Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.11.2004, Az.: 9 LA 323/04

Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Christ; Gruppenverfolgung; Irak; Minderheit; politische Verfolgung; Verfolgung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.11.2004
Aktenzeichen
9 LA 323/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.09.2004 - AZ: 6 A 1097/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Trotz der wachsenden islamistischen Tendenzen, insbesondere den konzertierten Bombenanschlägen auf christliche Kirchen nach dem August 2004. ist im Irak eine allgemeine Verfolgung von Christen nicht feststellbar. Dies gilt auch für den schiitisch dominierten Süden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und der eines Verfahrensfehlers in der Form des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) führen nicht zur Zulassung der Berufung.

2

Der Senat bejaht nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger leitet diese aus der seiner Auffassung nach zunehmend bedrohlicher werdenden Situation von Christen im Irak ab. Er geht davon aus, dass inzwischen von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung von Christen im Irak ausgegangen werden müsse. Dies gelte insbesondere für diejenigen Christen, die sich - wie er - nicht auf eine sichere Einbettung in eine Vielzahl von im Irak zusammenlebender Verwandten stützen könnten. Der Kläger führt zum Beleg für seine Angaben mehrere Zeitungsartikel aus neuerer Zeit an, u.a. einen Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 9. Oktober 2004.

3

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gruppengerichtete Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Bevölkerung drohe, ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 ff. des Urteilsabdruckes des angegriffenen Urteils umfänglich begründet. Es ist u.a. auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 21. Mai 2004 - 9 LA 133/04 - zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz der jüngsten Ereignisse, insbesondere mehrerer Bombenanschläge auf christliche Einrichtungen, gleichwohl weder von einer landesweiten noch von einer nur regionalen Gruppenverfolgung im Irak ausgegangen werden könne. Dieser Einschätzung folgt der Senat weiterhin. Dabei verweist er auf seinen weiteren Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 LA 291/04 -. Zwar ist mit dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 festzustellen, dass die Lage der ethnisch/konfessionellen Minderheiten im Irak vor dem Hintergrund wachsender islamistischer Tendenzen im Rahmen des Kampfes islamistischer bewaffneter Gruppen gegen die Übergangsregierung und die Multinationale Truppe im Land besonderer Beachtung bedarf. Gleichwohl ist die aktuelle Lage weiterhin nicht dahingehend zu bewerten, dass die für eine Gruppenverfolgung von Christen erforderliche Verfolgungsdichte bejaht werden kann. Ein anderer Schluss gilt auch nicht gerade für die Person des Klägers, der darauf verweist, dass er sich nicht auf ein sicheres Umfeld von christlichen Verwandten stützen kann. Der Senat bezieht sich in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Ausführungen in dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004, in dem, anders als noch in dem vorausgegangenen Lagebericht vom 7. Mai 2004, Seite 7, nunmehr umfänglich zur Lage der Christen das Folgende angeführt wird:

4

„Seit Mai 2003 kommt es immer wieder zu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren zumeist christliche Besitzer. Insbesondere im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine zunehmende Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem z.B. Druck auf Frauen ausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Konzertierte Bombenanschläge auf christliche Kirchen Anfang August 2004 und erneut am 16. Oktober 2004 haben bei den irakischen Christen große Zukunftsängste geweckt. Es wird von mehreren tausend Flüchtlingen Richtung Nordirak und Syrien gesprochen. Die Ministerin für Migration hat christliche Fluchtbewegungen bestätigt. Christliche Politiker und Institutionen befürworten weiter einen Verbleib im Irak, um die Präsenz der Christen im Lande zu erhalten bzw. zu vergrößern. Sie werben unter der wahrscheinlich über 1 Mio. im Ausland lebenden irakischen Christen um eine Rückkehr nach Irak. Viele Repräsentanten der Christen befürworten, die Region östlich Mossuls, wo traditionell bis heute viele Christen leben, als zentralen christlichen Siedlungskern in Irak zu fördern. ...

5

Alle Minderheiten sind überdurchschnittlich häufig Opfer von Entführungen. Christliche Vertreter haben bislang immer hervorgehoben, dass auch die muslimische Mehrheit der Iraker im gleichen Maße von - oft rein kriminell motivierten - Entführungen betroffen ist. In Abwesenheit effektiver staatlicher Gewalt sind Minderheiten jedoch leichtere Opfer als Angehörige der größeren ethnisch-religiösen Gruppen, die durch ihre weitreichenderen Verwandtschafts- und Klanverbände bessere Einflussmöglichkeiten auf die Entführer haben. Tendenziell können sich im Einzelfall Entführungen in einem Umfeld, das sich derzeit ständig stärker „islamisiert“, bereits jetzt gezielt gegen eine bestimmte ethnisch-religiöse Minderheit richten, oft in Verbindung mit dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen. So wurden im September 2004 in Mossul durch eine islamistische Widerstandsgruppe zwei christliche junge Männer entführt und mit dem Hinweis ermordet, sie hätten für die US-Besatzungstruppen gearbeitet. Islamistische Kreise des Widerstandes definieren die US-Besatzung durchgehend als Teil des „christlich-zionistischen Kreuzzuges“ gegen die islamistische Welt. Eine wachsende Anzahl von Entführungen wurde aus Mossul auch für die Gruppe der kurdisch sprechenden Yesiden berichtet.“

6

Diesen Angaben entnimmt der Senat die Schlussfolgerung, dass sich zwar die Lage gerade von Christen im Irak in den letzten Monaten zunehmend verschlechtert hat, gleichwohl kann weiterhin nicht von einer in diesem Sinne allgemeinen Christenverfolgung (vgl. auch Die Zeit vom 21. Oktober 2004, Gottes verfolgte Kinder) gesprochen werden. Gegenteilig fordert der Patriarch Emmanuel der III., das Oberhaupt der chaldäisch-katholischen Kirche, weiterhin gerade zum Verbleib im Irak auf (FAZ vom 18. Oktober 2004).

7

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht feststellbar. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Gerichtsentscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet daher die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Holt das Gericht einen beantragten erheblichen Beweis nicht ein, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden und damit außerhalb des Prozessrechts liegen; mit anderen Worten: wenn der Beweisantrag aus den konkret angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschl. v. 30.1.1985 - 1 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145,148 = NJW 1985, 1150). Allerdings schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages (BVerwG, Beschl. v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 = NJW 1987, 722,723 [LG Trier 03.11.1986 - 1 Qs 265/86]).

8

Gegen diese aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtungen hat das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht verstoßen. Es hat seine Ablehnung darauf gestützt, dass dem Gericht hinreichende Erkenntnismittel vorliegen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel offensichtlich im Juli 2004 enden und damit die Ereignisse aus jüngster Zeit nicht aufgenommen worden sind. Es ist gerade der Sinn der Mitteilung des Standes der Erkenntnismittelliste, dem Kläger Gelegenheit zur Überreichung weiterer bzw. neuerer Erkenntnismittel zu geben. Davon hat der Kläger ausweislich des Inhalts der Gerichtsakte erster Instanz auch umfänglich Gebrauch gemacht. Weitere Anforderungen sind dem Gebot des rechtlichen Gehörs nicht zu entnehmen.