Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.02.2022, Az.: 14 MN 154/22

Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.02.2022
Aktenzeichen
14 MN 154/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 1. Februar 2022, bestimmte testabhängige Zutrittsverbots zu einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung ist eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 7 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 1 IfSG.

2. Die Schutzmaßnahme ist unter den derzeitigen Pandemie-Bedingungen (noch) verhältnismäßig.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag,

§ 15 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative, Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung) und § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung) vom 14. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung) im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Antrag ist nur zulässig, soweit er auf eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerichtet ist. Denn nur insoweit ist die Antragstellerin antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 29.7.2020 - 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9). Ein Antragsteller ist nur antragsbefugt, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine ihn belastende Wirkung entfalten können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 21).

Die Antragstellerin kann zwar geltend machen, durch die Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung (dazu unter a)) jedenfalls in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung (dazu unter b)).

a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist ab dem 15. Februar 2022 einer Person, ausgenommen in der Kindertageseinrichtung betreute Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Beschäftigte der Kindertageseinrichtung, Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, der Zutritt zu geschlossenen Räumen einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung verboten, wenn sie nicht einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Abs. 3 vorlegt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung genügt abweichend von Satz 1 für betreute Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie für Kinder ab Schuleintritt während der Schulferien der Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 je Woche. Die im Jahr August 2017 geborene Antragstellerin besucht die in ihrem Heimatort örtlich ansässige Kindertagesstätte und unterliegt damit einem Zutrittsverbot, wenn sie der vorstehend beschriebenen Testobliegenheit nicht nachkommt. Eine „Alternative 1“, wie von der Antragstellerin im Antrag bezeichnet, sieht § 15 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung insoweit hingegen nicht vor.

Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt, soweit sie sich auch gegen die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung wendet. Danach dürfen die Erziehungsberechtigten der Personen nach Halbsatz 1 bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Dokumentation des Testergebnisses erbringen. Diese Vorgabe richtet sich nicht unmittelbar an die Antragstellerin als betreutes Kind, sondern an ihre Erziehungsberechtigten. Kommt sie der Testobliegenheit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht nach, geht die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung ins Leere, weil die Erziehungsberechtigten die Dokumentation des Testergebnisses auch nicht erbringen müssen. Kommt die Antragstellerin der Testobliegenheit hingegen nach, so ist nicht ersichtlich, dass die an die Erziehungsberechtigten gerichtete Befugnis zur Erbringung der Dokumentation des Testergebnisses bei einem Selbsttest überhaupt in Rechte der Antragstellerin (mittelbar) eingreifen könnte. Hierfür hat die Antragstellerin auch nichts dargelegt.

b) Soweit sich der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (im Folgenden: Niedersächsische Absonderungsverordnung) richtet, fehlt es an der Antragsbefugnis. Diese Regelung sieht vor, dass jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson unabhängig von einer Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet ist, sich unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung darf die nach Satz 1 verpflichtete Person während der Absonderung den Absonderungsort nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde oder für eine Unterbrechung nach § 3 verlassen und am Absonderungsort Besuch von Personen eines anderen Hausstands nicht empfangen. Ausgenommen sind nach Satz 3 der Vorschrift Besuche aus gewichtigen Gründen, wie zum Beispiel zur Seelsorge, zur Pflege, zur medizinischen Versorgung oder zur notwendigen Betreuung. Die Antragstellerin selbst trägt nichts dazu vor, woraus sie die Antragsbefugnis herleitet; sie macht insbesondere nicht geltend, der angegriffenen Regelung bereits derzeit zu unterfallen. Sie befürchtet offensichtlich lediglich, künftig von dieser Rechtsvorschrift betroffen zu sein. In diesen Fällen besteht die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aber nur, wenn die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung die Antragstellerin „in absehbarer Zeit“ in ihren Rechten verletzt. „In absehbarer Zeit“ ist eine Rechtsverletzung nur zu erwarten, wenn die von der Norm zu der Interessenbeeinträchtigung führende Entwicklung nach dem Inhalt der jeweiligen Norm hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG, Beschl. v. 3.11.1993 - 7 NB 3/93 -, juris Rn. 7). Das wiederum ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil sie mit hinreichender Gewissheit für so nahe Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf. Es reicht nicht aus, dass nur eine mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts besteht, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, oder das zukünftige Betroffensein durch die Norm noch von ungewissen Ereignissen abhängt (vgl. VGH BW, Urt. v. 29.4.2014 - 1 S 1458/12 -, juris Rn. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 60).

An diesen Voraussetzungen für die Annahme einer Antragsbefugnis fehlt es. Die Antragstellerin selbst führt nichts zu den konkreten Umständen aus, nach denen sie mit hinreichender Gewissheit in naher Zukunft davon ausgehen kann, der Regelung des § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung zu unterfallen. Diese Regelung findet in der Antragsbegründung vielmehr gar keine besondere Erwähnung, abgesehen davon, dass die Antragstellerin geltend macht, die Quarantäne sei für sie eine Zumutung und die Quarantäne einer ganzen Kindergartengruppe unverhältnismäßig. Ungeachtet dessen besteht zwar angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens, das durch eine enorme Ansteckungsgefahr und Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gekennzeichnet ist, im Grundsatz für jede Bürgerin und jeden Bürger die abstrakte Möglichkeit, mit dem Virus auf eine Weise in Kontakt zu kommen, dass sie als Kontakt-, Verdachts- oder infizierte Personen der Regelung in § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung unterfallen. Diese abstrakte Möglichkeit allein reicht aber für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht aus. Dass sich gerade in der Person der Antragstellerin diese abstrakte Möglichkeit, von § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung betroffen zu sein, zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit verdichtet hat, vermag der Senat allein aus der in Kindertageseinrichtungen erhöhten Gefahr, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren und der dort - angesichts der verpflichtenden Testungen - (zukünftigen) vergleichsweise hohen Nachweisquote von Erkrankungen nicht zu folgern. Allein daraus ergibt sich nicht, dass es gleichsam nur noch „eine Frage kurzer Zeit“ ist, bis die Antragstellerin der Regelung des § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Absonderungsverordnung unterfällt. Ob und wann die Antragstellerin dieser Regelung unterfallen wird, ist vielmehr derzeit nicht absehbar und kann prognostisch nicht eingeschätzt werden. Vorsorglich einen Normenkontrolleilantrag für ein möglicherweise nicht eintretendes Szenario zu stellen, ist aber mit dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens unvereinbar und damit unzulässig. Der Senat entscheidet zeitnah über Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung von Normen, so dass keine Notwendigkeit für einen vorsorglichen Rechtsschutz besteht, ohne dass absehbar wäre, ob der jeweilige Antragsteller jemals wieder diesen Regelungen unterworfen sein wird (so schon NdsOVG, Beschl. v. 10.6.2021 - 13 MN 281/21 -, juris Rn. 14).

Soweit der Normenkontrolleilantrag zulässig ist, erfüllt er auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist [vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG RP, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); SächsOVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); NdsOVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.].

Diese Voraussetzungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung sind hinsichtlich der Bestimmung des § 15 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht erfüllt. Ein in der Hauptsache noch zu stellender Normenkontrollantrag der Antragstellerin bliebe voraussichtlich mangels Begründetheit ohne Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffene Bestimmung als (noch) rechtmäßig erweisen wird (dazu unter a)). Im Übrigen überwiegen die Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht (dazu unter b)).

a) Das durch § 15 Absatz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zunächst für den Zeitraum bis einschließlich zum 23. Februar 2022 geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit wird sich in einem Hauptsachverfahren voraussichtlich als (noch) rechtmäßig erweisen.

aa) Der Senat geht davon aus, dass die streitgegenständliche Verordnungsregelung in § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 7 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 1 IfSG eine taugliche Rechtsgrundlage findet (vgl. zur Testobliegenheit an Schulen zuletzt Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 20), und gemäß § 32 Sätze 1 und 2 IfSG durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33). Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht festzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 12.10.2021 - 25 NE 21.2471 -, juris Rn. 19).

bb) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnungsregelung bestehen nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2022 - 14 MN 147/22 -, juris Rn. 14; vgl. zur Testobliegenheit an Schulen: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 22).

cc) Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung bestehen ebenfalls nicht.

(1) So geht der Senat geht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats und nach eigener Prüfung sowie unter Berücksichtigung des aktuellen, noch hohen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) auch davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das „Ob“ eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 38 m.w.N.)

(2) Auch der von der streitgegenständlichen Verordnungsregelung betroffene Adressatenkreis ist nicht zu beanstanden.

Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. -, juris Rn. 25 f.; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 -, juris Rn. 32).

Dem RKI zufolge ist eine Übertragung von SARS-CoV-2 grundsätzlich von und innerhalb jeder Altersgruppe möglich. Zwar sei das Transmissionsrisiko durch jüngere Kinder nicht abschließend geklärt, jedoch seien Kinder für SARS-CoV-2 suszeptibel und könnten auch innerhalb der jeweiligen Altersgruppen übertragen. Kinder nähmen am Transmissionsgeschehen teil und COVID-19-Ausbrüche träten sowohl in Kitas als auch in Schulen auf. Insgesamt schienen Kinder weniger infektiös zu sein und wahrscheinlich eine niedrigere Viruslast zu haben als Erwachsene. Die Mehrzahl der Kinder zeige nach bisherigen Studien einen asymptomatischen oder milden Krankheitsverlauf. Nur ein sehr kleiner Teil benötige eine intensivmedizinische Versorgung und werde beatmungspflichtig. Allerdings sei die Studienlage zur Viruslast bei Kindern heterogen, viele Veröffentlichungen würden methodische Fragen aufwerfen (Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 Stand: 26.11.2021, Nr. 17 Kinder und Jugendliche, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio-nid=6D6C9CBECBD859EF003CFDFCB26130ED.internet081?nn=13490888#doc13776792bodyText17).

Nach aktueller Datenlage muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Kinder (und Jugendliche) am Infektionsgeschehen teilnehmen, und zwar ebenso wie Erwachsene in weit höherem Ausmaß, wenn sie nicht immunisiert sind. Zwar geht das RKI davon aus, dass das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf mit höherem Alter zunimmt, eine Hospitalisierung oder der Tod in der Altersgruppe ab 60 Jahre also wahrscheinlicher ist als in den jüngeren Altersgruppen. In der vierten Welle seien jedoch alle Altersgruppen unter 60 Jahren stärker von Infektionen betroffen gewesen als in der zweiten und dritten Welle, mit Inzidenzen von über 900 bzw. 1.000 in den Altersgruppen der 5- bis 9- und 10- bis 14-Jährigen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21 -, juris Rn. 36 - 37 m.w.N.)

Nach der im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Regelung vorliegenden Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts betreffen COVID-19-bedingte Ausbrüche seit dem Jahreswechsel 2021/2022 zunehmend auch Kindertagesstätten (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 - COVID-19 -, S. 9, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-27.pdf?__blob=publicationFile). Damit besteht für in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder sowie aufgrund des allgemeinen Infektionsgeschehens für weitere Personen, die nicht unter eine der in § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 genannten Ausnahmeregelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung fallen (beispielsweise nicht immunisierte Eltern oder andere Besucher, die Kontakt zu den betreuten Kindern haben werden) als Adressaten des testabhängigen Zutrittsverbots nach § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr (vgl. zur Testobliegenheit an Schulen: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 39 f.).

Für den Senat steht nach der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats und nach eigener Prüfung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83). Für Kindertageseinrichtungen, in denen die Kinder regelmäßig keinen Abstand halten (können) und sich auch nicht beispielsweise durch Masken schützen (müssen) gilt insoweit nichts Anderes.

(3) Das Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der in § 15 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelten Testobliegenheitdurfte auch seiner Art nach auf § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 7 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 1 IfSG gestützt werden. Nach § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG, der gemäß § 28 Abs. 10 IfSG bis zum 19. März 2022 anwendbar bleibt, können unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind. Das für Kindertageseinrichtungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung testabhängige Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung, worunter zulässigerweise auch Kinderhorte fallen (vgl. § 15 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), ist ihrer Art nach eine Schutzmaßnahme in diesem Sinne.

dd) Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt für die in Kindertageseinrichtungen betreuten Kindern und die weiteren betroffenen Personen nicht vor. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Körpersphäre. Die Gesundheit umfasst auch die Freiheit von Schmerz. Die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1983 - 2 BvR 704/83 -, BVerfGE 65, 317, 322 -, juris Rn. 24). Dieser Schutzbereich wird durch die hier zu beurteilenden Schutzmaßnahmen nicht berührt. Denn der für den Zutritt zur Kindertageseinrichtung geforderte Nachweis, nicht mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein, kann nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung ohne Weiteres auch durch einen Selbsttest im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erbracht werden, der bei richtiger Anwendung regelmäßig nicht mit Beeinträchtigungen verbunden ist, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob sog. Spuck- oder Lollitests oder solche Tests Anwendung finden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolgt (vgl. zur Testobliegenheit an Schulen NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 62).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Selbsttests (zu denen neben Tests, bei denen die Probeentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Spuck- und Lollitests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 25).

ee) Soweit das nach § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Antragstellerin eingreift, ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieses Verbot hält gegenwärtig noch die sich aus der Beschränkung in § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf „notwendige Schutzmaßnahmen“ sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden strengen Grenzen ein.

(1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 17.2.2022 - 14 MN 147/22 -, juris Rn. 16; v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27).

Der Verordnungsgeber hat zur Einführung der Testobliegenheit in Kindertageseinrichtungen in der Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 1. Februar 2022 zudem nachvollziehbar ausgeführt (S. 8), dass angesichts der aufgrund der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 steigenden Fallzahlen auch in Kindertageseinrichtungen, in denen Kindergartenkinder betreut werden, der Gesundheitsschutz durch die streitgegenständliche Regelung zu erhöhen ist.

(2) Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus steht für den Senat außer Zweifel, dass das nach § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und 2 erster Halbsatz der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit grundsätzlich geeignet ist, die Verbreitung von SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtung und im Allgemeinen zu verhindern.

Das testabhängige Zutrittsverbot nach § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fördert das vom Verordnungsgeber verfolgte legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 bei dem derzeit geltenden Regelbetrieb einer Kindertageseinrichtung (zum Regelbetrieb: Niedersächsischer Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung, S. 9; abrufbar unter: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/faq-194362.html). Ohne eine solche „Testpflicht“ wäre das Risiko, dass sich durch den Betrieb der Kindertageseinrichtung die Ausbreitung des Virus verstärkt, wesentlich höher (vgl. NdsOVG zur Testobliegenheit an Schulen: Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 54; vgl. dahingehend Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, Nr. 2 Übertragungswege, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand).

Dies gilt unzweifelhaft auch für die derzeit vorherrschende Variante des SARS-CoV-2-Virus mit der Bezeichnung Omikron (Pangolin Nomenklatur B.1.1.529), die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver ausbreitet als die bisherigen Virusvarianten (vgl. RKI, Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html, Stand: 17.2.2022; siehe auch den Bericht zur Abschätzung der Infektionswelle durch die SARS-CoV-2 VOC Omikron des RKI und der HU Berlin vom 3.2.2022, S. 1; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Modellierung_Omikronwelle_Bericht.pdf).

(3) Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das nach § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit derzeit noch erforderlich ist.

Mildere, sachlich gleichwertige alternative Maßnahmen zur Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 202 ff.) sind jedenfalls nicht offensichtlich. Insbesondere wäre die Schließung von Kindertageseinrichtungen aufgrund der großen Anzahl nicht immunisierter Kinder zwar besser geeignet, aber offensichtlich kein milderes Mittel. Ebenso ist das Angebot freiwilliger Testungen von in Kindertagesstätten betreuten Kindern mit Blick auf die seit dem Jahreswechsel gestiegene Anzahl an COVID-19-bedingten Ausbrüchen in Kindertagesstätten offensichtlich nicht (mehr) gleich geeignet, die Verbreitung von SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten zu verhindern (zum Angebot freiwilliger Testungen siehe Niedersächsischer Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung vom 25.8.2021, Stand: 7.12.2021, S. 18, abrufbar unter: https://www.mk.niedersachsen.de/). Der Antragsgegner führt insoweit zu Recht aus, dass es erforderlich ist, Infektionen auch in Gemeinschaftseinrichtungen möglichst frühzeitig zu erkennen, um das Übertragungs- sowie das Infektionsrisiko dadurch zu verringern.

Deswegen reicht allein die Einhaltung der Hygienemaßnahmen (Handhygiene, Husten- und Niesetikette, Einhaltung von Abständen und Vermeidung von Kontakten, soweit im Rahmen der pädagogischen Arbeit möglich, Entgegenwirken von Ansammlungen, regelmäßiges Lüften, Einsatz von Masken im pädagogischen Alltag durch das Personal, anlasslose Testung von nicht der Testpflicht unterfallenden Personen), wie sie in dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplänen Corona Kindertagesbetreuung vom 2. Februar 2022 (und auch in den vorigen Versionen) festgelegt und nach § 15 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu beachten sind, nicht (mehr) aus.

Das testabhängige Zutrittsverbot reduziert hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass mit
SARS-CoV-2 infizierte bzw. -verdächtige Personen überhaupt die Kindertageseinrichtung betreten können und sich das Virus dort ausbreiten kann, ganz erheblich (vgl. zur Testobliegenheit an Schulen NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 58). Dies gilt im Bereich von Kindertageseinrichtungen insbesondere deshalb, weil - anders als in Schulen – das Einhalten von Abständen und das Tragen von Masken vor allem bei den betreuten Kindern weder in der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnet worden sind noch im Hinblick auf das Alter der in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder und deren Entwicklungstand regemäßig durchzusetzen wären (vgl. zum Tagen von Masken: Niedersächsischer Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung, S. 15; abrufbar unter: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/faq-194362.html).

Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen auch nicht deshalb, weil die fünfte Infektionswelle zurzeit wieder abflacht. Zwar geht auch das RKI mittlerweile aus, dass nunmehr der Scheitelpunkt erreicht sein könnte, warnt aber zugleich davor, die bestehenden Infektionsrisiken zu unterschätzen (RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 - COVID-19 - Stand: 17.3.2022, S. 3, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-17.pdf).

So ist die wöchentliche COVID-19-Inzidenz bundesweit seit dem Jahreswechsel 2021/2022 in der Altersgruppe der 0 bis 4-Jährigen konstant gestiegen. Sie betrug in der ersten Meldewoche des Jahres 2022 noch 230 und in der sechsten Meldewoche bereits 1.303. Die wöchentliche COVID-19-Inzidenz bei den 5 bis 9-Jährigen ist ebenso seit dem Jahreswechsel 2021/2022 zunächst konstant gestiegen. Sie betrug in der ersten Meldewoche des Jahres 2022 noch 462 und in der fünften Meldewoche bereits 3.658. In der sechsten Meldewoche konnte zwar ein geringer Abfall der Inzidenz festgestellt werden, allerdings betrug sie noch 3.380 (RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 - COVID-19 -, S. 5, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-17.pdf?__blob=publicationFile). Auch die Fälle der Hospitalisierung bei den 0 bis 4-Jährigen nahm zunächst seit dem Jahreswechsel konstant zu. In der letzten Meldewoche des Jahres 2021 waren es noch 106 Fälle, in der fünften Meldewoche bereits 345. Diese Entwicklung war auch bei den 5 bis 9-Jährigen zu beobachten. Dort wurden in der letzten Meldewoche des Jahres 2021 68 Fälle und in der fünften Meldewoche bereits 355 verzeichnet. Erst in der sechsten Meldewoche konnte erstmals ein Rückgang der Fälle festgestellt werden. Bei den 0 bis 4-Jährigen waren es aber noch 282 und bei den 5 bis 9-Jährigen noch 264 Fälle (Übersicht des RKI zu COVID-19 Fällen nach Meldewoche und Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteile Hospitalisierter/Verstorbener und Altersmittelwert/-median, Stand: 16.2.2022, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Klinische_Aspekte.html;jsessionid=0C3B980E9BAC19887673C85A2A3017B0.internet111?nn=13490888).

(4) Das nach § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geltende Zutrittsverbot zu einer Kindertageseinrichtung bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheitist unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems und anderer kritischer Infrastrukturen sowie unter Berücksichtigung des spezifisch hohen Infektionsrisikos bei Kindern, die im Rahmen der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung keinen Abstand halten und selbst keine Maske tragen (müssen) derzeit auch noch angemessen (vgl. zur Testpflicht an Schulen ausführlich: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 61 ff.).

Die streitgegenständliche Verordnungsregelung greift ohne Zweifel in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff ist nach Auffassung des Senats jedoch von geringem Gewicht. Zunächst gilt das Zutrittsverbot und die damit verbundene Testobliegenheit nicht für bestimmte Personengruppen. So sind Beschäftigte der Kindertageseinrichtungen, die ohnehin der sog. 3-G-Regelung am Arbeitsplatz nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG unterliegen, sowie Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ausgenommen. Ebenso gilt Zutrittsverbot und die damit verbundene Testobliegenheit nicht für die in § 15 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Personen, insbesondere auch nicht für betreute Kinder, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung vorlegen können.

Außerdem sind betreute Kinder ausgenommen, die die Möglichkeit der sog. Umfeldtestung nach § 15 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wahrnehmen müssen. Danach gilt das Zutrittsverbot nach § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht für betreute Kinder, an denen ein in der Kindertageseinrichtung ausgegebener Test im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgrund des Entwicklungsstandes nicht durchgeführt werden kann, wenn a) die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist oder die Einrichtungsleitung sichere Kenntnis von der Undurchführbarkeit hat und b) eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 je Woche erbringt, wobei die im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen darf. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt. Denn das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Normgeber nicht dazu, den Tatbestand einer Norm mit genau fassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung eingeräumten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103, 108 -, juris Rn. 17). Dies kann gerade dann notwendig werden, um einer sonst nicht zu bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2019 - BVerwG 3 C 7.17 -, BVerwGE 164, 253, 260 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Hieran gemessen ist die Regelung zur Umfeldtestung hinreichend bestimmt. Die Anknüpfung an den Entwicklungsstand des betreuten Kindes erlaubt gerade eine weitreichende Einschätzung der Undurchführbarkeit, die nach der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht nur von einem Arzt eingeschätzt werden darf, sondern - insofern nicht nur in medizinischer Sicht - auch von der Einrichtungsleitung beurteilt werden darf, die üblicherweise einen engeren Kontakt mit dem Kind als der regelmäßig das Kind betreuende Kinderarzt hat.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Tests bei den Erziehungsberechtigten nicht geeignet seien, eine Weiterverbreitung in den Kindertageseinrichtungen zu verhindern. Die Eignung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass jeder Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist oder dass der zur Anwendung zugelassene Selbsttest im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung keine hinreichende Testgenauigkeit aufweist. Denn die Wahrscheinlichkeit von für die Virusverbreitung gefährlichen falsch-negativen Testergebnissen ist auch bei einer Sensitivität von 80 % (Wahrscheinlichkeit eines positiven Tests bei kranken Probanden), und einer Spezifizität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei gesunden Probanden) von mindestens 97 % gering (vgl. ausführlich hierzu: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 55).

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist auch deswegen als gering anzusehen, weil in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder, die der Testobliegenheit nicht nachkommen wollen, die Möglichkeit haben, von der Einrichtung fernzubleiben. Anders als in Schulen besteht keine Präsenzpflicht bei dem Besuch einer Kindertageseinrichtung.

Zwar wird der Zutritt zu einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung von dem Nachweis einer negativen Testung abhängig gemacht. Für in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder (ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung) sowie für Kinder ab Schuleintritt, die in den Schulferien regelmäßig in Kinderhorten betreut werden, genügt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung allerdings der Nachweis der dreimaligen Durchführung des Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Dies soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Begrenzung auf das für den Infektionsschutz erforderliche Maß dienen (Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 1. Februar 2022, S. 8). Der Nachweis kann durch eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Möglichkeiten, vor allem ohne Weiteres durch einen Selbsttest im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geführt werden. Dieser erforderliche Selbsttest wird den hauptsächlich von der Regelung betroffenen betreuten Kindern durch die Einrichtung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Kann dies nicht geschehen, weil nicht genügend Tests im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Verfügung stehen, entfällt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Nachweispflicht und damit auch das Zutrittsverbot.

Die Belastung für die betreuten Kinder erschöpft sich mithin darin, den von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Selbsttest außerhalb der Einrichtung, regelmäßig in der eigenen Wohnung, drei Mal in der Woche, ggf. mit Hilfe der Erziehungsberechtigten anzuwenden und dessen Ergebnis (durch die Erziehungsberechtigten) zu dokumentieren. Sie brauchen sich also nicht einem Test unterziehen, der nur von geschultem Personal vorgenommen werden und mit größeren Belastungen verbunden sein kann als der Selbsttest, um die Kindertageseinrichtung betreten zu dürfen. Einer möglichen Stigmatisierung im Falle eines positiven Ergebnisses bei einer Testdurchführung in der Kindertageseinrichtung wird dadurch bereits vorgebeugt. Die Kinder sind zudem nicht verpflichtet, ausschließlich die von der Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellten Tests zu nutzen. Sie können auch Tests zur Eigenanwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nutzen, deren Anwendung von ihnen eher toleriert wird.

Zwar kann ein falsch-positives Testergebnis zu Belastungen für die getestete Person und den öffentlichen Gesundheitsdienst führen (vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=2D959F0780C18E0F080A4B2F02212FF2.internet121?nn=2386228#doc13490982bodyText7, Stand: 12.3.2021). Diese Belastungen sind für die getestete Person bis zu einer Klärung durch eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) aber nur von kurzer Dauer und führen daher nicht zur Unangemessenheit des testabhängigen Zutrittsverbots. Die Durchführung des Selbsttests zuhause ist nach eigenen Erkenntnissen und der Einschätzung des Senats bei richtiger Anwendung allenfalls mit kurzzeitigen Unannehmlichkeiten verbunden. Die minderjährigen in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Handelns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, ist dabei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern (vgl. zur Testobliegenheit in Schulen: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 63).

Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen betreuten Kinder sowie die weiteren betroffenen Personen ist angemessen und daher von den Betroffenen hinzunehmen. So leistet das testabhängige Zutrittsverbot der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, und dient der Verwirklichung des Rechts auf frühkindliche Bildung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 NV (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.12.2017 - 2 NB 1759/17 -, juris Rn. 12), indem die Betreuung in der Kindertageseinrichtung bei einem Regelbetrieb und bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos ermöglicht wird.

b) Ohne eine vorläufige Außervollzugsetzung drohen der Antragstellerin schließlich auch keine derart gewichtigen Nachteile, dass diese die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen könnten. Dabei erlangen die erörterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).

Schon danach wiegt das Interesse der Antragstellerin an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht schwer. Dieses Gewicht signifikant erhöhende wesentliche oder schwerwiegende Nachteile durch den weiteren Normvollzug ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin hat lediglich an drei von fünf möglichen Betreuungstagen Testungen durchzuführen und einen Nachweis über die negative Testung beizubringen. Diese Pflicht kann - zur Abwendung des Zutrittsverbots - auch dadurch erfüllt werden, in dem sog. Umfeldtestungen bei ihren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat teilt die Auffassung des 13. Senats des beschließenden Gerichts, nach dessen ständiger Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren und sodann gemäß § 39 Abs. 1 GKG für jeden Streitwert - zum einen die vorläufige Außervollzugsetzung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 zweiter Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung und zum anderen die vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung - in Ansatz zu bringen.

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).