Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2004, Az.: 2 NB 666/04

Antrag; Antragserfordernis; Anwaltszwang; Begründung; Begründungserfordernis; Beschwerde; Hochschulzulassung; Humanmedizin; Inhaltsanforderungen; Kapazität; Rechtsmittel; Studienplatzvergabe; Studium; Teilstudienplatz; vorklinischer Abschnitt; vorläufige Zulassung; Zulassung; ZVS

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2004
Aktenzeichen
2 NB 666/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.12.2003 - AZ: 6 C 3978/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderungen, die an Beschwerdeantrag und -begründung im Hochschulzulassungsrecht zu stellen sind.

Gründe

1

Die Beschwerden der Antragsteller sind gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht entsprechen. Denn es mangelt den Beschwerden an dem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag.

2

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig und unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; VGH BW, Beschl. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 = VBlBW 2002, 398; ferner Seibert, NVwZ 2002, 265, 268 f; Kienemund, NJW 2002, 1231, 1234). Dem ebenfalls von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Antrag kommt dabei die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen. Anders als nach § 86 Abs. 3 VwGO ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und etwaige Unklarheiten zu beseitigen, sondern es obliegt allein dem Beschwerdeführer klarzustellen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdegerichts sein soll (vgl. VGH BW a.a.O.). Von daher genügt es nicht, nur auf den erstinstanzlich gestellten Antrag zurückzugreifen. Mit der Antragstellung und der Beschwerdebegründung legt der Beschwerdeführer fest, inwieweit und unter welchem Blickwinkel eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen soll und mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch nur erfolgen kann. Genügt der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht, so bestimmt § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass das Rechtsmittel zu verwerfen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die an das Antrags- und Begründungserfordernis zu stellenden Anforderungen nicht derart strikt bemessen werden dürfen, dass die Beschreitung des Beschwerdeweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl 2000, 407). Hieran gemessen halten sich die vorstehenden Maßstäbe, die an Beschwerdeantrag und Beschwerdebegründung i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellen sind, im Rahmen des für den Beschwerdeführer Zumutbaren. Denn die Beschwerde unterliegt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt, wobei sichergestellt wird, dass der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten ist. Dies gilt erst recht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Beschwerdeführer - wie in den vorliegenden Verfahren - bereits vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat.

3

Entgegen diesen gesetzlichen Maßstäben enthalten die Beschwerden der Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag. Mit ihrem bestimmenden Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 haben sie lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2003 eingelegt und in der Begründung ausgeführt, in welchen Punkten sie die Entscheidung in der Vorinstanz für angreifbar halten.

4

Aber auch selbst dann, wenn man einen ausdrücklich gestellten, in eine Antragsformel gekleideten Antrag für entbehrlich erachtete und es für ausreichend ansehen würde, dass sich aus der Beschwerdebegründung das verfolgte Rechtsschutzziel unzweifelhaft ermitteln ließe, wäre für die Annahme der Zulässigkeit der Beschwerden nichts gewonnen, da die Begründung der Beschwerden das Rechtsschutzziel nicht eindeutig und unmissverständlich formuliert.

5

Die Antragsteller haben im erstinstanzlichen Rechtszug die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise die Zulassung auf den vorklinischen Abschnitt oder weiter hilfsweise auf eine bestimmte Anzahl von Semestern zu beschränken. Im Rahmen der Antragsbegründung haben die Antragsteller verdeutlicht, dass sie sich bei der Antragsgegnerin auch um eine Verteilung innerhalb der festgesetzten Kapazität im Rahmen eines Losverfahrens beworben hätten und ansonsten mit Blick auf eine nicht zu rechtfertigende Erhöhung des Curricularnormwertes die fehlende Kapazitätsauslastung rügten. Das Verwaltungsgericht hat auf die Anordnungsanträge der Antragsteller zusammen mit weiteren Verfahren durch die angefochtenen Beschlüsse die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, insgesamt 31 Studienbewerber zusätzlich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen und diese vorläufige Zulassung ausschließlich auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt beschränkt. Auf eine Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen, sondern hat bezogen auf eine einzelne andere Antragstellerin - die Antragstellerin zu 8) der Ausgangsverfahren - auf Seite 43 der angefochtenen Beschlüsse ausgeführt, dass ein solcher Antrag sich nicht gegen die richtige Antragsgegnerin richte, sondern gegenüber der ZVS zu verfolgen sei. Die zuletzt genannte Erwägung der Vorinstanz greifen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde zwar auf, indem sie ausführen, dass gegenüber einer Hochschule auch eine Studienplatzvergabe innerhalb der festgesetzten Kapazität überprüft werden könne, versäumen in diesem Zusammenhang allerdings unmissverständlich klarzustellen, warum sie Ausführungen der Vorinstanz angreifen, die sich auf eine andere Studienbewerberin beziehen. Darüber hinaus hätten die Antragsteller mit Blick auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin lediglich über noch nicht ausgeschöpfte Teilstudienplätze verfüge, klarstellen müssen, ob sie weiter an ihrem Hauptantrag - vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester - also an einer Zulassung zu einem Vollstudienplatz - festhalten oder sich mit ihrer Beschwerde auf die alleinige Zuweisung eines Teilstudienplatzes beschränken wollten. Damit fehlt es an der Eindeutigkeit des verfolgten Rechtsschutzzieles, bei dessen Vorliegen unter Umständen von einer ausdrücklichen Antragstellung abgesehen werden könnte.