Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.02.2022, Az.: 13 LA 226/21

Antrag auf Zulassung der Berufung; Einbürgerung; Prediger; Salafismus; verfassungsfeindlich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.02.2022
Aktenzeichen
13 LA 226/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.03.2021 - AZ: 10 A 964/20

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 11. März 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. März 2021, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband und Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 10. Januar 2020 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.), besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, m.w.N.).

Die Einwände des Klägers begründen die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Richtigkeitszweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Auslegung dieser Vorschrift in zutreffender Weise vorgenommen und sich dabei an den höchstrichterlichen Maßstäben orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - BVerwG 5 C 1.11 -, juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 2.12.2009- BverwG 5 C 24.08 -, juris Rn. 13 ff., jew. m.w.N.). Danach genügt es, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen. Dadurch soll eine Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 - BVerwG 5 C 24.08 -, BVerwGE 135, 302, 304 f., juris Rn. 15; siehe auch Begründung des Gesetzentwurfs zu § 86 AuslG: BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Ein Unterstützen liegt bereits in jeder Handlung des Ausländers, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein, und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3. 2012 - BVerwG 5 C 1.11 -, juris Rn. 19 und v. 2.12.2009 - BVerwG 5 C 24.08 -, BVerwGE 135, 302, 305, juris Rn. 16). Ob er dabei jedoch eine innerlich bejahende subjektive Haltung gegenüber den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eingenommen hat, ist für den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG allein erforderlichen Gefahrenverdacht irrelevant (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2020 – 13 ME 278/20 -, juris Rn. 4 (zu § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG); v. 20.7.2016 - 13 LA 33/15 -, Rn. 11 juris).

Der Kläger hat über mehrere Jahre in verschiedenen Moscheen (2009 Islamisches Kulturzentrum C. e.V., 2009 - 2014 DIK A-Stadt, 2015 - 2016 DIK D.) gepredigt, die dem salafistischen Spektrum zugerechnet werden.

Das Verwaltungsgericht hat anhand mehrerer Anknüpfungstatsachen und der Begleitumstände im Rahmen der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung angenommen, dass es für den Kläger erkennbar war, dass er mit seinen Predigten, insbesondere in der Moschee des „Deutschsprachigen Islamkreis D. e.V.“ (DIK D.), der unstreitig verfassungsfeindliche Bestrebungen entfaltete und mit Verbotsverfügung vom 7. März 2017, unter anderem mit der Begründung, dass sich der Verein mit seiner dem jihadistischen Salafismus zuzurechnenden Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet habe, verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt hat und er auch zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollte. Die dagegen von dem Kläger vorgebrachten Rügen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Im Einzelnen:

a) Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Tatsachen aus, wenn es annehme, dass der Kläger aufgrund dessen, dass er vor seiner Predigt mehrere Stunden für Gespräche zur Verfügung gestanden habe, mitbekommen haben müsse, welche Ideologie der DIK Hildesheim vertrete. Tatsächlich sei er - der Kläger - nicht mehrere Stunden vor dem Gebet in der Moschee anwesend gewesen. Sein Auftritt habe sich auf die Zeit der Predigt beschränkt. Er habe vom 4. August 2014 bis zum 27. Januar 2016 an einer berufsbildenden Qualifizierungsmaßnahme in Präsenz teilgenommen. Soweit sein vormaliger Prozessvertreter etwas Anderes behauptet habe, gehe dies auf ein Missverständnis zurück. Er selbst habe sich hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht äußern können.

Dieser Einwand begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat sich maßgeblich auf die eigenen Angaben des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2019 im Verwaltungsverfahren (Bl. 131 d. BA 1) gestützt. In dem Schreiben heißt es, seine Predigten liefen derart ab, dass er 30 bis 40 Minuten predige. Vorher habe er den Besuchern für zwei bis drei Stunden zur Verfügung gestanden. Danach folgte das Freitags-Gebet.

Soweit sich der Kläger nunmehr erstmals darauf beruft, diese Aussage beruhe auf einem Missverständnis mit seinem Prozessbevollmächtigten, er sei nicht mehrere Stunden vor dem Gebet in der Moschee anwesend gewesen, und er eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für den Zeitraum vom 4. August 2014 bis zum 27. Januar 2016 (9.00 bis 16.00 Uhr) vorlegt (Bl. 110 d. GA), sind die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Richtigkeitszweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Diese erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachten Tatsachen, die zwar bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorlagen, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigen konnte, weil der Kläger diese Umstände nicht vorgetragen hatte und das Gericht sie mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln hatte, sind zwar grundsätzlich auch bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen. Dabei genügt es aber nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Tatsachen einfach nur zu behaupten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2002 - BVerwG 7 AV 1.02 -, juris Rn. 6 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.3.2021 - 4 LA 241/19 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.4.2018 - 12 LA 83/17 -, juris Rn. 36). Vielmehr ist bei einer Behauptung neuer (entscheidungserheblicher) Tatsachen im Zulassungsverfahren erforderlich, dass der Zulassungsantragssteller deren Vorliegen hinreichend substantiiert darlegt, um dem Berufungsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob das noch zuzulassende Rechtmittel mit dem vorgenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab Erfolg haben wird. Allein die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung - wie allgemein bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Hinblick auf die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts - nicht ausreichend (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.5.2021 - 10 LA 176/20 -, Rn. 36, juris, m.w.N.). An die Substantiierung und Glaubhaftmachung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in erster Instanz ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1685 -, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.4.2018 - 12 LA 83/17 -, juris Rn. 36).

Dies gilt hier umso mehr, als sich der Kläger mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vortrag setzt. Die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten muss er sich grundsätzlich zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Kläger erst jetzt vorbringt, dass diese Erklärung unzutreffend sei und auf einem Missverständnis beruhe. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Vortrag mit seinem Anwalt besprochen und eine Abschrift des Schriftsatzes vom 9. Juli 2019 erhalten hat. Der Kläger hätte daher, auch ohne Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zeitnah eine Richtigstellung veranlassen können. Dass der Kläger die Möglichkeit zu einer persönlichen Teilnahme und Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht genutzt hat, kann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Wenn der Kläger aus seiner subjektiven Beurteilung heraus meint, dass sein Prozessbevollmächtigter die mündliche Verhandlung allein erfolgreich führen wird und zudem aus Sorge vor einer Coronainfektion der mündlichen Verhandlung fernbleibt, geschieht diese Einschätzung letztlich "auf sein Risiko".

Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung und Glaubhaftmachung seiner Behauptung, er habe sich ausschließlich für den Zeitraum der Predigt in der Moschee aufgehalten. Dies ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus der im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrags vorgelegten Bescheinigung über die Teilnahme an einer berufsbildenden Qualifizierungsmaßnahme im Zeitraum vom 4. August 2014 bis zum 27. Januar 2016 (jeweils Mo-Fr 9.00 bis 16.00 Uhr). Daraus ergibt sich schon nicht, dass der Kläger dort auch immer, insbesondere an den Terminen, an denen er Predigten gehalten hat, anwesend war. Auch fehlt es an einer substantiierten Darlegung der zeitlichen Abläufe, die belegen, dass der Kläger trotz der berufsbildenden Qualifizierungsmaßnahme zwar für die Predigt, nicht jedoch darüber hinaus in der Moschee anwesend gewesen sein konnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Präsident des Niedersächsischen Landesamts für Verfassungsschutz in seiner amtlichen Erklärung vom 10. März 2021 (Bl. 76 d. GA) bekundet hat, dass die Predigt am 8. Januar 2016 von ca. 12.30 bis 13.30 Uhr stattgefunden habe und damit einen Zeitraum betraf, in dem der Kläger nach seinem Vortrag bei der berufsbildenden Qualifizierungsmaßnahme anwesend gewesen sein müsste.

b) Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht lege seiner Entscheidung eine falsche tatsächliche und rechtliche Würdigung zugrunde. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass er von der salafistischen Einstellung des DIK D. Kenntnis gehabt haben müsse, aufgrund der offensiven Beschäftigung mit der Ideologie des „IS“ im DIK D., des Ausreisens von Mitgliedern nach Syrien sowie des Auftretens von Abu Walaa als Imam, sei fehlerhaft. Eine etwaige verfassungsfeindliche Gesinnung ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus seiner Auswahl als Prediger durch den Vorstand des DIK D., und falsch sei auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die am 8. Januar 2016 gehaltene Predigt seine extremistische Gesinnung bezeuge.

Diese Einwände verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245 - juris Rn. 15). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2019 - 13 LA 131/19 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

Hiernach relevante Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

aa) Der Kläger rügt zunächst, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass er von der salafistischen Einstellung des DIK D. Kenntnis haben musste, da Abu Walaa dort als Imam auftrat, sei fehlerhaft. Dies übersehe die Tatsache, dass bis vor Kurzem kaum jemand in der muslimischen Gemeinschaft gewusst habe, wie Abu Walaa aussehe. Abu Walaa habe seine Ideologie ausschließlich per Podcast ohne Bild über das Internet verbreitet. Eine visuelle Zuordnung von Abu Walaa sei ihm - dem Kläger - daher gar nicht möglich gewesen.

Diese Rüge zeigt eine offensichtlich sachwidrige und damit willkürliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung nicht auf. Sie greift aber auch in der Sache nicht durch. Der Würdigung des Verwaltungsgerichts steht nicht entgegen, dass der Imam Abu Walaa in seinen Videos auf sozialen Medien und anderen Plattformen sein Gesicht nicht offenbarte. Denn jedenfalls führte er als hauptamtlicher Imamin der Moschee des DIK D. neben regelmäßigen Predigten auch den Schwerpunkt der Veranstaltungen des DIK D. durch. Nach den Darlegungen in der Verbotsverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. März 2017 war Abu Walaa stetig in der Moschee präsent und hielt Vorträge und Predigten. Er prägte maßgeblich die Ausrichtung des Vereins in seinen religiösen Ansichten (S. 26 d. Verbotsvfg., Bl. 90 d. BA 1). Unabhängig davon, ob der Kläger Abu Walaa visuell zuordnen konnte, erscheint es lebensfremd, dass dem Kläger - auch als Gastprediger - nicht bekannt gewesen sein soll, dass Abu Walaa der Hauptimam der Moschee des DIK D. war und dort auch eine Vielzahl von Veranstaltungen durchgeführt hat.

bb) Der Kläger rügt weiter, eine etwaige verfassungsfeindliche Gesinnung ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass er explizit durch den Vorstand des DIK D. ausgewählt wurde. In den Jahren 2014 - 2016 habe es nur wenige deutschsprachige Imame in Deutschland gegeben. Er sei daher einer von wenigen „Wanderpredigern“ gewesen, die auf Anfrage der Moscheegemeinde im gesamten Gebiet der Bundesrepublik die Gebete leiteten. Dass die Wahl auf ihn fiel, sei angesichts der Wahrscheinlichkeiten reiner Zufall. Ob die Auswahl durch den Vorstand des DIK D. selbst erfolgt sei, sei im Übrigen reine Spekulation und werde bestritten. Zwar sehe die Satzung des Vereins dies vor. Das Gericht hätte jedoch den Vorstand des DIK D. als Zeugen anhören müssen, um den tatsächlichen Auswahlprozess zu eruieren. Es schließe fehlerhaft aufgrund rein spekulativer Annahmen auf die innere Gesinnung des Klägers.

Auch diese Rüge greift in der Sache nicht durch. Eine offensichtlich sachwidrige und damit willkürliche Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht ist nicht gegeben, insbesondere stützt sich die Würdigung nicht auf reine Spekulation. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Würdigung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verbotsverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. März 2017 gestützt. Darin wird auf Seite 15 und 31 (Bl. 101, 85 d. BA 1) ausgeführt, dass die Prediger und Vortragenden (u.a. wird der Kläger namentlich genannt) gemäß § 9 Nr. 12 der Satzung des DIK D. ausschließlich vom Vorstand ausgewählt werden. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung von Frau Dr. E. vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, bestätigt. Diese führte aus, dass jeder, der in der Moschee des DIK D. gepredigt habe, vom Vorstand ausgewählt worden sei (Bl. 70 d. GA). Auch nur plausible, geschweige denn überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass der Auswahlprozess bei dem Kläger ein anderer gewesen sein sollte, hat dieser nicht dargelegt. Auch ist es weder offensichtlich sachwidrig noch willkürlich, in der Auswahl des Klägers für mehrere Predigten über einen Zeitraum von zwei Jahren einen weiteren Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass ein Mindestmaß an ideologischer und religiöser Übereinstimmung mit dem DIK D. vorlag.

Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da es den Vorstand des DIK D. zu dem Auswahlprozess habe anhören müssen. Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zwar auch aus tatsächlichen Gründen bestehen. Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Kläger letztlich jedoch eine Verletzung der richterlichen Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend, so dass dieses Vorbringen der Sachrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen kann. Allenfalls käme der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das Urteil beruhen kann, in Betracht, den der anwaltlich vertretene Kläger jedoch ausdrücklich weder textlich noch numerisch benennt. Es ist aber nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, sich aus einem umfänglichen (und nicht richtig zugeordneten) Vorbringen dasjenige herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung aufgefasst werden könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.2016 - 13 ME 175/16 -, V.n.b., S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.3.2008 - 18 B 388/08 -, juris Rn. 5), und diese möglicherweise zielführenden Zulassungsgründen zuzuordnen. Im Übrigen greift auch die Aufklärungsrüge nicht durch (vgl. unten I. 2. b)).

cc) Der Kläger rügt weiter, das Gericht könne seine Überzeugung, dass er in seinen Predigten zur Gewalt und zu Spenden an Kämpfer in Syrien aufrufe, nicht auf die Verbotsverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. März 2017 stützen. Der Inhalt der Verbotsverfügung sei ihm bis zum hiesigen Verfahren unbekannt gewesen. Die Darstellungen seien fehlerhaft. Das Gericht sei gehalten, sich selbst ein Bild über die Inhalte der Predigten zu verschaffen und hierzu Beweis zu erheben. Er habe die Aufzeichnung der gehaltenen Predigt in Deutsch und Arabisch vorgelegt, diese habe unstreitig keinen verfassungsfeindlichen Inhalt. Aus dem Inhalt und dem Video einer in der Moschee des DIK A-Stadt gehaltenen Predigt, dessen Inhalt von Art. 4 GG gedeckt sei, könne man weder auf den Inhalt seiner Predigt am 8. Januar 2016 schließen noch, wie das Verwaltungsgericht, den Schluss ziehen, dass eine von einem Besucher des DIK A-Stadt aufgezeichnete und verkürzt wiedergegebene Predigt bedeute, dass auch die persönlich vom Kläger vorgenommene Aufzeichnung der Predigt vom 8. Januar 2016 gekürzt sei. Diese Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Allein die amtliche Erklärung des Präsidenten des niedersächsischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 10. März 2021 trage das Urteil nicht. Das Gericht hätte Zeugen, die an der Predigt teilgenommen haben, hören müssen.

Auch diese Rüge greift in der Sache nicht durch. Entgegen der klägerischen Darstellung verletzt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung keine gesetzlichen Beweisregeln und ist auch sonst nicht offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Beweisverwertungsverbote hinsichtlich der Verbotsverfügung vom 7. März 2017 bestehen nicht. Der Kläger hatte auch ausreichend Gelegenheit, sich zu den Ausführungen in der Verbotsverfügung zu äußern (§ 108 Abs. 2 VwGO). Diese war ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren bekannt, und er hat hierzu mehrfach Stellung genommen. Die Ausführungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil gewürdigt. Es ist jedoch maßgeblich unter Zugrundelegung des Inhalts der Verbotsverfügung und unter ergänzender Heranziehung der amtlichen Erklärung des Präsidenten des Niedersächsischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 10. März 2021 (Bl. 76 d. GA) zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger in seiner Predigt zur Gewaltanwendung aufgerufen habe. Dass das Verwaltungsgericht damit den Ausführungen des Klägers im Ergebnis nicht gefolgt ist und auch die 19-minütige Aufnahme einer Predigt des Klägers nicht als geeignet ansah, die Ausführungen in der Verbotsverfügung zu widerlegen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Rahmen der ihm nach § 108 Abs. 1 VwGO zustehenden tatrichterlichen Würdigung nachvollziehbar ausgeführt, dass schon durch nichts belegt sei, dass die vom Kläger in Bezug genommene Aufnahme die Predigt vom 8. Januar 2016 wiedergebe und selbst wenn dies der Fall sein sollte, nicht ausgeschlossen sei, dass Teile der Predigt herausgeschnitten oder gar nicht erst aufgenommen worden seien. Dies stützt es unter anderem darauf, dass die Vertreterin des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, Frau Dr. E., in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass es vom Kläger ein Video von einer anderen Predigt gebe, deren Originalfassung vom Verfassungsschutz gesichert worden sei. Die Aufnahme gebe es in einer Version, die ein paar Sekunden oder ein knappe Minute weniger dauere als das Original. Es fehle der entscheidende Teil (Bl. 69R f. d. GA).

Auch begründet die Berücksichtigung und Würdigung der in der mündlichen Verhandlung vorgespielten Videoaufnahme einer Predigt des Klägers, die dieser nach eigenen Angaben in der Moschee des DIK A-Stadt gehalten hat, durch das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Denn auch wenn die vorgespielte Predigt nicht in D., sondern in der Moschee des DIK A-Stadt gehalten wurde, bietet sie einen weiteren Anhaltspunkt dafür, welche Ideologie der Kläger in seinen Predigten vertrat. Er predigte dort eine deutliche Abgrenzung von Gläubigen und Ungläubigen sowie Gewalt gegen Ungläubige und führt u.a. aus „Möge Allah dann alle Feinde vom Islam sterben lassen. Entweder gibt er ihm die Rechtleitung oder dass sie alle sterben dann“. Dies passt zu den Feststellungen in der Verbotsverfügung, in der ausgeführt wird, dass auch der Kläger in seinen Predigten eine Abgrenzung von Gläubigen zu Ungläubigen vertrete (Bl. 85 d. BA 1) und den Ausführungen der Prediger bei dem DIK D. gemein sei, dass durch eine gezielte in-Kontextstellung u.a. von Koranzitaten als Auszug zu zeitgenössischen, gesellschaftlichen und politischen, nationalen und internationalen Begebenheiten Personen im DIK D. unter dem Deckmantel der religiösen Legitimation zielgerichtet radikalisiert würden, um das ideologische Ziel eines universalen, totalitären, theokratischen Gesellschaftssystems zu erreichen. Dabei werde auch der bewaffnete Kampf als legitimes Mittel dargestellt (vgl. Bl. 85 d. BA 1). Ob dieser Inhalt der Predigt von Art. 4 GG gedeckt ist oder nicht, ist dabei unerheblich, es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegen.

Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da es keine Zeugen für den Inhalt der Predigten gehört habe (vgl. hierzu I. 1. b) bb) und unten I. 2. b)).

dd) Schließlich beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Abwendung von einer früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht korrekt gewürdigt. Denn selbst wenn man tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG annehme, habe er sich jedenfalls glaubwürdig von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt.

Auch diese Beanstandung verhilft dem Zulassungsantrag nach dem aufgezeigten Maßstab nicht zum Erfolg. Sie geht vielmehr an der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht stellt tragend darauf ab, dass ein Sich-Abwenden bereits daran scheitere, dass der Kläger sich bislang nicht mit seinen früheren Unterstützungshandlungen ernsthaft auseinandergesetzt habe und Unterstützungshandlungen inkriminierter Bestrebungen bestreite.

Diese Begründung, die mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen wird, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die in § 11 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz StAG geforderte Glaubhaftmachung, sich von der früheren Unterstützung abgewendet zu haben, setzt (als notwendige Bedingung) voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher durch § 11 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - BVerwG 5 C 1.11 -, juris Rn. 47; Senatsbeschl. v. 20.7.2016 - 13 LA 33/15 -, Rn. 21, juris). Bereits hieran fehlt es beim Kläger. Auf den Zeitpunkt der letzten Predigt in der Moschee des DIK A-Stadt kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

c) Soweit der Kläger rügt, das Urteil könne sich auch nicht - offengelassen durch das Verwaltungsgericht - darauf stützen, dass er derzeit nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sorgen könne und er mit Schreiben vom 26. November 2021 einen Arbeitsvertrag vorlegt, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass bereits die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann, nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflichten verletzt, wenn es seine Ansicht darauf stütze, dass Abu Walaa an der Predigt am 8. Januar 2016 teilgenommen haben „soll“. Ob Abu Walaa an diesem Tag für ihn - den Kläger - erkennbar teilgenommen habe, lasse sich durch eine Zeugenvernehmung klären, die ergeben werde, dass eine solche Teilnahme nicht stattgefunden habe.

Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. Senatsbeschl. v. 30.9.2019 - 13 LA 227/16 -, Rn. 60, juris). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - wie die Kläger - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss zudem insbesondere darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 - BVerwG 5 B 7.10 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren.

Nach diesen Maßstäben musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, weitere Beweise zu erheben. Denn für das Gericht reichten die festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte (Predigten über einen Zeitraum von 2 Jahren in der Moschee des inzwischen verbotenen DIK D. sowie seit 2009 in weiteren Moscheen, die dem salfistischem Spektrum zugerechnet werden, längerer Aufenthalt in der Moschee, Abu Walaa als Hauptimam, Auswahl durch den Vorstand, Inhalt der Predigten) aus, um eine Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung durch den Kläger im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG annehmen zu können. Dass der Kläger dies anders beurteilt, begründet keinen Mangel der gerichtlichen Aufklärung. Auf der Anwesenheit von Abu Walaa bei der Predigt am 8. Januar 2016 beruht das Urteil erkennbar nicht tragend, dies wird schon durch die Verwendung des Wortes „soll“ deutlich. Doch selbst wenn, ergibt sich die Teilnahme von Abu Walaa an der Predigt am 8. Januar 2016 aus der Verbotsverfügung vom 7. März 2017 (vgl. Bl. 85 d. BA 1). Dies ist vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ausdrücklich bestritten worden.

b) Soweit der Kläger allgemein in Bezug auf die unter I. 1. b) bb) und cc) genannten Rügen, hinsichtlich seiner Auswahl durch den Vorstand des DIK D. und dem Inhalt seiner Predigten, mit denen ernstliche Richtigkeitszweifel dargelegt werden sollen, zusätzlich unter dem Aspekt einer „Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts“ eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, ist diese bereits im Ansatz zu verneinen. Denn bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zugrunde zu legen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1996 - BVerwG 11 B 150.95 -, NVwZ-RR 1996, 369, juris Rn. 2).

Unter Zugrundelegung dessen musste sich eine weitere Beweiserhebung für das Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Auswahl des Klägers durch den Vorstand des DIK D. ergab sich hinreichend aus der Verbotsverfügung (vgl. Bl. 85, 101 d. BA 1) und der Aussage der Mitarbeiterin des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, Frau Dr. E., in der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 70 d. GA). Auch der Inhalt der Predigten des Klägers ergab sich hinreichend aus der Verbotsverfügung, der amtlichen Erklärung des Präsidenten des Verfassungsschutzes sowie aus der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung.

c) Soweit der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens rügt, da das Verwaltungsgericht keinen negativen Rückschluss aus seiner fehlenden Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung habe ziehen dürfen, liegt dies schon in der Sache nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (S. 11) ausgeführt, dass der Kläger von der Möglichkeit, sich zu seinen Einstellungen in der mündlichen Verhandlung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht habe. Er habe den Termin nicht wahrgenommen. Dieser Darstellung lässt sich kein negativer Rückschluss aus der fehlenden Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger sich nicht weiter geäußert hat, so dass kein weiteres Vorbringen zu berücksichtigen und in die Würdigung einzustellen war. Das nach der Sachverhalts- und Beweiswürdigung bestehende Gesamtbild von der salafistischen Einstellung des Klägers hat das Gericht dagegen schon in dem Satz davor festgestellt und ersichtlich nicht auf die fehlende Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung gestützt.

3. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen ebenfalls nicht.

Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht hinreichend Rechnung. Sein Vortrag, dass sich das Urteil auf Vermutungen stütze, dass die Heranziehung von Sekundärquellen bereits die offenbare Schwierigkeit der Sachverhaltsermittlung aus Primärquellen zeige und auch der betriebene Begründungsaufwand auf eine besondere tatsächliche Schwierigkeit hinweise, zeigt nicht auf, dass das erstinstanzlich entscheidende Gericht vor besonderen, also in qualitativer Hinsicht überdurchschnittlichen Schwierigkeiten gestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf unstreitige Tatsachen (mehrfaches Predigen in der Moschee des DIK D.) sowie den Inhalt der Verbotsverfügung vom 7. März 2017 und die Aussagen von Frau Dr. E. als Vertreterin des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, in der mündlichen Verhandlung gestützt. Die amtliche Erklärung des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz hat das Gericht dabei, unter Berücksichtigung des Beweiswertes eines sekundären Beweismittels, nur zur „Abrundung“ des Gesamtbildes des Gerichts von der salafistischen Ausrichtung des Klägers herangezogen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichtes das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen überdurchschnittlich übersteigt.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht daraus, dass bei den Predigten anwesende Personen aus dem klandestinen Umfeld des extremistischen Islam - die teilweise inhaftiert sind – in dem vom Kläger erstrebten Berufungsverfahren als Zeugen zu hören wären, denn eine solche Zeugenvernehmung ist nicht erforderlich (s. I. 2. b)). Das Verwaltungsgericht ist anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen und seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den Predigten des Klägers von Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist.

4. Es liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014
- 8 LA 172/13 -, juris Rn. 15; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene „Rechts- und Tatsachenfrage“ (Bl.108 d. GA),

„ob die Durchführung von Freitagsgebeten bei Teilnahme von Extremisten dazu führt, dass der Prediger selbst, unabhängig vom Inhalt der Predigt, als Extremist geführt werden darf“,

rechtfertigt, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 4 GG, die Zulassung der Berufung nicht. Diese Frage ist schon nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht zutreffend auch den Inhalt der Predigten sowie die weiteren Begleitumstände bei der Beurteilung des Vorliegens des Ausschlussgrundes „Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gewürdigt hat. Unabhängig davon, ob bei den Predigten des Klägers in der Moschee des DIK D. Extremisten anwesend waren, geht es vorliegend um Unterstützungshandlungen des Klägers für eine Organisation, die ihrerseits unstreitig Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt hat. Dafür ist es nicht erforderlich, dass dieser als „Extremist“ geführt wird, es geht vielmehr allein darum, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).

Zu der Betätigung in einer Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 GG, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 (- BVerwG 5 C 24.08 -, BVerwGE 135, 302, 306 f., juris Rn. 18 f.) im Übrigen bereits entschieden:

„Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden - hier nicht festgestellten - Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 - juris). Dies gilt auch für eine Organisation, die sich selbst - wie die IGMG - nicht als politische Vereinigung, sondern als islamisch religiöse Gemeinschaft versteht. Voraussetzung ist, dass sich diese Gemeinschaft nicht auf religiöse und soziale Ziele und Aktivitäten beschränkt, sondern - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Die grundrechtlichen Freiheiten des Glaubens, Gewissens sowie religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, einschließlich der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 ff., für vereinsrechtliches Verbot) stehen dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss der Einbürgerung wegen des begründeten Verdachts der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen als solcher überhaupt den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berührt, da der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG weder an einem bestimmten Glauben anknüpft noch darauf abzielt, Einfluss auf religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse sowie die Religionsausübung zu nehmen. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hindert nicht eine bestimmte Glaubensbetätigung die Einbürgerung, sondern die Verfolgung und Unterstützung verfassungsfeindlicher Ziele ohne Rücksicht auf religiöse und weltanschauliche Bekenntnisse. Selbst wenn die Vorenthaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (faktisch) in die Glaubensfreiheit eingreifen würde, weil sie Ausländer davon abhält, ihren Glauben entsprechend ihres religiösen Selbstverständnisses auch unter Einschluss verfassungsfeindlicher Ziele auszuüben (z.B. Eintreten für die Errichtung eines "Gottesstaates"), wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Vorenthalten würde nur eine Vergünstigung, die keinen Bezug zur Glaubensbetätigung aufweist. Außerdem räumt das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) Ausländern kein Recht ein, als Angehöriger einer bestimmten - hier der islamischen - Religion politische Ziele zu verfolgen und zu unterstützen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Glaubensfreiheit erlaubt nicht, die Grenzen, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat, zu überschreiten (vgl. BVerfGE 12, 1 <4>). Sie ist im Übrigen nicht dazu bestimmt, Ausländern einen sonst nicht bestehenden Anspruch auf Einbürgerung zu gewähren (vgl. Beschluss vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 58.83 - Buchholz 402.24 § 5 AuslG Nr. 2). Ebenso wenig hindert sie den Gesetzgeber, einen Ausschlusstatbestand zum Schutz der Verfassungsordnung, wie den des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, vorzusehen. Darin liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.“

Daraus wird ersichtlich, dass die aktive Betätigung - hier das Predigen - in einer Organisation ausreicht, die ihrerseits Ziele im Sinne das § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, wenn das für den Ausländer erkennbar ist und er zum Vorteil dieser Organisation handeln will. Davon ist nach dem oben Gesagten bei dem Kläger auszugehen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig
(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).