Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.08.2012, Az.: 2 NB 51/12
Berücksichtigungsfähige Stellen bei der Berechung des Lehrangebots im Zusammenhang mit der Zulassung zu einem Studiengang
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.08.2012
- Aktenzeichen
- 2 NB 51/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 22914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0814.2NB51.12.0A
Rechtsgrundlagen
Gründe
Durch gemeinsam begründete Beschlüsse vom 9. Dezember 2011, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 vorläufig zum Studium der Tiermedizin zuzulassen, abgelehnt. Gegen diese Entscheidung der Vorinstanz wenden sich die Antragsteller mit ihren Rechtsmitteln.
Den Beschwerden ist der Erfolg zu versagen, weil die Antragsteller mit ihren Kapazitätsrügen, die, soweit sie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden sind, den Prüfungsumfang des Senats bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht durchdringen.
1. Ein Teil der mit den Beschwerden aufgeworfenen Fragen war bereits Gegenstand früherer - allerdings nicht veröffentlichter - Senatsentscheidungen. Zuletzt hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 30. Januar 2012 (- 2 NB 470/10 u.a. -) und vom 13. Februar 2012 (- 2 NB 130/11 -) ausgeführt (auszugsweise aus dem Beschl. v. 13.2.2012):
"Die Beschwerdebegründung der Antragstellerinnen ist im Wesentlichen mit den Kapazitätsrügen identisch, die ihre Prozessbevollmächtigten mit Blick auf die Studienplatzvergabe für das vorangegangene Wintersemester 2010/2011 geltend gemacht haben. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2012 - 2 NB 470/10 u.a. - ausgeführt:
...
Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass für die Berechnung des Lehrangebots lediglich 57 Professorenstellen zu berücksichtigen sind, obwohl die Stellenübersicht der Antragsgegnerin 63 Stellen ausweist. Dass neben den fünf Professorenstellen, die auf die ausgegliederten Institute Zoologie sowie Tierökologie und Zellbiologie entfallen (dazu Senatsbeschl. v. 3.3.2003 - 2 NB 39/03 u.a. - u. v. 23.12.2008 - 2 NB 293/08 u.a. -), auch die von Prof. Dr. R. besetzte C- 3- Stelle nicht in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist (vgl. zuletzt Beschl. v. 10.6.2011 - 2 NB 248/10 u.a. -). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Stelleninhaber mit der Antragsgegnerin im Jahr 2000 eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen hat, nach der er allenfalls berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, sich an der Lehre an der Tierärztlichen Hochschule zu beteiligen, und führt im Ergebnis dazu, dass die von ihm besetzte Stelle weder bei der Berechnung des Lehrangebots noch durch einen Vorwegabzug bei der Krankenversorgung zu berücksichtigen ist.
...
Rechtlichen Bedenken begegnet ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen erbringen, wegen des Personalbedarfs für die medizinische Versorgung um 30 v. H. zu vermindern ist. Insoweit ist der von der Vorinstanz gemäß § 9 Abs. 4 KapVO vom 23. Juni 2003 berücksichtigte Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 v. H. nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit dieser in der KapVO geregelten Pauschalierung hat der Senat in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stets bestätigt (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.2.2010 - 2 NB 115/05 u.a. -; ferner Bay.VGH, Beschl. v. 15.5.2009 - 7 CE 09.10087 -, [...], Rnr. 12 ff; Sächs.OVG, Beschl. v. 17.8.2009 - NC 2 B 421/08 -, SächsVBl. 2009, 269; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - 5 NC 72.07 -, [...], Rnr. 22). Im Hinblick auf die Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 4 Satz 1 KapVO bedarf es indes nicht einer Betrachtung und Würdigung der konkreten Stellen des Lehrpersonals und des diesen jeweils zugeordneten Deputats, da die Wahrnehmung von Krankenversorgungsaufgaben nicht konkret-individuell durch die Gewährung einer - 30%igen - Lehrverpflichtungsverminderung abgegolten, sondern abstrakt pauschal über eine Verminderung der Zahl der Stellen, die Dienstleistungen für die Krankenversorgung zu erbringen haben, abgegolten wird. Insoweit sehen § 9 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KapVO - dem abstrakten Stellenprinzip folgend - vor, dass die Verminderung der Zahl der Stellen zunächst um die Stellenzahl des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Krankenversorgungsleistungen erbringt, vorzunehmen ist und sich die danach noch abzuziehende Zahl der Stellen auf die Stellengruppen nach dem Verhältnis der Stärke, wie sie sich infolge der vorangegangenen Verminderung ergibt, verteilt. Angesichts des auch beim Krankenversorgungsabzug insoweit geltenden Stellenprinzips verbunden mit der Zuordnung der Stellen zu verschiedenen Stellengruppen, kommt es auf die von den Antragstellerinnen zu 7. bis 9. problematisierte Frage der konkreten Besetzung der Stellen nicht an. Die Stellen, die Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und Diagnostik zu erbringen haben, hat das Verwaltungsgericht durch seine Verweisung auf die Anlage zu dem Datenerhebungsbogen B 1 der Kapazitätsberechnung seiner Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt, ohne dass hiergegen von den Antragstellerinnen Einwände geltend gemacht worden sind.
Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen den von der Antragsgegnerin vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten - im Vergleich zur Anteilsquotenbildung kapazitätsgünstigeren - Abzug von 38,4000 (6,4 ∙ 12 : 2) LVS für den Aufbaustudiengang Doctor of Philosophy - P.h.D. - (dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.7.2000 - 10 N 1392/00 u.a. -). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in diesem Aufbaustudiengang zu Beginn des Bewerbungssemesters nur 9 Studierende eingeschrieben waren. Zwar sieht die festgesetzte Zulassungszahl für diesen Aufbaustudiengang eine Aufnahme von 12 Studierenden vor (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ZZ-VO 2010/2011 v. 5. Juli 2010 - GVBl. S. 262), modifiziert diesen Hochschulzugang aber dahin, dass 8 Studierende im Winter- und 4 Studierende im Sommersemester zu immatrikulieren sind. Wie in seinem zum Wintersemester 2009/2010 ergangenen Beschluss vom 10. Juni 2011 - 2 NB 248/10 u.a. - vermag der Senat daher nicht zu erkennen, dass mit dem Aufbaustudiengang ein nicht ausreichend nachgefragtes Lehrangebot bereitgehalten wird.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Dienstleistungsexports für die nicht zugeordneten Studiengänge Biologie-Bachelor, Biologie 2 Fach Bachelor, Biologie Master LG, Biochemie Master (MHH) und Biomedizintechnik Master die voraussichtlichen Zulassungszahlen ohne einen Schwundausgleich berücksichtigt hat. Diese Berechnungsweise entspricht der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, das in seinen Beschlüssen vom 8., 13. und 19. März 2002 - 10 NA 3895/01 u.a., 10 NA 3891/01 u.a. und 10 NA 3897/01 u.a. - ausgeführt hat, dass sich ein Verzicht auf die Berücksichtigung eines Schwundausgleichs für die vorliegend zu beurteilende Lehreinheit Tiermedizin kapazitätsgünstiger auswirke.
Schließlich vermag der Senat auch den Rügen der Antragstellerinnen nicht zu folgen, die Schwundberechnung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft und der Schwundausgleichsfaktor entsprechend zu korrigieren. Angesichts dessen, dass ein festzustellender Schwund nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Verminderung der errechneten Aufnahmekapazität führen darf, hat das Verwaltungsgericht zu Recht den von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,9947 nicht berücksichtigt, sondern diesen auf 1,0 korrigiert, so dass ein sogenannter "positiver Schwund" nicht in Betracht zu ziehen ist. Dass in die Schwundberechnung einzelne, den Wert 1 übersteigende semesterliche Übergangsquoten eingehen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/00 u.a. -) mit der damit zusammenhängenden Klarstellung, dass lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit, nicht den Wert 1 übersteigen darf. Dass den Wert 1,0 übersteigende semesterliche Übergangsquoten eine gesteigerte Prüfungspflicht und damit auch eine gesteigerte Begründungspflicht der Antragsgegnerin auslösen, würdigt der angefochtene Beschluss ebenfalls in zutreffender Weise im Hinblick auf die Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2010, ohne dass die Beschwerden hiergegen im Einzelnen Einwände geltend machen. In der Sache erklärt sich der von den Antragstellerinnen angezweifelte Anstieg der Bestandszahlen für einige Kohorten, insbesondere der Ausgangskohorte des Wintersemesters 2005/2006 und des Wintersemesters 2006/2007 mit der schwundmäßigen Berücksichtigung beurlaubter Studierender. Das Verwaltungsgericht hatte daher die Schwundberechnung der Antragsgegnerin für zurückliegende Berechnungszeiträume - so zuletzt durch Beschluss vom 16. Februar 2007 (- 8 C 4973/06 u.a. -) für das Wintersemester 2006/2007 als nicht nachvollziehbar beanstandet und den Schwundausgleichsfaktor unter Ansatz eines Sicherheitszuschlags geschätzt. An dieser Auffassung hat das Verwaltungsgericht für den Folgezeitraum nicht mehr festgehalten und mit Blick auf die Schwundberechnung für das Wintersemester 2007/2008 in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 (- 8 C 4092/07 u.a. -) näher ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihre Schwundberechnung im Hinblick auf die Beanstandungen in den vorangegangenen Jahren umgestellt und nunmehr beurlaubte Studierende unabhängig von der Zeitdauer ihrer Beurlaubung weiter ihrer ursprünglichen Kohorte zugerechnet habe. An dieser Sichtweise hat das Verwaltungsgericht festgehalten (vgl. etwa Beschl. v. 7.4.2009 - 8 C 5302/08 -, best. d. Senatsbeschl. v. 25.2.2010 - 2 NB 115/09 u.a. -), wie in dem vorliegend angefochtenen Beschluss auf die Änderung der Schwundberechnung nach den Beanstandungen vorangegangener Jahre hingewiesen und ausgeführt, dass die Antragsgegnerin beurlaubte Studierende nunmehr in zulässiger Weise unabhängig von der Zeitdauer ihrer Beurlaubung ihrer ursprünglichen Kohorte zugerechnet habe, was dazu führe, dass beurlaubte Studierende im Gegensatz zu früheren Berechnungen nunmehr während der Beurlaubungsphase nicht mehr mehrfach gezählt würden und dadurch die Schwundquote kapazitätsmindernd verfälschten. Ursache für die Beanstandungen der Schwundberechnung in der Vergangenheit war danach die fehlerhafte Berücksichtigung beurlaubter Studierender verbunden mit dem sogenannten Auffüllen der vermeintlich freigewordenen Studienplätze, eine Berechnung mithin, die zunächst zu verfälschten und nachträglich zu korrigierenden Bestandszahlen führte.
Hieran ist weiter festzuhalten.
...
Nicht zu folgen vermag der Senat den Antragstellerinnen auch in ihrer Auffassung, dass mit den Aufbaustudiengängen "Doctor of Philosophy" - PhD - und "Animal Biology and Biomedical Sciences" unzulässigerweise Ausbildungskapazität für den Studiengang Tiermedizin entzogen werde. Für den zuerst genannten Aufbaustudiengang hat bereits der 10. Senat des beschließenden Gerichts durch Beschluss vom 12. Juli 2000 - 10 N 1392/00 u.a. - entschieden, dass die Antragsgegnerin als eine von lediglich fünf deutschen Hochschulen mit dem Studiengang Tiermedizin einem weit stärkeren internationalen Wettbewerb ausgesetzt sei als viele andere Universitäten. Der wissenschaftliche Nachwuchs sei darauf angewiesen, sich in einem international ausgerichteten Wettbewerb um Forschungsmittel und Wissenschaftlerstellen, der von dem weltweit erfolgreichen angelsächsischen Modell eines curricular durchnormierten PhD-Studiums dominiert werde, zu behaupten. Eine vergleichbare Einschätzung rechtfertigt sich für den Studiengang "Animal Biology and Biomedical Sciences", der bereits seit dem Wintersemester 2006/07 bei der Antragsgegnerin angeboten wird und infolge des Bologna-Prozesses als Masterstudiengang den alten Diplomstudiengang Biologie abgelöst hat, der zuvor von der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit der Universität Hannover und der Medizinischen Hochschule Hannover angeboten worden war.
Soweit die Antragstellerinnen schließlich behaupten, dass der Dienstleistungsexport für die nicht zugeordneten Studiengänge Biologie-Bachelor, Biologie 2-Fach Bachelor, Biologie-Master LG, Biochemie-Master (MHH) und Biomedizintechnik-Master von den ausgegliederten Instituten für Zoologie sowie Tierökologie und Zellbiologie erbracht werden könne, lässt ihr Vorbringen nicht erkennen, ob die eingeforderte Umstellung des Dienstleistungsexportes überhaupt mit der Organisations- und Fächerstruktur der ausgegliederten Institute vereinbar sein könnte."
Daran hält der Senat fest und sieht insoweit von vertiefenden Begründungen ab, soweit das Beschwerdevorbringen nicht neue Gesichtspunkte aufweist.
2. Die Stelle von Prof. Dr. R. ist angesichts der Besonderheiten der mit ihm abgeschlossenen Berufungsvereinbarung unverändert nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Selbst wenn sie so nicht hätte abgeschlossen werden dürfen, führte dies nicht zu ihrer Unbeachtlichkeit. Soweit beanstandet wird, die Antragsgegnerin habe nicht aufgeklärt, ob er gleichwohl Lehrleistungen erbringe - wozu er berechtigt wäre -, sieht der Senat keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, denn Prof. Dr. R. ist nach erstinstanzlichen Angaben der Antragsgegnerin für die Tätigkeit am Deutschen Primatenzentrum in Göttingen beurlaubt. Anhaltspunkte - etwa aus dem Vorlesungsverzeichnis - für eine Lehrtätigkeit im Bereich der Antragsgegnerin sind nicht benannt worden. "Ins Blaue hinein" muss das Gericht auch im NC-Verfahren keine Aufklärung betreiben.
3. Ebenso hält der Senat daran fest, dass das Personal der Institute für Zoologie sowie für Tierökologie und Zellbiologie nicht der Berechnung des Lehrangebots für die Tiermedizin zuzurechnen sind.
4. Nicht zu beanstanden ist nach wie vor, dass Lehrdeputate für Akademische Räte auf Zeit entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO mit 4 LVS angesetzt worden sind. Angesichts dieser normativen Festlegung bleibt kein Raum für eine gerichtliche Korrektur, die im Einzelfall auf Grund langjähriger Erfahrungen des Mitarbeiters höhere Lehrverpflichtungen für angemessen hielte.
5. Soweit allgemein für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit nach individueller Maßgabe der jeweils geschlossenen Abreden im Arbeitsvertrag eine höhere Ausschöpfung des Rahmens von 10 LVS nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO gefordert wird, d.h. ein höheres Lehrdeputat als 4 LWS, sieht der Senat keinen Anlass, sich alle Arbeitsverträge vorlegen zu lassen.
Er geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich das Lehrdeputat befristet angestellter Mitarbeiter nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO bemisst, auch wenn der Wortlaut dieser Vorschrift nur Mitarbeiter im Beamtenverhältnis aufführt (vgl. z.B. Beschl. v. 27.4.2009 - 2 NB 328/08 u.a. - u. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, [...]). Voraussetzung für die Beschränkung auf 4 LVS ist in jedem Falle, dass die Beschäftigung auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation erfolgt, was grundsätzlich seinen Niederschlag in dem Arbeitsvertrag gefunden haben muss (vgl. Beschl. v. 10.7.2006 - 2 NB 12/06 -, [...]). Im Stellenplan sind hier - nach Abzug von drei Stellen beim ausgegliederten Institut für Zoologie - 39 Stellen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 NHG) ausgewiesen (Anlage zu B2, Spalte 2). Während die fraglichen Arbeitsverträge bei anderen Hochschulen bis in die jüngere Vergangenheit teilweise vorgelegt und gerichtlich auf die Nebenabreden überprüft worden sind (vgl. z.B. Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -), hat das Verwaltungsgericht für den hier fraglichen Studiengang hierzu keine Veranlassung gesehen. Auch der Senat sieht eine solche Notwendigkeit nicht. Die rechtlichen Grundlagen sind hinreichend geklärt; es ist anzunehmen, dass laufende befristete Arbeitsverträge auf dieser Grundlage durchweg ausdrückliche Nebenabreden aufweisen. Immerhin hat inzwischen auch die Hochschulrektorenkonferenz auf ihrer 12. Mitgliederversammlung am 24. April 2012 die Empfehlung "Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal" herausgegeben (siehe Internetauftritt der HRK). Anlass, sich die Arbeitsverträge vorlegen zu lassen, bestünde deshalb nur noch bei konkreten Hinweisen auf (Fort-)Bestehen einer generell von den genannten Grundsätzen abweichenden Praxis der Arbeitsvertragsgestaltung.
Das gilt auch für die vom Verwaltungsgericht angesprochenen befristeten Arbeitsverhältnisse mit längerer Laufzeit, da auch diese ohne Weiteres einer Weiterqualifikation dienen können.
6. Die Umwandlung von drei Oberassistentenstellen in A13-Stellen auf Zeit begegnet auch in Anbetracht des Gebots der Aufrechterhaltung einmal gegebener Ausbildungskapazität keinen Bedenken.
Hintergrund hierfür ist nach den Angaben zur Kapazitätsberechnung die "Abschaffung" des Amtes des Oberassistenten durch das Gesetz zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 (GVBl. S. 286) und die Ermöglichung einer befristeten Tätigkeit von wissenschaftlichen Mitarbeitern als Akademische Räte auf Zeit durch die §§ 21, 31 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (GVBl. 69). Nach der Antragserwiderung vom 20. November 2011 waren Oberassistentenstellen nicht mehr besetzt. Einstellungen konnten nur noch auf der Grundlage der neuen Stellenstruktur vorgenommen werden.
Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. November 2004 (- 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409) die Annahme als erlaubt angesehen, die vormals den Oberassistenten und Hochschuldozenten zugedachte Funktion sei nunmehr auf die Juniorprofessoren zu übertragen. Die Umwandlung in Juniorprofessorenstellen hätte aber kapazitätsrechtlich keine anderen Auswirkungen gehabt, denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 LVVO beträgt die Regellehrverpflichtung der Juniorprofessoren und die Höchstlehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeite im Beamtenverhältnis auf Zeit gleichermaßen 4 LVS. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. Januar 2009 (- 2 NB 289/08 -, n.v.) ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u. a -, NVwZ-RR 2005, 409; Beschl. v. 15.6.2006 - 2 NB 1048/06 -) ist nicht mehr maßgeblich auf das Stellenprinzip nach § 8 Abs. 1 KapVO abzustellen, wenn eine zwar noch vorhandene Stelle mit Blick auf eine gesetzlich nicht mehr vorgesehene Personalkategorie nicht mehr bestimmungsgemäß besetzbar ist. In einem solchen Fall ist nachzufragen, wie derartige nicht mehr besetzbare Stellen künftig ausgestattet werden sollten mit der Folge, dass die vormals den Oberassistenten zugedachte Funktion nunmehr auf Juniorprofessoren zu übertragen ist, für die - wie vorstehend ausgeführt - eine Lehrverpflichtung von 4 LVS in Ansatz zu bringen ist. Hiermit verglichen erweist es sich nicht als kapazitätsmindernd, wenn die Hochschule eine nicht mehr bestimmungsgemäß besetzbare Stelle im Interesse einer erwünschten Personalfluktuation in eine Stelle für eine Stellengruppe wie hier der wissenschaftlichen Mitarbeiter umwandelt, für die ebenfalls nur ein Lehrdeputat von 4 LVS in Ansatz zu bringen ist."
Die dem zugrunde liegende Annahme, dass für Juniorprofessoren eine Lehrverpflichtung von 4 LVS in Ansatz zu bringen ist, hat der Senat an anderer Stelle in diesem Beschluss und z.B. auch in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2010 (- 2 NB 199/10 -, [...]) näher begründet (vgl. auch Beschl. v. 23.12.2008 - 2 NB 293/08 -, [...]).
Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, die Oberassistentenstellen in unbefristete Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter umzuwandeln, deren Höchstlehrverpflichtung bei 10 LVS liegt.
Zwar setzt das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung Stellenumwandlungen oder -streichungen Grenzen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, NVwZ 1984, 571 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83]; Senatsbeschlüsse v. 24.8.2010 - 2 NB 159/09 -, [...], u.v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -). Für sie sind sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Eine kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde.
Zwar enthalten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen durchweg keine Dokumentation solcher Abwägungen, was regelmäßig an sich schon für die Annahme eines Ermessenfehlers mit der Folge ausreicht, dass das Gericht die fragliche Kapazitätsminderung nicht "anerkennt". Hier ergibt sich jedoch aus den Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren noch ausreichend, dass die Stellenumwandlung gerechtfertigt ist. Danach verfolgt die gesetzliche Neuausrichtung der Personalstruktur (Ersetzung der Personalkategorie der Wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten durch die Personalkategorie der Wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Akademischen Räte auf Zeit) das Ziel, Stellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu schaffen, um diesem Gelegenheit zu verschaffen, sich wissenschaftlich weiter zu qualifizieren. Dies erfolge ausschließlich auf Basis befristeter Beschäftigungen, um die Stellen nach Abschluss der jeweiligen persönlichen Weiterqualifikation erneut für einen anderen Nachwuchswissenschaftler nutzen zu können. Das entspricht der Intention des Gesetzes und den Entwicklungslinien an anderen Hochschulen (vgl. schon OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Im Blick auf den Gesamtzusammenhang der tierärztlichen Ausbildung handelt es sich um eine sachgerechte, auf Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung abzielende Maßnahme. Soweit sie zu einer Reduzierung der Ausbildungskapazität führt, war dies zwar nicht - wie die Antragsgegnerin meint - unvermeidbar, weil der Verlust an sechs Lehrveranstaltungsstunden auch durch eine Personalaufstockung hätte ausgeglichen werden können. Bei einer grundlegenden Änderung der Personalstruktur sind geringfügige Änderungen aber - hier im Verhältnis zu einem unbereinigten Lehrangebot von über 1030 Deputatstunden - auch zu Lasten der Ausbildungskapazität noch hinzunehmen.
Für eine teilweise angesonnene Doppelberechnung der umgewandelten Stellen besteht kein nachvollziehbarer Grund.
7. Soweit eine Lehrdeputatsverminderung für die beiden Vizepräsidenten und den Tierschutzbeauftragten der Antragsgegnerin beanstandet wird, ergibt sich zunächst aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, dass die Lehrverpflichtung auf Antrag für nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten um bis zu 75 vom Hundert ermäßigt wird. Dies lässt regelmäßig keinen Raum für die Ablehnung eines entsprechenden Antrags, zumal dann, wenn nur eine geringere Ermäßigung begehrt wird (hier 50 vom Hundert).
Rechtsgrundlage für die Ermäßigung für den Tierschutzbeauftragten ist demgegenüber § 7 Abs. 2 LVVO. Hiernach kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs auf Antrag ermäßigen, wenn eine Lehrperson besondere Dienstaufgaben wahrnimmt; das kommt hier für die Funktion des Tierschutzbeauftragten in Betracht. Mit Blick auf das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung muss allerdings bei derartigen organisatorischen Maßnahmen der Hochschule, die sich im Einzelfall auf das stellenbezogene Lehrangebot auswirken, eine Ermessensentscheidung getroffen werden, bei der auch die Belange der Studienplatzbewerber in die Interessenabwägung einzubeziehen (Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 -, [...]). Wie die Hochschulverwaltung die entscheidungserheblichen Belange im Einzelnen gewichtet und gegeneinander abwägt, unterliegt dabei ihrem Stellendispositionsermessen, und zwar auch soweit es um die Belange der Studienplatzbewerber geht. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen hat allein die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestehen darin, dass die Hochschule tatsächlich eine planerische Abwägung vornimmt, dass sie willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abwägt und ferner dabei den Belangen der Studienplatzbewerber ein Gewicht beimisst, das ihren Grundrechten Geltung verschafft und nicht von vornherein dem Gewicht der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen und Studierenden untergeordnet wird (BVerwG, Urt. v. 23.7.1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 [BVerwG 23.07.1987 - 7 C 10.86] = [...] Langtext Rdnr. 40). Bei der hier in Rede stehenden Ermäßigung für einen Tierschutzbeauftragten ist auf dieser verfassungsrechtlichen Ebene allerdings auch nicht zu vernachlässigen, dass in dieser Funktion verfassungsrechtliche Schutzpflichten im Sinne des Art. 20 a GG wahrgenommen werden.
Hiervon ausgehend hat der Senat bisherige Lehrdeputatsverminderungen für den genannten Personenkreis nicht beanstandet (vgl. Beschl. v. 26.1.2009 - 2 NB 289/08 -, n.v.). Soweit nunmehr teilweise vorgetragen wird, das Präsidium der Antragsgegnerin habe mit seinem Beschluss vom 29. April 2011 weitere Deputatsverminderungen vorgenommen, beschreibt dies den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht genau. Der genannte Beschluss formuliert, für die Vizepräsidentin für Lehre und den Tierschutzbeauftragten werde "die Reduzierung der Lehrverpflichtung um jeweils 50% (Präsidiumsbeschluss vom 05.03.2008) für ein weiteres Jahr verlängert". Lediglich für den Vizepräsidenten für Forschung wird eine Anknüpfung an frühere Deputatsverminderungen nicht geltend gemacht, offenbar wegen eines personellen Wechsels. Richtig ist allerdings, dass sich die absolute Höhe der Reduzierungen verändert hat, weil Änderungen an den Ausgangswerten für die 50%-Regelung eingetreten sind. Denn die Deputate sind zwischenzeitlich von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden erhöht worden. Darüber hinaus ist für den Vizepräsidenten für Forschung - anders als bei seinem Vorgänger - kein KV-Abzug angesetzt worden. Ob ein solcher Abzug an dieser Stelle überhaupt systemgerecht ist, obwohl er nicht konkret-individuell vorzunehmen ist, sondern abstrakt pauschal über die Gesamtzahl der einschlägigen Stellen (siehe oben zitierter Beschluss vom 13.2.2012 - 2 NB 130/11 -), kann hier offen bleiben. Jedenfalls verändern sich bei gleichgebliebener Beschlusslage des Präsidiums die Reduzierungen nach Blatt D der Kapazitätsberechnung faktisch von
3 x 2,8 (Hälfte von um 30% reduzierten 8 Deputatstunden) = 8,4 auf
2 x 3,2 + 4,5 (Hälfte von - in zwei Fällen um 30% reduzierten - 9 Deputatstunden) = 10,9
Blatt D der Kapazitätsberechnungen gibt die Summe der Reduzierungen zwar nur mit 10,8 an; dieser Rechenfehler stellt sich hier aber als kapazitätsgünstig dar.
Die Festsetzung einer Deputatsverminderung durch einen Prozentwert ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie durch Umstände der genannten Art "Sprünge" in der tatsächlichen Zahl der betroffenen Deputatstunden zur Folge haben kann. Sie läuft hier darauf hinaus, dass für die Wahrnehmung bestimmter Dienstaufgaben die Hälfte der Arbeitskraft der jeweiligen Funktionsträger zur Verfügung stehen soll. Das ist eine sachgerechte Abgrenzung, auch wenn ihr pauschalierender Charakter eher verdeckt, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Arbeitskraft bei personellen Wechseln nicht unbedingt gleich bleibt. Es ist auch nicht geboten, die Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2011 (GVBl. S. 276) dahin auszulegen, dass die zusätzliche, neunte Lehrveranstaltungsstunde in jedem Fall ungeschmälert der Ausbildungskapazität zugute kommen muss. Auch wenn diese Erhöhung durch den Zukunftsvertrag II motiviert sein mag, ordnet sie sich in den Zusammenhang der die Kapazität betreffenden Regelungen "normal" ein; sie ist keine abweichend zu behandelnde "Sonderstunde".
8. Soweit teilweise beanstandet wird, andere Studiengänge dürften nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, weil sie noch nicht existierten bzw. es noch an einer Studien- und Prüfungsordnung fehle, trifft dies so nicht zu. Für diejenigen Studiengänge, für die ein Vorweg-Abzug vorgenommen worden ist - der im Vergleich zur Anteilquotenbildung kapazitätsgünstiger und daher nicht zu beanstanden ist (siehe oben Beschl. v. 13.2.2012 - 2 NB 130/11 -), weist der Internetauftritt der Antragsgegnerin unter der Rubrik "Veröffentlichungen/Verkündungsblatt" Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen "für die PhD-Programme" und "für das PhD-Programm 'Veterinary Research and Animal Biology'" aus sowie eine Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum und eine Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Animal Biology and Biomedical Sciences. Beide Studiengänge sind seit Jahren in den Verordnungen über Zulassungszahlen berücksichtigt. Für den Studiengang "Tiermedizin (Philosophical Doctor - Ph.D.)" hatte bereits die ursprüngliche Anlage 3 zur KapVO unter A., Gliederungspunkt III (inzwischen weggefallen), einen Curricularnormwert enthalten (GVBl. 2003, S. 222), für den Studiengang "Animal Biology and Biomedical Sciences" die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. September 2010 (GVBl. S. 436).
Unabhängig hiervon hat der Senat die Frage, ob hierfür wirksam Curricularnormwerte festgesetzt worden seien, bereits früher ausführlich erörtert. So heißt es in seinem Beschluss vom 10. Juni 2011 (- 2 NB 248/10 u.a. -; vgl. auch Beschl. v. 22.12.2010 - 2 NB 209/10 - [...], zum Studiengang Molekulare Medizin):
"Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu.U.nrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerinnen zu 1. bis 4. vorläufig zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester (die Antragstellerinnen zu 1. und 2.) bzw. 3. Fachsemester (die Antragstellerinnen zu 3. und 4.) zuzulassen. Zu diesem Ergebnis ist die Vorinstanz in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin deshalb gelangt, weil sie die Lehrnachfrage für den bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2006/07 eingeführten und auch im vorliegend streitbefangenen Bewerbungssemester angebotenen Studiengang "Animal Biology" (nunmehr "Animal Biology and Biomedical Sciences") entgegen der Rechtsauffassung zu den vorangegangenen Bewerbungssemestern nicht mehr als kapazitätsmindernd berücksichtigt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass es für den mit 2,56 angenommenen Curricularnormwert dieses Studiengangs, für den auf die Lehreinheit Tiermedizin ein Anteilswert von 1,28 entfalle, entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO an einer verbindlichen Festsetzung in einer Rechtsnorm, nämlich in der Anlage 3 der KapVO fehle. Soweit der Curricularnormwert in einer Zielvereinbarung zwischen dem Fachministerium und der Antragsgegnerin festgelegt worden sei, könne diese Verfahrensweise zeitlich nicht unbefristet anerkannt werden und finde nach einer Übergangsphase ihre Grenze, sobald hinreichende Erfahrungswerte und Ergebnisse für die Bemessung der für die Kapazität maßgeblichen Berechnungsgrößen vorlägen, was wiederum nach der Beendigung des Studiengangs durch die erste Kohorte der Fall sei. Diese Auffassung, die die Antragsgegnerin zum Kern ihres Beschwerdeangriffs gemacht hat, teilt der Senat nicht.
Sein Verständnis über die Festlegung von Curricularnormwerten nach niedersächsischem Landesrecht hat er bezogen auf den auch vorliegend zu beurteilenden Studiengang Tiermedizin in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 - 2 NB 115/09 u.a. - wie folgt zum Ausdruck gebracht:
"Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller auch gegen die Verteilung des Lehrangebots auf die der Lehreinheit Tiermedizin zugeordneten Studiengänge Aufbaustudiengang (Ph.D.) und "Animal Biology and Biomedical Sciences". Soweit sie insoweit unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 3 Satz 6 StV die fehlende Festsetzung der Curricularnormwerte beider zugeordneten Studiengänge durch eine Rechtsverordnung bemängeln, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass der für den Aufbaustudiengang Philosophical Doctor-Ph.D. anzunehmende Curricularnormwert unter A. III. der Anlage 3 zur KapVO auf 6.4 festgesetzt worden ist.
Darüber hinaus begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Animal Biology and Biomedical Sciences im Wege der Zielvereinbarung zwischen dem Fachministerium, dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, und der Antragsgegnerin auf 2,56 festgesetzt worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht den rechtlichen Ansatzpunkt für diese Verfahrensweise in § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO gesehen hat, entspricht dies auch der rechtlichen Würdigung des Senats. In seinem Beschlüssen vom 2. Juli 2009 - 2 NB 353/08 u.a. - und 25. November 2009 - 2 NB 648/08 u.a. - hat der Senat ausgeführt, dass die Festlegung von Curricularnormwerten in Zielvereinbarungen den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO gerecht wird, wonach das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den Curricularnormwert festlegen kann, wenn - wie auch hier - für einen Studiengang ein solcher in der Anlage 3 zur KapVO noch nicht aufgeführt worden ist. Weder aus dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen noch aus dem Niedersächsischen Hochschulzulassungsrecht folge die Verpflichtung, den Curricularnormwert für zugeordnete Studiengänge durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Abweichendes ergebe sich entgegen der Auffassung der Studienbewerber auch nicht aus Art. 7 Abs. 3 Satz 6 StV, da sich die dort angesprochene Verpflichtung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StV nur auf die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen beziehe, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden seien (ebenso Bay.VGH, Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 -, [...], Rn. 10). Hierzu gehört der Studiengang Animal Biology and Biomedical Sciences nicht. Dieser Würdigung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis begegnen, durch eine solche Auslegung des Staatsvertrages laufe das verfassungsrechtliche Gebot, wonach die Normwerte eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten hätten, leer; dies schon deshalb nicht, weil das Kapazitätserschöpfungsgebot auch für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge gilt. Für die auch vorliegend maßgebliche Frage der Form der Festsetzung von Curricularnormwerten für derartige Studiengänge findet sich im Staatsvertrag keine verbindliche Vorgabe.
Weiter hat der Senat in dem Beschluss vom 25. November 2009 ausgeführt:
'Der Staatsvertrag überlässt die Wahl der Rechtsform hinsichtlich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge den Ländern. Nach der für das Land Niedersachsen maßgeblichen Vorschrift des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge zu regeln. Hiernach ist das Verfahren der Festsetzung in einer Verordnung zu regeln. Eine Verpflichtung, die Curricularnormwerte selbst hinsichtlich der zuletzt genannten Studiengänge gerade in einer Rechtsverordnung festzulegen, fehlt indes. Entgegen der Ansicht der Antragsteller zwingt nicht bereits der Begriff des "Curricularnormwertes" dazu, diesen durch eine Norm, insbesondere eine Rechtsverordnung festzusetzen. Dieser Begriff lässt sich definieren als die Summe des für die Ausbildung eines Studierenden nach Studien- oder Prüfungsordnung insgesamt erforderlichen Lehraufwands (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO; Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO, Rn. 1); über die Qualität des Aktes seiner Festsetzung selbst sagt er nichts aus. Der an die Stelle der früheren kapazitätsrechtlichen Bezeichnung "Richtwert" getretene Terminus "Normwert" begründet - obwohl meistens normiert - keine Normierungsverpflichtung, sondern soll lediglich die Wertungsabhängigkeit und Verbindlichkeit der festgesetzten Werte verdeutlichen (Bay. VGH, Beschl. v. 20.1.2009 - 7 CE 09.10565 u.a. -, [...], Langtext Rn. 11 m.w.N.). Auch aus §§ 1 und 2 NHZG folgt nichts anderes. In § 2 NHZG wird der Staatsvertrag über die Studienplatzvergabe nach § 1 NHZG und damit auch für örtlich beschränkte Studiengänge für entsprechend anwendbar erklärt, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Für die genannten Studiengänge ist indes in § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG etwas anderes bestimmt.
Die aufgezeigte Wahlfreiheit ist in Niedersachsen durch § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO, der auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG beruht, für die in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogenen Studiengänge in der Weise umgesetzt worden, dass das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den Curricularnormwert festlegen kann, wenn - wie hier für den Studiengang Molekulare Medizin - für einen Studiengang ein Curricularnormwert in der Anlage 3 noch nicht aufgeführt. ist. Eine Verpflichtung, diese Festlegung zwingend durch eine Verordnung vorzunehmen, fehlt hier indes. Dies wird auch in der von den Antragstellern vorgelegten Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (Drucksache 15/3660 S. 15) deutlich, wenn dort ausgeführt wird, dass "die geltende Kapazitätsverordnung auch für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge weiterhin Anwendung finden kann".
Die in Niedersachsen demnach nicht auf die Rechtsform einer Rechtsverordnung beschränkte Festlegung des Curricularnormwertes ist hier in der Zielvereinbarung erfolgt. Der Vornahme einer solchen Festlegung gerade durch eine Rechtsverordnung bedarf es nach niedersächsischem Landesrecht - anders als nach §§ 5 Abs. 4 Satz 5, 11 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg - HZG - vom 15. September 2005 (GBl. S. 629) in der Fassung vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) in der durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 12. Mai 2005 erfolgten Auslegung - daher nicht. Für einen von den Antragstellern geforderten "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 15 bis 20 v.H. ist mithin weiterhin kein Raum.'
Danach besteht in Niedersachsen keine Verpflichtung, den Curricularnormwert für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Vielmehr gelten für die Festlegung der Curricularnormwerte die in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 KapVO zum Ausdruck gebrachten Alternativen, die Curricularnormwerte entweder in die Anlage 3 zur KapVO, also in die Rechtsverordnung aufzunehmen oder, solange hiervon noch kein Gebrauch gemacht wird, den Curricularnormwert durch das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule festzulegen, wobei dieses Benehmen im Wege einer Zielvereinbarung zum Ausdruck gebracht werden kann. Fehlt es danach an einer zwingenden Verpflichtung des Fachministeriums, die Festlegung des Curricularnormwertes durch eine Rechtsverordnung vorzunehmen, so lässt sich auch dem Terminus "noch" in § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO nicht das Erfordernis einer engeren zeitlichen Begrenzung für die Anerkennung der Festlegung des Curricularnormwertes durch ein Benehmen zwischen Fachministerium und Hochschule entnehmen. Angesichts der bereits erwähnten Wahlfreiheit, die § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 KapVO dem Verordnungsgeber einräumt, ist der Wortlaut "noch" in § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO dahin zu verstehen, dass der Curricularnormwert für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge solange im Benehmen zwischen Fachministerium und Hochschule festgelegt werden kann, bis das Fachministerium von der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ergebenden Alternative Gebrauch macht. Abweichendes folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 26. März 2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, der die Kapazitätsberechnung eines im Aufbau begriffenen Modellstudiengangs im Studiengang Humanmedizin zum Gegenstand hat, sich aber nicht explizit zu § 13 KapVO verhält."
Das entspricht auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 -, [...]; OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010 - 2 B 428/09 -, [...]).
Soweit der Senat - wie oben wiedergegeben - in seinem Beschluss vom 13. Februar 2012 (- 2 NB 130/11 u.a. -) auf die Anzahl der im PhD-Studiengang eingeschriebenen Studierenden eingegangen ist, hat nunmehr auch der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2012 in der Sache 2 NB 63/12 bestätigt, dass für das Sommersemester 2012 sechs Einschreibungen vorliegen. Nach wie vor sieht der Senat deshalb keinen Anlass für die Annahme, dass dort ein nicht ausreichend nachgefragtes Lehrangebot bereitgehalten wird.
9. Soweit gerügt wird, die Anzahl der jährlichen Studienanfänger für den Studiengang Biochemie Master sei im Verhältnis zum Vorjahr in nicht nachvollziehbarer Weise erhöht worden (Aq 31,2427 statt 24,000), hat die Antragsgegnerin dargelegt, früher sei offenbar ein vorläufiger Wert eingesetzt worden. Dieser sei nach einem Abgleich mit den tatsächlichen Unterrichtsumfängen leicht verändert worden. Auf die Höhe des Abzugs insgesamt sei dies ohne Einfluss geblieben. Dem ist die Antragstellerseite nicht mehr entgegengetreten.
10. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Krankenversorgungsabzug in § 9 Abs. 4 KapVO mit 30% nicht zu hoch angesetzt ist, zuletzt - wie oben wiedergegeben - in seinen Beschlüssen vom 30. Januar 2012 (-2 NB 470/10 u.a. -) und vom 13. Februar 2012 (- 2 NB 130/11 -). Das jetzige Beschwerdevorbringen ist nicht grundlegend neu und rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.4.2012 - OVG 5 C NC 2.12 -, [...]).
Soweit beanstandet wird, ein Krankenversorgungsabzug habe jedenfalls nicht von der zusätzlichen Deputatstunde vorgenommen werden dürfen, welche der Zukunftsvertrag II in vollem Umfang der Ausbildungskapazität habe zugute kommen lassen wollen, hat letzteres in die Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2011 (GVBl. S. 276) keinen Eingang gefunden. Nach der Systematik der Bestimmungen zur Kapazitätsberechnung ist der Krankenversorgungsabzug (wie hier Blatt B1, Sp. 3 der Kapazitätsberechnung) stellenbezogen vorzunehmen. Raum für eine einschränkende Auslegung bietet sich damit nicht.
11. Hinsichtlich des Aufwands für die praktische Ausbildung verweist § 9 Abs. 8 KapVO auf die §§ 54 und 57 Approbationsordnung aus dem Jahr 1999, nicht auch auf ihre Nachfolgeregelung aus dem Jahr 2006 (§§ 57 und 60). Daraus wird teilweise die Folgerung gezogen, für Studierende, für welche die TAppV 2006 gelte, sei ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt. Ein Vergleich der genannten Vorschriften ergibt allerdings keine durchgreifenden Abweichungen, so dass die Annahme nahe liegt, der Verordnungsgeber habe lediglich versäumt, die Fundstellen "nachzupflegen".
Soweit dagegen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Dezember 2011 (- 3 L 3885/11 -) verwiesen wird (dem Senat liegt ein dem Vernehmen nach gleichlautender Beschluss zum Aktenzeichen 3 L 2314/11.GT.W1 vor), ist es richtig, dass darin kein Anlass für einen Abzug zur Praktikantenausbildung gesehen worden ist, weil die einschlägige Studienordnung die im zweiten Studienabschnitt erforderliche klinische Ausbildung für alle Studierenden in den Lehr- und Studienplan des fünften Studienjahres integriert und den Ausbildungsanteil bereits bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils (CAp) berücksichtigt habe. Es fehlen jedoch Darlegungen dazu - und dies erschließt sich auch beim Vergleich der beiden Studienordnungen nicht -, dass bei der Antragsgegnerin vergleichbare Verhältnisse gegeben sind. Diese hat Ausbildungsplätze gesondert ausgewiesen, wobei sie teilweise die Bestimmungen der TAppO (Kapazitätsberechnung-Parameterdaten) und teilweise der TAppV (Blatt C) genannt hat. Dass in den Curriculareigenanteil ein Ausbildungsanteil eingeflossen ist, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Aus der Prüfungsordnung ergibt sich im Übrigen nur, wann die Praktika frühestens absolviert werden dürfen; etwas anderes folgt auch nicht aus der Stundenübersicht. Dass die Ausbildungskapazität dadurch per saldo schlechter ausgenutzt wird als an der Universität Gießen, lässt sich daraus nicht herleiten.
12. Hinsichtlich der Schwundquotenberechnung sind durchgreifende Mängel nicht erkennbar.
Die Ermittlung der Schwundquote ist Aufgabe der Hochschule. Die Schwundquoten sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, da es bei der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote auf eine Prognose ankommt. Daher beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat
12.1 In Bezug auf die Eingangsdaten ist in Zweifel gezogen worden, dass in den einzelnen Semestern jeweils 256 Studierende eingeschrieben seien. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch mit anonymisierten Immatrikulationslisten für das 1., 3. und 5. Fachsemester in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2011 belegt. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, ohne konkrete Hinweise auf mögliche Fehler weitere Nachforschungen anzustellen.
12.2 "Sprünge" in den Bestandszahlen beim Übergang von Kohorten in das folgende Fachsemester zwischen Wintersemester 2007/08 und Sommersemester 2008 hat die Antragsgegnerin damit erklärt, dass sie das System ihrer Schwundberechnung wegen Beanstandungen durch das Verwaltungsgericht habe ändern müssen. Nunmehr würden beurlaubte Studierende nicht mehr aus den Kohorten herausgerechnet, sondern in ihrer Ursprungskohorte ohne Rücksicht darauf weitergeführt, ob das Studium betrieben werde oder eine Beurlaubung stattgefunden habe. Diese Studierenden fielen dann nach der Regelstudienzeit aus der Schwundberechnung heraus. Der Systemwechsel habe die "Sprünge" zur Folge gehabt.
12.3 Durchgreifende Zweifel an der Methodik der Schwundberechnung ergeben sich aus der geänderten Verfahrensweise nicht, wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 (- 2 NB 115/09 -, [...]) dargelegt hat. Den dort bezogenen Standpunkt hat er in verallgemeinernd in seinen Beschlüssen vom 16. Februar 2011 (- 2 NB 444/10 -) und vom 1. Juni 2011 (- 2 NB 526/10 -) bekräftigt:
"Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind aus der Schwundberechnung die beurlaubten Studierenden nicht herauszurechnen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Senats und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass durch Beurlaubungen nicht die jeweiligen Studienplätze frei würden und eine Zusammenrechnung von gegebenenfalls bestehenden freien Kapazitäten in einzelnen Semestern zu vergabefähigen Studienplätzen in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht geboten sei. Hieran ist festzuhalten. Daher bleibt es bei der Feststellung, dass Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwundes fallen. Denn beurlaubte Studierende nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2010 - 13 C 264/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 7 f. m.w.N.)."
Daran ist festzuhalten. Richtig ist zwar, dass die beurlaubten Studierenden die Lehrveranstaltungen um ein oder mehrere Semester zeitversetzt in Anspruch nehmen. Ihre Einberechnung in die ursprüngliche Kohorte spiegelt die Realität mithin nicht exakt wieder. Es ist auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass die Durchschnittszahl der beurlaubten Studierenden konstant bleibt und damit wenigstens statistisch gesehen ein mehr oder weniger vollständiger Ausgleich stattfindet. Auch bei ihrer rechnerischen Verschiebung in eine andere Kohorte wäre das Ergebnis jedoch nicht befriedigender, weil der "frei" gewordene Platz jedenfalls im jeweils ersten Semester einer Beurlaubung nicht wieder mit einem anderen Studierenden aufgefüllt werden könnte, dafür aber jenseits der Regelstudienzeit faktisch noch ein Lehrangebot in Anspruch genommen werden muss. Mit anderen Worten bringen Beurlaubungen unvermeidbar kapazitätsschädliche Störungen des normalen Studienablaufs mit sich; daran ändert auch eine wissenschaftlichen Anforderungen genügende Methodik ihrer kapazitätsrechtlichen Erfassung nichts. Gewisse Brüche in einer kohortenorientierten Kapazitätsberechnung sind deshalb bei Honorierung aller - teilweise widerstreitenden - Ansprüche an das Lehrangebot schlicht hinzunehmen, zumal Beurlaubungen in aller Regel auf Gründen beruhen, die ihrerseits grundrechtlichen Schutz beanspruchen können, und auch der Anspruch auf Wiederaufnahme des Studiums nach Ablauf des Urlaubs durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist.
12.4 Konkrete Hinweise dafür, dass Studierende bereits im 1. Semester beurlaubt waren, sind nicht benannt worden. Im Übrigen dürfte das Verbot von Beurlaubungen im 1. Semester - wenn auch verständlich - jedenfalls für solche Fälle überprüfungsbedürftig sein, in welchen ein grundgesetzlich geschütztes Interesse an einer solchen Beurlaubung nachgewiesen werden kann.
12.5 Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe beim Dienstleistungsbedarf die voraussichtlichen Zulassungszahlen zu.U.nrecht ohne Schwundausgleich zugrunde gelegt, entspricht dies tatsächlich der Senatsrechtsprechung:
Grundsätzlich führt die Berücksichtigung des Schwundes nach § 16 KapVO zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität: Es werden danach mehr Studierende zugelassen, als der an sich ermittelten Kapazität entspricht, weil sich - vereinfachend ausgedrückt - die Zahl der Studierenden im Lauf des Studiums erfahrungsgemäß durch Abgänge reduziert. Würde man im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für den begünstigten Studiengang in gleichem Sinne verfahren, also dort ebenfalls von einer erhöhten Aufnahmekapazität ausgehen, hätte dies eine entsprechende Zunahme des Anspruchs an Dienstleistungen und damit eine geringere verbleibende Kapazität für den abgebenden Studiengang zur Folge, wäre für diesen also "kapazitätsschädlich". Vor diesem Hintergrund hat es der früher zuständige 10. Senat - ebenfalls bei einem nach § 11 Abs. 2 KapVO zu bestimmenden Bedarf - als angemessen und verfassungsrechtlich geboten erachtet, dass in Bezug auf den exportierenden Studiengang "kapazitätsfreundlich" verfahren wird (Beschl. v. 22.3.1983 - 10 OVG B 1690/82 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 140; bekräftigt z.B. im Beschluss vom 13.3.2002 - 10 NA 3891/01 u.a. -; dem folgend Senat, u.a. Beschlüsse. v. 14.10.2005 - 2 NB 144/05 -, v. 24.9.2007 - 2 NB 1048/06 u.a. -, [...], v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, [...]; v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, [...], u.v. 3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, [...]; in gleichem Sinne ausführlich OVG Bautzen, Beschl. v. 9.9.2009 - NC 129/09 -, [...]) und dies wie folgt formuliert:
"Unter diesen Umständen ist es nicht kapazitätsgerecht, die um den Schwundausgleich erhöhte Zahl der Studienanfänger zu berücksichtigen. Diese Studentenzahl fragt Dienstleistungen allenfalls zu Beginn des Studiums nach. Im weiteren Verlauf des Studiums sinkt sie in dem Maße, in dem nicht ausgeglichener Schwund auftritt. Diese Entwicklung macht es notwendig, als Studienanfängerzahl die Studentenzahl einzusetzen, die im Durchschnitt über das gesamte Studium hinweg Dienstleistungen nachfragt. Dies ist die um den Schwund bereinigte Zahl der Studienanfänger."
"Bereinigt" in diesem Sinne wird also die um den Schwundausgleich erhöhte Zahl der Studienanfänger; die Erhöhung wird wieder herausgerechnet. Liegt demgegenüber - wie hier - eine Kapazitätsermittlung "vor Schwund" vor, hat es hiernach für die Exportberechnung zu verbleiben.
13.1 Soweit die Antragstellerin zu 2. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hilfsweise mit dem kompensatorischen Einwand verteidigt, dass das bereinigte Lehrangebot mit Rücksicht auf den "Zukunftsvertrag II" (Landtagsdrucksache 16/2655) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen (vgl. Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 u.a. - [...], u.v. 27.4.2012 - 8 C 1/12 u.a.-; dagegen VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. -; VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 -, [...]) um einen Sicherheitsaufschlag zu erhöhen sei, folgt der Senat dem nicht. Zwar sind faktisch kapazitätsverbessernde Maßnahmen, die durch den Zukunftsvertrag II ermöglicht worden sind, bei den Kapazitätsberechnungen unmittelbar zu berücksichtigen. Es besteht aber kein Anspruch Dritter darauf, dass der Zukunftsvertrag II in allen Details vertragsgemäß umgesetzt wird. Dafür fehlt - unbeschadet weiterer Erwägungen, die insoweit für einzelne Studiengänge ergänzend ins Gewicht fallen mögen - eine rechtlich tragfähige Grundlage.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den zwischen der Landesregierung und den niedersächsischen Hochschulen geschlossenen und vom Niedersächsischen Landtag genehmigten Zukunftsvertrag - im Gegensatz zum Hochschulpakt 2020 - als öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Schutzwirkung für konkret bestimmbare Studienanfänger des Zeitraums vom Wintersemester 2011/2012 bis einschließlich Sommersemester 2015 angesehen. Es spricht auch zunächst Einiges dafür, darin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 VwVfG zu sehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 54 Rdnr. 40h). Es bestehen ferner im öffentlichen Recht grundsätzlich keine Bedenken, auf der Grundlage des § 54 VwVfG analog § 328 BGB Verträge zuzulassen, in denen eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen wird, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern ("Vertrag zu Gunsten Dritter", vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.1972 - IV C 21.71 -, DVBl. 1973, 499). Das gleiche dürfte für Verträge mit Schutzwirkung für Dritte gelten, bei welchen Dritte in vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen werden, die Hauptleistung aber nur dem Gläubiger zusteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.7.2002 - 2 L 204/00 -, [...]; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - III ZR 303/05 -, NJW 2007, 1061; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 58 Rdnr. 24). Für den Bereich des Zivilrechts fasst der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen wie folgt zusammen (Urt. v. 13.10.2011 - IX ZR 193/10 -, MDR 2011, 1471 [BGH 13.10.2011 - IX ZR 193/10]; vgl. zur Entwicklung des Rechtsinstituts auch BGH, Urt. v. 7.5.2009 - III ZR 277/08 -, BGHZ 181, 12 = JZ 2010, 414; Zenner, NJW 2009, 1030):
"Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen geklärt. Der geschützte Dritte muss zunächst mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Zu dieser Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutreten. Dem Schutzpflichtigen muss die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar sein. Der Dritte muss für diese Haftungserstreckung letztlich selbst schutzwürdig sein (siehe zu diesen Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 ff)."
Eine Analogie zu diesem zivilrechtlich entwickelten Vertragstypus "trägt" jedoch nicht die vom Verwaltungsgericht Göttingen angenommenen Rechtsfolgen. Im Zivilrecht dient der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (nur) der Begründung von vertraglichen Schadensersatzpflichten (Haftungspflichten) im Falle einer Vertragsverletzung (vgl. Gottwald, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 328 Rdnr. 175, 186; Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 328 Rdnr. 19); er soll die "Unzulänglichkeit des Deliktsrecht" ausgleichen (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 13). Die vom Verwaltungsgericht Göttingen postulierten Rechtsfolgen der von ihm angenommenen Schutzwirkung liefen demgegenüber auf einen eigenständigen - zudem von der Beurteilung durch die eigentlichen Vertragspartner unabhängigen - Erfüllungsanspruch hinaus, unterfielen also unmittelbar dem Anwendungsbereich des § 328 BGB.
Soweit ein Anspruch von Studienbewerbern auf Erfüllung des Zukunftsvertrages eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Konstruktionen gestützt werden sollte, müsste er sich deshalb unmittelbar an der Bestimmung des § 328 BGB messen lassen. Hier fehlt es aber an Anhaltspunkten im Vertragstext dafür, dass der Zukunftsvertrag II den Studienbewerbern eigene subjektive Rechte habe einräumen sollen. Was insoweit aus dem Vertragstext und Landtagsdebatten zitiert wird, erhellt nur die Motivation für den Vertragsschluss. Ohne jeden Zweifel wollten die Vertragspartner Studienkapazitäten ausweiten, damit also Studienbewerber als Dritte begünstigen. Die Begünstigungsabsicht als solche lässt aber für sich genommen in aller Regel nicht bereits den Schluss zu, dem Dritten sollten eigenständige Erfüllungsansprüche eingeräumt sein. Das würde die Dispositionsbefugnis der Vertragspartner über den Vertrag in einem Maße einschränken, das im Zweifel nicht gewollt ist. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass öffentlich-rechtliche Rechtsansprüche der Bürger herkömmlicherweise durch Rechtsnormen begründet werden. Unterlässt das Land den Erlass solcher Rechtsnormen und nutzt zur Erreichung seiner Ziele stattdessen das Instrument vertraglicher Absprachen, ist das allein schon ein mehr als deutlicher Hinweis darauf, dass unmittelbare Bindungen nur zwischen den Vertragspartnern beabsichtigt waren.
Die vom Verwaltungsgericht Göttingen angenommene Schutzwirkung lässt sich auch nicht durch Analogie zu anderen, anerkannten Formen einer Schutzwirkung begründen. So verleiht z.B. die aus dem Bau- und Planungsrecht geläufige nachbarschützende Wirkung, die bestimmten Vorschriften beigemessen wird, nur Abwehr-, nicht auch Leistungsrechte. Für die Entwicklung eines neuen Rechtsinstituts mit abweichend definierter Schutzwirkung besteht kein Anlass, weil angesichts des erörterten Instruments des Vertrages zugunsten Dritter - dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen - keine ausfüllungsbedürfte Lücke im Rechtssystem ersichtlich ist.
Ein Anspruch von Studienbewerbern auf - zumal buchstabengetreue - Umsetzung des Zukunftsvertrages II ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das bundesverfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, vorhandene Kapazitäten auszuschöpfen, vermittelt aber keinen Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten; nur bei einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten könnte die Herleitung eines individuell einklagbaren Anspruchs auf Schaffung von Studienplätzen überhaupt in Betracht kommen (BVerfG,Beschl. v. 10.3.1999 - 1 BvL 27/97 -, NVwZ-RR 1999, 481). Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwelle erreicht sein könnte, bestehen nicht, zumal hier nur ein Verteilungskampf um zusätzliche Mittel und Lehrdeputate geführt wird. Der Umstand, dass zur Verfügung gestellte Mittel nicht zuvörderst Studiengängen mit "harten" Zulassungsbeschränkungen zugute kommen, belegt noch nicht eine grundsätzliche Ungerechtigkeit in der Detailsteuerung der Mittelverteilung. Das liegt unter anderem daran, dass vorhandene Engpässe - in medizinischen Studiengängen z.B. teilweise die "verfügbaren" Patienten - nicht in jedem Falle durch vorübergehende Mittelerhöhungen beseitigt werden können.
Insbesondere der Umstand, dass eine Erhöhung der Lehrdeputate nicht - wie im Zukunftsvertrag noch angenommen - gezielt und individuell vorgenommen werden konnte, sondern letztlich nur eine generelle Anhebung durch befristete Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung möglich war, führt nicht zu einem "Nachbesserungsanspruch" von Studienbewerbern, der vom Gericht durch einen kapazitätsrechtlichen Sicherungszuschlag zu honorieren wäre. Was dem Lehrpersonal rechtlich abverlangt werden kann, wird durch Rechtsnormen bestimmt, nicht durch vertragliche Absprachen zwischen Land und Universität. Für Abwägungen der Universität ist deshalb kein Raum, soweit das Lehrpersonal nicht freiwillig zusätzliche Dienstleistungen anbietet. Auf letztere haben Studienbewerber jedoch keinen Anspruch.
Auch der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts Göttingen, der Zukunftsvertrag II modifiziere für die Dauer von vier Studienjahren die vom Ministerium als Vertragspartei durch Rechtsverordnung landesweit vorgeschriebene Kapazitätsberechnung unmittelbar, folgt der Senat nicht. Der Zukunftsvertrag stellt trotz Zustimmung des Gesetzgebers im Verhältnis zur Verordnung kein höherrangiges Recht dar, sondern ist zu seiner Umsetzung insbesondere gegenüber dem betroffenen Lehrpersonal seinerseits auf rechtsförmliche Änderung der Rechtsverordnung angewiesen.
Letztlich kann dahinstehen, ob es dem Land erlaubt sein kann, sich in einer Verwaltungsmaterie, die durch Teilhaberechte der Studienbewerber geprägt ist, durch Wahl einer Vertragskonstruktion der rechtlichen Überprüfung seiner Handlungsweise ganz oder teilweise zu entziehen. Jedenfalls für einen missbräuchlichen Einsatz dieses Instrumentariums bestehen hier keine Anhaltspunkte.
13.2 Soweit seitens der Antragsteller zum Teil die mehrfache Angabe der Antragsgegnerin in Zweifel gezogen wird, sie habe auf Grund des Zukunftsvertrages II keine zusätzlichen Mittel erhalten, sieht der Senat keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. In § 3 des Zukunftsvertrages ist die Tierärztliche Hochschule Hannover ausdrücklich ausgenommen worden. Andere Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin auf Grund des Zukunftsvertrages Mittel erhalten hat, die sie kapazitätserhöhend einsetzen könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar mag der Zukunftsvertrag II mit seinen allgemeinen Aussagen weitergehende Erwartungen erweckt haben. Auch die zwischen Ministerium und Antragsgegnerin geschlossene Zielvereinbarung formuliert - offenbar gleichlautend mit Zielvereinbarungen für andere Hochschulen -: "Die Hochschule erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Zielsetzungen vorbehaltlich der Bereitstellung der Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber jährliche Finanzhilfen bzw. Zuführungen auf Grundlage des am 11.10.2005 geschlossenen Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und den Niedersächsischen Hochschulen ("Zukunftsvertrag") und der entsprechenden Fortschreibung vom 22.06.2010 ("Zukunftsvertrag II")." Das belegt aber nicht, dass Mittel gerade für kapazitätserhöhende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Zu berücksichtigen ist kapazitätsrechtlich nur, ob solche Mittel tatsächlich geflossen sind. Das ist nach mehrfachen Angaben der Antragsgegnerin nicht der Fall. Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Angaben entgegen der prozessualen Wahrheitspflicht unrichtig sind, ergeben sich aus den gesamten Umständen nicht.