Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2010, Az.: 10 LA 11/09

Festlegung höherer Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Pachtung einer Stallanlage für eine Bullenmast; Berechnung des betriebsindividuellen Betrags bei der Ermittlung des Referenzbetrages bei ausdrücklicher Nennung der für die Berechnung maßgebenden Produktionskapazitäten im Pachtvertrag ; Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 2 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) auf Betriebe oder Betriebsteile mit Produktionskapazitäten im Bereich der Bullenmast

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2010
Aktenzeichen
10 LA 11/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 14836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0415.10LA11.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 27.11.2008 - AZ: S 12 A 2542/06

Fundstelle

  • AUR 2010, 177-179

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages nach§ 16 BetrPrämDurchfV (Pachtung eines Betriebes oder Betriebsteils)

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

2

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Für die Zulassung der Berufung reicht es aber nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein. Aus dem Prinzip der Ergebnisrichtigkeit folgt weiter, dass dann, wenn die angefochtene Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein muss. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.

3

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Festsetzung höherer Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Pachtung eines Betriebes begehrt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei. Der Klägerin stehe ein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag nach § 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wegen Pachtung eines Betriebes oder Betriebsteiles nicht zu. Durch den zugrunde liegenden Vertrag über die Pachtung eines Betriebes seien keine der in§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV genannten Prämienrechte übertragen worden; dies sei aber auch bei der Geltendmachung von Rindersonderprämien Voraussetzung für die Zuteilung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages. Im Übrigen lägen auch die weiteren Voraussetzungen des § 16 BetrPrämDurchfV nicht vor. In dem betreffenden Pachtvertrag seien keine Produktionskapazitäten genannt. Maßgeblich sei nicht, dass eine verpachtete Stallanlage für eine Bullenmast objektiv geeignet sei, sondern dass dem Pachtvertrag eine Produktionskapazität zugrunde liege. Wie im Fall der Investition (Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004) solle auch im Fall der Pacht eines Betriebes (Art. 22 der Verordnung in Verbindung mit § 16 BetrPrämDurchfV) das damit verbundene Vertrauen auf die Beibehaltung der Prämien geschützt werden. Bei der Investition sei die Kapazitätserweiterung nur schützenswert, wenn die Maßnahme von vornherein auf diese Erweiterung abgezielt habe. Dementsprechend fordere § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV, dass die Produktionskapazität dem Pachtvertrag zugrunde liegen müsse. Deshalb schieden auch für die Pacht von Betrieben die Fälle aus, in denen der Pächter nach Abschluss des Vertrages den Betrieb in baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich zulässiger Weise umnutze. Es reiche nicht aus, dass die gepachteten Ställe objektiv für die Bullenmast geeignet seien. Voraussetzung für die Anerkennung eines Vertrauensschutzfalles sei, dass im Pachtvertrag das Betriebsziel der Erhöhung der Bullenmast vorgesehen sei. Nur so könne verhindert werden, dass die auf eine andere Produktion gezielte Investition im Nachhinein umgewidmet werde. Dem von der Klägerin geschlossenen Pachtvertrag liege eine solche Produktionskapazität nicht zugrunde. Dies habe auch nicht nahe gelegen, weil der Vorbesitzer die verpachteten Ställe in den Jahren vor der Anpachtung durch die Klägerin nicht für die Bullenmast genutzt habe. Die Klägerin habe mit der Pacht die Milcherzeugung erweitert, so dass auch nur insoweit Regelungen getroffen worden seien. Aus diesem Gründen scheide auch eine sich auf Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 stützende besondere Lage aus. Die Klägerin habe nicht in die Erhöhung von Produktionskapazitäten für die Bullenmast investiert.

5

Die Klägerin hat mit den von ihr dagegen erhobenen Einwendungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt.

6

Zunächst kann offen bleiben, ob die Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages nach Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BetrPrämDurchfV deshalb ausscheidet, weil die Klägerin nicht im Wege der Anpachtung des betreffenden Betriebes Prämienrechte im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV übernommen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung selbständig tragend damit begründet, dass unabhängig von der fehlenden Übernahme von Prämienrechten die Voraussetzungen des§ 16 BetrPrämDurchfV nicht vorlägen. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu begründen.

7

Die Klägerin sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass die in Bezug auf die Erforderlichkeit der Angabe der Produktionskapazität im Pachtvertrag geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Wortlaut des § 16 BetrPrämDurchfV nicht zu vereinbaren sei. Danach sei für die Ermittlung des Referenzbetrages die dem Pachtvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität maßgeblich. Aus der Formulierung "zugrunde liegen" ergebe sich, dass es nicht notwendig sei, dass die Produktionskapazität im Pachtvertrag ausdrücklich genannt werde. Es sei ausreichend, wenn sich die Produktionskapazität aus dem Pachtvertrag selbst oder den Umständen bei Vertragsschluss ableiten lasse. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrPrämDurchfV die Berechnung des Referenzbetrages regele, nicht aber materielle Anspruchsvoraussetzungen aufstelle. Ferner habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es Ziel der Regelung sei, Vertrauensschutz zu gewähren. Die Regelung müsse deshalb so ausgelegt werden, dass diejenigen Landwirte, deren Vertrauen schutzwürdig sei, auch von ihr erfasst würden. Dieses Ziel könne aber nicht erreicht werden, wenn hohe formale Voraussetzungen - etwa die Nennung der beabsichtigten Bullenmast im Pachtvertrag - aufgestellt würden, an deren Erfüllung zu Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Interesse bestanden habe. Die Auslegung des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht würde im Ergebnis dazu führen, dass Vertrauensschutz im Regelfall auch dann nicht gewährt werde, wenn der Antragsteller schutzwürdig sei. Dies lasse sich mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbaren. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb berücksichtigen müssen, dass die Klägerin von Anfang an beabsichtigt habe, Bullenmast zu betreiben. Sie habe auch einen für die Bullenmast geeigneten Betrieb gepachtet, weil der dort vorhandene Stall für Bullenmast genehmigt worden sei. Ferner sei die Bullenmast zu einem Zeitpunkt aufgenommen worden, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch nicht in Kraft gewesen sei. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass hier eine Umwidmung vorgelegen habe. Es gebe deshalb keinen Grund, Vertrauensschutz nicht zu gewähren. Die strenge Auslegung des Verwaltungsgerichts führe zu rechtswidrigen Ergebnissen.

8

Aus diesen Einwendungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

9

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass für die Zuteilung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve nach Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 16 BetrPrämDurchfV nicht allein die objektive Eignung eines gepachteten Betriebes oder Betriebsteiles - etwa einer Stallanlage - für die mit der Pacht des Betriebs oder Betriebsteiles aufgenommene Produktion genügt, sondern dass dem Kauf- oder Pachtvertrag eine bereits vorhandene Produktionskapazität zugrunde gelegen haben muss. Betriebsindividuelle Beträge können auf Antrag nach§ 16 BetrPrämDurchfV nur dann zugeteilt werden, wenn durch den Kauf- oder Pachtvertrag eine Produktionskapazität übernommen wird, deren Einsatz zu einer Stützungszahlung hätte führen können. Während Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 die Steigerung von Produktionskapazitäten erfasst, die noch nicht zu Direktzahlungen im Bezugszeitraum geführt hat, behandelt Art. 22 der Verordnung den Kauf oder die Pacht von Flächen oder Produktionskapazitäten, die bereits vor ihrer Übernahme Grundlage einer Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hätten sein können. Die Regelung des§ 16 BetrPrämDurchfV will die Zuteilung von betriebsindividuellen Beträgen zugunsten des aktuellen Betriebsinhabers in Fällen gewährleisten, in denen der Betrieb oder Betriebsteil während des Bezugszeitraums (Art. 38 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) von einem anderen Betriebsinhaber bewirtschaftet worden war. Dem liegt zugrunde, dass der Pächter des Betriebes oder Betriebsteiles als aktueller Betriebsinhaber nicht die im Bezugszeitraum gewährte Förderung bei der Ermittlung des Referenzbetrages geltend machen kann (vgl. BR-Drs. 728/04 zu § 16 [Seite 31] - und zu § 14 [Seite 26]; Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1, 14).

10

Dass in Fällen des Kaufs- oder der Pacht eines Betriebes oder Betriebsteiles vorausgesetzt wird, dass der Käufer oder Pächter eine bereits vorhandene Produktionskapazität übernimmt, lässt sich auch § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrPrämDurchfV entnehmen. Nach dieser Bestimmung ist unbeschadet der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV die dem Pacht- oder Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität maßgeblich. Zum einen lässt sich dieser Vorschrift entnehmen - worauf die Klägerin abstellt -, dass sie eine Regelung hinsichtlich des Umfangs der Produktionskapazität trifft, die Grundlage für die Berechnung des (zusätzlichen) betriebsindividuellen Betrages ist. Zum anderen ergibt sich hieraus ohne weiteres aber auch, dass die vom Betriebsinhaber für die Zuteilung eines (zusätzlichen) betriebsindividuellen Betrages geltend gemachte Produktionskapazität selbst Gegenstand des zugrunde liegenden Kauf- oder Pachtvertrages ist (vgl. auch BR-Drs. 728/04 zu § 16 [Seite 31] mit der Bezeichnung "vertragsgegenständliche Produktionskapazität"). Die Überlassung und die Übernahme einer bestimmten Produktionskapazität sind aber nur dann Gegenstand des zugrunde liegenden Kauf- oder Pachtvertrages, wenn sie sowohl auf Seiten des Verpächters oder Verkäufers als auch auf der des Pächters oder Käufers einen maßgeblichen Vertragsinhalt bilden; insoweit muss es sich um einen beiderseitigen Vertragsgegenstand handeln. Deshalb genügt es nicht, dass der Pächter oder Käufer durch den geschlossenen Kauf- oder Pachtvertrag lediglich die für eine bestimmte Produktionskapazität erforderlichen Produktionsmittel beschafft, denen eine konkrete Zweckbestimmung durch den Verpächter oder Verkäufer nicht gegeben worden ist. Denn in diesen Fällen wird dem Pacht- oder Kaufvertrag einseitig vom Käufer oder Pächter eine Bedeutung für die Schaffung einer bestimmten Produktionskapazität gegeben. Hingegen kann von einem beiderseitigen Vertragsgegenstand hinsichtlich der Übernahme einer bestimmten Produktionskapazität dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn diese vom bisherigen Betriebsinhaber als solche genutzt worden ist und die Produktion vom Pächter- oder Käufer fortgeführt wird; einer ausdrücklichen Erwähnung im zugrunde liegenden Vertrag bedarf es dann nicht. In den Fällen, aber in denen künftig die Zweckbestimmung der Produktionsmittel geändert werden soll, muss diese Änderung in den Willen beider Vertragsparteien aufgenommen worden sein.

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Nach Maßgabe dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 BetrPrämDurchfV verneint, weil dem Pachtvertrag vom 20. April 2003 die Übernahme einer Produktionskapazität für die Bullenmast nicht zugrunde gelegen hat. Der gepachtete Betrieb ist in den Jahren vor der Übernahme durch die Klägerin allein als Milchwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet worden. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die geänderte Zweckbestimmung des von ihr gepachteten Betriebs oder Betriebsteils auch seitens des Verpächters zum Inhalt des zugrunde liegenden Pachtvertrages geworden ist. Ist aber Gegenstand des gekauften oder gepachteten Betriebs oder Betriebsteiles nicht die nachfolgend aufgenommene Produktion, bedarf es keines Vertrauensschutzes hinsichtlich der Beibehaltung der für diese Produktion gewährten Prämien.

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Da die Klägerin eine Produktionskapazität im vorgenannten Sinne durch den Pachtvertrag vom 20. April 2003 nicht übernommen hat, ist es für die Entscheidung nicht erheblich, ob - wie die Klägerin meint - eine ausdrückliche Nennung der Produktionskapazität im Pachtvertrag entbehrlich ist und es vielmehr genügt, dass sich die "Produktionskapazität aus dem Pachtvertrag selbst oder den Umständen bei Abschluss des Pachtvertrages ableiten lässt".

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Auch in Bezug auf die Einwendungen der Klägerin zum Vertrauensschutz findet die vorstehende Auslegung ihre Bestätigung durch die in Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 normierte Voraussetzung, dass die Pachtbedingungen des zugrunde liegenden Pachtvertrages nicht angepasst werden können. Der nach dieser Bestimmung zu gewährende Vertrauensschutz für den aktuellen Betriebsinhaber wird nicht dadurch begründet, dass dieser nach Ablauf des Bezugszeitraums nach Art. 38 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Hilfe der gepachteten Produktionsmittel eine bestimmte Produktion tatsächlich aufgenommen hat, sondern dass er an einen Pachtvertrag gebunden ist, dem eine bestimmte Produktionskapazität und damit eine bestimmte Ausrichtung der Produktion des gepachteten Betriebs oder Betriebsteiles zugrunde liegt. Ist ein Betriebsinhaber aber durch den Pachtvertrag nicht gegenüber dem Verpächter dahin gebunden, eine bestimmte Produktion beizubehalten und fortzuführen, bedarf es im Hinblick hierauf im Regelfall keines Vertrauensschutzes. Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Pächter im Rahmen des Pachtvertrages in zulässiger Weise tatsächlich eine andere oder eine weitere Produktion aufgenommen hat. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Pächter darüber hinaus in Bezug auf die von ihm aufgenommene Produktion Investitionen getätigt hat. In diesem Fall richtet sich die Zuteilung von Zahlungsansprüchen jedoch nicht nach Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 16 BetrPrämDurchfV, sondern nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit§ 15 BetrPrämDurchfV. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht gegeben sind, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

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2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

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Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Ist wie hier das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller Begründungsteile Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden und vorliegen.

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a.

Die Klägerin erachtet die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 16 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV dahingehend auszulegen ist, dass der betriebsindividuelle Betrag bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann berechnet werden kann, wenn in dem Pachtvertrag die für die Berechnung maßgebenden Produktionskapazitäten ausdrücklich genannt worden sind. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Wie vorstehend dargelegt, ist zunächst entscheidungserheblich, ob die Klägerin von ihrem Verpächter eine bestimmte Produktionskapazität übernommen hat und dies Gegenstand des zugrunde liegenden Pachtvertrages geworden ist. Diese Rechtsfrage ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen, so dass der geltend gemachte Anspruch nach § 16 BetrPrämDurchfV dem Grunde nach nicht gegeben ist. Ob darüber hinaus eine ausdrückliche Nennung der Produktionskapazität im Pachtvertrag erforderlich ist, um den betriebsindividuellen Betrag bei der Ermittlung des Referenzbetrags errechnen zu können, ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

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b.

Weiter sieht die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam an, ob § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV dahingehend auszulegen ist, dass er Betriebe oder Betriebsteile mit Produktionskapazitäten im Bereich Bullenmast nicht erfasst, weil im Bereich der Rindersonderprämie nach dem alten Prämienrecht keine Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten zugeteilt wurden. Auch diese Rechtsfrage ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin die das angefochtene Urteil selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dem Pachtvertrag vom 20. April 2003 liege die Übernahme einer Produktionskapazität im Bereich der Bullenmast nicht zugrunde, nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffen.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).