Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.02.2022, Az.: 13 LB 322/21
Auslegung; Berufung; Besuch; Besuchszweck; Ermessen; Haftung für Lebensunterhalt; Inobhutnahme; Verpflichtungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.02.2022
- Aktenzeichen
- 13 LB 322/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 05.08.2022 - AZ: 6 A 1424/18
Rechtsgrundlagen
- § 68 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Bescheid über die Heranziehung zu Kosten auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 AufenthG ist regelmäßig den formellen Anforderungen des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 VwVfG genügend begründet, wenn er die Rechtsgrundlage, den Zeitraum, in dem die Kosten angefallen sind, die Höhe der geforderten Kosten sowie den Zweck, für den die geforderten Kosten angefallen sind, angibt. Eine Auflistung im Einzelnen angefallener Kostenpositionen samt Nachweisen und Zahlungsbelegen ist nicht erforderlich.
2. Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG sind durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln. Maßgebend ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dieser Auslegungshorizont ändert sich ausnahmsweise dann, wenn die Verpflichtungserklärung durch Unterzeichnung eines von der Ausländerbehörde verwendeten Vordrucks mit vorformulierten Erklärungen und Erläuterungen und gegebenenfalls maßgeblich von der Ausländerbehörde vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen erteilt wird. In diesem Fall ist darauf abzustellen, wie der Erklärende die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Verbleiben insoweit Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der den Vordruck verwendenden Ausländerbehörde.
3. Die Heranziehung zu Kosten auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 AufenthG setzt auch voraus, dass die kostenauslösenden Amtshandlungen oder Leistungen rechtmäßig erbracht worden sind.
4. Der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete ist im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen im Heranziehungsbescheid bedarf.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 5. August 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wehrt sich gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung.
Mit schriftlicher Erklärung vom 13. Juni 2017 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Stade, die Kosten für Leistungen zum Lebensunterhalt für die phillipinischen Staatsangehörigen D. (geb. …), E. (geb. …) und F. (geb. …) zu übernehmen. Zur Dauer der Verpflichtung heißt es in dem verwendeten bundeseinheitlichen Formular, dass sich der Erklärende verpflichtet, "vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 5. Juli 2017 bis zur Beendigung des Aufenthalts […] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise […] zu tragen." Sodann folgt eine Erläuterung, welche Kosten anfallen können bzw. zu erstatten sind. Insbesondere heißt es dort, "der Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichteten steht der Behörde zu, die entsprechende öffentliche Mittel […] aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 S. 3 des Aufenthaltsgesetzes)". Weiterhin findet sich die maschinenschriftliche Eintragung "Meine Einkommens- u. Vermögensverhältnisse ermöglichen es mir, die hiermit eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Eine Krankenversicherung wird abgeschlossen. Ich bin in der Lage, meinen Besuch bei mir unterzubringen". In dem Feld "Bemerkungen" welches sich am Ende der Erklärung unterhalb der Unterschrift des Klägers befindet, ist zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts "3 Monate" und zum Zweck des Aufenthalts "Besuch" eingetragen. Eine bis auf den Tag der voraussichtlichen Einreise (20. Juli 2017) gleichlautende Verpflichtungserklärung hatte der Kläger bereits am 25. April 2017 abgegeben.
D. reiste mit seiner Frau E. und der anderthalbjährigen Tochter F. am 12. Juli 2017 mit einem vom 5. Juli bis zum 3. August 2017 befristeten Visum zu Besuchszwecken von Neuseeland aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei D. handelt es sich um den Schwager des Klägers. Noch im Juli 2017 kehrten die Kindeseltern ohne ihre Tochter F. nach Neuseeland zurück. Das Kind verblieb bei dem Kläger und dessen Ehefrau.
Mit Beschluss vom 11. August 2017 (Az. 8 F 428/17 SO, Bl. 12 d. BA 1) übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - G-Stadt dem Jugendamt der Beklagten verschiedene Bereiche (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitssorge, Recht für die Minderjährige, Anträge auf Hilfeleistungen nach dem SGB VIII zu stellen sowie Sozialleistungen beantragen zu können, Rechts-, Antrags-, Behörden- sowie ausländerrechtliche Angelegenheiten) der elterlichen Sorge für F. als Ergänzungspfleger.
Am 28. August 2017 erteilte die Ausländerbehörde des Landkreises Stade F. eine bis zum 1. Dezember 2017 befristete Duldung. Diese wurde bis zum 23. März 2018 verlängert.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2018 (Az. 8 F 44/18 HK, Bl. 46 d. BA 2) ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - G-Stadt die Herausgabe des Kindes und dessen persönlicher Dokumente an das Jugendamt der Beklagten, zwecks Durchführung der Rückführung des Kindes zu seinen Eltern, an. Daraufhin wurde das Kind am 25. Januar 2018 bei dem Kläger und seiner Ehefrau abgeholt und in einer Erziehungsstelle untergebracht. Die Beklagte gewährte F. in dem Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis zum 15. Februar 2018 Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme. F. reiste zusammen mit ihrem Vater am 15. Februar 2018 aus Deutschland aus.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Inanspruchnahme wegen der entstandenen Kosten für die Inobhutnahme von F. im Zeitraum von 25. Januar 2018 bis zum 15. Februar 2018 in Höhe von 3.199,46 Euro an. Der Kläger führte in seinem Schreiben vom 12. April 2018 aus, die Inobhutnahme des Kindes sei völlig überzogen gewesen. Er habe diese Maßnahme weder gewollt noch zu vertreten. Er weise daher die Begleichung der von der Beklagten pauschal erwähnten, angeblich entstandenen Kosten zurück.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.120,89 Euro gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die gewährte Jugendhilfe in Form einer Inobhutnahme sowie Rückführungskosten geltend. Mit der Verpflichtungserklärung vom 13. Juni 2017 habe sich der Kläger dazu verpflichtet, für F. für die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland unter anderem die Kosten für Lebensunterhalt einschließlich Wohnraum und für die Ausreise zu tragen. Die Verpflichtungserklärung gelte nicht nur für Kosten, die dem Landkreis Stade entstanden seien, sondern es seien sämtliche Kostenerstattungsansprüche umfasst, die aufgrund des Aufenthaltes entstanden seien.
Der Kläger hat am 6. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und führt ergänzend aus: Wären die Maßnahmen unterblieben, wären der Beklagten keine Kosten entstanden und das Kind gesund und in guter Obhut. Es fehle weiterhin an einer differenzierten Kostenaufstellung mit Kostennachweis. Er habe nur gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtung unterzeichnet, dass er für die Unterbringung, Verpflegung, bei Krankheit etc. aufkommen werde. Von der Ausländerbehörde sei der Aufenthalt geduldet gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 17. Mai 2018 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die zu erstattenden Kosten in Höhe von 3.120,89 Euro für den Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis zum 15. Februar 2018 würden die gemäß Blatt 40 des Verwaltungsvorgangs (BA 2) aufgeführten Positionen, im Einzelnen die Unterbringung des Kindes (Bl. 20, 22 d. BA 2), die erforderlichen Fahrtkosten (Bl. 24, 25 d. BA 2) sowie die Kosten des Visums für die Rückkehr (Bl. 39 d. BA 2), umfassen. Die Inobhutnahme sei nach § 1632 BGB und den Feststellungen des Amtsgerichts G-Stadt im Beschluss vom 24. Januar 2018 rechtmäßig gewesen. An der wirksamen Kostentragungspflicht vermöge eine ausländerrechtliche Duldung durch den Landkreis Stade nichts zu ändern. Geduldete seien weiterhin ausreisepflichtig, zudem stelle eine Duldung nach § 60a AufenthG keinen Aufenthaltstitel dar. Auf Seite 2 der Verpflichtungserklärung werde der Kläger darüber belehrt, dass er gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG sämtliche Mittel derjenigen öffentlichen Stelle zu erstatten habe, die die Mittel aufgewendet habe. Die Kostenzusammenstellung werde im Zusammenhang mit der Inobhutnahme Minderjähriger aus datenschutzrechtlichen Gründen regelmäßig nicht offengelegt.
Das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer - hat mit Urteil vom 5. August 2020 den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 aufgehoben. Es hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Es bestünden bereits Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides, da die Beklagte die Kostenhöhe von 3.120,89 Euro nicht, wie es aber von § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen VwVfG in Verbindung mit § 39 VwVfG vorgesehen sei, begründet habe. Jedenfalls sei der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 materiell rechtswidrig. Die maßgebliche Verpflichtungserklärung des Klägers vom 25. April 2017 biete keine Grundlage für seine Heranziehung zu Kosten, die der Beklagten für die Inobhutnahme und Rückführung des philippinischen Kindes F. entstanden seien. Der Rechtmäßigkeit der Heranziehung stehe zwar nicht entgegen, dass der Kläger die Erklärung (nur) gegenüber dem Landkreis Stade abgegeben habe und die Kosten nunmehr durch die Beklagte geltend gemacht würden. Denn § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestimme, dass der Erstattungsanspruch derjenigen Behörde zustehe, die entsprechende öffentliche Mittel aufgewendet habe. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten seien aber zu einem Zeitpunkt und zu einem Zweck angefallen, der von der Verpflichtungserklärung vom 25. April 2017 nicht mehr erfasst gewesen sei. Die Dauer der Verpflichtung erstrecke sich im vorliegenden konkreten Einzelfall nur auf einen Zeitraum, der mit der zunächst für den 20. Juli 2017 geplanten Einreise des Kindes F. erteilten Visums zu Besuchszwecken am 3. August 2017, jedenfalls aber in dem Moment, in dem sich der Kläger und seine Frau dazu entschlossen hätten, das Kind F. dauerhaft bei sich wohnen zu lassen, geendet habe. Der Zweck des Aufenthaltes des Kindes habe sich zum Zeitpunkt des Anfalls der geltend gemachten Kosten geändert. Ursprünglich sei das Kind zu Besuchszwecken eingereist. Sodann seien jedoch der Kläger und seine Ehefrau noch im Juli 2017 mit den Eltern des Kindes übereingekommen, dass F. dauerhaft bei dem Kläger und seiner Ehefrau verbleiben solle. Durch diesen Entschluss habe sich der Aufenthaltszweck von F. in einer Weise geändert, der nicht mehr von der Verpflichtungserklärung umfasst gewesen sei. In den "Angaben zur Verpflichtungserklärung" sei in der Zeile "Zweck des Aufenthalts" handschriftlich der Zusatz "Besuch" eingetragen. Bei gebotener objektiver Würdigung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erkennbaren Umstände sei für die Ausländerbehörde als Empfänger der Erklärung erkennbar gewesen, dass dadurch eine individuelle Dauer der Verpflichtung bestimmt und auf einen bestimmten Aufenthaltszweck begrenzt werden sollte. Die Angaben des Klägers, wonach der Entschluss, dass die Eltern des Kindes ohne F. nach Neuseeland reisen und das Kind bei dem Kläger und seiner Ehefrau verbleiben und dort aufwachsen solle, erst während des Besuchs der Familie H. gefasst worden sei, sei glaubhaft. Sie fänden Bestätigung in der Erklärung der Eltern des Kindes F. vom 25. Juli 2017, in welcher diese angegeben hätten, dass sie ihre Tochter bei dem Kläger und seiner Ehefrau in Obhut geben wollten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat.
Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Beklagte auf ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, in welchem sie sich im Wesentlichen darauf berufen hatte, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungserklärung vom 25. April 2017 und nicht die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verpflichtungserklärung vom 13. Juni 2017 gewürdigt habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Wechsel des Zwecks des Aufenthaltes sei viel wahrscheinlicher, dass die Reise allein dem Zweck gedient habe, das Kind F. in die Obhut des Klägers und seiner Ehefrau zu geben und das Gericht den Inhalt der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Haftung unrichtig ausgelegt habe. Die Eintragungen in der Verpflichtungserklärung unter "Voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes" und unter "Zweck des Besuchs" befänden sich räumlich ganz am Ende der Erklärung unter der Unterschrift des Klägers und erfüllten lediglich eine Informationsfunktion für die Visumserteilung. Der Bescheid leide auch nicht an einem Begründungsmangel. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sei die Verletzung eines Verfahrensfehlers bei Erlass eines Verwaltungsaktes, der nicht zur Nichtigkeit führt, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben werde. Sie - die Beklagte - sei dem Begründungserfordernis durch die Offenlegung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 5. August 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und legt eine Erklärung der Eltern des Kindes F. vor, wonach diese ihre Tochter bei ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau in Obhut geben und das Kind in Deutschland aufwachsen lassen wollten. Weiterhin führt er aus, die Beklagte habe nicht im Sinne des Kindeswohls gehandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212 - juris Rn. 17 m.w.N.) und damit im vorliegenden Fall das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in der zuletzt durch das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geänderten Fassung.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 über die Heranziehung zu Kosten in Höhe von 3.120,89 Euro, die die Beklagte für die Inobhutnahme und Rückführung des phillipinischen Kindes F. im Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis zum 15. Februar 2018 aufgewandt hat, ist formell (1.) sowie materiell (2.) rechtmäßig.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere hinreichend begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Niedersächsisches VwVfG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Eine Begründung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG muss daher (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - BVerwG 4 C 31.13 -, juris Rn. 8).
Dem genügt die in dem Bescheid vom 17. Mai 2018 enthaltene Begründung. Die Beklagte hat sowohl die Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht, den Zeitraum, in dem die Kosten angefallen sind, die Höhe der geforderten Kosten sowie den Zweck, für den die geforderten Kosten angefallen sind (Inobhutnahme und Rückführung des Kindes F.), angegeben. Die Auflistung der im Einzelnen angefallenen Kostenpositionen samt den entsprechenden Nachweisen und Zahlungsbelegen findet sich in dem von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang.
2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides der Beklagten vom 17. Mai 2018 über die Heranziehung zu Kosten, die die Beklagte für die Inobhutnahme und Rückführung des Kindes F. aufgewandt hat, ist § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Danach hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind hiervon nach § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgenommen. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bedarf die Verpflichtung der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - BVerwG 1 C 4.13 -, BVerwGE 149, 65, 68 - juris Rn. 8 m.w.N.).
Die Beklagte war danach zunächst berechtigt, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Klägers beschränkt sich das Recht zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aus einer Verpflichtungserklärung nicht nur auf die Ausländerbehörde, gegenüber der die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist. Die Beklagte hat die Kosten der Inobhutnahme und Rückführung des Kindes F. zunächst übernommen, so dass grundsätzlich ihr der Erstattungsanspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit der abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13. Juni 2017 zusteht und von ihr in Form eines Verwaltungsaktes geltend gemacht werden kann.
Die hier maßgebliche Verpflichtungserklärung des Klägers vom 13. Juni 2017, die dieser gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises Stade abgegeben hat, bietet auch eine hinreichende Grundlage für seine Heranziehung zu den Kosten für die Inobhutnahme und Rückführung des Kindes F..
Die Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97-, BVerwGE 108, 1, 5 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 18 A 1197/16 -, juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.7.2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.7.2013 - 4 LC 317/11 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.4.2012 - 10 B 11.2838 -, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.6.2007 - 11 LC 88/06 -, juris Rn. 6). Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 6 f. - juris Rn. 34). Maßgebend ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dieser Auslegungshorizont ändert sich ausnahmsweise dann, wenn die Verpflichtungserklärung durch Unterzeichnung eines von der Ausländerbehörde verwendeten Vordrucks mit vorformulierten Erklärungen und Erläuterungen und gegebenenfalls maßgeblich von der Ausländerbehörde vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen erteilt wird. In diesem Fall ist darauf abzustellen, wie der Erklärende die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Verbleiben insoweit Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der den Vordruck verwendenden Ausländerbehörde (vgl. Senatsurt. v. 3.5.2018 - 13 LB 2/17 -, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.7.2017 - 11 S 2338/16 -, juris Rn. 29; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 7.8.2013 - 4 LB 14/12 -, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 26 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.6.2007, a.a.O., Rn. 6; zweifelnd: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017, a.a.O., Rn. 41 ff.).
Unter Anwendung dieses Maßstabs endete die Dauer der Verpflichtung im vorliegenden Fall weder mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des erteilten Visums zu Besuchszwecken am 3. August 2017 noch mit einer bloßen Änderung des subjektiven Aufenthaltszwecks. Die hier streitrelevante Verpflichtungserklärung vom 13. Juni 2017 enthält zur Dauer der Verpflichtung nur den bundeseinheitlich formularmäßig vorgegebenen Inhalt, sie gelte bis zur Beendigung des Aufenthalts des genannten Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Unstreitig ist die erste Alternative nicht erfüllt, da der Aufenthalt von F. noch nicht beendet war, als die von der Beklagten geltend gemachten Kosten entstanden sind. Auch die zweite Alternative "Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" war nicht erfüllt. Denn unabhängig davon, ob möglicherweise eine Änderung des Aufenthaltszwecks vorlag, fehlt es an der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels. F. wurde lediglich eine Duldung - und damit kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG - erteilt.
Aus den vorhandenen maschinenschriftlichen Eintragungen in der Verpflichtungserklärung ergibt sich nichts Anderes. Bei der gebotenen objektiven Würdigung des Aussagegehalts der Erklärung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Begleitumstände ist nicht davon auszugehen, dass sich aus einer Änderung des Aufenthaltszwecks - von einer Einreise zu Besuchszwecken zu einem dauerhaften Aufenthalt - bereits ergibt, dass die Erstattung nicht auf die Verpflichtungserklärung gestützt werden kann. Anders als in dem Senatsurteil vom 3. Mai 2018 (- 13 LB 2/17 -) und entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den Eintragungen in dem Feld "Bemerkungen" in der Verpflichtungserklärung gerade nicht, dass die Verpflichtungserklärung auf die Gültigkeitsdauer des Besuchsvisums bzw. allein auf den Aufenthaltszweck "Besuch" beschränkt ist.
Dies folgt aus dem Umstand, dass die Angabe "Besuch" und voraussichtliche Dauer des Aufenthalts "3 Monate" nicht in der Rubrik "Dauer der Verpflichtung", sondern unter "Bemerkungen" des Erklärungsvordrucks erfolgte. Der Erklärungsvordruck unterscheidet zwischen den Rubriken "Dauer der Verpflichtung" (Seite 1 des Erklärungsvordrucks) und "Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts" sowie "Zweck des Aufenthalts" (Seite 2 des Erklärungsvordrucks als Bestandteil der "Bemerkungen"). Nach dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen bundeseinheitlichen Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 und § 67 AufenthG - M I 3 – 125 101 – 68/1 - (Stand: Oktober 2009), dort Nr. 5 "Gültigkeitsdauer", dienen Eintragungen in den Rubriken "Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts" sowie "Zweck des Aufenthalts" der Information der Auslandsvertretung für die Visumerteilung und sind für die Dauer der Verpflichtung regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 8 f. - juris Rn. 33 f.; Senatsurt. v. 3.5.2018, a.a.O., Rn. 38 und v. 13.11.2013 - 13 LC 197/11 -, juris Rn. 33). Angaben in der Rubrik "Dauer der Verpflichtung" sollen hingegen den im Erklärungsvordruck durch die Angabe "..." offengehaltenen Beginn des Verpflichtungszeitraums konkretisieren oder einen vom Erklärenden individuell bestimmten, konkreten Zeitraum für die Aufrechterhaltung seiner Verpflichtung dokumentieren. Daraus, dass die Angaben "Besuch" und "3 Monate" hier lediglich unter den "Bemerkungen" auf Seite 2 des Erklärungsvordrucks erfolgte, muss darauf geschlossen werden, dass sich die Angabe in einer bloßen Information der Auslandsvertretung über den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer erschöpft.
Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass sich in den vom Kläger selbst ausgefüllten "Angaben zur Verpflichtungserklärung" vom 12. Juni 2017 auf Seite 1 am Ende dieselben Eintragungen zu der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes ("3 Monate") und dem Zweck des Aufenthaltes ("Besuch") finden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine vorauszufüllende Erklärung für die Erstellung der eigentlichen Verpflichtungserklärung handelt. Maßgeblich ist jedoch grundsätzlich die Verpflichtungserklärung an sich, die sowohl von dem Kläger als auch der Ausländerbehörde unterschrieben worden ist. Auch bei ergänzender Heranziehung der Angaben zur Auslegung ergibt sich nichts Anderes. Auch in den "Angaben zur Verpflichtungserklärung" findet sich die dieselbe Formulierung des Vordrucks der Verpflichtungserklärung "Ich […] verpflichte mich gegenüber der Ausländerbehörde/Ausländervertretung für […] vom Tag der voraussichtlichen Einreise am … bis zur Beendigung des Aufenthaltes des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck […] nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise o.g. Ausländers/in zu tragen". Die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und der Zweck des Aufenthaltes sind hierbei lediglich in das Formular integriert und nicht in einem extra Bemerkungsfeld niedergelegt.
Nach dieser Auslegung der vom Kläger erteilten Verpflichtungserklärung konnte diese Grundlage einer Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Inobhutnahme und Rückführung des Kindes F. im fraglichen Zeitraum sein. Denn der Verpflichtungszeitraum endete erst mit der Beendigung des Aufenthaltes von F. am 15. Februar 2018.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine rechtswidrige Leistungsgewährung durch die Beklagte gehandelt hat (vgl. dazu, dass nur eine rechtmäßige Leistungsgewährung geeignet ist, eine Erstattungspflicht auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auszulösen: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 -, juris Rn. 55). Der Inobhutnahme war ein familiengerichtliches Verfahren vorausgegangen, an dem der Kläger beteiligt war (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, juris Rn. 22) und in dem das Amtsgericht - Familiengericht - G-Stadt mit Beschluss vom 24. Januar 2018 (Az. 8 F 44/18 HK, Bl. 46 d. BA 2) die Herausgabe des Kindes und dessen persönlicher Dokumente an das Jugendamt der Beklagten, zwecks Durchführung der Rückführung des Kindes zu seinen Eltern, angeordnet hatte. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens besteht für den Senat, insbesondere nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, kein Zweifel daran, dass die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt zum Zwecke der Rückführung erforderlich war, denn der Kläger hat deutlich gemacht, dass er an einer freiwilligen Ausreise des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nicht mitgewirkt hätte und hat. Für die Rückkehr zu den Eltern nach Neuseeland war zudem die Beschaffung eines Visums für F. notwendig.
Die geforderte Kostenerstattung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich die Kosten für die Unterbringung des Kindes in einer Erziehungsstelle in Höhe von 807,96 Euro für den Zeitraum vom 25. bis 31. Januar 2018 (Bl. 20 d. BA 2) und in Höhe von 2.019,90 Euro für den Zeitraum vom 1. bis 15. Februar 2018 (Bl. 22 d. BA 2) sowie darüber hinaus angefallene Fahrtkosten in Höhe von 171,60 (Bl. 24 d. BA 2) und die Kosten für das Visum in Höhe von 121,43 (Bl. 39 d. BA 2). Die Kostenhöhe wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Lediglich bemängelte er das Fehlen einer detaillierten Kostenaufstellung, die sich jedoch in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet (Bl. 40 d. BA 2). Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich darüber hinaus auch, dass die Beklagte die angefallenen Kosten zunächst übernommen hat (vgl. Bl. 19, 21, 23, 39 d. BA 2).
Unschädlich ist, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen zu der Inanspruchnahme des Klägers aus der Verpflichtungserklärung angestellt hat. Denn der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete ist im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedarf. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafürspricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - BVerwG 1 C 3.13 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Für einen atypischen Fall ist vorliegend jedoch weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers von der Ausländerbehörde geprüft und es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.