Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2010, Az.: 5 ME 56/10

Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung einer Beamtin nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2010
Aktenzeichen
5 ME 56/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 15015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0415.5ME56.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.02.2010 - AZ: 13 B 630/09

Fundstellen

  • DVBl 2010, 735
  • RiA 2010, 221-223
  • Städtetag 2010, 51

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine Beamtin, der während eines langen Zeitraums Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bewilligt worden war, nach dem Wegfall der insoweit erforderlichen Voraussetzungen beanspruchen kann, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung weiterhin Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen.

Gründe

1

Die 57 Jahre alte Antragstellerin, die als Gerichtshauptsekretärin bei dem Arbeitsgericht B. tätig ist, wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Februar 2010. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, abgelehnt.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

3

Aus den dargelegten Beschwerdegründen, die grundsätzlich allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung in der begehrten Weise abzuändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist.

4

Soweit sich der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. November 2009 bezieht, hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin verneint (S. 4 des Beschlussabdrucks). Hiermit hat sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinandergesetzt.

5

Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums vom 1. Dezember 2009 bis zum Erlass des Beschlusses vom 19. Februar 2010 das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint hat (S. 4 des Beschlussabdrucks), fehlt es ebenfalls an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin, soweit sich ihr Antrag auf die Zukunft bezieht, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Absätze 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Senat macht sich insoweit die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses (S. 5 - 9 des Beschlussabdrucks) zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

7

Der Antragsgegner hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin von dem ihm in § 61 Abs. 1 NBG eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht und dabei die dienstlichen Belange und die privaten Belange der Antragstellerin hinreichend gegeneinander abgewogen. Die Antragstellerin wiederholt und vertieft im Beschwerdeverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass der Antragsgegner ihre gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Senat teilt indes die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts (S. 9, 2. Absatz des Beschlussabdrucks), dass das amtsärztliche Zeugnis vom 16. November 2009, wonach die Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht eingeschränkt ist, weder fehlerhaft noch durch die von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen Atteste widerlegt worden ist. Auch durch das von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie C. vom 3. März 2010 hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich in der Lage ist, die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher nachprüfbaren Erkenntnisse der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie C. trotz der der Antragstellerin zuletzt am 3. März 2010 attestierten psychischen und physischen Störungen einerseits zu der Einschätzung gelangt ist, dass sie nicht "vollschichtig" Dienst leisten könne, sie andererseits jedoch ohne weiteres in der Lage sei, "halbschichtig" mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig zu sein. Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung lässt sich bei summarischer Prüfung weder dem Attest vom 3. März 2010 noch den privatärztlichen Attesten vom 7. September 2009 und 22. Oktober 2009 entnehmen. Auch wenn das amtsärztliche Attest vom 16. November 2009 - ebenso wie die privatärztlichen Atteste - sehr knapp gehalten ist, basiert es doch zumindest auf einer zeitintensiven Exploration, die auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin immerhin ca. eine Stunde gedauert hat. Falls die Antragstellerin tatsächlich seit Januar 2009 durchgehend an den ihr fachärztlich attestierten und von ihr vehement vorgetragenen gesundheitlichen Störungen leiden sollte, wäre dies bei einer ca. einstündigen Exploration deutlich geworden. Dem amtsärztlichen Dienst war die privatärztliche Diagnose (Erschöpfungssyndrom mit reaktiver depressiver Komponente) bekannt. Der amtsärztliche Dienst hat nach der von ihm durchgeführten ausführlichen Exploration jedoch festgestellt, dass diese gesundheitliche Störung nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Sofern die Antragstellerin an den behaupteten gesundheitlichen Störungen leiden sollte, würde sich im Übrigen auch die Frage stellen, ob sie überhaupt noch dienstfähig oder jedenfalls noch begrenzt dienstfähig ist. Dass sie dienstunfähig sei, macht indes auch die Antragstellerin nicht geltend. Der Senat ist deshalb bei summarischer Prüfung ebenso wie das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Belastung eher auf den Umstand zurückzuführen ist, dass sie sich im Jahr 2003 in Ansehung der sich aus § 54 Abs. 1 NBG ergebenden Verpflichtung, ihre Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, entschieden hat, ihren Lebensmittelpunkt von B. nach D. und somit in einer ganz erheblichen Entfernung von ihrem Dienstort in B. zu verlegen. Der Antragsgegner kann nicht - etwa aus Gründen der Fürsorge - dazu verpflichtet werden, dem von der Antragstellerin herbeigeführten Wohnsitzwechsel durch eine Anpassung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin ist vielmehr ihrerseits gehalten, bei der Wahl des Wohnsitzes der Vorschrift des § 54 Abs. 1 NBG nachzukommen. Die vorgenannte Bestimmung knüpft an die in § 34 Satz 1 BeamtStG geregelte Pflicht der Beamten an, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte wird im Sinne des § 54 Abs. 1 NBG beeinträchtigt, wenn die Beamten wegen der Länge und der Dauer des zwischen ihrer Wohnung und ihrer Dienststelle zurückzulegenden Weges die für sie festgesetzten Dienstzeiten nicht einhalten können oder wenn sie durch diesen Weg in einem der Dienstausübung abträglichen Maße körperlich beansprucht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 - 6 C 46.79 -, BVerwGE 61, 241; Plog/Wiedow/Schmidt/Ritter, BBG, § 54 NBG Rn 6).

8

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung erweist sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil ihr zuvor 23 Jahr lang eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist. Der Antragsgegner hat hierdurch nicht zugunsten der Antragstellerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die Teilzeitbeschäftigung auch in den weiteren Berufsjahren der Antragstellerin bewilligt wird. Er hatte der Antragstellerin bis zum 30. September 2009 stets nach Maßgabe des § 87 a NBG (alt) bzw. des am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62 NBG wegen der Betreuung ihrer seinerzeit minderjährigen Kinder aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung bewilligt. Nachdem auch der jüngste Sohn der Antragstellerin das 18. Lebensjahr vollendet hat, kommt eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung dieses Sohnes gemäß § 62 NBG nicht mehr in Betracht.

9

Das Vorbringen der Antragstellerin, es sei deshalb unbillig und werde ihrer familiären Situation nicht gerecht, ihren auf § 61 NBG gestützten Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung abzulehnen, weil ihr jüngster Sohn zurzeit "im Abitur stehe", weiterhin zuhause wohne und gerade während der Abiturprüfungszeit auf erhöhte Unterstützung durch sie angewiesen sei, die jedoch bei einer Vollzeitbeschäftigung wegfalle, lässt die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Der Senat ist davon überzeugt, dass ein 18 Jahre alter und damit schon volljähriger junger Mann, der das letzte Schuljahr der gymnasialen Oberstufe absolviert, jedenfalls grundsätzlich ohne Weiteres in der Lage ist, sich tagsüber ohne die Betreuung eines Elternteiles zurechtzufinden, zumal sich Schüler auch im letzten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe in aller Regel mehrmals wöchentlich bis in die Nachmittagsstunden in der Schule aufhalten und dort unterrichtet werden. Dass ihr jüngster Sohn aufgrund besonderer Umstände wie der Prüfungssituation nicht in der Lage sei, sich stundenweise ohne sie zuhause zurechtzufinden, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

10

Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung sei rechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner Justizangestellten, zum Beispiel der Justizangestellten F., ohne Weiteres Teilzeit bewilligt habe. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausführlich diesen schon erstinstanzlich vorgetragenen Einwand der Antragstellerin gewürdigt (S. 7 - 8 des Beschlussabdrucks). Mit diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung hat sich die Antragstellerin nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise auseinandergesetzt. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich in ihrer Beschwerdebegründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 ME 264/09 -).