Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.11.2004, Az.: 13 ME 447/04

Erhebungsmethode; Gerätesteuer; Manipulationssicherheit; Pauschalierung; Spielgeräte; Stückzahlmaßstab; Vergnügungssteuer; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.11.2004
Aktenzeichen
13 ME 447/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.09.2004 - AZ: 5 B 43/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rechtliche Bedenken gegen den sog. Stückzahlmaßstab werden weiterhin nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat macht sich diese in vollem Umfang zu Eigen und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.

2

Das im Beschwerdeverfahren allein maßgebliche Vorbringen der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

3

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten kommt gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegeben.

4

Zunächst sieht sich der Senat in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zur Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Vergnügungssteuer allein unter dem sog. Stückzahlmaßstab nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Spruchpraxis veranlasst. Das „Einspielergebnis“ stellt die Summe des insgesamt zum Spielen aufgewandten Geldes dar und ist in erster Linie ein Hinweis auf die Attraktivität des betreffenden Geldspielgerätes. Demgegenüber ergibt sich aber aus ihm nichts zur Höhe des Aufwandes des einzelnen Spielers (BVerwGE 110, 237). Eine daran anknüpfende Bemessung würde die „Spielautomatensteuer“ keinesfalls wirklichkeitsnäher als die Pauschalierung der Steuer machen. Im Gegenteil würde dadurch der Charakter einer individuellen „Aufwandsteuer“ (gänzlich) verloren gehen, und die Steuer sich in eine Gerätesteuer verwandeln, da sie nach Art einer Umsatzsteuer an das Einnahmeergebnis des Automaten anknüpfte (Senatsbeschl. vom 19.8.2003 - 13 LA 243/03 -; Senatsbeschl. vom 26.1.2004 - 13 LA 397/03 - NST-N 2004, S. 64 m.w.N.).

5

In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bisher auch nicht ernsthaft infrage gestellt worden, dass die Vergnügungssteuer unter dem Gesichtspunkt des sich ergebenden Verwaltungsaufwands pauschaliert werden darf. In seinem Beschluss vom 14. November 2001 (- 13 LA 3425/01 - ZKF 2002, 108 [BFH 01.08.2001 - II R 71/99]) hat der Senat dargestellt, dass die Erfassung und Überwachung einer umsatzabhängigen Besteuerung hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes im Steuerjahr einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Ferner geht der Senat nach den sich aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren ergebenden Erkenntnissen weiterhin davon aus, dass eine Manipulationssicherheit der technischen Anlagen der Spielgeräte nicht gewährleistet ist. In dem zuletzt genannten Verfahren war zwar von einer Manipulationssicherheit der Zählwerke, nicht indessen von der der für den Nachweis der Umsätze maßgeblichen Ausdrucke auszugehen. Dies würde eine Steuererhebung auf der Grundlage des Umsatzes zwar nicht ausschließen, erforderte von Seiten der Verwaltung aber wiederum einen erhöhten Überwachungsaufwand. Auch dieser erhöhte Aufwand ist durch die Steuererhebung auf der Grundlage des Stückzahlmaßstabes zu vermeiden.

6

Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, sie habe eine erdrosselnde Wirkung der erhobenen Vergnügungssteuer dargelegt, ist mit dem Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch mit der Beschwerde leserliche Umsatznachweise nicht vorgelegt worden sind. Im Übrigen kommt es in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf ein einzelnes Gerät eines Automatenaufstellers an, sondern auf die objektive Ertragssituation der Automatenaufsteller überhaupt im Gebiet der Antragsgegnerin (vgl. Urt. vom 30.4.2003 - 13 LB 1540/01 - KStZ 2003, 215). Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht einmal die Gesamtertragssituation ihres eigenen Betriebes dargelegt, weshalb auch Hinweise auf eine etwaige unbillige Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht bestehen.