Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.04.2022, Az.: 12 MS 188/21
Denkmalschutz; Gehölz; Umgebungsschutz; Wald; Windenergieanlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.04.2022
- Aktenzeichen
- 12 MS 188/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine unter dem Aspekt des Schallschutzes vom Vorhabenträger vorgegebene Rangfolge unter mehreren WEA ist auch unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel zu übernehmen.
Bei der Prüfung, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals durch die Errichtung von WEA in seiner Umgebung beeinträchtigt würde, ist nicht aussschließlich maßgeblich, welche Sicht auf das Denkmal sich dem Betrachter tatsächlich bietet, sondern es müssen ggf. auch die Möglichkeiten untersucht werden, durch einen "Freischnitt" des Denkmals einen es abschirmenden, aber denkmalwidrigen Bewuchs zu entfernen.
Lässt die Errichtung einer WEA in der Umgebung eines Kulturdenkmals erwarten, dass sie dessen Erscheinungsbild beeinträchtigen wird, kann sie nur genehmigt werden, wenn eine nachvollziehende Abwägung Folgendes ergibt: Das öffentliche Interesse am Einsatz erneuerbarer Energien überwiegt das Interesse am unveränderten Erscheinungsbild des betroffenen Kulturdenkmals in der Weise, dass es eine Zweck-Mittel-Relation als verhältnismäßig rechtfertigt, durch die der erreichbaren Stromproduktion gegenüber dem Rang und Beeinträchtigungsgrad des betroffenen Kulturdenkmals am geplanten Standort der Vorzug gegeben wird, ohne dabei den Gesichtspunkt der Standortalternative auszublenden.
Bei WEA, die nicht als Nebenanlagen geplant sind, sondern allgemein der Stromerzeugung dienen, hat sich die denkmalrechtliche Stanortalternativenprüfung grundsätzlich auf das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung zu erstrecken.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. August 2020 gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA „A. 01“ vom 31. Juli 2020 (Az.: ) wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist eine rechtsfähige und nach § 3 UmwRG bundesweit anerkannte Umweltvereinigung.
Er begehrt im vorliegenden (durch Abtrennung von dem unter dem Aktenzeichen 12 MS 97/21 geführten Rechtsstreit entstandenen und von mehrfachen Vorhaben- und Antragsänderungen betroffenen) Verfahren (jetzt wieder), ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. Juli 2020 (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 28. Juni 2021 = Bl. 269 ff. der Gerichtsakte – GA –) zu gewähren, gegen die er am 17. August 2020 Widerspruch (Anlage 4 zu seiner Antragsschrift) erhoben hat.
Durch diese Genehmigung (Az.: ) sind der Beigeladenen zu 1) – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) als der Bauabschnitt „I. I“ des Windparks „I.“ genehmigt worden (vgl. Bl. 169 GA = Bl. 268 GA). Der Bauabschnitt „I. I“ bildet zugleich den 2. Bauabschnitt eines aus den Windparks „I.“ und „J.“ bestehenden größeren Bauprojekts (vgl. Bl. 499 GA, Tab. 2). Die übrigen vier Bauabschnitte dieses Bauprojekts von insgesamt 10 WEA – möglicherweise eine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG (so auch der Antragsgegner am Ende des ersten Absatzes unter 6. auf der S. 39 des Genehmigungsbescheides vom 31.7.2020) – sind im hiesigen Eilverfahren nicht streitgegenständlich. Sie setzen sich aus drei Anlagen des Bauabschnitts „I. II“ (= 5. Bauabschnitt), die ebenfalls die Beigeladene verwirklichen will (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475, hier zitiert nach juris), und sechs Anlagen des Windparks „J.“ zusammen, den in drei weiteren Bauabschnitten (1. Bauabschnitt = WEA „BWP 02, BWP 03, BWP 04 und BWP 05“, 3. Bauabschnitt „BWP 01“ und 4. Bauabschnitt WEA „BWP 06“) die Bürgerwindpark J. K. bereits errichtet hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 2 ff.).
Die Genehmigung (Bl. 324 ff. GA) für den – hier nicht streitgegenständlichen, aber in der Reihenfolge vorhergehenden – 1. Bauabschnitt (Az: ) des größeren Bauprojektes betrifft (als gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) die vier WEA „BWP 02 bis 05“ (Typ: GE 3.6-137; Nabenhöhe: 164,5 m, Rotordurchmesser: 137 m; Nennleistung: 3.600 kW) auf den Flurstücken L. (BWP 02), M. (BWP 03), N. (BWP 04) und O. 1 (BWP 05) der Flur P. der Gemarkung Q.. Das schalltechnische Gutachten vom 11. Dezember 2019, das zu den Antragsunterlagen der – hier streitgegenständlichen – WEA „A. 01“ zählt, berücksichtigt unter den dortigen Bezeichnungen „W2 bis W4“ neben diversen vorhandenen Anlagen auch die vier WEA „BWP 02 bis 05“ des 1. Bauabschnitts des Windparks „J.“ als Teil der Vorbelastung (vgl. namentlich die Anhänge 3b und 4 dieses Gutachtens, dort S. 52 f., hinter Trennblatt – TrBl. 5.1.2 – in Beiakte – BA – 3 zu 12 MS 97/21).
Die Genehmigung der WEA „A. 01“ hat in ihrer Ursprungsfassung (Bl. 269 ff. GA) vom 31. Juli 2020 (Az:) die Errichtung und den Betrieb einer Anlage des Typs R. V162-5.6 MW mit Schalenstahlrohrturm (Nabenhöhe: 166,5 m, zzgl. 3 m Fundamenterhöhung; Rotordurchmesser: 162 m; Gesamthöhe 250 m; Nennleistung: 5.600 kW) zum Gegenstand, und zwar auf dem Flurstück S. der Flur T. der Gemarkung Q.. Dieser Standort liegt in etwa mittig zwischen den Ortschaften Q. und I., auf Höhe deren nördlicher Siedlungsgrenzen, unweit südöstlich einer verlassenen Ziegelei (vgl. zur Lage im Einzelnen: Bl. 169 GA = 268 GA, die Abbildungen [Abb.] 2 und 3 auf den S. 5 f. der Projektbeschreibung, 374 ff. [378], sowie das einschlägige „Gebietsblatt“ des Anhangs zu der Begründung des Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Uelzen 2019 – RROP 2019 – [Bl. 394 ff. GA]).
Der Standort der WEA „A. 01“ befindet sich innerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets Windenergienutzung „I.“ (vormals Potentialfläche Nr. 43 „I.“), dessen Festlegung durch das RROP 2019 allerdings infolge des rechtskräftigen Normenkontrollurteils des beschließenden Senats vom 8. Februar 2022 – 12 KN 51/20 – (juris) inzwischen allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) als unwirksam zu betrachten ist.
Auf eine entsprechende Änderungsanzeige (§ 15 BImSchG), die eine Änderung des Turmtyps der WEA „A. 01“ und die Verlegung einer Ausgleichsfläche zum Gegenstand hatte, erteilte der Antragsgegner unter dem 14. Januar 2021 der Beigeladenen zu 1) eine Freistellungserklärung (Az.:) für diese beiden Änderungen (letzte Seiten in BA 5).
Unter dem 3. Mai 2021 erging sodann eine Baugenehmigung (Az.:) des Antragsgegners, die der Beigeladenen zu 1) gestattete, eine Änderung des Turmtyps vom ursprünglich genehmigten Schalenstahlrohrturm (LDST) in einen Beton-Hybridturm (CHT) mit einer Nabenhöhe von 169 m (nun aber ohne Fundamenterhöhung) vorzunehmen sowie die Ausgleichsfläche M2 zu verlegen (elektronische Beiakte – eBA – 6, lfd. Nr. 110). Die WEA des Typs V-162 kommen nach Angaben des Herstellers (vgl. Schreiben vom 30.3.2020 hinter TrBl. 2, in BA 5) in beiden Varianten, also entweder mit Schalenstahlrohrturm oder mit Beton-Hybrid-Turm zur Ausführung. Grund für die Verlegung der Ausgleichsfläche war nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) in der Änderungsanzeige vom 30. November 2020 (Seite 3, vorletzter Absatz – abgeheftet eingangs der BA 5), dass die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen M1 und M2 deshalb nicht mehr auf dem dafür bislang vorgesehenen Flurstück U., Flur P., Gemarkung I., erfolgen sollte, weil dem „privatrechtliche Hindernisse“ entgegenstanden.
Auf einen Änderungsantrag (§ 16 BImSchG) der Beigeladenen zu 1) vom 7. Mai 2021 und eine unter dem 20. September 2021 verfasste Anzeige des Wechsels der Vorhabenträgerin von der Beigeladenen zu 1) zu der Beigeladenen zu 2) erteilte der Antragsgegner schließlich am 11. November 2021 den immissionsschutzrechtlichen Änderungsbescheid (Az.:), der es der Beigeladenen zu 2) erlaubte, zur Leistungserhöhung anstelle einer Anlage des Typs R. V162-5.6 MW (CHT) eine solche des Typs V162-6.0 MW (CHT) auf den Flurstücken V. und S. der Flur T., der Gemarkung Q. zu errichten und zu betreiben (siehe in BA 4).
Am 28. Juni 2021 hat der Antragsteller den Rechtsweg beschritten und am 1. Juli 2021 auf einen (in Unkenntnis der weiteren ergangenen Bescheide erteilten) richterlichen Hinweis beantragt (Bl. 87 GA), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. August 2020 gegen die Genehmigung vom 31. Juli 2020 (Az.:) anzuordnen.
Unter dem 8. Februar 2022 hat der Antragsteller auch gegen den immissionsschutzrechtlichen Änderungsbescheid vom 11. November 2021 (Az.:) Widerspruch erhoben und diesen Änderungsbescheid in das laufende Widerspruchsverfahren gegen die Ursprungsfassung der Genehmigung einbezogen. Er hat zugleich beantragt (Bl. 475 [Rückseite] GA), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung der A. 01 vom 31. Juli 2020 (Az.:) in der Form des Änderungsbescheides vom 11. November 2021 (Az.:) anzuordnen.
Die Beigeladene zu 2) hat jedoch am 1. April 2022 (Bl. 655 ff. GA) gegenüber dem Antragsgegner einen Verzicht auf die Freistellungserklärung vom 14. Januar 2021 (Az.:), die Baugenehmigung vom 3. Mai 2021(Az.:) und die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 11. November 2021 (Az.:) erklärt.
Der Berichterstatter hat durch Einholung sachverständiger amtlicher Auskünfte des Niedersächsischen Amtes für Denkmalpflege Beweis erhoben. Wegen der Beweisthemen wird auf die (Beweis-) Beschlüsse vom 18. Januar 2022 (Bl. 259 ff. GA), 9. Februar 2022 (Bl. 525 f. GA) und 25. Februar 2022 (Bl. 553 ff. GA) verwiesen. Hinsichtlich der Beweisergebnisse wird auf die Auskünfte der Behörde vom 21. Februar 2022 (Bl. 548 ff. GA) und vom 7. März 2022 (Bl. 578 ff. GA) Bezug genommen. Dem Gericht liegen außerdem die Privatgutachten des Dr. W. vom 7. Februar 2022 (Bl. 484 ff. GA) sowie des Dr. X. vom 8. Februar 2022 (Bl. 495 ff. GA), 28. März 2022 (Bl. 632 ff. GA) und 1. April 2022 (Bl. 321 ff. GA zu 12 MS 97/21) vor.
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege kommt in seiner amtlichen Auskunft vom 7. März 2022 (Bl. 578 [579 f.] GA) zu Ergebnissen, die der Privatgutachter der Beigeladenen (Dr. X.) in der Tabelle 1, Sachverhaltsalternative 2, (Bl. 636 GA) seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. März 2022 zutreffend zusammenfasst. Nach Auffassung des Landesamtes wird hiernach das Erscheinungsbild der Y. Mühle aus der Außenperspektive heraus an neun von zwölf aufgesuchten Sichtpunkten erheblich beeinträchtigt.
Fünf dieser neun Sichtpunkte (SP 04 bis 08) liegen in etwa nordöstlich bzw. östlich des geplanten Standortes der WEA „A. 01“ (vgl. Bl. 268 und 517 [Rückseite – R –] GA i. V. m. Bl. 582 GA; Bl. 325 [R] GA zu 12 MS 97/21).
Ostnordöstlich an das Erdgeschoss der Mühle herangebaut steht das inzwischen bewohnte, alte Kornhaus (vgl. Bl. 626 [Mitte], 503 [R], 388, 504 [R] und 534 f. GA). An die durch die Schmalseite dieses Kornhauses verlängerte Nordnordwestseite des Mühlenbaues schließt sich – etwas nach Nordosten versetzt – im rechten Winkel eine längliche Scheune an (vgl. Bl. 503 [R], 388, 508 [R] GA), die allerdings vom dritten und vierten Obergeschoß der Mühle überragt wird (vgl. Bl. 508 [R] GA). Die Mühle ist deshalb von den Sichtpunkten SP 04 bis 08 aus nur im Hintergrund und zwar (u. a.) neben, zwischen oder hinter solchen Bäumen sichtbar, die sich als Straßenbegleitgrün oder als Randbepflanzung von Feldwegen darstellen (vgl. Bl. 582 und 389 GA sowie die von den Sichtpunkten aufgenommenen bzw. hergestellten Fotos und Visualisierungen: SP 04 = Bl. 586, 522 [R], 523 [auch R] und 642 [auch R] GA sowie 351 [auch R] GA zu 12 MS 97/21; SP 05 = Bl. 587 und 643 GA; SP 06 = Bl. 588 und 643 [R] GA; SP 07 = Bl. 589 und 644 GA; SP 08 = Bl. 590 und 644 [R] GA).
Von den Sichtpunkten SP 04 bis 08 aus hat das Landesamt eine Vorbelastung des Erscheinungsbildes der Y. Mühle durch die WEA „BWP 02 bis 05“ nicht festgestellt, sodass seines Erachtens allein die WEA „A. 01“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals führen würde.
Die vier weiteren für die amtlichen Auskünfte negativ relevant gewordenen Sichtpunkte (SP 10 bis 13) des Landesamtes liegen in etwa südwestlich bzw. südlich des geplanten Standortes der WEA „A. 01“ (vgl. Bl. 268 und 517 [R] GA i. V. m. Bl. 582 GA; Bl. 325 [R] GA zu 12 MS 97/21).
Besonders gegen Süden, aber auch im Südwesten ist die Y. Mühle von zahlreichen Bäumen umgeben (vgl. Bl. 388 i. V. m. 503 [R] GA).
Das Denkmal ist daher von den Sichtpunkten SP 10 bis 13 hinter den Bäumen und Gehölzen – selbst soweit diese jahreszeitlich bedingt unbelaubt sind – nicht oder kaum wahrzunehmen (vgl. die von den Sichtpunkten aufgenommenen Fotos: SP 10 = Bl. 592 und 645 [R]; SP 11 = Bl. 593 und 646 GA; SP 12 = Bl. 594 sowie 646 [R] und 647 GA; SP 13 = Bl. 595 sowie 647 [R] und 648 GA).
Von den Sichtpunkten SP 10 bis 13 aus hat das Landesamt Vorbelastungen des Erscheinungsbildes der Y. Mühle durch die WEA „BWP 02 bis 05“ festgestellt, die von jeweils einfachen Beeinträchtigungen durch zwei dieser WEA bis zu erheblichen Beeinträchtigungen durch drei dieser WEA reichen. Allerdings ist nicht zu erkennen, dass die Behörde nur aufgrund dieser Vorbelastung von der Erreichung einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch das Hinzutreten der WEA „A. 01“ ausginge. Vielmehr bejaht sie jeweils eine erhebliche Beeinträchtigung (auch) durch die Errichtung der WEA „A. 01“ allein.
Neben zahlreichen weiteren Kritikpunkten stützt der Antragsteller seine Kritik an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA „A. 01“ nunmehr auch darauf, dass diese Vorhaben das Erscheinungsbild der Y. Mühle erheblich beeinträchtige und die Vorhabengenehmigung deshalb gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 8 NDSchG verstoße. Wegen weiterer Einzelheiten seines diesbezüglichen Vortrags wird auf seine Schriftsätze vom 8. Februar 2022 (Bl. 475 ff. GA) und 28. März 2022 (Bl. 622 ff. GA) Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt (Bl. 660 [Rückseite] GA),
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. August 2020 gegen die Genehmigung vom 31. Juli 2020 für Errichtung und Betrieb der WEA „A. 01“ (Az.:) anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 107 GA),
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen.
Er macht erhebliche Bedenken gegen die „Beurteilungsgrundsätze“ geltend, die den im vorliegenden Verfahren eingeholten sachverständigen Auskünften des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege zugrunde lägen, zumal diese erheblich vom Inhalt der Beratung abwichen, die er im Zuge der Aufstellung seines RROP 2019 durch den pensionierten Amtsvorgänger der nunmehr tätig gewordenen Konservatorin erhalten habe. Im Gegensatz zur aktuellen Beurteilung durch das Landesamt – an die er rechtlich nicht gebunden sei – habe er bei seiner bisherigen Bewertung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Y. Mühle dieses Erscheinungsbild so berücksichtigt, wie es sich seit vielen Jahren in der Landschaft darbiete. Ohne markante Flügel, eingebettet in einen mindestens gleich hohen Baumbestand und deshalb kaum wahrnehmbar könne das Baudenkmal durch „den Betrieb“ einer benachbarten WEA nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Der unwahrscheinliche Fall, dass ein Eigentümer die Windmühle und deren unmittelbare Umgebung in deren „Urzustand“ zurückversetze, sei dabei durchaus berücksichtigt. Denn im Hinblick darauf, dass WEA auf eine Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt seien, müsste die – auch aus seiner, des Antragsgegners, Sicht fachlich nicht mehr vertretbare – Beeinträchtigung einer denkmalfachlich „optimierten“ Mühle allenfalls vorübergehend ertragen werden. Die Beurteilung von Sichtachsen habe er auf öffentlich frequentierte Bereiche (öffentliche Straßen, frequentierte Ortsrandlagen) beschränkt. Mangels entsprechender Vorgaben für den Verwaltungsvollzug sei es nur schwer möglich, rechtssicher zu beurteilen, welches Maß an Beeinträchtigung ein Baudenkmal mit einem bestimmten Denkmalwert unter Berücksichtigung des zunehmend gewichtigen Interesses (Versorgungssicherheit in Krisenzeiten) an der regenerativen Energieerzeugung hinnehmen müsse. Ein Beurteilungsmaßstab, wonach es ausreiche, wenn ein sachverständiger Betrachter ein Baudenkmal als solches erkennen könne, wonach auch Blickbeziehungen berücksichtigt würden, die allenfalls gelegentlich durch Touristen aufgesuchte Standpunkte böten, und wonach das Erscheinungsbild eines Baudenkmals nicht so zu berücksichtigen sei, wie es sich tatsächlich darstelle, würde ein Genehmigungshindernis von grundsätzlicher Bedeutung aufbauen, das bei landesweiter Anwendung die Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Landesregierung unmöglich machte. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des in Rede stehenden Denkmals und der quasi nicht vorhandenen Blickbeziehungen wäre ein Genehmigungshindernis im vorliegenden Falle ein „nahezu absurdes Verfahrensergebnis“. Er rege einen Ortstermin an und unterstütze insbesondere im Hinblick auf die „unter aktuellen gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten hohe Priorität des Vollzugs der Energiewende“ auch im Übrigen die nachvollziehbaren Ausführungen der Beigeladenen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt (Bl. 150 GA),
„die Anträge“ abzulehnen.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Die beiden Beigeladenen halten bereits den Kernbestand des hiesigen Denkmals dadurch für schutzmindernd angegriffen, dass inzwischen über rund neunzig Jahre hinweg die Mühlenflügel fehlen. Sie weisen zudem auf eine – ihres Erachtens gegebene – Verwendung von nicht authentischen Baustoffen bei der Instandhaltung hin, die gegenüber den ursprünglichen Materialien kostengünstiger gewesen seien, und meinen, für den Denkmalschutz sei auch ein – hier nicht erkennbares – tatsächliches Interesse der Menschen am geschützten Objekt von Belang. Im Anschluss an ihren Privatgutachter halten sie für entscheidend, dass es bei der Einschätzung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals auf den „aktuellen Zustand“ ankomme. Deshalb sei zum einen unerheblich, ob die Mühle künftig wieder mit Flügeln versehen werden könnte. Zum anderen folge daraus, dass das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege der Mühle zu Unrecht einen das Landschaftsbild ihrer Umgebung prägenden Einfluss beilege. Durch die Umstellung auf den Betrieb mit einer Kraftmaschine (Elektromotor) sei schon seit etwa 1932 die Notwendigkeit einer (dem Windrecht eines Windmüllers Rechnung tragenden) Alleinlage der Mühle entfallen. In der Folge seien mehrere Gebäude in der direkten Umgebung des Denkmals errichtet und verschiedene Gehölze angelegt worden. Vor allem Letztere überragten heute das Denkmal deutlich und verstellten aus Nähe und Ferne den Blick darauf. Der Umgebungsschutz eines Denkmals setze jedoch erst ein, wenn es als solches erkennbar sei. Der Annahme des Landesamtes, insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein „Freischneiden“ der Mühle denkmalfachlich geboten wäre, erscheine als unrichtig. Die Bäume in der Umgebung der Y. Mühle seien nämlich angesichts des Ausmaßes der bestockten Fläche von ca. 60 m x 100 m nicht eine Baumgruppe (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 NWaldLG), sondern ein Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes. Ein „regelmäßiger Freischnitt“ der Mühle – wie ihn das Landesamt anführe – wäre daher nicht ohne „guten“ Grund (§ 8 Abs. 1 NWaldLG) möglich. Die Beigeladenen sähen sich zudem dadurch in ihrem Vertrauen auf die Verwirklichungsfähigkeit ihres Vorhabens enttäuscht, dass dessen Einschätzung durch das Landesamt – offenbar als Folge eines Personalwechsels – unbeständig sei. Nicht zuletzt müsse schließlich auch das – inzwischen überragende – öffentliche Interesse an einer „Energiewende“ im Stromsektor und der damit einhergehenden Versorgungssicherheit eine angemessene Berücksichtigung in der gerichtlichen Abwägung finden. Dem habe der Gesetzgeber teilweise bereits mit § 60 BImSchG Rechnung getragen, sein im Entwurf vorliegendes Gesetzgebungsvorhaben (für einen § 2 EEG 2023) weise allerdings ebenfalls in diese Richtung. Es werde nach alledem die Durchführung eines Ortstermins angeregt. Die ehedem als „privatrechtliche Hindernisse“ bezeichneten Schwierigkeiten beim Abschluss einer Vereinbarung über die Nutzung des Flurstücks U. der Flur P. in der Gemarkung I. ließen sich durch Aufwendung größerer Finanzmittel überwinden. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beigeladenen auf deren Schriftsatz vom 13. April 2022 (Bl. 664 ff. GA) verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung für den Bauabschnitt „I. I“ vom 31. Juli 2020 zur Errichtung und zum Betrieb der WEA „A. 01“ ist zulässig (1., 2.) und begründet (3.).
1. Der Antragsteller ist als anerkannter Umweltverband (§ 3 UmwRG) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a) UmwRG antragsbefugt, da er in dem Verfahren über den Antrag auf Erteilung der angefochtenen Genehmigung vom 31. Juli 2020 zur Beteiligung berechtigt war sowie geltend macht, diese Genehmigung widerspreche als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG solchen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, und berühre ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes.
2. Im Hinblick darauf, dass dem Widerspruch des Antragstellers – wenn auch nur als Folge der vor dem Inkrafttreten des § 63 BImSchG n. F. bekanntgegebenen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides durch den Antragsgegner – bereits keine aufschiebende Wirkung mehr zukam, begehrt der Antragsteller zu Recht die Anordnung (vgl. §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 73).
3. Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit überwiegt. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen die Genehmigung vom 31. Juli 2020 für den Bauabschnitt „I. I“ – d. h. für Errichtung und Betrieb der WEA „A. 01“ – ist voraussichtlich zulässig und wahrscheinlich auch begründet (a bis e).
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerspruchs gelten die obigen Ausführungen unter II. 1. entsprechend. Die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde ebenfalls eingehalten.
Der Widerspruch dürfte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG begründet sein, weil er sich gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG richtet (a), die wahrscheinlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (b), und Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (c), und weil außerdem bei der angefochtenen Genehmigungsentscheidung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hat (d).
a) Die angefochtene Genehmigung für die umstrittene WEA „A. 01“ ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG, weil nach § 7 UVPG oder – dies mag hier offenbleiben – nach dem § 9 i. V. m. § 7 UVPG jeweils i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen konnte.
b) Die Genehmigung für die WEA „A. 01“ dürfte gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 8 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG verstoßen, die für die Genehmigungsentscheidung von Bedeutung sind.
Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege in dessen amtlicher Auskunft vom 21. Februar 2022 unterliegt es für den beschließenden Senat keinem Zweifel, dass die Y. Mühle (die letzte im Gebiet des Antragsgegners vorhandene denkmalgeschützte Windmühle) wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung aufgrund des Zeugnis- und Schauwertes für die Wirtschafts- und Technikgeschichte, aufgrund ihrer ortsgeschichtlichen Bedeutung und wahrscheinlich auch infolge ihrer städtebaulichen Bedeutung, die von prägendem Einfluss auf das Landschaftsbild ist, als Einzelbaudenkmal (§ 3 Abs. 2 NDSchG) eingeordnet werden muss, an dessen Erhalt ein öffentliches Interesse besteht.
§ 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines solchen Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, RdL 2017, 213 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 90 ff., m. w. N.). Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die jeweilige schutzbegründende Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert.
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals können insbesondere dadurch eintreten, dass ein notwendiger Abstand zwischen dem Denkmal und Windenergieanlagen nicht vorhanden ist und/oder eine Windenergieanlage zu einer verfälschten Wahrnehmung der Dimensionen des Baudenkmals führt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob das hiesige Baudenkmal, die Y. Mühle, in seinem Erscheinungsbild durch die hier umstrittene WEA „A. 01“ des Windparks „I.“ erheblich beeinträchtigt wird, ist die Vorbelastung des Denkmals durch die vier genehmigten WEA „BWP 02 bis 05“ des Windparks „J.“ zu berücksichtigen. Es ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob die WEA „A. 01“ zugelassen werden darf, ggf. als Vorfrage festzustellen, ob – und bejahendenfalls in welchem Ausmaß – sich bereits aus den vier WEA „BWP 02 bis 05“ Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Y. Mühle ergeben und ob vor diesen Hintergrund noch Raum für die Zulassung eines weiteren gleichartigen Vorhabens, nämlich der WEA „A. 01“, bleibt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 -, ZUR 2013, 623 ff. [BVerwG 03.05.2013 - BVerwG 9 A 16.12], hier zitiert nach juris, Rn. 48). Diese Priorisierung entspricht der Reihenfolge der fünf Bauabschnitte des gesamten Projektes. Denn mit dieser Reihenfolge ist hier deshalb eine auch materielle Rangfolge der Anlagen dieser Bauabschnitte verbunden, weil sich eine solche aus den von den Vorhabenträgern selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten und den diesen dann folgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ableitet. In diesen schalltechnischen Gutachten werden nämlich (lediglich) die WEA der jeweils in der Reihenfolge früheren Bauabschnitte des gesamten Projektes als Vorbelastung – und damit als prioritär – berücksichtigt. Die Priorisierung von WEA kann aber nur einheitlich erfolgen und muss deshalb unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel in gleicher Weise vorgenommen werden wie unter dem Aspekt des Schallschutzes.
Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat die Zulassung von Vorhaben, die ein Denkmal („einfach“ oder erheblich) beeinträchtigen, nach § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG an das zusätzliche strenge Erfordernis gebunden, dass nicht nur das erforderliche öffentliche Interesse – hier am Einsatz erneuerbarer Energien – das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegen muss, sondern, dass es den Eingriff zwingend verlangt. Das letztgenannte Tatbestandsmerkmal ist nicht im Wege teleologischer Reduktion außer Betracht zu lassen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Urt. v. 25.6.1986 - 6 A 129/84 -, BRS 46, Nr. 157, S. 346 ff. [350]) bereits geklärt, in welcher Weise es zur Anwendung gelangen kann und muss. Bei der Prüfung, ob der Eingriff zwingend verlangt wird, ist nämlich ebenfalls (nur) eine Zweck-Mittel-Relation vorzunehmen. Ist im Einzelfall das öffentliche Interesse von großem Gewicht und sind die Beeinträchtigungen des Baudenkmals vergleichsweise gering, so kann das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals bejaht werden. Dies bedeutet allerdings zugleich, dass in Fällen erheblicher Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals eine Genehmigung in aller Regel ausscheidet (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144).
Ob im vorgenannten Sinne nicht nur eine „einfache“, sondern sogar eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals anzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung von dessen Erscheinungsbild anzunehmen sein. Je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals kann insbesondere anzunehmen sein, wenn über die oben erwähnten Voraussetzungen hinaus das Erscheinungsbild des Denkmals durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist und das umstrittene Bauvorhaben geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. Ob die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist, hängt entscheidend davon ab, aus welchen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 2 NDSchG das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht (sogenannte Kategorienadäquanz – vgl. Kleine-Tebbe/Guntau, NDSchG, 4. Aufl. 2020, § 10 Anm. 4.2.1.3).
In Fällen eines ohnehin lediglich in bestimmten Wahrnehmungssegmenten (annähernd) erhaltenen und erlebbaren ursprünglichen Erscheinungsbildes eines Denkmals ist nicht jede Perspektive auf das Denkmal gleichermaßen schutzwürdig. Es kann deshalb zur Gewährleistung eines hinreichenden Umgebungsschutzes und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals ausreichen, bestimmte wichtige Sichtachsen freizuhalten, auf denen das Denkmal mit einem wesentlichen Teil seiner Umgebung ungestört erlebt werden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 147). Deshalb ist regelmäßig zu bestimmen, ob und ggf. von welchen Beobachtungspunkten aus – vorzugsweise natürlich solchen im öffentlichen Bewegungsbereich – ein Denkmal exemplarisch zu bleiben hat und erlebbar bliebe.
Ausgehend von diesen Maßstäben spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass sich eine zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Y. Mühle als Hindernis für die Genehmigung bereits der Errichtung der WEA „A. 01“ erweisen wird. Schon die veröffentlichte bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats beantwortet dabei eine Reihe von Rechtsfragen, die der Antraggegner und die Beigeladenen meinen, in einem gegenteiligen Sinne beantworten zu müssen.
aa) Es ist zutreffend und – im Grundsatz – auch unter den Beteiligten unstreitig, dass die Y. Mühle ein Baudenkmal ist, dass dem Denkmalschutz unterliegt. Der Senat vermag bei vorläufiger Beurteilung nicht zu erkennen, dass der Denkmalwert und die Schutzwürdigkeit des Erscheinungsbildes der Mühle bereits dadurch in hier relevanter Weise beeinträchtigt wären, dass für die Instandhaltung nicht authentische Baumaterialien Verwendung gefunden haben. Der diesbezügliche Vortrag der Beigeladenen ist unsubstantiiert und findet selbst in den Ausführungen des eigenen Privatgutachters keine nachhaltige Stütze. Sollten denkmalwidrige Bauteile verwendet worden sein, genießen sie im Übrigen als „Bausünden“ keinen Bestandsschutz und kann in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihres Ein- oder Anbaus mit unterschiedlicher Intensität auf eine Wiederherstellung denkmalkonformer Zustände hingewirkt werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 134, m. w. N.).
bb) Den Beigeladenen und dem Antragsgegner kann nicht darin gefolgt werden, dass der Denkmalwert der Mühle bereits dadurch in relevanter Weise gemindert wäre, dass ihr die Flügel fehlen. Denn in der amtlichen Auskunft vom 21. Februar 2022 (S. 2 = Bl. 548 [R] GA) wird ausgeführt, dass dies wahrscheinlich keinem absichtsvollen Handeln, sondern einem Materialmangel geschuldet gewesen sei und dies die Bedeutung der Mühle nicht schmälere. Überzeugend ist dabei auch der Hinweis darauf, dass Mühlenflügel – als stark der Witterung ausgesetzte Bauteile – ohnehin in vergleichsweise kurzen Intervallen erneuert werden müssten. Sie sind damit nämlich – in etwa den Segeln und dem laufenden Gut eines Segelschiffs vergleichbar – für eine Inbetriebnahme benötigte Verschleißteile. Fehlt es an ihnen, da sie ohne Betrieb der Anlage funktionslos sind, aber ständigen, zusätzlichen Erhaltungsaufwand verursachen würden, ist der Schauwert des Objektes zwar für den Laien geringer, der Zeugniswert bleibt aber für den Fachmann im Wesentlichen erhalten.
cc) Es ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage nach der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals nicht auf eine „Laiensicht“ ankommt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 26 und 28), sondern auf den sachverständigen Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn. 102 und 115, m. w. N.). Denn Denkmale werden ausweislich des § 3 Abs. 2 DSchG nicht nach Maßgabe des Zeitgeschmacks der Bevölkerung oder als touristische Anziehungspunkte geschützt. Folglich ist es auch unerheblich, ob aus der Entfernung nur ein Fachmann die Mühle – etwa anhand ihres markanten Kopfes – sogleich erkennt und ob sie für einen Laien lediglich „mit Flügeln“ ein Blickfang und daher von allgemeinem Affektionsinteresse wäre.
dd) Zu Unrecht gehen der Antragsgegner und die Beigeladenen davon aus, dass für den Umgebungsschutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals ausschließlich maßgeblich sei, welche Sicht sich dem Betrachter derzeit tatsächlich biete (vgl. dagegen bereits: Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn. 131 bis 135, m. w. N.), und folgern Gegenteiliges aus dem Hinweis des Berichterstatters in dem Aufklärungs- und Beweisbeschluss vom 18. Januar 2022 (dort unter A. 1. des Tenors) auf die „aktuellen Verhältnisse“. Denn mit diesem Hinweis sollte nur vermieden werden, dass das Landesamt im Zuge seiner anstehenden Bewertungen auf die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungsbescheides vom 31. Juli 2020 abhebt und – etwaige – seither während des anhängigen Widerspruchsverfahrens bereits eingetretene Veränderungen zu Unrecht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 88) unberücksichtigt lässt.
Der Grund dafür, dass (trotz aller damit verbundenen Probleme für die Rechtsanwendung) nicht (einfach) nur die derzeitigen tatsächlichen Sichtverhältnisse maßgeblich sein können, liegt in einer ansonsten aufbrechenden Effektivitätslücke des Denkmalschutzes: Denn käme es nur auf diese Sichtverhältnisse an, könnte eine erste illegale Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals, gegen die – warum auch immer – (noch) nicht eingeschritten wurde, die Grundlage für weitere latente, (dann) aber legale, Beeinträchtigungen legen. Man dürfte beispielsweise eine ursprünglich geschützte Sichtachse von einem Schlossturm auf die benachbarte Hofkirche durch Bauten verstellen oder verschandeln, falls nur zuvor – und sei es auch denkmalwidrig – das Turmfenster vermauert worden wäre, das den geschützten Ausblick bieten soll. Nach dem Sinn und Zweck des objektivrechtlichen Denkmalschutzes dürfen potentiell langfristige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals von außen aber nicht deshalb genehmigt werden, weil inakzeptable und beseitigungsfähige interne (oder externe) Beeinträchtigungen den Blick auf sie verstellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 118, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, a. a. O., juris, Rn. 27). Die Zulassung solcher Beeinträchtigungskaskaden wäre zudem noch sachwidriger, wenn die erste Beeinträchtigung – wie wohl hier – „nur“ in denkmalwidrig zu hoch aufgewachsenen abschirmenden Gehölzen besteht, die kostengünstig beschnitten oder entnommen werden können, wohingegen die folgende (latente) Beeinträchtigung von einem neuen Bauwerk ausginge, das teuer zurückgebaut werden müsste. Auch ließe sich auf der Grundlage der Rechtsansicht des Antragsgegners unter Umständen selbst gegen die zeitlich erste von zwei kaskadenartigen Beeinträchtigungen nicht mehr sinnvoll einschreiten – und zwar dann, wenn die (latente) zweite Beeinträchtigung, die sich als Folge des Einschreitens gegen die abschirmende erste Beeinträchtigung offenbaren müsste, die größere von beiden wäre. Es könnten sich hiernach kaskadenartige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals quasi wechselseitig gegen den Denkmalschutz decken.
ee) Soweit es – daher – auch im vorliegenden Falle nicht ausschließlich auf die derzeitigen tatsächlichen Sichtverhältnisse ankommt, stellt sich das Problem allerdings nicht im Gewande einer nur spekulativen Zukunftsperspektive, wonach ein Eigentümer der Y. Mühle diese durch Rekonstruktion ihrer Flügel und Einschläge in den sie umgebenden Gehölzen „freiwillig denkmalfachlich optimieren“ könnte. Es ist vielmehr zu prüfen, ob vorangegangene Vernachlässigungen der Instandhaltung, Pflege und/oder des Umgebungsschutzes der Mühle vorliegen und insoweit eine – notfalls behördlich erzwungene – Nachholung als möglich erscheint, die dann ihrerseits erwarten ließe, dass (schon) in einer die Lebenserwartung der WEA „A. 01“ merklich unterschreitenden Zeitspanne (wieder) ein Erscheinungsbild des geschützten Baudenkmals erreicht wird, welches durch das Vorhaben (ggf. erheblich) beeinträchtigt würde. In Vorwegnahme dieses Erscheinungsbildes können insbesondere das Denkmal umgebende Gehölze hinwegzudenken (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 132) oder als bereits beschnitten zu fingieren sein. Gleiches gilt, soweit Bäume bereits erheblich geschwächt oder abgängig sind und die Anpflanzung eines Ersatzbaumes denkmalwidrig wäre.
Als Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen einen denkmalwidrig zu hohen Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern in der Umgebung der Mühle kommt namentlich § 23 Abs. 1 NDSchG i. V. m. § 25 Abs. 1 NDSchG in Betracht (vgl. Kleine-Tebbe/Guntau, NDSchG, a. a. O., § 25 Anm. 2.5 und § 23 Anm. 2.3, erster und dritter Spiegelstrich, und Anm. 3.2.2.4). Ein denkmalwidrig zu hoher Aufwuchs kann sich dabei, abhängig vom Standort der Gehölze (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 NDschG), als schlechter Pflege- und/oder Erhaltungszustand (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1) des Denkmals selbst (vgl. Kleine-Tebbe/Guntau, a. a. O., § 8 Anm. 2.1) oder als unzulässige Änderung einer Anlage (hier: Pflanzung) in dessen Umgebung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 NDSchG) darstellen (vgl. Wiechert, in: Schmalz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn. 3). Angesichts der Entstehungsgeschichte des § 8 Satz 2 NDSchG (vgl. Gesetzentwurf des Landesministeriums für ein Fünftes Gesetz zur Änderung der NBauO, Begründung, LT-Drucks. 10/3480, S. 89, zu Art. III) lässt sich aus dieser Norm kein Umkehrschluss darauf ziehen, dass etwa nur an die Gestaltung von baulichen Anlagen, nicht aber an diejenige von Pflanzungen Anforderungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes gestellt werden dürften. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen einem behördlichen Einschreiten in der Regel selbst dann nicht entgegen, wenn die denkmalwidrigen Zustände sich über einen längeren Zustand aufgebaut haben und unbeanstandet geblieben sind (vgl. Kleine-Tebbe/Guntau, a. a. O., § 23 Anm. 3.7).
Bei Beeinträchtigungen, die bereits vor dem Beginn des gesetzlichen Denkmalschutzes infolge mangelnder Pflege oder Instandsetzung entstanden sind, kann allerdings ein baldiges Einschreiten ausscheiden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 133). Es scheidet zudem ein (ungeeignetes) Einschreiten aus, mit dem ein Beschneiden oder Entnehmen von Pflanzen gefordert würde, das nach anderen Rechtsvorschriften (auch unter Berücksichtigung von Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeiten) unzulässig wäre (vgl. Schmalz, in: Schmalz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 21). Diese Voraussetzung des Einschreitens kann mannigfaltige Konflikte zwischen dem Denkmal- und dem Naturschutzrecht aufbrechen lassen (vgl. Schmalz, a. a. O., Vorbemerkungen, Rnrn. 50 ff. [62, 64 f.]; Kleine-Tebbe/Guntau, a. a. O., § 10 Anm. 3.2.2.3 und 4.4, jeweils zum Stichwort „Naturschutz“). Die Frage, ob und inwieweit eine – ansonsten etwa denkmalrechtlich klar gebotene – Veränderung von Gehölzen daran scheitert, dass gerade an deren unverändertem Zuschnitt oder Vorhandensein als „Straßenbegleitgrün“ ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. §§ 30 und 31 NStrG), wäre im vorliegenden Falle unter Umständen ebenfalls zu problematisieren. Hat – wie hier – ein augenscheinlich denkmalwidriger Pflanzenwuchs in der Umgebung des Baudenkmals die Überhand gewonnen, müssen folglich vor der Beurteilung von denkmalwidrigen Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes des Denkmals durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben erst einmal – und zwar zumindest in groben Zügen – die Möglichkeiten geprüft werden, hinsichtlich des Bewuchses denkmalgerechtere Zustände herbeizuführen.
In der rechtlich unzutreffenden Annahme, dass es nur auf die derzeitigen tatsächlichen Sichtverhältnisse ankomme, hat der Antragsgegner zu den insoweit potentiell erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen bislang keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine auch nur vorläufig abschließende Beurteilung erlauben. Der Notwendigkeit solcher Feststellungen könnte sich der Antragsgegner auch nicht mit dem Hinweis entziehen, dass ein Einschreiten der Denkmalschutzbehörde in seinem Ermessen stehe und er dieses Ermessen dahin ausübe, für eine die Lebenserwartung der WEA „A. 01“ nicht merklich unterschreitenden Zeitspanne „Freischnitte“ nicht anzuordnen. Denn eine derartige Ermessensausübung wäre nicht zu respektieren, weil sie einer inzidenten gerichtlichen Überprüfung unterläge (§ 114 Satz 1 VwGO) und an den Rechtsfehlern eines Heranziehungsdefizits und Ermessensfehlgebrauchs litte.
Das gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist auch nicht der Ort, durch weitere gerichtliche Aufklärung derartige versäumte Ermittlungen nachzuholen. Vielmehr würde der beschließende Senat damit funktionswidrig für eine Verwaltungsarbeit in Anspruch genommen, die in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren geleistet werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.5.2021 - 12 LA 175/18 -, NordÖR 2021, 434 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18; und Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 20).
Derzeit spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass einem stärkeren „Freischnitt“ der Mühle zugunsten ihres Erscheinungsbildes nach Osten und Nordosten keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen werden und ein solcher „Freischnitt“ zu einer deutlichen Verbesserung der Erkennbarkeit des Bauwerkes aus der Entfernung führen würde. Der in diese Richtung eine abschirmende Wirkung entfaltende Baumbestand dürfte auch nicht als Wald einzuordnen sein.
ff) Anderes mag für die sich südlich an die Mühle anschließende Bestockung gelten, deren (relativ) geringe Größe einer Einordnung als Wald nicht entgegenstünde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.3.2018 - 12 KN 38/17 -, RdL 2018, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 66). Nicht der sonstige faktisch „verschattende“ Baumbestand, sehr wohl aber dieser (wahrscheinliche) Wald im Süden sowie die auf der Anhöhe um die Mühle herum vorhandene Bebauung werfen allerdings eine andere Frage auf:
Zwar legt das Landesamt in seiner amtlichen Auskunft vom 21. Februar 2022 (S. 3 f. = Bl. 529 GA) vom historischen Ausgangspunkt her überzeugend unter Beachtung der sogenannten Kategorienadäquanz den prägenden Einfluss der dem Windrecht geschuldeten Alleinlage der Y. Mühle auf das Landschaftsbild dar. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats können aber spätere, den Blick verstellende (Wirtschafts-) Gebäude, bereits historische oder zumindest Bestandsschutz genießende Anbauten sowie Anpflanzungen, die sich nicht lediglich als sogenannte „Bau- bzw. Gartenbausünden“ (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn. 134 f.) darstellen, den Wert bestimmter Außenperspektiven auf ein Denkmal mindern oder eine hinzunehmende abschirmende Wirkung entfalten, derentwegen solche Außenperspektiven als bereits verloren zu betrachten sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 147). Ist eine Außenperspektive hiernach bereits verloren, kann sich auch ein – ansonsten gebotenes (vgl. vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 133, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 - a. a. O., juris, Rn. 32) – Hinwirken auf eine Umgestaltung störender Anpflanzungen erübrigen, durch die erreicht würde, dass sich das Erscheinungsbild des Denkmals der originären Konzeption zumindest wieder stärker annähert. Jedenfalls für das Erscheinungsbild, das die Z. Mühle nach Nordwesten, Nordosten und Osten (vgl. Bl. 388 i. V. m. 503 [R] GA) bietet, dürfte jedoch kein Verlust der Außenperspektive auf das Denkmal festzustellen sein. Entsprechend gewichtige Umgestaltungen würden nämlich voraussetzen, dass hier nicht nur einzelne oder verstreute denkmalwidrige „Zutaten“ (hier von Bauten und Anpflanzungen auf dem AA.) festzustellen wären, sondern Änderungen, in denen ein konzeptioneller Gestaltungswille von einigem Gewicht zum Ausdruck kommt, der von dem ursprünglich verwirklichten, denkmalwürdigen Gestaltungskonzept (der Alleinlage nach Maßgabe des Windrechts) abweicht und dieses teilweise umprägt, statt es nur störend zu relativieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 135).
Eine derartige Umprägung der Alleinlage auf dem AA. aus bestimmten Blickwinkeln könnte möglicherweise vorliegen, wenn die Mühle nachweislich einem durchdachten Modernisierungskonzept folgend ihre Flügel verloren hätte und soweit ihre räumliche Isolierung bereits im Zuge dieser Modernisierung durch entsprechende Funktionsbauten planvoll verstellt oder marginalisiert worden wäre. Gegen ein solches Geschehen spricht jedoch schon die Feststellung in der amtlichen Auskunft des Landesamtes vom 21. Februar 2022 (S. 2 = Bl. 528 [R] GA), dass die der Mühle beigefügte Kraftmaschine zunächst nur eine Art Hilfsmotor für Zeiten der Windstille gewesen sei und der Verlust der Flügel keinem absichtsvollen Handeln, sondern einem Materialmangel geschuldet sein dürfte. Außerdem ist festzuhalten, dass die Mühle nach der amtlichen Auskunft des Landesamtes vom 21. Februar 2022 (S. 3 = Bl. 529 GA) noch 1984 den sie umgebenden Baumbestand deutlich überragte (vgl. Bl. 529, 543 GA; Bl. 331 GA zu 12 MS 97/21). Auch die hinzugebaute Scheune kann in keinen Zusammenhang mit einer planvollen Umgestaltung des Mühlenbetriebs gebracht werden. Dieser Scheune dürfte zudem schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil sie das Erscheinungsbild der Mühle nach Osten nicht abschirmt oder verstellt, nachdem sie nach Nordosten versetzt angebaut wurde, und weil sie gegen Nordosten von dem markanten Mühlenkopf überragt wird. Nach alledem ist das ursprüngliche, technisch erforderliche und rechtlich durch das Windrecht abgesicherte Gestaltungskonzept einer Alleinlage der Mühle auf dem AA. hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes gegen Nordwesten, Nordosten und Osten lediglich relativiert.
Demgemäß spricht Überwiegendes dafür, dass ein stärkerer „Freischnitt“ der Y. Mühle der Beurteilung im Rahmen des § 8 Satz 1 NDSchG zugrunde gelegt werden kann und keine entscheidende Minderung ihres Denkmalwertes auf der (Nord-) Ostseite durch die angrenzende Scheune anzunehmen ist.
gg) Dann aber wird das Erscheinungsbild der Mühle gegen Nordosten, das für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist, jedenfalls von einer dort vor ihr errichteten WEA in der Größe der „A. 01“ (wahrscheinlich erheblich) beeinträchtigt. Denn wie unter anderem die Visualisierungen (Bl. 523 [und R] GA sowie Bl. 351 [R] GA zu 12 MS 97/12) belegen, wird die Y. Mühle insbesondere vom Sichtpunkt 04 aus betrachtet durch die WEA „A. 01“ marginalisiert. Nachvollziehbar führt das Landesamt in seiner amtlichen Auskunft vom 7. März 2022 (S. 2 = Bl. 579 GA) hierzu aus: „Einfache Beeinträchtigung durch BWP 06 durch zu große Höhe. Die hinzutretende A. 01 würde links der BWP 06 stehen und noch größer sein. Hier entsteht eine erhebliche Beeinträchtigung durch den zu großen Höhenunterschied zwischen [Baudenkmal und] hinzutretender baulicher Anlage und [dies bei] zu kleinem Abstand zum Baudenkmal.“ [Ergänzungen in eckigen Klammern durch den Senat] Dem schließt sich der Senat für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an. Wie der Volksmund es ausdrücken würde, würde das Baudenkmal von der „schieren Größe“ der WEA „förmlich erschlagen“. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Ortstermin hier weiterführende Erkenntnisse erwarten ließe. Im Übrigen scheidet in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Einnahme des richterlichen Augenscheins regelmäßig – und so auch im vorliegenden Falle – aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5.2.2018 - 12 ME 9/18 -, S. 5 des Abdrucks; Puttler, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 136, m. w. N.). Das ergibt sich aus dem lediglich summarischen Charakter der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren und dem Umstand, dass sie nicht sofort erfolgen könnte (vgl. dazu auch § 294 Abs. 2 ZPO i. V. m § 173 Satz 1 VwGO). Stattdessen findet eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Widerspruchsverfahren) statt, bei der das Gericht nicht deshalb an einer – allerdings nur vorläufigen, weil auf das Eilverfahren beschränkten – Überzeugungsbildung anhand (lediglich) der präsenten Beweismittel gehindert ist, weil ein Beteiligter im Hauptsacheverfahren einen weiteren Beweis antritt.
hh) Die Annahme des Antragsgegners, dass nur das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals zu berücksichtigen sei, das sich von häufig frequentierten Sichtpunkten im öffentlichen Bewegungsbereich biete, ist unzutreffend und widerspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn. 115 und 147).
ii) Zu Unrecht machen die Beigeladenen einen Vertrauensschutz geltend, der an die Würdigung der Auswirkungen (auch) ihres Vorhabens auf die Y. Mühle in der Begründung des RROP 2019 anknüpft, und erheben gegenüber dem Landesamt den Vorwurf eines Positionswechsels. Denn bereits das auf der Website des Antragsgegners öffentlich zugängliche einschlägige „Gebietsblatt“ für die Potentialfläche Nr. 43 „I.“ enthält auf der Seite 4 (= Bl. 397 GA), am Ende unter 3.2.4, folgende Aussage, die gerade der hier in ihrem Erscheinungsbild beeinflussten Windmühle gilt: „Die Verwirklichung des Vorhabens würde deren Schauwert in seiner historisch gewachsenen Umgebung erheblich beeinträchtigen“. Welche Rechtsfolge die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben der Windenergiegewinnung nach sich zieht, konnten die Beigeladenen indessen der veröffentlichten Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144) entnehmen: Es ist in aller Regel nicht genehmigungsfähig.
jj) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen, die Errichtung (und der Betrieb) der WEA „A. 01“ sei(en) hier sehr wohl, und zwar jedenfalls auf der Grundlage des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG, zu genehmigen.
α) Da Überwiegendes dafürspricht, dass die Errichtung der WEA „A. 01“ das „freischneidbare“ Erscheinungsbild der Y. Mühle nicht nur „einfach“, sondern erheblich beeinträchtigen würde, weil die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung (Alleinlage auf dem AA.) für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist, das umstrittene Bauvorhaben den Denkmalwert wesentlich herabsetzten würde und sich (auch) der Gesichtspunkt einer regelmäßig auf 20 Jahre beschränkten Lebensdauer von WEA nicht eignet, um Beeinträchtigungen von Kulturdenkmalen zu relativieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 141), käme eine Genehmigung der WEA „A. 01“ hiernach allenfalls unter besonderen (engen) Voraussetzungen in Betracht.
β) Es müsste hierzu nämlich eine ihrer rechtlichen Struktur nach „nachvollziehende Abwägung“ (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 131) – allerdings landesdenkmalrechtlicher Art – Folgendes ergeben: Das öffentliche Interesse am Einsatz erneuerbarer Energien überwiegt das Interesse am unveränderten Erscheinungsbild des betroffenen Kulturdenkmals in der Weise, dass es eine Zweck-Mittel-Relation als verhältnismäßig rechtfertigt, durch die der erreichbaren Stromproduktion (als Zweck) gegenüber dem Rang und Beeinträchtigungsgrad des betroffenen Kulturdenkmals am geplanten Standort (Letzterer als Mittel) der Vorzug gegeben wird, ohne dabei den Gesichtspunkt der Standortalternative auszublenden. Wo Kulturdenkmale in ihrem Erscheinungsbild nicht nur einfach, sondern sogar erheblich beeinträchtigt werden, scheidet eine solche Rechtfertigung jedoch in aller Regel aus (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144). Denn da sich WEA, die nicht als Nebenanlage geplant sind, sondern allgemein der Stromerzeugung dienen, auch andernorts errichten lassen, wird ihr Bau und Betrieb an einem bestimmten, tendenziell denkmalwidrigen Standort schon nicht erforderlich (geschweige denn verhältnismäßig im engeren Sinne) sein. So liegt es wahrscheinlich auch im vorliegenden Falle.
γ) Zwar hat der beschließende Senat (Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144) offengelassen, was gilt, wenn sich bundesweit oder auch nur auf dem Gebiet eines Landkreises die Energieversorgung nicht mehr sichern ließe, ohne dass WEA an einem tendenziell denkmalwidrigen Standort errichtet werden. Mit dieser Einschränkung sollte aber nur dramatischen Krisensituationen Rechnung getragen werden, in denen ggf. (auch) der Denkmalschutz auf Zeit zurückstehen müsste, um alle kurzfristig mobilisationsfähigen, aber rückbaufähigen Energiegewinnungsprojekte sofort und rückhaltlos auszuschöpfen. Eine derart dramatische Situation ist aber (noch) nicht gegeben – und würde dann voraussichtlich auch nur eine auflösend bedingte oder (auf weniger als die gewöhnliche Lebensdauer einer WEA) befristete Genehmigung zulassen, die nach dem Ende der Krise erneut auf den Prüfstand zu stellen wäre. Die Annahme, Krisensituationen ließen sich nutzen, um nach „Sonderregeln“ Vorhaben zu verwirklichen, die zwar über die Krise hinausreichende nachteilige Folgen für Gemeinschaftsgüter (hier das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals) zeitigen, aber (zumindest) gewöhnliche Gewinne versprechen, findet in dieser Rechtsprechung des Senats keine Stütze.
δ) Das Erscheinungsbild der letzten denkmalgeschützten Windmühle im Gebiet des Antragsgegners darf folglich nach gegenwärtiger Rechtslage nicht gegen den überzeugenden fachlichen Rat des Landesamtes für Denkmalpflege auf mindestens zwei Jahrzehnte einer wandelbaren Energiepolitik „geopfert“ werden, ohne zuvor ernsthaft das Vorhandensein von Standortalternativen geprüft zu haben.
Diese – jedenfalls nach aktueller Sach- und Rechtslage – uneingeschränkt gebotene Prüfung von Standortalternativen für die „A. 01“ dürfte sich auf das gesamte Gebiet des Antragsgegners zu erstrecken haben. Denn bei WEA, die nicht als Nebenanlagen geplant sind, sondern allgemein der Stromerzeugung dienen, drängt sich (auch) für diese denkmalrechtliche Alternativenprüfung im Rahmen des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG eine Anknüpfung an das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung auf, wie sie der beschließende Senat bereits für den artenschutzrechtlichen Zusammenhang als geboten erachtet hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 233).
Da der Senat Ziffer 4.2 02 der Beschreibenden Darstellung des RROP 2019 des Antragsgegners (einschließlich der hierauf bezogenen Zeichnerischen Darstellung) für unwirksam erklärt hat und diese Entscheidung (Urt. v. 8.2.2022 - 12 KN 51/20 -, juris) inzwischen rechtskräftig ist, steht zudem gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO auch für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Festlegungen des RROP 2019 keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten. Die Prüfung von Standortalternativen für die WEA „A. 01“ ist deshalb nicht auf die Vorranggebiete des RROP 2019 beschränkt. Eine entsprechend umfassende Prüfung von Standortalternativen für die WEA „A. 01“ hat der Antragsgegner indessen nicht vorgenommen. Es bedarf keiner Ausführungen, dass es – obwohl eine solche Prüfung im Rahmen des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG nicht die Grundlage einer Ermessensausübung bildet, sondern nur das Abwägungsmaterial für eine „nachvollziehende Abwägung“ schafft – nicht zu den Aufgaben des beschließenden Senats gehört, sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eigene Ermittlungen nachzuholen. Deshalb kann hier keine – ohnehin wohl eher unwahrscheinliche – Alternativlosigkeit des geplanten Standortes der WEA „A. 01“ festgestellt werden.
Jedenfalls daran scheitert eine Anwendung des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen.
ε) Der Senat lässt offen, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich an dem vorstehenden Befund etwas ändern könnte, träte § 2 Satz 2 EEG 2023 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (vgl. BR-Drucks. 162/22) in Kraft. Eine Anpassung der Rechtsprechung in quasi vorauseilendem Gehorsam an (nur) den Entwurf eines Gesetzes scheidet von vornherein aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die geplante Vorschrift aus Art 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 24 GG herleitet (vgl. BR-Drucks. 162/22, S. 161, unter V.). Wie weit die Rechtswirkungen eines § 2 Satz 2 EEG 2023 in das Denkmalrecht hineinreichen könnten, der sich (lediglich) auf diese Gesetzgebungskompetenzen stützen kann, mag hier dahinstehen. Es sei allerdings angemerkt, dass der Bund auf dem Gebiet des Denkmalschutzes nur in eng begrenzten Sonderbereichen über Rechtssetzungsbefugnisse verfügt (vgl. Hammer, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, S. 70 f., unter B. II., Rn. 21). Ob vor diesem Hintergrund die weitreichenden Regelungsvorstellungen der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 162/22, S. 177, zu Nummer 2) realistisch sind, mag zunächst im Gesetzgebungsverfahren erörtert werden.
c) Die gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. i. V. m. § 8 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG verstoßende Genehmigung für die WEA „A. 01“ berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Denn laut des auf § 3 UmwRG gestützten Anerkennungsbescheides des Umweltbundesamtes vom 14. Mai 2017 (Anlage 9 zur Antragsschrift vom 28.6.2021) gilt die Anerkennung des Antragstellers für einen Aufgabenbereich, der auch den Einsatz für den Denkmalschutz umfasst.
d) Bei der angefochtenen Genehmigungsentscheidung für die WEA „A. 01“ hat eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Der Ergebnisrichtigkeit der entsprechenden Feststellung des Antragsgegners vom 11. November 2019 (in BA 6 zu 12 MS 97/21) sind alle Beteiligten im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen folgt aus der Verweisung von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG auf § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht, dass der Rechtsbehelf eines anerkannten Umweltverbandes nur dann begründet ist, wenn eine UVP-Pflicht nach Anlage 1 zum UVPG besteht. Denn sollte dies nicht der Fall sein, könnte der Verband die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG angreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019 - BVerwG 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25).
4. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG und trägt dem mehrfachen Anfall von Gebühren infolge der Verfahrenstrennung Rechnung (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.] VwGO, Werkstand Juli 2021, § 93 Rn. 26, m. w. N.). Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter Nr. 7 Buchst. g) i. V. m. Nr. 17 Buchst. b) des Streitwertkatalogs der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des beschließenden Gerichts (NdsVBl. 2021, 247 ff.).
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).