Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 07.11.2008, Az.: 8 C 601/08

Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Wintersemester 2008/2009 - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt bezüglich der Voll- wie auch der Teilstudienplätze; Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch als Anordnungsanspruch; Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch als Anordnungsanspruch; Berechnung der Aufnahmekapazität von Vollstudienplätzen im Bereich des klinischen und vorklinischen Studienabschnitts; Zulassungsbeschränkungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Normative Festlegung von verfügbaren Stellen zur Ermittlung des Lehrangebots; Berechnung der Regel- und Höchstlehrverpflichtungen einzelner Lehrpersonen; Begriff des Lehrpersonals

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.11.2008
Aktenzeichen
8 C 601/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 29093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2008:1107.8C601.08.0A

Verfahrensgegenstand

Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Wintersemester 2008/2009 -

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Unterschreitet die - rechnerisch korrekt ermittelte - tatsächliche Kapazität einer Hochschule in einem bestimmten Studienbereich die festgesetzte Zulassungszahl, kommt ein Anspruch auf die Vergabe von Studienplätzen an weitere Studienbewerber grundsätzlich nicht in Betracht.
    Dabei ist hinsichtlich der Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Bereich der klinischen Medizin die Berücksichtigung eines Ausbildungsengpasses zur Begrenzung der Aufnahmekapazität nicht zu beanstanden. Selbiges gilt hinsichtlich der Vornahme einer Schwundberechnung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" auch im Bereich der Vollstudienplätze; allerdings können bei der Berechnung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen in der Vorklinik nur die tatsächlich nicht besetzten Studienplätze zugrunde gelegt werden, die sich nach der Saldierung der Abgänge mit den Zugängen für höhere Semester gegenüber der vorgeschriebenen oder gerichtlich festgesetzten Zulassungszahl für das Erstsemester der Kohorte ergeben.

  2. 2.

    Eine Stellenstreichung mit der daraus folgenden Verkürzung des Lehrangebots bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit der Abwägung, warum die jeweils betroffene Stelle gerade auch im Verhältnis zu anderen Stellen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Studierenden von den Streichungen betroffen ist.
    Unter einer Höchstlehrverpflichtung (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO) ist die absolute Obergrenze dessen zu verstehen, was den wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern mit Rücksicht auf ihre sonstige wissenschaftliche Tätigkeit am Lehrstuhl und auf ihre eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation als Lehrverpflichtung auferlegt werden darf. Eine Mindestlehrverpflichtung für diesen Personenkreis enthält die LVVO nicht. Entspricht demgemäß die regelmäßige Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter derjenigen, die individuell arbeitsvertraglich festgelegt wurde, bleibt für eine kapazitätsrechtliche Überprüfung dieser Festlegungen - soweit nicht ausnahmsweise Hinweise auf Willkür oder einen Rechtsformmissbrauch vorliegen - kein Raum.

In den Verwaltungsrechtssachen
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 8. Kammer -
am 07. November 2008
beschlossen:

Tenor:

  1. I.
    1. 1.

      Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller des Verfahrens 8 C 1369/08 (lfd. Nr. 476) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/09 vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der A. -Universität B. im 3. Fachsemester, beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405), zuzulassen.

    2. 2.

      Die Verpflichtung zur Teilzulassung wird unwirksam,

      a.
      wenn nicht dieser Antragsteller innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -Universität B. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, C. - Straße 42, B., Telefax: 0551/399793, verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass er bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und

      b.
      wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist.

  2. II.

    Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt.

  3. III.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens 8 C 1369/08.

  4. IV.

    Im Übrigen tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller jeweils die Kosten ihres Verfahrens.

  5. V.
    1. 1.

      Der Wert des Streitgegenstandes wird in den Verfahren

      8 C 678/08, 8 C 715/08, 8 C 716/08, 8 C 717/08, 8 C 718/08, 8 C 719/08,

      8 C 736/08, 8 C 737/08, 8 C 738/08, 8 C 739/08, 8 C 740/08, 8 C 741/08,

      8 C 742/08, 8 C 743/08, 8 C 744/08, 8 C 745/08, 8 C 746/08, 8 C 747/08,

      8 C 768/08, 8 C 776/08, 8 C 777/08, 8 C 780/08, 8 C 781/08, 8 C 782/08,

      8 C 783/08, 8 C 784/08, 8 C 785/08, 8 C 787/08, 8 C 788/08, 8 C 789/08,

      8 C 790/08, 8 C 791/08, 8 C 792/08, 8 C 793/08, 8 C 794/08, 8 C 795/08,

      8 C 797/08, 8 C 798/08, 8 C 799/08, 8 C 800/08, 8 C 801/08, 8 C 802/08,

      8 C 803/08, 8 C 804/08, 8 C 805/08, 8 C 815/08, 8 C 826/08, 8 C 827/08,

      8 C 829/08, 8 C 830/08, 8 C 831/08, 8 C 832/08, 8 C 833/08, 8 C 835/08,

      8 C 843/08, 8 C 844/08, 8 C 845/08, 8 C 846/08, 8 C 848/08, 8 C 850/08,

      8 C 876/08, 8 C 877/08, 8 C 878/08, 8 C 879/08, 8 C 880/08, 8 C 881/08,

      8 C 882/08, 8 C 883/08, 8 C 884/08, 8 C 885/08, 8 C 886/08, 8 C 887/08,

      8 C 904/08, 8 C 905/08, 8 C 906/08, 8 C 907/08, 8 C 915/08, 8 C 916/08,

      8 C 917/08, 8 C 918/08, 8 C 919/08, 8 C 920/08, 8 C 922/08, 8 C 923/08,

      8 C 924/08, 8 C 927/08, 8 C 928/08, 8 C 965/08, 8 C 975/08, 8 C 976/08,

      8 C 977/08, 8 C 978/08, 8 C 979/08, 8 C 980/08, 8 C 981/08, 8 C 999/08,

      8 C 1000/08, 8 C 1001/08, 8 C 1002/08, 8 C 1003/08, 8 C 1004/08,

      8 C 1009/08, 8 C 1010/08, 8 C 1014/08, 8 C 1015/08, 8 C 1016/08,

      8 C 1017/08, 8 C 1018/08, 8 C 1019/08, 8 C 1021/08, 8 C 1022/08,

      8 C 1023/08, 8 C 1024/08, 8 C 1025/08, 8 C 1026/08, 8 C 1027/08,

      8 C 1028/08, 8 C 1029/08, 8 C 1030/08, 8 C 1031/08, 8 C 1032/08,

      8 C 1033/08, 8 C 1034/08, 8 C 1035/08, 8 C 1036/08, 8 C 1037/08,

      8 C 1038/08, 8 C 1039/08, 8 C 1040/08, 8 C 1041/08, 8 C 1042/08,

      8 C 1043/08, 8 C 1044/08, 8 C 1045/08, 8 C 1046/08, 8 C 1047/08,

      8 C 1048/08, 8 C 1049/08, 8 C 1050/08, 8 C 1051/08, 8 C 1052/08,

      8 C 1053/08, 8 C 1054/08, 8 C 1055/08, 8 C 1056/08, 8 C 1057/08,

      8 C 1058/08, 8 C 1059/08, 8 C 1060/08, 8 C 1061/08, 8 C 1063/08,

      8 C 1064/08, 8 C 1066/08, 8 C 1067/08, 8 C 1068/08, 8 C 1069/08,

      8 C 1070/08, 8 C 1071/08, 8 C 1072/08, 8 C 1073/08, 8 C 1074/08,

      8 C 1075/08, 8 C 1076/08, 8 C 1077/08, 8 C 1078/08, 8 C 1079/08,

      8 C 1081/08, 8 C 1082/08, 8 C 1083/08, 8 C 1084/08, 8 C 1085/08,

      8 C 1086/08, 8 C 1087/08, 8 C 1088/08, 8 C 1089/08, 8 C 1090/08,

      8 C 1091/08, 8 C 1092/08, 8 C 1093/08, 8 C 1094/08, 8 C 1099/08,

      8 C 1100/08, 8 C 1101/08, 8 C 1102/08, 8 C 1103/08, 8 C 1104/08,

      8 C 1105/08, 8 C 1107/08, 8 C 1108/08, 8 C 1109/08, 8 C 1110/08,

      8 C 1111/08, 8 C 1112/08, 8 C 1113/08, 8 C 1115/08, 8 C 1116/08,

      8 C 1117/08, 8 C 1118/08, 8 C 1119/08, 8 C 1120/08, 8 C 1123/08,

      8 C 1124/08, 8 C 1125/08, 8 C 1126/08, 8 C 1127/08, 8 C 1128/08,

      8 C 1129/08, 8 C 1130/08, 8 C 1131/08, 8 C 1132/08, 8 C 1133/08,

      8 C 1134/08, 8 C 1151/08, 8 C 1152/08, 8 C 1153/08, 8 C 1155/08,

      8 C 1156/08, 8 C 1157/08, 8 C 1158/08, 8 C 1159/08, 8 C 1160/08,

      8 C 1162/08, 8 C 1163/08, 8 C 1164/08, 8 C 1165/08, 8 C 1168/08,

      8 C 1171/08, 8 C 1172/08, 8 C 1173/08, 8 C 1174/08, 8 C 1178/08,

      8 C 1179/08, 8 C 1180/08, 8 C 1181/08, 8 C 1182/08, 8 C 1183/08,

      8 C 1185/08, 8 C 1189/08, 8 C 1190/08, 8 C 1191/08, 8 C 1212/08,

      8 C 1215/08, 8 C 1216/08, 8 C 1219/08, 8 C 1220/08, 8 C 1221/08,

      8 C 1222/08, 8 C 1236/08, 8 C 1237/08, 8 C 1238/08, 8 C 1239/08,

      8 C 1240/08, 8 C 1241/08, 8 C 1242/08, 8 C 1244/08, 8 C 1245/08,

      8 C 1253/08, 8 C 1254/08, 8 C 1255/08, 8 C 1256/08, 8 C 1257/08,

      8 C 1258/08, 8 C 1259/08, 8 C 1260/08, 8 C 1275/08, 8 C 1288/08,

      8 C 1291/08, 8 C 1292/08, 8 C 1293/08, 8 C 1294/08, 8 C 1295/08,

      8 C 1296/08, 8 C 1297/08, 8 C 1298/08, 8 C 1299/08, 8 C 1300/08,

      8 C 1301/08, 8 C 1302/08, 8 C 1304/08, 8 C 1305/08, 8 C 1306/08,

      8 C 1307/08, 8 C 1308/08, 8 C 1314/08, 8 C 1315/08, 8 C 1316/08,

      8 C 1317/08, 8 C 1318/08, 8 C 1319/08, 8 C 1320/08, 8 C 1321/08,

      8 C 1322/08, 8 C 1323/08, 8 C 1324/08, 8 C 1325/08, 8 C 1326/08,

      8 C 1327/08, 8 C 1331/08, 8 C 1332/08, 8 C 1333/08, 8 C 1334/08,

      8 C 1335/08, 8 C 1336/08, 8 C 1337/08, 8 C 1338/08, 8 C 1339/08,

      8 C 1340/08, 8 C 1341/08, 8 C 1342/08, 8 C 1343/08, 8 C 1344/08,

      8 C 1345/08, 8 C 1346/08, 8 C 1347/08, 8 C 1348/08, 8 C 1349/08,

      8 C 1350/08, 8 C 1351/08, 8 C 1352/08, 8 C 1353/08, 8 C 1354/08,

      8 C 1367/08, 8 C 1368/08, 8 C 1369/08, 8 C 1374/08, 8 C 1375/08,

      8 C 1376/08, 8 C 1377/08, 8 C 1378/08, 8 C 1379/08, 8 C 1380/08,

      8 C 1381/08, 8 C 1382/08, 8 C 1384/08, 8 C 1385/08, 8 C 1387/08,

      8 C 1388/08, 8 C 1389/08, 8 C 1399/08, 8 C 1400/08, 8 C 1401/08,

      8 C 1402/08, 8 C 1405/08, 8 C 1406/08, 8 C 1407/08, 8 C 1408/08,

      8 C 1409/08, 8 C 1410/08, 8 C 1443/08, 8 C 1445/08, 8 C 1452/08,

      8 C 1453/08, 8 C 1458/08, 8 C 1478/08, 8 C 1479/08, 8 C 1480/08,

      8 C 1481/08, 8 C 1492/08, 8 C 1499/08, 8 C 1500/08, 8 C 1505/08,

      8 C 1506/08, 8 C 1507/08, 8 C 1508/08, 8 C 1509/08, 8 C 1510/08,

      8 C 1511/08, 8 C 1514/08, 8 C 1515/08, 8 C 1521/08, 8 C 1522/08,

      8 C 1531/08, 8 C 1536/08, 8 C 1537/08, 8 C 1538/08, 8 C 1539/08,

      8 C 1540/08, 8 C 1541/08, 8 C 1542/08, 8 C 1550/08, 8 C 1551/08,

      8 C 1556/08, 8 C 1557/08, 8 C 1560/08, 8 C 1565/08, 8 C 1566/08,

      8 C 1567/08, 8 C 1568/08, 8 C 1569/08, 8 C 1570/08, 8 C 1571/08,

      8 C 1572/08

      auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.

    2. 2.

      Für die übrigen Verfahren wird der Wert des Streitgegenstandes jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2008/09.

2

Die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden Studienplätze ist vom Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur für das Wintersemester 2008/09 im 1. bis 4. Fachsemester auf jeweils 219 Studienplätze (126 Voll- und 93 Teilstudienplätze) festgesetzt worden (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I B, Universität B., und Abschn. II B, Universität B., der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2008/2009 und zum Sommersemester 2009 vom 26.06.2008, Nds. GVBl. S. 223 ff. - ZZ-VO 2008/2009 -). Die Zulassungsgrenze des klinischen Teils der Ausbildung beträgt gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II B, Universität B., der ZZ-VO 2008/2009 je 126 Studienplätze für das 5. und höhere Semester. Die Ermittlung der Studienkapazität beruht auf Erhebungen zum Stichtag 01.02.2008.

3

Laut Mitteilungen der Antragsgegnerin vom 05. und 06.11.2008 hat sie zu diesem Stichtag zum Studium der Humanmedizin zugelassen:

  • im ersten Fachsemester sind 127 Studierende auf Vollstudienplätzen immatrikuliert und weitere 10 Kandidaten zugelassen worden, die den Studienplatz verbindlich angenommen haben; auf Teilstudienplätzen sind 104 Studierende immatrikuliert bzw. werden nach Gutschrift der Studiengebühren in den nächsten Tagen aufgenommen,

  • im zweiten Fachsemester sind 136 Studierende auf Vollstudienplätzen sowie 92 auf Teilstudienplätzen - insgesamt 228 - immatrikuliert,

  • im dritten Fachsemester sind 152 Studierende auf Vollstudienplätzen sowie 89 auf Teilstudienplätzen - insgesamt 241 - immatrikuliert,

  • im vierten Fachsemester sind 155 Studierende auf Vollstudienplätzen sowie 72 auf Teilstudienplätzen - insgesamt 227 - immatrikuliert.

4

Die Antragsgegnerin hat zugesichert, dass sie im ersten Semester mindestens 137 Studierende auf Voll- und 93 auf Teilstudienplätzen im Fach Humanmedizin immatrikulieren wird.

5

Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die (durch Verordnung) festgesetzte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Die eingenommenen Studiengebühren müssten auch zum Ausbau der Lehrkapazitäten genutzt werden. Die Lehrdeputate seien für das wissenschaftliche Personal, C1-Beamte und Juniorprofessoren generell zu niedrig festgesetzt worden; dasselbe gelte im Hinblick auf die Neuregelung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst für alle Lehrenden. Die Deputatsreduzierung für den Dekan sei mit 4 LVS zu hoch angesetzt worden. Nach § 17 KapVO müssten auch die Privatpatienten bei der Berechung der Anzahl der tagesbelegten Betten mit berücksichtigt werden. Der Dienstleistungsabzug für einzelne Studiengänge sei nicht akzeptabel, zumindest aber unzutreffend berechnet worden. Weitere Einwendungen werden gegen die Nichtberücksichtigung des klinischen Lehrangebots - auch im Hinblick auf die Berücksichtigung von Privatpatienten -, die Befreiung Drittmittelbediensteter von der Lehre, die als zu gering angesehene Betreuungsrelation von g = 180, die Berechnung des Curriculareigenanteils, die Schwundberechnung für Teilstudienplätze und gegen die Anrechnung eines Überhangs an Voll- auf Teilstudienplätze erhoben. Außerdem wird geltend gemacht, dass Zweitstudierende sowie Beurlaubte bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden müssten, dass die Curricularanteile für die Studiengänge Molekulare Medizin, Molekulare Biologie und Neurowissenschaften nicht hinreichend begründet und abgeleitet seien sowie eine Luxusausstattung darstellten, dass zu geringe Gruppengrößen angesetzt worden seien, dass in diesen Fächern keine Curricularnormwerte festgesetzt seien, und dass die Promotionsstudierenden in diesen Studiengängen beim Dienstleistungsexport unberücksichtigt bleiben müssten. Verschiedene Antragsteller berufen sich daneben hilfsweise auf einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.

6

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 1154/08 und 8 C 1369/08 richten sich

auf die vorläufige Zulassung zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester.

7

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 1063/08, 1064/08, 1166/08, 1399/08, 1408/08, 1425/08, 1438/08, 1473/08, 1521/08 und 1554/08 sind

auf die vorläufige Zulassung zum 2., überwiegend auch hilfsweise zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren

8

gerichtet.

9

Die übrigen Anträge richten sich auf

die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für dieses Fachsemester durchzuführenden Losverfahren,

10

wobei die Antragsteller teilweise den Umfang der angestrebten Verlosung auf 15% der in der ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahl beschränken sowie teils eine Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt, teils ausschließlich einen Vollstudienplatz, teils einen Vollstudienplatz und hilfsweise einen Teilstudienplatz begehren.

11

Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält ihre Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt bezüglich der Voll- wie auch der Teilstudienplätze für ausgeschöpft und macht im Wesentlichen geltend: Der Ermittlung der Zahl der Vollstudienplätze liege eine patientenbezogene Ausbildungskapazität von 15,5% der tagesbelegten Betten zugrunde. Die Anzahl der Pflegetage sei in den Jahren 2005 und 2006 rückläufig gewesen, jedoch im Jahr 2007 wieder angestiegen, so dass kein Trend erkennbar und deswegen auf den Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2007 abzustellen sei. Anders als in den früheren Immatrikulationszeiträumen sei der Schwundaufschlag im Rahmen der Berechnung der im vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze nach dem sog. "Hamburger Modell" vorgenommen worden. Auch für die Teilstudienplätze im vorklinischen Studienabschnitt sei eine entsprechende Schwundberechnung durchgeführt worden. Veränderungen im Bereich der für die Lehre zur Verfügung stehenden Stellen des wissenschaftlichen Personals seien unter hinreichender Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber vorgenommen und eine Interessenabwägung hinsichtlich des Dienstleistungsexports für die Studiengänge Molekulare Medizin, Molekularbiologie und Neurowissenschaften nachgeholt worden. Die Kapazitätsermittlung müsse - wie im Vorjahr - von 442 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgehen. Eine Stellenstreichung in der Vorklinik (Transkriptomanalyselabor, IIa BAT) sei erst nach intensiver Abwägung aller betroffenen Belange erfolgt und - wie andere Stellenkürzungen ebenfalls - der dramatisch verschlechterten Wirtschaftslage geschuldet. Auch hinsichtlich der Umwandlung von unbefristeten in befristete Stellen sei in jedem Einzelfall eine angemessene Abwägung vorgenommen worden. Die Betreuungsrelation von g = 180 sei realitätsnäher als g = 250 und werde inzwischen auch wieder vom Nds. OVG akzeptiert.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen und glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Humanmedizin Wintersemester 2008/09 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

13

II.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben - mit Ausnahme desjenigen im Verfahren 8 C 1369/08 - im Ergebnis insgesamt keinen Erfolg.

14

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgenutzter Aufnahmekapazität (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

15

Dem Antrag der Antragstellerin im Verfahren 8 C 1154/08, mit welchem die Zulassung zum 3., hilfsweise 2. oder 1. vorklinischen Semester begehrt wird, bleibt der Erfolg bereits deshalb versagt, weil die begehrte vorläufige Zulassung nicht nötig i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erscheint. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise rechtfertigende Dringlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (z.B. Beschluss vom 10.11.2005 - 8 C 1931/05 -; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 19.02.1985 - 10 OVG B 1894/84 u.a. -) nicht gegeben, wenn ein Antragsteller bereits an einer (anderen) deutschen Hochschule endgültig oder auch nur vorläufig zum angestrebten Studium zugelassen worden ist oder war. Deshalb verlangt § 3 Hochschul-Vergabeverordnung (i.d.F. vom 20.07.2006, Nds. GVBl. S. 422), dass mit dem außerkapazitären Zulassungsantrag an die Hochschule eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben ist, welche Studienzeiten an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden sind. Die Antragstellerin hat trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 16.10.2008 nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine solche Versicherung als Anlage ihres jeweiligen Zulassungsantrags vor dem 15.10.2008 (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Hochschul-Vergabeverordnung) bei der Antragsgegnerin abgegeben hat.

16

A. Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

17

Soweit die Antragsteller teilweise mit ihren Hilfsanträgen einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht kein Anordnungsanspruch, weil die ablehnenden Bescheide der ZVS über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze entweder bestandskräftig geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die ZVS beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin durch die ZVS im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des ZVS-Staatsvertrages vom 22.06.2006, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.01.1998 (Nds. GVBl. S. 51) i.d.F. von Art. 2 des Gesetzes vom 07.06.2007 (Nds. GVBl. S. 200) - NHZG - sowie § 10 ZVS-VergabeVO vom 21.05.2008 (Nds.GVBl. S. 181) erlassenen Bescheide. Soweit ein Teil der Antragsteller hilfsweise einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienplatzbewerber für ein höheres Fachsemester verfolgt, ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen, weil kein (rechtzeitig) gestellter innerkapazitärer Hochschulzulassungsantrag glaubhaft gemacht ist. Im Übrigen ist angesichts der gegenteiligen Zusicherung der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass die innerkapazitären Studienplätze von der Antragsgegnerin im laufenden Wintersemester nicht erschöpfend besetzt werden.

18

B. Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

19

Einen außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch haben die Antragsteller - mit der im Tenor zu I. umschriebenen Ausnahme - nicht glaubhaft gemacht.

20

1.

In die Verteilung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen festgestellter Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht besitzen alle Antragsteller, die deutsche Staatsangehörige sind. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 S. 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.

21

Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 HRG sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Deutschen gleichgestellt, wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Zudem steht Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Bildungsinländern), bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein - bundeseinheitlicher - Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des ZVS-Staatsvertrags für sonstige ausländische Bewerber erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts). Eine entsprechende Regelung befindet sich in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hochschul-VergabeVO. Die genannten Vorschriften finden in den Verfahren der entsprechenden Antragsteller Anwendung.

22

2.

a) Vollstudienplätze

23

Soweit die Antragsteller mit ihren (Haupt-)Anträgen eine Vollzulassung begehren, haben die Anträge keinen Erfolg.

24

Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.06. 2003 (Nds. GVBl. S. 222) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren anzuwendenden Vorschriften der KapVO, insbesondere gegen das Curricularnormwert- Verfahren, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77). Für die Berechnung geht die Kammer von Folgendem aus: Gemäß § 5 Abs. 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2008/2009, das mit dem 01.10.2008 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat als Stichtag den 01.02.2008 gewählt, was nicht zu beanstanden ist. Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich nach dem 30.09.2008 ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a. -), auf deren Grundlage sie ihre frühere Praxis aufgegeben hat, auch nach Beginn des Berechnungszeitraums eintretende wesentliche Änderungen zu berücksichtigen.

25

Die Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für den von den Antragstellern gewählten Studiengang für das Studienjahr 2008/2009 (Wintersemester 2008/2009 sowie Sommersemester 2009) eine Aufnahmekapazität von 137 bzw. 138 Vollstudienplätzen im Bereich des klinischen und vorklinischen Studienabschnitts.

26

Die Aufnahmekapazität wird grundsätzlich anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal unter Berücksichtigung des jeweiligen Lehrdeputats berechnet (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO i.V.m. §§ 3 ff. der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 02.08.2007, Nds. GVBl. S. 408, die am 01.09.2007 in Kraft getreten ist und deren Neuregelungen gemäß § 5 Abs. 2 KapVO als wesentliche Änderungen zu berücksichtigen sind). Die personalbezogene Kapazität der Antragsgegnerin muss jedoch für das Vollstudium nicht geprüft werden. Denn die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin wird durch einen Ausbildungsengpass im klinischen Studienabschnitt begrenzt, weil die zu Ausbildungszwecken im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehende Zahl von Patienten zu gering ist (patientenbezogene Kapazität, § 17 Abs. 1 KapVO). Die ständige Rechtsprechung der Kammer zur Berücksichtigung eines Ausbildungsengpasses ist zuletzt durch Beschluss des Nds. OVG vom 10.05. 2004 - 2 NB 856/04 - bestätigt worden.

27

Zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität wird zunächst ermittelt, wie viele der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Betten vollständig belegt waren (tagesbelegte Betten). Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten - wie auch die Antragsgegnerin - in ständiger Rechtsprechung aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Zahl der Tage im Kalenderjahr. Hierbei folgt die Kammer der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 24.10.2007 - 2 NB 269/07 -, [...], Rn 8), wonach die Behandlungstage der Privatpatienten unberücksichtigt bleiben. Dies hat nach der Auffassung der Kammer seinen Grund auch darin, dass der Arzt seine Privatpatienten nicht als Angehöriger des Lehrkörpers der Antragsgegnerin, sondern im Rahmen einer genehmigten beamtenrechtlichen Nebentätigkeit, und damit außerhalb seiner Rechtsstellung als Hochschullehrer behandelt. Seine Aufgaben als Lehrender sind jedoch an seine beamtenrechtliche Ernennung zum Inhaber des jeweiligen Statusamtes geknüpft, außerhalb dessen er nicht berechtigt ist zu lehren oder zu prüfen. Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird; andernfalls ist der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zu bilden. Die Zahl der tagesbelegten Betten hat sich in den Jahren 2005 bis 2007 wie folgt entwickelt: 2005: (385.784 Pflegetage : 365 =) 1.056,9424; 2006: (378.836 Pflegetage : 365 =) 1.037,9068; 2007: (393.761 Pflegetage : 365 =) 1.078,7972. Da die Zahlen der drei Jahre durch den Wiederanstieg im vergangenen Jahr keine kontinuierliche Entwicklung mehr widerspiegeln, geht die Kammer für die Kapazitätsermittlung vom Mittelwert (1.057,8821 tagesbelegte Betten) aus.

28

Hiervon können lediglich 15,5 v. H. für die Ausbildung herangezogen werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO). Daraus ergibt sich eine (vorläufige) patientenbezogene Kapazität von 163,9717 Studienplätzen. Ist - wie bei der Antragsgegnerin - die so errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität niedriger als die personalbezogene Kapazität, erhöht sie sich um jeweils einen Platz pro 1.000 poliklinische Neuzugänge, jedoch höchstens um 50 v. H. (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO). Das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat den Höchstsatz von 50 v. H. aufgeschlagen. Dadurch erhöht sich die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität auf insgesamt 245,9575 (163,9717 + 81,9858) Studienplätze.

29

Dieses Berechnungsergebnis ist auch für das laufende Studienjahr um die durch Vertrag mit dem Krankenhaus E. in die Ausbildung einbezogenen 26 Studienplätze zu erhöhen. Zwar hat die Antragsgegnerin ein Schreiben des Evangelischen Krankenhauses B. -F. vom 17.07.2007 vorgelegt, worin dessen Kaufmännischer Direktor das Einvernehmen seines Hauses bestätigt, "den Vertrag zur studentischen Ausbildung von 26 Studierenden im klinischen Abschnitt in E. mit sofortiger Wirkung aufzulösen", verbunden mit dem Wunsch nach einer baldigen Neuregelung von Kooperationsmöglichkeiten im Bereich der Lehre. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die auf Basis des erwähnten Vertrages geschaffene Ausbildungskapazität entfallen wäre. Denn es ist nicht erkennbar, dass eine hinreichend gerechte Abwägung mit den Interessen der Studienplatzbewerber in dem hier interessierenden Studiengang der Humanmedizin erfolgt wäre. Das Nds. OVG (Beschluss vom 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a., S. 17) hat zu diesem Erfordernis ausgeführt:

30

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten haben, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, NVwZ 1984, 571 = [...] Langtext Rdnr. 58 f. m.w.N.). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Wenn die Stellenverlagerung oder die Stellenreduzierung nicht mit einer Begründung versehen ist, die die maßgeblichen Gesichtspunkte deutlich macht, können diese Begründungslücken oder - fehler den Schluss nahe legen, dass das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verletzt wurde. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (Bayrischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, [...] Landtext Rdnr. 5 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diesem Abwägungsgebot kann daher entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, der Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Studiengang werde durch die vorgegebene Struktur der Studienlandschaft begrenzt, sodass es einen Anspruch auf Einführung oder Unterlassung bestimmter Studiengänge nicht gebe.

31

Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer für jede Strukturänderung der Antragsgegnerin folgt, welche eine Verminderung der einmal geschaffenen Ausbildungskapazitäten zur Folge hat, kann das seitens des Evangelischen Krankenhauses B. -F. im Juli 2007 erklärte Einvernehmen zur Auflösung des Vertrages über die Ausbildung von jährlich 26 Studierenden im klinischen Abschnitt in E. derzeit nicht als kapazitätsmindernd anerkannt werden. Denn es ist nicht zu erkennen, dass - falls eine wirksame Vertragsauflösung vor dem 01.10.2008 überhaupt erfolgt ist - eine ersatzlose Streichung der 26 in E. geschaffenen klinischen Ausbildungsplätze für die Antragsgegnerin eine einseitige, fremdbestimmte Maßnahme wäre, auf deren Umsetzung die Antragsgegnerin keinen Einfluss hätte nehmen können; im Gegenteil spricht die beabsichtigte einvernehmliche Vertragsauflösung dafür, dass ohne eine entsprechende Willenserklärung der Antragsgegnerin die Ausbildungskapazität in E. ungeschmälert fortbestehen würde; es ist nicht einmal zu erkennen, dass ein Auflösungsverlangen vom Evangelischen Krankenhaus B. -F. ausgegangen wäre. Der einzig erkennbare Grund, der nach den Äußerungen der Antragsgegnerin bei der Absicht zur Beendigung des Kooperationsvertrages berücksichtigt wurde, war die Meinungsdifferenz über die Höhe der Ausgleichszahlung für die Bereitstellung der 26 Studienplätze. Darum fehlt es für den hier streitigen Berechnungszeitraum an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Die Antragsgegnerin hat weder im Einzelnen vorgetragen, dass eine solche Abwägung stattgefunden hat, noch aussagefähige Unterlagen zu dieser Frage vorgelegt.

32

Für die klinischen Semester ergibt sich somit zunächst eine Jahreskapazität von (245,9575 + 26 =) 271,9575, gerundet 272 Vollstudienplätzen. Weil für den Studiengang Humanmedizin während eines Jahres zwei Vergabetermine bestehen, wird die Jahreskapazität gemäß § 2 S. 2 KapVO auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2002 - 10 NB 93/02 u.a. -). Sie hat somit - abweichend von der Festsetzung in der ZZ-VO 2008/2009 auf 126 Plätze - bezogen auf das gesamte Studienjahr einen Umfang von 136 Vollstudienplätzen pro klinisches Semester.

33

Gemäß § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Im Hinblick darauf ist das oben gefundene Berechnungsergebnis (271,9576) für die Berechnung der Aufnahmekapazität für Vollstudienplätze im vorklinischen Bereich um einen Schwundausgleich zu erhöhen. Der Schwund entsteht dadurch, dass Inhaber von Vollstudienplätzen das Studium vor dem Eintritt in das 1. Semester der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin abbrechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie die Ärztliche Vorprüfung bzw. - nach der Neuregelung in der Approbationsordnung - den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur Prüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (sog. Exmatrikulationsschwund). Die Kammer hat zur Beurteilung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen im vorklinischen Studienabschnitt in der Vergangenheit eine vereinfachte Schwundberechnung durchgeführt, in deren Rahmen sie nur den Übergang vom jeweils letzten vorklinischen Semester der Studierenden zum 1. klinischen Fachsemester betrachtet hat. Seit dem vergangenen Studienjahr hat die Antragsgegnerin nunmehr eine detaillierte Schwundberechnung nach dem sog. "Hamburger Modell" vorlegt. Das "Hamburger Modell" ist eine allgemein anerkannte (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 420) Methode zur Berechnung des Schwundes, mittels derer aus den Bestandszahlen in den einzelnen Fachsemestern Übergangsquoten in das jeweils höhere Fachsemester sowie ein sog. Schwundfaktor ermittelt werden, der auf die vorhandene klinische Aufnahmekapazität angerechnet wird (vgl. im Einzelnen Bodo Seeliger - Universität Hamburg -, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, 01.09.2001). Die Kammer hat diese Berechnungsmethode bei der Ermittlung des Schwundes in den sog. Exportstudiengängen und im Bereich der Teilstudienplätze (siehe hierzu unten) bereits in der Vergangenheit angewandt und lediglich im Bereich der Vollstudienplätze auf die erwähnte vereinfachte Berechnung zurückgegriffen. Die Berechnung nach dem "Hamburger Modell" ist genauer als die früher angewandte Berechnungsart, denn sie berücksichtigt den Schwund im gesamten vorklinischen Studienabschnitt und stellt auch bezüglich eines prüfungsbedingten Schwundes ausschließlich auf die Inhaber von Vollstudienplätzen ab. Die Kammer hat daher keine durchgreifenden Bedenken (vgl. zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis Bahro/Berlin, a.a.O.), auch im Bereich der Vollstudienplätze das "Hamburger Modell" der Berechnung zugrunde zu legen.

34

Die Kammer stellt im Rahmen der Überprüfung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen in der Vorklinik auf die vier Semester des vorklinischen Studienabschnitts sowie auf den Übergang ins 1. klinische Semester ab. Des Weiteren berücksichtigt die Kammer, dass Übergangsquoten, die größer als 1 sind, nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.04. 2003 - 2 NB 69/03 u.a. -) insoweit korrigiert werden müssen, als nur die tatsächlich nicht besetzten Studienplätze zugrunde gelegt werden, die sich nach der Saldierung der Abgänge mit den Zugängen für höhere Semester gegenüber der vorgeschriebenen oder gerichtlich festgesetzten Zulassungszahl für das Erstsemester der Kohorte ergeben. Denn ein Übergangskoeffizient von mehr als 1,0 müsste im Ergebnis zu einer Anerkennung führen, dass Studierende eines Semesters, in dem die Kapazität überschritten ist, ein anderes Semester rechnerisch "auffüllen" würden, in dem die Kapazität noch nicht erfüllt ist und in welchem die Antragsgegnerin noch Studierende aufnehmen könnte und müsste. Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch nicht bestanden haben, werden regelmäßig dem vierten Semester zugerechnet, nehmen jedoch in aller Regel Lehrveranstaltungen allenfalls noch in eingeschränktem Umfang in Anspruch. Im vierten Semester ist deshalb mit einer Übererfüllung der Kapazität zu rechnen, der zu einem Übergangskoeffizienten von mehr als 1,0 führen würde. In diesem Fall würden die Studierenden des vierten wie eine "Auffüllung" des zweiten und dritten Semesters wirken und dort quasi zu einer rechnerischen Verringerung vorhandener Kapazitäten führen. Der Übergangskoeffizient bzw. die semesterliche Erfolgsquote (q) kann mithin niemals den Wert von 1 übersteigen, der 100% der Kapazität entspricht. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Gesamtbetrachtung des Schwundes als auch für die rechnerischen Einzelschritte der semesterweisen Errechnung der Erfolgsquoten (Übergangskoeffizienten; ebenso Bahro/Berlin, a.a.O., S. 419). Danach ist folgende Berechnung vorzunehmen:

WS 04/05SS 05WS 05/06SS 06WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08ÜQ (q)KapA (r)
1.Fachsem.18418217918717016916314011
2.Fachsem.1881991831821791731621590,97861
3.Fachsem.19018519818117317616616010,9786
4.Fachsem.19420718620718018017316510,9786
5.Fachsem.1941872061862111721831750,9786
Mittelwert (S)0,9871
1 : S1,0130
35

Hieraus ergibt sich, dass im Bereich der Vollstudienplätze nur ein geringer Schwund zu beobachten ist. Die um den Schwundfaktor erhöhte, oben genannte Ausbildungskapazität (271,9575) ergibt insgesamt eine jährliche patientenbezogene Kapazität von 275,4929, gerundet 275 Studienplätzen. Wird diese Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine aufgeteilt, ergeben sich 137 Vollstudienplätze für das Wintersemester 2008/09 und 138 Vollstudienplätze für das Sommersemester 2009, was über die in der ZZ-VO 2008/2009 festgesetzte Zahl von jeweils 126 Vollstudienplätzen deutlich hinausgeht.

36

Indem die Antragsgegnerin bereits 137 Studierende auf Vollstudienplätzen im 1. Fachsemester zugelassen hat, hat sie die vorhandene Kapazität ausgeschöpft, so dass die auf Vollzulassung im 1. Fachsemester gerichteten Anträge keinen Erfolg haben. Auch die Antragsteller, die mit ihrem Hauptantrag die Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 2. oder 3. Fachsemester begehren, bleiben insoweit erfolglos. Die Antragsgegnerin hat in diesen Fachsemestern derzeit 136 bzw. 152 Studierende auf Vollstudienplätzen zugelassen und damit ihre Kapazität ausgeschöpft. Die auf Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten (Haupt-)Anträge sind daher abzulehnen.

37

b) Teilstudienplätze in der vorklinischen Ausbildung

38

Die auf Vergabe von Teilstudienplätzen gerichteten Anträge sind mit Ausnahme des Verfahrens 8 C 1369/08 im Ergebnis ebenfalls nicht begründet.

39

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Antragsgegnerin wird anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal und des entsprechenden Lehrdeputats mit den vorgeschriebenen Erhöhungen und Verminderungen (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für jeweils einen Studenten (Lehrnachfrage) errechnet (§§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. und 13 KapVO).

40

Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der LVVO vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).

41

Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (Nds. OVG, Beschluss vom 30.04.2004, Nds. Rpfl. 2004, 193; Beschluss vom 10.07.2006 - 2 NB 12/06 u.a. -). Eine solche Festlegung liegt vor.

42

Bei der Überprüfung der Stellenansätze ging die Kammer in vergangenen Jahren im Anschluss an eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.1984 - 10 OVG B 1856/84 u.a. -) davon aus, dass diese normative Festlegung grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsplan der Universität liegen kann, weil dieser in der Regel eine umfassende Auskunft über den Stellenbestand gibt. Weil jedoch die Haushaltspläne der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre ab 1995/1996 gegenüber früheren Haushaltsplänen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Stellenbestand enthielten und eine Zuordnung von Stellen auch nicht aufgrund des Stellenplans (Kap. 0612) zu den Haushaltsplänen möglich war (dieser gab lediglich Auskunft über die insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen, differenzierte aber weder nach Stellen der Humanmedizin und der Zahnmedizin noch - innerhalb des Studiengangs Humanmedizin - nach den Lehreinheiten der klinischen Medizin einerseits und denjenigen der vorklinischen Medizin andererseits), legte die Kammer der Kapazitätsermittlung bis einschließlich des Wintersemesters 2003/2004 jeweils die - fortgeführte - Beilage zum Einzelplan 06 des Haushaltsjahres 1994 zugrunde.

43

Nach Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2003 sahen § 5 Abs. 1 der Satzung der Stiftung (Nds. GVBl. 2002, S. 814) und § 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Bereich Humanmedizin der A. - Universität B. vom 17.12.2002 (Nds. GVBl. S. 836) - HumanmedGöVO - auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 S. 1 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG - die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für den Bereich Humanmedizin durch dessen Vorstand vor Beginn jedes Geschäftsjahres vor. Entsprechendes war in § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Medizinische Hochschule Hannover und den Bereich Humanmedizin der A. - Universität B. vom 01.12.2004 (Nds. GVBl. S. 562) - HumanmedVO - geregelt, die die HumanmedGöVO seit dem 01.01.2005 abgelöst hat (§ 9 HumanmedVO) und bis zum 31.12.2006 galt. Diesem Wirtschaftsplan war gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 NHG und § 5 Abs. 1 S. 3 der Stiftungs-Satzung als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen. Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2008 einen Wirtschaftsplan mit Stellenübersicht aufgestellt. Der Umstand, dass weder §§ 57 Abs. 1, 57 a Abs. 3 NHG noch die Stiftungssatzung (Nds. MBl. 2007 S. 1193) in der derzeit jeweils geltenden Fassung die Erstellung einer Stellenübersicht fordern, ist somit für die Kapazitätsprüfung für das Studienjahr 2008/2009 nicht von Bedeutung. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Änderung der Regelungen die Antragsgegnerin aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht von einer normativen Festlegung der verfügbaren Stellen entlasten kann.

44

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Er wurde vom Fakultätsrat am 10.12.2007 beschlossen und legt durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die im Bereich der vorklinischen Medizin (Abteilungen Anatomie und Embryologie, Neuroanatomie, Anatomie und Zellbiologie, Neuro- und Sinnesphysiologie, Vegetative Physiologie und Pathophysiologie, Herz- und Kreislaufphysiologie, Neurophysiologie und Zelluläre Biophysik, Biochemie I, Biochemie II, Molekularbiologie, Entwicklungsbiochemie) zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig wie folgt fest:

BewertungAnzahl
C 4, W 3, C 3, W 2, C 2 a. Dauer16
W 12
A 15, A 145
C 2 a. Z.3
C 12
Ib BAT/E 145
IIa BAT/E 134
IIa BAT befristet/A1 befristet26
Summe:63
45

Die Antragsgegnerin hat des Weiteren zu Recht sieben Stellen in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt, die der Organisationseinheit "Förderung der klinischen Forschung" zugeordnet sind (sog. Poolstellen). Sie entspricht damit der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Ein Vergleich mit früheren Haushaltsplänen zeigt, dass im Haushaltsjahr 1983 umfangreiche Stellenverlagerungen zu Lasten der Vorklinik vorgenommen worden sind, die eine Anpassung der personalbezogenen vorklinischen Ausbildungskapazität an die patientenbezogene klinische Ausbildungskapazität zum Ziel hatten (vgl. Schreiben des Nds. MWK vom 05.01.1983 an den Präsidenten des Nds. Landtages). Auf diese Weise wurden unter anderem neun Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Nachwuchsförderung) im Etat der Vorklinik gestrichen und einem Forschungspool zugewiesen. Unter Berücksichtigung späterer Stellenzuwächse sind nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschlüsse vom 27.03.1986 - 10 OVG B 244/86 u.a. - und vom 01.03.1988 - 10 OVG B 1/88 u.a. -), der die Kammer folgt, sieben dieser Stellen mit jeweils 4 LVS kapazitätsrechtlich weiterhin der Vorklinik zuzurechnen. Derzeit ist eine dieser Stellen - kapazitätserhöhend - im Rahmen einer sog. "ad-personam- Bewertung" als Stelle C 2 a. Z. ausgewiesen und mit einem Oberassistenten a. Z. (Lehrverpflichtung 6 LVS, siehe sogleich) besetzt; sechs weitere Stellen sind nach C 1 bzw. IIa BAT (befristet) bewertet.

46

Die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. Danach beläuft sich die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren und der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf jeweils 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Die Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren a. Z., die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, sowie der Oberassistentinnen und -assistenten beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 LVVO 6 LVS. Juniorprofessoren haben eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (§ 57 NHG a.F.) sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden (§ 65 NHG a.F. bzw. § 31 Abs. 3 NHG), haben eine Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS; die Höchstlehrverpflichtung für sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (Akad. Räte, Oberräte und Direktoren, Wiss. Angestellte Ib bis IIa BAT sowie C 1) beträgt 10 LVS (§ 4 Abs. 2 LVVO). Soweit sich für die Zeit zwischen dem Berechnungsstichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums für einzelne Mitarbeiter Veränderungen ergeben haben, sind sie als wesentliche Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berücksichtigen.

47

Unter Berücksichtigung des § 4 LVVO errechnet die Antragsgegnerin die Lehrkapazität wie folgt (Datenblatt B der Kapazitätsberechnung):

BewertungAnzahlLVS/ PersonLVS/Gruppe
C 4, W 3, C 3, W 2, C 2, C 2 a. Z.198152
W 1248
A 15, A 14, Ib BAT, IIa BAT1410140
C 2 a. Z., mit Oberassistenten besetzt166
C 1 befristet, IIa BAT befristet 264104
C 1 befristet, Wiss. Assistenten8432
Summe:70442
48

Demgegenüber hat die Kammer für das vergangene Studienjahr durch Beschluss vom 15.01.2007 - 8 C 704/06 u.a. - eine Stellenzahl von 72 ermittelt. Weggefallen sind seitdem eine C 3-Stelle mit 8 LVS und eine IIa BAT-Stelle mit 10 LVS. Diese Reduzierung hat die Kammer für das vergangene Semester im Beschluss vom 17.01.2008 - 8 C 648/07 u.a. -) zunächst nicht mitgetragen, jedoch mit Beschluss vom 09.05.2008 - 8 C 6/08 u.a. - (S. 21) akzeptiert, dass sich die Streichung der C 3-Stelle (Abteilungsleitung Histologie) kapazitätsmindernd auswirkt; hieran hält die Kammer unter Verweis auf die a.a.O.. dargelegte Begründung fest.

49

Weiterhin nicht als kapazitätsmindernd zu berücksichtigen vermag die Kammer dagegen die Streichung der BAT IIa - Stelle (Transkriptomanalyselabor) mit 10 LVS. Zur Rechtmäßigkeit von Stellenkürzungen hat die Kammer bereits in ihrem den Studiengang Zahnmedizin betreffenden Beschluss vom 11.12.2006 - 8 C 709/06 u.a. - in Übereinstimmung mit den bereits wiedergegebenen Erwägungen des Nds. OVG (Beschluss vom 11.07. 2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, a.a.O..) - ausgeführt, woran sie auch nach erneuter Beratung festhält:

"Stellenkürzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken setzt, soweit es kapazitätsrelevante Maßnahmen trifft. Das Gebot gebietet zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes wie der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 850/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 179; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36, 56). Verlangt ist eine umfassende Abwägung des Zugangsrechtes des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten, wobei etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind (BVerfG, a.a.O.; ähnlich: Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. S. 309 f.). Der Normgeber wie auch die Hochschulverwaltung dürfen bei Strukturmaßnahmen auch berücksichtigen, dass eine Berufsausbildung, wie sie bisher gewährt worden ist, aus finanziellen Gründen nicht mehr sicher zu stellen ist. Denn auch der Teilhabeanspruch des Bürgers, auf den sich die Antragsteller für ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium berufen, steht unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Der Hochschulbereich ist - wie andere Gemeinschaftsbelange auch - auf Grund unvermeidbarer Sparzwänge Beschränkungen unterworfen ( BVerfG, Urt. V. 18.7.1972 - 1 BvL 32.70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 333). Neben finanziellen Rahmenbedingungen können grundsätzlich auch im Rahmen der wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommene Organisationsveränderungen eine Stellenverlagerung rechtfertigen (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 29). Insoweit vermag die Absicht der Antragsgegnerin, dem Befund des Wissenschaftsrates in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland (www.wissenschaftsrat.de/texte/6436-05.pdf) folgend das wissenschaftliche Niveau und die Forschungsaktivität im Bereich der Zahnmedizin zu steigern, durchaus ein anerkennenswerter Grund für Stellenverlagerungen sein. Folge der dargestellten Grundrechtskonkurrenz ist es aber, bei notwendigen Einsparmaßnahmen einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten zu schaffen (BVerwG, Urt. v. 23.7.1987 - 7 C 70.85 -, DVBl. 1988, 392). Es lässt sich für die Kammer nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin einen derartigen, die Belange aller Betroffenen abwägenden Ausgleich vorgenommen hat. Welche Erwägungen den Vorstand und die übrigen Gremien des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin bei der Stellenverlagerung geleitet haben, lässt sich dem Auszug aus dem Protokoll des Ausschusses Humanmedizin vom 22. November 2005 (Anlage b zum Kapazitätsbericht, erstes Blatt) entnehmen. Belange der Studienbewerber finden dort keine ausdrückliche Erwähnung; sie werden allenfalls insoweit genannt, als der Ausschuss um Zustimmung zum Wirtschaftsplan gebeten wird, um einer Erhöhung der Lehrkapazität durch Vorlage entsprechender Stellenpläne vor Gericht entgegenwirken zu können. Dies reicht für die Annahme einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne jedoch nicht ansatzweise aus. Weitere Protokolle hat die Antragsgegnerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt. Allein zwei dienstliche Erklärungen des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 30. Oktober und 21. November 2006 geben mittelbar darüber Aufschluss, inwiefern die Belange der Studierenden abgewogen worden sind. Ob dies zum Nachweis einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne genügt, mag auf sich beruhen. Denn auch den dienstlichen Erklärungen des Dekans lässt sich nicht entnehmen, dass die organisatorischen Belange der Antragsgegnerin mit den Belangen der Studienbewerber ausreichend abgewogen worden wären."

50

Aus Unterlagen, die erstmals zum Sommersemester 2008 im Beschlussverfahren 8 C 6/08 u.a. vorgelegt wurden, ging konkret zu der fraglichen Stellenstreichung lediglich hervor, dass sie "eine Fehlzuordnung beseitigen" sollte. Alle übrigen Abwägungen befassen sich lediglich mit der Situation im Allgemeinen. Dies genügte nicht den hohen Anforderungen, die das BVerfG - und ihm folgend die Kammer - an den umfassenden Abwägungsprozess im Sinne des vorstehenden Zitats stellt. Denn es wurde nicht erklärt, warum eine Fehlzuordnung nicht auch kapazitätsneutral beseitigt werden könnte. Im laufenden Verfahren hat die Antragsgegnerin einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Stiftungsausschusses vom 18.06.2008 vorgelegt. Ihm ist zu entnehmen, dass sich der Stiftungsrat erneut mit der Frage beschäftigt hat, ob die Stelle wieder in den Wirtschaftsplan 2008 der Vorklinik aufgenommen werden solle. Bei der Abwägung der Interessen der Studienplatzbewerber wurde berücksichtigt, dass keine faktische Verschlechterung der Lehre einträte, weil mit der Stelle die Lehre ohnehin nicht verstärkt worden sei. Die Stelleninhaberin würde außerdem die Voraussetzungen für eine Deputatsreduzierung erfüllen; die Kapazitätsminderung hätte auf diese Weise von Anfang an erfolgen müssen. Bei einer umfassenden Abwägung werde den organisatorischwissenschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin Vorrang gegeben, welche in einer Zuordnung des Transkriptomanalyselabors zu einer aufzubauenden Zentralen Funktionsund Serviceeinheit gesehen würden, weil umfangreiche Analysevorhaben inzwischen weitaus überwiegend für die Klinik durchgeführt würden. Die Attraktivität eines Universitätsstandortes hinge von der Ausbildung der Schwerpunkte ab; Serviceeinheiten wie die hier entstehende schärften das Profil der Hochschule, böten Forschungsimpulse, generierten Qualifikationsmöglichkeiten und verbesserten im langfristigen Ergebnis die Qualität von Lehre und Krankenversorgung.

51

Diese Begründung und Abwägung genügt auch weiterhin nicht den vorstehend dargelegten Anorderungen. Wenn die Antragsgegnerin eine freie und besetzbare Stelle nicht besetzt, spielt es für die Berechnung des Lehrangebots keine Rolle, ob in den Folgejahren faktisch keine Verschlechterung des Lehrangebots eingetreten ist, weil diese Stelle auch schon in den Vorjahren unbesetzt war. Ebenso wenig ist relevant, wenn die Antragsgegnerin langjährig toleriert, dass die Inhaberin einer Stelle die zugehörige Lehrverpflichtung tatsächlich nicht wahrnimmt. Es mag zwar zutreffen, dass der Stelleninhaberin - auf entsprechenden Antrag - eine Deputatsreduzierung erteilt werden müsste (in welcher Erwägung die Kammer im Übrigen das stillschweigende Eingeständnis erblickt, dass auch der Stiftungsausschuss die grundsätzliche Lehrverpflichtung dieser Stelle nicht angezweifelt hat, da ansonsten kein reduzierbares Deputat bestanden hätte); belegbar geschehen ist dies jedoch bis zum maßgeblichen Stichtag nicht, und nur darauf kommt es an. Weiterhin ist nicht zu erkennen, dass die beabsichtigte organisatorische Unterstellung des Labors unter die aufzubauende Zentraleinheit vor dem Stichtag überhaupt schon umgesetzt wurde. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Verlagerung des Transkriptomanalyselabors sei der Schritt zum Aufbau der zentralen Serviceeinheit, dem in Kürze - also nach dem maßgeblichen Stichtag 01.10.2008 - die Verlagerung des Proteomiclabors folgen solle, so besteht derzeit jedenfalls die angestrebte Zentraleinheit noch nicht. Ferner vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass erwogen worden wäre, ob die Integration des Labors in eine Zentraleinheit kapazitätsneutral oder zumindest kapazitätsschonend - z.B. unter Deputatsreduzierung - durchzuführen sein könnte, indem beispielsweise nach einer Lösung gesucht worden wäre, welche die fragliche II-a-Stelle für Kapazitätsberechnungsszwecke weiterhin der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuordnen würde. Es erscheint jedenfalls mit der vorliegenden Begründung/Interessenabwägung nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Transkriptomanalyselabor effektivere, qualitativ oder quantitativ höherwertigere Arbeit leisten, besonders schwergewichtige Synergieeffekte erzielen oder die vom Stiftungsausschuss angegebenen Zwecke besser erfüllen kann, indem die organisatorische und kapazitätsrelevante Zuordnung zu Lasten der vorklinischen Lehrkapazität verändert wird. Schließlich ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Frage, ob das Labor mehr Großaufträge für die Klinik oder die Vorklinik bearbeitet, darauf hat, ob eine wissenschaftliche Mitarbeiterin Lehrveranstaltungsstunden in der Vorklinik leisten kann.

52

Bereits mit Beschluss vom 09.05.2008 - 8 C 6/08 u.a. - hat die Kammer die zuvor vertretene Auffassung aufgegeben, dass lediglich bei 13 der von unbefristeten in befristete umgewandelten Stellen die dazu vereinbarten Kürzungen der jeweiligen Lehrverpflichtung kapazitätsmindernd berücksichtigt werden könnten. Hieran hält die Kammer auch für das laufende Wintersemester fest. Dies hat seinen Grund zum einen in einem Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 4 LVVO; während der erstgenannte eine Regellehrverpflichtung für die meisten Gruppen von Angehörigen des Lehrkörpers festlegt, normiert der letztere lediglich eine Höchstlehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter. Diese beiden unterschiedlichen Termini können nicht egalisiert werden, indem die Höchstlehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter von 10 LVS wie eine Regellehrverpflichtung, von der nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden darf, behandelt wird. Unter einer Höchstlehrverpflichtung (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO) versteht die Kammer vielmehr die absolute Obergrenze dessen, was den wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern mit Rücksicht auf ihre sonstige wissenschaftliche Tätigkeit am Lehrstuhl und auf ihre eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation als Lehrverpflichtung auferlegt werden darf. Eine Mindestlehrverpflichtung für diesen Personenkreis enthält die LVVO dagegen nicht. Offensichtlich geht deshalb der Verordnungsgeber davon aus, dass der Arbeitsschwerpunkt aller wissenschaftlichen Assistenten/ Mitarbeiter außerhalb der Lehre liegt und sie hinsichtlich ihrer übrigen arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen so weit divergieren, dass eine für alle geltende Mindest- oder gar Regellehrverpflichtung nicht festgelegt werden kann. Dem gemäß entspricht die regelmäßige Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter derjenigen, die individuell arbeitsvertraglich festgelegt und die von der Antragsgegnerin im Einzelnen durch die vorgelegten Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen nachgewiesen wurde; für eine kapazitätsrechtliche Überprüfung dieser Festlegungen ist - soweit nicht ausnahmsweise Hinweise auf Willkür oder einen Rechtsformmissbrauch vorliegen - kein Raum.

53

Zum anderen wird die bisherige Rechtsprechung der Kammer zu dieser Rechtsfrage aufgegeben, weil in der aktuellen Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 07.02. 2008 - 2 NB 472/07 u.a. -, OVG-Entscheidungsdatenbank), bezogen auf die Antragsgegnerin, ausgeführt wird:

"Denn die Antragsgegnerin hat mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch vor dem Stichtag des 1. Oktober 2006 Änderungsverträge dahingehend abgeschlossen, dass im Rahmen der Dienstaufgaben die Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit bestehe, die Beschäftigung damit auch der eigenen Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel einer Weiterqualifikation zu Forschungszwecken oder mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der Habilitationseignung oder der Anerkennung als Facharzt diene. Diese präzisierten Nebenabreden genügen den Anforderungen, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 10. Juli 2006 - 2 NB 12/06 u.a. - aufgestellt hat. Diese, wenn auch in typisierender Weise abgefassten, Nebenabreden lassen hinreichend deutlich erkennen, aus welchem Grund noch eine Verringerung der Lehrverpflichtung - bei einem promovierten Dozenten etwa für eine Habilitation - gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist, dass in jeder einzelnen Nebenabrede konkret das persönliche Weiterqualifikationsziel im Hinblick auf ein bestimmtes konkretes Projekt - etwa das Thema einer bereits in Angriff genommenen Habilitation - benannt wird."

54

Diese Voraussetzungen werden durch die vorgelegten Unterlagen für alle 29 Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf denen insgesamt 35 Personen mit Voll- und Teilzeitstellen arbeiten, vollständig erfüllt. Soweit hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiterin G. zunächst mit dem Arbeitsvertrag vom 21.07.2008 über eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit für den Zeitraum vom 21.08.2008 bis zum 31.08.2009 keine Reduzierung der Lehrverpflichtung um eine konkrete Stundenzahl von weniger als 10 LVS vorgelegt worden war, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.10.2008 nunmehr eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 14.08.2008 beigebracht, wonach die Lehrverpflichtung von Frau G. zur eigenen Weiterqualifikation auf 2 LVS beschränkt wird, womit in allen Fällen die Lehrverpflichtungsreduzierungen genügend begründet und belegt worden sind.

55

Im Übrigen hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 17.01.2008, a.a.O..) fest. Der verschiedentlich geäußerten Auffassung, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in Anschluss an die Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschlüsse vom 15.04.2008 - 2 NB 252/08 - vom 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -), des VG Hannover (Beschluss vom 01.06.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -) und des OVG Magdeburg (Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -) nicht. Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen, § 22 Abs. 1 S. 1 NHG. Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre im vorklinischen Ausbildungsabschnitt eingesetzt werden. Die Antragsgegnerin hat dies im Übrigen auf entsprechende Anfrage durch Mitteilung vom 27.11.2007 verneint und die Kammer hat keinen Anlass, an dieser Äußerung zu zweifeln.

56

Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, bei der Ermittlung der Lehrkapazität im Bereich der vorklinischen Medizin seien evtl. im Bereich der klinischen Medizin vorhandene Überhänge zu berücksichtigen, folgt die Kammer gleichfalls nicht. Eine solche Verfahrensweise würde den Vorgaben der KapVO widersprechen. Gemäß § 7 Abs. 3 KapVO wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Eine Lehreinheit ist gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 KapVO eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet.

57

Bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit ist somit - sofern nicht § 17 KapVO anzuwenden ist - von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtung auszugehen. Die Zuweisung von Stellen an die Lehreinheiten dient dem Zweck, eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entstehen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 74/87 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 48). Den genannten Regelungen lässt sich entnehmen, dass im Fall der Bildung von Lehreinheiten des Studiengangs Medizin, die zu Berechnungszwecken zu erfolgen hat, die Berechnung der Kapazität für jede Lehreinheit unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten getrennt durchzuführen ist.

58

Verfassungsrechtliche Bedenken stehen diesem Ergebnis nicht entgegen; insbesondere ist das aus Art. 12 Abs. 1 GG erwachsende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht verletzt. Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es nicht Sache einer die Ausschöpfung der Ausbildungsressourcen gebietenden Verfassungsdirektive ist, die einzelnen der Kapazitätsermittlung dienenden Parameter inhaltlich abschließend auszugestalten. Die Beurteilungsmaßstäbe zur quantitativen Erfassung der Ausbildungskapazität hat der einfach-rechtliche Normgeber - geleitet von der verfassungsrechtlichen Zielsetzung erschöpfender Kapazitätsausnutzung - selbst zu finden (BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 -, NVwZ-RR 1989, 184). Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der KapVO den Studiengang Medizin unterteilt und die Studienabschnitte verschiedenen Lehreinheiten zugeordnet hat, deren Lehrangebot gesondert ermittelt wird. Dieser Ansatz erscheint nicht willkürlich und verfolgt insbesondere nicht den Zweck der Verringerung von Ausbildungskapazität. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 -, a.a.O.) billigt es im Hinblick auf die Gliederung des Medizinstudiums in mehrere Abschnitte, dass die Ausbildungskapazitäten für den vorklinischen und den klinisch-praktischen Studienabschnitt nach jeweils besonderen Kriterien ermittelt werden.

59

Die Kammer folgt auch nicht der von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung, das Lehrangebot müsse im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst erhöht werden. Vielmehr sind für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung ausschließlich die Vorgaben der LVVO maßgeblich. Die Bemessung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den niedersächsischen Hochschulen liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers, in dessen Kompetenz die Regelung der Lehrverpflichtung nach Art. 70 GG fällt. Die Bundesländer - hier das Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der niedersächsische Verordnungsgeber mit der LVVO getan hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung der Lehrdeputate das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Rechte der Antragsteller auf freie Berufswahl und freie Wahl ihrer Ausbildungsstätte verletzt sein könnten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2006 - 2 NB 201/06 u.a. -). Auf derselben Grundlage ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Erhebung von Studienbeiträgen nicht unmittelbar zu höheren Ausbildungskapazitäten führt. Zwar schreibt § 11 Abs. 1 Satz 5 NHG vor, dass die Einnahmen von den Hochschulen unter anderem einzusetzen sind, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Erhöhung der Kapazität kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden, weil ein solcher lediglich auf Teilhabe an den vorhandenen, nicht aber auf Schaffung neuer Kapazitäten anzuerkennen ist.

60

Das nach den vorstehenden Ausführungen zu errechnende Lehrangebot von (442 + 10 =) 452 LVS ist um die anerkennungsfähigen Reduzierungen in Bezug auf bestimmte Sonderfunktionen einzelner Stelleninhaber und um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, zu bereinigen.

61

Die durch die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputatverminderungen in Höhe von 30 LVS sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Deputatreduzierungen beruhen auf Entscheidungen, die die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit ihrer Medizinischen Fakultät getroffen hat und gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit derartiger Deputatreduzierungen durch Beschluss vom 29.08.2000 (10 N 2277/00 u.a.) und erneut durch Beschluss vom 29.06.2004 (2 NB 859/04 u.a.) bestätigt. Die Antragsgegnerin hat zu der Verminderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals Stellung genommen und dargelegt, dass die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter mit einem Teil ihrer Arbeitskraft besondere Dienstaufgaben im Sinne von § 7 Abs. 3 LVVO wahrnehmen bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums wahrgenommen haben, was eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung rechtfertigt. Im Einzelnen handelt es sich - wie bereits im letzten Semester - um eine Reduzierung im Umfang von je 2 LVS für die Professoren D. W. H. (Sprecher des Forschungszentrums "Molekularphysiologie des Gehirns"), I. (Aufbau und Leitung des Göttinger Zentrums für Molekulare Biowissenschaften; Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Studiengang Molecular Biology), J. (Leiter des Studiengangs "Neuroscience"), K. (Sprecher des Graduiertenkollegs "Protein-Protein-Wechselwirkungen beim intrazellulären Transport von Makromolekülen") und L. (Sprecherin des Sonderforschungsbereichs 523 "Protein- und Membrantransport zwischen zellulären Kompartimenten") sowie von jeweils 2 weiteren LVS für die Professoren D. W. H. (Tätigkeit als Direktor des European Neuroscience Institut - ENI-G -), J. (Koordinator des Projektbereichs A2 "Quantitative Molekularmikroskopie" im CMPB) und K. (Tätigkeit als Promotor der Fakultät). Zwei weitere Mitarbeiter sind wie bisher nur im Umfang ihrer festgelegten Lehrverpflichtung von je 4 LVS lehrend tätig. Akad. Direktor Dr. M. betreut als Prosektor in der Abteilung Morphologie das gesamte Leichenwesen. Akad. Oberrat Dr. N. ist als Biologe mit der Betreuung der Raster- und Elektronenmikroskope der Abteilung Morphologie betraut, was einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Anstelle der zweistündigen Lehrdeputatsreduzierung von Prof. Dr. O. (Koordinatorin des Projektbereichs B1 "Von der Neurogenese zur Synaptogenese" im DFG Forschungszentrum Molekularphysiologie des Gehirns - CMPB -) hat Prof. Dr. H. auf entsprechenden Antrag eine gleich hohe Reduzierung für seine Aufgaben als Sprecher des Exzellenzclusters EXC-171 erhalten. Mit den Exzellenzclustern sollen an deutschen Universitätsstandorten international sichtbare und konkurrenzfähige Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen etabliert und dabei wissenschaftlich gebotene Vernetzung und Kooperation ermöglicht werden. Die Exzellenzcluster sollen wichtiger Bestandteil der strategischen und thematischen Planung einer Hochschule sein, ihr Profil deutlich schärfen und Prioritätensetzung verlangen. Sie sollen darüber hinaus für den wissenschaftlichen Nachwuchs exzellente Ausbildungs- und Karrierebedingungen schaffen. Zusammen mit den Graduiertenschulen und den Zukunftskonzepten zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung tragen Exzellenzcluster dazu bei, den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern (http://www.dfg.de/forsch ungsfoerderung/koordinierte_programme/exzellenzinitiative/exzellenzcluster/index. html). Das Forschungszentrum "Molekularphysiologie des Gehirns" (Research Center Molecular Physiology of the Brain - CMPB -) ist eines von lediglich bundesweit 37 geförderten Exzellenzclustern (http://www.dfg.de/forschungsfoerderung/koordinierte_programme/exzellenzi nitiative/exzellenzcluster/liste/exc_gesamt.html) und neben einem hannoverschen das Einzige in Niedersachsen; es ist unmittelbar einleuchtend, das der Sprecher des Exzellenzclusters aufgrund der Ausnahmestellung des CMBP einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand, beispielsweise im Hinblick auf die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Öffentlichkeitsarbeit und Auswahl wie Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses hat, dem mit einer Deputatsreduzierung von 2 LVS begegnet werden darf. Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 28.10.2008 eine Zusammenstellung der Aufgaben des Sprechers und des zu erwartenden Zeitansatzes vorgelegt, welche der Kammer plausibel erscheint und einen Aufwand von knapp 300 Stunden pro Jahr ausweist, zu deren Kompensation eine Reduzierung des Lehrdeputats um 2 LVS sehr angemessen erscheint. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schließlich eine Deputatsreduzierung von 4 LVS für Prof. Dr. P. wegen seiner Aufgaben als Studiendekan, hinsichtlich deren Umfang und Zeitaufwand die Kammer bei summarischer Prüfung keinen Anlass zu Zweifeln hat, dass sie denjenigen der Dres. M. und N. nahe kommen und deutlich umfangreicher sind als die Nebentätigkeiten als Sprecher, Institutsleiter oder Promotor, so dass alle Deputatsreduzierungen im Umfang von insgesamt 30 LVS gerechtfertigt sind.

62

Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind vom unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Der Umfang der Dienstleistungen errechnet sich aus dem anteiligen Betreuungsaufwand für die Ausbildung jeweils eines Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge sowie aus der voraussichtlichen Zahl der Studienanfänger in jenen Studiengängen (§ 11 Abs. 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat Dienstleistungsexporte in die Studiengänge Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Molekularbiologie und Neurowissenschaften in ihre Berechnungen eingestellt.

63

Mit der Formulierung des § 11 Abs. 1 KapVO, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen Pflicht der Lehreinheit ist, wird dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Verpflichtung zur Dienstleistung setzt aber eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Wegen dieses Gesetzesvorbehaltes im Regelungsbereich der grundrechtlich geschützten Wahl des Ausbildungsplatzes müssen derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder durch hochschulrechtliche Prüfungsordnungen (§ 16 HRG; §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 3 NHG) festgelegt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die nach alter Rechtslage grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollten (§ 14 Abs. 1 NHG a.F.), deren Erlass der Hochschule aber auch nach der neuen Regelung in § 6 NHG, der nur noch von Prüfungsordnungen spricht, als Ausfluss ihrer Selbstverwaltungskompetenz möglich bleibt (vgl. § 4 Abs. 3 S. 2 HRG). Prüfungs- und Studienordnungen sind hochschulöffentlich bekannt zu machen.

64

Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studienspezifischer Normwerte i.S.v. Art. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 des Staatsvertrages. Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, NdsVBl. 2002, 264).

65

Darüber hinaus hat das Nds. OVG durch Beschluss vom 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. - (http://www.eear.eu/kmk-hochschulrecht/entscheidungen.html) das Erfordernis einer Abwägung der Auswirkungen des jeweiligen Dienstleistungsexports mit den Interessen der Studienplatzbewerber im Studiengang Humanmedizin dargelegt und ausgeführt (S. 17f):

66

Zwar ist eine Hochschule im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden, sodass die Einrichtung weiterer Studiengänge grundsätzlich in ihrem Gestaltungsspielraum liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten haben, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, NVwZ 1984, 571 = [...] Langtext Rdnr. 58 f. m.w.N.). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Wenn die Stellenverlagerung oder die Stellenreduzierung nicht mit einer Begründung versehen ist, die die maßgeblichen Gesichtspunkte deutlich macht, können diese Begründungslücken oder -fehler den Schluss nahe legen, dass das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verletzt wurde. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (Bayrischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, [...] Landtext Rdnr. 5 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diesem Abwägungsgebot kann daher entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, der Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Studiengang werde durch die vorgegebene Struktur der Studienlandschaft begrenzt, sodass es einen Anspruch auf Einführung oder Unterlassung bestimmter Studiengänge nicht gebe.

67

Diese Abwägung fehlte für das Studienjahr 2007/08 in Bezug auf die Studiengänge Molekularbiologie, Neurowissenschaften und Molekulare Medizin, so dass ein Dienstleistungsexport in diese Studiengänge nicht anerkannt werden konnte. Allerdings hat das Nds. OVG (a.a.O.., S. 18 Mitte und 19 unten) auch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Abwägung lediglich für das streitgegenständliche Sommersemester 2007 fehlte, mithin für künftige Berechnungszeiträume (mit Wirkung für die Zukunft) nachgeholt werden kann. Die Antragsgegnerin hat dem in ihrer Senatssitzung vom 13.08.2008 Rechnung getragen und auf der gedanklichen Basis der besonderen Notwendigkeit dieser interdisziplinären Studiengänge für die Vermittlung des in der Medizin erforderlichen Spektrums der Forschungsmethodiken eine Abwägung vorgenommen. Hierbei wurde im Wesentlichen berücksichtigt, dass der Ausbildungsbedarf in den drei Studiengängen, der zu etwa einem Drittel nicht anders als durch einen Dienstleistungsexport aus der Vorklinik gedeckt werden könne, je Semester den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin ca. 20 bis 21 (Teil-)Studienplätze koste, wogegen der klinische Studienabschnitt nicht berührt werde. Dem Interesse der Studienplatzbewerber am Erhalt der ungeschmälerten Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin ständen als Interessen der Antragsgegnerin insbesondere gegenüber die Gewinnung des forscherischen Nachwuchses, die sehr hohen Bewerberzahlen pro Studienplatz, der hohe Bedarf an entsprechend ausgebildeten Absolventen, die Realisierung des Bologna- Prozesses in medizinnahen Studiengängen und die internationale Kompetenz auf diesen innovativen, interdisziplinären Gebieten. Die eingerichteten drei Studiengänge entsprächen den Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Universitätsmedizin. Die dem vorklinischen Abschnitt der Humanmedizin verloren gehenden Studienplatzkapazitäten würden nicht vernichtet, sondern in den drei Studiengängen in gleichem Umfang bereitgestellt und böten den Bewerbern eine spezialisierte Alternative zum konventionellen Studium der Medizin. Diese Abwägung und ihr Ergebnis sind nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Die Kammer teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die für die Aufrechterhaltung der drei interdisziplinären Studiengänge sprechenden Gründe hinreichend plausibel, schwerwiegend und geeignet sind, die Notwendigkeit des Dienstleistungsexports zulasten der Ausbildungskapazität in der Vorklinik zu rechtfertigen. Von besonderem Gewicht ist dabei, dass die bei der Antragsgegnerin bestehende Ausbildungskapazität insgesamt nicht - wie es beispielsweise bei einer Stellenkürzung der Fall wäre - verringert, sondern nur für andere Studierwillige nah verwandter Fächer bereitgestellt wird, denen der Grundrechtsschutz der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 GG in gleichem Maße wie den Studienplatzbewerbern der Humanmedizin zur Seite steht.

68

Auch ein Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Zahnmedizin ist zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin durfte der Berechnung des Exportes nämlich den Wert des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund (ZVS) für den Studiengang Zahnmedizin (Stand: 23.02.1990) in Höhe von 0,8666 zugrunde legen. Der Ausbildungsaufwand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich am ZVSBeispielstudienplan auszurichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen (vgl. Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 46 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung geht die Kammer weiterhin aus, denn der Beispielstudienplan für den Studiengang Zahnmedizin, dem der o.g. Wert zu entnehmen ist, hat nach wie vor Gültigkeit. Die Antragsgegnerin wäre daher nicht gehindert, den entsprechenden Dienstleistungsexportwert von 0,8666 normativ festzulegen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, Seite 5). Dass dies bisher nicht geschehen ist, verhilft den Antragstellern nicht zu den von ihnen geltend gemachten Ansprüchen.

69

Für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin beläuft sich der unbereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen hat, auf 39,8636 LVS. Dieser Wert errechnet sich unter Zugrundelegung der jährlichen Aufnahmekapazität von 92 Zahnmedizinstudenten (vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tage - 8 C 656/08 u.a.-) und des Curricularanteils von 0,8666 (92 x 0,8666 : 2 = 39,8636 LVS).

70

Das für den Studiengang Zahnmedizin ermittelte Zwischenergebnis bedarf einer Korrektur. Die Studienanfängerzahlen sind in dem Umfang zu bereinigen, in welchem Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge keine Lehrveranstaltungen der Vorklinik in Anspruch nehmen, weil sie vorher ausscheiden. Hierzu führt die Kammer wiederum eine Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" durch. Danach beläuft sich im Studiengang Zahnmedizin die durchschnittliche Auslastung in den hier maßgeblichen fünf vorklinischen Semestern nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2008) auf 0,9482:

WS 04/05SS 05WS 05/06SS 06WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08ÜQ (q)KapA (r)
1.Fachsem.48484951424349480,99391
2.Fachsem.45485045494344490,94440,9939
3.Fachsem.42414543444643440,97360,9386
4.Fachsem.39424043424244430,97940,9138
5.Fachsem.39374240414142430,8949
Mittelwert (S)0,9482
71

Darüber hinaus ist der für den Studiengang Zahnmedizin bestimmte Dienstleistungsexport in dem Maße zu verringern, in dem ihn Doppel- und Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, Buchholz 421.21 Nr. 9; Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106.85 -, Buchholz 421.21 Nr. 26). Ihnen stehen diejenigen Doppelstudenten gleich, die sich in beiden Studiengängen in der vorklinischen Ausbildung befinden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch insofern ein Dienstleistungsexport entfällt, weil diese Studenten die umfassendere Ausbildung für Humanmediziner in Anspruch nehmen und sich entsprechend auf ihr Zahnmedizinstudium anrechnen lassen können. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports hat im laufenden Semester jedoch nicht zu erfolgen. Denn niemand von den gemeldeten 8 Doppelstudenten befindet sich sowohl in der zahn- wie der humanmedizinischen Ausbildung in der Vorklinik und niemand befindet sich in der klinischen Ausbildung im Studiengang Zahnmedizin und gleichzeitig in der vorklinischen Ausbildung im Studiengang Humanmedizin (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 08.06.2007 - 8 C 29/07 u.a. -, S. 32).

72

Der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin beträgt somit (92 x 0,9482 x 0,8666 : 2 =) 37,7986 LVS.

73

In den Studiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften sind Studienordnungen hochschulöffentlich bekannt gemacht worden (Amtl. Mitteilungen der Antragsgegnerin 2002, S. 166 und S. 180). Diese enthalten jeweils Vorgaben zur Art der von den Studierenden zu besuchenden Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Tutorien, Seminare, Methodenkurse und Laborpraktika), wobei sie den zeitlichen Umfang der Lehrveranstaltungen nur unvollständig regeln. In den Anlagen Nr. 2 zu den Studienordnungen ist jedoch (durch Ausweisung von Semesterwochenstunden) der Anteil bestimmt, den verschiedene Lehreinheiten - u.a. diejenige der vorklinischen Medizin - an der Durchführung der einzelnen Veranstaltungen haben. Diese Stundenanteile hat die Antragsgegnerin sodann auf die vom zuständigen Ministerium genehmigten Curricularnormwerte (Molekularbiologie: 3,3; Neurowissenschaften: 3,2) aufgeteilt und auf diese Weise die Curricularanteile ermittelt (Molekularbiologie: 0,5326; Neurowissenschaften: 0,3919). Dies ist nach Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung ebenso wenig zu beanstanden, wie es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Studiengänge eine "Luxusausstattung" erhalten hätten; allein eine Umrechnung der Curricularnormwerte auf die Studiendauer eines anderen Studienfachs reicht hierfür nicht aus.

74

Auch in den Studiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften ist ein Schwundausgleich durchzuführen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen beläuft sich die durchschnittliche Auslastung im Studiengang Molekularbiologie auf 0,8518:

WS 04/05SS 05WS 05/06SS 06WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08ÜQ (q)KapA (r)
1.Fachsem.18020020020011
2.Fachsem.0180202203200,55551
3.Fachsem.190170120510,5555
Mittelwert (S)0,8518
75

Im Studiengang Neurowissenschaften beläuft sich die durchschnittliche Auslastung auf 0,8435:

WS 04/05SS 05WS 05/06SS 06WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08ÜQ (q)KapA (r)
1.Fachsem.11019014015011
2.Fachsem.1120191151150,53061
3.Fachsem.16090120410,5306
Mittelwert (S)0,8435
76

Unter Berücksichtigung von jeweils 20 Studienanfängern pro Jahr (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I C, Universität B., der ZZ-VO 2008/2009) ergibt sich ein halbjährlicher Dienstleistungsbedarf von (20 x 0,5326 x 0,8518 : 2 =) 4,5366 LVS für den Studiengang Molekularbiologie sowie von (20 x 0,3919 x 0,8435 : 2 =) 3,3056 LVS für den Studiengang Neurowissenschaften.

77

Die Antragsgegnerin hat des Weiteren einen umfangreichen Dienstleistungsexport in den Bachelor-Studiengang "Molekulare Medizin" in ihre Berechnungen eingestellt. Auch für diesen Studiengang hat sie eine Studien- und eine Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt gemacht (Amtl. Mitteilungen 2003, S. 205 und 214). Der Studiengang hat eine Regelstudienzeit von 3 Jahren und ist in Form von sog. Modulen organisiert (§§ 7 und 9 Abs. 1 der Studienordnung). Die Themengebiete von Pflicht- und Wahlmodulen sind in der Anlage 3 (zu § 7 Abs. 4) der Prüfungsordnung im Einzelnen aufgeführt. Neben Modulen in den Bereichen Chemie und Physik, die von den entsprechenden Fakultäten bedient werden, sind dies ausschließlich Module mit Themengebieten aus den Bereichen der vorklinischen und der klinisch-praktischen Medizin. Der Anlage zur Prüfungsordnung sind mit hinreichender Deutlichkeit die Themengebiete zu entnehmen, innerhalb derer die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" Lehrleistungen erbringt. Auch die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminare) sind jeweils aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage eine Berechnung des Curricular-Normwerts für den Studiengang Molekulare Medizin mit dem Ergebnis CNW = 5,7800 durchgeführt. Sie hat sodann die Anteilswerte der an der Lehre beteiligten Lehreinheiten gebildet und in deren Berechnung jede einzelne von der jeweiligen Lehreinheit zu erbringende Lehrveranstaltung innerhalb der verschiedenen Module mit Semesterwochenstunden, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße einfließen lassen. Die Kammer kann dieses Rechenwerk nachvollziehen und legt ihrer weiteren Berechnung in den vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den für die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" in Höhe von 2,0050 ermittelten anteiligen Wert zugrunde.

78

Eine Schwundberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin führt zu folgendem Ergebnis:

WS 04/05SS 05WS 05/06SS 06WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08ÜQ (q)KapA (r)
1.Fachsem.19018019023011
2.Fachsem.11912102002311
3.Fachsem.1901602102000,91931
4.Fachsem.01901532301910,9193
5.Fachsem.001901202300,90,9193
6.Fachsem.000180110230,8273
Mittelwert (S)0,9443
79

Unter Berücksichtigung von jeweils 20 Studienanfängern pro Jahr (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I A, Universität B., der ZZ-VO 2008/2009) ergibt sich für diesen Studiengang ein halbjährlicher Dienstleistungsbedarf von (20 x 2,0050 x 0,9443 : 2 =) 18,9332 LVS.

80

Diese Dienstleistung ist bei summarischer Überprüfung auch nicht wegen ihres erheblichen Umfangs zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat den neuen Studiengang für die Zielgruppe derjenigen Medizinstudenten geschaffen, die sich für eine naturwissenschaftlich fundierte Forschungstätigkeit mit medizinischen Fragestellungen interessieren und die eine Alternative zur ärztlich-praktischen Berufstätigkeit suchen, wie sie das Humanmedizinstudium vorsieht (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17.01.2008 - 8 C 648/07 u.a. -, S. 43). Es drängt sich nicht auf, dass die strukturelle Entscheidung, für einen bestimmten Bereich der medizinischen Ausbildung einen besonderen Studiengang zu schaffen, für den die "klassischen" medizinischen Lehreinheiten Lehrleistungen erbringen, die Ausbildungskapazität im Bereich der Humanmedizin insgesamt in wesentlichem Umfang vermindert. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die Antragsgegnerin einen erheblichen Überhang an Teilstudienplätzen gegenüber den Vollstudienplätzen hat und dass der Dienstleistungsexport zur Molekularen Medizin ausschließlich zulasten der Teilstudienplätze geht. Der Umstand, dass es sich bei dem Studiengang Molekulare Medizin um einen Bachelor-Studiengang handelt, der in erheblichem Umfang von den Abteilungen der vorklinischen Medizin unterstützt wird, ändert nichts an der Einschätzung, dass der Studiengang im Wesentlichen durch Studierende in Anspruch genommen wird, die ein Berufsfeld in einem anderen Zweig der Medizin anstreben und - gäbe es den Studiengang nicht - die Kapazität des Studiengangs Humanmedizin in Anspruch nehmen würden.

81

Insgesamt beläuft sich der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport auf (37,7986 + 18,9332 + 4,5366 + 3,3056 =) 64,5740 LVS.

82

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin (452 - 30 - 64,5740 =) 357,4260 LVS.

83

Bei der Lehrnachfrage ist die Kammer bis zum Sommersemester 2004 für die Berechnung der Aufnahmekapazität im 1. bis 4. Fachsemester in ständiger Rechtsprechung von einem Anteil der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" am Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Medizinstudenten in Höhe von 1,4775 ausgegangen. Dieser Wert setzte sich aus den Anteilswerten für die drei in der Vorklinik der Antragsgegnerin angebotenen Kernfächer Anatomie, Physiologie und Biochemie sowie dem halben CNW-Teilwert des Praktikums "Einführung in die klinische Medizin" zusammen. Alle weiteren im Beispielstudienplan berücksichtigten Fächer wurden als kapazitätsrechtlich unbedeutend angesehen, da die Lehre insoweit als Dienstleistung von anderen Lehreinheiten erbracht wurde.

84

Mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vom 27.06.2002, BGBl. S. 2405, in Kraft getreten am 01.10.2003; ÄAppO) kam es zu einer Reform der ärztlichen Ausbildung. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen befasste sich mit den Auswirkungen der Neuregelung und ermittelte für den gesamten Studiengang Medizin einen Curricularnormwert von 8,20 (zuvor: 7,27), der sich aus Anteilswerten für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt zusammensetzte. Der neue Gesamtwert wurde in die Neufassung der KapVO vom 23.06.2003 (a.a.O..) aufgenommen. Ein Beispielstudienplan wird durch die ZVS für den Studiengang Humanmedizin nicht mehr erstellt.

85

Die Antragsgegnerin hat in Anpassung an die Neuregelung der Approbationsordnung eine geänderte Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bekannt gemacht (Amtl. Mitteilungen 2004, S. 73 ff.), die als Anlage 3 ein verändertes Curriculum für den vorklinischen Studienabschnitt enthält. Dieses regelt den Ausbildungsumfang nach Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Praktika und Seminare) und Semesterwochenstunden und differenziert hinreichend zwischen den Lehrleistungen, die die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" selbst erbringt, und denjenigen, die sie aus anderen Bereichen (insbesondere aus den naturwissenschaftlichen Fächern) importiert. Auf der Grundlage dieses Curriculums hat die Antragsgegnerin eine Berechnung des anteiligen Curricularnormwertes für die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" durchgeführt. Dabei hat sie für die in den Bereichen Anatomie, Physiologie und Biochemie sowie im Wahlbereich zu besuchenden Vorlesungen (Gruppengröße: 180; Anrechnungsfaktor: 1,0), Praktika/Kurse (Gruppengröße: 15; Anrechnungsfaktor: 0,5) und Seminare (Gruppengröße: 20; Anrechnungsfaktor: 1,0) anteilige Werte von 0,6500 (Anatomie), von jeweils 0,5167 (Physiologie und Biochemie) sowie von 0,0333 (Wahlbereich) und damit insgesamt einen Anteilswert von 1,7167 ermittelt. Die Lehrveranstaltung "Einführung in die klinische Medizin", die in fünf Teilen mit insgesamt 16 Semesterwochenstunden durchgeführt wird und Vorlesungen und Seminare mit klinischem Bezug einschließt, hat sie berücksichtigt, soweit die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" hier Lehrleistungen erbringt. Die Kammer hat gegen diese Berechnungsmethode keine grundsätzlichen Bedenken und folgt ihr nunmehr auch wieder im Hinblick auf die aktuell geänderte Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts insoweit, als die Antragsgegnerin anstatt der bisher von der Kammer und dem Nds. OVG (Beschluss vom 30.11.2004 (2 NB 430/03 u.a.; Beschluss vom 21.12.2007 - 2 NB 303/07 u.a. -, S. 18) für Vorlesungen angenommenen Gruppengröße g = 250 eine solche von g = 180 beibehalten und der Berechnung des Anteilwertes zugrunde gelegt hat. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat hierzu Folgendes (Beschluss vom 11.07.2008, a.a.O.., S. 20ff) ausgeführt:

"Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage in Ansatz gebrachten Gruppengröße g = 250 für Vorlesungen (vgl. Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) [OVG Niedersachsen 30.11.2004 - 2 NB 430/03] auf und legt hierfür nunmehr wieder einen Wert von g = 180 zugrunde. In seinem Beschluss vom 30. November 2004 hat der Senat gemeint, dass die bisherige Annahme einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in dem Studiengang Humanmedizin mit den tatsächlichen Entwicklungen und der Hochschulwirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren sei, und daraus den Schluss gezogen, die Beibehaltung der bisherigen Gruppengröße sei im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung nicht mehr zu rechtfertigen. Neben der durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 hervorgehobenen gesteigerten Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen hat sich der Senat hierbei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, der bisherige Wert g = 180 für Vorlesungen spiegele angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Humanmedizin die Betreuungsrealität nicht mehr hinreichend wider.

Demgegenüber wird von anderen Oberverwaltungsgerichten (vgl. etwa VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, [...] Langtext Rdnr. 55 ff.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 26.2.2007 - 3 N 187/06 -, [...] Langtext Rdnr. 18; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 25.5.2007 - 13 C 125/07 -, [...] Langtext Rdnr. 3 ff., Beschl. v. 27.2.2008 - 13 C 5/08 -, [...] Langtext Rndr. 12 ff.; ) betont, eine derartige Bezugnahme auf die "Hochschulwirklichkeit" verbiete sich. Dem schließt sich der Senat nunmehr nach erneuter Überprüfung an. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen: Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (VGH Baden-Wüprttemberg, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O., Rdnr. 55 m.w.N.). Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77) hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.

Dieser weite Gestaltungsspielraum ist durch die Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht derart eingeschränkt, dass nunmehr die bisherige Annahme von g = 180 als willkürlich zu bezeichnen ist. Zwar ist durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 die Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen zusätzlich betont worden, da der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht worden ist. Demgegenüber ist aber mit der zitierten Rechtsprechung hervorzuheben, dass auch der gegenwärtige Curricularnormwert aus der Approbationsordnung für Ärzte abgeleitet ist. Die einzelnen Anteile des Curricularnormwertes stehen in einem gewissen Beziehungsverhältnis zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt. Die Änderung eines einzigen Berechnungsparameters führt nicht zwingend dazu, einzelne Teile anders zu gewichten, während andere Teile unverändert bleiben. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren.

Zwar trifft es weiter zu, dass die durchschnittliche Jahresaufnahmequote jedenfalls bei den Universitäten, die den Beginn des Medizinstudiums einmal pro Jahr anbieten, auf durchschnittlich 267 Studierende (Stand: Wintersemester 2004/2005) gestiegen ist. Um eine derartige exakte Abbildung der Hochschulwirklichkeit in Form der bundesweit durchschnittlich gestiegenen Anzahl von Studienanfängern in dem abstrakten Berechnungsmodell, wie es der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegt, geht es in dem hier interessierenden Zusammenhang aber nicht. Bei dieser Betrachtung wird überdies - wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) zu Recht betont - außer Acht gelassen, dass die Ausbildungskapazität einer Hochschule in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung nicht vorrangig durch die - faktisch nahezu unbegrenzte - Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt wird. Maßgeblich sind insoweit vielmehr die Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika und Exkurse.

Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Dieses wiederum bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden. Die Gruppengröße dieser Kleingruppenveranstaltungen kann hingegen aufgrund normativer Vorgaben, didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht erhöht werden. Im Ergebnis folgt der Senat der überwiegenden Ansicht der übrigen Oberverwaltungsgerichte und hält die Betreuungsrelation in Form der Gruppengröße g = 180 in dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchten, des von der Universität Erbringbaren und des von den bereits eingeschriebenen Studierenden von diesen Erwarteteten für einen zwischen diesen Interessen vermittelnden und daher akzeptablen Mittelwert.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Universitäten von diesem abstrakten Berechnungsmodell inzwischen abgegangen sind und der Berechnung des Curricularnormwertes ihre tatsächlichen Zulassungszahlen zugrunde legen (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08). Diese Vorgehensweise ist von dem oben dargestellten weiten Berechnungsermessen gedeckt, kann aber nicht dazu führen, dass nunmehr durchweg alle Universitäten gezwungen wären, diese Praxis zu übernehmen. Zudem sind die Zulassungszahlen derjenigen Hochschulen, bei denen - wie dies bei der Antragsgegnerin der Fall ist - in jedem Semester mit dem Studium der Humanmedizin begonnen werden kann, mehr oder weniger konstant bei weiterhin durchschnittlich 180 Studienanfängern verblieben."

86

Auch in Würdigung des Vortrags der Beteiligten zu dieser Frage folgt die Kammer der geänderten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts und geht bei der Berechnung der Lehrnachfrage von einer Gruppengröße für die Vorlesungen von 180 aus. Die Berechnung des Curricularanteils für die Lehrnachfrage, die im Rahmen der vorklinischen Ausbildung an der Antragsgegnerin auf die von der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" selbst angebotenen Lehrleistungen entfällt, stellt sich somit wie folgt dar:

g = Gruppengröße

f = Anrechnungsfaktor

Vorlesung

g = 180

f = 1,0

Praktikum/Kurs

g = 15

f = 0,5

Seminar

g = 20

f = 1,0

CNW
FachSWSSWS x f
g
SWSSWS x f
g
SWSSWS x f
g
Anatomie0,6473
-- Makro100,055680,26670,50,0250
-- Mikro40,022230,10000,50,0250
-- Einf. Klin. Med. I10,0056 : 2 = 0,002830,1500
Physiologie80,044480,266710,05000,5139
-- Einf. Klin. Med. II10,0056 : 2 = 0,002830,1500
Biochemie80,044480,266710,05000,5139
-- Einf. Klin. Med. IV10,0056 : 2 = 0,002830,1500
Wahlfach20,0667 : 2 = 0,03330,0333
Summe0,1750,93340,60001,7084
87

Der auf das Wahlfach entfallende Wert ist zu teilen, da die Lehrleistung insoweit nur zur Hälfte durch die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" erbracht wird. Im Ergebnis dasselbe gilt für die jeweils einstündigen Vorlesungen innerhalb der "Einführung in die Klinische Medizin", die durch Vorkliniker und Kliniker gemeinsam angeboten wird; hierzu hat das Nds. OVG (Beschluss vom 11.07.2008, a.a.O.., S. 23) dargelegt, dem sich die Kammer wiederum anschließt:

"Das Verwaltungsgericht hat ... im Rahmen der Berechnung des Curicularanteilwertes ... den auf die drei genannten Vorlesungen entfallenden Wert von jeweils 0,0040 halbiert und daher mit jeweils 0,0020 in Ansatz gebracht, da diese durch Lehrpersonen aus den Lehreinheiten Vorklinik und Klinik gemeinsam angeboten würden.

Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ... zu Unrecht ein, diese drei Vorlesungen würden zwar gemeinsam von jeweils einer Lehrperson aus den Lehreinheiten Klinik und Vorklinik betreut, ein konzeptionelles Essential sei bei diesen Vorlesungen aber, dass jeweils beide Dozenten durchgehend an den Veranstaltungen teilnähmen und sie bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam gestalteten. Der Dozent der Vorklinik stelle die theoretischen Hintergründe auf dem Kenntnisniveau der Studierenden dar; diese Ausführungen würden von dem Dozenten der Klinik anhand des vorgestellten Patientenfalles ergänzt. Aus diesen Ausführungen der Antragsgegnerin wird deutlich, dass beide Lehrpersonen sich jeweils gegenseitig unterstützen und ergänzen.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 u.a. -, a.a.O.) festgestellt, dass dort, wo sich die Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der die Ausbildungsinhalte verzahnenden Seminare der Dienstleistungen klinischer Lehreinheiten bedient, Korrekturen bei der Ermittlung der jeweiligen Ausbildungsanteile geboten sind. Gleiches gilt für die hier verzahnten Vorlesungen. Der Ausbildungsaufwand der genannten Vorlesungen ist mithin zwischen den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinische Medizin im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen."

88

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 357,4260 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,7084 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 418,4336 Studienplätzen (357,4260 x 2 : 1,7084 = 418,4336 (vgl. § 6 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II Formel 5 KapVO). Dies entspricht einer halbjährlichen Kapazität von 209,2168 Studienplätzen.

89

Dabei handelt es sich um - rechnerisch - 137 (Wintersemester) bzw. 138 (Sommersemester) Vollstudienplätze und um 72,2168 bzw. 71,2168 Teilstudienplätze. Auch das hinsichtlich der Teilstudienplätze gefundene Zwischenergebnis ist gemäß § 16 KapVO nach Durchführung einer Schwundberechnung zu korrigieren. Die Kammer hat bis zum Wintersemester 2001/02 von der Berücksichtigung einer Schwundquote im Bereich der Teilstudienplätze abgesehen, weil sie davon ausging, dass sämtliche Abgänge jeweils durch Quereinsteiger o. Ä. wieder aufgefüllt würden. Diese Annahme ist seitdem nicht mehr gerechtfertigt. Zwar wurde die Verminderung der Vollstudienplätze in der Vergangenheit durch die Übernahme von auf Teilstudienplätzen Studierenden ausgeglichen. Gleiches galt jedoch nicht im Bereich der auf Teilstudienplätzen Studierenden, deren Anzahl sich während der ersten vier Fachsemester in nicht unerheblichem Umfang verminderte.

90

Der Berücksichtigung einer Schwundquote kann nicht erfolgreich mit dem Vortrag begegnet werden, die Teilstudienplätze hätten nur den Zweck, im Laufe der Zeit frei werdende Vollstudienplätze aufzufüllen, und die auf ihnen Studierenden nähmen das Risiko, nach der ärztlichen Vorprüfung nicht weiter studieren zu können, nur im Hinblick auf die Chance in Kauf, später einen Vollstudienplatz zu erlangen. Ist die Ausbildungskapazität in einem späteren Studienabschnitt geringer als in einem vorangehenden, so muss die Hochschule für den ersten Studienabschnitt Teilstudienplätze bis zur Grenze der dortigen größeren Kapazität vergeben. Dies ergibt sich aus dem Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten, dem ein grundrechtlicher Anspruch der Studienwilligen aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Dieses Gebot erfasst nicht nur Voll-, sondern auch Teilstudienplätze, sofern diese den Beginn einer universitären Berufsausbildung ermöglichen und ein späteres Weiterstudium bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Hochschulen müssen daher Teilstudienplätze auch dann ausweisen, wenn ein späteres Weiterstudium nicht gesichert ist, soweit es nur jedenfalls möglich erscheint. Voraussetzung für die Besetzung eines Teilstudienplatzes ist allerdings, dass der Studienwillige das Risiko des späteren Weiterstudiums durch ausdrückliche Erklärung selbst übernimmt (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802 u.a./78 -, BVerfGE 59, 172, 199 ff.). Hieraus ergibt sich zugleich, dass es das Kapazitätserschöpfungsgebot erfordert, einen Schwund bei den Teilstudienplätzen, die gegenüber Vollstudienplätzen kapazitätsrechtlich selbständig zu betrachten sind, zu berücksichtigen. Die Folge, dass nicht alle auf Teilstudienplätzen Studierenden nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts bis zu einem Berufsabschluss weiter studieren können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. Sofern durch den Schwundausgleich organisatorische Schwierigkeiten entstehen, ist dies angesichts der eindeutigen Regelung in der Kapazitätsverordnung nicht ausschlaggebend. Zwar wird der Ausbildungsaufwand der Antragsgegnerin durch die Berücksichtigung eines in den ersten vier Semestern auftretenden Schwundes zu Beginn dieses Zeitraums erhöht. Es erscheint jedoch möglich und angesichts der berührten Grundrechte der Studienwilligen auch zumutbar, dies durch eine Umschichtung von Ausbildungskapazitäten auszugleichen.

91

Der Schwund im Bereich der Teilstudienplätze ist wie folgt zu berechnen:

WS 04/05SS 05WS 05/06SS 06WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08ÜQ (q)KapA (r)
1.Fachsem.7977116927878988911
2.Fachsem.1136876124917681980,99351
3.Fachsem.7310239751108072780,88390,9935
4.Fachsem.96529224659373620,8781
Mittelwert (S)0,9679
1 : S1,0331
92

Wird die halbjährliche Aufnahmekapazität im Bereich der Teilstudienplätze von 72,2169 mit den Schwundfaktor von 1,0331 multipliziert, so erhält man eine Kapazität von 74,6072, gerundet 75 Teilstudienplätzen.

93

Die Studienplätze beurlaubter Studenten/innen müssen nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze "herausgerechnet" werden. Nach der Rechtsprechung werden durch Beurlaubungen nicht die jeweiligen Studienplätze frei, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern. Derartige "Semesterplätze" zu vergabefähigen Studienplätzen zusammenzurechnen, ist kapazitätsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 230.7.1987 - 7 C 64.85 -, NVwZ-RR 1989, 186; BayVGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -, [...] Rn. 37), da es nach der Systematik der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studenten/innen von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.7.2003 - 7 CE 03.10036 -). Dasselbe gilt für Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen bereits in einem anderen Studiengang absolviert haben.

94

Insgesamt stehen daher neben den von der ZZ-VO zugewiesenen 126 Vollstudienplätzen und 93 Teilstudienplätzen im 1. Fachsemester weitere 11 Vollstudienplätze zur Verfügung. Dies hat für die Zulassung weiterer Studienbewerber folgende Konsequenz:

95

Da die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester 137 Studienbewerber auf Voll- und 104 Bewerber auf Teilstudienplätzen zugelassen hat, hat sie mit insgesamt 241 besetzten Studienplätzen 11 Studierende auf Teilstudienplätzen mehr aufgenommen, als sie nach dem Ergebnis der Kapazitätsberechnung und der ZZ-VO aufnehmen müsste. Gegen die "Überbuchung" hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (vgl. zur Anrechenbarkeit "überbuchter" Vollstudienplätze Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -). Denn das Erfordernis der kapazitätserschöpfenden Zulassung dient nicht nur den Interessen der Studienplatzbewerber, sondern ebenso der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze - die Vorgaben der ZZ-VO "überbuchend" - im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 18.06.2008 - 1 N 1/07 -, [...], Rn 6f m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -, http://www.bun-desverfassungsgericht.de/entscheidungen , Rn 30). Freie Studienplätze im 1. vorklinischen Semester bestehen mithin nicht.

96

Die aktuell im 2. Fachsemester Studierenden haben ihr Studium im Sommersemester 2008 aufgenommen. Für diesen Durchgang hat die Kammer durch Beschluss vom 09.05.2008 (a.a.O..) eine Sollzahl von 136 Vollstudienplätzen (Bestätigung der ZZ-VOFestsetzung) sowie 92 Teilstudienplätzen je Semester ermittelt. Während der Schwundfaktor von 1,0013 nicht zu einer Änderung bei den Vollstudienplätzen führt, geht für das 2. Semester 1 Teilstudienplatz aufgrund der Schwundberechnung verloren (91,7971 Teilstudienplätze einschließlich Schwundfaktor abzüglich 88,2071 Teilstudienplätze ohne Schwundfaktor ergibt 3,59 schwundfaktorbedingte Teilstudienplätze, hiervon 1/4 für 1 Semester = 0,8975; 91,7971 - 0,8975 = 90,8996, aufgerundet 91). Im 2. Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 136 Voll- und 91 Teilstudienplätze zur Verfügung. Besetzt hat die Antragsgegnerin derzeit 136 Voll- und 92 Teilstudienplätze; die Antragsgegnerin hat mithin die Aufnahmequote bereits um einen Teilstudienplatz übererfüllt, so dass auch im 2. vorklinischen Semester keine freien Studienplätze bestehen.

97

Die aktuell im 3. Fachsemester Studierenden haben ihr Studium im Wintersemester 2007/ 08 aufgenommen. Für diesen Durchgang hat die Kammer durch Beschluss vom 17.01.2008 (a.a.O..) eine Sollzahl von 136 Vollstudienplätzen (Bestätigung der ZZ-VO-Festsetzung) sowie 113 Teilstudienplätzen je Semester ermittelt. Während der Schwundfaktor von 1,0019 wiederum nicht zu einer Änderung bei den Vollstudienplätzen führt, gehen für das 3. Semester zwei Teilstudienplätze aufgrund der Schwundberechnung verloren (113,1287 Teilstudienplätze einschl. Schwundfaktor abzüglich 108,6263 Teilstudienplätze ohne Schwundfaktor ergibt 4,5024 schwundfaktorbedingte Teilstudienplätze, hiervon 2/4 für 2 Semester = 2,2512; 113,1287 - 2,2512 = 110,8775, aufgerundet 111). Im 3. Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 136 Voll- und 111 Teilstudienplätze zur Verfügung. Besetzt hat die Antragsgegnerin derzeit 152 Vollstudienplätze und 89 Teilstudienplätze, so dass auch bei einer Anrechnung von 16 Vollstudienplätzen (Ist- Stärke 152 abzüglich Soll-Stärke 136) auf die Teilstudienplätze ein Defizit von (111 - 89 - 16 =) 6 Teilstudienplätzen verbleibt, weshalb der Antragsteller des Verfahrens 8 C 1369/08 wie tenoriert zuzulassen ist.

98

Soweit die Antragsteller lediglich die Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren bzw. die Zuweisung von Studienplätzen innerhalb einer Quote begehrt haben, geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGOüber den Antrag hinaus, weil Antragsziel die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet und der Realisierung des Zulassungsanspruchs dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.2.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 37 [BVerwG 08.02.1980 - 7 C 92/77]; Hess. VGH, Beschluss vom 16.1.1989 - Ma 71 P 15006/87 T -, [...]; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 1.6.2004 - 2 NB 889/04 u.a. -; BayVGH, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 CE 07.10146 u.a. -, [...]). Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

99

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO.

100

Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs sowie die teilweise begehrte Teilnahme an einer Verlosung wirken sich kostenrechtlich nicht aus, da für die Kammer der Hochschulzulassungsanspruch als solcher im Streit steht, gleich auf welcher Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird.

101

IV.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte (u.a. Nds. OVG, Beschluss vom 03.05.2005 - 10 OA 217/05 -). Soweit die Antragsteller von Anfang an ausschließlich eine Teilzulassung für den vorklinischen Studienabschnitt begehrt haben, halbiert das Gericht den in Hochschulzulassungsverfahren üblicherweise festgesetzten Wert.