Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.02.2022, Az.: 9 LB 407/19
Ablösung; Anlage, leitungsgebunden; Auslegung; Avalzinsen; Beitragserhebungspflicht; Doppelbelastung; Erschließungsvertrag; Erstattungsanspruch; Herstellungskosten; Schmutzwasserkanalisation; Tilgung; Verrechnung; Vorfinanzierungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.02.2022
- Aktenzeichen
- 9 LB 407/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 09.03.2017 - AZ: 15 A 2077/15
Rechtsgrundlagen
- § 225 AO 1977
- § 38 AO 1977
- § 47 AO 1977
- § 48 AO 1977
- § 124 Abs 1 BauGB
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 6 Abs 7 S 5 KAG ND
Fundstellen
- DÖV 2022, 470-471
- GK 2022, 191
- Gemeindehaushalt 2022, 286-287
- NordÖR 2022, 271
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Herstellung der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen kann Teil eines Erschließungsvertrages nach § 124 Abs. 1 BauGB a. F. sein.
2. Zur Auslegung der Regelungen in einem Erschließungsvertrag als Erstattungsregelung mit einer Teiltilgungsregelung und einer Verrechnungsvereinbarung in einem bezogen auf die Schmutzwasserkanalisation unechten Erschließungsvertrag in der Form eines kombinierten Werk- und Vorfinanzierungsvertrages statt als Ablösungsvereinbarung.
3. Aufgrund der unterschiedlichen Wortbedeutung sind die Worte "Tilgung" und "Ablösung" nicht gleichzusetzen: Während "Tilgung" das Begleichen entstandener Zahlungsansprüche im Sinne der §§ 47, 225 AO meint, hindert die "Ablösung" im Sinne von § 6 Abs. 7 Satz 5 NKAG bereits die Entstehung des Abgabenanspruchs nach § 38 AO.
4. Eine wirksame Ablösungsvereinbarung setzt u. a. voraus, dass die konkrete Höhe der abzulösenden Abgabe in der Ablösungsvereinbarung offengelegt wird und dass das von der Ablösungsvereinbarung erfasste Grundstück genau beschrieben wird. Zudem sind Ablösungsvereinbarungen nur zwischen der Gemeinde und dem - künftig beitragspflichtigen - Grundstückseigentümer zulässig.
5. Der Beitrag bei den leitungsgebundenen Einrichtungen stellt keinen Ersatz für die tatsächlichen Kosten der Verlegung von Kanalisations- und Anschlussleitungen vor den einzelnen Grundstücken bzw. in einem Erschließungsgebiet dar. Die Gemeinde ist selbst dann zur Geltendmachung ihrer Beitragsansprüche gehalten, wenn die Herstellungskosten für das Leitungsnetz in dem betreffenden Gebiet vom Erschließungsunternehmer übernommen werden.
6. Verwaltungskosten, Avalzinsen und Kreditzinsen des Erschließungsunternehmers sind nur unter bestimmten engen Voraussetzungen erstattungsfähige Herstellungskosten.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer - vom 9. März 2017 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von 89.435,68 EUR für die Herstellung des Schmutzwasserkanals einschließlich der Grundstücksanschlüsse im II. Bauabschnitt des Baugebiets Pattensen-Mitte-Nord sowie die Feststellung eines Verzugsschadens wegen unterbliebener Freigabeerklärung von auf Notaranderkonten liegenden Geldern.
Die Beklagte beabsichtigte, nördlich des bisherigen Siedlungsschwerpunkts der Kernstadt ein neues Wohngebiet mit ca. 400 bis 450 Wohneinheiten zu schaffen. Dazu stellte sie in den Jahren 2005 und 2006 den Bebauungsplan Nr. 158 „Pattensen-Mitte-Nord" auf. Der Bebauungsplan sollte in drei Bauabschnitten durchgeführt werden. Der Bebauungsplan für den I. Bauabschnitt ist im Jahr 2006 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan für den II. Bauabschnitt ist am 28. Juni 2012 beschlossen worden.
Die Klägerin ist bundesweit als sog. Erschließungsträgerin tätig und war auch vor dem genannten Vorhaben bereits Vertragspartnerin der Beklagten. Am 31. März 2006 schlossen die Beteiligten schriftlich einen städtebaulichen Vertrag und einen Erschließungsvertrag für den I. Bauabschnitt. In dem städtebaulichen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, für den notwendigen Bebauungsplan die städtebauliche Planung auf eigene Kosten auszuarbeiten und ca. zwei Millionen Euro für erforderliche öffentliche Einrichtungen zu zahlen, die der Beklagten infolge der Entwicklung des Baugebietes entstehen würden. § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages lautete:
„Die Stadt erstattet dem Erschließungsträger die Herstellungskosten für die Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages, der auf die angeschlossenen Grundstücke nach Satzungsrecht der Stadt im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfällt. Der Kanalbaubeitrag für diese Grundstücke wird durch den Erschließungsträger abgelöst. Beide Beträge werden verrechnet. Sofern der Herstellungsaufwand höher ist, als die Summe der Beiträge, trägt die Differenz der Erschließungsträger. Der Nachweis ist jeweils durch Vorlage prüffähiger Unterlagen (Rechnungen usw.) zu erbringen.“
Bei der Abwicklung des städtebaulichen Vertrages und des Erschließungsvertrages für den I. Bauabschnitt kam es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Die Klägerin machte geltend, der städtebauliche Vertrag, insbesondere die darin getroffene Folgekostenvereinbarung, sei nichtig, und verlangte die Rückzahlung der von ihr bereits geleisteten Zahlungen. Die entsprechende Klage hatte Erfolg; die Beklagte wurde zur Zahlung i. H. v. 609.930,70 EUR verurteilt (VG Hannover, Urteil vom 15.9.2011 – 9 A 90/11 –; nachfolgend NdsOVG, Urteil vom 18.2.2016 – 1 LC 28/12 –).
Zudem machte die Klägerin geltend, dass der Erschließungsvertrag für den I. Bauabschnitt nichtig sei, und verlangte im Hinblick auf den Erschließungsvertrag übergebene Bürgschaften heraus. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin erstinstanzlich Erfolg (VG Hannover, Urteil vom 15.9.2011 – 9 A 2836/11 –). In dem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren schlossen die Beteiligten vor dem erkennenden Senat am 27. Juni 2012 einen Vergleich (9 LA 10/12). Inhalt des Vergleichs ist ein von den Beteiligten im Wesentlichen vorab ausgehandelter „Teilvergleich" mit einem Erschließungsvertrag für den Endausbau des I. Bauabschnitts und einem Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt. Weiter verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin die Erschließung auch für den III. Bauabschnitt zu übertragen.
Ausweislich § 1 Abs. 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt übertrug die Beklagte der Klägerin und übernahm diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Erschließung der im Bereich des II. Bauabschnitts des Bebauungsplans Nr. 158 „Pattensen-Mitte-Nord“ belegenen Grundstücke. Die Klägerin verpflichtete sich u. a. zur Herstellung der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen (vgl. § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt). Entsprechend dieser Bestimmung ließ sie die Schmutzwasserkanalisation einschließlich der Grundstücksanschlüsse im gesamten Gebiet des II. Bauabschnitts in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 7. Mai 2013 herstellen. § 9 (Kostenregelung) des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt lautet auszugsweise:
„(1) Der Erschließungsträger trägt vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 die Kosten für die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a bis d in voller Höhe. Eine Eigenbeteiligung der Stadt ist ausgeschlossen. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist dementsprechend nicht anzuwenden. Die Stadt Pattensen wird, wenn der Erschließungsträger den Erschließungsvertrag erfüllt, die Eigentümer der im Vertragsgebiet erschlossenen Grundstücke nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme heranziehen.
(2) Die Stadt erstattet dem Erschließungsträger die Herstellungskosten für die Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages, der auf die angeschlossenen Grundstücke nach Satzungsrecht der Stadt im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfällt. Der Erschließungsträger tilgt hiermit die im II. Bauabschnitt entstehenden fremden Beitragsschulden. Sofern der Herstellungsaufwand höher ist, als die Summe der Beiträge, trägt die Differenz der Erschließungsträger.
[…]
(4) Soweit durch die Erschließungsmaßnahmen auch Grundstücke erschlossen werden, die nicht im Eigentum des Erschließungsträgers stehen oder für die der Erschließungsträger keine zivilrechtliche Übernahme der mit den Erschließungsmaßnahmen verbundenen Aufwand mit den Eigentümern dieser Grundstücke geschlossen hat (sog. Fremdanlieger), so finanziert der Erschließungsträger den erschließungsbeitragsfähigen Aufwand i. S. d. §§ 127 BauGB für diese Anlagen insgesamt lediglich zinslos für die Stadt vor.
Die Stadt wird dem Erschließungsträger den auf die entsprechende Anlage entstandenen Aufwand auf Nachweis erstatten, soweit dieser beitragsfähig i. S. d. § 127 BauGB ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erschließungsmaßnahme abgeschlossen ist und das Eigentum an der Anlage auf die Stadt übertragen worden ist.
Die Stadt wird sodann den Aufwand auf alle beitragspflichtigen Grundstücke verteilen und Erschließungsbeiträge erheben.
Für die im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Grundstücke entstehen insoweit ebenfalls Erschließungsbeiträge. Diese sollen nach Möglichkeit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit einem gesonderten Vertrag abgelöst werden. Gleiches würde im Falle der Grundstücke gelten, die zwar nicht im Eigentum des Erschließungsträgers stehen, mit dessen Eigentümer der Erschließungsträger aber eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Tragung der Erschließungskosten getroffen hat; diese Verträge würden zwischen der Stadt und den jeweiligen Eigentümern abgeschlossen werden. Der Ablösebetrag wird in beiden Fällen mit den Herstellungskosten verrechnet."
Unter dem 15. Januar 2013 schlossen die Beteiligten einen – aufschiebend bedingten – „Vertrag über die Ablösung von Kanalbaubeiträgen", in welchem u. a. geregelt ist:
„§ 2 Die Parteien sind sich darüber einig, soweit das Grundstück noch nicht im Eigentum des Investors steht, dass aufschiebend bedingt mit der Eintragung des Eigentums für den Investor die Abwasserbeiträge entsprechend der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung abgelöst werden. Die Ablösungswirkung tritt ein mit ordnungsgemäßer Herstellung der Anlagen durch den Investor entsprechend dem Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Investor sowie Zahlung der Beträge für die zentralen Einrichtungen. Die Ablösungswirkung erstreckt sich auf die im Eigentum des Investors stehenden bzw. künftig stehenden Grundstücke im Vertragsgebiet. […]
§ 3 Nach den entsprechenden Bestimmungen in der Abgabensatzung ergibt sich folgende Ablösungssumme für den Kanalbaubeitrag: [...] 219.417,75 EUR. [...]
§ 4 Über die Erschließung des Vorhabengrundstücks haben die Vertragsparteien den Erschließungsvertrag vom 27. Juni 2012 geschlossen. Dieser regelt unter § 9 Abs. 2 die Verrechnung des Ablösungsbetrages mit dem Herstellungsaufwand, der dem Investor durch die Herstellung der in dem Erschließungsvertrag näher bezeichneten Anlagen zum Kanalbau entstanden ist. […]"
Die auflassungsvormerkungsberechtigte Klägerin verkaufte die erschlossenen Grundstücke im II. Bauabschnitt in der Folgezeit an Bauwillige weiter, ohne dass sie selbst zuvor Grundstückseigentümerin geworden wäre; lediglich für das Grundstück G. wurde die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Auf die Gestaltung der Kaufpreise nahm die Beklagte keinen Einfluss. Im Hinblick auf die Kostenregelung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt sehen alle Kaufverträge vor, dass die Käufer die Kanalanschlusskosten gesondert neben dem Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen hatten. Die Höhe der Kanalbaukosten errechnete die Klägerin dabei nach dem Kanalbaubeitrag der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Beklagten. Die Kanalbaukosten waren von den Käufern – ebenso wie der Kaufpreis – auf ein Notaranderkonto zu zahlen. Um eine doppelte Inanspruchnahme der Käufer zu Kanalbaukosten zu vermeiden, wurde die folgende oder eine ähnliche Vereinbarung in die Grundstückskaufverträge aufgenommen:
„Ein Ablösevertrag für die Schmutzwasserentsorgung und Frischwasserversorgung zwischen der Stadt Pattensen und der Verkäuferin ist geschlossen. Eine Bestätigung der Ablösung der Beitragslast liegt derzeit für die Kosten des Schmutzwasseranschlusses noch nicht vor. Die Vertragsparteien weisen den Notar ausdrücklich an, die Beiträge für den Schmutzwasserkanal in Höhe von … bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Auskehrung des Kaufpreises vom Notaranderkonto an die Verkäuferin zunächst nicht auszukehren, sondern auf dem Notaranderkonto zu belassen, bis die Stadt Pattensen schriftlich bestätigt hat, dass die Zahlung/Verrechnung der Ablösungsbeträge erfolgt ist. Für den Fall, dass der Käufer durch die Stadt Pattensen nachweislich durch Bescheid zu Anschlussbeiträgen für Schmutzwasser herangezogen wird, verpflichtet sich die Verkäuferin, den hinterlegten Betrag in Höhe von …. Euro gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises zur Rückzahlung an den Käufer freizugeben. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin vom Erhalt eines entsprechenden Beitragsbescheides unverzüglich zu informieren und ggf. zu bevollmächtigen, in ihrem Namen auf Kosten der Verkäuferin Rechtsmittel gegen die Inanspruchnahme einzulegen."
Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2013 darauf hingewiesen hatte, dass es von einer wirksamen Ablösevereinbarung abhänge, dass sie die auf den Notartreuhandkonten liegenden Kaufpreisanteile ausgezahlt bekomme, bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2013 um den Nachweis der Herstellungskosten. Sodann würde sie, die Beklagte, bestätigen, dass in dieser Höhe die entstehenden Beiträge getilgt seien.
Nach Fertigstellung der Schmutzwasserkanalisation einschließlich der Grundstücksanschlüsse im Bereich des II. Bauabschnitts wies die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26. März 2013 den Herstellungsaufwand nach. Die Klägerin gab dabei an, Kosten in Höhe von insgesamt 150.952,17 EUR für die Schmutzwasserkanalisation einschließlich der Grundstücksanschlüsse aufgewandt zu haben. Diese Kosten umfassen Herstellungskosten (124.011,82 EUR), Ingenieurkosten (4.683,61 EUR), Verwaltungskosten (15.443,45 EUR), Avalzinsen (378,52 EUR) und Kreditzinsen (6.434,77 EUR).
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2013 mit, dass sie die Positionen Verwaltungskosten, Avalzinsen und Kreditzinsen nicht anerkenne und hinsichtlich der Herstellungskosten einen Abzug für noch nicht erbrachte Leistungen vorgenommen habe. Danach errechne sich ein Aufwand von insgesamt lediglich 125.432,91 EUR, der sich aus Herstellungskosten in Höhe von 120.836,52 EUR und Ingenieurkosten in Höhe von 4.596,39 EUR zusammensetze. Die Summe der Beiträge für den Schmutzwasserkanal belaufe sich hingegen auf 219.417,75 EUR. Es verbleibe ein von der Klägerin zu zahlender Betrag von 93.984,84 EUR. Die Klägerin wurde gebeten zu erklären, ob im Hinblick auf die offenen Beiträge zunächst nur für die zu verkaufenden Grundstücke im II. Bauabschnitt eine Erklärung abgegeben werden solle, dass die Erschließungskosten gezahlt seien, soweit die Verrechnung mit Leistungen der Klägerin ergebe, dass eine Tilgung eingetreten sei. Es würde dann aber gegenüber dem Notar darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Bestätigung im Einzelfall handele und dass noch Beiträge zu zahlen seien.
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 21. Mai 2013, dass sie nach § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages nicht zu einer Zahlung verpflichtet sei, wenn die Herstellungskosten geringer seien als die Summe der Kanalbaubeiträge. Die Beklagte werde daher aufgefordert, gegenüber dem Notar alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit die auf den Notaranderkonten blockierten Anschlussbeiträge an sie, die Klägerin, ausgezahlt werden könnten. Die Beklagte erläuterte ihrerseits mit Schreiben vom 23. Mai 2013, dass es sich bei § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages nicht um eine Ablösungsvereinbarung, sondern um eine Verrechnungsregelung handele. Die Leistungen der Klägerin würden mit den Beiträgen verrechnet, um diese zu tilgen. Eine Verrechnung funktioniere aber nur solange, wie die Klägerin etwas zur Verrechnung stellen könne, nämlich die Herstellungskosten. Die Klägerin habe die Möglichkeit, die Tilgungswirkung gemäß § 366 BGB zu bestimmen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 entgegnete die Klägerin, dass es sich bei der Regelung in § 9 Abs. 2 des Erschießungsvertrages sehr wohl um eine Ablösungsvereinbarung handele. Dies müsse dann gerichtlich entschieden werden. Im Übrigen sollten die vermeintlichen Ansprüche der Beklagten gegenüber den Grundstückskäufern geltend gemacht werden, wenn aus Sicht der Beklagten die Herstellungskosten „aufgebraucht sind“. Es solle also nicht quotal die vermeintliche Differenz auf alle Eigentümer umgelegt werden, sondern es solle „die andere Variante“ zum Tragen kommen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte die Beklagte dem die Grundstückskaufverträge beurkundenden Notar H. mit, dass der von der Klägerin nachgewiesene und von ihr, der Beklagten, anerkannte Herstellungsaufwand mit den Beiträgen der bereits verkauften Grundstücke zu verrechnen sei. Für die in der Anlage gesondert aufgeführten Grundstücke seien daher keine Schmutzwasserbeiträge mehr zu zahlen. Das auf den Notaranderkonten hinterlegte Geld werde – soweit dies erforderlich sei – insoweit freigegeben. Soweit die Klägerin weitere Grundstücke im II. Bauabschnitt veräußere, seien für diese die Schmutzwasserbeiträge noch zu erheben. Letztlich lehnte es die Beklagte in insgesamt 33 Verkaufsfällen ab, eine Erklärung gegenüber dem Notar abzugeben, dass die Zahlung/Verrechnung der Ablösungsbeträge erfolgt sei. Soweit die Beklagte die Freigabe erklärt hatte, kehrte Notar H. die entsprechend zurückgehaltenen Zahlungen der Grundstückskäufer an die Klägerin aus.
Den ersten den II. Bauabschnitt betreffenden Kanalbaubeitragsbescheid erließ die Beklagte unter dem 5. März 2015 gegenüber der Klägerin selbst, nämlich für das in deren Eigentum stehende und 469 m² große Grundstück G. (Gemarkung I., Flur J., Flurstücke K. und L.) über einen Betrag i. H. v. 2.384,87 EUR. Auf diesem Grundstück stand ein Verkaufscontainer der Klägerin. Zur Begründung der Heranziehung verwies die Beklagte auf ihre Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung und auf den beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht geschlossenen Teilvergleich. In § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt sei vereinbart worden, dass die Klägerin als Erschließungsträger die fremden Beitragsschulden mit dem Herstellungsaufwand für den Schmutzwasserkanal tilge. Die Kosten des Herstellungsaufwandes seien als Tilgungsleistung auf die ersten verkauften Grundstücke angerechnet worden. Für diese Grundstücke seien die Beitragsschulden getilgt. Für das Grundstück „G. " reiche der Herstellungsaufwand als Tilgung nicht aus, so dass hierfür der Kanalbaubeitrag berechnet werde.
Die Klägerin hat am 26. März 2015 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Sie hat sich zum einen gegen den Kanalbaubeitragsbescheid vom 5. März 2015 gewandt; dieser ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 9 LB 408/19 (vorgehend VG Hannover 1 A 1915/15). Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer Klage – zunächst – die Freigabe der auf den Notaranderkonten liegenden Gelder in Höhe von 87.182,40 EUR durch die Beklagte verfolgt. Am 25. April 2016 hat die Klägerin die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert, mit dem sie die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen verzögerter Freigabe von Notaranderkonten begehrt.
Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2016 zog die Beklagte auch die Käufer/Grundstückseigentümer zu Kanalbaubeiträgen heran, für die aus ihrer Sicht der Herstellungsaufwand zur Tilgung der Beitragsschulden nicht mehr ausreichte und bei denen sie zuvor eine Bestätigung der Ablösung der Beitragslast abgelehnt hatte. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen in den jeweiligen Kaufverträgen sah sich die Klägerin verpflichtet, die auf den Notaranderkonten liegenden Beträge zur Auszahlung an die Käufer freizugeben, damit diese die Zahlungsaufforderung aus den Beitragsbescheiden erfüllen konnten. Entsprechend veranlasste die Klägerin den Notar zur Rückzahlung der auf den Notaranderkonten liegenden Beträge an die Käufer. Im Fall der Käufer M. war der Kaufpreisanteil in Höhe des Kanalbaubeitrages von 2.974,73 EUR nicht auf das Notaranderkonto, sondern direkt an die Klägerin gezahlt worden. Entsprechend zahlte die Klägerin diesen Kaufpreisanteil direkt an die Käufer zurück, nachdem diese von der Beklagten zu Kanalbaubeiträgen mit Zahlungsaufforderung herangezogen worden waren. In einem weiteren Einzelfall betreffend den Käufer N. war vereinbart worden, dass dieser den Kaufpreisanteil in Höhe des Kanalbaubeitrages in Höhe von 3.167,96 EUR erst dann an die Klägerin zahlen muss, wenn die Beklagte schriftlich bestätigt hat, dass die Zahlung der Ablösebeiträge durch die Klägerin erfolgt ist. Auch diesen Käufer zog die Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 zu einem Kanalbaubeitrag heran. Alle mit Bescheiden vom 6. Dezember 2016 herangezogenen Käufer zahlten den Kanalbaubeitrag innerhalb der im jeweiligen Bescheid genannten Zahlungsfrist bis zum 10. Januar 2017. Die Heranziehungsbescheide sind inzwischen bestandskräftig geworden.
Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Freigabeerklärung beantragt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihre Klage am 9. Februar 2017 umgestellt und insoweit nun die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 89.435,68 EUR begehrt.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht:
Nachdem die auf den Notaranderkonten liegenden Kaufpreisanteile im Hinblick auf die Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 6. Dezember 2016 an die Käufer hätten ausgezahlt werden müssen, habe sie, die Klägerin, einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kaufpreisanteile. Sie habe durch die Übernahme der Kosten für die Herstellung des Kanals die Kanalbaubeiträge insgesamt abgelöst. Die in Höhe der Kanalbaubeiträge gesondert ausgewiesenen Beträge stünden ihr als mit den Käufern vereinbarte Kaufpreisanteile zu. Die Beklagte sei rechtsgrundlos auf ihre, der Klägerin, Kosten durch die Einziehung der Kanalbaubeiträge bereichert. Der Anspruch sei auch als Schadensersatzanspruch begründet. In der Einziehung der Beiträge liege eine mindestens grob fahrlässig rechtswidrige Handlung, da die Vereinbarungen in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt verletzt seien. Die Beklagte habe die Käufer nach dieser Vorschrift nicht zu Kanalbaubeiträgen heranziehen dürfen. Die Beklagte beanspruche wirtschaftlich betrachtet den Kanalbaubeitrag nun ein zweites Mal. In § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages sei eindeutig geregelt, dass sie, die Klägerin, mit den Herstellungskosten für die Kanalisation die im II. Bauabschnitt entstehenden fremden Beitragsschulden tilge. Durch ihre Herstellungsleistung sollten alle Beitragsschulden abgegolten sein. Ausdrücklich geregelt sei in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages, dass sie, die Klägerin, etwaige Mehrkosten tragen solle, wenn der Herstellungsaufwand höher ausfalle als die Summe der Beiträge. Demgegenüber sei nicht geregelt worden, dass die Beklagte noch Beiträge erheben könne, wenn die Herstellungskosten geringer ausfielen als die Summe der Beiträge. Bei den in der Vergangenheit von der Klägerin für die Beklagte erschlossenen Gebieten und auch für den I. Bauabschnitt im Erschließungsgebiet Pattensen-Mitte-Nord habe es vergleichbare Regelungen gegeben. In keinem Fall sei die Beklagte auf die Idee kommen, auf Basis einer solchen Regelung gleichwohl die Grundstückskäufer in Anspruch zu nehmen. Die vorherigen Erschließungsverträge enthielten wirtschaftlich gesehen die gleiche Verrechnungsvereinbarung.
Selbst wenn die Beklagte noch einen Anspruch auf Kanalbaubeiträge in Höhe der Differenz zwischen Herstellungskosten und Summe aller satzungsgemäßen Kanalbaubeiträge haben sollte, stünde ihr dieser Anspruch jedenfalls nicht in der vereinnahmten Höhe zu. Bei satzungsmäßiger Abrechnung bestehe insgesamt ein Beitragsanspruch von 219.417,75 EUR. Sie, die Klägerin, habe einen Aufwand von 150.952,17 EUR für die Herstellung des Schmutzwasserkanals gehabt. Die Differenz betrage daher nur 68.465,58 EUR und nicht – wie die Beklagte meine – knapp 90.000 EUR. Zu Unrecht habe die Beklagte den Herstellungsaufwand von 150.952,17 EUR um Regiekosten, Bürgschaftskosten und Kreditzinsen gekürzt.
Schließlich stehe ihr auch der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte sei mit der Abgabe der notwendigen Freigabeerklärungen gegenüber dem Notar in Verzug geraten. Sie, die Klägerin, habe die Beklagte bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2013 aufgefordert, bis zum 27. Mai 2013 gegenüber dem beurkundenden Notar alle Erklärungen abzugeben, damit die blockierten Kaufpreisanteile in Höhe der Kanalbaubeiträge an sie ausgezahlt werden könnten. Wegen der unterbliebenen Freigabe der auf den Notaranderkonten liegenden Beträge habe sie einen erheblichen Verzugsschaden, weil sie das entsprechende Geld nicht zur Verfügung habe. Sie arbeite regelmäßig mit Bankdarlehen mindestens in Höhe der auf den Notaranderkonten zurückbehaltenen Gelder. Der Schaden lasse sich noch nicht abschließend beziffern, weil sie die Gelder noch immer nicht zur Verfügung habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 89.435,68 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2017 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte nicht spätestens bis zum 24. April 2015 gegenüber dem Notar H. erklärt hat, dass die bis Januar 2017 auf Notaranderkonten liegenden Beträge der nachfolgend genannten Käufer in der nachfolgend genannten Höhe an sie, die Klägerin, ausgezahlt werden können, weil die Heranziehung der nachfolgend genannten Käufer zu Kanalbaubeiträgen durch die Beklagte nicht mehr in Betracht gekommen sei:
Pattensen-Mitte-Nord
Zahlbetrag Nachname
2.131,24 € O.
2.542,50 € P.
2.171,30 € Q.
3.223,89 € R.
2.491,65 € S.
3.361,19 € T.
2.344,19 € U.
2.211,98 € V.
1.489,91 € W.
1.484,82 € X.
2.450,97 € Y.
2.527,25 € Z.
3.259,49 € AA.
3.925,62 € AB.
2.974,73 € M.
3.284,91 € AC.
2.517,08 € AD.
3.173,04 € AE.
2.339,10 € AF.
2.669,63 € AG.
2.420,46 € AH.
3.590,01 € AI.
2.557,76 € AJ.
2.145,87 € AK.
2.217,06 € AL.
2.186,55 € AM.
3.264,57 € AN.
2.903,54 € AO.
3.767,99 € AP.
2.674,71 € AQ.
3.300,17 € AR.
2.664,54 € AS.
3.167,96 € N.
89.435,68 €
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen erwidert:
Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Erklärung gegenüber dem Notar gehabt bzw. nun auf Zahlung von rund 90.000 EUR haben solle. Sie habe mit der Klägerin keinen Vertrag über die Hinterlegung von Teilbeträgen durch Käufer der Klägerin geschlossen. Sie habe der Klägerin und dem Notar H. lediglich mitgeteilt, in welcher Höhe die Kanalbaubeiträge durch Leistungen der Klägerin getilgt seien und in welcher Höhe sie noch Anspruch auf die Kanalbaubeiträge habe. Welche Konsequenzen der Notar, die Käufer und die Klägerin daraus zögen, bleibe diesen überlassen. Im Übrigen habe die Klägerin den Herstellungsaufwand fehlerhaft ermittelt. Sie habe für die Herstellung des Schmutzwasserkanals lediglich Kosten in Höhe von 125.432,91 EUR aufgewandt. Die von der Klägerin behaupteten Herstellungskosten von rund 150.000 EUR seien um die angesetzten Regie- und Zinskosten zu kürzen gewesen. Regiekosten gehörten nicht zu den beitragsfähigen Aufwendungen. Auch die nicht näher belegten Zinskosten zählten nicht dazu. Sie, die Beklagte, habe den nachgewiesenen Herstellungsaufwand von 125.432,91 EUR auf die zunächst veräußerten Grundstücke angerechnet und für diese Grundstücke keine Beitragsbescheide erlassen. Soweit kein weiterer nachgewiesener Herstellungsaufwand zur Tilgung der Beitragsschulden zur Verfügung gestanden habe, habe es keinen Grund gegeben, auf die Beitragserhebung zu verzichten. Andernfalls hätte in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages ein ausdrücklicher Beitragsverzicht aufgenommen werden müssen. Soweit die Klägerin einen Verzugsschaden wegen unterbliebener Freigabeerklärungen geltend mache, habe sie einen Schaden bislang nur behauptet, aber nicht näher dargelegt.
Mit Urteil vom 9. März 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Freigabeerklärung der auf den Notaranderkonten gelegenen Gelder beantragt hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 89.435,68 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2017 zu zahlen. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte nicht spätestens bis zum 24. April 2015 gegenüber dem Notar H. erklärt hat, dass die bis Januar 2017 auf Notaranderkonten liegenden Beträge der nachfolgend genannten Käufer in der nachfolgend genannten Höhe an die Klägerin ausgezahlt werden können, weil die Heranziehung der nachfolgend genannten Käufer zu Kanalbaubeiträgen durch die Beklagte nicht mehr in Betracht komme:
Pattensen-Mitte-Nord
Zahlbetrag Nachname
2.131,24 € O.
2.542,50 € P.
2.171,30 € Q.
3.223,89 € R.
2.491,65 € S.
3.361,19 € T.
2.344,19 € U.
2.211,98 € V.
1.489,91 € W.
1.484,82 € X.
2.450,97 € Y.
2.527,25 € Z.
3.259,49 € AA.
3.925,62 € AB.
2.974,73 € M.
3.284,91 € AC.
2.517,08 € AD.
3.173,04 € AE.
2.339,10 € AF.
2.669,63 € AG.
2.420,46 € AH.
3.590,01 € AI.
2.557,76 € AJ.
2.145,87 € AK.
2.217,06 € AL.
2.186,55 € AM.
3.264,57 € AN.
2.903,54 € AO.
3.767,99 € AP.
2.674,71 € AQ.
3.300,17 € AR.
2.664,54 € AS.
3.167,96 € N.
89.435,68 €
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 89.435,68 EUR. Dieser folge unmittelbar aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt sowie daneben aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages.
Es könne offenbleiben, ob der vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht geschlossene gerichtliche Vergleich wegen eines Formmangels als solcher unwirksam sei. Denn ein beabsichtigter Prozessvergleich, der wegen formeller Mängel als Prozessvergleich unwirksam sei, könne gleichwohl als außergerichtlicher materiell-rechtlicher Vergleich Bestand haben, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspreche. Davon sei hier auszugehen.
Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages folge ein Erfüllungsanspruch auf Erstattung der Herstellungskosten in Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages, der auf die angeschlossenen Grundstücke nach Satzungsrecht der Stadt im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfalle, und nicht nur auf Erstattung der Herstellungskosten in tatsächlicher Höhe. Dies ergebe sich zum einen aus Satz 2 der Vorschrift, wonach die fremden Beitragsschulden nicht nur teilweise in Höhe der tatsächlich entstandenen Herstellungskosten, sondern insgesamt getilgt werden sollten. Zum anderen treffe Satz 3 der Vorschrift nur eine Regelung für den Fall, dass der Herstellungsaufwand höher sei als die Summe der Beiträge; in diesem Fall solle die Differenz zwischen satzungsmäßigen Herstellungskosten und höheren Herstellungskosten die Klägerin tragen.
Der Zahlungsanspruch folge zudem aus dem vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages. Die Beteiligten hätten mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages für den Bereich des II. Bauabschnitts eine einer Ablösevereinbarung ähnliche Regelung getroffen. Nach der vertraglichen Konstruktion tilge die Klägerin durch die Herstellung der vereinbarten Kanalisationsanlagen die fremden Beitragsschulden. Danach verzichte die Beklagte auf die Erhebung von Kanalbaubeiträgen gegenüber den Käufern bzw. verpflichte sich, im Fall der Beitragserhebung jedenfalls einen Zahlungsanspruch nicht zu erheben. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Dadurch habe die Klägerin einen Schaden in Höhe von insgesamt mindestens 89.435,68 EUR erlitten. Denn nach den kaufvertraglichen Regelungen, welche die Käufer vor einer doppelten Inanspruchnahme in Höhe des Kanalbaubeitrags als Kaufpreisanteil durch die Klägerin und durch die Beklagte im Zuge einer satzungsgemäßen Heranziehung schützen sollten, erhalte die Klägerin nach Heranziehung der Käufer durch die Beklagte nicht mehr den jeweils vertraglich vereinbarten Kaufpreisanteil für den von ihr durchgeführten Kanalbau.
Die Beteiligten hätten schon in der Vergangenheit vergleichbare Regelungen getroffen und seien bisher übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit den Herstellungskosten die Beitragsschulden aller Grundstückseigentümer insgesamt tilge.
Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, sie sei gemäß § 110 Abs. 2 NKomVG gehalten, die Beiträge in voller Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages zu erheben. § 6 Abs. 7 Satz 5 NKAG lasse eine Bestimmung über die Ablösung des Beitrages vor Entstehung der Beitragspflicht ausdrücklich zu.
Die Klägerin sei mit dem Anspruch nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt hätte. Zwar hätte der Schaden gegebenenfalls vermieden werden können, wenn die Bestandskraft der Kanalbaubeiträge bezüglich der Zahlungsverpflichtung der Käufer durch Klageerhebung verhindert worden wäre. Die Klägerin sei aber aus Rechtsgründen daran gehindert gewesen, Klage gegen die Bescheide zu erheben.
Die Klägerin habe zudem einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit entsprechend § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Schließlich habe auch die erhobene Klage auf Feststellung, dass ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens dem Grunde nach gegeben sei, Erfolg. Sie sei zulässig, da die Klägerin den Schaden jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht (abschließend) habe beziffern können. Die Klage sei auch begründet. Die Verzugsregeln seien vorliegend anwendbar. Die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung, gegenüber dem zuständigen Notar zu bestätigen, dass die Heranziehung der Käufer von Grundstücken des II. Bauabschnitts zu Kanalbaubeiträgen durch die Beklagte nicht mehr in Betracht komme, in Verzug geraten. Diese Verpflichtung folge aus § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages. Danach sei die Beklagte verpflichtet, nach ordnungsgemäßer Herstellung des Schmutzwasserkanals einschließlich der Grundstücksanschlüsse durch die Klägerin dem Notar mitzuteilen, dass die Klägerin mit ordnungsgemäßer Herstellung die Beitragsschulden getilgt hätte. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Kaufpreisanteile ohne eine entsprechende Erklärung ihrerseits nicht an die Klägerin ausgezahlt werden konnten.
Auf den am 18. Mai 2017 eingegangenen Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. September 2019 (9 LA 89/17) die Berufung wegen tatsächlicher sowie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren fest und ergänzt dieses im Wesentlichen wie folgt:
Die Formulierung des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages aus dem Teilvergleich entspreche nicht (mehr) den Formulierungen der früheren Erschließungsverträge. Es sei nicht mehr von einer Ablösung, sondern nur noch von einer Tilgung fremder Schulden die Rede. Sie, die Beklagte, habe ihre bisherige Regelungspraxis geändert und nunmehr auf der unbedingten Durchsetzung der Abgabenerhebungspflicht bestanden. Um der Beitragserhebungspflicht nachzukommen, hätte sie entweder Beitragsbescheide erlassen oder einen Ablösungsvertrag schließen müssen.
Die Regelung stelle keinen Ablösungsvertrag dar. Hiergegen spreche bereits, dass das Wort „Ablösung“ gerade nicht verwendet werde. Im Übrigen komme der Abschluss eines Ablösungsvertrages nur mit dem jeweils Beitragspflichtigen in Betracht; ein Ablösungsvertrag könne nur zwischen einer Gemeinde und einem Grundstückseigentümer abgeschlossen werden. Sie habe mit der Klägerin keinen wirksamen Ablösungsvertrag abschließen können, da die Klägerin nach ihrem Geschäftsmodell nicht (dispositionsbefugte) beitragspflichtige Eigentümerin der Grundstücke werden sollte. Gegen die Vereinbarung eines Ablösungsvertrages spreche weiter, dass keine ins Einzelne gehende Darlegung der Beiträge erfolgt sei. Schließlich könne ein Ablösungsvertrag nur abgeschlossen werden, bevor die sachliche Beitragspflicht entstehe. Die in Rede stehende Verrechnungsregelung hindere aber gerade nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Die Klägerin sei nach dem Erschließungsvertrag verpflichtet, die leitungsgebundene Einrichtung herzustellen. Mit der betriebsfertigen Herstellung der Leitungen sei zugleich die sachliche Beitragspflicht entstanden. Erst zeitlich danach wäre der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen sie, die Beklagte, entstanden, da dies eine Berechenbarkeit der Herstellungskosen erfordert hätte.
Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass die Beteiligten – nachträglich – einen Vertrag über die Ablösung von Kanalbaubeiträgen abgeschlossen hätten; dieser liefere ein Indiz, wie die Beteiligten die in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages getroffene Regelung haben verstehen wollen. Die Klägerin selbst habe die Ablösungsvereinbarung angefordert. Der Ablösungsvertrag habe unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass die Klägerin Eigentümerin der Grundstücksflächen wird. In § 3 des Ablösungsvertrages sei der sich nach der Abgabensatzung ergebende Kanalbaubeitrag in Höhe von 219.417,75 EUR genannt. Die Klägerin habe daher gewusst, dass sie diesen Betrag insgesamt zu zahlen gehabt hätte.
Es handele sich bei § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages auch nicht um eine ablösungsähnliche Volltilgungsregelung. Nach § 6 NKAG könne es nur eine Erhebung von Beiträgen mittels Bescheid oder aufgrund eines Ablösungsvertrages geben. Ein „normaler“ vertraglich vereinbarter Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen lasse sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen, komme aber auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht und wäre nichtig. Eine solche Auslegung verstoße gegen die Abgabenerhebungspflicht und die Systematik des § 6 NKAG. Lasse der Wortlaut der Vereinbarung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, sei zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrags derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die nicht zur Nichtigkeit der Regelung führe. Die Regelung des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages stelle daher eine bloße Verrechnung der Herstellungskosten mit den im Plangebiet entstehenden Kanalbaubeiträgen dar. Die Vorschrift diene der Tilgung fremder Beitragsschulden; es handele sich um eine Tilgungsverrechnungsregelung.
Die Lesart des Verwaltungsgerichts von § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages entbehre jeglicher Grundlage und gehe am Wortlaut des Vertrages vorbei. Die Verwendung der Worte „bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages“ mache deutlich, dass die Herstellungskosten sowohl höher als auch niedriger ausfallen könnten als der Gesamtkanalbaubeitrag. In dem Begriff „bis“ liege keine statische Verrechnung, sondern ein dynamischer Vorgang. Die Herstellungskosten sollten lediglich in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe den Gesamtkanalbaubeitrag tilgen. Wegen des klaren Wortlauts bedürfe es keiner Auslegung und auch keiner klarstellenden Regelung. Bei den entstandenen Herstellungskosten werde der Beitrag „bis zur Höhe“ des Gesamtkanalbaubeitrages getilgt und würden daher die dem Grunde nach festzusetzenden Beiträge hinsichtlich der Zahlungspflicht auf „Null“ gesetzt. Das Zahlungsgebot könne aber nur auf „Null“ gesetzt werden, soweit eine Tilgung erfolgt sei. Eine Tilgung könne naturgemäß nur in der Höhe erfolgen, wie die Gegenleistung bewirkt werde, hier in Gestalt der (tatsächlichen) Herstellungskosten.
Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages davon ausgehe, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern „die satzungsgemäßen“ Herstellungskosten insgesamt erstattet werden sollen, offenbare dies ein Missverständnis des Rechts der leitungsgebundenen Einrichtungen und der hierzu korrespondierenden Abgabenerhebung. Es gebe keine „satzungsgemäßen Herstellungskosten“. Bei der Herstellung leitungsgebundener Einrichtungen gehe es nicht nur um den Kanal vor dem eigenen Grundstück, sondern auch um die Anlagenteile außerhalb des jeweiligen Gebiets.
Es habe keiner Regelung bedurft, was gelten solle, wenn die Herstellungskosten geringer ausfallen als die Beitragsforderung insgesamt. Dieser Fall sei gesetzlich geregelt (vgl. § 225 AO, § 366 BGB). Das Tilgungsbestimmungsrecht habe zunächst der Klägerin zugestanden, die dieses nicht ausgeübt habe. Anschließend habe sie, die Beklagte, bestimmt, welche Beitragsforderungen durch die Herstellungskosten getilgt werden.
Das Verwaltungsgericht erkenne im Fall eines eigenen Grundstücks der Klägerin eine unzulässige Doppelbelastung, da § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages regele, dass mit den zu erstattenden Herstellungskosten fremde Beitragsschulden getilgt würden. Dabei verkenne es, dass immer noch § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 des Erschließungsvertrages geltend würden, sofern der Herstellungsaufwand höher als die fremden Beitragsschulden sei; dort sei nicht von fremden Beitragsschulden die Rede. Im Übrigen hätte es die Klägerin selbst in der Hand gehabt, durch eine Tilgungsbestimmung ihren eigenen Beitrag zum Erlöschen zu bringen. Mit Blick auf den Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages wäre ihr dies möglich gewesen. Selbst wenn sich eine Regelungslücke ergeben sollte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin führte (Doppelbelastung mit Herstellungskosten und Beitragsforderung), hätte eine gesetzeskonforme Auslegung ergeben, dass die Klägerin ihren Erstattungsanspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages bis zur Höhe der Summe aller Beitragsforderungen in dem betreffenden Bauabschnitt (also einschließlich ihrer „eigenen“ Beitragsschulden) hätte geltend machen können.
Im Übrigen hätten sich im Falle eines – vom Verwaltungsgericht angenommenen – Vertrages zugunsten Dritter die Beitragsschuldner darauf berufen müssen. Die Bescheide gegenüber den Beitragsschuldnern seien aber bestandskräftig geworden. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht würde die Bestandskraft der Abgabenbescheide unterlaufen.
Schließlich sei mit Blick auf die Höhe der anerkannten Kosten auf die Formulierung in § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages zu verweisen. Dort sei von „Herstellungskosten“ die Rede.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. März 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ebenfalls an ihrem bisherigen Vortrag fest und führt ergänzend aus:
Die streitgegenständliche Regelung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages könne nicht isoliert betrachtet werden. Es müsse der Teilvergleich als Gesamtheit im Sinne eines gegenseitigen Gebens und Nehmens gesehen werden. Es seien die historischen Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu betrachten. § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages sehe im Ergebnis genauso aus, wie die Regelungen in den vorherigen Erschließungsverträgen zwischen der Beteiligten; der Wortlaut sei nahezu gleich. In keinem Fall habe die Beklagte noch Nachforderungen wegen des Kanalbaubeitrages gestellt. Eine Verschlechterung wäre für sie, die Klägerin, nicht verhandelbar gewesen und sie hätte dies nicht akzeptiert; dies habe die Beklagte auch gewusst. Hätte die Beklagte erstmals in diesem Erschließungsvertrag die Konditionen wesentlich inhaltlich ändern wollen, hätte sie den inhaltlichen Unterschied herausstellen und begründen müssen. Solche Hinweise seien nicht erfolgt. Es sei von der Beklagten lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Regelung aus formalen Gründen anders formuliert werden müsse.
Das Verwaltungsgericht habe § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages richtig ausgelegt. Satz 1 der Regelung müsse dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte der Klägerin die Herstellungskosten für den Kanalbau im Grundsätzlichen erstatten müsse. Der Teilsatz „bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrags“ bedeute, dass die Erstattungspflicht dort ende, wo die Gesamthöhe des Kanalbaubeitrages erreicht sei. Es handele sich um eine Vorwegnahme der Regelung in Satz 3. Satz 2 der Regelung bedeute, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskehrung der Herstellungskosten habe, sondern dass sie die Herstellungskosten verwende, um die im II. Bauabschnitt entstehenden fremden Beitragsschulden zu tilgen. Dieser Satz könne nur so verstanden werden, dass mit den Herstellungskosten für den Kanalbau die im II. Bauabschnitt entstehenden fremden Beitragsschulden „insgesamt“ getilgt werden sollten. Das Wort „Verrechnung“ werde nicht benutzt. Eine Kostentragungsregelung für den Fall, dass der Herstellungsaufwand niedriger sei als die Erschließungsbeiträge, sei nicht aufgenommen worden. Einer solchen Regelung hätte es jedoch bedurft, wenn man hätte vereinbaren wollen, dass noch Beitragsforderungen erhoben werden können, wenn die Herstellungskosten geringer ausfallen. Im Ergebnis laufe die Erstattungspflicht der Beklagten in Satz 1 darauf hinaus, dass sie – wirtschaftlich betrachtet – eine Erstattung in Höhe des gesamten Kanalbaubeitrags vornehmen müsse.
Es handele sich bei § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages um eine Regelung mit Ablösewirkung. Die Beklagte habe eine solche Regelung im Wege eines Vergleichs treffen können. Ein Vergleich sei eine Regelung eigenständiger Art, ein Vertrag „sui generis“. An die besonderen Vorgaben eines isolierten Ablösungsvertrages sei die Beklagte dabei nicht gebunden, da dies dem Gedanken eines Vergleichs zuwiderlaufen würde. Es liege insbesondere kein unzulässiger Beitragsverzicht vor. Die Beklagte habe nicht auf Beiträge verzichtet, weil sie diese zum einen mit den Herstellungskosten verrechnet habe und zum anderen in dem Vergleich wesentliche Zugeständnisse an anderer Stelle erhalten habe. Die Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, dass Ablösungsvereinbarungen nur mit Eigentümern von Grundstücken geschlossen werden dürften. Selbst wenn dies vom Ansatz her richtig wäre, gelte hier etwas anderes, da ein gerichtlicher Teilvergleich geschlossen worden sei, um in einer unklaren Rechtslage eine einvernehmliche Gesamtlösung zu finden. Es handele sich um einen wirksamen gerichtlichen Vergleich, der Satz für Satz besprochen worden sei. Schließlich setze eine Vereinbarung mit Ablösewirkung gerade nicht die Berechenbarkeit der Herstellungskosten voraus, da es identitätsprägendes Merkmal der getroffenen Vereinbarung gewesen sei, dass „so oder so“ keine Seite mehr etwas von der anderen bekommen sollte; Spitzenbeträge sollten nicht ausgeglichen werden. Soweit die Beklagte nun eine gewollte Ablösung bestreite, verhalte sie sich widersprüchlich.
Bezeichnenderweise sei auch der Notar H. von einer Regelung mit Ablösewirkung ausgegangen. Dies zeigten seine Vertragsklauseln in den notariellen Verträgen. Es sei unverständlich, was die Beklagte aus dem nie zur Geltung gekommenen Ablösungsvertrag vom 15. Januar 2013 ableiten wolle. Sie, die Klägerin, habe die gesonderte Ablösungsvereinbarung nur unterzeichnet, um den formalen Bedenken der Beklagten Rechnung zu tragen. Gerade auch nach dem Wortlaut der Ablösungsvereinbarung habe sie aber davon ausgehen können, dass die Ablösungswirkung allein durch die Verrechnungsvereinbarung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages eintreten würde. Denn in § 4 des Ablösungsvertrages werde „ohne wenn und aber“ auf die Verrechnungsvereinbarung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages verwiesen. Zudem heiße es in § 3 der Ablösungsvereinbarung: „Den Vertragsparteien sind die vertragsbedingten ablösungstypischen Risiken hinsichtlich der Kostenschätzung bekannt“. Dieser Hinweis mache nur Sinn, wenn mit der in § 4 angesprochenen Verrechnung die Beiträge insgesamt abgelöst werden sollten.
Der Verweis auf § 225 AO und § 366 BGB greife nicht, weil eine Vergleichsvereinbarung geschlossen worden sei. Die Beteiligten hätten nicht auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen, sondern hätten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Rechtsverhältnis individuell zu gestalten. Sie, die Klägerin, habe für Tilgungsbestimmungen keinen Anlass gehabt, da sie der Überzeugung sei, dass durch die Übernahme der Herstellungskosten die Beiträge insgesamt getilgt seien. Wenn man die Regelung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages so verstehe wie die Beklagte, liege eine unzulässige Doppelbelastung vor.
Des Weiteren sei sie, die Klägerin, auch Anspruchsinhaberin, da sie einen Erstattungsanspruch bezüglich der Herstellungskosten habe und einen Schaden dadurch erlitten habe, dass die Beklagte die Tilgungsvereinbarung ignoriert und Beitragsbescheide erlassen habe. Die unmittelbaren Vertragspartner hätten Ansprüche auch dann gegenein-ander, wenn Verträge Regelungen zu Gunsten Dritter enthielten. Die Bestandskraft der Abgabenbescheide werde dadurch nicht unterlaufen. Auch bei Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen ihrerseits bleibe es dabei, dass die Beklagte die von den Käufern geleisteten Beiträge behalten dürfe. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, keine eigene Klagemöglichkeit gehabt, um sich gegen die gegenüber den Käufern erlassenen Beitragsbescheide zu wehren. Sie selbst habe sich um Übrigen gegen den Bescheid der Beklagten gewehrt.
Zudem werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Beitragsbescheide auch sonst nicht auf wirksamer rechtlicher Grundlage erlassen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beiträge auf der Grundlage der Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes für die Schmutzwasserbeseitigung errechnet worden seien. Es werde bestritten, dass die Kalkulation Grundlage der Beitragsbescheide gewesen sei.
Schließlich sei vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Kanalbaukosten falsch ermittelt habe, da sie einige Kostenpositionen rechtswidrig nicht akzeptiert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 9 LB 408/19 sowie auf die Gerichtsakte nebst Beiakten des Verfahrens 1 LA 82/17 (bzw. 1 LC 28/12) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von 89.435,68 EUR nebst Zinsen (dazu unter I.) noch einen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen verzögerter Freigabe von auf Notaranderkonten zurückgehaltenen Geldern (dazu unter II.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und die Klage abzuweisen.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf (weitere) Zahlung von 89.435,68 EUR nebst Zinsen. Ein solcher Anspruch ergibt sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – weder aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt in der Form eines Erfüllungsanspruchs auf Erstattung der Herstellungskosten in Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages noch aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt in der Form eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer vertraglichen Regelung dieses Erschließungsvertrages, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, gegenüber den Grundstückseigentümern auf eine Beitragserhebung zu verzichten bzw. im Fall der Beitragserhebung den Zahlungsanspruch „auf Null“ zu setzen. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Beide vom Verwaltungsgericht bejahten Zahlungsansprüche stützen sich auf § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrags für den II. Bauabschnitt des Bebauungsplans Nr. 158 „Pattensen-Mitte-Nord“. Die Beteiligten haben diesen Erschließungsvertrag als Teil eines Vergleichs vor dem erkennenden Senat am 27. Juni 2012 in dem Berufungszulassungsverfahren betreffend den Erschließungsvertrag für den I. Bauabschnitt geschlossen (9 LA 10/12). Es handelt sich dabei um einen – von den Beteiligten im Wesentlichen vorab ausgehandelten – „Teilvergleich" mit einem Erschließungsvertrag für den Endausbau des I. Bauabschnitts und einem Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt.
Dem Verwaltungsgericht ist noch darin zu folgen, dass der Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt als Bestandteil des „Teilvergleichs“ wirksam zustande gekommen ist und Bestand hat (dazu unter 1.). Eine Auslegung der streitgegenständlichen Regelung des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt führt jedoch weder zu einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Herstellungskosten in Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages noch zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Regelung dieses Erschließungsvertrages durch die Beklagte, und damit nicht zu einem Anspruch auf eine (weitere) Zahlung in Höhe von 89.435,68 EUR (dazu unter 2.). Schließlich hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt auf Erstattung der tatsächlichen Herstellungskosten bereits vollständig erfüllt, insbesondere den Herstellungsaufwand fehlerfrei ermittelt, so dass sich auch vor diesem Hintergrund kein weitergehender Zahlungsanspruch ergibt (dazu unter 3.).
1.
Der Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt ist wirksam. Der als gerichtlicher Vergleich geschlossene „Teilvergleich“ mit dem Erschließungsvertrag hat jedenfalls als materiell-rechtlicher Vergleich Bestand (dazu unter a)), und ihm liegt zudem ein zulässiger Vertragsgegenstand zugrunde (dazu unter b)).
a)
Der Senat folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach offenbleiben kann, ob der vor dem erkennenden Senat geschlossene gerichtliche Vergleich wegen eines Formmangels als solcher unwirksam ist. Denn ein beabsichtigter Prozessvergleich, der wegen formeller Mängel als Prozessvergleich unwirksam ist, kann gleichwohl als außergerichtlicher materiell-rechtlicher Vergleich Bestand haben, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1984 – IVb ZR 35/83 – juris Rn. 16). Davon ist hier mit dem Verwaltungsgericht auszugehen. Nach dem mutmaßlichen Parteiwillen hätten die Beteiligten den Vergleich, wenn ihnen seine (eventuelle) formelle Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre, jedenfalls als außergerichtlichen Vergleich gelten lassen wollen. Denn ihnen war entscheidend an einer verbindlichen materiell-rechtlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen gelegen. Sie wollten in jedem Fall einen ergänzenden Erschließungsvertrag für den I. Bauabschnitt und einen neuen Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt schließen, um die Entwicklung des Baugebiets „Pattensen-Mitte-Nord“ fortzuführen.
Unerheblich ist insoweit – darauf weist das Verwaltungsgericht zu Recht hin –, dass auch für einen außergerichtlichen materiell-rechtlichen Vergleich mit einem Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt wegen der Verpflichtung der Klägerin zur Eigentumsübertragung in § 3 des Erschließungsvertrages gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen wäre. Denn die in § 3 des Erschließungsvertrages vorgesehene Grundstücksübertragung ist mittlerweile vollzogen, weshalb Heilung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB eingetreten ist (vgl. dazu auch NdsOVG, Urteil vom 18.2.2016 – 1 LC 28/12 – juris Rn. 97).
b)
Dem als „Teilvergleich“ geschlossenen Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt liegt auch ein zulässiger Vertragsgegenstand zugrunde. Es handelt sich um einen Erschließungsvertrag nach § 124 Abs. 1 BauGB a. F., denn nach § 1 Abs. 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt überträgt die Stadt dem Erschließungsträger und übernimmt dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Erschließung der im Bereich des II. Bauabschnitts des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 158 „Pattensen-Mitte-Nord“ belegenen Grundstücke, soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Klägerin hat sich in dem Vertrag u. a. zur Herstellung der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen verpflichtet (vgl. § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt). Es handelt sich dabei um die Schaffung von unselbständigen Anlagenteilen der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Die im Erschließungsgebiet liegenden Teile des Leitungsnetzes bzw. Kanalsystems von nach Landesrecht beitragsfähigen Einrichtungen zur Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung können Gegenstand eines Erschließungsvertrages sein, da der Erschließungsvertrag in erster Linie alle Maßnahmen erfassen will, die der Erschließung, also der Baureifmachung von Grundstücken in dem jeweiligen Gebiet dienen (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 65. Ergänzungslieferung, September 2021, § 8 Rn. 1069; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 6 Rn. 37).
2.
Eine Auslegung der streitgegenständlichen Regelung des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt führt weder zu einem Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Erstattung der Herstellungskosten in Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages noch zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Regelung dieses Erschließungsvertrages, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, gegenüber den Grundstückseigentümern auf eine Beitragserhebung zu verzichten bzw. im Fall der Beitragserhebung den Zahlungsanspruch „auf Null“ zu setzen. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf eine (weitere) Zahlung in Höhe von 89.435,68 EUR.
Für die Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung gelten die §§ 133, 157 BGB entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1990 – 4 C 21.89 – juris Rn. 37 f.). Die Klägerin hat nach einer Auslegung der vertraglichen Regelung nach ihrem Wortlaut (dazu unter a)), der Systematik (dazu unter b)), der Historie (dazu unter c)) und dem Sinne und Zweck (dazu unter d)) gegenüber der Beklagten (lediglich) einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Herstellungskosten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages), und sie tilgt mit diesem Erstattungsanspruch – und nur in dieser Höhe – die entstehenden Kanalbaubeitragsansprüche der Beklagten gegenüber den Grundstückseigentümern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages). Zur Vermeidung unnötiger Zahlungsströme erfolgt – ohne dass dies ausdrücklich geregelt wäre – eine Verrechnung der Ansprüche. Soweit die im Verrechnungswege erfolgende Tilgung der Klägerin der Höhe nach nicht ausreicht, um alle Kanalbaubeitragsansprüche der Beklagten gegenüber den (zukünftigen) Grundstückseigentümern zum Erlöschen zu bringen (mit der Folge einer Festsetzung der Zahlungspflicht „auf Null“), ist die Beklagte gegenüber diesen Grundstückseigentümern zu einer Beitragserhebung berechtigt und verpflichtet.
Die Beteiligten haben mit § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages damit im Ergebnis keine Ablösungsvereinbarung oder ablösungsähnliche Volltilgungsregelung getroffen, die eine vorweggenommene Tilgung der gesamten künftigen Kanalbaubeiträge mit der Folge bewirken würde, dass eine Beitragspflicht der Grundstückseigentümer nicht mehr entstehen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine Erstattungsregelung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages) mit einer Teiltilgungsregelung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages) und einer Verrechnungsvereinbarung in einem bezogen auf die Schmutzwasserkanalisation unechten Erschließungsvertrag in der Form eines kombinierten Werk- und Vorfinanzierungsvertrages. Dazu im Einzelnen:
a)
Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages spricht nach der Auffassung des Senats für eine solche Auslegung.
§ 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt lautet:
„(2) Die Stadt erstattet dem Erschließungsträger die Herstellungskosten für die Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages, der auf die angeschlossenen Grundstücke nach Satzungsrecht der Stadt im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfällt. Der Erschließungsträger tilgt hiermit die im II. Bauabschnitt entstehenden fremden Beitragsschulden. Sofern der Herstellungsaufwand höher ist, als die Summe der Beiträge, trägt die Differenz der Erschließungsträger.“
Nach dem Wortlaut des Satz 1 „erstattet“ die Beklagte der Klägerin „die Herstellungskosten“ für die von ihr nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Erschließungsvertrages herzustellende Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen. „Herstellungskosten“ sind nach der Lesart eines objektiven unbefangenen Dritten die tatsächlichen Herstellungskosten; nur sie sind entstanden und können erstattet werden. Wären mit dem Wort „Herstellungskosten“ nicht die tatsächlichen Herstellungskosten gemeint gewesen, sondern rein fiktive bzw. hypothetische Herstellungskosten, hätte es eines erläuternden Zusatzes bedurft, welche fiktiven bzw. hypothetischen Herstellungskosten dies sein sollen. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es bei der Herstellung leitungsgebundener Einrichtungen keine „satzungsgemäßen“ Herstellungskosten gibt. Denn der satzungsgemäße Beitrag bei leitungsgebundenen Einrichtungen stellt keinen Ersatz für die tatsächlichen Kosten der Verlegung von Kanalisations- und Anschlussleitungen vor den einzelnen Grundstücken bzw. im Erschließungsgebiet dar, sondern der betreffende Grundeigentümer beteiligt sich mit dem Anschlussbeitrag an dem Investitionsaufwand für die Gesamtanlage, die auch Anlagenteile außerhalb des Erschließungsgebiets umfasst (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1070; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: 53. Ergänzungslieferung, Januar 2022, § 2 Rn. 111). Schließlich impliziert auch das Wort „erstattet“, dass lediglich die Kosten ersetzt bzw. zurückgegeben werden sollen, die bereits tatsächlich aufgewendet wurden.
Soweit es in Satz 1 weiter heißt, dass die Herstellungskosten „bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages, der auf die angeschlossenen Grundstücke nach Satzungsrecht der Stadt im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfällt“ erstattet werden, kann daraus – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht herausgelesen werden, dass die Herstellungskosten stets „in Höhe“ des Gesamtkanalbaubeitrages erstattet werden sollen. Diese Lesart des Verwaltungsgerichts geht am Wortlaut der Norm vorbei. Es heißt dort ausdrücklich „bis zur Höhe“ und nicht „in Höhe“. Eine Erstattung von Kosten „bis zur Höhe“ bedeutet nach dem Verständnis des Wortes „bis“, dass die Erstattung nicht stets und statisch in Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages erfolgen soll, sondern auch geringer ausfallen kann. „Bis zur Höhe“ des Gesamtkanalbaubeitrages bedeutet danach (lediglich), dass der Erstattungsanspruch der Höhe nach begrenzt ist durch die Höhe der gesamten Kanalbaubeiträge, die auf die angeschlossenen Grundstücke nach dem Satzungsrecht der Beklagten im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfallen, er aber auch geringer ausfallen kann.
Zu der Regelung in Satz 1 trifft der Satz 3 eine klarstellende Ergänzung, die regelt, dass der Erschließungsträger die Differenz trägt, wenn der Herstellungsaufwand höher ist als die Summe der Beiträge. Dass der Erschließungsträger in diesem Fall keine vollständige Erstattung der tatsächlichen Herstellungskosten von der beklagten Stadt verlangen kann, ergibt sich bereits aus Satz 1, wonach die Herstellungskosten nur bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrags erstattet werden. Satz 3 regelt hierzu nun klarstellend, dass die Differenz der Erschließungsträger – und nicht etwa ein Dritter – trägt. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es hingegen keiner Regelung für den umgekehrten Fall, d. h. für den Fall, dass der Herstellungsaufwand geringer ist als die Summe der Beiträge. Denn es werden in diesem Fall gemäß Satz 1 die tatsächlichen Herstellungskosten (vollständig) erstattet.
Nach dem Wortlaut des Satzes 2 „tilgt“ der Erschließungsträger „hiermit‘“ die im II. Bauabschnitt entstehenden „fremden“ Beitragsschulden. Das Wort „hiermit“ bezieht sich nach der Auffassung des Senats grammatikalisch gesehen auf die in Satz 1 geregelte Erstattung der Herstellungskosten bzw. den Erstattungsanspruch und nicht auf die Herstellungskosten an sich. Dies macht auch deswegen Sinn, weil der Erschließungsträger mit den Herstellungskosten, die bei ihm selbst eine negative Verbindlichkeit darstellen, keine Schulden tilgen kann. Jedoch kann er mit der ihm nach Satz 1 zustehenden Erstattung bzw. dem ihm zustehenden Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten Schulden tilgen.
Mit dieser Erstattung bzw. dem Erstattungsanspruch „tilgt“ die Klägerin die im II. Bauabschnitt entstehenden „fremden“ Beitragsschulden. Es wird das Wort „tilgen“ und nicht das Wort „ablösen“ verwendet. Bereits dies spricht vom reinen Wortlaut her dafür, dass keine (vollumfängliche) Ablösung gewollt war, sondern lediglich eine Tilgung der Beitragsschulden mit der Erstattung nach Satz 1. Zwar enthält der Satz 2 nicht die Formulierung, dass die entstehenden fremden Beitragsschulden (nur) „insoweit“ getilgt werden. Er enthält jedoch umgekehrt auch nicht die Formulierung, dass die entstehenden fremden Beitragsschulden „insgesamt“ getilgt werden. Eine entsprechende Klarstellung war nicht ausdrücklich erforderlich. Denn eine Tilgung der Schulden kann nur in der Höhe erfolgen, wie die Erstattung der Herstellungskosten bzw. der Erstattungsanspruch der Klägerin nach Satz 1 dies der Höhe nach hergibt, d. h. in der Höhe, in der die Gegenleistung bewirkt wird. Dies ergibt sich letztlich auch aus § 366 BGB und § 225 AO, die bestimmen, dass in dem Fall, in dem das vom Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, die Schuld getilgt wird, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es dieser gesetzlichen Regelungen nicht bedürfte, wenn jede Gegenleistung zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreichen würde.
Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Worte „Tilgung“ und „Ablösung“ eine unterschiedliche Wortbedeutung haben. Während Tilgung das Begleichen entstandener Zahlungsansprüche im Sinne der §§ 47, 225 AO meint, hindert die Ablösung im Sinne von § 6 Abs. 7 Satz 5 NKAG bereits die Entstehung des Abgabenanspruchs nach § 38 AO. Aufgrund dieser unterschiedlichen Wortbedeutung verbietet sich eine Gleichsetzung des Wortes „Tilgung“ mit dem Wort „Ablösung“
Schließlich tilgt die Klägerin mit der Erstattung bzw. dem Erstattungsanspruch dem Wortlaut nach lediglich die „fremden“ Beitragsschulden, also die Schulden Dritter. „Eigene“ Beitragsschulden der Klägerin werden nach dem Wortlaut nicht getilgt.
b)
Auch die Systematik der Regelungen des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt spricht eher gegen eine umfassende Ablösung oder ablösungsähnliche Vereinbarung.
Dies ergibt sich zum einen aus einem Vergleich des § 9 Abs. 2 mit dem § 9 Abs. 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Erschließungsträger trägt vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 die Kosten für die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a bis d in voller Höhe. Eine Eigenbeteiligung der Stadt ist ausgeschlossen. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist dementsprechend nicht anzuwenden. Die Stadt Pattensen wird, wenn der Erschließungsträger den Erschließungsvertrag erfüllt, die Eigentümer der im Vertragsgebiet erschlossenen Grundstücke nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme heranziehen.“
Diese Vorschrift enthält im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages in Satz 4 für Erschließungsbeiträge eine ausdrückliche Regelung, dass die Beklagte die Eigentümer der im Vertragsgebiet erschlossenen Grundstücke nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme heranziehen wird. Aus dem Umstand, dass § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages eine entsprechende Formulierung nicht enthält, könnte der Rückschluss gezogen werden, dass ein solcher Verzicht der Beklagten auf die Heranziehung der Grundeigentümer zu Beiträgen im Fall der Herstellung der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen gerade nicht erfolgen sollte. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Beitragserhebungspflicht speziell bei leitungsgebundenen Einrichtungen (vgl. dazu unter d) cc)).
Zum anderen spricht auch die abweichende Formulierung in § 9 Abs. 4 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt dafür, dass die Beteiligten in § 9 Abs. 2 keine Ablösungsvereinbarung getroffen haben. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit durch die Erschließungsmaßnahmen auch Grundstücke erschlossen werden, die nicht im Eigentum des Erschließungsträgers stehen oder für die der Erschließungsträger keine zivilrechtliche Übernahme der mit den Erschließungsmaßnahmen verbundenen Aufwand mit den Eigentümern dieser Grundstücke geschlossen hat (sog. Fremdanlieger), so finanziert der Erschließungsträger den erschließungsbeitragsfähigen Aufwand i. S. d. §§ 127 BauGB für diese Anlagen insgesamt lediglich zinslos für die Stadt vor.
Die Stadt wird dem Erschließungsträger den auf die entsprechende Anlage entstandenen Aufwand auf Nachweis erstatten, soweit dieser beitragsfähig i. S. d. § 127 BauGB ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erschließungsmaßnahme abgeschlossen ist und das Eigentum an der Anlage auf die Stadt übertragen worden ist.
Die Stadt wird sodann den Aufwand auf alle beitragspflichtigen Grundstücke verteilen und Erschließungsbeiträge erheben.
Für die im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Grundstücke entstehen insoweit ebenfalls Erschließungsbeiträge. Diese sollen nach Möglichkeit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit einem gesonderten Vertrag abgelöst werden. Gleiches würde im Falle der Grundstücke gelten, die zwar nicht im Eigentum des Erschließungsträgers stehen, mit dessen Eigentümer der Erschließungsträger aber eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Tragung der Erschließungskosten getroffen hat; diese Verträge würden zwischen der Stadt und den jeweiligen Eigentümern abgeschlossen werden. Der Ablösebetrag wird in beiden Fällen mit den Herstellungskosten verrechnet."
§ 9 Abs. 4 Unterabsatz 4 des Erschließungsvertrages trifft ausdrückliche Regelungen zur Ablösung der Erschließungsbeiträge. Er differenziert dabei zu Recht – und notwendigerweise (vgl. dazu unter d) aa)) – nach der Ablösung von Erschließungsbeiträgen für Grundstücke, die im Eigentum des Erschließungsträgers stehen, und für Grundstücke, die im Eigentum Dritter stehen. Die Erschließungsbeiträge für die im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Grundstücke sollen nach Möglichkeit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch gesonderten Vertrag abgelöst werden. Hinsichtlich der Erschließungsbeiträge für die im Eigentum Dritter stehenden Grundstücke ist vorgesehen, dass entsprechende Ablösungsverträge zwischen der Beklagten und den jeweiligen Eigentümern abgeschlossen werden. Eine solche, den rechtlichen Anforderungen genügende Regelung zur Ablösung enthält § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages nicht.
Im Übrigen spricht auch § 9 Abs. 4 Unterabsatz 1 des Erschließungsvertrages dafür, dass den Beteiligten vor Augen stand, dass es Grundstücke im Eigentum des Erschließungsträgers und Grundstücke im Eigentum von Dritten geben kann. Bei der Abfassung des Erschließungsvertrages war den Beteiligten daher bewusst, dass Grundstücke im Eigentum der Klägerin verbleiben konnten, insoweit also keine „fremden“ Beitragsschulden anfallen würden. Dennoch haben sie in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages die Formulierung „fremde Beitragsschulden“ gewählt. Die Systematik spricht daher – neben dem Wortlaut – dafür, dass die Beteiligten in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages bewusst geregelt haben, dass der Erschließungsträger (nur) „fremde“ Beitragsschulden tilgt, nicht jedoch seine „eigenen“.
c)
Des weiteren spricht auch die Historie dafür, dass die Beteiligten mit § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages keine Ablösungsvereinbarung oder ablösungsähnliche Volltilgungsregelung geschlossen haben.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beteiligten seien in der Vergangenheit übereinstimmend davon ausgegangen, mit der Herstellung der Anlage würden die Beitragsschulden aller Grundstückseigentümer insgesamt getilgt, was sich auch darin gezeigt habe, dass die Beklagte zwar gegenüber den Grundstückseigentümern noch Beitragsbescheide erlassen, aber die Beitragsschuld „auf Null“ gesetzt habe. In keinem einzigen Fall habe die Beklagte noch Nachforderungen wegen des Kanalbaubeitrags gestellt. Die Beklagte versuche jetzt erstmals, noch Kanalbaubeiträge einzuziehen und berufe sich auf Konditionen, die für sie, die Klägerin, erheblich schlechter seien als bei allen vorherigen Erschließungsmaßnahmen. Dieses Argument vermag den Senat bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin – in den früheren Baugebieten „Hornfeld“, „westliches Staatsarchiv“ und „Pattensen-Mitte-Nord I. Bauabschnitt“ die Herstellungskosten der Klägerin die Summe der Beitragsschulden überstiegen haben (vgl. dazu Seite 13 des Urteils des VG Hannover in dem Verfahren 1 A 1915/15). In dieser Konstellation, in der eine vollständige Tilgung der Beitragsschulden aufgrund der höheren Herstellungskosten ohne weiteres möglich ist, stellt sich die – hier jedoch relevante – Frage nicht, wie vorzugehen ist, wenn die Herstellungskosten geringer sind als die Summe der Beitragsschulden. Nur in einem solchen Fall kommt nämlich überhaupt noch eine Nachforderung von Kanalbaubeiträgen in Betracht. Dass die Beklagte in der Vergangenheit keine Nachforderungen wegen der Kanalbaubeiträge gestellt hat, liegt damit in der dortigen Konstellation (Herstellungskosten überschreiten die Summe der Beitragsschulden) begründet und vermag damit keinen Aufschluss über ein Vorgehen in der umgekehrten Situation (Herstellungskosten sind geringer als die Summe der Beitragsschulden) geben.
Jedenfalls übersieht die Klägerin, dass die Formulierung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den I. Bauabschnitt eine entscheidend andere ist als die hier streitgegenständliche Regelung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt.
§ 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den I. Bauabschnitt vom 31. März 2006 war wie folgt formuliert:
„(2) Die Stadt erstattet dem Erschließungsträger die Herstellungskosten für die Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages, der auf die angeschlossenen Grundstücke nach Satzungsrecht der Stadt im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfällt. Der Kanalbaubeitrag für diese Grundstücke wird durch den Erschließungsträger abgelöst. Beide Beträge werden verrechnet. Sofern der Herstellungsaufwand höher ist, als die Summe der Beiträge, trägt die Differenz der Erschließungsträger. Der Nachweis ist jeweils durch Vorlage prüffähiger Unterlagen (Rechnungen usw.) zu erbringen.“
Insoweit ist festzustellen, dass die alte Vorschrift in Satz 2 ausdrücklich von der „Ablösung“ der Kanalbaubeiträge gesprochen hat. Das Wort „Ablösung“ wird im neuen Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt explizit nicht mehr verwendet, sondern stattdessen das Wort „Tilgung“. Bereits diese unterschiedliche Wortwahl spricht dafür, dass die Beteiligten von einer Ablösungsvereinbarung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages Abstand genommen haben und gerade keine vergleichbare Regelung getroffen haben.
Zu den Beweggründen der Beteiligten für die vorgenommene Änderung trägt die Klägerin vor, dass von der vorherigen Formulierung nur aus formalen Gründen und deshalb Abstand genommen worden sei, weil die Beklagte der Auffassung gewesen sei, dass die Grundstückseigentümer ohnehin noch Ablösungsvereinbarungen mit ihr, der Beklagten, schließen müssten, weil nur Eigentümer wirksam Ablösevereinbarungen schließen könnten und nicht Dritte (die Klägerin) für die Eigentümer. Dieser eigene Vortrag der Klägerin zeigt deutlich, dass ihr aufgrund der – zutreffenden (vgl. dazu unter d) aa)) – rechtlichen Hinweise der Beklagten bereits bei Vertragsschluss bewusst gewesen ist bzw. zumindest bewusst gewesen sein musste, dass eine Ablösungsvereinbarung zwischen der beklagten Stadt und ihr, der Klägerin, jedenfalls für die im Eigentum Dritter stehenden Grundstücke bereits aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt selbst keine wirksame Ablösungsvereinbarung darstellen kann, sondern noch separate Ablösungsvereinbarungen mit den Grundstückseigentümern nötig wären. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Äußerungen der Beklagten verdeutlichen damit, dass es sich bei der von den vorherigen Erschließungsverträgen abweichenden Formulierung des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt nicht um eine reine „Formalie“ ohne inhaltliche Bedeutung, sondern um eine Änderung mit materiell-rechtlichem Gehalt handelt. Dies räumt die Klägerin im Grunde auch selbst ein, wenn sie im Schriftsatz vom 18. November 2019 zugesteht, dass die Beklagte darauf aufmerksam gemacht habe, dass „man Bedenken gegen die bisherige Verfahrensweise, den bisherigen Weg“ gehabt habe, und dass die Beklagte „eine andere Durchführung, eine andere Vorgehensweise“ wollte. Auch der Klägerin musste vor diesem Hintergrund klar sein, dass die neue Formulierung des § 9 Abs. 2 auch inhaltliche Änderungen nach sich zieht.
Dass es sich bei der geänderten Formulierung nicht lediglich um eine reine „Formalie“ ohne inhaltliche Bedeutung handelt, sondern dass mit § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt eine auch materiell-rechtlich von den vorhergehenden Erschließungsverträgen abweichende Regelung getroffen werden sollte, ergibt sich zudem daraus, dass das Verwaltungsgericht Hannover betreffend den städtebaulichen Vertrag und den Erschließungsvertrag für den I. Bauabschnitt mit Urteilen vom 15. September 2011 (9 A 90/11 und 9 A 2836/11) rechtliche Mängel – wenn auch nicht bezüglich des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den I. Bauabschnitt – festgestellt hatte. Es liegt auf der Hand, dass nicht an einen unwirksamen Erschließungsvertrag angeknüpft werden sollte. Die Beklagte hat für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass sie vor dem Hintergrund des – auch der Klägerin bekannten - unwirksamen Erschließungsvertrages für den I. Bauabschnitt nach den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und den entstandenen rechtlichen Unsicherheiten ausdrücklich Wert darauf gelegt habe, dass der Beitragserhebungspflicht entsprochen wird. Sie hat dies mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 auch entsprechend gegenüber der Klägerin kommuniziert, indem sie darauf hingewiesen hat, dass sie verpflichtet sei, den „sichersten Weg“ zu gehen und dass sie daher nunmehr Beitragsbescheide gegenüber den Grundeigentümern erlassen werde.
Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin auch nicht – wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – auf ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten und auf einen diesbezüglichen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB berufen. Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass zwischen den Beteiligten entgegen der Auffassung der Klägerin keine Einigkeit darüber bestand, dass mit der Herstellung der Anlage die Beitragsschulden aller Grundstückseigentümer insgesamt getilgt würden. Die Beklagte hat ihre – von der Klägerin abweichende – Rechtsauffassung bei Abschluss des Erschließungsvertrages zum II. Bauabschnitt klar zum Ausdruck gebracht. Ein widersprüchliches Verhalten liegt nicht vor.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten unter dem 15. Januar 2013 einen – bedingten und nicht wirksam gewordenen – „Vertrag über die Ablösung von Kanalbaubeiträgen", geschlossen haben, in welchem u. a. geregelt ist:
„§ 2 Die Parteien sind sich darüber einig, soweit das Grundstück noch nicht im Eigentum des Investors steht, dass aufschiebend bedingt mit der Eintragung des Eigentums für den Investor die Abwasserbeiträge entsprechend der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung abgelöst werden. Die Ablösungswirkung tritt ein mit ordnungsgemäßer Herstellung der Anlagen durch den Investor entsprechend dem Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Investor sowie Zahlung der Beträge für die zentralen Einrichtungen. Die Ablösungswirkung erstreckt sich auf die im Eigentum des Investors stehenden bzw. künftig stehenden Grundstücke im Vertragsgebiet. […]
§ 3 Nach den entsprechenden Bestimmungen in der Abgabensatzung ergibt sich folgende Ablösungssumme für den Kanalbaubeitrag: [...] 219.417,75 EUR. [...]
§ 4 Über die Erschließung des Vorhabengrundstücks haben die Vertragsparteien den Erschließungsvertrag vom 27. Juni 2012 geschlossen. Dieser regelt unter § 9 Abs. 2 die Verrechnung des Ablösungsbetrages mit dem Herstellungsaufwand, der dem Investor durch die Herstellung der in dem Erschließungsvertrag näher bezeichneten Anlagen zum Kanalbau entstanden ist. […]"
Der nachträgliche Abschluss des „Vertrages über die Ablösung von Kanalbaubeiträgen", der in § 3 als Ablösesumme ausdrücklich den Kanalbaubeitrag in Höhe von 219.417,75 EUR benennt, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beteiligten in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages keine (wirksame) Ablösungsvereinbarung gesehen haben. Denn handelte es sich bei § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages bereits um eine (wirksame) Ablösungsvereinbarung, dann wäre der nachträgliche Abschluss eines „Vertrages über die Ablösung von Kanalbaubeiträgen“ nicht notwendig gewesen. Zudem zeigt die ausdrückliche Nennung der Ablösesumme in Höhe von 219.417,75 EUR in dem „Vertrag über die Ablösung von Kanalbaubeiträgen", dass die Klägerin gerade nicht mit ihrem Erstattungsanspruch bzw. ihrer Erstattung für die Herstellungskosten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages pauschal die fremden Beitragsschulden insgesamt tilgen sollte, unabhängig von der Höhe des Erstattungsanspruchs. Dass der „Vertrag über die Ablösung von Kanalbaubeiträgen" schon wegen der nicht erfüllten Bedingung des Eigentums der Klägerin an den aufgeführten Grundstücken nicht wirksam geworden ist, hindert nicht seine Berücksichtigung als Verhalten nach Vertragsschluss bei der Auslegung des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt.
d)
Schließlich sprechen der Sinn und Zweck für das Verständnis des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt als Erstattungsregelung mit einer Teiltilgungsregelung und einer Verrechnungsvereinbarung in einem bezogen auf die Schmutzwasserkanalisation unechten Erschließungsvertrag in der Form eines kombinierten Werk- und Vorfinanzierungsvertrages und nicht als Ablösungsvereinbarung oder ablösungsähnliche Volltilgungsregelung.
Lässt der Wortlaut einer Vereinbarung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu – was hier allerdings fraglich ist, da der Wortlaut nach der Auffassung des Senats bereits hinreichend eindeutig ist –, ist im Wege einer gesetzeskonformen Auslegung zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrages diejenige Auslegungsmöglichkeit zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit der vertraglichen Regelung führt (vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 23.10.2003 – 2 B 265/03 – juris Rn. 14). Eine solche Auslegung ist geboten, wenn sie dem objektiven Willen der Parteien nicht ausdrücklich zuwiderläuft und sich innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB hält (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 – 9 LB 132/17 – juris Rn. 298; Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 153a).
Ergänzend zu diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Beteiligten in § 3 des Nachtrags zum Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt eine Regelung aufgenommen, wonach es, soweit eine Regelung unwirksam sein sollte, nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt. Die Parteien verpflichten sich danach, unwirksame Regelungen durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dieser in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entspricht.
Vorliegend würde eine Auslegung des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages als Ablösungsvereinbarung (oder ablösungsähnliche Regelung) zur Nichtigkeit der vertraglichen Regelung führen (dazu unter aa)). Eine gesetzeskonforme Auslegung spricht daher für das Verständnis des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages als Erstattungsregelung mit einer Teiltilgungsregelung und einer Verrechnungsvereinbarung in einem bezogen auf die Schmutzwasserkanalisation unechten Erschließungsvertrag in der Form eines kombinierten Werk- und Vorfinanzierungsvertrages (dazu unter bb)). Es entspricht auch dem Grundsatz der Beitragserhebungspflicht speziell bei leitungsgebundenen Einrichtungen, dass die Beklagte zu einer Beitragserhebung gegenüber den Grundstückseigentümern berechtigt und verpflichtet bleibt, soweit die Tilgung der Höhe nach nicht ausreicht, um alle Kanalbaubeitragsansprüche der Beklagten gegenüber den Grundstückseigentümern zum Erlöschen zu bringen (dazu unter cc)).
aa)
Eine Auslegung des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages als Ablösungsvereinbarung würde zu einer Nichtigkeit der vertraglichen Regelung führen, so dass auch zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrages eine andere Auslegungsmöglichkeit zu wählen ist.
Rechtliche Grundlage für eine Ablösungsvereinbarung ist § 6 Abs. 7 Satz 5 NKAG. Danach kann die Satzung Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Ein Ablösungsvertrag bewirkt, dass ein anderenfalls mit Entstehen der sachlichen Beitragspflichten begründetes abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer gar nicht erst entsteht. Das Gesetz erlaubt somit eine abschließende Ablösungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem regelmäßig noch Unsicherheiten über den weiteren Geschehensablauf bis zur endgültigen Herstellung der beitragsfähigen Anlage einschließlich der Höhe des dafür entstehenden Aufwands bestehen. Beträchtliche Risiken – insbesondere die Gefahr einer Abweichung des Beitrags von der Ablösungssumme – sind Ablösungsverträgen also immanent (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.1.2015 – 9 C 1.14 – juris Rn 13 und vom 9.11.1990 – 8 C 36.89 – juris Rn. 11).
Für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Ablösungsvertrages ist auszugehen von dem das gesamte Abgabenrecht beherrschenden Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf. Dieser Grundsatz ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, welches die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.2012 – 9 C 12.11 – juris Rn. 11, vom 22.8.1975 – IV C 7.73 – juris Rn. 22 und vom 5.6.1959 – VII C 83.57 – juris Rn. 10; Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 157; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 2 Rn. 100). Verträge zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner über die Abgabenschuld sind deshalb nur zulässig, wenn sie von Gesetzes wegen ausdrücklich erlaubt sind. Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz eröffnet keine generelle Möglichkeit, Vereinbarungen über Abgaben zu treffen. Es bestimmt vielmehr, dass gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b NKAG i. V. m. § 155 AO Abgaben durch Bescheid zu erheben sind, und schließt nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a NKAG i. V. m. § 85 AO Vereinbarungen über Abgaben ausdrücklich aus (vgl. Senatsbeschluss vom 20.5.2020 – 9 LC 138/17 – juris Rn. 162; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 2 Rn. 100).
Von diesem Verbot lässt das NKAG eine – allerdings nur sehr beschränkte – Ausnahme zu, wenn es die Gemeinden in § 6 Abs. 7 Satz 5 NKAG ermächtigt, Ablösungsverträge abzuschließen, sofern sie in ihrer Satzung zuvor „Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht“ getroffen haben (vgl. Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 2 Rn. 105). Es bedarf hierzu Satzungsbestimmungen im Zeitpunkt des Abschlusses von Ablösungsverträgen, die eine Aussage darüber enthalten, wie der zu vereinbarende Ablösungsbetrag im Einzelfall errechnet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1982 – 8 C 24.81 – juris Rn. 19; Senatsurteil vom 21.5.2019 – 9 LC 110/17 – juris Rn. 79). Eine ohne derartige Ablösungsbestimmungen abgeschlossene Ablösungsvereinbarung ist wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Überdies sind die Gemeinden ermächtigt ausschließlich zum Abschluss solcher Ablösungsverträge, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit den zuvor erlassenen wirksamen Ablösungsbestimmungen stehen und die unter Offenlegung der auf ihrer Grundlage ermittelten Ablösebeträge vereinbart worden sind (vgl. Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 157; zu § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 17.9.2002 – 9 B 43.02 – juris Rn. 11 und Urteil vom 1.12.1989 – 8 C 44.88 – juris Rn. 19). Zudem muss die Ablösungsvereinbarung die abzulösende Abgabe ihrer Art nach konkret benennen, und hinsichtlich der Art der Abgabe muss die konkrete Höhe in der Ablösungsvereinbarung ausgewiesen werden (vgl. Haack in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2250). Schließlich ist eine Ablösung einzig im Wege eines Vertrages zwischen Gemeinde und Grundeigentümer erlaubt (vgl. Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 152). Denn es soll – darauf weist die Beklagte zu Recht hin – dem beitragspflichtigen Eigentümer überlassen bleiben, entweder einen Ablösungsvertrag abzuschließen oder aber Adressat eines gerichtlich überprüfbaren Abgabenbescheides zu werden. Diese Wahlmöglichkeit kann und soll dem Abgabenpflichtigen nicht durch einen Dritten abgenommen werden. Von der Ablösungswirkung erfasst wird das Grundstück in der Flächenausdehnung, die es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat. Deshalb ist es notwendig, in der Ablösungsvereinbarung das betreffende Grundstück genau zu beschreiben (vgl. Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 155).
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Beteiligten mit § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages – unabhängig von dem bereits dagegensprechenden Wortlaut – keine wirksame Ablösungsvereinbarung getroffen. Zwar enthält die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Pattensen (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung – AbwAS –) vom 15. Dezember 2005 in der hier – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten – maßgebenden Fassung der 7. Änderungssatzung vom 22. November 2012 in § 10 eine Regelung zur Ablösung. Danach kann in den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabs und des in § 5 festgesetzten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. Die Beklagte hat damit in ihrer Satzung Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht getroffen. Allerdings steht die Regelung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages nicht in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesen Ablösungsbestimmungen, und insbesondere wurde sie nicht unter Offenlegung der auf ihrer Grundlage ermittelten Ablösebeträge vereinbart. Im Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt – und speziell in § 9 Abs. 2 – wird der auf der Grundlage von § 10 i. V. m. §§ 4 und 5 AbwAS ermittelte Ablösebetrag nicht offengelegt; die konkrete Höhe des Betrages wird nicht genannt. Des Weiteren wird in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages das von der Ablösungswirkung zu erfassende Grundstück nicht genau beschrieben. Schließlich wurde – von dem einen eigenen Grundstück der Klägerin abgesehen – die Regelung in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages nicht zwischen der beklagten Gemeinde und den jeweiligen Grundeigentümern als Beitragspflichtigen geschlossen. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine sog. grundstückslose Erschließungsunternehmerin und sollte nach ihrem Geschäftsmodell nicht (dispositionsbefugte) beitragspflichtige Eigentümerin der künftigen Grundstücke werden (und ist es mit der Ausnahme eines Grundstücks auch nicht geworden). Dass sich die Beteiligten des Erfordernisses eines Abschlusses der Ablösungsvereinbarung mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer bewusst waren, zeigt § 9 Abs. 4 Unterabsatz 4 des Erschließungsvertrages, der eine entsprechende Differenzierung zwischen eigenen Grundstücken des sog. Erschließungsträgers und fremden Grundstücken vornimmt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beteiligten den Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt als Teil eines Vergleichs vor dem erkennenden Senat geschlossen haben. Zwar können – darauf weist die Klägerin zu Recht hin – im gerichtlichen Verfahren Vergleiche über Kommunalabgaben abgeschlossen werden; auch insoweit handelt es sich um eine Ausnahme vom Verbot, Vereinbarungen über Abgaben zu schließen. Voraussetzung ist aber, dass der Vergleich eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende „Ungewissheit“ durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (vgl. Birk in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 709c; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 2 Rn. 106, 108). Es gelten insoweit die Voraussetzungen des § 55 VwVfG für Vergleichsverträge entsprechend (vgl. Birk in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 709c), wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden kann, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Vorliegend haben die Beteiligten in dem gerichtlichen Verfahren betreffend die (mögliche) Nichtigkeit des Erschließungsvertrages für den I. Bauabschnitt im Berufungszulassungsverfahren vor dem erkennenden Senat am 27. Juni 2012 einen Vergleich geschlossen (9 LA 10/12). Zur Erledigung des Rechtsstreits und zur gütlichen Beendigung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen haben die Beteiligten den in den Anlagen des gerichtlichen Protokolls enthaltenen Vertrag abgeschlossen. Dazu zählt ein von den Beteiligten im Wesentlichen vorab ausgehandelter „Teilvergleich" mit einem Erschließungsvertrag für den Endausbau des I. Bauabschnitts und einem Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt. Das anhängige gerichtliche Verfahren betraf jedoch nur die (mögliche) Nichtigkeit des Erschließungsvertrages für den I. Bauabschnitt. Insoweit bestanden Ungewissheiten in tatsächlicher und rechtlicher Sicht, die durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden konnten. In Bezug auf den II. Bauabschnitt war zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Erschließungsvertrag geschlossen worden und erst Recht kein gerichtliches Verfahren anhängig, so dass insoweit auch noch keine rechtlichen oder tatsächlichen Ungewissheiten durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden konnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Senat auch nicht zu erkennen, welche „weiteren Vorteile“ die Beklagte aus „der einvernehmlichen Gesamtlösung im Teilvergleich“ gezogen hat. Insbesondere hatte die Beklagte – darauf weist sie zu Recht hin – keine Veranlassung, in Bezug auf den Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt der Klägerin noch etwas „nachzugeben“, das über den Abschluss des Erschließungsvertrages hinausgeht. Denn erst der Abschluss des Erschließungsvertrages hat der Klägerin die Möglichkeit geboten, frühzeitig die Erschließung vorzunehmen und das Vertragsgebiet wirtschaftlich zu vermarkten. Bereits der Abschluss des Erschließungsvertrages bietet der Klägerin daher Vorteile. In dieser Situation ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beteiligten eine Vereinbarung treffen wollten, die mit den beitragsrechtlichen Grundsätzen im Einklang steht. Der Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt ist daher – darauf weist die Beklagte zu Recht hin – im Grunde als „normaler“ Austauschvertrag zu verstehen und muss sich somit an den rechtlichen Vorgaben einschließlich den allgemeinen Grundsätzen über die Wirksamkeit von Ablösungsvereinbarungen messen lassen, auch wenn er die Überschrift „Teilvergleich“ trägt.
bb)
Eine gesetzeskonforme Auslegung spricht auch vor diesem Hintergrund für das Verständnis des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt als Erstattungsregelung (dazu unter (1)) mit einer Teiltilgungsreglung und Verrechnungsvereinbarung (dazu unter (2)) in einem bezogen auf die Schmutzwasserkanalisation unechten Erschließungsvertrag in der Form eines kombinierten Werk- und Vorfinanzierungsvertrages.
(1)
Bei § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages handelt es sich der Sache nach um eine Erstattungsregelung in einem bezogen auf die Schmutzwasserkanalisation unechten Erschließungsvertrag in der Form eines kombinierten Werk- und Vorfinanzierungsvertrages.
Durch einen Vorfinanzierungsvertrag bzw. unechten Erschließungsvertrag übernimmt ein Erschließungsunternehmer lediglich vorübergehend die Kosten der von ihm durchzuführenden Bauleistungen, erhält aber die Kosten von der Gemeinde erstattet (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 6 Rn. 11).
Ein echter Erschließungsvertrag gemäß § 124 Abs. 1 BauGB in der hier noch maßgeblichen, bis zum 20. Juni 2013 geltenden Fassung zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass ein Bauträger die Erschließung eines bestimmten Gebietes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der Gemeinde übernimmt und die fertiggestellten Erschließungsanlagen ohne Gegenleistung der Gemeinde überträgt. Die Kosten der Erschließung wälzt der Bauträger beim Verkauf der einzelnen erschlossenen Grundstücke auf die Erwerber ab. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist nicht vorgesehen und verbietet sich schon deswegen, weil der Gemeinde durch die Erschließung keine Kosten entstehen (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 6 Rn. 7, 18; Senatsurteil vom 31.1.2011 – 9 LC 132/09 – juris Rn. 48; OVG Saarl., Beschluss vom 9.2.1998 – 1 W 29/97 – juris Rn. 16). Der Gesetzgeber hat der Gemeinde nämlich die Wahl auferlegt zwischen der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in Eigenregie (mit der Folge einer Beitragserhebung) einerseits und der Übertragung der Erschließung auf einen Dritten und damit der Herstellung der Anlagen in dessen (Fremd-)Regie andererseits (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 6 Rn. 14, 18; BVerwG, Urteil vom 1.12.2010 – 9 C 8.09 – juris Rn. 48; Senatsurteil vom 31.1.2011, a. a. O., Rn. 55). Diese Grundsätze gelten jedoch – wie noch näher auszuführen sein wird (vgl. dazu unter d) cc)) – nur eingeschränkt für die Erhebung von Anschlussbeiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen. Denn der Begriff der Erschließungsanlagen ist nicht deckungsgleich mit den leitungsgebundenen Anlagen nach dem landesrechtlichen Begriff der öffentlichen Einrichtungen in § 6 NKAG. Im Erschließungsgebiet werden selbständige Anlagen zur Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung nur selten in vollem Umfang hergestellt. Im Regelfall erfolgt dort nur der Bau des Leitungs- bzw. Kanalnetzes, das dann mit dem vorhandenen Ver- bzw. Entsorgungssystem außerhalb des Erschließungsgebiets verbunden und so für die Grundstücke im Baugebiet erst funktionsfähig wird (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1069; Driehaus/Raden, a. a. O., § 6 Rn. 56).
Vorliegend soll die Klägerin nicht auf eigene Rechnung und ohne Gegenleistung die Herstellung der Schmutzwasserkanalisation übernehmen; vielmehr soll sie die Kosten von der Beklagten erstattet bekommen. Nach § 1 Abs. 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt überträgt die Stadt dem Erschließungsträger und übernimmt dieser zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Erschließung der im Bereich des II. Bauabschnitts des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 158 „Pattensen-Mitte-Nord“ belegenen Grundstücke, allerdings nur, soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Erschließungsträger hat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Erschließungsvertrages u. a. die für die Bebauung notwendige Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüsse herzustellen oder herstellen zu lassen. Nach § 3 des Erschließungsvertrages ist der Erschließungsträger verpflichtet, das Eigentum an den im Bebauungsplan als öffentliche Flächen festgesetzten Flurstücken, die in seinem Eigentum sind, auf die Stadt zu übertragen. Die Übertragung hat unentgeltlich und für die Stadt kosten- und lastenfrei zu erfolgen. Zudem übernimmt die Stadt mit der Abnahme der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen (auch Teilanlagen) diese gemäß § 7 Abs. 1 des Erschließungsvertrages in ihre Baulast. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages regelt aber sodann – und insoweit abweichend von dem in § 1 Abs. 1 des Erschließungsvertrages aufgestellten Grundsatz –, dass die Stadt dem Erschließungsträger die Herstellungskosten für die Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c erstattet, und zwar bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages, der auf die angeschlossenen Grundstücke nach Satzungsrecht der Stadt im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfällt. Im Gegensatz zum echten Erschließungsvertrag finanziert die Klägerin damit die Kosten für die Herstellung der Schmutzwasserkanalisation lediglich bis zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vor. Sodann erstattet die Beklagte der Klägerin die entstandenen Herstellungskosten. Vorgesehen ist daher eine bloße Vorfinanzierung der Kosten für die Herstellung – das Werk – der Schmutzwasserkanalisation. Die entsprechenden Kosten sollen nach der Vorfinanzierungsphase zu Lasten der Beklagten gehen und dann auf die Eigentümer aller erschlossenen Grundstücke des Gebietes umgelegt werden.
Aus dieser Auslegung als kombinierter Werk- und Vorfinanzierungsvertrag mit Erstattungsregelung ergibt sich – in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages (s. o.) – auch, dass die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Herstellungskosten für die Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c hat. Denn es sollen ihr lediglich die von ihr vorfinanzierten Kosten erstattet werden; dies können nur die tatsächlichen Herstellungskosten sein. Dieser Erstattungsanspruch ist sodann – nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages – der Höhe nach begrenzt durch die Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages, der auf die angeschlossenen Grundstücke nach Satzungsrecht der Beklagten im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten entfällt. § 9 Abs. 2 Satz 3 des Erschließungsvertrages regelt insoweit klarstellend, dass die Klägerin die Differenz trägt, sofern der Herstellungsaufwand höher ist als die Summe der Beiträge. Es bedurfte hingegen keiner Regelung für den umgekehrten Fall, d. h. für den Fall, dass der Herstellungsaufwand geringer ist als die Summe der Beiträge. Denn es werden in diesem Fall (nur) die tatsächlichen vorfinanzierten Herstellungskosten erstattet.
(2)
Durch die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages wird dieser kombinierte Werk- und Vorfinanzierungsvertrag mit der Erstattungsregelung sodann um eine besondere Absprache über die Erstattung des Herstellungsaufwandes ergänzt (vgl. dazu auch OVG Saarl., Beschluss vom 9.2.1998 – 1 W 29/97 – juris Rn. 18), und zwar in Form einer Teiltilgungsregelung und einer Verrechnungsvereinbarung.
Mit dem der Klägerin nach Satz 1 zustehenden Erstattungsanspruch bzw. der Erstattung („hiermit“) tilgt diese gemäß Satz 2 die entstehenden (also künftigen) Kanalbaubeitragsansprüche der Beklagten gegenüber den Grundstückseigentümern, d. h. die – größtenteils fremden – Beitragsschulden. Eine solche Leistung durch Dritte gestattet der über § 11 Abs. 1 Nr. 2 b) NKAG anwendbare § 48 AO, nach dessen Absatz 1 Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde auch durch Dritte bewirkt werden können und nach dessen Absatz 2 sich Dritte vertraglich verpflichten können, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen. Dabei kann die Tilgung der – größtenteils fremden – Schulden jedoch wie bereits ausgeführt nur so weit reichen, wie der Erstattungsanspruch der Klägerin besteht, d. h. wie die Gegenleistung bewirkt wird. Es handelt sich daher um eine Teiltilgungsregelung.
Zur Vermeidung unnötiger Zahlungsströme erfolgt – ohne dass dies ausdrücklich geregelt wäre – eine Verrechnung der Ansprüche. Ein Verrechnungsvertrag ermöglicht eine Aufrechnung auch bei – wie hier – fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen. Denn auch ein Dritter kann durch Zahlung ein Schuldverhältnis zum Erlöschen bringen. Nichts anderes kann deshalb gelten, wenn mit Zustimmung des Gläubigers die Schuld eines Dritten statt durch Zahlung durch Verrechnung mit eigenen Erstattungsansprüchen getilgt werden soll (vgl. BFH, Urteil vom 21.3.1978 – VIII R 60/73 – juris Rn. 25 m. w. N.). Ohne eine Verrechnung der Ansprüche müsste die Beklagte der Klägerin zunächst den Erstattungsbetrag auszahlen, und diese würde denselben Betrag sodann zurück an die Beklagte zahlen, um damit („hiermit“) die Beitragsansprüche der Beklagten gegenüber den Grundstückeigentümern zu tilgen. Ein solcher unnötiger Zahlungsstrom kann nicht im Interesse der Beteiligten liegen. Es ist insoweit von einer sinngemäß vereinbarten und von den Beteiligten tatsächlich auch so praktizierten – d. h. durch schlüssige Handlungen manifestierten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 8.6.2010 – VII R 39/09 – juris Rn. 24) – Verrechnungsvereinbarung auszugehen, bei der es sich um eine Abwicklungsmodalität handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.2013 – 9 C 11.11 – juris Rn. 20 und vom 22.3.1996 – 8 C 17.94 – juris Rn. 36). Dass die Beteiligten – sinngemäß – davon ausgegangen sind, dass § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages eine Verrechnungsregelung enthält, ergibt sich im Übrigen auch aus § 4 des „Vertrages über die Ablösung von Kanalbaubeiträgen" vom 15. Januar 2013. Dort heißt es: „Über die Erschließung des Vorhabengrundstücks haben die Vertragsparteien den Erschließungsvertrag vom 27. Juni 2012 geschlossen. Dieser regelt unter § 9 Abs. 2 die Verrechnung des Ablösungsbetrages mit dem Herstellungsaufwand, der dem Investor durch die Herstellung der in dem Erschließungsvertrag näher bezeichneten Anlagen zum Kanalbau entstanden ist.“ Auch wenn dort – fälschlicherweise – von „Ablösungsbetrag“ die Rede ist, ergibt sich aus der Formulierung doch hinreichend deutlich, dass die Beteiligten in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages eine Verrechnung der Ansprüche gewollt haben.
Soweit die im Verrechnungswege erfolgende Tilgung der Klägerin der Höhe nach nicht ausreicht, um alle Kanalbaubeitragsansprüche der Beklagten gegenüber den Grundstückseigentümern zum Erlöschen zu bringen (mit der Folge einer Festsetzung der Zahlungspflicht „auf Null“), ist die Beklagte gegenüber diesen Grundstückseigentümern zu einer Beitragserhebung berechtigt und verpflichtet. Es bedurfte insoweit keiner ausdrücklichen Regelung, wie vorgegangen werden soll, wenn der Erstattungsanspruch der Höhe nicht ausreicht, um alle Kanalbaubeitragsansprüche zu tilgen. Denn insoweit ist dann auf die gesetzlichen Reglungen der § 225 AO, § 366 BGB zurückzugreifen. Diese Vorschriften regeln die Reihenfolge der Tilgung. Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird nach § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Eine entsprechende Regelung enthält § 225 AO. Bewirkt – wie vorliegend – ein Dritter gemäß § 48 Abs. 1 AO die Leistung aus dem Schuldverhältnis, obliegt ihm die Bestimmung der Tilgung. Das Tilgungsbestimmungsrecht hat hier danach zunächst der Klägerin als Dritter im Sinne des § 48 Abs. 1 AO zugestanden, da diese mit ihrem Erstattungsanspruch – ganz überwiegend – nicht die eigenen, sondern die fremden Beitragsschulden tilgt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten hat die Klägerin von ihrem Tilgungsbestimmungsrecht auch Gebrauch gemacht. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 erläutert, dass es sich bei § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages nicht um eine Ablösungsvereinbarung, sondern um eine Verrechnungsregelung handele. Die Leistungen der Klägerin würden mit den Beiträgen verrechnet, um diese zu tilgen. Eine Verrechnung funktioniere aber nur solange, wie die Klägerin etwas zur Verrechnung stellen könne, nämlich die Herstellungskosten. Die Klägerin habe die Möglichkeit, die Tilgungswirkung gemäß § 366 BGB zu bestimmen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um eine Ablösungsvereinbarung handele, widersprochen und darauf hingewiesen, dass dies gerichtlich entschieden werden müsse. Sie hat aber zugleich ausgeführt, dass die vermeintlichen Ansprüche der Beklagten im Übrigen gegenüber den Grundstückskäufern geltend gemacht werden sollten, wenn aus Sicht der Beklagten die Herstellungskosten aufgebraucht seien. Es solle also nicht quotal die vermeintliche Differenz auf alle Eigentümer umgelegt werden, sondern es solle „die andere Variante“ zum Tragen kommen. Mit dieser Aussage hat die Klägerin – wenn auch nur für den Fall, dass die Auffassung der Beklagten zutreffen sollte – eine Tilgungsbestimmung getroffen. Sie hat sich dagegen entschieden, jeder einzelnen Beitragsschuld für die einzelnen Grundstücke eine anteilige bzw. „quotale“ Tilgung in Höhe der Herstellungskosten zukommen zu lassen. Vielmehr sollte eine Tilgung nur den zeitlich zuerst erfolgten Verkaufsfällen bis zur Erreichung der Höhe der Herstellungskosten zugutekommen.
Schließlich ist – ohne dass es für den vorliegenden Fall darauf maßgeblich ankäme, sondern lediglich im Parallelverfahren 9 LB 408/19 – nach dem Sinn und Zweck davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Erstattungsanspruch bzw. der Erstattung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht nur die entstehenden „fremden“ Beitragsschulden Dritter, sondern auch ihre „eigenen“ Beitragsschulden nach entsprechender Ausübung des Tilgungsbestimmungsrechts tilgen können sollte. Auch wenn der Wortlaut und die Systematik eine Auslegung nahelegen, wonach (lediglich) die „fremden“ Beitragsschulden getilgt werden, spricht der Sinn und Zweck für eine weitergehende Auslegung, die auch die etwaigen künftigen „eigenen“ Beitragsschulden der Klägerin umfasst. Denn es wäre gerade in dem Fall, in dem die Herstellungskosten die Gesamtkanalbaubeiträge übersteigen, nicht zu erklären, warum die Klägerin in diesem Fall mit ihrem Erstattungsanspruch bzw. der Erstattung nach Satz 1 nicht auch ihre etwaigen „eigenen“ Beitragsschulden tilgen darf, wenn sie selbst beitragspflichtige Grundstückseigentümerin sein sollte und bereits die Beitragsschulden der übrigen Grundstückseigentümer vollständig getilgt sind. Dies entspricht letztlich auch dem der Klägerin zustehenden Tilgungsbestimmungsrecht nach den gesetzlichen Reglungen der § 225 AO, § 366 BGB; sie kann bestimmen, welche Schuld getilgt wird. Die Formulierung „fremde Beitragsschulden“ lässt sich letztlich nur so erklären, dass die Beteiligten damit den Regelfall vor Augen hatten, dass die Klägerin als sog. grundstückslose Erschließungsunternehmerin auch später nicht Eigentümerin der Grundstücke im Erschließungsgebiet werden soll. Die Beteiligten haben bei Vertragsschluss nicht damit gerechnet bzw. nicht gedacht, dass ein Grundstück im Eigentum der Klägerin verbleiben würde. Sie wollten damit nicht bewusst die etwaigen „eigenen“ Beitragsschulden der Klägerin von der Regelung ausnehmen. Dass die Beteiligten – insbesondere auch die Beklagte – diese Regelung so verstanden haben, zeigt sich auch darin, dass die Beklagte die Heranziehung der Klägerin zu Kanalbaubeiträgen mit Bescheid vom 5. März 2015 damit begründet hat, dass für das Grundstück „AT. " der Herstellungsaufwand als Tilgung nicht ausreiche, so dass hierfür der Kanalbaubeitrag berechnet werde. Die Beklagte hat sich hingegen nicht darauf berufen, dass die „eigene“ Beitragsschuld der Klägerin nicht der Tilgung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages unterfalle.
cc)
Die Bedenken der Klägerin gegen das vorgenannte Auslegungsergebnis greifen nicht durch. Es entspricht auch dem Grundsatz der Beitragserhebungspflicht speziell bei leitungsgebundenen Einrichtungen, dass die Beklagte zu einer Beitragserhebung gegenüber den Grundstückseigentümern berechtigt und verpflichtet bleibt, soweit die im Verrechnungswege erfolgende Tilgung der Klägerin mit ihrem Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages der Höhe nach nicht ausreicht, um alle Kanalbaubeitragsansprüche der Beklagten gegenüber den Grundstückseigentümern zum Erlöschen zu bringen (mit der Folge einer Festsetzung der Zahlungspflicht „auf Null“). Insbesondere liegt keine unzulässige Doppelbelastung der Klägerin – speziell mit Blick auf ihr eigenes Grundstück im Erschließungsgebiet – und damit kein Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot vor.
Ist Gegenstand des Erschließungsvertrages – wie vorliegend – (auch) die Herstellung des Leitungsnetzes (Wasser) bzw. Kanalsystems (Abwasser) im Erschließungsgebiet als Teil der gemeindlichen Wasserversorgungs- bzw. Abwasseranlage, etwa die Verlegung der Kanäle und Anschlussleitungen als Teil der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, ist zu beachten, dass für die Baugrundstücke mit der betriebsfertigen Herstellung der leitungsgebundenen Anlagen kraft Gesetzes nach Maßgabe der einschlägigen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften eine (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht. Mit dem zu entrichtenden Anschlussbeitrag beteiligt sich der betreffende Grundeigentümer an dem Investitionsaufwand für die Gesamtanlage, die bei der Abwasserbeseitigung aus dem Zentralklärwerk, den Transportleitungen, evtl. Hebewerken, den Hauptsammlern und – soweit Teil der öffentlichen Einrichtung – den Grundstücksanschlüssen besteht. Der Beitrag bei den leitungsgebundenen Einrichtungen stellt mithin keinen Ersatz für die tatsächlichen Kosten der Verlegung von Kanalisations- und Anschlussleitungen vor den einzelnen Grundstücken bzw. im Erschließungsgebiet dar. Aus diesem Grunde ist die Gemeinde selbst dann zur Geltendmachung ihrer Beitragsansprüche gehalten, wenn die Herstellungskosten für das Leitungsnetz in dem betreffenden Gebiet vom Erschließungsunternehmer übernommen würden (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 6 Rn. 56; Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1070; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 2 Rn. 111; OVG NRW, Urteil vom 27.6.2017 – 15 A 553/14 – juris Rn. 77 ff.).
Die Übernahme der Herstellungskosten und die Beitragspflicht betreffen dabei grundsätzlich verschiedene Bereiche. Während der Anschlussbeitrag nämlich den angemessenen Ausgleich für den Vorteil darstellt, der dem Grundstückseigentümer für die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasseranlage erwächst, dient die Übernahme der Herstellungskosten durch den Erschließungsunternehmer dem Ausgleich des Vorteils, der ihm dadurch erwächst, dass die Herstellung der Anlagenteile nach Maßgabe des Erschließungsvertrages ihm überhaupt erst und zudem bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Erschließung und infolgedessen die mit einer erheblichen Wertsteigerung verbundene Bebaubarkeit der Grundstücke ermöglicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.2017 – 15 A 553/14 – juris Rn. 79; VG Schleswig, Urteil vom 19.8.2003 – 9 A 254/00 – juris Rn. 46).
Im Hinblick auf das Angemessenheitsgebot ist in dem Vertrag im Fall der vertraglichen Übernahme der gesamten Herstellungskosten aber sicherzustellen, dass es hierbei nicht zu einer unangemessenen Doppelbelastung des Erschließungsunternehmers kommt. Eine uneingeschränkte Überbürdung der Herstellungskosten für das Leitungsnetz auf den Erschließungsunternehmer führte – unter Umständen – zu dessen der Sache nach schlechthin unangemessener Doppelbelastung (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 6 Rn. 56; differenzierend: VG Schleswig, Urteil vom 19.8.2003 – 9 A 254/00 – juris Rn. 47 f.; a. A. wohl VG Halle (Saale), Urteil vom 18.9.2008 – 4 A 660/06 – juris Rn. 17, wonach eine Doppelbelastung mit den eigenen Aufwendungen für die Anlagen im Erschließungsgebiet einerseits und den Beiträgen für die Gesamtanlage andererseits grundsätzlich hinzunehmen ist). Ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen kommt allerdings aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1070).
Es könnte eine Lösung gewählt werden, die der Gemeinde ihren Beitragsanspruch belässt, den Erschließungsträger wirtschaftlich aber vor der zusätzlichen Belastung mit Beiträgen bewahrt. Dazu könnte einerseits mit dem Dritten eine Ablösungsvereinbarung über die auf seine Grundstücke im Baugebiet entfallenden Beiträge geschlossen werden, während sich andererseits die Gemeinde im Erschließungsvertrag verpflichtet, dem Erschließungsträger den Herstellungsaufwand für den Schmutzwasserkanal (u. U. nebst Grundstücksanschluss) zu erstatten. Für beide Beträge könnte eine Verrechnung vereinbart werden. Übersteigt der Herstellungsaufwand den Ablösungsbetrag, könnte sich der Erschließungsträger zur Übernahme der Restkosten verpflichten (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1070; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 2 Rn. 111; OVG NRW, Urteil vom 27.6.2017 – 15 A 553/14 – juris Rn. 81).
Auf der Grundlage dieser Maßgaben begegnet der in § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages niedergelegte Vorfinanzierungsvertrag mit der Erstattungsregelung in Verbindung mit der Teiltilgungsregelung und der Verrechnungsvereinbarung keinen Bedenken.
Entsprechend dem oben aufgeführten Lösungsvorschlag hat sich die Beklagte in § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages verpflichtet, der Klägerin den Herstellungsaufwand für den Schmutzwasserkanal zu erstatten. Schon aus diesem Grund ist eine unangemessene Doppelbelastung durch eine uneingeschränkte Überbürdung der Herstellungskosten für das Leitungsnetz auf den Erschließungsunternehmer nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin für den Fall, dass die nach der Satzung zu erhebenden Kanalbaubeiträge – wie hier – die Herstellungskosten der Abwasseranlage überschreiten, überhaupt zur Zahlung eines Differenzbetrages in der Form des Kanalbaubeitrages verpflichtet ist, kann dies nur für ihr eigenes Grundstück zutreffen. Insoweit fehlt es an einer Doppelbelastung. Vielmehr ist der Unterschiedsbetrag zu zahlen, um der bestehenden Anschlussbeitragspflicht in voller Höhe nachzukommen. Nichts anderes gilt für den umgekehrten Fall. Soweit sich die Klägerin für den Fall, dass der Herstellungsaufwand höher ist als die Summe der Beiträge, zur Tragung der Differenz verpflichtet hat, fehlt es ebenfalls an einer Doppelbelastung. Diese Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme des überschießenden Teils kann schon begrifflich nicht zu einer Doppelbelastung führen, weil es insoweit betragsmäßig an einer doppelten Inanspruchnahme mangelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.2017 – 15 A 553/14 – juris Rn. 83).
Eine Doppelbelastung der Klägerin ist auch nicht gegeben, soweit eine Tilgung mit den Beitragsschulden Dritter erfolgt. Zwar hat die Beklagte mit der Klägerin – wie oben dargelegt – keine (wirksame) Ablösungsvereinbarung über die auf ihre Grundstücke im Baugebiet entfallenden Beiträge geschlossen, zumal sich im Zeitpunkt der Beitragsentstehung auch nur ein Grundstück im Eigentum der Klägerin befunden hat. Stattdessen hat sich die Klägerin in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages aber verpflichtet, „hiermit“, d. h. mit ihrem Erstattungsanspruch bzw. der Erstattung, die Kanalbaubeitragsansprüche der Beklagten gegenüber den (künftigen) Grundstückseigentümern zu tilgen. Zu dieser Tilgung hat sich die Klägerin – soweit es nicht ihr eigenes Grundstück und den gegen sie gerichteten Beitragsanspruch betrifft – auch deswegen verpflichtet bzw. ohne eigene wirtschaftliche Belastung verpflichten können, weil sie wiederum von ihren Käufern und jetzigen Grundstückseigentümern neben dem Kaufpreis jeweils einen gesonderten Kaufpreisanteil in Höhe des satzungsmäßigen Kanalbaubeitrages verlangt hat, den die Käufer zunächst auf ein Notaranderkonto gezahlt haben. Die Klägerin hat damit nicht „aus eigener Tasche“ die Kanalbaubeitragsschulden der (fremden) Grundstückseigentümer getilgt, sondern sie hat letztlich – im Wege der Verrechnung – die von den späteren Grundstückseigentümern gesondert gezahlten Kaufpreisanteile bis zur Höhe der satzungsmäßigen Kanalbaubeiträge an die Beklagte „weitergegeben“, so dass auch insoweit keine Doppelbelastung vorliegt.
3.
Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt auf Erstattung der tatsächlichen Herstellungskosten vollständig erfüllt (dazu unter a)), insbesondere den Herstellungsaufwand fehlerfrei ermittelt (dazu unter b)), so dass sich auch vor diesem Hintergrund kein weitergehender Zahlungsanspruch ergibt.
a)
Mit der Erstattung von 125.432,91 EUR im Wege der Verrechnung mit den Beitragsansprüchen gegenüber den Grundstückseigentümern hat die Beklagte den aus § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages folgenden Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Herstellungskosten vollständig erfüllt.
Die Klägerin hat von den Käufern neben dem Kaufpreis jeweils einen gesonderten Kaufpreisanteil in Höhe des satzungsmäßigen Kanalbaubeitrages verlangt, den die Käufer auf ein Notaranderkonto gezahlt haben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 hat die Beklagte dem die Grundstückskaufverträge beurkundenden Notar H. mitgeteilt, dass der von der Klägerin nachgewiesene und von ihr, der Beklagten, anerkannte Herstellungsaufwand mit den Beiträgen der bereits verkauften Grundstücke zu verrechnen sei und dass für die in der Anlage gesondert aufgeführten Grundstücke daher keine Schmutzwasserbeiträge mehr zu zahlen seien; das auf den Notaranderkonten hinterlegte Geld werde insoweit freigegeben. Diese Verrechnung beruht – wie dargelegt – auf § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages, wonach der Erschließungsträger hiermit, d. h. mit der Erstattung für die Herstellungskosten, die im II. Bauabschnitt entstehenden fremden Beitragsschulden tilgt. Soweit die Beklagte die Freigabe erklärt hatte, hat der Notar H. die entsprechend zurückgehaltenen Zahlungen der Grundstückskäufer an die Klägerin ausgekehrt. Durch diese Verrechnungsregelung hat die Beklagte der Klägerin damit Herstellungskosten in Höhe von 125.432,91 EUR erstattet.
b)
Es ist kein höherer Herstellungsaufwand in Höhe von 150.952,17 EUR – bzw. in Höhe von 152.151,78 EUR (vgl. dazu die korrigierten Werte im Schriftsatz der Klägerin vom 21. April 2016) – zugrunde zu legen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26. März 2013 dargelegt, Kosten in Höhe von insgesamt 150.952,17 EUR für die Schmutzwasserkanalisation einschließlich der Grundstücksanschlüsse aufgewandt zu haben. Diese Kosten umfassen Herstellungskosten (124.011,82 EUR), Ingenieurkosten (4.683,61 EUR), Verwaltungskosten (15.443,45 EUR), Avalzinsen (378,52 EUR) und Kreditzinsen (6.434,77 EUR). Mit Schriftsatz vom 21. April 2016 hat die Klägerin unter Verweis auf eine korrigierte Gesamtkostenaufstellung vorgetragen, dass die Avalzinsen tatsächlich 1.578,13 EUR betrugen und sich danach Gesamtkosten in Höhe von 152.151,78 EUR ergäben.
Die Beklagte hat – ausweislich ihres Schreibens vom 29. April 2013 – von diesen Gesamtkosten die Kostenpositionen Verwaltungskosten, Avalzinsen und Kreditzinsen abgezogen und – von der Klägerin unbestritten – hinsichtlich der Herstellungskosten einen Abzug für noch nicht erbrachte Leistungen vorgenommen. Danach hat sie einen Aufwand von insgesamt lediglich 125.432,91 EUR errechnet, der sich aus Herstellungskosten in Höhe von 120.836,52 EUR und Ingenieurkosten in Höhe von 4.596,39 EUR zusammensetzt.
Dieses Vorgehen der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Nach dem – vorstehend unter I. 2. erläuterten – Verständnis des § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages als Erstattungsregelung mit einer Teiltilgungsregelung und einer Verrechnungsvereinbarung in einem bezogen auf die Schmutzwasserkanalisation unechten Erschließungsvertrag in der Form eines kombinierten Werk- und Vorfinanzierungsvertrages ging es der Beklagten mit der vertraglichen Vereinbarung einer Erstattungsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages darum, einen refinanzierungsfähigen Aufwand zu erzeugen. Zum erstattungsfähigen Aufwand gehören danach nur die Kosten der Klägerin, die die Beklagte gegenüber den Grundstückseigentümern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 NKAG über Beiträge refinanzieren kann. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Kostenpositionen Verwaltungskosten (dazu unter aa)), Avalzinsen (dazu unter bb)) und Kreditzinsen (dazu unter cc)) zu Recht nicht als „Herstellungskosten“ anerkannt.
(aa)
Bei der Kostenposition Verwaltungskosten – teilweise auch Regiekosten genannt – in Höhe von 15.443,45 EUR, für deren Ermittlung ein pauschalierter Ansatz in Höhe von 12 % gewählt wurde, handelt es sich nicht um ansatzfähige Herstellungskosten.
Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass für den Fall, dass sie selbst die Leistungen erbracht hätte, nur die unmittelbaren Herstellungskosten erstattungsfähig bzw. umlagefähig wären. Für Verwaltungskosten gilt insoweit § 6 Abs. 3 Satz 3 NKAG. Danach rechnen zum Aufwand auch die vom Personal der Gemeinde oder des Landkreises für beitragsfähige Maßnahmen zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen. In den Aufwand einstellen lassen sich also die Kosten jedes Gemeindebediensteten, soweit Dienst- oder Werkleistungen erbracht worden sind, die der beitragsfähigen Maßnahme zugerechnet werden können. Um diesen Aufwand zu belegen, müssen im Zweifel für die einzelnen Bediensteten Stundensätze ermittelt und der Umfang der Leistungserbringung im Einzelnen aufgezeichnet werden (vgl. von Waldthausen in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 6 Rn. 98). Jedenfalls in Niedersachsen (und Sachsen) zählen zum beitragsfähigen Aufwand daher konkret bezifferte Kosten für die Bauleitung und –überwachung durch die Gemeinde selbst. Entsprechendes gilt für konkret bezifferte Kosten der Ausschreibung und Vergabe von beitragsfähigen Maßnahmen. Dagegen gehört nicht zum beitragsfähigen Aufwand ein allgemeiner Verwaltungsaufwand, beispielsweise für die Arbeitszeit des Hauptverwaltungsbeamten, selbst soweit diese Arbeitszeit konkret der abzurechnenden Maßnahme zugeordnet werden kann (vgl. Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 343a).
Diese Grundsätze sind aber nicht ohne weiteres auf die Klägerin als beauftragte Dritte zu übertragen, zumal eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eines Verwaltungs- bzw. Regiekostenzuschlags fehlt. Es hätte von der Klägerin zumindest ein der Kanalbaumaßnahme konkret zurechenbarer Aufwand nachwiesen werden müssen. Die Klägerin hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei den Verwaltungskosten um die Abgeltung konkret entstandener Aufwendungen handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 – 15 A 873/04 – juris Rn. 10). Sie hat lediglich einen pauschalierten Ansatz in Höhe von 12 % geltend gemacht. Eine solche pauschale Berechnung genügt nicht den oben aufgeführten Grundsätzen, wonach die Kosten konkret beziffert werden müssen. Es genügt insbesondere nicht, dass die Klägerin geltend macht, der pauschalierte Ansatz von 12 % sei eher zu niedrig gegriffen und sie habe durch zwei qualifizierte eigene Mitarbeiterinnen die eingeschalteten Nachunternehmer aussuchen, beauftragen, koordinieren und überwachen müssen. Vielmehr hätte ein der Kanalbaumaßnahme konkret zurechenbarer Aufwand nachgewiesen werden müssen.
Dass Verwaltungs- bzw. Regiekosten – wie von der Klägerin geltend gemacht – nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen, insbesondere als Schadensersatz, pauschaliert geltend gemacht werden können (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 26.2.2015 – 24 U 56/10 – juris Rn. 106; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 – 22 U 32/13 – juris Rn. 137; OLG München, Urteil vom 28.11.2006 – 13 U 2426/06 – juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 6.5.2005 – 20 U 127/04 – juris Rn. 108), mag dahinstehen. Auf die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Herstellung von Anlagenteilen beitragsfähiger öffentlicher Einrichtungen ist diese Rechtsprechung nicht zu übertragen.
Schließlich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin die – nicht konkret nachgewiesenen – Verwaltungs- bzw. Regiekosten letztlich im Eigeninteresse erbracht hat. Erst der Abschluss des Erschließungsvertrages hat ihr die Möglichkeit geboten, das Vertragsgebiet zu vermarkten, während die Beklagte nicht zur (sofortigen) Erschließung des Baugebiets verpflichtet gewesen wäre.
bb)
Bei den von der Klägerin geltend gemachten Avalzinsen in Höhe von 378,52 EUR – bzw. in Höhe von 1.578,13 EUR (vgl. dazu die korrigierten Werte im Schriftsatz der Klägerin vom 21. April 2016) – handelt es sich ebenfalls nicht um ansatzfähige Herstellungskosten.
Die Avalzinsen sind für die Bereitstellung der im Erschließungsvertrag vereinbarten Bürgschaft angefallen. Die Klägerin hatte nach § 8 Abs. 1 des Erschließungsvertrages zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für sie als Erschließungsträgerin ergebenden Verpflichtungen Sicherheit durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft zu leisten. Es handelt sich dabei um eine eigenständige vertragliche Verpflichtung der Klägerin, die nicht mit der Verpflichtung der Klägerin aus § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Erschließungsvertrages zur Herstellung der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen gleichzusetzen ist. Die Kostenregelung in § 9 des Erschließungsvertrages enthält keine Regelung, wonach die Beklagte der Klägerin diese Kosten, d. h. die Avalzinsen für die Bereitstellung der Bürgschaft, erstattet. Nach dem hier streitgegenständlichen § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages erstattet die Beklagte der Klägerin lediglich „die Herstellungskosten für die Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c“ bis zur Höhe des Gesamtkanalbaubeitrages. Die mit der Verpflichtung aus § 8 des Erschließungsvertrages verbundenen Kosten trägt damit die Klägerin selbst.
Dies ist auch sachgerecht, da die Kosten für die Avalzinsen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungserbringung, nämlich der Herstellung der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen, stehen. Die Avalzinsen dienten vielmehr der finanziellen Sicherung zur Herstellung der Erschließungsanlagen.
cc)
Schließlich sind auch die mit 5 % veranschlagten Kreditzinsen für die Inanspruchnahme von Fremdkapital in Höhe von 6.434,77 EUR keine ansatzfähigen Herstellungskosten.
Zwar zählen zum beitragsfähigen Aufwand auch Zinsen und sonstige Kosten für Darlehen, die eine Gemeinde zur (Vor-)finanzierung einer beitragsfähigen Maßnahme aufgenommen hat (vgl. Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 344). Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Gemeinde Darlehen, die sie zur Herstellung bestimmter Erschließungsanlagen verwendet, grundsätzlich – und unter bestimmten Voraussetzungen – in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5.5.2015 – 9 C 14.14 – juris Rn. 27 und vom 21.6.1974 – IV C 41.72 – juris Rn. 9, 16). Dass Zinsen für die Bereitstellung von Finanzmitteln für die beitragsfähige Ausbaumaßnahme grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand gehören, gilt jedenfalls dann, wenn der Ausbau – wie hier – durch Dritte erfolgt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 – 15 A 873/04 – juris Rn. 22 ff.). Fremdfinanzierungskosten der Kommune gehören daher grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25.6.2012 – 5 A 218/10 – juris Rn. 48).
Allerdings setzt die Beitragsfähigkeit solcher Kosten – wie bei allen anderen Aufwendungen auch – voraus, dass namentlich die Zinsen feststellbar für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme entstanden sind, d. h. der betreffende Darlehensvertrag einer bestimmten Maßnahme zugeordnet, als für sie verwandt ermittelt werden kann (vgl. Driehaus in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 344). Darlehenszinsen gehören daher nicht zum beitragsfähigen Aufwand für eine bestimmte Maßnahme, wenn nicht feststeht, dass die Gemeinde ohne diese Maßnahme in geringerem Umfang Darlehen aufgenommen hätte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.1989 – 2 A 1419/87 – juris Rn. 53).
Diese Grundsätze gelten aber nur für die Fremdfinanzierungskosten des jeweiligen kommunalen Einrichtungsträgers, nicht für die des auf vertraglicher Grundlage beauftragten Erschließungsunternehmers. Für die Erstattung der Kreditfinanzierungskosten der Klägerin gibt weder der Erschließungsvertrag etwas her noch sind diese der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zurechenbar. Die Klägerin hat zum Beleg für die Inanspruchnahme von Krediten eine Zinsbescheinigung der Sparkasse AV. vom 27. April 2016 mit zugehörigen Kontoauszügen betreffend den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 7. Mai 2013 und einen Darlehensvertrag der Klägerin mit Herrn AU. vorgelegt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Erschließungsmaßnahme für den II. Bauabschnitt in dem Zeitraum 1. Juli 2012 bis 7. Mai 2013 durchgeführt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen vermögen jedoch nicht zu belegen, dass die Zinsen feststellbar für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme, nämlich für die Herstellung der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen entstanden sind.
In der Bestätigung der Sparkasse AV. vom 27. April 2016 wird lediglich ausgeführt, dass in dem Zeitraum 1. Juli 2012 bis 7. Mai 2013 eine Kontomindestinanspruchnahme von 59.000,00 EUR zu verzeichnen war. Ausweislich der Kontoauszüge war dieser Überziehungskredit zu verzinsen. Zu welchem Zweck der Überziehungskredit in Anspruch genommen wurde und für welche beitragsfähige Maßnahme die Zinsen entstanden sind, lässt sich den Belegen jedoch nicht entnehmen. Da die Klägerin ausweislich des § 2 Abs. 1 des Erschließungsvertrages für den II. Bauabschnitt nicht lediglich die Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen herstellen sollte, sondern insbesondere auch die festgesetzten Erschließungsanlagen, speziell die Anbaustraßen, sowie die Wasserversorgungsleitungen, ist keineswegs auf der Hand liegend, zu welchem Zweck der Überziehungskredit in Anspruch genommen wurde. Mangels konkreter Nachweise handelt es sich daher um nicht näher belegte Zinskosten, die schon deshalb nicht anerkennungsfähig sind.
Aus dem Darlehensvertrag mit Herrn AU. ergibt sich ebenfalls lediglich, dass die Klägerin am 27. Februar 2009 ein Privatdarlehen in Höhe von 200.000,00 EUR in Anspruch genommen hat, welches mit 7 % p. a. zu verzinsen war. Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin das Darlehen am 28. Dezember 2012 getilgt. Auch insoweit ist nicht erkennbar, zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen wurde und in der Folgezeit Zinsen angefallen sind. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages am 27. Februar 2009 deutlich vor dem Abschluss des „Teilvergleiches“ mit dem Erschließungsvertrag für den II. Bauabschnitt am 27. Juni 2012 spricht jedenfalls eher gegen eine – ausschließliche – Verwendung des Darlehens für die Herstellung der Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich Grundstücksanschlüssen betreffend den II. Bauabschnitt. Mangels konkreter Nachweise sind auch diese Zinskosten nicht anerkennungsfähig.
II.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte nicht spätestens bis zum 24. April 2015 gegenüber dem Notar H. erklärt hat, dass die bis Januar 2017 auf Notaranderkonten liegenden Beträge der im Tenor des erstinstanzlichen Urteils aufgelisteten Käufer in der dort genannten Höhe an sie, die Klägerin, ausgezahlt werden können, weil die Heranziehung der dort genannten Käufer zu Kanalbaubeiträgen durch die Beklagte nicht mehr in Betracht gekommen sei.
Es kann insoweit offenbleiben, ob aus § 9 Abs. 2 des Erschließungsvertrages überhaupt eine Nebenpflicht der Beklagten folgt, nach ordnungsgemäßer Herstellung des Schmutzwasserkanals einschließlich der Grundstücksanschlüsse durch die Klägerin dem Notar H. mitzuteilen, inwieweit, d. h. in welcher Höhe die Klägerin mit ihrem Erstattungsanspruch bzw. der Erstattung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages die Beitragsschulden der Grundstückseigentümer nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages getilgt hat. Selbst wenn die Beklagte im Grundsatz verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem zuständigen Notar zu erklären, inwieweit, d. h. in welcher Höhe die in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Erschließungsvertrages geregelte Tilgungswirkung eingetreten ist, und insoweit eine Freigabeerklärung abzugeben, bestand ein Anspruch auf eine solche Freigabeerklärung jedenfalls nicht für die bis Januar 2017 auf Notaranderkonten liegenden Beträge der im Tenor des erstinstanzlichen Urteils aufgelisteten Käufer in der dort genannten Höhe. Denn für die Tilgung der Beitragsschulden der dort aufgelisteten Käufer in der dort genannten Höhe hat der Erstattungsanspruch der Klägerin bzw. die Erstattung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages – wie dargelegt – nicht ausgereicht. Vielmehr war die Beklagte in dieser Höhe und gegenüber den aufgelisteten Käufern zu einer Beitragserhebung berechtigt und verpflichtet. Auf die obigen Ausführungen unter I. wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.