Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.02.2022, Az.: 13 LA 476/21

Aktivitäten; Ausschlussgrund; Einbürgerung; Internet; Jugendorganisation; Likes; Mitgliedschaft; PKK; Posts; Rücknahme; Tatsachenfeststellungen; Unterstützung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.02.2022
Aktenzeichen
13 LA 476/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.11.2021 - AZ: 10 A 1119/19

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 9. November 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 9. November 2021, mit dem dieses seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2019 über die Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und der seinem Zulassungsvorbringen bei wohlwollender Auslegung (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 25 m.w.N.) zu entnehmende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage (Begründungsschriftsatz des Klägers v. 17.1.2022, S. 1 = Blatt 158 der Gerichtsakte),

inwieweit eine eingebürgerte Person in sozialen Netzwerken Posts und Likes veröffentlichen darf, ohne dass ihr eine Unterstützungshandlung für eine verbotene oder terroristische Partei und ihr Arglist hinsichtlich der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit vorgeworfen werden kann,

eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Kläger hat weder aufgezeigt noch ist für den Senat offensichtlich, dass diese - ersichtlich an den anlassgebenden Einzelfall angelehnte - Frage einer fallübergreifenden und verallgemeinernden Klärung in einem Berufungsverfahren überhaupt zugänglich wäre. Eine Beantwortung ist vielmehr nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls möglich und geboten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er die Einbürgerung durch arglistige Täuschung über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen erwirkt habe. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Posts und Likes in sozialen Netzwerken könnten nicht als terroristische Unterstützungshandlung angesehen werden. Diese seien vielmehr nur "dem unterschwelligen lebensnahen Bereich eines Jugendlichen" zuzuordnen. Er - der Kläger - habe nie einer terroristischen Vereinigung angehört, sich mit einer solchen nie dauerhaft identifiziert und eine solche auch nicht unterstützt. Der Verfassungsschutz und ihm folgend das Verwaltungsgericht hegten einen Generalverdacht gegen Kurden. Tatsächlich sei er früher nur mit den falschen Leuten verkehrt, habe viel Zeit in Spielhallen und Wettbüros verbracht und dort sein Geld verzockt. Mit der Zeit hätten sich Schulden bei falschen Freunden angehäuft. Diese hätten mit der PKK sympathisiert. Um dies vor seinem strengen Vater und der übrigen Familie geheim zu halten, sei er gezwungen gewesen, den Anweisungen seiner falschen Freunde zu gehorchen. Als letzter Ausweg aus dieser Situation habe er seiner Familie vorgetäuscht, das Land verlassen zu wollen. Tatsächlich habe er eine solche Absicht nie gehabt. Sein Vater habe die Ausreise verhindern wollen und, um eine Ausreisesperre zu erwirken, den Behörden notgedrungen vorgegeben, dass sein Sohn in den Krieg ziehen werde. Nachdem diese Situation geklärt worden sei und seine Schulden durch seinen Vater beglichen worden seien, habe er sein Leben grundlegend geändert. Er habe geheiratet, sei Familienvater, erwerbstätig und nicht straffällig geworden. Diese Verhaltensänderung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden und lasse die Rücknahme der Einbürgerung jedenfalls unverhältnismäßig erscheinen.

Diese Einwände begründen nach dem dargestellten Maßstab die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

a. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 StAG für eine Rücknahme der Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband erfüllt sind (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 5 ff.), weil die Einbürgerung wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG rechtswidrig gewesen ist (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 6 ff.) und die Einbürgerung durch eine arglistige Täuschung des Klägers erwirkt worden ist (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 11).

Dabei hat das Verwaltungsgericht unter Anwendung eines richtigen rechtlichen Maßstabs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - BVerwG 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132, 136 - juris Rn. 19 f.; Urt. v. 2.12.2009 - BVerwG 5 C 24.08 -, BVerwGE 135, 302, 304 ff. - juris Rn. 14 ff.) unter Berücksichtigung sämtlicher im gerichtlichen Verfahren geltend gemachter Umstände einen hinreichenden Verdacht angenommen, dass der Kläger bereits im Zeitraum vor seiner Einbürgerung die Bestrebungen der vereinsrechtlich verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) als einer terroristischen oder jedenfalls den Terrorismus unterstützenden Vereinigung unterstützt hat (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 8 ff.).

Tatsächliche Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für diese Annahme waren zum einen die Aktivitäten des Klägers im Internet (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 10):

"Wie der NVerfSch in der mündlichen Verhandlung zur vollen Überzeugung des Gerichts mitgeteilt hat, wies das damalige Facebook-Profil des Klägers Einträge und Bilder sowie 'Likes' für Einträge und Bilder auf, die einen Bezug zur PKK aufweisen. Im Zeitraum von Mai 2013 bis November 2013 äußerte der Kläger demnach unter dem Facebook-Decknamen 'Memedo Kck (Öcalan)' auf Facebook Sympathiebekundungen für die PKK. Allein die Abkürzung 'Kck' als aktuelle Bezeichnung der PKK mit dem Zusatz „Öcalan“, als Verweis auf die Führungsfigur der PKK, Abdullah Öcalan, bringt öffentliche Wertschätzung zum Ausdruck. Zudem teilte der Kläger am 16. Oktober 2013 einen Post mit dem Inhalt 'biji pkk biji serok apo!!!', 'Es lebe die PKK, es lebe der Führer Apo', wobei Letzteres wiederum als Abkürzung für Abdullah Öcalan steht. Zudem war dem Post ein Foto des Klägers angehängt, auf dem der Kläger mit einem Kapuzenpullover zu sehen und auf dem die Flagge der PKK abgebildet ist. All dies hat der NVerfSch in der mündlichen Verhandlung so dargelegt, dass es für das erkennende Gericht nachvollziehbar war. Der Kläger hat das Vorstehende vollumfänglich bestätigt. … Die vorstehenden und durch den Kläger geteilte Inhalte und 'Likes' sind bereits – allein betrachtet – für die Bejahung von relevanten Unterstützungshandlungen ausreichend. … Mindestmaß an Nachhaltigkeit ist mit Blick auf die vor dem 3. Juli 2014 veröffentlichten Inhalte und 'Likes' jedenfalls in einer Gesamtschau aller Beiträge aus der Sicht des erkennenden Gerichts erfüllt …"

und zum anderen die Mitgliedschaft des Klägers in einer Jugendorganisation der PKK (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 11):

"Hinzu kommt, dass zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger zumindest seit Dezember 2013 und mithin vor dem Vollzug seiner Einbürgerung Mitglied einer Jugendorganisation der PKK war. Entsprechendes ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Behördenzeugnis des BfV vom 24. April 2015 …".

Die so begründete Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000
- 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245 - juris Rn. 15). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010
- 3 B 197/07 -, juris Rn. 2). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2019 - 13 LA 131/19 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26g (Stand: Oktober 2015) jeweils m.w.N.).

Danach relevante Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Abgesehen vom schlichten Bestreiten und Verharmlosen seines tatsächlichen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch eingeräumten Verhaltens (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht v. 9.11.2021, S. 2 ff. = Blatt 131R ff. der Gerichtsakte) versucht der Kläger maßgeblich nur, eine Ursache für sein Verhalten zu präsentieren. Ungeachtet der Frage, ob diese behauptete Ursache für sich glaubhaft ist, vermag sie das Verhalten des Klägers und dessen Würdigung als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Denn ein Verhalten ist schon dann ein Unterstützen, wenn eine Person es für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - BVerwG 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132, 136 - juris Rn. 19; Urt. v. 22.2.2007 - BVerwG 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140, 143 - juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen werden durch die Behauptungen des Klägers nicht durchgreifend infrage gestellt. Auf eine darüberhinausgehende subjektive Vorwerfbarkeit kommt es hingegen nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2008 - OVG 5 N 19.06 -, juris Rn. 9).

b. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband auch ermessensfehlerfrei erfolgt ist und sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig erweist (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 11 ff.).

Dabei hat das Verwaltungsgericht die Darstellung des Klägers von einem Missverständnis betreffend seine Ausreise zutreffend - und ohne, dass dies nach dem dargestellten Maßstab an einem die Zulassung der Berufung erfordernden Fehler leidet - als eine unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 14 f.) und entgegen dem klägerischen Zulassungsvorbringen auch die Aufenthaltsdauer und seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse berücksichtigt, dem öffentlichen Interesse am Ausschluss radikaler Personen aus dem deutschen Staatsverband aber ein höheres Gewicht zugemessen (Urt. v. 9.11.2021, Umdruck S. 12 f.). Hiergegen ist nach dem Dafürhalten des Senats im vorliegenden Fall nichts zu erinnern.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).