Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.11.2004, Az.: 3 LD 1/03
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.11.2004
- Aktenzeichen
- 3 LD 1/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 44273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:1119.3LD1.03.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wer sich als Polizeivollzugsbeamter den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen verschafft, ist regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er dadurch erhebliche Persönlichkeitsmängel beweist und das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integretät setzen, von Grund auf zerstört.
- 2.
Wenn sich ein Beamter den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen dadurch verschafft, dass er über das Internet Dateien mit diesem Inhalt abruft und auf die Festplatte seines PC überspielt, sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen.
Tenor:
...
Tatbestand
Der 1972 geborene Beklagte wurde am 4. Oktober 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1992 folgte seine Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz z. A.. Am 1. Oktober 1993 wurde der Beklagte zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Seit dem 22. Oktober 1999 ist er Beamter auf Lebenszeit.
Der Beklagte ist ledig. Er lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind in D.. Mit Ausnahme des hier relevanten Sachverhalts ist er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Das Amtsgericht D. verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 2. März 2002 (25 Ds 180 Js 71831/00) nach § 184 Abs. 5 StGB a. F. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- €. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 26. Oktober 2001, auf die das Urteil des Amtsgerichts Bezug nahm, waren bei einer polizeilichen Durchsuchung am 26. April 2001 auf der Festplatte des häuslichen Computers des Beklagten und auf selbstgebrannten CD-ROMs 883 Bilddateien und 116 Videoclips (Bildfolgen) sichergestellt worden, die Darstellungen von sexuellen Handlungen unter 14 Jahre alter Kinder beiderlei Geschlechts allein, untereinander und mit älteren Personen enthielten. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hatte der Beklagte dazu erklärt, die große Menge der Dateien sei über einen langen Zeitraum zusammen gekommen. Er habe auf alles zugegriffen, was er habe finden können. Im Laufe der Zeit sei er immer gieriger geworden. Er habe aber bewusst darauf geachtet, sich nicht zu erkennen zu geben.
Am 23. April 2002 ordnete die 1. Bundesgrenzschutzabteilung F. disziplinarische Ermittlungen gegen den Beklagten an. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass eine Disziplinarklage gegen ihn erhoben werde. Bei seiner Anhörung vom 2. Mai 2002 wiederholte der Beklagte seine im Strafverfahren gemachten Angaben. Er erklärte zudem, die sichergestellten Dateien im Laufe von vier Jahren gesammelt zu haben. Eine Weitergabe an andere sei nicht erfolgt. Er habe sich über sein Verhalten damals keine Gedanken gemacht, bereue es inzwischen aber sehr.
Durch Bescheid vom 24. Mai 2002 sprach die 1. Bundesgrenzschutzabteilung F. ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Durch Bescheid vom 14. August 2002 enthob das Bundesgrenzschutzpräsidium G. den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 15 % seiner Dienstbezüge an.
Am 21. August 2002 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben und geltend gemacht, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis notwendig sei, weil er durch die Straftat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit endgültig verloren habe. Seine Einlassung, aus reiner Gedankenlosigkeit gehandelt zu haben, überzeuge nicht. Das Abspeichern zahlreicher Dateien mit kinderpornografischen Inhalten lasse sich nicht mit Gedankenlosigkeit erklären. Vielmehr sei in Anbetracht des erheblichen Umfangs des sichergestellten Materials davon auszugehen, dass er gezielt nach derartigen Dateien gesucht habe. Solche Verfehlungen führten zu einer besonderen Schädigung des Ansehens des Bundesgrenzschutzes. Daher sei der Beklagte für seinen Dienstherrn untragbar geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen,
und vorgetragen, dass er die ihm vorgeworfenen Verfehlungen bereue. Er sei an Computern interessiert und habe sich schon frühzeitig mit dem Internet befasst. Durch die Angebote im Internet zum Thema "Sex" sei er neugierig geworden und habe nach entsprechenden Seiten gesucht. Dabei sei er auch auf Seiten mit kinderpornografischen Darstellungen gestoßen. Er sei aber nicht pädophil und bewege sich nicht in entsprechenden Kreisen. Die von ihm angelegten Dateien habe er auch nicht an Dritte weitergegeben. Außerdem sei sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt. Daher sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt. Das zeige auch ein Vergleich mit der disziplinarischen Ahndung außerdienstlicher sexueller Verfehlungen vom Beamten.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 30. Januar 2003 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG begangen habe, indem er an seinem häuslichen Computer über Jahre hinweg Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen und auf der Festplatte seines Computers und zahlreichen CD-ROMs gespeichert habe. Dieses Verhalten sei zwar außerhalb des Dienstes erfolgt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, der auf Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend anwendbar sei, stelle ein außerdienstliches Verhalten aber dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das treffe auf das Fehlverhalten des Beklagten zu. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2000 (2 WD 9/00) verstießen kinderpornografische Darstellungen gegen die unantastbare Menschenwürde der betroffenen Kinder. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, weil er in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen eingreife und die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft gefährde. Außerdem nutze der Täter das Kind als "Mittel" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Wer in dieser Weise versage, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel. Das gelte auch für denjenigen, der sich kinderpornografische Darstellungen beschaffe, weil auch er dazu beitrage, dass Kinder sexuell missbraucht würden. Demnach habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Ein Polizeibeamter, der nicht nur einmalig oder gelegentlich, sondern über einen Zeitraum von vielen Jahren hinweg mehrere 100 Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen aus dem Internet herunterlade und abspeichere, setze unabhängig davon, ob er eine Vorgesetztenfunktion ausübe, das Ansehen des Polizeidienstes herab und gefährde in erheblicher Weise das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität. Gerade von einem Polizeibeamten müsse erwartet werden, dass er sich an der Bekämpfung der Missbrauchsmöglichkeiten, die der uneingeschränkte Zugang zum Internet mit sich bringe, aktiv beteilige und nicht durch Herunterladen und Abspeichern von Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen selbst Missbrauch betreibe. Der Hinweis des Beklagten auf reine Gedankenlosigkeit überzeuge nicht. Vielmehr spreche sein Verhalten für ein zielgerichtetes Tun, dessen Unrecht ihm bekannt sein musste und auch war. Besondere Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, die sich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt.
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, dass das von ihm begangene Dienstvergehen keineswegs seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Er habe sich zwar nach § 184 Abs. 5 StGB a. F. strafbar gemacht. Das vom Amtsgericht D. verhängte Strafmaß von 90 Tagessätzen liege aber im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem sei das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er lediglich im Internet verfügbare Dateien heruntergeladen habe; daher sei zu bezweifeln, dass er zu einer Erweiterung bzw. Aufrechterhaltung des Marktes für Kinderpornografie beigetragen habe. Ferner habe er die Dateien nicht mit anderen getauscht oder Handel mit ihnen betrieben. Darüber hinaus sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unangemessen, weil sein Fehlverhalten nicht stärker geahndet werden dürfe als der sexuelle Missbrauch von Kindern, bei dem häufig eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werde. Außerdem habe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2000, auf das sich das Verwaltungsgericht entscheidend gestützt habe, ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Soldat, gegen den sich das dortige Disziplinarverfahren gerichtet habe, sei Vorgesetzter gewesen, habe kinderpornografische Darstellungen auch an andere weitergegeben und sei nur degradiert worden. Schließlich lasse sich seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch nicht damit rechtfertigen, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der Straftaten begehe, in jedem Fall das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit unwiederbringlich verloren habe. Ansonsten müsste jeder Polizeivollzugsbeamte, der sich strafbar gemacht habe, aus dem Dienst entfernt werden. In seinem Falle komme hinzu, dass die Angelegenheit keine breite Öffentlichkeitswirkung erlangt habe. Daher sei das Ansehen des Beamtentums nicht herabgesetzt worden. Vielmehr habe lediglich eine abstrakte Möglichkeit einer Ansehensschädigung bestanden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Kammer für Bundesdisziplinarsachen - vom 30. Januar 2003 zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und erwidert, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG begangen habe, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Das Verhalten eines Polizeivollzugsbeamten, der über Jahre hinweg hunderte Dateien kinderpornografischen Inhalts aus dem Internet heruntergeladen habe, sei geeignet, das Ansehen des Beamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Dass das Amtsgericht D. den Beklagten nur zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt habe, ändere daran nichts. Denn das Strafrecht und das Disziplinarrecht verfolgten unterschiedliche Ziele. Außerdem habe der Beamte seine Pflichten als Polizeivollzugsbeamter so erheblich verletzt, dass ihm das Vertrauen, das sein Beruf erfordere, nicht mehr entgegengebracht werden könne. Der Einwand des Beklagten, dass er für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie nicht mitverantwortlich sei, weil er lediglich im Internet vorhandene Dateien heruntergeladen habe, sei unzutreffend. Jeder Nutzer des Internets, der derartige Dateien herunterlade, trage zur Stabilisierung dieses Marktes bei. Der Beklagte könne auch aus der Rechtsprechung zur disziplinarischen Ahndung außerdienstlicher Sexualverfehlungen nichts gegen die erstinstanzliche Entscheidung herleiten. Entscheidend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme in seinem Fall sei die Tatsache, dass er durch sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit endgültig zerstört habe. Die Öffentlichkeit wäre entsetzt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter im Dienst verbliebe, der über Jahre hinweg Konsument menschenverachtender Darstellungen gewesen sei. Dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Juli 2000 entschiedenen Fall lediglich eine Degradierung verhängt worden sei, begründe ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Bei dem dortigen Beamten habe es sich nicht um einen Polizeivollzugsbeamten, sondern um einen Soldaten gehandelt. Polizeivollzugsbeamte hätten die Pflicht, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Daher mache sich ein Polizeivollzugsbeamter, der sich wie der Beklagte verhalte, anders als ein Soldat der Verletzung einer Kernpflicht schuldig. Die verhängte Disziplinarmaßnahme sei schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das Verhalten des Beklagten in der Öffentlichkeit nicht weithin bekannt geworden sei. Für seine Entfernung aus dem Dienst genüge es, dass das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit endgültig zerstört sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten A bis D Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie dessen disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beklagten als Dienstvergehen gebunden. Folglich hat der Senat nur über die Angemessenheit der verhängten Disziplinarmaßnahme zu befinden (vgl. Köhler/Ratz, BDG, Kommentar, 3. Aufl., § 64 Rdn. 5 ff.).
Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, auf die das Verwaltungsgericht erkannt hat, ist nicht zu beanstanden.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dadurch begangen, dass er an seinem häuslichen Computer über Jahre hinweg Dateien mit kinderpornographischen Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen und auf der Festplatte seines Computers sowie zahlreichen CD-ROMs abgespeichert hat. Dieses Dienstvergehen, das vom Beklagten eingeräumt worden ist und zudem durch die Beiakten belegt wird, stellt ein schweres Dienstvergehen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dar.
Zur disziplinarischen Ahndung der Verschaffung des Besitzes von kinderpornographischen Abbildungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 6. Juli 2000 (- 2 WD 9/00 - BVerwGE 111, 291 [BVerwG 06.07.2000 - 2 WD 9.00]) Folgendes ausgeführt:
"Durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1346) sind die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 184 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt worden; des Weiteren wurde die Einziehung von kinderpornographischen Darstellungen durch die Einfügung von § 184 Abs. 7 StGB erleichtert. Durch die Beschränkung auf Schriften, die ein tatsächliches Geschehen von sexuellem Kindesmissbrauch zum Gegenstand haben, ist in § 184 Abs. 5 StGB als besonderer Strafgrund der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen "Darsteller" normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden "Marktes" mit authentischen kinderpornographischen Darstellungen verhindert wird (vgl.: Lenckner: in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 184 RdNr. 2; Tröndle, StGB 48. Aufl., § 184 RdNr. 3 a); damit hat der Gesetzgeber dem "Realkinderpornomarkt" - hier vor allem den "Konsumenten" - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern als "Darsteller" zu verhindern (vgl.: Lenckner a.a.O. § 184 RdNr. 63).
Bildmaterial, dass das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, steht nicht mit den allgemeinen Wertvorstellungen von sexuellem Anstand in Einklang (vgl. die Gesetzesmaterialien von § 184 StGB BT-Drs. VI/3521 S. 50). Kinderpornographische Darstellungen zielen unabhängig davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben sind, beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen "Darsteller" zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, die dem Menschen nur in seiner personellen Ganzheit zukommt (Urt. v. 17. März 1989 - BVerwG 2 WG 40.88 - (BVerwGE 86, 136 f. [BVerwG 17.03.1989 - 2 WD 40/88] = NZWehrr 1989, 205) und v. 15. Juni 1999 - BVerwG 2 D 34.98 - (NZWehrr 1999, 258 = Dok.Ber. B, 1999, 297)) und auf deren Gewährleistung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urt. v. 3. Febuar 1998 - BVerwG 2 WD 16.97 - (NVwZ-RR 1998, 763 = Dok. Ber. B 1998, 243) u. v. 15. Juni 1999 - BVerwG, 2 WD 34.98 - a.a.O., m. w. N.) nicht zulässigerweise verzichtet werden kann.
Wenngleich die Anschauung über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, geht Kinderpornographie eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - (NZWehrr 1983, 30 = NJW 1982, 1660 [BVerwG 27.11.1981 - 2 WD 25/81]), v. 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - (NZWehrr 1987, 80), v. 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - (BVerwGE 86, 288 [BVerwG 17.05.1990 - 2 WD 21/89]), v. 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - (BVerwGE 93,30 [BVerwG 29.01.1991 - 2 WD 18/90]) u. vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 -) ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als "Mittel" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Wer als Soldat in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat.
Das gilt grundsätzlich auch für Fehlverhalten, das dem Beschaffen und dem Besitz von kinderpornographischen Schriften für sich oder einen Dritten dient. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornographische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschafft, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch (vgl. Tröndle a.a.O. RdNr. 42). Denn gerade die Nachfrage schafft erst den Anreiz, kinderpornographische Bilder herzustellen und die betreffenden Kinder bzw. Jugendlichen zu missbrauchen.
Soweit sich ein Soldat den Besitz solcher Darstellungen dadurch verschafft hat, dass er über das Internet Dateien mit kinderpornographischem Inhalt abgerufen und auf Diskette bzw. Festplatte überspielt hat, sind in die Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornographie stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internets als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrpotential dar, was sich in vielen Einzelfällen, insbesondere in dem in Belgien auftretenden Fall H., erwiesen hat. Im vorliegenden Fall sind als generalpräventive Erwägungen vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften durch einen Soldaten erfordert."
Nach diesen Ausführungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, besteht kein Zweifel daran, dass das Verhalten des Beklagten ein schweres Dienstvergehen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG darstellt (vgl. auch NDH, Urt. v. 21.11.2002 - 1 NDH L 2/02-). Denn zum einen hat es zu einer gravierenden Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der auf den gespeicherten Bildern dargestellten Kindern geführt. Zum anderen trägt es mittelbar dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden, weil die Nachfrage nach kinderpornografischen Darstellungen immer wieder den Anreiz schafft, kinderpornografische Bilder herzustellen und dazu Kinder sexuell zu missbrauchen.
Der Beklagte hat durch dieses schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit endgültig verloren, so dass er nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Der Beklage ist Polizeimeister im Bundesgrenzschutz, zu dessen dienstlichen Pflichten es gehört, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie für die Wahrung der Rechtsordnung Sorge zu tragen. Daher ist gerade von ihm zu erwarten, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begeht. Das gilt insbesondere für Verstöße gegen § 184 Abs. 5 StGB a. F. (jetzt § 184 b Abs. 4 StGB n. F.), der zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden ist. Denn ein entsprechendes Verhalten ist nicht nur strafbar, sondern auch sittenwidrig, hochgradig sozialschädlich und besonders verwerflich (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.2000, a.a.O.; Urt. v. 19.6.1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - BVerwGE 103, 349 f. [BVerwG 19.06.1996 - 2 WD 3/96]). Dass die Verschaffung des Besitzes von kinderpornographischen Darstellungen ein besonders sozialschädliches Verhalten mit hohem Unrechtsgehalt darstellt, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber den Strafrahmen für diese Tat durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 deutlich angehoben hat.
Wer als Polizeivollzugsbeamter gleichwohl dadurch versagt, dass er sich den Besitz kinderpornographischer Darstellungen verschafft und dadurch dazu beiträgt, dass Kinder sexuell missbraucht werden, beweist regelmäßig erhebliche Persönlichkeitsmängel und zerstört das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, von Grund auf. Denn einem solchen Polizeivollzugsbeamten können weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit das Vertrauen entgegenbringen, das für den Polizeivollzugsdienst unerlässlich ist.
Das gilt auch im Fall des Beklagten, der u. a. deshalb besonders gravierend ist, weil die von ihm abgespeicherten kinderpornographischen Darstellungen teilweise schlimme Gewaltszenen enthalten. Außerdem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beklagte sich mehrere Jahre lang eine große Zahl von Dateien mit kinderpornographischem Inhalt beschafft hat. Damit hat er nicht nur über einen langen Zeitraum, sondern auch in einer Vielzahl von Fällen strafrechtliche Schutzbestimmungen zugunsten von Kindern missachtet und dadurch gravierende Persönlichkeitsmängel offenbart.
Hinzu kommt, dass der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hat finden können, dass der Beklagte sich den Zusammenhang zwischen dem Besitz kinderpornografischer Abbildungen und dem sexuellen Missbrauch von Kindern bewusst gemacht, den besonderen Unrechtsgehalt seiner Tat eingesehen und die notwendigen Konsequenzen für sich daraus gezogen hat. So hat der Beklagte die Frage, ob er darüber nachgedacht habe, welche Folgen es für die betroffenen Kinder habe, wenn sie zum Objekt kinderpornografischer Handlungen gemacht würden, zwar bejaht und erklärt, dass es schrecklich wäre, wenn sein eigenes Kind davon betroffen wäre. Zugleich hat er aber betont, dass er kinderpornografische Darstellungen im Internet gar nicht angefordert habe und darauf hingewiesen, dass diese dort schon vorhanden gewesen seien. Diese Ausführungen lassen nicht nur darauf schließen, dass der Beklagte sein Verhalten nach wie vor verharmlost. Sie sprechen vielmehr auch dafür, dass er den Zusammenhang zwischen der Verschaffung des Besitzes von kinderpornografischen Abbildungen und dem sexuellen Missbrauch von Kindern noch nicht verinnerlicht hat, obwohl seine strafgerichtliche VerurteilungI., die Erhebung der Disziplinarklage und das Heranwachsen seines eigenen Kindes ihn dazu hätte veranlassen müssen, sich diesen Zusammenhang klar zu machen und den besonderen Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu erkennen.
Zweifel daran, dass der Beklagte die notwendigen Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten für sich gezogen hat und inzwischen in seiner Persönlichkeit gefestigt ist, ergeben sich auch aus seiner Antwort auf die Frage, ob er etwas gegen sein Fehlverhalten unternommen habe. Der Beklagte hat erklärt, er gehe davon aus, damals "von einer Sucht befallen gewesen" zu sein. "Die Angelegenheit" sei aber "schlagartig vorbei" gewesen, nachdem sein Computer von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Anfangs habe er ein- oder zweimal daran gedacht, sich in eine Therapie zu begeben, es dann aber doch nicht getan, weil dies schwierig sei. Daher ist zu befürchten, dass der Beklagte die von ihm selbst eingeräumte Sucht lediglich verdrängt, aber nicht wirklich überwunden hat und deshalb nach wie vor rückfallgefährdet ist. Das gilt um so mehr, als er nach eigenem Bekunden auch heute noch Sexseiten im Internet aufsucht und nicht - was nahegelegen hätte - bewusst auf eine derartige Internetnutzung verzichtet, um die Gefahr, erneut auf kinderpornografische Darstellungen zu stoßen und diese herunterzuladen, von vorneherein auszuschließen.
Schließlich sprechen auch generalpräventive Erwägungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie dem vorliegenden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sind (vgl. auch NDH, Urt. v. 21.11.2002 - 1 NDH L 2/02 -), für die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornographischen Darstellungen aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters Warn- und Abschreckungswirkung haben muss. Diese Wirkung wird im vorliegenden Fall aber nur durch die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nachhaltig erzielt. Daher ist auf die disziplinarische Höchstmaßnahme zu erkennen, zumal Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Festsetzung der Höchstmaßnahme abzusehen, aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht vorliegen.
Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er vom Amtsgericht D. wegen des Herunterladens und Speicherns der Dateien nur zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Aus diesem Strafmaß kann nämlich nicht geschlossen werden, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme unangemessen sei, weil sich die Kriminalstrafe sowohl nach ihrem Wesen als auch nach ihrem Zweck grundlegend von einer Disziplinarmaßnahme unterscheidet, die ausschließlich dazu dient, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1999 - 1 D 72/97 -; Urt. v. 6.7.2000, a.a.O.).
Der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis steht auch nicht entgegen, dass das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt ist. Denn dieser Umstand stellt weder die Bewertung des Fehlverhaltens als schweres Dienstvergehen noch die Feststellung in Frage, dass der Beklagte durch dieses Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit endgültig verloren hat.
Der weitere Einwand des Beklagten, dass seine Entfernung aus dem Dienst unangemessen sei, weil sein Verhalten nicht stärker als der sexuelle Missbrauch von Kindern geahndet werden dürfe, bei dem häufig eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werde, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht in Frage. Zum einen werden Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht generell durch Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht Beamte, die sich an Kindern sexuell vergriffen haben, regelmäßig aus dem Dienst entfernt und lediglich in minderschweren Fällen oder bei mildernden Umständen auf einer weniger schwere Disziplinarmaßnahme erkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1987 - 1 D 141/86 - BVerwGE 83, 303). Zum anderen sind für die Entscheidung über die disziplinarische Maßregelung des Beklagten allein die Umstände seines Falles maßgeblich.
Dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 nur auf eine Degradierung des Beamten erkannt hat, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die gegen den Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme unangemessen streng sei. Denn dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es sich bei dem betroffenen Beamten nicht um einen Polizisten, sondern um einen Soldaten gehandelt hat, an dessen Zuverlässigkeit und moralische Integrität in dem hier relevanten Bereich sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit andere Anforderungen stellen.
Schließlich greift auch der Hinweis darauf nicht durch, dass das Fehlverhalten des Beklagten keine breite Öffentlichkeitswirkung erlangt habe. Denn ob ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, ist nicht davon abhängig, ob das Fehlverhalten einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 3 BDG i.V.m. § 167 VwGO und § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.