Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.02.2022, Az.: 2 LA 169/21

Bekanntgabe der Themen; Frist; Prüfungsunterricht; Rügepflicht; Staatsprüfung Lehramt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.02.2022
Aktenzeichen
2 LA 169/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.07.2021 - AZ: 6 A 3028/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Werden einem Prüfling die Themen für den Prüfungsunterricht entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 APVO-Lehr weniger als 15 Tage vor dem Prüfungsunterricht bekanntgegeben, kann er diesen Einwand im Zuge des Prüfungsverfahrens nicht mehr geltend machen, wenn er sich in Kenntnis dieses Umstandes dem Prüfungsunterricht ohne Rüge stellt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 21. Juli 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.

Von Februar 2018 bis September 2019 absolvierte der Kläger seinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Politik/Wirtschaft und Philosophie am Studienseminar in B-Stadt. Er nahm am 5. Juni 2019 an der Staatsprüfung teil. Mit Bescheid vom 6. Juni 2019 teilte ihm der Beklagte mit, dass er sie nicht bestanden habe. Am 10. September 2019 wiederholte der Kläger die Staatsprüfung. Beide Unterrichtseinheiten wurden mit der Note „mangelhaft (5,2)“ bewertet. Mit Bescheid vom 11. September 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger im Oktober 2019 Widerspruch und rügte Verfahrens- und Beurteilungsfehler. Mit Bescheid vom 24. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch nach Durchführung eines Überdenkungsverfahrens zurück. Hiergegen hat der Kläger am 29. Mai 2020 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. Juli 2021 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne Verfahrensfehler nicht mit Erfolg geltend machen. Mit seinem Einwand, ihm seien entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 APVO-Lehr die Themen für die Prüfungsunterrichte nicht 15 Tage vor dem Tag des Prüfungsunterrichts bekannt gegeben worden, sei er präkludiert. Die Unterschreitung der Frist sei zum Zeitpunkt der Abholung der Themen für die Prüfungsunterrichte ersichtlich gewesen. Spätestens vor Beginn der Prüfung hätte er diesen Umstand rügen müssen. Soweit er ausführt, es habe für seine eigene Reflexion keinen vorgefertigten Reflexionsbogen gegeben, sei dies unbeachtlich, weil dies nach dem geltenden Prüfungsrecht weder vorgegeben noch notwendig sei. Erfolglos bleibe auch die Rüge, der Prüfungsunterricht habe mit einer Verspätung begonnen, denn der Unterricht beginne mit dem Ertönen der Schulglocke und der Anwesenheit des Prüflings sowie des Prüfungsausschusses; es spiele keine Rolle, ob alle Schülerinnen und Schüler zu diesem Zeitpunkt erschienen seien. Auch Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Die erhobenen Rügen zum Prüfungsunterricht I (Politik/Wirtschaft) beträfen im Wesentlichen den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer. Der Kläger ersetze die Bewertung des Prüfungsausschusses durch seine eigene, ohne konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine willkürliche oder falsche Beurteilung vorzutragen, oder sich hinreichend mit den von den Prüfern geäußerten Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Hinsichtlich des Prüfungsunterrichts II (Philosophie) bezögen sich die Einwände ebenfalls auf den Beurteilungsspielraum, träten den Kritikpunkten der Prüfer nicht hinreichend entgegen oder gingen an der Kritik des Prüfungsausschusses vorbei.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat geht davon aus, dass sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils beruft. In seinem Zulassungsantrag benennt er zwar keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO, rügt allerdings, das angefochtene Urteil begegne erheblichen rechtlichen Bedenken, beruhe auf Rechtsfehlern und sei insgesamt fehlerhaft.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17, u. v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 15.12.2020 - 2 LA 7/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Solche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, denn das Berufungszulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 16.1.2017 -
2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Zweifel an einzelnen entscheidungstragenden Rechtssätzen oder tatsächlichen Feststellungen reichen daher nicht aus, wenn sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9 f.; BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

An diesen Anforderungen gemessen legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar.

Der Kläger ist der Ansicht, bei Verfahrensfehlern müsse geprüft werden, ob eine Rügepflicht bestehe. Unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 13. September 2021 - 2 LB 63/21 - meint er, die rechtzeitige Bekanntgabe der Themen für den Prüfungsunterricht falle in die Risikosphäre der Prüfungsbehörde. Sie habe die Einhaltung der Frist des § 14 Abs. 6 Satz 1 APVO-Lehr zu überwachen. Dem Prüfling könne nicht vorgehalten werden, eine komplizierte Fristenberechnung vorzunehmen. Trotz dessen er die Nichteinhaltung der Frist nicht vor Prüfungsbeginn gerügt habe, sei er mit seinem Einwand nicht präkludiert.

Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Im zitierten Urteil hat der Senat in Bezug auf eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung entschieden, dass die Rügeobliegenheit des Prüflings Verfahrensmängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht umfasst. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt und insbesondere eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüferinnen und Prüfer erfolgt, trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde. Dieser Umstand fällt mit anderen Worten in ihren Verantwortungsbereich und ihre Risikosphäre (Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36).

Den Erwägungen des Senats lag zugrunde, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses eine verwaltungsinterne Angelegenheit der Prüfungsbehörde darstellt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr), deren genaue Kenntnis sich dem jeweiligen Prüfling entzieht. Es handelt sich mithin um einen Umstand, über den konkrete Rügen vor Prüfungsbeginn kaum möglich sind und häufig nur „ins Blaue hinein“ erhoben werden könnten. In dem vom Senat am 13. September 2021 entschiedenen Fall bestand der Prüfungsausschuss im ersten Prüfungsversuch aus vier Mitgliedern. Im Prüfungsausschuss in der Wiederholungsprüfung war neben diesen vier Mitgliedern zusätzlich ein weiteres Mitglied in der Funktion als Vorsitzender vertreten, sodass in dieser Prüfung fünf Personen den Prüfungsausschuss bildeten. Bei diesem Verstoß gegen die aus § 22 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr folgende Pflicht, den Prüfungsausschuss während des Prüfungsverfahrens nicht zu verändern (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris Rn. 5), handelt es sich um einen Umstand, dessen rechtliche Bedeutung der Prüfling nicht erkennen muss. Denn in Ausnahmefällen kann es zu einer von der Erstprüfung abweichenden Besetzung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung kommen, die sich auch auf dessen Mitgliederzahl auswirken kann (vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 APVO-Lehr). Anders verhält es sich bei der Nichteinhaltung der Frist des § 14 Abs. 6 Satz 1 APVO-Lehr. Wird diese Frist nicht gewahrt, so ist das für jeden Prüfungsteilnehmer ohne Schwierigkeiten ersichtlich. Entgegen dem klägerischen Vorbringen muss dafür auch keine komplizierte Fristenberechnung vorgenommen werden; die Berechnung einer Frist von 15 Tagen ist jedem Lehramtsbewerber zumutbar. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist damit nicht mit dem vom Kläger zitierten Senatsurteil vergleichbar. Im Übrigen hat der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt, dass sich in offensichtlichen Fällen die Rügeobliegenheit des Prüflings auch auf Verfahrensmängel erstrecken kann, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen (Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 36). Davon konnte seinerzeit keine Rede sein, weil selbst der Beklagte von der rechtmäßigen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ausgegangen war und die Frage der Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gegenüber der Klägerin nicht thematisiert hatte.

Der Kläger rügt darüber hinaus, das Verwaltungsgericht habe seinen im Zusammenhang mit den Reflexionsbögen erhobenen Einwand missverstanden. Er habe nicht bemängelt, dass es für seine eigenen Reflexionen keinen vorgefertigten Reflexionsbogen gegeben habe, sondern dass seine Reflexion in der Prüfungsakte fehle. Auch die Notizen der Fachlehrkraft, die seine Reflexion, die Stunde sei gelungen, unterstützt habe, seien nicht vorhanden. Damit könne er das Zustandekommen der Prüfungsentscheidung nicht nachvollziehen.

Einen Verstoß gegen die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst legt der Kläger damit nicht dar. Gemäß § 20 APVO-Lehr ist über den Prüfungsunterricht, die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung eine Niederschrift anzufertigen. Dies ist geschehen und ausweislich seiner Klagebegründung vom 8. Juli 2020 hatte der Kläger auch Einsicht in die Niederschriften über die Prüfungsunterrichte erhalten. In Bezug auf die von ihm genannten Reflexionsbögen ist zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 8 APVO-Lehr im Anschluss an den Prüfungsunterricht folgendes Vorgehen anordnet: Zunächst äußert sich der Prüfling zum Prüfungsunterricht (Reflexion). Anschließend äußern sich die gegebenenfalls nach § 14 Abs. 2 Satz 4 APVO-Lehr anwesende Lehrkraft und sodann die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Danach wird der Prüfungsunterricht in Abwesenheit des Prüflings und der Lehrkraft benotet, wobei der Unterrichtsentwurf und die Reflexion zu berücksichtigen sind. Um ein unbefangenes Diskutieren und Benoten des Prüfungsausschusses zu ermöglichen, soll dieser im Zuge der Leistungsbewertung unter sich sein. Eine gesonderte Niederschrift über die Reflexion des Prüflings oder die Beratung ist nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst nicht anzufertigen. Dass gegen diese prüfungsrechtlichen Anforderungen verstoßen worden oder etwa die Reflexion des Klägers vom Prüfungsausschluss unberücksichtigt geblieben wäre, ist nicht erkennbar. Die jeweiligen Anlagen zu den Niederschriften über den Prüfungsunterricht I und II stellen die Ausführungen des Klägers im Rahmen der Reflexion und auch die hinsichtlich des Prüfungsunterrichts I positive Sicht des Klägers unterstützende Beurteilung der Fahrlehrkraft eingehend dar. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass sich Notizen des Klägers und der Fachlehrkraft nicht bei den Akten befinden. Zu Recht führt der Beklagte deshalb aus, die Prüfungsakte sei vollständig und die für die Prüfungsentscheidung relevanten Unterlagen lägen vor. Dass dem Kläger aufgrund mangelnder Transparenz die Möglichkeit genommen wäre, seine Leistung zu überprüfen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsbewertung BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 28), ist folglich nicht ersichtlich.

Auch soweit sich der Kläger auf Bewertungsfehler beruft, zeigt er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Er führt zunächst aus, er habe bestimmte Begriffe bereits vor dem Prüfungsunterricht in der Lerngruppe besprochen und definiert. Deshalb sei eine erneute Erläuterung und Klärung im Prüfungsunterricht nicht notwendig gewesen. Er habe den Prüfungsunterricht aus einer Reihe zusammengehörender Unterrichtsstunden entwickelt. Dass dabei grundlegende Begriffe zu Beginn geklärt und behandelt worden seien, liege auf der Hand. Die erneute Darstellung dieser Begriffe im Prüfungsunterricht wäre redundant und würde zu einem Prüfungsfehler führen.

Diese Ausführungen vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Das Gericht hat ausgeführt, die Kritik des Prüfungsausschusses beziehe sich im Kern darauf, dass der Kläger während des zu bewertenden Prüfungsunterrichts II bestimmte Begrifflichkeiten nicht adäquat eingefordert habe. Das entspricht der Anmerkung in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht II, in der es heißt, die „fehlende notwendige Klarheit [über das Begriffsverständnis] kommt auch in der Stunde zum Tragen“. Bemängelt wird mit anderen Worten, dass die Schülerinnen und Schüler mit den eingeführten Begriffen nicht sinnvoll umgegangen sind, ihnen die Begriffsinhalte demzufolge nicht klar gewesen seien. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, diesem Mangel im Rahmen seines Prüfungsunterrichts entgegenzuwirken.

Der Kläger sieht einen Bewertungsfehler auch in der seiner Ansicht nach unzutreffenden Bemerkung des Prüfungsausschusses in der Niederschrift zum Prüfungsunterricht II, die Stundenfrage sei von den Schülerinnen und Schülern nicht formuliert worden. Es sei zwar zutreffend, dass der Niederschrift ein erhöhter Beweiswert zukomme; gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass seine eigenen Aufzeichnungen, die seinen Vortrag stützen können, in der Prüfungsakte nicht vorhanden seien. Deshalb könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von ihm nicht verlangt werden, die konkreten Äußerungen der Schülerinnen und Schüler substantiiert darzulegen. Die Durchführung des Prüfungsunterrichts liege bereits mehr als zwei Jahre zurück.

Auch an dieser Stelle lässt das Vorbringen des Klägers eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils vermissen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger mache keine Ausführungen dazu, wie sich das Unterrichtsgespräch konkret entwickelt habe, welche Schülerinnen und/oder Schüler sich beteiligt hätten, was diese konkret gesagt hätten und ob - und wenn ja, welche - gezielten Fragen er den Schülerinnen und Schülern zur gemeinsamen Erarbeitung der Stundenfrage zuvor gestellt habe. Es genügt nicht, wenn der Kläger lediglich ausführt, er erinnere sich nicht mehr an das Unterrichtsgeschehen. Zwar trifft es zu, dass der Prüfungsunterricht bereits längere Zeit zurückliegt und deshalb nicht erwartet werden kann, dass sich der Kläger an genaue Einzelheiten erinnert. Allerdings ist ihm bereits einen Tag nach dem Prüfungsunterricht mitgeteilt worden, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Von einem verständigen Prüfling, dessen Leistung seiner Ansicht nach unzutreffend bewertet worden ist, ist zu erwarten, dass er sich nach dem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss und der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zumindest Notizen über den Prüfungsablauf und die Kritikpunkte der Bewertung macht und den Beklagten spätestens im Zuge des Widerspruchsverfahrens darüber in Kenntnis setzt (vgl. zu einer entsprechenden Mitwirkungspflicht des Prüflings schon BayVGH, Urt. v. 4.8.1993 - 7 B 92.2682 -, juris Rn. 25). Weder für den Beklagten noch die Gerichte ist es möglich, Bewertungsfehler mit der Argumentation zu überprüfen, es bestünden Erinnerungslücken und Einzelheiten ließen sich nicht mehr feststellen. Ebenso wenig ist es gemäß § 20 APVO-Lehr geboten, über den Prüfungsunterricht ein Wortprotokoll zu führen und im Anschluss die Bewertungsergebnisse detailreich darzulegen (vgl. hierzu auch die Durchführungsbestimmung des Niedersächsischen Kultusministeriums zu § 20 APVO-Lehr vom 26. April 2017). Diese Sichtweise begründet auch keinen unzumutbaren Nachteil zulasten des Prüflings, denn er war bei der Prüfung persönlich zugegen und kann daher über die Geschehnisse aus eigener Wahrnehmung Auskunft geben; ein Wissensvorteil der Prüfungsbehörde besteht damit nicht. Selbst wenn - wofür dem Senat kein Anhaltspunkt vorliegt - das Protokoll unvollständig oder lückenhaft wäre, ist zu berücksichtigen, dass sich Mängel des Prüfungsprotokolls in aller Regel nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen regelmäßig auf der Grundlage des gesamten tatsächlichen Prüfungsgeschehens erfolgt und nicht anhand des Prüfungsprotokolls (OVG NRW, Urt. v. 14.8.1991 - 22 A 502/90 -, juris Rn. 18). Ein Beurteilungsfehler kann hier allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich die Bewertung durch den Prüfungsausschuss anhand der Niederschrift in keiner Weise nachvollziehen lässt oder widersprüchlich ist. Derartiges ist hier jedoch nicht ersichtlich. Eine nicht nachvollziehbare Prüfungsbewertung aufgrund einer intransparenten und nicht ausreichend nachvollziehbaren Beurteilung durch die Prüfer legt der Kläger nicht hinreichend dar.

Schließlich rügt der Kläger noch, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an seine Kritik, er habe, anders als der Prüfungsausschuss meine, das geforderte hohe didaktische Niveau ebenso erreicht, wie die inhaltliche Fokussierung der Stunde hinreichend gegeben gewesen sei. In der Niederschrift sei nur pauschal festgestellt worden, die Ergebnisse seien zu oberflächlich oder ein Ergebnisgewinn sei für die Schülerinnen und Schüler nicht gegeben. Er könne sich mangels detaillierter Angaben inhaltlich mit der Argumentation des Prüfungsausschusses nicht auseinandersetzen. Das Verwaltungsgericht übertrage ihm die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Umstände, die eigentlich vom Prüfungsausschuss hätten genauer ausgeführt werden müssen.

Auch dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Wie bereits dargelegt, besteht keine Verpflichtung des Prüfungsausschusses, das Bewertungsergebnis detailreich zu verschriftlichen, um dem Prüfling damit eine bessere Anfechtung des Ergebnisses zu ermöglichen. Vom Kläger wird nichts Unmögliches verlangt, wenn gefordert wird, dass ein Prüfling darzulegen habe, weshalb der Prüfungsausschuss seinen Beurteilungsspielraum überschritten habe und die in der Prüfung gezeigte Leistung den gestellten Anforderungen entspricht. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es insoweit am Vortrag konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine willkürliche oder falsche Bewertung sowie an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit der Kritik der Prüfer fehle.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).