Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 09.05.2008, Az.: 8 C 6/08

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
09.05.2008
Aktenzeichen
8 C 6/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2008:0509.8C6.08.0A

Tenor:

  1. I.

    Die Anträge der Antragstellerinnen und Antragsteller werden abgelehnt.

  2. II.

    Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.

  3. III.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Verfahren 8 C 6/08, 100/08, 145-148/08, 151/08, 153-168/08, 171-175/08, 178-180/08, 192-196/08, 201/08, 202/08, 205-209/08, 212-219/08, 233-244/08, 250/08, 251/08, 253/08, 349/08, 372/08, 374-393/08, 395-411/08, 413-415/08, 418/08, 421/08, 428/08, 439/08, 441/08, 460/08, 467/08, 475-477/08, 482-486/08, 490-509/08, 514-521/08, 523/08, 531/08, 532/08, 542/08, 548/08, 550-554/08, 570/08, 573-574/08, 577/08, 583/08, 591-593/08 auf jeweils 2 500,00 € festgesetzt.

    Für die übrigen Verfahren wird der Wert des Streitgegenstandes jeweils auf 5 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der A. -B. -Universität C. ab dem Sommersemester 2008.

2

Die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden Studienplätze ist vom Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur für das Sommersemester 2008 im 1. Fachsemester auf 213 Studienplätze (136 Voll- und 77 Teilstudienplätze) und im 2. bis 4. Fachsemester auf jeweils 214 Studienplätze (136 Vollund 78 Teilstudienplätze) festgesetzt worden (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I B, Universität C., und Abschn. II B, Universität C., der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2007/2008 und zum Sommersemester 2008 vom 03.07.2007, Nds. GVBl.S. 248 ff. - ZZ-VO 2007/2008 -). Die Zulassungsgrenze des klinischen Teils der Ausbildung beträgt gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II B, Universität C., der ZZ-VO 2007/2008 je 136 Studienplätze für das 5. und höhere Semester. Die Ermittlung der Studienkapazität beruht auf Erhebungen zum Stichtag 01.02.2007.

3

Laut Mitteilung der Antragsgegnerin vom 07.05.2008 hat sie im ersten Fachsemester 141 Studienbewerber auf Voll- und 89 Bewerber auf Teilstudienplätzen, im zweiten Fachsemester 159 Studierende auf Voll- und 98 Studierende auf Teilstudienplätzen und im dritten Fachsemester 160 Studierende auf Voll- und 72 Studierende auf Teilstudienplätzen zugelassen. Die Antragsgegnerin hat zugesichert, dass sie bis zum Ende des Semesters alle innerkapazitären Studienplätze im Fach Humanmedizin besetzt haben wird.

4

Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die (durch Verordnung) festgesetzte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Die eingenommenen Studiengebühren müssten auch zum Ausbau der Lehrkapazitäten genutzt werden. Die Lehrdeputate seien für das wissenschaftliche Personal, C1-Beamte und Juniorprofessoren generell zu niedrig festgesetzt worden; dasselbe gelte im Hinblick auf die Neuregelung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst für alle Lehrenden. Der Dienstleistungsabzug für einzelne Studiengänge sei nicht akzeptabel, zumindest aber unzutreffend berechnet worden. Weitere Einwendungen werden gegen die Nichtberücksichtigung des klinischen Lehrangebots, die Befreiung Drittmittelbediensteter von der Lehre, die Betreuungsrelation von g = 180, die Berechnung des Curriculareigenanteils, die Schwundberechnung für Teilstudienplätze und gegen die Anrechnung eines Überhangs an Voll- auf Teilstudienplätze erhoben. Verschiedene Antragsteller berufen sich daneben hilfsweise auf einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.

5

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 122/08, 163/08, 510/08 richten sich auf die vorläufige Zulassung zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren.

6

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 33/08, 110/08, 162/08, 191/08, 197/08, 233/08, 242/08, 243/08, 244/08, 475/08, 552/08, 553/08, 555/08, 566/08 , 568/08, und 583/08 sind auf die vorläufige Zulassung zum 2., hilfsweise zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren gerichtet.

7

Die übrigen Anträge richten sich auf die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für dieses Fachsemester durchzuführenden Losverfahren, wobei die Antragsteller teilweise den Umfang der angestrebten Verlosung auf 15 % der in der ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahl beschränken sowie teils eine Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt, teils einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen Teilstudienplatz begehren.

8

Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält ihre Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt bezüglich der Voll- wie auch der Teilstudienplätze für ausgeschöpft und macht im Wesentlichen geltend: Der Ermittlung der Zahl der Vollstudienplätze liege eine patientenbezogene Ausbildungskapazität von 15,5 % der tagesbelegten Betten zugrunde. Die Anzahl der Pflegetage sei in den Jahren 2004 bis 2006 rückläufig gewesen, so dass auf die Situation im Jahr 2006 abzustellen sei. Anders als in den vergangenen Immatrikulationszeiträumen sei der Schwundaufschlag im Rahmen der Berechnung der im vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze nach dem sog. "Hamburger Modell" vorgenommen worden. Auch für die Teilstudienplätze im vorklinischen Studienabschnitt sei eine entsprechende Schwundberechnung durchgeführt worden. Veränderungen im Bereich der für die Lehre zur Verfügung stehenden Stellen des wissenschaftlichen Personals seien unter hinreichender Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber vorgenommen worden. Die Kapazitätsermittlung müsse von 442 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgehen. Die drei Stellenstreichungen in der Vorklinik seien erst nach intensiver Abwägung aller betroffenen Belange erfolgt und insbesondere der dramatisch verschlechterten Wirtschaftslage geschuldet. Auch hinsichtlich der Umwandlung von unbefristeten in befristete Stellen sei in jedem Einzelfall eine angemessene Abwägung vorgenommen worden. Die Betreuungsrelation von g = 180 sei realitätsnäher als g = 250 und werde von den meisten Verwaltungsgerichten akzeptiert.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen und glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Humanmedizin Sommersemester 2008 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

10

II.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben im Ergebnis insgesamt keinen Erfolg.

11

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgenutzter Aufnahmekapazität (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

12

A. Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

13

Soweit die Antragsteller teilweise mit ihren Hilfsanträgen einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht kein Anordnungsanspruch, weil die ablehnenden Bescheide der ZVS über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze entweder bestandskräftig geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die ZVS beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin durch die ZVS im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Lit. b des ZVS-Staatsvertrages, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.1.1998 (Nds. GVBl.S. 51) i.d.F. vom 21.11.2006 (Nds. GVBl.S. 538) - NHZG - sowie § 10 ZVS-VergabeVO erlassenen Bescheide. Soweit ein Teil der Antragsteller hilfsweise einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienplatzbewerber für ein höheres Fachsemester verfolgt, ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen, weil kein (rechtzeitig) gestellter innerkapazitärer Hochschulzulassungsantrag glaubhaft gemacht ist. Im Übrigen ist angesichts der gegenteiligen Zusicherung der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass die innerkapazitären Studienplätze von der Antragsgegnerin im laufenden Sommersemester nicht erschöpfend besetzt werden.

14

B. Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

15

Einen außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

16

1.

In die Verteilung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen festgestellter Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht besitzen alle Antragsteller, die deutsche Staatsangehörige sind. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 S. 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.

17

Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 HRG sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Deutschen gleichgestellt, wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Zudem steht Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Bildungsinländern), bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein -bundeseinheitlicher - Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des ZVS-Staatsvertrags für sonstige ausländische Bewerber erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts). Eine entsprechende Regelung befindet sich in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hochschul-VergabeVO. Die genannten Vorschriften finden in den Verfahren der entsprechenden Antragsteller Anwendung.

18

2.

a) Vollstudienplätze

19

Soweit die Antragsteller mit ihren (Haupt-)Anträgen eine Vollzulassung begehren, haben die Anträge keinen Erfolg.

20

Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.06. 2003 (Nds. GVBl.S. 222) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren anzuwendenden Vorschriften der KapVO, insbesondere gegen das Curricularnormwert-Verfahren, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77 [BVerwG 18.09.1981 - BVerwG 7 N 1.79] ). Für die Berechnung geht die Kammer von Folgendem aus: Gemäß § 5 Abs. 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2007/2008, das mit dem 01.10.2007 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat als Stichtag den 01.02.2007 gewählt, was nicht zu beanstanden ist. Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich nach dem 30.09.2007 ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a. -), auf deren Grundlage sie ihre frühere Praxis aufgegeben hat, auch nach Beginn des Berechnungszeitraums eintretende wesentliche Änderungen zu berücksichtigen.

21

Die Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für den von den Antragstellern gewählten Studiengang für das Studienjahr 2007/2008 (Wintersemester 2007/2008 sowie Sommersemester 2008) eine Aufnahmekapazität von 133 bzw. 134 Vollstudienplätzen im Bereich des klinischen und jeweils 134 Vollstudienplätzen im Bereich des vorklinischen Studienabschnitts (so bereits Beschluss der Kammer vom 17.01.2008 - 8 C 648/07 u.a. -, S. 26 ff).

22

Die Aufnahmekapazität wird grundsätzlich anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal unter Berücksichtigung des jeweiligen Lehrdeputats berechnet (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO i.V.m. §§ 3 ff. der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 02.08.2007, Nds. GVBl.S. 408, die am 01.09.2007 in Kraft getreten ist und deren Neuregelungen gemäß § 5 Abs. 2 KapVO als wesentliche Änderungen zu berücksichtigen sind). Die personalbezogene Kapazität der Antragsgegnerin muss jedoch für das Vollstudium nicht geprüft werden. Denn die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin wird durch einen Ausbildungsengpass im klinischen Studienabschnitt begrenzt, weil die zu Ausbildungszwecken im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehende Zahl von Patienten zu gering ist (patientenbezogene Kapazität, § 17 Abs. 1 KapVO). Die ständige Rechtsprechung der Kammer zur Berücksichtigung eines Ausbildungsengpasses ist zuletzt durch Beschluss des Nds. OVG vom 10.05. 2004 - 2 NB 856/04 - bestätigt worden.

23

Zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität wird zunächst ermittelt, wie viele der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Betten vollständig belegt waren (tagesbelegte Betten). Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten - wie auch die Antragsgegnerin - aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Zahl der Tage im Kalenderjahr. Maßgeblich sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird; andernfalls ist der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zu bilden. Die Zahl der tagesbelegten Betten hat sich in den Jahren 2004 bis 2006 wie folgt entwickelt: 2004: (411 850 Pflegetage: 366 =) 1 125,2732; 2005: (385 784 Pflegetage: 365 =) 1 056,9424; 2006: (378 836 Pflegetage: 365 =) 1 037,9068. Da die Zahlen der drei Jahre eine kontinuierliche Entwicklung widerspiegeln, geht die Kammer für die Kapazitätsermittlung vom Wert des Jahres 2006 (1 037,9068 tagesbelegte Betten) aus.

24

Hiervon können lediglich 15,5 v.H. für die Ausbildung herangezogen werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO). Daraus ergibt sich eine (vorläufige) patientenbezogene Kapazität von 160,8755 Studienplätzen. Ist die so errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität niedriger als die personalbezogene Kapazität, erhöht sie sich um jeweils einen Platz pro 1 000 poliklinische Neuzugänge, jedoch höchstens um 50 v.H. (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO). Das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat den Höchstsatz von 50 v.H. aufgeschlagen. Dadurch erhöht sich die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität auf insgesamt 241,3132 (160,8755 + 80,4377) Studienplätze.

25

Dieses Berechnungsergebnis ist um die durch Vertrag mit dem Krankenhaus F. in die Ausbildung einbezogenen 26 Studienplätze zu erhöhen. Für die klinischen Semester ergibt sich somit eine Jahreskapazität von (241,3132 + 26 =) 267,3132, gerundet 267 Vollstudienplätzen. Weil für den Studiengang Humanmedizin während eines Jahres zwei Vergabetermine bestehen, wird die Jahreskapazität gemäß § 2 S. 2 KapVO auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2002 - 10 NB 93/02 u.a. -). Sie hat somit - abweichend von der Festsetzung in der ZZ-VO 2007/2008 auf 136 Plätze - bezogen auf das gesamte Studienjahr einen Umfang von 133 bzw. 134 Vollstudienplätzen pro klinisches Semester.

26

Gemäß § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Im Hinblick darauf ist das oben gefundene Berechnungsergebnis (267,3132) für die Berechnung der Aufnahmekapazität für Vollstudienplätze im vorklinischen Bereich um einen Schwundausgleich zu erhöhen. Der Schwund entsteht dadurch, dass Inhaber von Vollstudienplätzen das Studium vor dem Eintritt in das 1. Semester der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin abbrechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie die Ärztliche Vorprüfung bzw. - nach der Neuregelung in der Approbationsordnung - den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur Prüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (sog. Exmatrikulationsschwund). Die Kammer hat zur Beurteilung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen im vorklinischen Studienabschnitt in der Vergangenheit eine vereinfachte Schwundberechnung durchgeführt, in deren Rahmen sie nur den Übergang vom jeweils letzten vorklinischen Semester der Studierenden zum 1. klinischen Fachsemester betrachtet hat. Für das laufende Studienjahr hat die Antragsgegnerin nunmehr eine detaillierte Schwundberechnung nach dem sog. "Hamburger Modell" vorlegt. Das "Hamburger Modell" ist eine allgemein anerkannte (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 420) Methode zur Berechnung des Schwundes, mittels derer aus den Bestandszahlen in den einzelnen Fachsemestern Übergangsquoten in das jeweils höhere Fachsemester sowie ein sog. Schwundfaktor ermittelt werden, der auf die vorhandene klinische Aufnahmekapazität angerechnet wird (vgl. im Einzelnen Bodo Seeliger -Universität Hamburg -, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, 1.9.2001). Die Kammer hat diese Berechnungsmethode bei der Ermittlung des Schwundes in den sog. Exportstudiengängen und im Bereich der Teilstudienplätze (siehe hierzu unten) bereits in der Vergangenheit angewandt und lediglich im Bereich der Vollstudienplätze auf die erwähnte vereinfachte Berechnung zurückgegriffen. Die Berechnung nach dem "Hamburger Modell" ist genauer als die früher angewandte Berechnungsart, denn sie berücksichtigt den Schwund im gesamten vorklinischen Studienabschnitt und stellt auch bezüglich eines prüfungsbedingten Schwundes ausschließlich auf die Inhaber von Vollstudienplätzen ab. Die Kammer hat daher keine durchgreifenden Bedenken (vgl. zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis Bahro/Berlin, a.a.O.), auch im Bereich der Vollstudienplätze das "Hamburger Modell" zugrunde zu legen.

27

Die Kammer stellt im Rahmen der Überprüfung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen in der Vorklinik auf die vier Semester des vorklinischen Studienabschnitts sowie auf den Übergang ins 1. klinische Semester ab. Des Weiteren folgt sie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundberechnung insoweit nicht, als Übergangsquoten angegeben worden sind, die größer als 1 sind. Die Berechnung ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.4.2003 - 2 NB 69/03 u.a. -) insoweit zu korrigieren, als nur die tatsächlich nicht besetzten Studienplätze zugrunde gelegt werden, die sich nach der Saldierung der Abgänge mit den Zugängen für höhere Semester gegenüber der vorgeschriebenen oder gerichtlich festgesetzten Zulassungszahl für das Erstsemester der Kohorte ergeben. Die Kammer folgt den diesbezüglichen Überlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21.04. 2008 (S. 20f) auch deshalb nicht, weil ein Übergangskoeffizient von mehr als 1,0 im Ergebnis zu einer Anerkennung führen müsste, dass Studierende eines Semesters, in dem die Kapazität überschritten ist, ein anderes Semester rechnerisch "auffüllen" würden, in dem die Kapazität noch nicht erfüllt ist und in welchem die Antragsgegnerin noch Studierende aufnehmen könnte und müsste. Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch nicht bestanden haben, werden regelmäßig dem vierten Semester zugerechnet, nehmen jedoch in aller Regel Lehrveranstaltungen allenfalls noch in eingeschränktem Umfang in Anspruch. Im vierten Semester ist deshalb mit einer Übererfüllung der Kapazität zu rechnen, der zu einem Übergangskoeffizienten von mehr als 1,0 führen würde. In diesem Fall würden die Studierenden des vierten wie eine "Auffüllung" des zweiten und dritten Semesters wirken und dort quasi zu einer rechnerischen Verringerung vorhandener Kapazitäten führen. Der Übergangskoeffizient bzw. die semesterliche Erfolgsquote (q) kann mithin niemals den Wert von 1 übersteigen, der 100 % der Kapazität entspricht. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Gesamtbetrachtung des Schwundes als auch für die rechnerischen Einzelschritte der semesterweisen Errechnung der Erfolgsquoten (Übergangskoeffizienten; ebenso Bahro/Berlin, a.a.O., S. 419). Danach ist folgende Berechnung vorzunehmen:

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vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb001.tif
29
30

Hieraus ergibt sich, dass im Bereich der Vollstudienplätze - entgegen der bisherigen Annahme auch der Antragsgegnerin - nur ein geringer Schwund zu beobachten ist. Die um den Schwundfaktor erhöhte, oben genannte Ausbildungskapazität (267,3132) ergibt insgesamt eine jährliche patientenbezogene Kapazität von 267,6607, gerundet 268 Studienplätzen. Über die Vorgabe, diese Jahreskapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufzuteilen (jeweils 134 Studienplätze), geht die ZZ-VO 2007/2008 leicht hinaus, die für alle vorklinischen Fachsemester eine Kapazität von jeweils 136 Vollstudienplätzen festsetzt (so bereits Beschluss der Kammer vom 07.05.2008 - 8 C 39/08 u.a. -).

31

Indem die Antragsgegnerin bereits 141 Studierende auf Vollstudienplätzen im 1. Fachsemester zugelassen hat, hat sie die vorhandene Kapazität ausgeschöpft, so dass die auf Vollzulassung im 1. Fachsemester gerichteten Anträge keinen Erfolg haben. Auch die Antragsteller, die mit ihrem Hauptantrag die Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 2. oder 3. Fachsemester begehren, bleiben insoweit erfolglos. Die Antragsgegnerin hat in diesen Fachsemestern derzeit 159 bzw. 160 Studierende auf Vollstudienplätzen zugelassen und damit ihre Kapazität ausgeschöpft. Die auf Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten (Haupt-)Anträge sind daher abzulehnen.

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b) Teilstudienplätze in der vorklinischen Ausbildung

33

Die auf Vergabe von Teilstudienplätzen gerichteten Anträge sind im Ergebnis ebenfalls nicht begründet.

34

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Antragsgegnerin wird anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal und des entsprechenden Lehrdeputats mit den vorgeschriebenen Erhöhungen und Verminderungen (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für jeweils einen Studenten (Lehrnachfrage) errechnet (§§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. und 13 KapVO).

35

Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der LVVO vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).

36

Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (Nds.OVG, Beschluss vom 30.04.2004, Nds. Rpfl. 2004, 193; Beschluss vom 10.07.2006 - 2 NB 12/06 u.a. -). Eine solche Festlegung liegt vor.

37

Bei der Überprüfung der Stellenansätze ging die Kammer in vergangenen Jahren im Anschluss an eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.1984 - 10 OVG B 1856/84 u.a. -) davon aus, dass diese normative Festlegung grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsplan der Universität liegen kann, weil dieser in der Regel eine umfassende Auskunft über den Stellenbestand gibt. Weil jedoch die Haushaltspläne der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre ab 1995/1996 gegenüber früheren Haushaltsplänen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Stellenbestand enthielten und eine Zuordnung von Stellen auch nicht aufgrund des Stellenplans (Kap. 0612) zu den Haushaltsplänen möglich war (dieser gab lediglich Auskunft über die insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen, differenzierte aber weder nach Stellen der Humanmedizin und der Zahnmedizin noch - innerhalb des Studiengangs Humanmedizin - nach den Lehreinheiten der klinischen Medizin einerseits und denjenigen der vorklinischen Medizin andererseits), legte die Kammer der Kapazitätsermittlung bis einschließlich des Wintersemesters 2003/2004 jeweils die - fortgeführte - Beilage zum Einzelplan 06 des Haushaltsjahres 1994 zugrunde.

38

Nach Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2003 sahen § 5 Abs. 1 der Satzung der Stiftung (Nds. GVBl. 2002, S. 814) und § 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Bereich Humanmedizin der A. -B. -Universität C. vom 17.12.2002 (Nds. GVBl.S. 836) - HumanmedGöVO - auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 S. 1 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG - die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für den Bereich Humanmedizin durch dessen Vorstand vor Beginn jedes Geschäftsjahres vor. Entsprechendes war in § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Medizinische Hochschule Hannover und den Bereich Humanmedizin der A. -B. -Universität C. vom 01.12.2004 (Nds. GVBl.S. 562) - HumanmedVO - geregelt, die die HumanmedGöVO seit dem 01.01.2005 abgelöst hat (§ 9 HumanmedVO) und bis zum 31.12.2006 galt. Diesem Wirtschaftsplan war gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 NHG und § 5 Abs. 1 S. 3 der Stiftungs-Satzung als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2007 am 21.11.2006 einen Wirtschaftsplan mit Stellenübersicht aufgestellt. Der Umstand, dass weder §§ 57 Abs. 1, 57a Abs. 3 NHG noch die Stiftungssatzung (Nds. MBl. 2007 S. 1193) in der derzeit jeweils geltenden Fassung die Erstellung einer Stellenübersicht fordern, ist somit für die Kapazitätsprüfung für das Studienjahr 2007/2008 nicht von Bedeutung. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Änderung der Regelungen die Antragsgegnerin aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht von einer normativen Festlegung der verfügbaren Stellen entlasten kann.

39

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Er wurde nach Zustimmung durch den Ausschuss Humanmedizin am 21.11.2006 beschlossen und legt durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die im Bereich der vorklinischen Medizin (Abteilungen Anatomie und Embryologie, Neuroanatomie, Histologie, Elektronenmikroskopie, Neuro- und Sinnesphysiologie, Vegetative Physiologie und Pathophysiologie, Herz- und Kreislaufphysiologie, Neurophysiologie und Zelluläre Biophysik, Biochemie I, Biochemie II, Molekularbiologie, Entwicklungsbiochemie) zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig wie folgt fest:

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vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb002.tif
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Die Antragsgegnerin hat des Weiteren zu Recht sieben Stellen in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt, die der Organisationseinheit "Förderung der klinischen Forschung" zugeordnet sind (sog. Poolstellen). Sie entspricht damit der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Ein Vergleich mit früheren Haushaltsplänen zeigt, dass im Haushaltsjahr 1983 umfangreiche Stellenverlagerungen zu Lasten der Vorklinik vorgenommen worden sind, die eine Anpassung der personalbezogenen vorklinischen Ausbildungskapazität an die patientenbezogene klinische Ausbildungskapazität zum Ziel hatten (vgl. Schreiben des Nds. MWK vom 05.01.1983 an den Präsidenten des Nds. Landtages). Auf diese Weise wurden unter anderem neun Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Nachwuchsförderung) im Etat der Vorklinik gestrichen und einem Forschungspool zugewiesen. Unter Berücksichtigung späterer Stellenzuwächse sind nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschlüsse vom 27.03.1986 - 10 OVG B 244/86 u.a. - und vom 01.03.1988 - 10 OVG B 1/88 u.a. -), der die Kammer folgt, sieben dieser Stellen mit jeweils 4 LVS kapazitätsrechtlich weiterhin der Vorklinik zuzurechnen. Derzeit ist eine dieser Stellen - kapazitätserhöhend - im Rahmen einer sog. "ad-personam-Bewertung" als Stelle C 2 a.Z. ausgewiesen und mit einem Oberassistenten a.Z. (Lehrverpflichtung 6 LVS, siehe sogleich) besetzt; sechs weitere Stellen sind nach C 1 bzw. IIa BAT (befristet) bewertet.

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Die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. Danach beläuft sich die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren und der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf jeweils 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Die Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren a.Z., die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, sowie der Oberassistentinnen und -assistenten beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 LVVO 6 LVS. Juniorprofessoren haben eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (§ 57 NHG a.F.) sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden (§ 65 NHG a.F. bzw. § 31 Abs. 3 NHG), haben eine Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS; die Höchstlehrverpflichtung für sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (Akad. Räte, Oberräte und Direktoren, Wiss. Angestellte Ib bis IIa BAT sowie C 1) beträgt 10 LVS (§ 4 Abs. 2 LVVO). Soweit sich für die Zeit zwischen dem Berechnungsstichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums für einzelne Mitarbeiter Veränderungen ergeben haben, sind sie als wesentliche Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berücksichtigen.

44

Unter Berücksichtigung des § 4 LVVO errechnet die Antragsgegnerin die Lehrkapazität wie folgt (Datenblatt B der Kapazitätsberechnung):

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vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb003.tif
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Demgegenüber hat die Kammer für das vergangene Studienjahr durch Beschluss vom 15.01.2007 - 8 C 704/06 u.a. - eine Stellenzahl von 72 ermittelt. Weggefallen sind demzufolge eine C 3-Stelle mit 8 LVS, eine C 1-Stelle mit 4 LVS und eine IIa BAT-Stelle mit 10 LVS. Diese Reduzierung hat die Kammer für das vergangene Semester im Beschluss vom 17.01.2008 - 8 C 648/07 u.a. -) nicht mitgetragen. Aufgrund der in den vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten und zur Generalakte genommenen weiteren Unterlagen akzeptiert die Kammer nunmehr, dass sich die Streichung der C 3-Stelle (Abteilungsleitung Histologie) kapazitätsmindernd auswirkt.

48

Die Antragsgegnerin hat die Verkürzung des Lehrangebots im Verfahren 8 C 648/08 u.a. (aaO.) zunächst damit begründet, dass sie aufgrund der Vorgaben des Hochschuloptimierungskonzeptes (HOK) und des festgestellten Haushaltsdefizits gezwungen gewesen sei, Stelleneinsparungen vorzunehmen. Zudem habe sich im Rahmen eines nationalen Vergleichs mit anderen Hochschulen die Richtigkeit des Fakultätsratsbeschlusses vom 26.09.1994 bestätigt, nach dem innerhalb der Abteilungen ein Verhältnis von Dauer- zu befristeten Stellen zur Weiterqualifikation von 1:2 angestrebt werde. Hierdurch sollten im Interesse neuer Impulse für Forschung und Lehre besonders qualifizierte junge Ärzte verstärkt gefördert werden. Hieran hält sie auch in den vorliegenden Verfahren fest und legt ergänzend insbesondere ein Protokoll der Sitzung des Fakultätsrates vom 04.02.2008 (i.E. ebenso Protokoll des Stiftungsrates vom 18.02.2008) vor. Unter TOP 6a befasste sich der Fakultätsrat erneut mit den bereits im Herbst 2006 erfolgten Stellenstreichungen und betonte, dass die meisten Stellenstreichungen kapazitätsneutral gewesen seien und die Vorklinik verhältnismäßig geschont worden sei. Zur Einsparung der C 3- Abteilungsleiterstelle wurde ausgeführt:

"Die Zusammenlegung der Abteilungen Elektronenmikroskopie und Histologie dient dabei gleichzeitig einer Strukturverbesserung, weil in den vorklinischen Zentren jeweils drei große Abteilungen angesiedelt sein sollen, um Forschung und Lehre bei gleichzeitig sinkenden Administrativkosten zu effektivieren. Die damit einhergehende Integration von elektronenmikroskopischer Methodik in das Lehrgebiet Histologie eröffnet Lehr- und Forschungssynergien und vermeidet unnötige Doppelvorhaltungen und Redundanzen. Damit geht eine Verbesserung der Ausbildung und Weiterbildung, langfristig auch des Forschungsoutputs einher. Gleichzeitig sollte diese Maßnahme aus beamtenrechtlichen Gründen aktuell entstandene und entstehende Vakanzen nutzen."

49

Hierin erkennt die Kammer, dass in Bezug auf die konkrete Stellenstreichung eine umfassende Abwägung auch der Interessen der Studierendenschaft an einer möglichst optimalen Lehrkapazität stattgefunden hat, die sich insbesondere darin ausdrückt, dass dem effektiven Verlust von 8 LVS die aus der Zusammenlegung der Abteilungen zu erwartenden Lehrsynergien und Strukturverbesserungen als den Verlust teilweise ausgleichende Faktoren gegenüber gestellt werden. Irrelevant ist, dass die Unterlagen erst nach der Stellenstreichung vorgelegt wurden, da sich aus dem Protokoll vom 04.02.2008 ergibt, dass die protokollierten Abwägungen bereits vor der Personalmaßnahme durchgeführt, aber lediglich nicht schriftlich fixiert worden waren.

50

Weiterhin nicht als kapazitätsmindernd zu berücksichtigen vermag die Kammer dagegen die Streichungen der C 1- und der BAT IIa - Stelle mit 4 bzw. 10 LVS. Zur Rechtmäßigkeit von Stellenkürzungen hat die Kammer in ihrem den Studiengang Zahnmedizin betreffenden Beschluss vom 11.12.2006 - 8 C 709/06 u.a. - ausgeführt, woran die Kammer auch nach erneuter Beratung festhält:

"Stellenkürzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken setzt, soweit es kapazitätsrelevante Maßnahmen trifft. Das Gebot gebietet zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes wie der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist ( BVerfG, Beschl.v. 8.2.1984 - 1 BvR 850/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 179 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83]; Beschl.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 [BVerfG 22.10.1991 - 1 BvR 393/85] ). Verlangt ist eine umfassende Abwägung des Zugangsrechtes des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten, wobei etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind (BVerfG, a.a.O.; ähnlich: Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. S. 309 f.). Der Normgeber wie auch die Hochschulverwaltung dürfen bei Strukturmaßnahmen auch berücksichtigen, dass eine Berufsausbildung, wie sie bisher gewährt worden ist, aus finanziellen Gründen nicht mehr sicher zu stellen ist. Denn auch der Teilhabeanspruch des Bürgers, auf den sich die Antragsteller für ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium berufen, steht unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Der Hochschulbereich ist - wie andere Gemeinschaftsbelange auch - auf Grund unvermeidbarer Sparzwänge Beschränkungen unterworfen ( BVerfG, Urt.V. 18.7.1972 - 1 BvL 32.70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 333 ). Neben finanziellen Rahmenbedingungen können grundsätzlich auch im Rahmen der wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommene Organisationsveränderungen eine Stellenverlagerung rechtfertigen (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 29). Insoweit vermag die Absicht der Antragsgegnerin, dem Befund des Wissenschaftsrates in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland (www.wissenschaftsrat.de/texte/6436-05.pdf) folgend das wissenschaftliche Niveau und die Forschungsaktivität im Bereich der Zahnmedizin zu steigern, durchaus ein anerkennenswerter Grund für Stellenverlagerungen sein. Folge der dargestellten Grundrechtskonkurrenz ist es aber, bei notwendigen Einsparmaßnahmen einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten zu schaffen ( BVerwG, Urt.v. 23.7.1987 - 7 C 70.85 -, DVBl. 1988, 392). Es lässt sich für die Kammer nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin einen derartigen, die Belange aller Betroffenen abwägenden Ausgleich vorgenommen hat. Welche Erwägungen den Vorstand und die übrigen Gremien des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin bei der Stellenverlagerung geleitet haben, lässt sich dem Auszug aus dem Protokoll des Ausschusses Humanmedizin vom 22. November 2005 (Anlage b zum Kapazitätsbericht, erstes Blatt) entnehmen. Belange der Studienbewerber finden dort keine ausdrückliche Erwähnung; sie werden allenfalls insoweit genannt, als der Ausschuss um Zustimmung zum Wirtschaftsplan gebeten wird, um einer Erhöhung der Lehrkapazität durch Vorlage entsprechender Stellenpläne vor Gericht entgegenwirken zu können. Dies reicht für die Annahme einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne jedoch nicht ansatzweise aus. Weitere Protokolle hat die Antragsgegnerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt. Allein zwei dienstliche Erklärungen des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 30. Oktober und 21. November 2006 geben mittelbar darüber Aufschluss, inwiefern die Belange der Studierenden abgewogen worden sind. Ob dies zum Nachweis einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne genügt, mag auf sich beruhen. Denn auch den dienstlichen Erklärungen des Dekans lässt sich nicht entnehmen, dass die organisatorischen Belange der Antragsgegnerin mit den Belangen der Studienbewerber ausreichend abgewogen worden wären."

51

Aus den erstmals in den vorliegenden Verfahren eingeführten Unterlagen geht konkret zu den beiden fraglichen Stellenstreichungen lediglich hervor, dass sie "eine Fehlzuordnung beseitigen (Transkriptom-Labor)" sollten bzw. "die Kapazität durch Auswahl einer mit nur 4 LVS bewerteten C 1 Stelle" schonten. Alle übrigen Abwägungen befassen sich lediglich mit der Situation im Allgemeinen. Dies genügt nicht den hohen Anforderungen, die das BVerfG - und ihm folgend die Kammer - an den umfassenden Abwägungsprozess im Sinne des vorstehenden Zitats stellt. Denn es wird weder erklärt, warum eine Fehlzuordnung nicht auch kapazitätsneutral beseitigt werden könnte, noch ist nachzuvollziehen, warum die konkrete C 1-Stelle auch unter Berücksichtigung der Interessen an der Kapazitätserhaltung entfallen darf, obwohl gleichzeitig viele weitere unbefristete Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern kapazitätsmindernd in befristete umgewandelt werden. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen Gründe im Beschluss vom 17.01. 2008 (aaO.).

52

Nicht aufrecht erhält die Kammer die im vorstehend bezeichneten Beschluss vertretene Auffassung, dass lediglich bei 13 von insgesamt 25 von unbefristeten in befristete umgewandelten Stellen die dazu vereinbarten Kürzungen der jeweiligen Lehrverpflichtung kapazitätsmindernd berücksichtigt werden könnten. Dies hat seinen Grund zum einen in einem Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 4 LVVO; während der erstgenannte eine Regellehrverpflichtung für die meisten Gruppen von Angehörigen des Lehrkörpers festlegt, normiert der letztere lediglich eine Höchstlehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter. Diese beiden unterschiedlichen Termini können nicht egalisiert werden, indem die Höchstlehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter von 10 LVS wie eine Regellehrverpflichtung, von der nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden darf, behandelt wird. Unter einer Höchstlehrverpflichtung (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO) versteht die Kammer vielmehr die absolute Obergrenze dessen, was den wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern mit Rücksicht auf ihre sonstige wissenschaftliche Tätigkeit am Lehrstuhl und auf ihre eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation als Lehrverpflichtung auferlegt werden darf. Eine Mindestlehrverpflichtung für diesen Personenkreis enthält die LVVO dagegen nicht. Offensichtlich geht deshalb der Verordnungsgeber davon aus, dass der Arbeitsschwerpunkt aller wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter außerhalb der Lehre liegt und sie hinsichtlich ihrer übrigen arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen so weit divergieren, dass eine für alle geltende Mindest- oder gar Regellehrverpflichtung nicht festgelegt werden kann. Dem gemäß entspricht die regelmäßige Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter derjenigen, die individuell arbeitsvertraglich festgelegt und die von der Antragsgegnerin im Einzelnen durch die vorgelegten Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen nachgewiesen wurde; für eine kapazitätsrechtliche Überprüfung dieser Festlegungen ist - soweit nicht ausnahmsweise Hinweise auf Willkür oder einen Rechtsformmissbrauch vorliegen - kein Raum.

53

Zum anderen wird die bisherige Rechtsprechung der Kammer zu dieser Rechtsfrage aufgegeben, weil in der aktuellen Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 07.02.2008 - 2 NB 472/07 u.a. -, OVG-Entscheidungsdatenbank), bezogen auf die Antragsgegnerin, ausgeführt wird:

"Denn die Antragsgegnerin hat mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch vor dem Stichtag des 1. Oktober 2006 Änderungsverträge dahingehend abgeschlossen, dass im Rahmen der Dienstaufgaben die Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit bestehe, die Beschäftigung damit auch der eigenen Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel einer Weiterqualifikation zu Forschungszwecken oder mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der Habilitationseignung oder der Anerkennung als Facharzt diene. Diese präzisierten Nebenabreden genügen den Anforderungen, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 10. Juli 2006 - 2 NB 12/06 u.a. - aufgestellt hat. Diese, wenn auch in typisierender Weise abgefassten, Nebenabreden lassen hinreichend deutlich erkennen, aus welchem Grund noch eine Verringerung der Lehrverpflichtung - bei einem promovierten Dozenten etwa für eine Habilitation -gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist, dass in jeder einzelnen Nebenabrede konkret das persönliche Weiterqualifikationsziel im Hinblick auf ein bestimmtes konkretes Projekt - etwa das Thema einer bereits in Angriff genommenen Habilitation - benannt wird.

54

Diese Voraussetzungen werden durch die vorgelegten Unterlagen für alle 25 erfolgten Umwandlungen mit einer Ausnahme vollständig erfüllt. Hierbei handelt es sich um den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. G.H., der bei der Antragsgegnerin seit dem 01.04.2004 zunächst zwecks Habilitation und seit dem 01.07.2005 nach einer Neueinstellung zur eigenen "Weiterqualifizierung auf wiss.-theor. Gebiet/in der Forschung" befristet beschäftigt wird und dessen Lehrverpflichtung in einer Nebenabrede zum aktuellen Arbeitsvertrag auf 4 LVS beschränkt wurde. Diese Nebenabrede wurde jedoch erst am 05.10.2007 - und damit einige Tage nach dem maßgeblichen Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO vereinbart, so dass sie gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Stelle von Dr. H. ist deshalb ungekürzt mit 10 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO) in die Berechnung einzustellen.

55

Im Übrigen hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 17.01.2008, aaO.) fest. Der verschiedentlich geäußerten Auffassung, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in Anschluss an die Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschlüsse vom 15.04.2008 - 2 NB 252/08 - vom 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -), des VG Hannover (Beschluss vom 01.06.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -) und des OVG Magdeburg (Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -) nicht. Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen, § 22 Abs. 1 S. 1 NHG. Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre im vorklinischen Ausbildungsabschnitt eingesetzt werden. Die Antragsgegnerin hat dies im Übrigen auf entsprechende Anfrage durch Mitteilung vom 27.11.2007 verneint und die Kammer hat keinen Anlass, an dieser Äußerung zu zweifeln.

56

Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, bei der Ermittlung der Lehrkapazität im Bereich der vorklinischen Medizin seien evtl. im Bereich der klinischen Medizin vorhandene Überhänge zu berücksichtigen, folgt die Kammer gleichfalls nicht. Eine solche Verfahrensweise würde den Vorgaben der KapVO widersprechen. Gemäß § 7 Abs. 3 KapVO wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Eine Lehreinheit ist gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 KapVO eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet.

57

Bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit ist somit - sofern nicht § 17 KapVO anzuwenden ist - von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtung auszugehen. Die Zuweisung von Stellen an die Lehreinheiten dient dem Zweck, eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entstehen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04. 1990 - 7 C 74/87 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 48). Den genannten Regelungen lässt sich entnehmen, dass im Fall der Bildung von Lehreinheiten des Studiengangs Medizin, die zu Berechnungszwecken zu erfolgen hat, die Berechnung der Kapazität für jede Lehreinheit unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten getrennt durchzuführen ist.

58

Verfassungsrechtliche Bedenken stehen diesem Ergebnis nicht entgegen; insbesondere ist das aus Art. 12 Abs. 1 GG erwachsende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht verletzt. Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es nicht Sache einer die Ausschöpfung der Ausbildungsressourcen gebietenden Verfassungsdirektive ist, die einzelnen der Kapazitätsermittlung dienenden Parameter inhaltlich abschließend auszugestalten. Die Beurteilungsmaßstäbe zur quantitativen Erfassung der Ausbildungskapazität hat der einfach-rechtliche Normgeber - geleitet von der verfassungsrechtlichen Zielsetzung erschöpfender Kapazitätsausnutzung - selbst zu finden ( BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 -, NVwZ-RR 1989, 184). Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der KapVO den Studiengang Medizin unterteilt und die Studienabschnitte verschiedenen Lehreinheiten zugeordnet hat, deren Lehrangebot gesondert ermittelt wird. Dieser Ansatz erscheint nicht willkürlich und verfolgt insbesondere nicht den Zweck der Verringerung von Ausbildungskapazität. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 -, a.a.O.) billigt es im Hinblick auf die Gliederung des Medizinstudiums in mehrere Abschnitte, dass die Ausbildungskapazitäten für den vorklinischen und den klinisch-praktischen Studienabschnitt nach jeweils besonderen Kriterien ermittelt werden.

59

Die Kammer folgt auch nicht der durch einige Antragsteller vertretenen Auffassung, das Lehrangebot müsse im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst erhöht werden. Vielmehr sind für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung ausschließlich die Vorgaben der LVVO maßgeblich. Die Bemessung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den niedersächsischen Hochschulen liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers, in dessen Kompetenz die Regelung der Lehrverpflichtung nach Art. 70 GG fällt. Die Bundesländer - hier das Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der niedersächsische Verordnungsgeber mit der LVVO getan hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung der Lehrdeputate das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Rechte der Antragsteller auf freie Berufswahl und freie Wahl ihrer Ausbildungsstätte verletzt sein könnten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2006 - 2 NB 201/06 u.a. -). Auf derselben Grundlage ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Erhebung von Studienbeiträgen nicht unmittelbar zu höheren Ausbildungskapazitäten führt. Zwar schreibt § 11 Abs. 1 Satz 5 NHG vor, dass die Einnahmen von den Hochschulen unter anderem einzusetzen sind, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Erhöhung der Kapazität kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden, weil ein solcher lediglich auf Teilhabe an den vorhandenen, nicht aber auf Schaffung neuer Kapazitäten anzuerkennen ist.

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Das nach den vorstehenden Ausführungen zu errechnende Lehrangebot von (442 + 10 + 4 + 6 =) 462 LVS ist um die anerkennungsfähigen Reduzierungen in Bezug auf bestimmte Sonderfunktionen einzelner Stelleninhaber und um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, zu bereinigen.

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Die durch die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputatverminderungen in Höhe von 26 LVS sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Deputatreduzierungen beruhen auf Entscheidungen, die die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit ihrer Medizinischen Fakultät getroffen hat und gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit derartiger Deputatreduzierungen durch Beschluss vom 29.8.2000 (10 N 2277/00 u.a.) und erneut durch Beschluss vom 29.6.2004 (2 NB 859/04 u.a.) bestätigt. Die Antragsgegnerin hat zu der Verminderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals Stellung genommen und dargelegt, dass die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter mit einem Teil ihrer Arbeitskraft besondere Dienstaufgaben im Sinne von § 7 Abs. 3 LVVO wahrnehmen bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums wahrgenommen haben, was eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung rechtfertigt. Im Einzelnen handelt es sich um eine Reduzierung im Umfang von je 2 LVS für die Professoren D.W.I. (Sprecher des Forschungszentrums "Molekularphysiologie des Gehirns"), J. (Aufbau und Leitung des Göttinger Zentrums für Molekulare Biowissenschaften; Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Studiengang Molecular Biology), K. (Leiter des Studiengangs "Neuroscience"), L. (Sprecher des Graduiertenkollegs "Protein-Protein-Wechselwirkungen beim intrazellulären Transport von Makromolekülen"), M. (Koordinatorin des Projektbereichs B1 "Von der Neurogenese zur Synaptogenese" im DFG Forschungszentrum Molekularphysiologie des Gehirns - CMPB -) und N. (Sprecherin des Sonderforschungsbereichs 523 "Protein- und Membrantransport zwischen zellulären Kompartimenten") sowie von jeweils 2 weiteren LVS für die Professoren D.W.I. (Tätigkeit als Direktor des European Neuroscience Institut - ENI-G -), K. (Koordinator des Projektbereichs A2 "Quantitative Molekularmikroskopie" im CMPB) und L. (Tätigkeit als Promotor der Fakultät). Zwei weitere Mitarbeiter sind nur im Umfang ihrer festgelegten Lehrverpflichtung von je 4 LVS lehrend tätig. Akad. Direktor Dr. O. betreut als Prosektor in der Abteilung Morphologie das gesamte Leichenwesen. Akad. Oberrat Dr. P. ist als Biologe mit der Betreuung der Raster- und Elektronenmikroskope der Abteilung Morphologie betraut, was einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

62

Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind vom unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Der Umfang der Dienstleistungen errechnet sich aus dem anteiligen Betreuungsaufwand für die Ausbildung jeweils eines Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge sowie aus der voraussichtlichen Zahl der Studienanfänger in jenen Studiengängen (§ 11 Abs. 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat Dienstleistungsexporte in die Studiengänge Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Molekularbiologie und Neurowissenschaften in ihre Berechnungen eingestellt.

63

Mit der Formulierung des § 11 Abs. 1 KapVO, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen Pflicht der Lehreinheit ist, wird dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Verpflichtung zur Dienstleistung setzt aber eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Wegen dieses Gesetzesvorbehaltes im Regelungsbereich der grundrechtlich geschützten Wahl des Ausbildungsplatzes müssen derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder durch hochschulrechtliche Prüfungsordnungen (§ 16 HRG; §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 3 NHG) festgelegt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die nach alter Rechtslage grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollten (§ 14 Abs. 1 NHG a.F.), deren Erlass der Hochschule aber auch nach der neuen Regelung in § 6 NHG, der nur noch von Prüfungsordnungen spricht, als Ausfluss ihrer Selbstverwaltungskompetenz möglich bleibt (vgl. § 4 Abs. 3 S. 2 HRG). Prüfungs- und Studienordnungen sind hochschulöffentlich bekannt zu machen.

64

Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studienspezifischer Normwerte i.S.v. Art. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 des Staatsvertrages. Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK- HSchR/NF 41 C Nr. 12; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, NdsVBl. 2002, 264).

65

Eine den soeben genannten normativen Anforderungen entsprechende Regelung für den Dienstleistungsexport an den Studiengang Zahnmedizin lässt sich nach wie vor nicht feststellen. Zwar hat die Antragsgegnerin für diesen Studiengang zwischenzeitlich eine Studienordnung (derzeit geltend in der Fassung vom 19.02.2003, Amtl. Mitteilungen der Antragsgegnerin 2004, S. 96) hochschulöffentlich bekannt gemacht. Deren Anlage benennt in § 1 Abs. 3b die Studieninhalte aus dem Bereich Humanmedizin, die ein Student der Zahnmedizin bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisen hat. Die bloße Angabe dieser Inhalte reicht jedoch nicht aus. Vielmehr hätte der Umfang des verpflichtend in Anspruch zu nehmenden Lehrangebots normativ festgelegt werden müssen. Ein Rückgriff auf das Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin ist nicht geboten, da dieses insoweit unverbindlich ist und nicht den genannten normativen Voraussetzungen entspricht.

66

Unabhängig von diesem formellen Mangel ist jedoch ein Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Zahnmedizin zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin durfte der Berechnung des Exportes nämlich den Wert des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund (ZVS) für den Studiengang Zahnmedizin (Stand: 23.02.1990) in Höhe von 0,8666 zugrunde legen. Der Ausbildungsaufwand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich am ZVS-Beispielstudienplan auszurichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen (vgl. Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 46 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung geht die Kammer weiterhin aus, denn der Beispielstudienplan für den Studiengang Zahnmedizin, dem der o.g. Wert zu entnehmen ist, hat nach wie vor Gültigkeit (Auskunft der ZVS vom 18.11.2004). Die Antragsgegnerin wäre daher nicht gehindert, den entsprechenden Dienstleistungsexportwert von 0,8666 normativ festzulegen. Dass dies bisher nicht geschehen ist, verhilft den Antragstellern nicht zu den von ihnen geltend gemachten Ansprüchen.

67

Für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin beläuft sich der unbereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen hat, auf 37,6971 LVS. Dieser Wert errechnet sich unter Zugrundelegung der jährlichen Aufnahmekapazität von 87 Zahnmedizinstudenten (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I B, Universität C., der ZZ-VO 2007/2008) und des Curricularanteils von 0,8666 (87 × 0,8666: 2 = 37,6971 LVS).

68

Das für den Studiengang Zahnmedizin ermittelte Zwischenergebnis bedarf einer Korrektur. Die Studienanfängerzahlen sind in dem Umfang zu bereinigen, in welchem Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge keine Lehrveranstaltungen der Vorklinik in Anspruch nehmen, weil sie vorher ausscheiden. Hierzu führt die Kammer wiederum eine Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" durch. Danach beläuft sich im Studiengang Zahnmedizin die durchschnittliche Auslastung in den hier maßgeblichen fünf vorklinischen Semestern nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) auf 0,9485:

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vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb004.tif
70
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Darüber hinaus ist der für den Studiengang Zahnmedizin bestimmte Dienstleistungsexport in dem Maße zu verringern, in dem ihn Doppel- und Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 - , Buchholz 421.21 Nr. 9; Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104 , 105 und 106.85 - , Buchholz 421.21 Nr. 26). Ihnen stehen diejenigen Doppelstudenten gleich, die sich in beiden Studiengängen in der vorklinischen Ausbildung befinden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch insofern ein Dienstleistungsexport entfällt, weil diese Studenten die umfassendere Ausbildung für Humanmediziner in Anspruch nehmen und sich entsprechend auf ihr Zahnmedizinstudium anrechnen lassen können. Die Antragsgegnerin hat im laufenden Semester die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin und Zahnmedizin immatrikulierten Doppelstudenten nicht mitgeteilt. Die Kammer legt daher mangels anderer Anhaltspunkte die Erkenntnisse des Vorjahrs zugrunde, in dem sich lediglich ein Humanmedizinstudent in der vorklinischen Ausbildung des Studiengangs Zahnmedizin befand. Auf jedes Semester entfallen somit rechnerisch 0,2 Studenten (1: 5 = 0,2).

72

Der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin beträgt ((87 - 0,2) × 0,9485 × 0,8666: 2 =) 35,6735 LVS.

73

In den Studiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften sind Studienordnungen hochschulöffentlich bekannt gemacht worden (Amtl. Mitteilungen der Antragsgegnerin 2002, S. 166 und S. 180). Diese enthalten jeweils Vorgaben zur Art der von den Studierenden zu besuchenden Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Tutorien, Seminare, Methodenkurse und Laborpraktika), wobei sie den zeitlichen Umfang der Lehrveranstaltungen nur unvollständig regeln. In den Anlagen Nr. 2 zu den Studienordnungen ist jedoch (durch Ausweisung von Semesterwochenstunden) der Anteil bestimmt, den verschiedene Lehreinheiten - u.a. diejenige der vorklinischen Medizin - an der Durchführung der einzelnen Veranstaltungen haben. Diese Stundenanteile hat die Antragsgegnerin sodann auf die vom zuständigen Ministerium genehmigten Curricularnormwerte (Molekularbiologie: 3,3; Neurowissenschaften: 3,2) aufgeteilt und auf diese Weise die Curricularanteile ermittelt (Molekularbiologie: 0,5326; Neurowissenschaften: 0,3916). Dies ist nach Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

74

Auch in den Studiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften ist ein Schwundausgleich durchzuführen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen beläuft sich die durchschnittliche Auslastung im Studiengang Molekularbiologie auf 0,9333:

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vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb005.tif
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Im Studiengang Neurowissenschaften beläuft sich die durchschnittliche Auslastung auf 0,9133:

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vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb006.tif
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Unter Berücksichtigung von jeweils 20 Studienanfängern pro Jahr (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I C, Universität C., der ZZ-VO 2007/2008) ergibt sich ein halbjährlicher Dienstleistungsbedarf von (20 × 0,5326 × 0,9333: 2 =) 4,9707 LVS für den Studiengang Molekularbiologie sowie von (20 × 0,3916 × 0,9133: 2 =) 3,5764 LVS für den Studiengang Neurowissenschaften.

81

Die Antragsgegnerin hat des Weiteren einen umfangreichen Dienstleistungsexport in den Bachelor-Studiengang "Molekulare Medizin" in ihre Berechnungen eingestellt. Auch für diesen Studiengang hat sie eine Studien- und eine Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt gemacht (Amtl. Mitteilungen 2003, S. 205 und 214). Der Studiengang hat eine Regelstudienzeit von 3 Jahren und ist in Form von sog. Modulen organisiert (§§ 7 und 9 Abs. 1 der Studienordnung). Die Themengebiete von Pflicht- und Wahlmodulen sind in der Anlage 3 (zu § 7 Abs. 4) der Prüfungsordnung im Einzelnen aufgeführt. Neben Modulen in den Bereichen Chemie und Physik, die von den entsprechenden Fakultäten bedient werden, sind dies ausschließlich Module mit Themengebieten aus den Bereichen der vorklinischen und der klinisch-praktischen Medizin. Der Anlage zur Prüfungsordnung sind mit hinreichender Deutlichkeit die Themengebiete zu entnehmen, innerhalb derer die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" Lehrleistungen erbringt. Auch die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminare) sind jeweils aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage eine Berechnung des Curricular-Normwerts für den Studiengang Molekulare Medizin mit dem Ergebnis CNW = 5,7800 durchgeführt. Sie hat sodann die Anteilswerte der an der Lehre beteiligten Lehreinheiten gebildet und in deren Berechnung jede einzelne von der jeweiligen Lehreinheit zu erbringende Lehrveranstaltung innerhalb der verschiedenen Module mit Semesterwochenstunden, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße einfließen lassen. Die Kammer kann dieses Rechenwerk nachvollziehen und legt ihrer weiteren Berechnung in den vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den für die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" in Höhe von 2,0050 ermittelten anteiligen Wert zugrunde.

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Eine Schwundberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin führt zu folgendem Ergebnis:

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vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb007.tif
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Unter Berücksichtigung von jeweils 20 Studienanfängern pro Jahr (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I A, Universität C., der ZZ-VO 2007/2008) ergibt sich für diesen Studiengang ein halbjährlicher Dienstleistungsbedarf von (20 × 2,0050 × 0,9203: 2 =) 18,4520 LVS.

86

Diese Dienstleistung ist bei summarischer Überprüfung auch nicht wegen ihres erheblichen Umfangs zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat den neuen Studiengang für die Zielgruppe derjenigen Medizinstudenten geschaffen, die sich für eine naturwissenschaftlich fundierte Forschungstätigkeit mit medizinischen Fragestellungen interessieren und die eine Alternative zur ärztlich-praktischen Berufstätigkeit suchen, wie sie das Humanmedizinstudium vorsieht (vgl. www.molmed.humanmedizin-goettingen.de). Es drängt sich nicht auf, dass die strukturelle Entscheidung, für einen bestimmten Bereich der medizinischen Ausbildung einen besonderen Studiengang zu schaffen, für den die "klassischen" medizinischen Lehreinheiten Lehrleistungen erbringen, die Ausbildungskapazität im Bereich der Humanmedizin insgesamt in wesentlichem Umfang vermindert. Der Umstand, dass es sich bei dem Studiengang Molekulare Medizin um einen Bachelor-Studiengang handelt, der in erheblichem Umfang von den Abteilungen der vorklinischen Medizin unterstützt wird, ändert nichts an der Einschätzung, dass der Studiengang im Wesentlichen durch Studierende in Anspruch genommen wird, die ein Berufsfeld in einem anderen Zweig der Medizin anstreben und - gäbe es den Studiengang nicht - die Kapazität des Studiengangs Humanmedizin in Anspruch nehmen würden.

87

Insgesamt beläuft sich der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport auf (35,6735 + 18,4520 + 4,9707 + 3,5764 =) 62,6726 LVS.

88

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin (462 - 26 -62,6726 =) 373,3274 LVS.

89

Bei der Lehrnachfrage ist die Kammer bis zum Sommersemester 2004 für die Berechnung der Aufnahmekapazität im 1. bis 4. Fachsemester in ständiger Rechtsprechung von einem Anteil der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" am Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Medizinstudenten in Höhe von 1,4775 ausgegangen. Dieser Wert setzte sich aus den Anteilswerten für die drei in der Vorklinik der Antragsgegnerin angebotenen Kernfächer Anatomie, Physiologie und Biochemie sowie dem halben CNW-Teilwert des Praktikums "Einführung in die klinische Medizin" zusammen. Alle weiteren im Beispielstudienplan berücksichtigten Fächer wurden als kapazitätsrechtlich unbedeutend angesehen, da die Lehre insoweit als Dienstleistung von anderen Lehreinheiten erbracht wurde.

90

Mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vom 27.06.2002, BGBl.S. 2405, in Kraft getreten am 01.10.2003; ÄAppO) kam es zu einer Reform der ärztlichen Ausbildung. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen befasste sich mit den Auswirkungen der Neuregelung und ermittelte für den gesamten Studiengang Medizin einen Curricularnormwert von 8,20 (zuvor: 7,27), der sich aus Anteilswerten für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt zusammensetzte. Der neue Gesamtwert wurde in die Neufassung der KapVO vom 23.06.2003 (a.a.O.) aufgenommen. Ein Beispielstudienplan wird durch die ZVS für den Studiengang Humanmedizin nicht mehr erstellt (s.o.).

91

Die Antragsgegnerin hat in Anpassung an die Neuregelung der Approbationsordnung eine geänderte Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bekannt gemacht (Amtl. Mitteilungen 2004, S. 73 ff.), die als Anlage 3 ein verändertes Curriculum für den vorklinischen Studienabschnitt enthält. Dieses regelt den Ausbildungsumfang nach Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Praktika und Seminare) und Semesterwochenstunden und differenziert hinreichend zwischen den Lehrleistungen, die die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" selbst erbringt, und denjenigen, die sie aus anderen Bereichen (insbesondere aus den naturwissenschaftlichen Fächern) importiert. Auf der Grundlage dieses Curriculums hat die Antragsgegnerin eine Berechnung des anteiligen Curricularnormwertes für die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" durchgeführt. Dabei hat sie für die in den Bereichen Anatomie, Physiologie und Biochemie sowie im Wahlbereich zu besuchenden Vorlesungen (Gruppengröße: 180; Anrechnungsfaktor: 1,0), Praktika/Kurse (Gruppengröße: 15; Anrechnungsfaktor: 0,5) und Seminare (Gruppengröße: 20; Anrechnungsfaktor: 1,0) anteilige Werte von 0,6500 (Anatomie), von jeweils 0,5167 (Physiologie und Biochemie) sowie von 0,0333 (Wahlbereich) und damit insgesamt einen Anteilswert von 1,7167 ermittelt. Die Lehrveranstaltung "Einführung in die klinische Medizin", die in fünf Teilen mit insgesamt 16 Semesterwochenstunden durchgeführt wird und Vorlesungen und Seminare mit klinischem Bezug einschließt, hat sie berücksichtigt, soweit die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" hier Lehrleistungen erbringt. Die Kammer hat gegen diese Berechnungsmethode keine grundsätzlichen Bedenken, folgt ihr jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts insoweit nicht, als die Antragsgegnerin die bisher für Vorlesungen angenommene Gruppengröße g = 180 beibehalten und der Berechnung des Anteilwertes zugrunde gelegt hat. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat hierzu durch Beschluss vom 30.11.2004 (2 NB 430/03 u.a.; aktuell bestätigt durch Beschluss vom 21.12.2007 - 2 NB 303/07 u.a. -, S. 18) Folgendes ausgeführt:

"Einige Antragsteller haben demgegenüber plausibel und nachvollziehbar dargetan, dass die Beibehaltung einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen im Studiengang Humanmedizin mit den tatsächlichen Entwicklungen und der Hochschulwirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren ist und damit eine Feststellung getroffen, die letztlich auch den Gerichten, die sich für die Beibehaltung der umstrittenen Gruppengröße im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesprochen haben, nicht entscheidend in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa OVG NRW, Beschl.v. 12.3.2004 - 13 C 79/04 -; VGH BW, Beschl.v. 27.9.2004 - NC 9 S 68/04 - unter Bezugnahme auf VG Sigmaringen, Beschl.v. 27.1.2004 - NC 6 K 590/03 -). Anders als die vorstehend genannten Verwaltungsgerichte teilt der Senat jedoch nicht die Ansicht, dass es in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie den vorliegenden bei der Berücksichtigung eines Anteilwertes für Vorlesungen mit der Gruppengröße von g = 180 sein Bewenden haben müsse, sondern sieht sich angesichts der an die Verwaltungsgerichte gerichteten Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 und 610/85 -, BVerfGE 85, 36 ff. [BVerfG 22.10.1991 - 1 BvR 393/85] ), Regelungen der Kapazitätsverordnung nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern die maßgeblichen Berechnungsparameter auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügen, gehalten, unter Würdigung der bisher abgegebenen Begründungen und entsprechend dem derzeitigen Erkenntnis- und Erfahrungsstand der Frage nachzugehen, ob die Beibehaltung der umstrittenen Gruppengröße für Vorlesungen noch vertretbar ist. Diese ist im Ergebnis nicht mehr zu rechtfertigen.

Die Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den früheren Fassungen der Kapazitätsverordnung zugrunde lag und war Bestandteil des ebenso früheren Curricularnormwerten zugrundeliegenden Beispielstudienplans. Die Antragsteller, die die Beibehaltung der Betreuungsrelation g = 180 für den nunmehr nach § 13 Abs. 1 KapVO maßgeblichen Curricularnormwert in Zweifel ziehen, haben die Ableitung der fraglichen Gruppengröße dahin erläutert, dass die zuständigen Gremien der ZVS Anfang der 70er Jahre des zurückliegenden Jahrhunderts von der Annahme ausgegangen seien, dass 50 v.H. der Vorlesungen in einem einsemestrigen Turnus und 50 v.H. der Vorlesungen in einem zweisemestrigen Turnus angeboten würden und dass die Hälfte der den Studiengang Humanmedizin anbietenden Hochschulen die Studierenden in jedem Semester, die andere Hälfte hingegen nur einmal im Jahr zulassen würden. In der weiteren Annahme, dass die tatsächliche Gruppengröße der Vorlesungen zwischen mindestens 200 und maximal 400 Studierenden liege, sei unter Zuhilfenahme des quantitativen Studienplans des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages, des sog. WMFT-Modells, mit einem Vorlesungsanteil von 34 SWS eine Gruppengröße von gerundet 180 Studierenden berechnet worden.

Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl.v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89 [BVerwG 18.09.1981 - BVerwG 7 N 1.79] ) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert angesehen, in welchen die Mittelung der Vorlesungsangebote großer und kleiner Universitäten ebenso Eingang gefunden habe wie eine Aggregation von in der Betreuungsrelation ihrerseits begrenzten Seminaren. Diese zuletzt genannte Annahme einer Einbeziehung von Seminaren in den Mittelwert der Betreuungsrelation für Vorlesungen hat ihre Aussagekraft verloren, nachdem der Stellenwert für die Veranstaltungsart Seminar durch die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549) dadurch besonders akzentuiert worden ist, dass den Hochschulen durch die Neufassung von § 2 Abs. 1 ÄAppO i.V.m. der Anlage 1 der Verordnung aufgegeben wurde, in den Fächern Physiologie, Biochemie und Anatomie Seminare jeweils mit klinischen Bezügen und einer Gesamtstundenzahl von mindestens 96 Stunden zur vertiefenden Wissensvermittlung anzubieten, in denen eine Gruppengröße von 20 Studierenden nicht überschritten werden durfte. Durch die nunmehr geltende Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) hat der Verordnungsgeber die Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung zusätzlich betont, indem er den zeitlichen Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht hat und insoweit weiterhin von einer eigenständigen Gruppengröße g = 20 ausgeht (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄAppO). Danach lässt es sich nach Auffassung des beschließenden Senats nicht länger rechtfertigen, Seminare des vorklinischen Ausbildungsabschnitts in die Betreuungsrelation für Vorlesungen zu aggregieren.

Neben dieser rechtlichen Betrachtung des Verhältnisses zwischen Vorlesungen und Seminaren belegt auch die tatsächliche Entwicklung der Zulassungszahlen im Studiengang Humanmedizin, dass die Beibehaltung der Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen die Betreuungswirklichkeit nicht bzw. nicht mehr hinreichend widerspiegelt. Die Antragsteller zu 7) bis 11) und 19) haben ausgehend von den Zulassungszahlen des Wintersemesters 2003/2004 dem Senat plausibel vermitteln können, dass die Jahresaufnahmequote bei den 24 Hochschulen, die den Beginn des Medizinstudiums einmal pro Jahr anbieten, auf durchschnittlich ca. 267,5 Studierende (6419: 24 = 267,4583) gestiegen ist, während sie bei den 9 Universitäten mit Semesterbeginn mit durchschnittlich 179 Studierenden (1611: 9 = 179) mit dem bisherigen Durchschnittswert g = 180 nahezu identisch geblieben ist. Bezogen auf die Gesamtheit der Studierenden an allen Hochschulen, die den Studiengang Humanmedizin anbieten, bedeutet dies, dass 73 % von ihnen die angebotenen Vorlesungen einmal im Jahr abrufen, während 27 % der Studierenden Vorlesungen im Semesterturnus besuchen können. In welchem Umfang die zuletzt genannten Hochschulen Vorlesungen auch nur im Jahresrhythmus anbieten, so dass insoweit weiter zu differenzieren wäre, lässt sich nach dem gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisstand nicht verlässlich beurteilen, so dass der Senat sich noch nicht der Auffassung einiger Antragsteller anzuschließen vermag, die Zahl der Vorlesungsteilnehmer an den Universitäten mit Semesterzulassung mit Blick auf einen allgemein hälftigen Jahresturnus von vornherein zu verdoppeln, sondern hält es eher für angezeigt, den Umstand, dass nicht alle Hochschulen, die von einem semesterlichen Turnus ausgehen, die Vorlesungen auch in jedem Semester anbieten, im Rahmen einer geringfügigeren Aufrundung zu berücksichtigen. Danach rechnet sich eine den tatsächlichen Verhältnissen an den Hochschulen entsprechende Gruppengröße für Vorlesungen wie folgt:

vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb008.tif

Diese Größe ist mit Blick auf die Universitäten, die trotz ihres Semesterbeginns ihre Vorlesungen nicht auch semesterlich anbieten, auf die Gruppengröße g = 250 aufzurunden. Dieser Durchschnittswert entspricht den heutigen Vorlesungsverhältnissen im Studiengang Humanmedizin mehr als der bisher zugrundegelegte und vom Senat als überholt angesehene Parameter g = 180."

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Auch nach Würdigung des umfangreichen Vortrags der Antragsgegnerin zu dieser Frage folgt die Kammer weiterhin der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts und geht bei der Berechnung der Lehrnachfrage von einer Gruppengröße für die Vorlesungen von 250 aus. Die Berechnung des Curricularanteils für die Lehrnachfrage, die im Rahmen der vorklinischen Ausbildung an der Antragsgegnerin auf die von der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" selbst angebotenen Lehrleistungen entfällt, stellt sich somit wie folgt dar:

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vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb009.tif
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Der auf das Wahlfach entfallende Wert ist zu teilen, da die Lehrleistung insoweit nur zur Hälfte durch die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" erbracht wird. Dagegen nimmt die Kammer eine Teilung bezüglich der jeweils einstündigen Vorlesung innerhalb der "Einführung in die Klinische Medizin", die durch Vorkliniker und Kliniker gemeinsam angeboten wird, nicht mehr vor. Die Antragsgegnerin hat im Sommersemester 2007 vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Vorlesungen in ständiger gemeinsamer Anwesenheit sowohl eines vorklinischen als auch eines klinischen Dozenten durchgeführt werden.

96

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 373,3274 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,6651 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 489,2527 Studienplätzen (373,3274 × 2: 1,6651 = 448,4143; vgl. § 6 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II Formel 5 KapVO). Dies entspricht einer halbjährlichen Kapazität von 224,2071 Studienplätzen. Dabei handelt es sich um - rechnerisch - 134 Vollstudienplätze, die durch § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II B, Universität C., der ZZ-VO 2007/2008 auf 136 Studienplätze erweitert wurden, und um 88,2071 Teilstudienplätze.

97

Auch das hinsichtlich der Teilstudienplätze gefundene Zwischenergebnis ist gemäß § 16 KapVO nach Durchführung einer Schwundberechnung zu korrigieren. Die Kammer hat bis zum Wintersemester 2001/02 von der Berücksichtigung einer Schwundquote im Bereich der Teilstudienplätze abgesehen, weil sie davon ausging, dass sämtliche Abgänge jeweils durch Quereinsteiger o. Ä. wieder aufgefüllt würden. Diese Annahme ist seitdem nicht mehr gerechtfertigt. Zwar wurde die Verminderung der Vollstudienplätze in der Vergangenheit durch die Übernahme von auf Teilstudienplätzen Studierenden ausgeglichen. Gleiches galt jedoch nicht im Bereich der auf Teilstudienplätzen Studierenden, deren Anzahl sich während der ersten vier Fachsemester in nicht unerheblichem Umfang verminderte.

98

Der Berücksichtigung einer Schwundquote kann nicht erfolgreich mit dem Vortrag begegnet werden, die Teilstudienplätze hätten nur den Zweck, im Laufe der Zeit frei werdende Vollstudienplätze aufzufüllen, und die auf ihnen Studierenden nähmen das Risiko, nach der ärztlichen Vorprüfung nicht weiter studieren zu können, nur im Hinblick auf die Chance in Kauf, später einen Vollstudienplatz zu erlangen. Ist die Ausbildungskapazität in einem späteren Studienabschnitt geringer als in einem vorangehenden, so muss die Hochschule für den ersten Studienabschnitt Teilstudienplätze bis zur Grenze der dortigen größeren Kapazität vergeben. Dies ergibt sich aus dem Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten, dem ein grundrechtlicher Anspruch der Studienwilligen aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Dieses Gebot erfasst nicht nur Voll-, sondern auch Teilstudienplätze, sofern diese den Beginn einer universitären Berufsausbildung ermöglichen und ein späteres Weiterstudium bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Hochschulen müssen daher Teilstudienplätze auch dann ausweisen, wenn ein späteres Weiterstudium nicht gesichert ist, soweit es nur jedenfalls möglich erscheint. Voraussetzung für die Besetzung eines Teilstudienplatzes ist allerdings, dass der Studienwillige das Risiko des späteren Weiterstudiums durch ausdrückliche Erklärung selbst übernimmt (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 -, BVerfGE 59, 172, 199 ff. [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 802/78] ). Hieraus ergibt sich zugleich, dass es das Kapazitätserschöpfungsgebot erfordert, einen Schwund bei den Teilstudienplätzen, die gegenüber Vollstudienplätzen kapazitätsrechtlich selbständig zu betrachten sind, zu berücksichtigen. Die Folge, dass nicht alle auf Teilstudienplätzen Studierenden nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts bis zu einem Berufsabschluss weiter studieren können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. Sofern durch den Schwundausgleich organisatorische Schwierigkeiten entstehen, ist dies angesichts der eindeutigen Regelung in der Kapazitätsverordnung nicht ausschlaggebend. Zwar wird der Ausbildungsaufwand der Antragsgegnerin durch die Berücksichtigung eines in den ersten vier Semestern auftretenden Schwundes zu Beginn dieses Zeitraums erhöht. Es erscheint jedoch möglich und angesichts der berührten Grundrechte der Studienwilligen auch zumutbar, dies durch eine Umschichtung von Ausbildungskapazitäten auszugleichen.

99

Der Schwund im Bereich der Teilstudienplätze ist wie folgt zu berechnen:

100
vg_goettingen_2008-05-09_8-c-6-08_abb010.tif
101
102

Wird die halbjährliche Aufnahmekapazität im Bereich der Teilstudienplätze von 88,2071 mit den Schwundfaktor von 1,0407 multipliziert, so erhält man eine Kapazität von 91,7971, gerundet 92 Teilstudienplätzen.

103

Die Studienplätze beurlaubter Studenten/innen müssen nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze "herausgerechnet" werden. Nach der Rechtsprechung werden durch Beurlaubungen nicht die jeweiligen Studienplätze frei, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern. Derartige "Semesterplätze" zu vergabefähigen Studienplätzen zusammenzurechnen, ist kapazitätsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 230.7.1987 - 7 C 64.85 -, NVwZ-RR 1989, 186; BayVGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -, juris Rn. 37), da es nach der Systematik der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studenten/innen von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.7.2003 - 7 CE 03.10036 -).

104

Insgesamt stehen daher neben den von der ZZVO zugewiesenen 136 Vollstudienplätzen im 1. Fachsemester 92 Teilstudienplätze zur Verfügung. Dies hat für die Zulassung weiterer Studienbewerber folgende Konsequenz:

105

Da die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester 141 Studienbewerber auf Voll- und 89 Bewerber auf Teilstudienplätzen zugelassen hat, hat sie mit insgesamt 230 besetzten Studienplätzen zwei Studierende mehr aufgenommen, als sie nach dem Ergebnis der Kapazitätsberechnung aufnehmen müsste (213 + 15 = 228). Gegen die "Überbuchung" im Bereich der Vollstudienplätze hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (vgl. zur Anrechenbarkeit "überbuchter" Vollstudienplätze Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06. 2004 - 2 NB 859/04 -). Freie Studienplätze im 1. vorklinischen Semester bestehen mithin nicht.

106

Im 2. Fachsemester sind derzeit neben 159 Studierenden auf Vollstudienplätzen 98 Studierende auf Teilstudienplätzen, insgesamt also 257 Studierende, immatrikuliert. Die Sollstärke des Semesters ergibt sich aus dem Beschluss der Kammer vom 17.01.2008 - 8 C 648/07 u.a. -, wonach neben den 214 innerkapazitären Studienplätzen im damaligen 1. Semester weitere 34 außerkapazitäre Teilstudienplätze aufgedeckt wurden. Auch ohne Berücksichtigung der Schwundquote von 0,9608 je Semester hat die Antragsgegnerin die Aufnahmequote bereits um 9 Studierende übererfüllt, so dass auch im 2. vorklinischen Semester keine freien Studienplätze bestehen.

107

Im 3. Fachsemester sind 160 Studierende auf Voll- und 72 Studierende auf Teilstudienplätzen, insgesamt also 232 Studierende, eingeschrieben. Die Sollstärke des Semesters ergibt sich aus dem Beschluss der Kammer vom 01.06.2007 - 8 C 23/07 u.a. -, wonach neben den 206 innerkapazitären Studienplätzen im damaligen 1. Semester weitere 20 außerkapazitäre Teilstudienplätze aufgedeckt wurden. Auch ohne Berücksichtigung der Schwundquote von 0,8779 je Semester hat die Antragsgegnerin die Aufnahmequote bereits um 6 Studierende übererfüllt, so dass auch im 3. vorklinischen Semester keine freien Studienplätze bestehen.

108

Soweit die Antragsteller lediglich die Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren bzw. die Zuweisung von Studienplätzen innerhalb einer Quote begehrt haben, geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO über den Antrag hinaus, weil Antragsziel die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet und der Realisierung des Zulassungsanspruchs dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.2.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 37; Hess. VGH, Beschluss vom 16.1.1989 - Ma 71 P 15006/87 T -, juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 1.6.2004 - 2 NB 889/04 u.a. -; BayVGH, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 CE 07.10146 u.a. -, juris). Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

109

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO.

110

Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs sowie die teilweise begehrte Teilnahme an einer Verlosung wirken sich kostenrechtlich nicht aus, da für die Kammer der Hochschulzulassungsanspruch als solcher im Streit steht, gleich auf welcher Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird.

Streitwertbeschluss:

IV.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte (u.a. Nds. OVG, Beschluss vom 3.5.2005 - 10 OA 217/05 -). Soweit die Antragsteller von Anfang an ausschließlich eine Teilzulassung für den vorklinischen Studienabschnitt begehrt haben, halbiert das Gericht den in Hochschulzulassungsverfahren üblicherweise festgesetzten Wert.