Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.04.2010, Az.: 13 LA 177/08

Ergänzende Vertragsauslegung einer Partei bzgl. einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen zwei abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen über die gemeinsame Benutzung einer gemeindeeigenen Kläranlage im Hinblick auf deren Veräußerung an einen Abwasserverband; Widersprüchliche Einstufung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung seitens eines Prozessbeteiligten zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.04.2010
Aktenzeichen
13 LA 177/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 14988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0412.13LA177.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 25.08.2008 - AZ: S 1 A 408/07

Fundstellen

  • FStNds 2010, 425-429
  • NdsVBl 2010, 215-217

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen zwei abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen über die gemeinsame Benutzung einer gemeindeeigenen Kläranlage bei deren Veräußerung an einen Abwasserverband.

Gründe

1

I.

Die Beklagte und die Klägerin schlossen als für ihr Gebiet jeweils abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen am 16. Juli 1996 auf unbestimmte Zeit eine als öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Zweckverbandsgesetz bezeichnete Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung der Kläranlage der Beklagten. Die Klägerin sollte nach Aufgabe ihrer alten eigenen Kläranlage über eine Druckrohrleitung das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in der Kläranlage der Beklagten beseitigen können; dafür zahlte die Klägerin an die Beklagte vereinbarungsgemäß eine einmalige Investitionskostenbeteiligung für den Altbestand und eine Erweiterung der Kläranlage in Höhe von 918.906,04 EUR sowie ein jährliches Entgelt auf Basis der angefallenen Abwassermenge in Höhe von 1,39 DM/cbm. Am 9. Oktober 2006 schlossen die Beklagte und der Beigeladene ohne Zustimmung der Klägerin einen notariell beurkundeten Vertrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten (Grundstücke, Reinigungsanlagen und Kanalnetz) auf den Beigeladenen, nachdem diesem zuvor von der Beklagten für ihr Gebiet die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden war. Der Beigeladene hatte als Übertragungsgegenwert eine Darlehensrestschuld der Beklagten in Höhe von 7.503.209,03 EUR zu übernehmen sowie einmalig einen Betrag in Höhe von 9.496.790,97 EUR und dreißig Jahresbeträge in Höhe von jeweils 280.000,00 EUR zu zahlen. Nach der vertraglichen Regelung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen sollte dieser im Wege der befreienden Schuldübernahme in alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 16. Juli 1996 eintreten und für den Fall des Nichtzustandekommens der befreienden Schuldübernahme die Beklagte von den aus der Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und Ansprüchen - einschließlich etwaiger Rückzahlungsansprüche der Klägerin - freistellen. Das auf dem Gebiet der Klägerin anfallende Abwasser wird seit dem erfolgten Anschluss im Mai 1997 nach wie vor unverändert über die Druckrohrleitung in die nunmehr von dem Beigeladenen betriebene Kläranlage eingeleitet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Beklagte den vom Beigeladenen gezahlten Kaufpreis für die Kläranlage trotz der klägerischen Beteiligung in voller Höhe für sich vereinnahmt hat. Die Klägerin hat deshalb mit ihrem Hauptantrag eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr geleisteten Investitionskostenbeteiligung verlangt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr im Falle der Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 ein solcher Rückzahlungsanspruch bzw. zumindest ein Auseinandersetzungsanspruch im Hinblick auf die gezahlten Beträge zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; es bestünden weder aus der als Zweckvereinbarung zu qualifizierenden Vereinbarung resultierende vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Rückzahlung. Das Hilfsbegehren sei bereits unzulässig, weil es mangels tatsächlich erfolgter und auch nicht ernsthaft beabsichtigter Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis fehle. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Klägerin. Während des Berufungszulassungsverfahrens, in dem die Klägerin unter anderem geltend gemacht hat, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Zweckvereinbarung mangels Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde unwirksam sei, hat die Beklagte beim Landkreis Friesland zunächst eine Genehmigung der Vereinbarung beantragt, diesen Antrag dann aber wieder zurückgenommen. Der Landkreis Friesland hat aus diesem Anlass der Klägerin und der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Zweckvereinbarung vom 16. Juli 1996 als nicht geschlossen zu betrachten sei.

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II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinan-dersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulas-sungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Ent-scheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Pro-zessstoffes auseinandersetzen.

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1.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, jeweils zit. nach [...]). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen. Für die Zulassung der Berufung wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen hingegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, a.a.O.).

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a)

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin mit ihrem - erstmalig im Berufungszulassungsverfahren - erfolgten Hinweis auf eine fehlende Genehmigung und Bekanntmachung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweckvereinbarung und der Annahme der Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen Nichtvorliegens einer angemessenen Entschädigung im Sinne von § 13 Abs. 1 des mittlerweile außer Kraft getretenen Zweckverbandsgesetzes - ZwVerbG - nicht darzulegen vermocht. Es fehlt an einer in sich konsistenten Darlegung, wenn die Klägerin in ihrem Vorbringen zur Begründung des Berufungszulassungsantrags einerseits - zwecks Überwindung der "Zulassungshürde" - von der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 ausgeht, andererseits aber - zur inhaltlichen Begründung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs - sogleich wieder deren Wirksamkeit voraussetzt. Die Klägerin stuft ihr Vorbringen vordergründig zwar als "Haupt- und Hilfsvorbringen" ab, wenn sie deutlich macht, eigentlich die Auffassung zu vertreten, dass die Vereinbarung vom 16. Juli 1996 als Vertrag "sui generis" durchaus wirksam sei und von einer Unwirksamkeit nur dann auszugehen sei, wenn man der aus ihrer Sicht unzutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen würde, dass es sich bei der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 um eine Zweckvereinbarung handele. Diese Vorgehensweise wird den Darlegungsanforderungen indessen nicht gerecht, weil nicht auf der Basis eines in sich konsistenten Argumentationsstrangs zugleich auch die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wird. Mit ihrem gegen die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts gerichteten "Hilfsvorbringen" der Unwirksamkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweckvereinbarung stellt die Klägerin vielmehr nur eine einzelne rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage. Was aus einer Unwirksamkeit der Vereinbarung im Hinblick auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch folgen soll, drängt sich weder ohne weiteres auf noch macht die Klägerin eine sich aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung etwaig ergebende Rückabwicklung der im Gegenseitigkeitsverhältnis erbrachten Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Basis ihrer weiteren Argumentation. Dies ist vor dem Hintergrund verständlich, dass sich die Annahme der Unwirksamkeit der Vereinbarung letztlich ersichtlich unmittelbar zu Lasten der Klägerin auswirken würde, weil sie ihre Abwasserbeseitigungspflicht nicht mehr erfüllen könnte, wenn das Abwasser nicht mehr in die bestehende Kläranlage eingeleitet werden dürfte. Zur Begründung des geltend gemachten Zahlungsbegehrens wird - denknotwendig die Wirksamkeit der Vereinbarung voraussetzend - damit argumentiert, dass die Klägerin aufgrund ihrer vereinbarungsgemäß erfolgten Investitionskostenzahlung Anteile an der Kläranlage der Beklagten erworben hätte und der Rückzahlungsanspruch in dem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Beklagte des gemeinsamen Vermögensgegenstandes entledigt habe. Es werden mithin zwei verschiedene und nicht miteinander zu vereinbarende Argumentationsstränge miteinander verwoben, wobei die Klägerin jeweils das Günstigste aus ihrer Teilargumentation für sich beanspruchen will. Für eine hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils wäre es aber erforderlich gewesen, beide oder zumindest einen Argumentationsstrang derart konsequent auszuführen, dass die Richtigkeit der Verneinung eines Rückzahlungsanspruchs (auch) im Ergebnis als zweifelhaft anzusehen wäre. Das Abstellen auf ein (Hilfs-)Argument aus "berufungszulassungstaktischen" Gründen, um sogleich danach dieses (Hilfs-)Argument selbst als inhaltlich unzutreffend zu bezeichnen und die (Haupt-)Argumentation allein auf anderer Basis fortzuführen, reicht demgegenüber nicht aus.

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b)

Betrachtet man gleichwohl die im Berufungszulassungsverfahren weiter verfolgte Hauptargumentation der Klägerin näher, wonach infolge der vereinbarungsgemäß erfolgten Investitionskostenzahlung ein Rückzahlungsanspruch in dem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Beklagte des gemeinsamen Vermögensgegenstandes entledigt habe, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit den umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den in Betracht zu ziehenden vertraglichen und gesetzlichen Anspruchsgrundlagen aufzuzeigen vermocht, dass ein Rückzahlungsanspruch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen ist. Zu den auf die Vertragsauslegung bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zu verneinen ist, nimmt die Klägerin nicht mehr im Einzelnen Stellung. Die Klägerin stützt den Anspruch vielmehr auf die Annahme, dass die Kläranlage der Beklagten ein "gemeinsamer Vermögensgegenstand" der Klägerin und der Beklagten geworden sei und letztere diesen "gemeinsamen Vermögensgegenstand" eigenmächtig veräußert habe. Damit rekurriert sie nur erneut auf ihre dingliche (Miteigentum) oder gesellschaftsrechtliche (Gesamthandseigentum) Beteiligung an der Kläranlage, die das Verwaltungsgericht mit nach Auffassung des Senats umfassenden und zutreffenden Erwägungen verneint hat. Angriffe gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass weder Miteigentum noch Gesamthandseigentum an der Kläranlage entstanden sei, enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Im Kern will die Klägerin nach Einschätzung des Senats in Anlehnung an § 816 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB erreichen, so gestellt zu werden, als ob sie dingliche Miteigentümerin der Kläranlage geworden wäre und die Beklagte als Nichtberechtigte eine ihr - der Klägerin - gegenüber wirksame Verfügung getroffen hätte, so dass die Beklagte das auf den Miteigentumsanteil entfallende Erlangte herauszugeben hätte. Die Beklagte hat indessen aufgrund der Ausgestaltung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 die mit ihrer Eigentümerstellung verbundenen Befugnisse im Sinne von § 903 BGB uneingeschränkt behalten und konnte daher auch die Kläranlage ohne Zustimmung der Klägerin wirksam veräußern. Dass im (möglicherweise gesellschaftsrechtlichen) "Innenverhältnis" zwischen der Klägerin und der Beklagten die Ausnutzung dieser Befugnisse - anders als das Verwaltungsgericht meint - zu Ausgleichsansprüchen noch während der von beiden Vertragspartnern angenommenen inhaltlichen Geltung der Vereinbarung führen soll, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Die Verneinung eines solchen Anspruchs auf der Grundlage des Gesellschaftsrechts durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die hilfsweise angebrachten Begehren auf Feststellung einer Zahlungs- oder Auseinandersetzungsverpflichtung für den Fall einer Beendigung der Vereinbarung kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen, ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

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c)

Abgesehen davon - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - ist für den Senat aber auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin einerseits eine Beteiligung am Verkaufserlös verlangen und andererseits zu unveränderten Konditionen auf der Basis der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 ihr Abwasser der bestehenden Kläranlage zuführen könnte. Beide Vorteile wird sie nicht kombinieren können. Dies gilt sowohl bei fortlaufender Wirksamkeit als auch bei einem Unwirksamwerden der Vereinbarung:

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aa)

Derzeit wird die Vereinbarung vom 16. Juli 1996 von der Klägerin und der Beklagten ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifikation als Zweckvereinbarung, Gesellschaftsvertrag oder als Vertrag "sui generis" übereinstimmend als bestehend betrachtet und tatsächlich vollzogen. Dies ist nach Auffassung des Senats jedenfalls vor dem Abschluss etwaiger Neuverhandlungen zwischen den Beteiligten auch allein sinnvoll, was selbst für den Fall gilt, dass die Einschätzung des Landkreises Friesland zur Frage der Wirksamkeit des Vertrages als Zweckvereinbarung zutreffen sollte. Während der fortlaufenden Gültigkeit oder der zumindest fortlaufend angenommenen Gültigkeit der Vereinbarung ist der Klägerin allein durch die Änderung der vermögensrechtlichen Zuordnung der Kläranlage infolge der von der Beklagten vorgenommenen Übertragung an den Beigeladenen kein Nachteil entstanden. Vielmehr hat sich die Klägerin durch die von ihr geleisteten Investitionszahlungen die fortdauernde Verpflichtung der Beklagten "erkauft", das Abwasser über die Druckrohrleitung nach den Konditionen der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 abzunehmen, auch wenn sich die Beklagte zur Erfüllung dieser Verpflichtung nunmehr des Beigeladenen als Erfüllungsgehilfen bedienen muss. Die unveränderten Konditionen betreffen zum einen die vertraglichen Regelungen in § 3 Abs. 4 und 7 der Vereinbarung, die die Möglichkeit einer Gebührenanpassung regeln und zum anderen den Umstand, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 3 die Klägerin keine Erneuerungsinvestitionen tragen muss, weil diese allein der Beklagten obliegen. Die Verpflichtung der Beklagten als solche und die genannten Konditionen bestehen auch dann fort, wenn sich die Konditionen der Abwasserbeseitigung für die Beklagte infolge ihrer Verbandszugehörigkeit zum Beigeladenen ihrerseits verschlechtern sollten. Der durch die Investitionskostenzahlung der Klägerin "erkaufte" Vorteil bleibt ihr mithin uneingeschränkt erhalten, so dass der Sache nach aus Sicht des Senats auch kein berechtigter Anlass gesehen werden kann, die Zahlung zurückzufordern. Die Klägerin muss sich nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang vor Augen halten, dass sich die Veräußerung der Kläranlage an den Beigeladenen für sie letztlich nicht anders darstellt, als eine gedachte Übertragung der Kläranlage von der Beklagten an eine von dieser im Rahmen ihres Organisationsermessens gegründete Eigengesellschaft. Ein solcher Vorgang hätte wohl auch aus Sicht der Klägerin keinen Anlass zur Beanstandung zur Folge gehabt. Dass die Beklagte die Kläranlage an den Beigeladenen veräußert hat, hat letztlich für die Klägerin keine anderen Konsequenzen: Nur die Beklagte selbst hat sich infolge der Übertragung der Kläranlage und der Aufgabe der Abwasserbeseitigung den Bedingungen und Konditionen des Beigeladenen "unterworfen", während sich für die Klägerin tatsächlich nichts geändert hat.

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bb)

Sollte hingegen die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten beendet werden und der Klägerin möglicherweise dann im Rahmen einer etwaigen Auseinandersetzung einen Anteil am Kaufpreis verlangen können, würde die Klägerin zugleich nicht nur den Anspruch auf Abnahme des Abwassers nach den bisherigen Konditionen der Vereinbarung verlieren, sondern wäre ggf. sogar gezwungen, entweder eine eigene Kläranlage vorzuhalten oder sich sogleich wieder in die nunmehr dem Beigeladenen gehörende Kläranlage "einzukaufen". In jedem Falle müsste die Klägerin nach Beendigung der Vereinbarung einen neuen Weg finden, um ihrer Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nachkommen zu können. In allen insoweit erdenklichen Konstellationen hätte die Klägerin nach Auffassung des Senats im Ergebnis "nichts gewonnen", weil selbst eine etwaig im Rahmen der Auseinandersetzung erzielte Einnahme voraussichtlich sogleich wieder investiert werden müsste.

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2.

Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgen. Der Streitfall müsste dafür einen Schwierigkeitsgrad aufweisen, der signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist die Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf. Allein aus der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, wie die Vereinbarung rechtlich zu qualifizieren ist, wenn sie als Zweckvereinbarung nicht wirksam geworden sein sollte, resultieren keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die in einem Berufungsverfahren erst noch bewältigt werden müssten. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Schwierigkeiten des Streitfalles mit der im Hinblick auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch vorzunehmenden Auslegung der Vereinbarung bereits hinreichend bewältigt. Auf die rechtliche Qualifizierung der Vereinbarung kommt es dabei nicht entscheidend an, sondern auf eine am hypothetischen Parteiwillen orientierte Vertragsauslegung. Eine solche Vertragsauslegung erfordert zwar umfassende Erwägungen und einen hohen Arbeitsaufwand, was aber nicht ohne weiteres zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen kann. Allein der Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf die Vorgeschichte des Vertragsschlusses eine andere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung für richtig hält, vermag die Annahme besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht zu begründen. Die Schwierigkeiten des Falles liegen nach Auffassung des Senats letztlich auch nicht auf einer Ebene, die schon jetzt im Rahmen eines Rechtsstreits endgültig einer zukunftsorientierten und befriedigenden Lösung zugeführt werden könnten. Wie die Ausführungen unter 1. c) zeigen, haben vielmehr die Beteiligten selbst für die Zukunft verschiedene Handlungsoptionen und Gestaltungsmöglichkeiten, die aber auch im Rahmen eines Berufungsverfahrens weder vorweggenommen noch vorgezeichnet werden könnten.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).