Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.02.2022, Az.: 1 KN 171/20
Bebauungsplan; Höhe; Maß der baulichen Nutzung; Teile baulicher Anlagen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.02.2022
- Aktenzeichen
- 1 KN 171/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 24.05.2023 - AZ: BVerwG 4 BN 21.22
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Regelung des § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach das Maß der baulichen Nutzung u.a. für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann, ist nicht allein räumlich-dimensioniert zu verstehen. Auch für einzelne Bauteile einerAnlage, wie bspw. Schornsteine, können unterschiedliche Maßfestsetzungen getroffen werden.
Tenor:
Der vom Rat der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2019 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 150 „Natberger Feld“ ist hinsichtlich seiner Textlichen Festsetzung Ziffer 1.3 Buchstabe b) unwirksam.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der bereits bebaute Flächen und darüber hinaus Außenbereichsflächen als Gewerbegebiet überplant.
Der Antragsteller ist Eigentümer des südöstlich des Plangebiets liegenden Grundstücks B-Straße. Zwischen seinem Wohnhaus und der nächstgelegenen Grenze des Plangebiets liegen etwa 320 m; in der schalltechnischen Beurteilung zum Bebauungsplan wurde sein Wohnhaus als IO-05 erfasst. Das Wohnhaus liegt an der äußersten nordwestlichen Ecke einer Wohnsiedlung, für die im Flächennutzungsplan Wohnen vorgesehen ist. Die weiteren Gebäude der Wohnsiedlung liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „H.“, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Das Plangebiet liegt etwa 1 km nördlich der A 30 am Rand der Ortschaft I. im Nordwesten des Gebiets der Antragsgegnerin. Es hat eine Größe von ca. 13 ha. Westlich und nordwestlich des Plangebiets befinden sich Hofstellen und Wohngebäude. Unmittelbar nordöstlich des Plangebiets stockt ein Erlen-Eichenmischwald, direkt östlich grenzt das Plangebiet an ein einzelnes Wohngrundstück. Südlich und östlich des Plangebiets schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Nach Süden wird das Plangebiet von der J. Straße begrenzt und zugleich erschlossen. Nach Westen schließt das Plangebiet eine an der J. Straße 1 gelegene ehemalige Hofstelle, auf der sich ein denkmalgeschützter Speicher aus dem Jahre 1797 befindet (ehemalige Hofanlage K.), mit ein. Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet für Freiraumfunktionen und im Vorranggebiet Trinkwassergewinnung.
Der Plan setzt die im westlichen Planbereich liegende Hofstelle und die hieran angrenzenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen als Gewerbegebiet mit unterschiedlichen Lärmimmissionskontingenten sowie mit unterschiedlichen Zusatzkontingenten je nach Richtungssektor fest. Die textlichen Festsetzungen (im Folgenden: TF) regeln u.a. Näheres zur zulässigen Nutzungsart und Bauweise. Die maximale Höhe baulicher Anlagen darf nach TF Ziffer 1.3 lit. a) 87,00 m über Normalhöhennull nicht überschreiten. Nach TF Ziffer 1.3 lit. b) ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um 3 m für Büro- und Verwaltungsgebäude, begrenzt auf eine Grundfläche von maximal 20% der Gesamtgrundstücksfläche, zulässig. TF Ziffer 1.3 lit. c) regelt, dass die Gemeinde abweichend von den Festsetzungen unter lit. a) und lit. b) im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB für einzelne funktionsgebundene Anlagen eines Betriebes zulassen kann (z.B. Aufzüge, Klimatechnik, Schornsteine o.ä.), wenn die einzelne Anlage nicht durch andere Ausführung innerhalb der Höhengrenze möglich ist. Am westlichen, nördlichen und östlichen Planrand sind Flächen mit einer Breite von 10 m bis 30 m für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen; hierfür trifft TF Ziffer 1.7 nähere Regelungen. Zur verkehrlichen Erschließung soll nach dem Plan die J. Straße weiter ausgebaut werden; der Plan setzt hierfür im Süden u.a. Verkehrsflächen fest. Ferner soll an der östlichen Grenze des Gebiets eine Wendeanlage angelegt werden, damit der Schwerlastverkehr ausschließlich in westliche Richtung über die L. Straße (K 321) verkehrt. Hinsichtlich der weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen wird auf den Inhalt des Bebauungsplans verwiesen.
Das Planaufstellungsverfahren verlief wie folgt:
Der Rat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung vom 7. Mai 2013 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 150 „Natberger Feld“. Das damalige Plangebiet umfasste Flächen nördlich und südlich der J. Straße und war identisch mit der Fläche 29.1 des 2011 geänderten Flächennutzungsplans, der in diesem Bereich (nach vorheriger Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens) gewerbliche Baufläche ausweist. Es fand eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt, wobei mehrere Stellungnahmen von Anliegern, u.a. des Antragstellers, eingingen.
Im Zuge der weiteren Planung stellte sich heraus, dass die Flächen südlich der J. Straße nicht zeitnah für eine gewerbliche Entwicklung zur Verfügung stehen würden, weshalb das nördlich dieser Straße gelegene Plangebiet in östliche Richtung um etwa 3 ha erweitert werden sollte. Aufgrund der geänderten Plangebietsabgrenzung fasste der Rat am 13. Dezember 2018 einen neuen Aufstellungsbeschluss und beschloss gleichzeitig die 45. Änderung des Flächennutzungsplans, da die östliche Erweiterungsfläche im Flächennutzungsplan (noch) als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen war. Beide Beschlüsse wurden am 14. März 2019 ortsüblich durch Aushang (§ 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) für eine Woche bekannt gemacht und am 26. März 2019 auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellt. Es fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt; lediglich Letztere gaben im frühzeitigen Beteiligungsverfahren Stellungnahmen ab.
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans wurde ein ergänzendes Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 30. August 2019 stellte der Landkreis C-Stadt die Zulässigkeit der Zielabweichung von den Zielen der Raumordnung (Vorranggebiet für Freiraumfunktionen) fest und ordnete im Rahmen der Nebenbestimmungen u.a. an, den Schutz der Freiraumfunktionen im Zuge der Bauleitplanung in geeigneter Weise (z.B. durch Höhenbegrenzungen, Stellung der Gebäude, Durchgrünungsmaßnahmen) sicherzustellen.
Im Zuge des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans gingen nach öffentlicher Auslegung und Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB zahlreiche Stellungnahmen von Behörden sowie Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, u.a. auch des hiesigen Antragstellers, ein. Die 45. Änderung des Flächennutzungsplans, die den Planbereich insgesamt als gewerbliche Baufläche sowie im Nordosten ein Regenrückhaltebecken ausweist, wurde am 26. September 2019 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und durch den Landkreis C-Stadt am 4. Dezember 2019 genehmigt.
Der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin fasste am 19. September 2019 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Der Entwurf des Bebauungsplans mitsamt Begründung und den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen lag nach Angaben der Antragsgegnerin vom 1. Oktober bis zum 1. November 2019 öffentlich aus; dies wird von den Antragstellern bestritten. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden nach Angaben der Antragsgegnerin am 23. September 2019 ortsüblich durch Aushang und auf ihrer Internetseite bekannt gemacht; auch dies wird bestritten. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Nach Einholung der Stellungnahmen wurde der Bebauungsplan an eine konkretisierte Trassenplanung eines 380-kV-Erdkabels der M. GmbH, die eine Verlegung im Plangebiet plant, angepasst. In der Folge wurde der geänderte Planentwurf nochmals ausgelegt und die M. GmbH erneut nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB beteiligt.
Anfang Dezember 2019 gingen zahlreiche Schreiben von Anwohnern bei der Antragsgegnerin ein, in denen jeweils (sinngemäß) mitgeteilt wurde, sie hätten erst im Rahmen der Bauausschusssitzung Ende November 2019 davon erfahren, dass der Rat den Bebauungsplan im Dezember beschließen wolle; ihnen sei zuvor nicht mitgeteilt worden, wo sie Einwände gegen den Bebauungsplan erheben könnten.
Am 12. Dezember 2019 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss. Dieser wurde, nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 30. Dezember 2019, am 31. Dezember 2019 im Amtsblatt für den Landkreis C-Stadt Nr. 24, S. 300 bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 22. Dezember 2020, der Antragsgegnerin zugegangen am 23. Dezember 2020, einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt.
Zur Begründung macht er geltend, der Antrag sei zulässig, da es bei Realisierung der Planung zu einem spürbaren Anstieg der Lärmbelastung komme. Der Antrag sei auch begründet, da der Plan bereits an formellen Mängeln leide. Die Auslegung sei nicht in hinreichender Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung sei nicht ortsüblich erfolgt. Selbst wenn die Aushänge ordnungsgemäß erfolgt seien, sei eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Antragsgegnerin fehlerhaft unterblieben. Es werde zudem bestritten, dass der Plan vom 1. Oktober bis 1. November 2019 öffentlich ausgelegt worden sei. Innerhalb der Auslegungsfrist seien keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, wohingegen nach Fristablauf eine Mehrzahl an kritischen Gegenäußerungen die Antragsgegnerin erreicht hätten. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin keine erneute Auslegung durchgeführt. Zudem sei die Nennung der umweltbezogenen Informationen in der öffentlichen Bekanntmachung unzureichend. Die unübersichtliche Darstellung der Umweltthemen wirke zudem weniger auffordernd, sondern vielmehr abschreckend. Vorsorglich werde die Ausfertigung des Plans gerügt.
Der Plan sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Es fehle bereits an seiner Erforderlichkeit, da er wegen seiner Unverträglichkeit mit den umliegenden Nutzungen nicht umsetzbar sei und nicht sichergestellt sei, dass die Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verstöße sicher verhinderten. Die Planung sei zudem mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar. Das Zielabweichungsverfahren sei fehlerhaft erfolgt, weshalb es nicht verbindlich sei. Ferner seien schwerwiegende Fehler bei der Ermittlung abwägungserheblicher Sachverhalte festzustellen, da Emissionsaufkommen und Immissionsbelastung nicht ordnungsgemäß festgestellt bzw. prognostiziert worden seien. Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen, Staub und Bioaerosole seien überhaupt nicht ermittelt worden. Hinzu komme, dass die Lärmprognose unzureichend sei. Die schalltechnische Grundannahme weise Fehler auf, da an mehreren Immissionspunkten falsche Orientierungswerte herangezogen worden seien. Die festgesetzten Emissionskontingente schöpften die Orientierungswerte bis ans Limit aus, ohne dabei etwaige Verkehrsimmissionen zu berücksichtigen; dies sei höchst problematisch, da so bereits geringfügige Auswirkungen des Mehrverkehrs zu schädlichen Umwelteinwirkungen führten. Auswirkungen durch die prognostizierte Verkehrserhöhung seien nur in Bezug auf das Plangebiet, nicht aber auf die umliegenden Nutzungen untersucht worden. Die Verkehrsvorbelastung sei überdies unzureichend ermittelt worden. Es sei eine Zählung aus 2009 zugrunde gelegt worden; das Gewerbegebiet „N.“ sei aber erst 2015 erschlossen worden. Im Hinblick auf drohende Geruchsemissionen seien die Untersuchungsergebnisse falsch interpretiert worden. Die Abwehransprüche des Gewerbegebiets schränkten die Entwicklungsmöglichkeiten der umliegenden Landwirtschaft ein, was sich bereits daran zeige, dass im westlichsten Planpunkt die zulässigen Geruchsstunden um 0,03 überschritten seien, wenn ein geplantes Stallbauvorhaben umgesetzt werde. Weiter sei die Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Umweltbelange, insbesondere des Artenschutzes, unzureichend, was bereits aus der fehlerhaften Ermittlung der Emissionen und Immissionen folge. Darüber hinaus verweise er auf die von der Stadt C-Stadt erhobenen Einwände hinsichtlich des Klimaschutzes und mache sie sich zu eigen. Er habe bereits 2013 Einwendungen gegen die seinerzeitige Planung erhoben, die nicht berücksichtigt worden seien. Zudem nehme er Bezug auf seine im Rahmen der 45. Änderung des Flächennutzungsplans erhobenen Stellungnahmen. Die Antragsgegnerin habe ferner nicht berücksichtigt, dass im Plangebiet besonders reichhaltiger Boden (Plaggenesche) nachgewiesen worden sei. Die Planung sei schließlich aus denkmalpflegerischer Sicht problematisch, da im Plangebiet zwei denkmalgeschützte Gebäude stünden.
Der Antragsteller beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2019 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 150 „Natberger Feld“, bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises C-Stadt am 31. Dezember 2019, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Darüber hinaus sei der baurechtliche Status des Wohnhauses des Antragstellers offen; dieses befinde sich in einer Außenbereichslage, weshalb an der Genehmigungsfähigkeit Zweifel bestünden. In der Sache macht sie geltend: Die Auslegung sei formal und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt; insbesondere sei die Bekanntmachung im Internet eingestellt worden. Es sei zudem auf alle verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen und keine unzulässige Auswahl getroffen worden. Materielle-rechtliche Fehler lägen nicht vor, insbesondere sei die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Emissionsaufkommen und Immissionsbelastung seien ordnungsgemäß ermittelt worden. Festsetzungen zum Aufkommen oder zur Vermeidung von Lichtimmissionen seien im Plan nicht erforderlich, da die Bauflächen im Norden, Westen und Osten von mindestens 10 m breiten Flächen für Maßnahmen zum Schutz von Boden und Natur umgrenzt seien. Etwaige Konflikte ließen sich zudem auf Ebene des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens lösen. Beeinträchtigungen durch Lärm seien hinreichend ermittelt worden. An allen Immissionsorten seien die Orientierungswerte der DIN 18005 gewahrt; selbst bei maximaler Ausschöpfung der Lärmemissionskontingente seien diese eingehalten; dies stelle zudem den worst case dar. Die schalltechnische Beurteilung habe den Mehrverkehr innerhalb und außerhalb des Plangebiets untersucht; dies sei in die Abwägung eingestellt worden. Dabei habe die Verkehrsprognose die Grundlagen für die schalltechnische Beurteilung geliefert. Zudem sei zu beachten, dass der Plan keine Durchfahrt des Verkehrs in Richtung Osten vorsehe; der Schwerlastverkehr werde ausschließlich über die L. Straße geführt. Die Planung hindere den Antragsteller aus dem Parallelverfahren 1 KN 172/20 nicht an seinen konkreten Stallerweiterungsplänen; das Geruchsgutachten sei gerade zu dem Ergebnis gekommen, dass Abwehransprüche durch die Gewerbeflächen nicht zu befürchten seien. Dass Staub/Bioaerosole nicht prognostiziert worden seien, sei unschädlich, denn das Gutachten habe keine Feststellungen getroffen, die auf derartige schädliche Auswirkungen hindeuteten. Natur- und artenschutzfachliche Umweltbelange seien hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere habe sie sich mit den Belangen des Klimaschutzes und dabei vor allem mit dem Kaltluftabfluss auseinandergesetzt und dies bei der Planung berücksichtigt.
Die Beigeladene hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
Zu der Frage der Bekanntmachung im Internet hat der Senat den Bürgermeister der Antragsgegnerin, Herrn O., sowie seinen allgemeinen Vertreter und Leiter des Fachdienstes Planen und Bauen, Herrn P., im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin, Herrn Q., als Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, hat in der Sache aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig; insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8; v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03-, NVwZ 2004, 1120 = BRS 67 Nr. 51 = juris Rn. 9; Senatsurt. v. 27.11.2013 - 1 KN 149/12 -, BRS 81 Nr. 67 = BauR 2014, 509 = juris Rn. 19). Der Eigentümer eines - wie hier - außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, BRS 88 Nr. 171 = BBB 2021 Nr. 3, 53 = juris Rn. 7 m.w.N.). Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, BRS 88 Nr. 171 = BBB 2021 Nr. 3, 53 = juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsurt. v. 27.11.2013 - 1 KN 149/12 -, BRS 81 Nr. 67 = BauR 2014, 509 = juris Rn. 19). Abwägungserheblich in diesem Sinne kann auch das Interesse des Anliegers auf einem dem Plangebiet benachbarten Grundstück sein, von belastenden Auswirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen verschont zu bleiben. Dies gilt allerdings nur, wenn die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BauR 2002, 1650 = juris Rn. 14 m.w.N.; Senatsurt. v. 27.2.2019 - 1 KN 140/17 -, juris Rn. 20).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund waren die Interessen des Antragstellers, vor Immissionen durch zusätzlichen Lärm geschützt zu werden, in der konkreten Situation abwägungserheblich. Eine planbedingte Zunahme des Lärms auch unterhalb der Grenz-/Orientierungswerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d.h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2020 - 4 BN 50.19 -, BRS 88 Nr. 176 = BauR 2020, 1767 = juris Rn. 13; Senatsurt. v. 18.7.2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 33), was hier indes nicht der Fall ist. Die für das Wohnhaus des Antragstellers heranzuziehenden Immissionsrichtwerte werden bei Realisierung der Planung nur knapp unterschritten. Für sein Wohnhaus sind zwar die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte nach Ziffer 6.1 lit. e) TA-Lärm und nicht - wie von ihm eingewendet - die Werte für reine Wohngebiete heranzuziehen. Denn sowohl rechtlich, als auch tatsächlich stellt sich die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet dar. Die in der R. Straße 8 angesiedelte Bäckerei und Konditorei mitsamt Café S., welche aufgrund ihrer Größe und Aufmachung nicht der reinen Gebietsversorgung dient, ist entgegen der Annahme des Antragstellers nicht bei der Betrachtung der näheren Umgebung auszuklammern, denn sie ist Teil des Bebauungszusammenhangs der Siedlung; insbesondere kommt der R. Straße keine trennende Wirkung zu. Auch die danach maßgeblichen Orientierungswerte von 55/40 dB(A) werden bei Realisierung des Plans ausweislich der schalltechnischen Beurteilung jedoch nur geringfügig unterschritten; errechnet wurden Plan-Immissionswerte von 54,9/39,5 dB(A).
Der Antragsteller ist nicht an der Geltendmachung von Abwehrrechten gehindert, weil sein Wohnhaus - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - rechtswidrig im Außenbereich gelegen wäre. Gegenteiliges ist der Fall: Das Wohnhaus ist Teil des Bebauungszusammenhangs und damit Teil der Wohnsiedlung, wobei unerheblich ist, dass das Grundstück nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „H.“ liegt. Das Wohnhaus nimmt als tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung an dem Bebauungszusammenhang teil.
II.
Der Normenkontrollantrag ist zum überwiegenden Teil unbegründet (dazu 1.). Er hat lediglich Erfolg, soweit er sich gegen die Festsetzung in TF Ziffer 1.3 lit. b) richtet; als eigenständige abtrennbare Regelung lässt die rechtsfehlerhafte Festsetzung den übrigen Bestand des Bebauungsplans nach der planerischen Konzeption des Rates der Antragsgegnerin aber unberührt (dazu 2.).
1.
Der Normenkontrollantrag ist überwiegend unbegründet.
a.
Es liegen keine Verfahrensfehler vor.
aa.
Die Rügen hinsichtlich der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen sowie der Bekanntmachung der Auslegung greifen nicht durch.
(1)
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. November 2019 im Rathaus der Antragsgegnerin ausgelegen haben, liegen nicht vor. Im Gegenteil findet sich in den Akten das Auslegungsexemplar.
(2)
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Darüber hinaus sind nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Diese Vorgaben wurden zur Überzeugung des Senats eingehalten.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 1. Oktober bis 1. November 2019 samt Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen wurde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB am 23. September 2019 ortsüblich durch Aushang (siehe § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) in den vier Bekanntmachungskästen der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Hierfür sprechen die glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sowie der Umstand, dass sich in den Planunterlagen insgesamt vier Bekanntmachungen befinden. Die Rüge des Antragstellers, es sei nicht erkennbar, wo der Aushang erfolgt sein solle, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, da sich dies bereits aus § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung ergibt. Den Bekanntmachungen lässt sich jeweils entnehmen, dass der Aushang am 23. September 2019 erfolgt ist. Unschädlich ist insoweit, dass das Aushangdatum auf den Schriftstücken maschinenschriftlich eingetragen wurde und dem Datum entspricht, an dem die Bekanntmachung vom Bürgermeister unterzeichnet wurde. Die Antragsgegnerin hat insoweit angegeben, dass bei Ausdruck der Bekanntmachung am 23. September 2019 bereits bekannt gewesen sei, dass diese noch am selben Tag ausgehängt werden solle. Unschädlich ist auch, dass der 30. September 2019 als Tag, an dem die Bekanntmachung als bewirkt gilt, bereits maschinenschriftlich voreingetragen wurde. Denn die Wochenfrist ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Zudem muss das Fristende nicht datumsmäßig festgesetzt werden, auch wenn dies zweckmäßig sein mag (vgl. hierzu nur Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 3 Rn. 15 m.w.N.); aus diesem Grund ist erst recht unschädlich, wenn das - im Übrigen korrekte - Fristende voreingetragen wird. Abgenommen wurde die Bekanntmachung ausweislich des handschriftlichen Vermerks des Bürgermeisters, Herrn O., erst am 10. Oktober 2019.
Dass die Antragsgegnerin den Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zudem in das Internet eingestellt und - ein Fehler insoweit wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. e) BauGB ohnehin unbeachtlich - über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ebenfalls fest.
Der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters und Leiter des Fachdienstes Planen und Bauen, Herr P., gab auf informatorische Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er sei für die Vorbereitung der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zuständig und stelle den Text für die Internetseite sowie die Anlagen zusammen. Diese übersende er dann an den Mitarbeiter und Zeugen Herrn Q., der das Einstellen ins Internet übernehme. Dies habe er auch im hiesigen Fall getan, wie sich aus dem in den Akten vorhandenen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Zeugen Herrn Q. ergebe. Das Schreiben an die Träger öffentlicher Belange verfasse er, Herr P., ebenfalls. Eine Übersendung der Planunterlagen an die Träger öffentlicher Belange erfolge nicht. Stattdessen werde in den Anschreiben auf die Homepage der Antragsgegnerin verwiesen; dies sei die gleiche Homepage, die auch für die Bürger zur Verfügung stehe. Es gebe insgesamt nur einen Datensatz online, auf den jedermann, sowohl die Öffentlichkeit als auch die Träger öffentlicher Belange, zugreifen könnten. Auch auf dem Landesportal gebe es keinen zusätzlichen Datensatz; dieses enthalte stattdessen eine Verlinkung auf die Seiten der Gemeinde. Auf der Homepage der Gemeinde habe es zum damaligen Zeitpunkt eine erste Seite gegeben, auf der alle Bauleitverfahren aufgeführt gewesen seien. Die einzelnen Verfahren seien dann jeweils mit einer Folgeseite verlinkt gewesen, auf der man Einzelheiten zu den einzelnen Verfahren habe finden können. Diese Angaben wurden von dem Zeugen Q. - in überzeugender und glaubhafter Weise - bestätigt. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Unterlagen auf der Homepage der Antragsgegnerin in dem Auslegungszeitraum abgerufen werden konnten. Insoweit gaben sowohl Herr P. als auch der Zeuge Herr Q. an, sie hätten jeweils getestet, ob die Verlinkung funktioniere. Sie erinnerten sich deswegen so genau daran, da ihnen die Brisanz des Verfahrens bewusst gewesen sei. Bestätigt werden diese Angaben zudem durch die von der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten Rückmeldungen dreier Träger öffentlicher Belange. Diese gaben jeweils an, dass sie in der Lage gewesen seien, die entsprechenden Dateien unter dem mitgeteilten Link von der Homepage herunterzuladen. Dass der den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellte Link genau der Link war, der auch der Öffentlichkeit zugänglich war, und somit auch die Öffentlichkeit Zugriff auf die Planunterlagen hatte, steht nach den glaubhaften Angaben des Herrn P. und des Zeugen Herrn Q. ebenfalls fest. Der Zeuge Herr Q. gab zu dem konkreten Link weiter an, der Begriff „Top Menü“ und die dahinterstehende Zahl kennzeichneten die Eingangsseite. Der weitere Verweis sei die Unterseite, die die (einzelnen) Bauleitpläne aufführe. Von hier aus müsse man dann weiter auf den betreffenden Bauleitplan klicken, um die Informationen zu diesem konkreten Plan und die Anlagen zu erhalten. Demzufolge steht fest, dass die entsprechenden Seiten bestanden haben; andernfalls hätten auch die Träger öffentlicher Belange keinen Zugriff nehmen können.
(3)
Soweit der Antragsteller gegen den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung einwendet, dieser verfehle die Anstoßwirkung und wirke abschreckend, überzeugt dies nicht.
Unbedenklich ist, dass die Verkehrsprognose bei den aufgelisteten Themenblöcken nicht eigens erwähnt wurde. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Es genügt bereits den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wenn die Bekanntmachung die Angabe enthält, dass umweltbezogene Informationen zu dem Thema Geräuschemissionen und -immissionen vorliegen, ohne dass eine Unterscheidung nach einzelnen Lärmquellen (Verkehr, Gewerbe) vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = BauR 2019, 1726 = juris Rn. 11 f. m.w.N.). Dem ist die Antragsgegnerin gerecht geworden; in der Bekanntmachung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass zum Schutzgut „Mensch, menschliche Gesundheit und Emissionen“ Aussagen zu Lärmemissionen und zu Lärmschutzmaßnahmen vorliegen. Damit war für interessierte Bürger hinreichend klar zu erkennen, dass sie Informationen zu den von ihnen befürchteten Lärmproblemen unter dem genannten Schlagwort finden können.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers mussten die Abwägungsvorschläge nicht eigens erwähnt werden, weil es keine Pflicht zur Benennung aller Quellen in der Auslegungsbekanntmachung gibt. Darüber hinaus enthalten sie keine zusätzlichen umweltbezogenen Informationen, sondern spiegeln lediglich die Verarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen auf Seiten der Antragsgegnerin wieder. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, wenigstens die Stellungnahmen des Landkreises und der Stadt C-Stadt enthielten umweltbezogene Informationen, greift dies ebenfalls nicht durch. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin diese in der Bekanntmachung aufgelistet und dargestellt, dass sie umweltbezogene Informationen u.a. zum Schutzgut „Mensch, menschliche Gesundheit und Emissionen“ enthalten.
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, die Benennung der umweltbezogenen Informationen zum Schutzgut „Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt, Artenschutz“ sei nur unvollständig und grob lückenhaft, da ein Hinweis auf Aussagen zu betroffenen Arten fehle und die Darstellung suggeriere, dass es keine spezifisch artenbezogenen Angaben gebe. Das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf die Angabe der „Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BRS 81 Nr. 51 = juris Rn. 17). Sofern eine bestimmte Art von Information bereits durch die Angabe eines aussagekräftigen Titels nach ihrem Inhalt strukturiert ist, ist die Anstoßwirkung insoweit allerdings schon erfüllt. Die Gemeinde muss daher nicht jede weitere Stellungnahme oder sonstige Umweltinformation aufführen, die dasselbe Thema behandelt. Maßgeblich ist die inhaltliche, nicht die formale Vollständigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.2021 - 4 CN 7.19 -, ZfBR 2021, 441 = BauR 2021, 913 = juris Rn. 23). Aus dem auf Seite 3 des Bekanntmachungstextes verwendeten und unmissverständlichen Schlagwort „Artenschutz“ und den Hinweis, dass sich hierzu u.a. in den Unterlagen 2 a) bis c) Informationen finden lassen, wird die erforderliche Anstoßfunktion ausgelöst. Näherer Angaben bedurfte es nicht.
Entgegen der Annahme des Antragstellers geht von der Bekanntmachung schließlich keine abschreckende Wirkung aus. Eine Übereinformation liegt nicht vor. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gebietet nicht einen Rückgriff auf die Titel der umweltbezogenen Informationen, sondern lässt auch andere, die Anstoßfunktion erfüllende Gestaltungen zu. Die Norm untersagt nicht, besonders detaillierte Schlagwörter zu verwenden oder gesetzlich nicht geschuldete Angaben bekannt zu machen. Rechtspolitisch mag vor einer Überinformation gewarnt werden. Es entstände aber eine nicht hinnehmbare Unsicherheit für die Planungspraxis, wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht nur eine Untergrenze an notwendigen Angaben entnommen würde, sondern auch eine Obergrenze, die ein Zuviel an Angaben verbietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = BauR 2019, 1726 = juris Rn. 18).
bb.
Die Rüge hinsichtlich der Ausfertigung greift nicht durch. Der Bebauungsplan wurde, wie es § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG erfordert, vor der Bekanntmachung vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnet.
cc.
Auf die geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhalts (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) wird im Rahmen der Abwägung eingegangen. Etwaige sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und wären mangels Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
b.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan überwiegend (mit Ausnahme der TF Ziffer 1.3 lit. b), dazu unten unter 2.) nicht zu beanstanden.
aa.
Dem Plan fehlt nicht deshalb die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil ihm unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstünden. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung (hier für die auf der Grundlage des Bebauungsplans zu erteilende Baugenehmigung) gelten. Ein Bebauungsplan erweist sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = BauR 1997, 978 = juris Rn. 12 ff.).
Hinsichtlich der im Plangebiet vorkommenden Vögel sowie der Fledermäuse ist die T. in ihrem Artenschutzbeitrag vom 26. August 2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch näher bezeichnete Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden könne; es bedarf mithin keiner Ausnahme- oder Befreiungserteilung. Die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen (u.a. Abriss von Gebäuden möglichst zu Beginn der Winterruhephase der Fledermäuse, Kontrolle der Gebäude auf Wochen- und Winterstuben der Fledermäuse und auf Gebäudebrüter vor Abriss, Baufeldräumung nur außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten, siehe im Einzelnen S. 16 des Artenschutzbeitrags), die nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wurden, erscheinen geeignet, die vorhabenbedingt zu erwartenden Risiken und Störungen von Individuen der geschützten Arten zumindest auf das artenschutzrechtlich hinnehmbare Niveau eines „allgemeinen Lebensrisikos“ zu reduzieren, denn ein Großteil der vorgefundenen Vogelarten und Fledermäuse lebt/brütet auf der alten Hofstelle J. Straße 1. Konkrete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nach dem Artenschutzbeitrag für keine der vorgefundenen Arten erforderlich.
bb.
Der Plan ist den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB). Dem steht nicht entgegen, dass sich das Plangebiet in einem „Vorranggebiet für Freiraumfunktionen“ und in einem „Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung“ befindet.
Von dem Ziel der Raumordnung „Vorranggebiet für Freiraumfunktionen“ (Abschnitt D 1.5 - 03, D 1.8 - 01 RROP) hat der Landkreis C-Stadt mit - jeweils bestandskräftigen - Bescheiden vom 27. Mai 2011 und vom 30. August 2019 Abweichungen zugelassen. Soweit diese Zielabweichungsbescheide reichen, kommt eine Verletzung des Anpassungsgebots nicht in Betracht. Die Rüge des Antragstellers, die Zielabweichungsverfahren seien fehlerhaft und daher nicht verbindlich sowie sein Einwand, das geplante Gewerbegebiet sei keine durch Abweichungsentscheidung zu legitimierende Ausnahme, sondern der Einstieg in den „Regelfall“, was sich daran zeige, dass in unmittelbarer Nähe bereits ein weiterer Aufstellungsbeschluss zur Überplanung einer Fläche als Gewerbefläche (Bebauungsplan Nr. 162 „U.“) gefasst worden sei, greift nicht durch. Die Rechtmäßigkeit eines - wie hier - unanfechtbaren Zielabweichungsbescheids ist, sofern der Bescheid nicht nichtig ist, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen, nicht über § 1 Abs. 4 BauGB inzident im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2007 - 4 BN 17.07 -, BauR 2007, 1712 = ZfBR 2007, 683 = juris Rn. 8 f; Senatsurt. v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 -, BRS 86 Nr. 12 = BauR 2019, 613 = juris Rn. 43).
Der Plan ist zudem mit dem Ziel „Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung“ (siehe RROP 2004 Ziffer D 1.8 - 01, D 3.9.1 - 02 und LROP 2017, 3.2.4 - 09) vereinbar, denn die Risiken einer gewerblichen Bebauung für das Grundwasser sind ausweislich des eingeholten hydrogeologischen Gutachtens des Erdbaulabors Dr. V. vom 8. Juli 2019 beherrschbar.
cc.
Die Planung leidet nicht unter beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) und die darauf bezogene Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin (§ 2 Abs. 3 BauGB). Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die daraus folgenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang entsprechen denen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 20; v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9). Die so ermittelten und bewerteten öffentlichen und privaten Belange sind in einem weiteren Schritt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderung an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4 = juris Rn. 45; v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; Senatsurt. v. 8.9.2021 - 1 KN 150/19 -, juris Rn. 78). Beachtlich sind Verstöße gegen die Ermittlungspflicht und das Abwägungsgebot nur, soweit sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).
Ausgehend hiervon ist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der mit der Planung bezweckten Ausweisung eines Gewerbegebiets aufgrund des Standorts mitsamt Verkehrsanbindung an die A 30 sowie zur Sicherung einer nachhaltigen Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung und Steigerung der Gewerbesteuereinnahmen gegenüber den entgegenstehenden Belangen den Vorzug einzuräumen. Beachtliche Ermittlungs- und Abwägungsfehler, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sowie Fehler im Abwägungsergebnis liegen nicht vor.
(1)
Die Rüge des Antragstellers, die Einwendungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 150 aus dem Jahr 2013 seien nicht berücksichtigt worden, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat dies erstmals mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 gerügt. Ungeachtet dessen überzeugt dieser Einwand auch in der Sache nicht, denn die Einwendungen wurde im Rahmen eines anderen Aufstellungsverfahrens (damals noch hinsichtlich einer nördlich und südlich der J. Straße gelegenen Planfläche) abgegeben. Rügen aus einem früheren Aufstellungsverfahren muss die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht von sich aus bei einem neuen Aufstellungsverfahren im Rahmen der Abwägung berücksichtigen, wenn diese nicht von den Betroffenen nach Planänderung wiederholt werden. Der Antragsteller hat im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses vom 13. Dezember 2018 keine (erneute) Stellungnahme zum Planaufstellungsverfahren abgegeben; er hat sich lediglich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gegen die 45. Änderung des Flächennutzungsplans gewandt. Überdies ergibt sich aus seiner Rüge nicht, welche Belange unberücksichtigt geblieben sind. Hauptangriffspunkte waren stets die Erforderlichkeit der Planung sowie etwaige Immissionskonflikte; beidem hat sich die Antragsgegnerin in gebotenem Umfang gewidmet.
Soweit er sich im Rahmen seiner Antragsschrift vom 22. Dezember 2020 auf seine Einwendungen aus dem Änderungsverfahren zur 45. Änderung des Flächennutzungsplans bezieht, dürfte diese pauschale Bezugnahme nicht geeignet sein, die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahren, denn die im Rahmen der 45. Änderung des Flächennutzungsplans erhobenen Einwendungen wurden im dortigen Verfahren bereits abgewogen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2019 - 4 BN 17.19 -, ZfBR 2020, 66 = BauR 2020, 79 = juris Rn. 7 zur Frage der Bezugnahme im Rügeschreiben auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen). Ungeachtet dessen wird auch insoweit nicht deutlich, welche Belange die Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen haben soll.
(2)
Das gegen die Ausweisung eines Gewerbegebiets im bisherigen Außenbereich sprechende Interesse an der Vermeidung einer ungeordneten Zersiedelung der Landschaft hat die Antragsgegnerin nicht in seiner Bedeutung verkannt. Die Antragsgegnerin hat entsprechend § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB erkannt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll (S. 16 der Planbegründung), jedoch ausgeführt, dass in Ermangelung geeigneter Innenbereichsflächen mit einer Größe von mind. 10 ha Nettobauland auf die Ausweisung des Plangebiets an der gewählten Stelle nicht verzichtet werden könne. Soweit der Antragsteller rügt, die Planung entziehe der Landwirtschaft Flächen, hat die Antragsgegnerin diesen Umstand hinreichend berücksichtigt, sich aber über diesen Belang abwägungsfehlerfrei hinweggesetzt. Die erstmals mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 erfolgte Rüge, ein Teil der im Plan vorgesehenen Kompensationsflächen werde landwirtschaftlich genutzt, greift bereits deshalb nicht durch, weil diese Rüge außerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt ist. Gleiches gilt für seinen erstmals mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 erfolgten Einwand, der Flächenverlust sei besonders im Plangebiet aufgrund der guten Bodenqualität (Plaggenesche) schwerwiegend. Ungeachtet dessen ist der Einwand für den Senat nicht nachvollziehbar, da dieses Thema im Umweltbericht abgearbeitet wurde; in der Sache ist nicht erkennbar, welcher Fehler vorliegend gegeben sein soll.
(3)
Die Behandlung der Immissionsproblematik ist frei von Abwägungsfehlern. Die Antragsgegnerin hat in einer dem Gebot gerechter Abwägung entsprechenden Weise auf die Belange der umliegenden Wohnbebauung Rücksicht genommen. Sie hat insbesondere Immissionsbeeinträchtigungen durch Lärm (dazu (a)) und Geruch (dazu (b)) ermittelt und in der Abwägung berücksichtigt. Keine Bedenken begegnet es, dass etwaige Emissionen durch Staub und/oder Bioaerosole (dazu (c)) sowie Lichtimmissionen (dazu (d)) nicht ermittelt wurden. Der Plan verstößt schließlich nicht gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG (dazu (e)).
(a)
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung hat die Antragsgegnerin Lärmemissionen aus dem Plangebiet untersucht. Die schalltechnische Stellungnahme weist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Fehler auf. Insbesondere ist der Gutachter nicht von falschen Grundannahmen ausgegangen.
Soweit der Antragsteller rügt, für mehrere Immissionspunkte seien fehlerhafte Orientierungswerte angesetzt worden, trifft dies nicht zu. Zu Recht hat der Gutachter für die Immissionspunkte IO-01 bis IO-03 Orientierungswerte nach DIN 18005 von 60/45 dB(A) zugrunde gelegt. Zwar handelt es sich entgegen der Einordnung des Gutachters auf Seite 13 der schalltechnischen Untersuchung insoweit nicht um Wohnen im Außenbereich, denn die Immissionspunkte IO-01 bis IO-03 befinden sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dies zieht aber nicht eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nach sich. Die nähere Umgebung entspricht - entgegen der Ansicht des Antragstellers - keinem allgemeinen Wohngebiet, sondern einem (faktischen) Dorfgebiet, da sich in der näheren Umgebung landwirtschaftliche Hofstellen, unter anderem die Hofstelle des Antragstellers aus dem Parallelverfahren 1 KN 172/20, befinden. Der Schutzanspruch eines (faktischen) Dorfgebiets beträgt ebenfalls 60/45 dB(A). Der Gutachter hat zudem für den Immissionspunkt IO-05 zu Recht Orientierungswerte von 55/40 dB(A) zugrunde gelegt, denn die nähere Umgebung entspricht, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit ausgeführt, einem allgemeinen Wohngebiet.
Die weitere Rüge des Antragstellers, das Abwägungsmaterial sei deshalb unzureichend ermittelt worden, da die Wohngebäude W. 4 und L. Straße 10 bei der Lärmprognose nicht berücksichtigt worden sein, verfängt bereits deshalb nicht, weil dieser Einwand nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden ist. Überdies - und insofern selbständig tragend - ist nicht ersichtlich, inwiefern etwaige Lärmimmissionen unzureichend ermittelt worden sein sollen, denn der Gutachter hat mit den Immissionspunkten IO-01, IO-02 (L. Straße 29 und 35) nach Westen und dem Immissionspunkt IO-06 (J. Straße 3) nach Osten die jeweils nächstgelegene Wohnbebauung begutachtet und ermittelt, dass die Orientierungswerte eingehalten werden. Inwieweit sich an diesem Ergebnis hinsichtlich entfernter gelegener Wohnhäuser etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Einwand, die Auswirkungen einer ungehinderten Lärmausbreitung in der Höhe seien nicht ermittelt worden.
Auch der Einwand des Antragstellers, die Vorbelastung durch Verkehrslärm sei unzureichend ermittelt worden, da der Verkehrsprognose eine Verkehrszählung aus dem Jahre 2009 zugrunde liege und zu diesem Zeitpunkt das Gewerbegebiet „N.“ noch nicht erschlossen gewesen sei, führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 150, weil ein etwaiger Fehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden ist. Gleiches gilt für seinen - für den Senat zudem unverständlichen - Einwand, es sei eine pauschale Abwertung der Vorbelastung um 4/2 dB(A) vorgenommen worden.
Weitere Fehler der schalltechnischen Untersuchung zeigt der Antragsteller nicht auf. Der Gutachter hat unter Anwendung der DIN 45691 die Vorbelastung der untersuchten Immissionspunkte durch die benachbarten Gewerbegebietsflächen ermittelt; dass hierbei eine relevante Vorbelastung unberücksichtigt geblieben sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Schallgutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass mit den vorgeschlagenen Emissionskontingenten, die die Antragsgegnerin in ihre Festsetzungen übernommen hat, die Orientierungswerte der TA-Lärm an keinem Immissionspunkt überschritten werden. Mit Blick auf die planbedingten Gewerbelärmemissionen hat die Antragsgegnerin durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten hinreichend sichergestellt, dass die jeweiligen Lärmrichtwerte an allen Immissionsorten in der Nachbarschaft des Plangebiets eingehalten werden. Dass die Orientierungswerte - wie von dem Antragsteller gerügt - „bis ans Limit“ ausgeschöpft werden, führt nicht zu der Annahme eines Abwägungsfehlers. Die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gründe - Schaffung von Gewerbebauland in verkehrsgünstiger Lage - rechtfertigen es vielmehr, die Nachbarn bis an die Grenze des rechtlich Zumutbaren mit Lärmimmissionen zu belasten.
Die Antragsgegnerin hat auch in ihre Abwägung eingestellt, welcher Lärm durch die Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist, und schutzwürdigen Interessen der umliegenden Wohnbebauung hinreichend berücksichtigt. Der Antragsteller geht insbesondere in seiner Annahme fehl, die Antragsgegnerin habe etwaige Verkehrslärmbelastungen nur auf das Plangebiet, nicht aber auf die umliegende schutzbedürftige Bebauung untersucht. Dazu im Einzelnen:
Die Antragsgegnerin hat eine Verkehrsprognose erarbeiten lassen, um den mit der Planung verbundenen Mehrverkehr zu ermitteln. Laut Verkehrsprognose steigt der Lkw-Verkehr durch die Gewerbeflächenentwicklung um rund 670 Fahrten (durchschnittlicher täglicher Verkehr, DTV), davon werden rund 30% über die L. Straße (K 321) in nördlicher Richtung verkehren (dies entspricht etwa 200 Lkw/24h), der überwiegende Lkw-Verkehr von rund 70% wird in südlicher Richtung zur Anschlussstelle I. fahren (entspricht etwa 470 Lkw/24h). Der Pkw-Verkehr steigt (prognostiziert) um 2.430 Pkw/24h, wovon geschätzt rund 20% in/aus Richtung B-Stadt (östliche Richtung J. Straße), 50% in/aus Richtung nördlicher L. Straße und 30% in/aus Richtung südlicher L. Straße verkehren.
Der Schallgutachter hat unter Zugrundelegung der Verkehrsprognose sowohl den Verkehrslärm im Plangebiet (siehe Ziffer 7.1, S. 30 der schalltechnischen Untersuchung) als auch den vorhabenbedingten Mehrverkehr (siehe Ziffer 7.2, S. 32) untersucht. Auf den planbedingten (betriebsbezogenen) Ziel- und Quellverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unmittelbare Anwendung, soweit der Bebauungsplan - wie hier - auch den Neubau oder die wesentliche Änderung eines Verkehrsweges (Erschließungsstraße) zum Gegenstand hat. Zum Abwägungsmaterial gehört grundsätzlich auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb dieser Grenzwerte. Im Übrigen kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Verkehrslärmimmissionen herangezogen werden, die einem geplanten Gewerbegebiet zuzurechnen sind (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = BauR 2008, 1416 = juris Rn. 10).
Hier wurde die mit der Planung verbundene verkehrliche Mehrbelastung (vorhabenbedingter Mehrverkehr) in dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten separat betrachtet und mit den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) verglichen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV liegt der Immissionsgrenzwert für Verkehrsgeräusche in (faktischen) Dorfgebieten bei 64/54 dB(A); in (faktischen) reinen und allgemeinen Wohngebieten liegt er nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV bei 59/49 dB(A). Der Schallgutachter kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass sich mit den Prognose-Verkehrsdaten 2025 der J. Straße für das Objekt L. Straße 35 (bei einem Abstand Straßenmitte - Gebäude von ca. 32 m) eine Pegelerhöhung von 4,8/3,4 dB(A) ergebe. Damit seien die dem Zusatzverkehr geschuldeten Pegelerhöhungen am Objekt grundsätzlich als maßgeblich zu bezeichnen. Mit der Prognoseverkehrsbelastung mit Gewerbegebiet (DTV: 4.800 Kfz/24h) ergäben sich aber in einem Abstand von 32 m von der J. Straße im 1. OG Beurteilungspegel von 60,3/51,1 dB(A) und damit keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (64/54 dB(A)); die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung (70/60 dB(A)) werde ebenfalls nicht überschritten. Weiter heißt es, dass die Erhöhung gegenüber den Emissionen aus der Prognose ohne Gewerbegebiet im mit 6.100 Kfz/24h am stärksten belasteten Abschnitt der K 321 (nördlich der J. Straße) bei 1,2/1,1 dB(A) liege; der Wert von 70/60 dB(A) werde bereits ab einem Abstand von nur ca. 5,50 m von der Straßenachse der K 321 eingehalten.
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die verkehrliche Mehrbelastung führe zu der Annahme einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung, da die Emissionskontingente des Gewerbegebiets die Orientierungswerte bereits fast vollständig ausnützten, greift nicht durch. Die TA-Lärm enthält keine Regelung zur Berücksichtigung bereits vorhandener Verkehrs-Geräusche bei der Ermittlung der Gesamtbelastung. Zwar liegt dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in § 3 Abs. 1 für die Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen aber maßgeblich vom „Anlagenbezug" des BImSchG auszugehen, wie er auch in § 22 Abs. 1 BImSchG und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken zum Ausdruck kommt. Gesamtbetrachtungen sind nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vielmehr vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 -, BVerwGE 143, 249 = BRS 79 Nr. 182 = juris Rn. 53; v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167 = UPR 2001, 352 = juris Rn. 12). Weder die TA-Lärm (für anlagenbezogenen Lärm) noch die 16. BImSchV (für Verkehrslärm) sehen eine Summation mit Geräuschimmissionen vor, die nach anderen Regelwerken zu beurteilen sind. Eine Gesamtsummierung von Gewerbe- und Verkehrslärm ist wegen unterschiedlicher Regelwerke und unterschiedlicher Berechnungsmethoden daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 4.8.2017 - 9 CS 16.1241 -, juris Rn. 91; Urt. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 -, juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 -, juris Rn. 52). Allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist, ist eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels geboten (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2013 - 4 BN 21.13 -, juris Rn. 3; Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 3/20 -, juris Rn. 42). Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung, die in Gebieten, die - auch - dem Wohnen dienen, ab etwa 70/60 dB(A) anzunehmen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urt v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 -, BRS 68 Nr. 20 = NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384; v. 17.11.2016 - 3 C 5.15 -, BVerwGE 156, 306 = NVwZ 2017, 1136 = juris Rn. 31; v. 10.10.2012 - 9 A 18.11 -, BVerwGE 144, 243 = BRS 80 Nr. 148 = juris Rn. 20), oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums liegen nicht vor.
Soweit der Schallgutachter zu dem Ergebnis gekommen ist, die Orientierungswerte der DIN 18005 würden im Plangebiet am Tag und in der Nacht aufgrund des Verkehrslärms von der J. Straße in Teilbereichen überschritten (am Rand des Plangebiets würden maximal rund 68/57 dB(A) erreicht), weshalb die Festsetzung von passivem Lärmschutz empfohlen werde, begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin von derartigen Festsetzungen abgesehen hat. Nach der schalltechnischen Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 (55 dB(A)) ab einem Abstand von 15,42 m zum Fahrbahnrand der J. Straße (zukünftige Breite: 6,50 m) eingehalten. Die Antragsgegnerin hat insoweit durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und der - voraussichtlichen Einteilung der - (Straßen)Verkehrsfläche (vgl. TF Ziffer 1.6) ausreichend sichergestellt, dass innerhalb dieses Abstands keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen (siehe auch Planbegründung S. 21).
(b)
Die Ermittlung und Bewertung der auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Fehler bei der Ermittlung geruchsemittierender Anlagen (siehe S. 11 f. der Gutachterlichen Stellungnahme des X. zu Geruchsimmissionen vom 3.9.2019 - im Folgenden: Geruchsgutachten) sind nicht ersichtlich. Der Gutachter hat insbesondere die von dem Antragsteller aus dem Parallelverfahren 1 KN 172/20 geäußerten konkreten Erweiterungsabsichten seiner Tierhaltungsanlage im Rahmen der Geruchsermittlung berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass allein im westlichsten Zipfel des Plangebiets der Grenzwert von 0,15 um 0,03 überschritten werde (siehe S. 27 Geruchsgutachten). Dies steht der Ausweisung des Gewerbegebiets weder entgegen noch wird, wie vom Antragsteller befürchtet, hierdurch die geplante Stallerweiterung der Hofanlage L. Straße 12 unmöglich gemacht, denn Abwehransprüche durch die geplanten Gewerbeflächen sind insoweit nicht zu erwarten. Auf der kleinen Fläche, in welcher die Geruchsgrenzwerte durch die geplante Erweiterung überschritten werden, sind allein Verkehrsflächen festgesetzt.
Auf weitergehende zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten musste die Antragsgegnerin dagegen keine Rücksicht nehmen und sie nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigen, denn es kommt nur auf konkretisierte Erweiterungspläne an. Zudem übersieht der Antragsteller mit seinem Vorbringen, dass etwaige zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Hofstellen entlang der L. Straße schon heute durch den Schutzanspruch der umliegenden Wohnbebauung in dem faktischen Dorfgebiet begrenzt sind. Der vorliegende Bebauungsplan führt vor diesem Hintergrund nicht zu weiteren Begrenzungen, so dass die Antragsgegnerin das Interesse an zukünftigen landwirtschaftlichen Betriebserweiterungen auch deshalb nicht in die Abwägung einstellen musste (vgl. auch Senatsurt. v. 27.11.2013 - 1 KN 149/12 - BRS 81 Nr. 67 = BauR 2014, 509 = juris Rn. 25).
(c)
Soweit der Antragsteller rügt, es seien Emissionen von Staub und/oder Bioaerosolen überhaupt nicht prognostiziert worden, so dass entsprechende Abwehransprüche der Gewerbetreibenden nicht entsprechend berücksichtigt seien, dringt er hiermit nicht durch. Ein Ermittlungsdefizit fällt der Antragsgegnerin insoweit nicht zur Last. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, jedwede auf das Plangebiet einwirkende Immissionsbelastung zu ermitteln, sofern keine Anhaltspunkte für konkrete abwägungserhebliche Emissionsquellen bestehen. So liegt der Fall hier. Die drei im Geruchsgutachten aufgeführten tierhaltenden Betriebe im Umfeld des Plangebiets halten im Wesentlichen Milchkühe sowie Schweine in - gemessen an heutigen Betriebsgrößen - eher geringerem Umfang. Intensivtierhaltung von Geflügel, die typischerweise besonders stark emittiert, wird nicht betrieben. Vor diesem Hintergrund besteht nur ein relativ geringes Emissionspotenzial. In allen Fällen liegt zudem schon heute Wohnbebauung, die gegenüber dem geplanten Gewerbegebiet schutzbedürftiger ist, näher an den Betrieben als das Plangebiet selbst. Vor diesem Hintergrund bestand kein weitgehender Untersuchungsbedarf. Anhaltspunkte für eine die Zumutbarkeit überschreitende Belastung des Plangebiets mit Staub, die ggf. eine immissionsbasierte Staubmessung erforderlich gemacht hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
(d)
Dass die Antragsgegnerin die von dem Plangebiet ausgehenden Lichtemissionen nicht gutachterlich untersucht und auch nicht zum Gegenstand von Planfestsetzungen gemacht hat, ist entgegen der Annahme des Antragstellers nicht zu beanstanden; Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die gewerblichen Bauflächen werden im Norden, Westen und Osten jeweils von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft umgrenzt, die eine Mindestbreite von 10 m (im Westen) bis zu 30 m (im Norden) aufweisen. Ferner setzt der Bebauungsplan in TF 1.3 lit. a) eine maximale Gebäudehöhe von 87,00 m NHN (nach der Planbegründung S. 19 mithin eine maximale Gebäudehöhe von ca. 12 m) fest. Angesichts der zulässigen Gebäudehöhe sowie aufgrund der Entfernung einer möglichen Gewerbebebauung zur nächsten Wohnbebauung waren keine gesonderten Ermittlungen etwaiger Lichtimmissionen und gegebenenfalls darauf aufbauende Festsetzungen erforderlich. Vielmehr können in einem späteren Baugenehmigungsverfahren - je nach konkreter Bauplanung - Regelungen zur Eindämmung etwaig befürchteter Blendwirkungen auf umliegende Wohngebäude ohne weiteres getroffen werden.
(e)
Der Plan verstößt schließlich nicht gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind danach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander unter anderem so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = BRS 80 Nr. 130 = juris Rn. 164; Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20 = juris Rn. 28 f.).
Gemessen daran begegnet der Plan keinen Bedenken. Mit dem Bebauungsplan begründet die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Gewerbeansiedlung im bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der in der Nähe vorhandenen Wohnnutzung beugt die Antragsgegnerin mit der räumlichen Trennung zwischen der Gewerbefläche und der Wohnbebauung sowie den getroffenen Festsetzungen, insbesondere der Emissionskontingentierung, vor.
(4)
Inwieweit die - nach Ansicht des Antragstellers unzureichende - Untersuchung der planbedingten Emissionen dazu führen sollte, dass die Auswirkungen der Planung auf naturschutzrechtlich geschützte Räume und Arten nicht hinreichend untersucht wurden, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat bau- und anlagenbedingte sowie betriebsbedingte Wirkfaktoren (wie Lärm und Licht) im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt (siehe Artenschutzbeitrag der T. vom 26.8.2019, S. 10 ff.).
(5)
Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 22. Dezember 2020 ausgeführt hat, im Hinblick auf die Klimaschutzbelange nehme er Bezug auf die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Stadt C-Stadt und mache sich die dortigen Ausführungen zu eigen, wäre ein dahingehender Fehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn dieser Einwand genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Rüge, da der Verweis auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt (vgl. hierzu vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2019 - 4 BN 17.19 -, ZfBR 2020, 66 = BauR 2020, 79 = juris Rn. 7). Dies gilt hier umso mehr, da die Antragsgegnerin der Anregung der Stadt C-Stadt insoweit gefolgt ist, als dass im Bebauungsplan entlang der J. Straße ein 25 m breiter Korridor vollständig von Bebauung freigehalten wird. Die vorgesehene Breite folgt nach der Bebauungsplanbegründung den Anregungen der Stadt C-Stadt sowie sachverständigen Empfehlungen zur Bestimmung einer klimaökologisch wirksamen Breite von Luftschneisen, wonach die Orientierung an einem Längen-/Breitenverhältnis von 20:1 angeraten wird (Ost-West-Ausdehnung Gewerbegebiet ca. 500 m). Hierzu heißt es in der Abwägung unter anderem, dass hierdurch ein klimaökologisch wirksamer Kaltluftabfluss sichergestellt werden könne. Zudem heißt es weiter, die allgemeinen Eingrünungsmaßnahmen im Westen, Norden und Osten trügen zusätzlich zu einer Durchlässigkeit für Kaltluft bei. Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Konkretisierung bedurft, dass und warum den Klimaschutzbelangen dennoch nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.
(6)
Schließlich verfängt sein erstmals mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 erhobener Einwand, der Bebauungsplan sei mit denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht vereinbar, da sich im Plangebiet zwei denkmalgeschützte Gebäude befänden, bereits deshalb nicht, da ein dahingehender Fehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden ist.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Rüge auch inhaltlich nicht durchgreift. Aus der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass das Erscheinungsbild des 1797 errichteten Speichers durch die geplante (gewerbliche) Bebauung beeinträchtigt wird. Auf Seiten der Antragsgegnerin heißt es in der Abwägung hierzu, dass sich der Speicher innerhalb einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle, die bereits heute teilweise gewerblich genutzt werde, befinde. Der Speicher, bei dem es sich ebenfalls um eine gewerblich genutzte Anlage handelt, ist zudem nicht auf eine Freihaltung von Bebauung angewiesen um seinen Denkmalwert zu erhalten. Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege liegen hierzu nicht vor. Die Antragsgegnerin war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, die Hofanlage aus der Planung auszuklammern oder entsprechende Freiflächen rund um die Hofanlage festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Ausweisung der gesamten Fläche als Gewerbegebiet der Veränderungsdruck nachteilig verändere und dies eine Gefährdung des Speichers nach sich ziehe, bestehen ebenfalls nicht (siehe auch Planbegründung S. 30).
2.
Mangels Rechtsgrundlage fehlerhaft und damit unwirksam ist indes die Festsetzung in TF Ziffer 1.3 lit. b), wonach für Büro- und Verwaltungsgebäude eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um 3 m zulässig ist. Mit dieser Festsetzung werden Maßfestsetzungen (hier: zur Höhe) von einer konkreten Nutzungsart (hier: Büro- und Verwaltungsgebäude) abhängig gemacht. Eine derartige Regelung findet weder im BauGB noch in der BauNVO eine Rechtsgrundlage (vgl. hierzu bereits Senatsurt v. 21.3.2019 - 1 KN 9/17 -, ZfBR 2019, 585 = BauR 2019, 1279 = juris Rn. 40 und zuletzt Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 92/19 -, juris Rn. 124 m.w.N.).
Dagegen begegnen die weiteren Festsetzungen zur Höhe in TF Ziffer 1.3 keinen Bedenken. Die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen in lit. a) ist insbesondere durch ihren Bezugspunkt NHN hinreichend bestimmt. Auch die Regelung in lit. c) ist nicht zu beanstanden. Unschädlich ist hierbei, dass in der Festsetzung die Antragsgegnerin und die Genehmigungsbehörde vertauscht wurden; nicht die Antragsgegnerin lässt im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde eine Ausnahme zu, sondern umgekehrt. Dies stellt indes nur einen redaktionellen Fehler dar, der keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Festsetzung hat. Im Übrigen ist die Festsetzung mit Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann, unbedenklich. § 16 Abs. 6 BauNVO erlaubt zudem, im Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorzusehen. Der Begriff „Teile baulicher Anlagen“ in § 16 Abs. 5 BauNVO ist nicht allein räumlich-dimensioniert zu verstehen, sondern kann sich - was bereits der Wortlaut zulässt - auch auf einzelne Bauteile einer Anlage beziehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117 = BauR 2005, 498 = juris Rn. 42 zur Möglichkeit, im Bebauungsplan über § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO unterschiedliche Baugrenzen für Fundament und Rotoren einer Windenergieanlage festzusetzen).
Der festgestellte Mangel der TF Ziffer 1.3 lit. b) hat nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris Rn. 4; v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = BauR 2009, 1102 = juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Bebauungsplan steht und fällt nicht mit der unwirksamen Festsetzung in TF Ziffer 1.3 lit. b). Auch wenn Höhenfestsetzungen wegen der Sicherung der Freiraumfunktionen erforderlich waren (siehe Nebenbestimmungen zum Zielabweichungsbescheid vom 30.8.2019), ergibt der Plan auch ohne die fragliche Festsetzung noch ein sinnhaftes Ganzes, zumal die unwirksame Festsetzung keine Höhenbegrenzung, sondern eine Ausnahme von der in TF Ziffer 1.3 lit. a) getroffenen Begrenzung vorsieht. Es ist ferner mit Sicherheit anzunehmen, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan, hätte er von der Unwirksamkeit der Festsetzung gewusst, auch ohne diese beschlossen hätte. Das Entfallen der TF Ziffer 1.3 lit. b) lässt die weiteren - nicht zu beanstandenden - Festsetzungen und die Plankonzeption unberührt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Erklärt das Normenkontrollgericht - wie hier - einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen zwar regelmäßig mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 36; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 = BauR 1997, 603 = juris 4. Leitsatz). Allerdings ist neben § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in den Blick zu nehmen, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 -, BRS 65 Nr. 59 = BauR 2002, 1066 = juris Rn. 9). Die Entscheidung, ob von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen des Gerichts. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antrag nur zu einem geringen Teil Erfolg hat und die festgestellte Unwirksamkeit des Bebauungsplans einen Bereich betrifft, der weder von dem Antragsteller gerügt wurde noch ihn beschwert. Aus diesem Grund erachtet es der Senat für angemessen, die Kosten insgesamt dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Kosten der Beigeladenen waren dagegen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht am Verfahren beteiligt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).