst bei der Einschreibung (vgl. auch Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 2 NB 224/14 -, juris Rn. 11).

Der in § 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff des „erforderlichen Leistungsstands“, der im Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz nicht definiert wird, unterliegt den allgemeinen Auslegungsregeln. Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge wie § 6 NHZG sind stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot zu messen (vgl. BVerfG, Urt. v.18.7.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); Urt. v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291 (313 f.); Beschl. v. 3.11.1981

- 1 BvR 632/80 -, BVerfGE 59, 1 [BVerfG 03.11.1981 - 1 BvR 632/80] (30 f.)). Daher sind an Einschränkungen des Zulassungsrechts der Studienbewerber strenge Anforderungen zu stellen. Solche Einschränkungen sind nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - der Funktionsfähigkeit der Universität als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten statthaft (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, juris Rn. 25 zu Quereinsteigern, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303 (337)). Im Rahmen der nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung der Belange der Hochschule mit denjenigen der Studienbewerber ist zu berücksichtigen, dass die Versagung einer Studienzulassung im Regelfall für die Lebensgestaltung des Betroffenen von folgenschwerer Bedeutung ist. Sofern Bewerber mit anrechenbaren Leistungen kapazitätsbestimmende Engpassveranstaltungen bereits absolviert haben, sind normalerweise keine gewichtigen Gründe dafür ersichtlich, ihnen freie Studienplätze vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.10.1976 - 1 BvR 135/75 -, juris Rn. 25 zu Quereinsteigern).

Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Historie der Norm dient die kapazitätsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 NHZG sowohl dem begründeten Interesse der Studienbewerber am Zugang zum Studium im höheren Semester und dessen ungehinderter Fortsetzung als auch dem berechtigten Interesse der Hochschule an einer vollen Ausschöpfung ihrer Aufnahmekapazität in dem angestrebten Semester bei gleichzeitiger Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs. Die amtliche Begründung zu dem Entwurf der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG (LT-DRs 17/3949, zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 6)) enthält dazu bereits den Hinweis, durch den eingefügten Satz 2 werde klargestellt, dass die Zulassung für ein höheres Semester den Nachweis des in dem angestrebten höheren Semester erforderlichen Leistungsstandes voraussetzt. In der amtlichen Begründung zu dem 1. Regierungsentwurf der früheren Regelung des § 7 NHZG vom 7. November 1985 (LT-Drs. 10/5150, S. 20), die - mit der Formulierung: „Die Bewerber nach Satz 1 müssen für das angestrebte höhere Semester entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung entweder die erforderlichen Studienleistungen und Studienzeiten oder die erforderlichen Studienzeiten nachweisen.“ - eine vergleichbare Regelung enthielt, wird zudem ausgeführt:

„In den besonders harten Numerus-clausus-Studiengängen…ist bei der Zulassung von Studienortwechslern und Studienunterbrechern für ein bestimmtes höheres Semester bisher allein der Nachweis erbrachter Studienzeiten vorgeschrieben. Die von den Hochschulen vorgeschlagenen Änderungen des Abs. 1 Nr. 1, wonach in diesen Fällen auch Studienleistungen nachzuweisen sind, entspricht der bisher praktizierten Verfahrensweise, da die Aufnahmekapazität für jedes … Semester stets voll ausgeschöpft wird und ein Nachholen von Studienleistungen in der Regel nicht möglich ist. … Gleiches gilt sinngemäß für sogenannte Quereinsteiger nach Abs. 1 Nr. 3.“

Zielrichtung der Norm ist danach nicht allein eine Ausschöpfung der Aufnahmekapazität des angestrebten Semesters, sondern zugleich die Vermeidung eines Nachholbedarfs von Studienleistungen, der aufgrund der Eigenart des Studiums nicht gedeckt werden kann und/oder der Hochschule in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht zumutbar ist. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Studienbewerber nach dem Hochschulwechsel tatsächlich die Kapazität desjenigen Fachsemesters in Anspruch nehmen, auf das sich ihre Zulassung bezieht. Belastungen der Hochschule durch eine übermäßige Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Semester sollen vermieden werden. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Zulassung zum Studium in einem höheren Semester ohne die erforderlichen Vorkenntnisse anderenfalls sowohl für die Studierenden als auch für die Universität eine bloße Vergeudung von Ressourcen darstellen würde (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7. 2013 - 2 NB 224/13 -, juris Rn. 11). Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG verlangt damit eine Entscheidung, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber - ausgehend von den bisherigen Studienleistungen - über denjenigen Leistungsstand verfügt, der - unter Vermeidung eines übermäßigen Nachholbedarfs - die Fortsetzung des Studiums in dem mit der Zulassung beantragten Fachsemester ermöglicht. Diese Entscheidung richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter maßgeblicher Orientierung an der Studienordnung der aufnehmenden Hochschule.

Zur Beantwortung der Frage, welche Studienleistungen der Bewerber für den Nachweis des erforderlichen Leistungstandes vorzuweisen hat, ist im Allgemeinen von den Anforderungen der (Studien-)Ordnung der aufnehmenden Hochschule auszugehen. Enthält die Studienordnung - wie hier - ein Leistungspunktesystem für die Zahl der im jeweiligen Fachsemester regelmäßig zu erreichenden Leistungspunkte (ECTS-Punkte), ist es sachgerecht, diese Leistungsanforderungen (ECTS-Punkte) zugrunde zu legen. Denn die ECTS-Punkte bilden im Bachelor- und Masterstudiengang regelmäßig den Studienfortschritt und das Erreichen eines bestimmten Studienniveaus ab. Dies entspricht auch dem Gedanken des § 7 Abs. 2 NHG, wonach Studien- und Prüfungsleistungen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden und die Leistungspunkte auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet werden. Entspricht die Anzahl der in dem Studiengang erreichten Leistungspunkte (ECTS-Punkte) derjenigen, die nach der Ordnung der aufnehmenden Hochschule für das Studium in dem angestrebten Fachsemester vorausgesetzt wird, wird regelmäßig anzunehmen sein, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über den erforderlichen Leistungsstand verfügt.

Verfügt die Bewerberin bzw. der Bewerber dagegen nicht über die entsprechenden Leistungspunkte (ECTS-Punkte), ist von der Hochschule - auch unter Beachtung der Regelung des § 7 Abs. 2 NHG - für die Beurteilung des individuellen Leistungsstandes auf die erbrachten Studienleistungen abzustellen und eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Ergeben sich danach Abweichungen, hinsichtlich derer davon ausgegangen werden kann, dass diese im Rahmen einer maßvollen Inanspruchnahme der Kapazitäten der Hochschule in den vorangegangenen Semestern aufgeholt werden können, sind diese im Interesse des Studierenden und zur Vermeidung unbilliger Härten außer Betracht zu lassen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist im Regelfall jedenfalls dann überschritten, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber zum Ausgleich des Leistungsrückstands das volle Lehrangebot und die Kapazität eines anderen (unteren) Fachsemesters in Anspruch nehmen müsste, auf das sich seine Zulassung nicht erstreckt. Gleiches kann dann gelten, wenn Studienleistungen nachzuholen sind, bei denen die aufnehmende Hochschule ohnehin einen kapazitätsbestimmenden Engpass hat (z.B. Labortätigkeiten mit begrenzten Plätzen).

Danach hat der Kläger den Nachweis, dass er über den erforderlichen Leistungsstand verfügt, nicht erbracht. Seine bisherigen Studienleistungen erreichen nicht den erforderlichen Leistungsstand für die Aufnahme des Studiums im 5. Fachsemester. Die Prüfungsordnung der Beklagten, nach der die Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelor- und im Masterstudium nach einem Leistungspunktesystem bewertet werden (vgl. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie mit dem Abschluss“ Bachelor auf Science“ an der Technischen Universität A-Stadt), sieht vor, dass Studierende je Fachsemester regelmäßig 30 Leistungspunkte erreichen können, und bestimmt für das Ende des 4. Fachsemesters bzw. das Studium im 5. Fachsemester Studienleistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten (ECTS-Punkte). Diesen Leistungsstand hat der Kläger zum 5. Fachsemester bei weitem nicht erreicht. Er hat bis zum Ende des 4. Fachsemesters von 120 nur 80 ECTS-Punkte erzielt. Auch inhaltlich lassen seine Studienleistungen nicht den Schluss zu, dass er über das Fachwissen verfügt, das nach der Ordnung der Beklagten für das Studium im 5. Fachsemester erforderlich ist. Dazu hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger wesentliche Studienleistungen (Module), die nach der Studienordnung für das Studium im 5. Fachsemester erforderlich sind, nicht absolviert hat und dass die bestehenden Abweichungen auch durch die von dem Kläger bisher erbrachten Studienleistungen nicht kompensiert werden können (vgl. auch Senatbeschl. v. 14.10.2013 - 2 NB 94/13 -, juris Rn. 28). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Leistungsrückstand ohne eine übermäßige Inanspruchnahme der Lehrangebote der Beklagten in unteren Fachsemestern aufholen kann. Der Leistungsrückstand von 80 von insgesamt 120 ECTS-Punkten umfasst Studienleistungen im Umfang von 40 ECTS-Punkten. Dieser Rückstand entspricht - ausgehend von der Studienordnung der Beklagten und der danach in einem Semester regelmäßig erreichbaren Anzahl von 30 ECTS-Punkten - dem zeitlichen Umfang eines Semesters. Um im 5. Fachsemester studieren zu können, müsste der Kläger also tatsächlich Lehrangebote und Kapazitäten der Hochschule aus dem bzw. den vorangegangenen (unteren) Fachsemestern in Anspruch nehmen, auf die sich seine Zulassung aber nicht erstreckt, während er gleichzeitig einen Studienplatz im 5. Fachsemester blockiert. Ausgehend von seinen bisherigen Studienleistungen, die regelmäßig bei nur 15 ECTS-Punkten je Semester lagen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger neben dem Ausgleich des Leistungsrückstandes zugleich die im 5. Fachsemester erforderlichen Studienleistungen absolvieren könnte. Im Falle seiner Zulassung zum Studium im 5 Fachsemester würde er mithin einen Studienplatz im 5. Fachsemester blockieren, tatsächlich aber zum Ausgleich seines Leistungsrückstandes Studienleistungen anderer Fachsemester in Anspruch nehmen. Das ist auch im Interesse anderer Studienplatzbewerber nicht (mehr) hinnehmbar.

Diese Auffassung ist in der Sache auch deshalb gerechtfertigt, weil die Entscheidung, für welches „höhere“ Fachsemester die Zulassung beantragt wird, der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber obliegt. § 6 NHZG ermöglicht dem Studienbewerber nach seinem Wortlaut und dem Gesetzeszweck auch eine Bewerbung für ein Semester, das er an seiner Hochschule bereits absolviert hat (offen gelassen im Senatbeschl. v. 14.10.2013 - 2 NB 94/13 -, juris Rn. 29). Mithin kann er seinen Zulassungsantrag unabhängig von der Zahl der bereits absolvierten Semester auf dasjenige Semester beziehen, welches seinem erreichten Leistungsstand entspricht. Erforderlichenfalls ist es Aufgabe der Studienberatung (§ 6 Abs. 5 NHG), der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber bei der Wahl des „passenden“ Semesters beratend zur Seite zu stehen. Das Wahlrecht der Studienbewerber können die Hochschulen in ihrer Immatrikulationsordnung nicht ausschließen. Ein solcher Ausschluss würde einen Wechsel des Studienortes für nicht vollständig planmäßig Studierende blockieren und dürfte mangels belastbarer Rechtfertigungsgründe mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Konflikt geraten. Zudem gestattet es § 19 Abs. 7 NHG nicht, in der Immatrikulationsordnung zulassungsrechtliche Hürden aufzustellen und über die gesetzlichen Vorgaben hinaus eigene Ablehnungsgründe zu schaffen (vgl. zutreffend Griefingholt, in: Epping, NHG, § 19 Rn. 28). Kapazitätsrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen, denn auch insoweit steht die Zulassung unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verordnung über die Zulassungszahlen für Studienplätze (ZZ-VO) und eines freien Studienplatzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.