Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.02.2022, Az.: 1 LB 20/19
Erheblichkeitsschwelle; Geruch; Geruchsimmission; gewerblich; GIRL; Junghennen; Landwirtschaft; landwirtschaftlich; Masthähnchen; Nachbar; schädliche Umwelteinwirkungen; Stall; Stand der Technik; Tierhaltung; Tierhaltung, gewerbliche; Tierhaltung, landwirtschaftliche; Tierhaltung, landwirtschaftliche; Tierhaltungsanlage; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.02.2022
- Aktenzeichen
- 1 LB 20/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.11.2017 - AZ: 4 A 2930/15
Rechtsgrundlagen
- § 201 BauGB
- § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB
- § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB
- § 22 Abs 1 Nr 1 BImSchG
- § 3 Abs 1 BImSchG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Für den Außenbereich ist der jeweils geltende Immissionsrichtwert im Wege einer wertenden Betrachtung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles zu ermitteln. Dabei kann für landwirtschaftliche Gerüche ein Wert von bis zu 0,25 entsprechend 25 % der Jahresstunden angesetzt werden.
2. Zu den bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Aspekten gehören jedenfalls die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 21.9.2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = BRS 86 Nr. 131= juris Rn. 93 ff. m.w.N.).
3. Zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im vorgenannten Sinne gehören alle Gerüche der klassischen Nutztierhaltung, die für den ländlichen Raum typisch sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Gerüche von einer im Sinne des § 201 BauGB landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierhaltungsanlage herrühren.
4. Ist im Einzelfall eine Geruchsimmissionsbelastung von 25 % der Jahresstunden zumutbar, markiert dieser Wert die Erheblichkeitsschwelle zur Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Ein selbstständiger Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung des Standes der Technik besteht auch dann nicht.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung eines Masthähnchenstalls in einen Junghennenaufzuchtstall, weil sie sich unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sieht.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 Eigentümerin des im Aktivrubrum genannten Außenbereichsgrundstücks, das mit vier Gebäuden (heute Wohnhaus, Nebengebäude, Pferdestall, Scheune) bebaut ist und von der Klägerin und ihrer Familie zu Wohnzwecken und zur Haltung eines Ponys genutzt wird. Außenwohnbereiche liegen vor allem nördlich und südlich des Wohnhauses. Ausweislich der Dorfchronik handelt es sich um eine etwa 1826 errichtete ehemalige Abbauerstelle - also ein Haus mit eigenem Grundstück ohne zu bewirtschaftendes Land -, die später in geringerem Umfang über eigene landwirtschaftliche Nutzflächen verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Grundstück ausgehend jemals Tierhaltung größeren Umfangs betrieben wurde, bestehen nicht; im Jahr 1961 wurde auf dem Grundstück allerdings eine Jauchegrube mit einem Fassungsvermögen von 10 cbm genehmigt. In den Bauplänen wurden zwei der bestehenden Gebäude als Ställe bezeichnet. Weitere Bauakten für das Grundstück liegen nicht vor.
Der Beigeladene ist Eigentümer des rund 150 m nordwestlich gelegenen, im Beigeladenenrubrum bezeichneten Grundstücks, das mit einem Hähnchenmaststall mit zuletzt 13.000 Mastplätzen, bestehend aus einem Altbau und einem 1980 angebauten Neubau, bestanden ist. Für den Neubau liegt eine Baugenehmigung vom 14. Februar 1980 vor; die grüngestempelte Betriebsbeschreibung weist als Gesamttierbestand 13.500 Masthähnchen (5.000 im Bestand, 8.500 im Neubau) aus. Die Abluft der Ställe wird - hinsichtlich des Neubaus abweichend von der erteilten Baugenehmigung, die in ihren textlichen Regelungen (Bedingung Nr. 14.3) eine Entlüftung über First verlangt - über entlang der Südostseite in einer Höhe von 1,5 m angebrachte Wandlüfter abgeführt. Der Betrieb des Stalles wurde 2012/2013 mit der Planung der Umnutzung und Verpachtung eingestellt; zwischenzeitlich fand eine vorübergehende Nutzung zu verschiedenen gewerblichen Zwecken statt. Auch für dieses Grundstück liegen keine weiteren Bauakten vor.
In einem Umkreis von 2 km befinden sich zahlreiche weitere tierhaltende Betriebe mit insgesamt rund 200.000 Stück Geflügel und rund 4.000 Schweinen. Nordöstlich in einer Entfernung von rund 80 m zum Grundstück der Klägerin liegt eine gewerbliche Tierhaltungsanlage mit insgesamt 78.000 Masthähnchen. Rund 800 m nordöstlich wird Schweinehaltung mit 2.463 Mastschweinen, 641 Sauen sowie 933 Ferkeln betrieben. Nordöstlich in Entfernungen von 1.450 m bzw. 1.950 m werden 12.500 bzw. 40.000 Masthähnchen gehalten, nördlich in einer Entfernung von 2.250 m weitere 29.830 Masthähnchen. In einer Entfernung von 1.400 m östlich liegt eine Tierhaltungsanlage zur Legehennenaufzucht mit insgesamt 33.000 Tieren.
Der Beigeladene plant die Verpachtung und Umnutzung seines Stalls (Alt- und Neubau) zur Haltung von zukünftig 25.000 Junghennen. Die bisherige Lüftung über Wandlüfter soll unverändert bleiben. Auf der Grundlage eines Geruchsgutachtens vom 25. März 2014 mit Erläuterungen vom 31. März 2014 erteilte der Beklagte dafür unter dem 18. Dezember 2014 die Baugenehmigung. Das Geruchsgutachten weist für das Grundstück der Klägerin an ihrem Wohnhaus im Planzustand eine Belastung zwischen 10 und 15 % der Jahresstunden aus; im Istzustand seien 11 bis 17 % erreicht.
Die Klägerin erhob Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2015 insbesondere Mängel des Geruchsgutachtens geltend machte. Bei korrekter Berechnung sei im Planzustand von einer Belastung von 25,1 % der Jahresstunden gegenüber 27,6 % im Istzustand auszugehen. Das sei angesichts einer maximal hinzunehmenden Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden zu viel. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2015 zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen erweitert und vertieft. Das im Genehmigungsverfahren eingeholte Geruchsgutachten weise auch in der im gerichtlichen Verfahren überarbeiteten Fassung vom 11. November 2015 gravierende Fehler auf und bilde die tatsächliche Immissionsbelastung nicht realistisch ab. Unter anderem seien Betriebe im Umkreis von 2 km in die Bemessung der Vorbelastung einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn deren Immissionsbeitrag die Irrelevanzgrenze unterschreite. Zudem seien auch die Außenwohnbereiche schutzbedürftig. Dort liege die Immissionsbelastung noch einmal 2 Prozentpunkte höher. Die Klägerin habe auch keine Immissionsbelastung von mehr als 20 % der Jahresstunden hinzunehmen; das sei nur in einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall zulässig. In der Umgebung sei die Landwirtschaft aufgrund des Strukturwandels rückläufig; die allgemeine Wohnnutzung dominiere. Gewerbliche Tierhaltungsanlagen könnten nicht zu verstärkten Rücksichtnahmepflichten der Klägerin beitragen, weil eine höhere zumutbare Geruchsbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden nur der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB zugutekommen solle. Das Grundstück der Klägerin sei niemals Teil einer Gemeinschaft der Tierhalter gewesen, sodass auch vor diesem Hintergrund keine erhöhte Geruchsbelastung zu tolerieren sei. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Stall des Beigeladenen in Teilen ungenehmigt sei und die Abluftführung nicht der Genehmigung entspreche.
Im erstinstanzlichen Verfahren haben sich die Beteiligten im (ersten) Termin zur mündlichen Verhandlung auf gemeinsame Berechnungsgrundlagen für eine erneute Geruchsimmissionsprognose verständigt. Auf dieser Grundlage sind die Sachverständigen der Klägerin und des Beigeladenen zu einem maximalen Immissionswert von 24,6 % bzw. zwischen 23 und 25 % der Jahresstunden im Bereich der nördlichen Terrasse gelangt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Baugenehmigung des Beklagten vom 18. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2015 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abweisen.
Er hat vorgetragen, die Klägerin müsse aufgrund der weiterhin bestehenden Prägung ihres Grundstücks durch benachbarte Tierhaltungsanlagen und vormalige eigene Tierhaltung Geruchsimmissionen im Umfang von 25 % der Jahresstunden und darüber hinaus hinnehmen. Einer unzumutbaren Geruchsbelastung sei sie daher nicht ausgesetzt.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in erster Instanz nicht schriftsätzlich geäußert.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 27. November 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Grundstück der Klägerin müsse Geruchsimmissionen im Umfang von bis zu 25 % der Jahresstunden hinnehmen. Das Grundstück sei durch Geruchsimmissionen vorbelastet. Zu berücksichtigen seien insoweit nicht nur Gerüche aus der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB, sondern auch Gerüche gewerblicher Tierhaltungsanlagen. Hinzu komme die konkrete Lage zwischen zwei größeren Tierhaltungsbetrieben. Zudem spreche einiges dafür, dass das Grundstück der Klägerin selbst einmal der Landwirtschaft mit Tierhaltung gedient habe. Auch daraus folge ein verminderter Schutzanspruch; die Klägerin sei Teil einer landwirtschaftlichen Schicksalsgemeinschaft mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme. Einen Strukturwandel, der eine andere Betrachtung rechtfertige, habe es in der Umgebung nicht gegeben. Da der hinzunehmende Geruchsimmissionswert von 25 % der Jahresstunden eingehalten sei, sei es unerheblich, ob die Abluftführung des Stalls dem Stand der Technik entspreche. Unschädlich sei auch, dass die Baugenehmigung das fehlerhafte Gutachten vom 25. März 2014 zu ihrem Bestandteil erkläre; entscheidend sei, dass die Annahme, unzumutbare Geruchsimmissionen seien nicht zu befürchten, zutreffe.
Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2019 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Es bleibe dabei, dass ihr Geruchsimmissionen im Umfang von mehr als 20 % der Jahresstunden nicht zuzumuten seien. Ein Wert von 25 % stelle als „olfaktorische Schallmauer“ einen Maximalwert dar, dessen Anwendung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei. Die Umgebung im Umkreis von 1 km sei keineswegs stark von landwirtschaftlicher Tierhaltung geprägt. Tatsächlich sei der zu betrachtende Radius noch größer zu wählen, weil Anlagen in bis zu 2 km Entfernung Immissionen verursachen könnten. In jedem Fall habe die allgemeine Wohnnutzung längst die Oberhand gewonnen. Tierhaltung habe es auf ihrem Grundstück niemals in größerem Umfang, sondern nur für den Eigenbedarf gegeben. Der Betrieb des Beigeladenen sei außer Betracht zu lassen, weil dessen Genehmigung aufgrund der Betriebsaufgabe erloschen sei; jedenfalls aber seien ein Teil seines Stalls sowie die konkrete Abluftführung ungenehmigt. Berücksichtige man dies, liege die Vorbelastung bei 23,7 % und damit unterhalb des Planwertes. Nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur „Verbesserungsgenehmigung“ sei das Vorhaben schon deshalb ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Zudem entspreche das Vorhaben des Beigeladenen aufgrund der Abluftführung über Wandlüfter anstatt über First nicht dem Stand der Technik. Auf dessen Einhaltung habe die Klägerin für den Fall, dass ihr eine Geruchsbelastung von mehr als 20 % zuzumuten sei, einen selbstständigen Anspruch. Denn dann sei sie schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die sie nur ausnahmsweise hinnehmen müsse, wenn zumindest dem Stand der Technik entsprochen werde. Die angegriffene Genehmigung sei schließlich schon deshalb aufzuheben, weil ihr ein defizitäres Geruchsgutachten und eine unzureichende Auseinandersetzung des Beklagten mit dem einzuhaltenden Immissionsrichtwert zugrunde lägen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Baugenehmigung des Beklagten vom 18. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2015 aufzuheben,
hilfsweise die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2015 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Geruchsbelastung von 25 % der Jahresstunden hinnehmen müsse. Die Umgebung sei trotz der vorhandenen Wohnbebauung stark durch Tierhaltungsanlagen geprägt, wobei es unerheblich sei, ob diese gewerblich betrieben würden. Auch der Betrieb des Beigeladenen, der nicht aufgegeben sei, sei in die Betrachtung einzubeziehen. Da der maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten werde, komme es auf alle weiteren Einwände nicht an.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich der Argumentation des Beklagten an und betont, dass keine Betriebsaufgabe vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 29. April 2015 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und verstoßen insbesondere nicht gegen das hier über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Anwendung gelangende Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
1. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen nach dem hier grundsätzlich maßgeblichen Rechtsstand zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Jahr 2014 - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 12 m.w.N.). Zur Beurteilung der Frage, welche Geruchsbelästigungen zumutbar sind, orientiert sich der Senat - soweit die zur Prüfung stehende Genehmigung wie hier auf einem vor dem 1. Dezember 2021 gestellten vollständigen Genehmigungsantrag beruht (vgl. Nr. 8 der zum 1.12.2021 in Kraft getretenen Neufassung der TA Luft) - in ständiger Rechtsprechung an den Immissionsrichtwerten der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie v. 29.2.2008/10.9.2008, Gem. RdErl. v. 23.7.2009, Nds. MBl. 2009, 794; vgl. nur Senatsurt. v. 11.2.2020 - 1 LC 63/18 -, BauR 2020, 1764= juris Rn. 34; v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 42).
Für den Außenbereich, in dem landwirtschaftliche bzw. tierhaltende Betriebe - letztere in den Grenzen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - regelhaft zulässig sind und das Wohnen einen geringeren Schutzanspruch genießt, sieht die GIRL vor, dass der jeweils geltende Immissionsrichtwert im Wege einer wertenden Betrachtung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles zu ermitteln ist. Dabei kann für landwirtschaftliche Gerüche ein Wert von bis zu 0,25 entsprechend 25 % der Jahresstunden angesetzt werden (vgl. die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL und Senatsurt. v. 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = BRS 82 Nr. 103 = juris Rn. 39). Erforderlich sind eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 6.9.2016 - 12 LA 153/15 -, juris Rn. 14; v. 26.4.2018 - 12 LA 83/17 -, BauR 2018, 1258 = BRS 86 Nr. 157 = juris Rn. 50). Zu den bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Aspekten gehören jedenfalls die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.9.2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = BRS 86 Nr. 131 = juris Rn. 93 ff. m.w.N.). Eine Berücksichtigung dieser Umstände führt dazu, dass die Klägerin eine Belastung durch landwirtschaftliche Gerüche im Umfang von bis zu 25 % der Jahresstunden hinzunehmen hat; dieser Wert markiert die Schwelle, ab der in ihrem Fall Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind.
Zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im vorgenannten Sinne gehören alle Gerüche der klassischen Nutztierhaltung, die für den ländlichen Raum typisch sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Gerüche von einer im Sinne des § 201 BauGB landwirtschaftlichen oder einer gewerblichen Tierhaltungsanlage herrühren. Dass landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich in größerem Umfang hinzunehmen sind, beruht vorrangig darauf, dass solche Gerüche einerseits außenbereichstypisch sind und Tierhaltungsanlagen andererseits auf eine Nutzung des Außenbereichs angewiesen sind. Das gilt für landwirtschaftliche wie gewerbliche Tierhaltungsanlagen gleichermaßen, deren Einstufung in die eine oder andere Kategorie regelmäßig allein von dem Umfang der zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzflächen abhängt; ein und dieselbe Anlage kann daher ohne weiteren Unterschied in der Sache landwirtschaftlich oder gewerblich betrieben werden. Dass die Privilegierung landwirtschaftlicher Gerüche demgegenüber vorrangig darauf beruhen könnte, dass die bäuerliche Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB gefördert und gegenüber gewerblicher Tierhaltung bessergestellt werden soll, vermag der Senat nicht festzustellen. Die GIRL differenziert generell nicht, sondern verwendet den Begriff der Landwirtschaft als Oberbegriff für die Herstellung pflanzlicher und tierischer Urprodukte unabhängig von der konkreten Betriebsform. Dementsprechend stellt sie allgemeine Anforderungen, die übergreifend gelten (vgl. nur die Begründung und Auslegungshinweise zum Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich). Das entspricht auch der grundsätzlichen Neutralität des Immissionsschutzrechts in Bezug auf die gewählte Betriebsform. Wollte man den Begriff der Landwirtschaft demgegenüber enger fassen und auf Betriebe im Sinne von § 201 BauGB begrenzen, fehlte es insoweit weithin an einem Regelungswerk für die gewerblichen Tierhaltungen, bezüglich derer aufgrund der typischerweise höheren Tierzahl ein besonderes Regelungsbedürfnis besteht. Zudem sind die Gerüche nicht unterscheidbar, was ebenfalls für eine einheitliche Betrachtung streitet (vgl. ebenso OVG NRW, Urt. v. 1.6.2015 - 8 A 1760/13 -, RdL 2015, 270 = juris Rn. 71 ff.).
Dafür, dass die Klägerin landwirtschaftliche Gerüche im vorgenannten Sinne bis zu 25 % der Jahresstunden hinnehmen muss, streitet vor allem die Ortsüblichkeit derartiger Gerüche in der näheren Umgebung. Dabei ist nicht nur der unmittelbare Nahbereich, sondern ein größer gezogener Umkreis in die Bewertung einzubeziehen. Zu betrachten ist ausgehend von dem Grundstück der Klägerin der Bereich, der prägende Wirkungen entfaltet. Das spricht dafür, in diesem Fall einen Umkreis von mindestens 1 km bis zu 2 km zu betrachten, weil sich insbesondere Tierhaltungsanlagen auch in einer derartigen Entfernung in städtebaulicher und insbesondere olfaktorischer Hinsicht noch auf ihr Grundstück auswirken können.
Die Umgebung ist - wie insbesondere die von der Klägerin und dem von ihr beauftragten Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erläuterungen vom 17. Februar 2016 und vom 15. Juli 2016 zu den auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Immissionen umgebender Tierhaltungsanlagen anschaulich belegen - stark durch die Intensivtierhaltung geprägt. In einem Umkreis von 2 km werden rund 200.000 Stück Geflügel und rund 4.000 Schweine gehalten, deren Immissionen zu einer erheblichen Geruchsbelastung führen. Dabei liegt das Grundstück der Klägerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betrieb des Beigeladenen (Abstand rund 150 m) und einem weiteren Betrieb (Abstand rund 80 m) mit insgesamt genehmigten rund 78.000 Masthähnchen, die bereits heute - ohne dass es auf den genauen Wert und dessen korrekte Ermittlung im Einzelnen ankommt - zu einer Geruchsbelastung von rund 25 % der Jahresstunden führen.
Der Bestandsbetrieb des Beigeladenen ist dabei in die Bewertung einzubeziehen und nicht aufgrund des von der Klägerin behaupteten Erlöschens der Baugenehmigung außer Betracht zu lassen. Das folgt schon daraus, dass in diesem Verfahren der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Dezember 2014 maßgeblich ist. Damals lag die Betriebseinstellung allenfalls zwei Jahre zurück. Das war mit Blick auf die geplante und nach außen kenntlich gemachte Verpachtung und die beantragte Änderungsgenehmigung offensichtlich nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Betrieb sei endgültig aufgegeben worden (vgl. zum Maßstab Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 -, AUR 2021, 473 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, welche Tierzahl und welche Art der Lüftung zugrunde zu legen sind. Selbst wenn man mit der Klägerin von nur 8.500 Tieren und einer Lüftung in der genehmigten Ausführung ausgehen wollte, läge der Istwert der Geruchsbelastung selbst nach ihren eigenen Berechnungen immer noch bei 23,7 %. Gerüche aus der Tierhaltung, die anderswo nicht mehr hinnehmbar wären, prägen daher die Örtlichkeit und mindern den Schutzanspruch in erheblichem Umfang.
Ergänzend treten zu diesen im Nahbereich gelegenen Betrieben die weiteren vorgenannten Betriebe hinzu. Deren Emissionen belasten das Grundstück der Klägerin aufgrund ihrer Entfernung zwar nur in geringem Umfang. Sie führen allerdings dazu, dass das gesamte Umfeld des klägerischen Grundstücks in östlicher Richtung erheblich geruchsbelastet ist. Tiergerüche sind demzufolge nicht bloß für das klägerische Grundstück, sondern auch für sein näheres und weiteres Umfeld prägend.
Bezieht man die Siedlungsstruktur in die Betrachtung ein, sind in der näheren und weiteren Nachbarschaft neben landwirtschaftlichen Hofstellen und Gewerbebetrieben nur einzelne Wohnhäuser vorhanden. Die nächste größere Ansiedlung von Wohnhäusern findet sich nordöstlich in einer Entfernung von rund 1,3 km an der Bundesstraße 6 und damit in einigem Abstand; eine kleinere Ansammlung weit unterhalb der Schwelle eines Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB ist in rund 800 m Entfernung nördlich I. anzutreffen. Für das Grundstück der Klägerin wirkt sich diese Siedlungsstruktur schutzmindernd aus, weil keine verdichtete Wohnbebauung in der näheren und weiteren Nachbarschaft vorhanden ist und das Wohnen diesen Bereich nur unwesentlich prägt. Zwar überwiegt die Zahl der Wohnhäuser die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe; auch hat deren Zahl nach dem überzeugenden Vortrag der Klägerin in den letzten Jahren zugenommen. Ihr städtebauliches Gewicht ist aufgrund ihrer Vereinzelung dennoch weiterhin sehr gering und vermag die städtebauliche Prägung der Umgebung durch geruchsintensive landwirtschaftliche Nutzungen nicht ansatzweise auszugleichen. Eine Tendenz zur Siedlungsentwicklung besteht nicht.
Keine weitere Schutzminderung ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings aus der historischen Entwicklung im Sinne einer Zugehörigkeit des klägerischen Grundstücks zu einer „Schicksalsgemeinschaft emittierender Landwirte“ und einer sich daraus ergebenden - auch nur nachwirkenden - Pflicht zur verstärkten Rücksichtnahme (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.8.2018 - 1 LC 180/16 -, BauR 2019, 483 = BRS 86 Nr. 130 = juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Der Senat geht aufgrund des Bestands von als Ställe bezeichneten Gebäuden und einer Jauchegrube sowie (ehemals) zugeordneter landwirtschaftlicher Nutzflächen zwar davon aus, dass vom Grundstück der Klägerin ausgehend Landwirtschaft einschließlich Tierhaltung betrieben worden ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Tierhaltung jemals einen Umfang erreicht haben könnte, der zu einer merklichen Immissionsbelastung der Umgebung beigetragen hat, fehlt indes. Ställe und Jauchegrube sind ebenso wie die (ehemals) zugeordneten Nutzflächen klein und erlauben nicht den Schluss einer Tierhaltung in immissionsrelevanter Ausprägung. Zudem hat die Klägerin unter Vorlage eines Auszugs aus der Dorfchronik und Hinweis auf den Charakter als Abbauerstelle überzeugend vorgetragen, dass die jeweiligen Eigentümer anderen (handwerklichen) Berufen nachgegangen seien, die Landwirtschaft also nur dem Eigenbedarf gedient oder allenfalls einen untergeordneten Nebenerwerb dargestellt habe. Das reicht nicht aus, um die Klägerin mit einer verstärkten Rücksichtnahmepflicht zu belasten.
Ebenfalls keine weitere Schutzminderung folgt daraus, dass die umliegenden Emittenten, darunter der Betrieb des Beigeladenen, in besonderem Umfang ortsgebunden sind. Es handelt sich um gewerbliche Tierhaltungen, bei denen keine über die übliche Präferenz für den bestehenden Standort hinausgehende Bindung an eine Hofstelle und die daraus zu generierenden Synergien besteht.
In der gebotenen Gesamtschau führen Vorbelastung und Siedlungsstruktur jedoch dazu, dass von einer weiterhin starken landwirtschaftlichen, geruchsintensiven Prägung der Umgebung auszugehen ist, die ihrerseits den Grad der gebotenen Rücksichtnahme auf die benachbarten vereinzelten Wohnnutzungen bestimmt. Gegenläufige Gesichtspunkte von einigem Gewicht vermag der Senat nicht festzustellen. Das führt dazu, dass der Senat von einem begründeten Ausnahmefall ausgeht, der es rechtfertigt, die Klägerin bis zu einem Maximalwert von bis zu 25 % der Jahresstunden mit Tierhaltungsgerüchen zu belasten.
Ausgehend von diesem Immissionsrichtwert verstößt das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch nach den vom Verwaltungsgericht veranlassten Neuberechnungen werden an dem besonders stark belasteten Außenwohnbereich im Norden des klägerischen Grundstücks nach übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen Werte von allenfalls 25 % der Jahresstunden erreicht. Das hält sich im Rahmen des Zumutbaren; ihr Grundstück ist demzufolge keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt.
2. Die weiteren Einwände der Klägerin greifen aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durch.
a) Soweit sie - mit Blick auf Nr. 5.5.1 und 5.5.2 TA Luft in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zu Recht - meint, das Vorhaben des Beigeladenen entspreche aufgrund der Abluftführung über seitliche Wandlüfter nicht dem nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geforderten Stand der Technik, hat sie als Nachbarin - da sie schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt ist - keinen Anspruch darauf, dass dieser Stand der Technik eingehalten wird. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigung geruchsemittierender Anlagen bei bestehender Überschreitung von Immissionsrichtwerten (vgl. zur sog. Verbesserungsgenehmigung BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 13; Senatsurt. v. 11.2.2020 - 1 LC 63/18 -, BauR 2020, 1764= juris Rn. 35; v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 42). In derartigen Fällen einer bestehenden Überschreitung des nach der GIRL grundsätzlich zugrundezulegenden Immissionsrichtwertes und damit der üblichen Zumutbarkeitsschwelle hat der Nachbar gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einen Anspruch darauf, dass ein zu genehmigendes Vorhaben seinerseits den Stand der Technik einhält. Denn er kann ein Interesse daran haben, dass eine Überschreitung der ansonsten heranzuziehenden Zumutbarkeitsschwelle nicht im Wege einer neu erteilten Genehmigung auf unabsehbare Zeit festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2021 - 4 B 23.20 -, juris Rn. 10). Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Zumutbarkeitsschwelle, die ihrerseits die Erheblichkeit der Immissionen bestimmt und damit über das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG auf dem klägerischen Grundstück entscheidet, ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht überschritten.
Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, die Erheblichkeitsschwelle liege nach der Systematik der GIRL bei 20 %, ein Wert von bis zu 25 % sei nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls - vergleichbar einer genehmigten, die Richtwerte überschreitenden Vorbelastung - ausnahmsweise zu tolerieren und hebe die Erheblichkeitsschwelle nicht an, folgt der Senat dem nicht. Für den Außenbereich sieht die GIRL vielmehr abhängig von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Schutzobjekts und seines Umfeldes eine Spanne unterschiedlicher Immissionsrichtwerte vor. Was konkret gilt, ist demzufolge im Wege einer Interessenabwägung zu bestimmen, in die Gesichtspunkte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einfließen. Dass der Maximalwert von 25 % nur in begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden soll, ist zwar richtig. Liegen einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände indes vor, bestimmt der Maximalwert generell und abstrakt und nicht (nur) aufgrund einer gesteigerten Duldungspflicht aufgrund legaler Vorbelastung die Erheblichkeitsschwelle und setzt den Rahmen für die Zulassung von Vorhaben. Das begegnet vor dem Hintergrund, dass Geruchsimmissionen in einem derartigen Umfang zwar lästig sind, jedoch keine Gesundheitsgefährdung begründen, keinen Bedenken. Erheblich im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind demzufolge nur Immissionen, die über den im konkreten Fall anzusetzenden Immissionsrichtwert hinausgehen; nur derartige Immissionen - soweit sie nach den Grundsätzen der sog. Verbesserungsgenehmigung ausnahmsweise hinzunehmen sind - lösen einen Anspruch auf Einhaltung des Standes der Technik gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus.
b) Zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führt es auch nicht, dass diese ursprünglich auf einem unzureichenden Geruchsgutachten beruhte und eine fundierte Auseinandersetzung mit dem konkret heranzuziehenden Immissionsrichtwert erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Baugenehmigung als gebundene Entscheidung, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte auf richtigem oder falschem Weg zu seiner Einschätzung, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, gelangt ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28.8.2015 - 12 LA 120/14 -, NuR 2016, 421 = juris Rn. 11).
c) Soweit die Klägerin in erster Instanz weitere Einwände zu den Themen Entwässerung, Erschließung und Staub erhoben hat, hat sie diese teils bereits in erster Instanz fallen gelassen (Erschließung, Entwässerung) und im Übrigen in zweiter Instanz nicht wiederholt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat daher insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).