Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2011, Az.: 2 NB 135/11

Vorläufige Zulassung zu einem Teilstudienplatz zum Studium der Humanmedizin im 4. Fachsemester; Bundesrechtliche Verpflichtung zur Erhöhung der Lehrdeputate wegen der Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst und mit Blick auf den Hochschulpakt 2020; Bewertungsvorrecht der Wissenschaftsverwaltung hinsichtlich der Angemessenheit des Lehrdeputats

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.2011
Aktenzeichen
2 NB 135/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1214.2NB135.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 05.05.2011 - AZ: 8 C 235/11
OVG Niedersachsen - 09.12.2011 - AZ: 2 NB 135/11

Redaktioneller Leitsatz

1.

Eine Erhöhung des Lehrangebots um eine oder mehrere Lehrveranstaltungsstunde(n) wegen der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst kommt angesichts seiner normativen Festlegung nicht in Betracht.

Auch mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern kann ein Studienbewerber keine Erhöhung des Lehrangebots fordern.

2.

Aus dem zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hochschulpakt 2020 und den hierzu beschlossenen Verwaltungsvereinbarungen der Paktpartner folgen keine Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang mit einem "harten" Numerus Clausus belegt ist.

3.

Das Kapazitätsrecht hat die Aufgabe, die vorhandenen Kapazitäten auszuschöpfen, wobei "vorhanden" nur diejenige Kapazität ist, die sich aus den normativ gegebenen Stellen einschließlich der dienstrechtlichen Unterrichtsverpflichtung ergibt.

4.

Der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12. Juni 2003 kommt drittschützende Wirkung nicht zu.

5.

Der Begriff des "Durchschnitts" in § 21 Abs. 2 NHG bezieht sich auf die einzelne Lehrperson und damit auf die in § 4 Abs. 1 LVVO 2007 bestimmte Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen, sodass sich hieraus nicht eine Gesamtunterrichtsverpflichtung des gesamten Lehrpersonals als Grenze für die Reduzierung der Lehrverpflichtung im Einzelfall ableiten lässt.

6.

Es besteht keine Verpflichtung zur normativen Festsetzung der Curricularnormwerte für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene importierende Studiengänge.

7.

Die Festsetzung des Curricularnormwertes kann nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die sich für die neue Studentengeneration ergebenden negativen Entwicklungen wegen der sukzessiven Entlassung doppelter Abiturjahrgänge und der Aussetzung der Wehrpflicht infrage gestellt werden.

Gründe

1

Durch Beschlüsse vom 5. Mai 2011, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vier Antragsteller auf ihre Hilfsanträge nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 auf einen Teilstudienplatz vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 4. Fachsemester zuzulassen. Die auf die vorläufige Zuteilung eines Voll-, hilfsweise eines Teilstudienplatzes im 1. Fachsemester zielenden Anträge der Antragsteller zu 32. bis 38. und die Anträge der übrigen Antragsteller, die die vorläufige Zuteilung (nur) eines Teilstudienplatzes für das 1. Fachsemester begehrt haben, hat die Vorinstanz abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat für das Bewerbungssemester im 1. Fachsemester eine Aufnahmekapazität von 131 Vollstudien- und 69 Teilstudienplätzen (gegenüber der durch die ZZ-VO 2010/2011 v. 5.7.2010 festgesetzten Kapazität von 134 Vollstudien- und 74 Teilstudienplätzen) errechnet, sodass sich hiernach unter Berücksichtigung der bereits von der Antragsgegnerin innerhalb der Kapazität zugelassenen 137 Studierenden auf einen Vollstudien- und 74 Studierenden auf einen Teilstudienplatz für das 1. Fachsemester weitere Kapazitäten nicht ergeben haben.

2

Gegen diese Entscheidung richten sich die von den Antragstellern erhobenen Beschwerden, die jeweils ihre bisherigen Anträge mit der Begründung weiter verfolgen, es stünden außerhalb der festgestellten Kapazität noch weitere Studienplätze zur Verfügung.

3

II.

Die Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäߧ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen nicht durch.

4

1.

Die (Haupt-)Anträge der Antragsteller zu 32. bis 38. auf vorläufige Zuteilung eines Vollstudienplatzes im 1. Fachsemester bleiben erfolglos.

5

Die genannten Antragsteller haben Einwände hinsichtlich der Zuteilung eines Vollstudienplatzes im 1. Fachsemester außerhalb der Kapazität nicht erhoben. Während ihr Hauptantrag auch in der Beschwerdeinstanz jeweils auf die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz gerichtet ist, wenden sie sich in ihren Beschwerdebegründungen allein gegen die von dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Kapazitätsprüfung von Teilstudienplätzen akzeptierte Berechnung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage (personenbezogene Kapazität) seitens der Antragsgegnerin. Einwände gegen die von dem Verwaltungsgericht überprüfte Kapazitätsauslastung anhand der für Vollstudienplätze allein maßgeblichen patientenbezogenen Kapazität haben diese Antragsteller hingegen nicht erhoben, sodass ihre Beschwerden nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO mangels hinreichender Darlegung insoweit bereits deshalb keinen Erfolg haben können.

6

2.

Die Antragsteller haben auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens keinen (haupt- oder hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf vorläufige Zulassung auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester.

7

Die Einwände dieser Antragsteller gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Zahl der Teilstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität betreffen die Ermittlung des Lehrangebots (dazu 2.1) und der Lehrnachfrage (dazu 2.2).

8

2.1 Die Antragsteller zu 32. bis 38. tragen in diesem Zusammenhang vor, es bestehe eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Erhöhung der Lehrdeputate wegen der Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst und mit Blick auf den Hochschulpakt 2020, der Anrechnungsfaktor für den importierenden Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin sei statt f = 1,0 auf 0,8 festzusetzen und der Curricularnormwert bei den Exportstudiengängen sei nicht wie erforderlich normativ festgesetzt worden. Zudem machen diese Antragsteller wie auch die übrigen Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Deputatsreduzierungen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben zu Unrecht in vollem Umfang anerkannt. Mit dieser Kritik dringen sie nicht durch.

9

2.1.1 Soweit die Antragsteller zu 32. bis 38. das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht berechnete Lehrangebot deshalb in Frage stellen, weil mit Blick auf die Arbeitszeiterhöhungen im öffentlichen Dienst die Lehrdeputate des Lehrpersonals insgesamt, insbesondere das Lehrdeputat der Professoren um 1 LVS auf 9 LVS zu erhöhen seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

10

Die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO und § 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408) - im Folgenden: LVVO 2007 -. Hieraus hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 12 ff.; Beschl. v. 16.2.2011 - 2 NB 438/10 -; Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 28; Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/09 u.a. -; Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -; Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 32 m.w.N.) gefolgert, die im Hinblick auf die Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst und mit Blick auf die Regelung in anderen Bundesländern geforderte Erhöhung des Lehrangebots um eine oder mehrere Lehrveranstaltungsstunde(n) - LVS - sei angesichts seiner normativen Festlegung nicht möglich. Hieran hält der Senat trotz des Vorbringens der genannten Antragsteller fest. Daher verbleibt es für das hier streitige Sommersemester 2011 insbesondere bei der Festsetzung des Lehrdeputats für Professoren von 8 LVS gemäߧ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 2007 in der bis zum 30. September 2011 geltenden Fassung, da die mit Änderungsverordnung vom 2. August 2011 (Nds. GVBl. S. 276) vorgenommene Anhebung der Lehrverpflichtung für Professoren auf 9 LVS erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist.

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, gibt es hinsichtlich der Angemessenheit des Lehrdeputats ein Bewertungsvorrecht der Wissenschaftsverwaltung (Nachweise aus der Rspr. bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 129 in Fn. 320). Nach Art. 70 GG fällt die Hochschulzulassung und mithin auch die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Der Hinweis auf die normative Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern rechtfertigt daher ein anderes Ergebnis ebenso wenig wie derjenige auf §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HRG. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das normativ in der Lehrverpflichtungsverordnung zum Ausdruck kommende Austarieren der beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege durch das Gericht in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem durchgreifende Anhaltspunkte für Rechtsfehler nicht vorgetragen worden sind.

12

2.1.2 Der Hinweis der Antragsteller zu 32. bis 38. auf den zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Hochschulpakt 2020 und die hierzu beschlossene Verwaltungsvereinbarung der Paktpartner (Bundesanzeiger Nr. 171 v. 12.9.2007, S. 7480) führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die mit der der übrigen Obergerichte übereinstimmt, ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots. Für den von diesen Antragstellern angemahnten "Nicherfüllungszuschlag" in Höhe von fünf bis zehn Prozentpunkten auf die festgesetzte Zahl der Studienplätze ist daher kein Raum.

13

Bei diesem Hochschulpakt und dieser Verwaltungsvereinbarung handelt es sich um eine politische Absichtserklärung des Landes Niedersachsen gegenüber dem Bund und den übrigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, bis zum Jahr 2020 ein der erwarteten steigenden Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereitzustellen. Des Weiteren wird die Verteilung der von dem Bund bereit gestellten Fördermittel auf die Länder geregelt. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Verteilung der Studienanfängerplätze auf die Fächerstruktur in der alleinigen Planungshoheit der Länder verbleibt, sodass sich ein einklagbarer Anspruch eines einzelnen Studienplatzbewerbers für einen bestimmten Studiengang - hier: Humanmedizin - hieraus nicht ableiten lässt. Der Hochschulpakt 2020 stellt mithin eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem "harten" Numerus Clausus belegt ist (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 12.8.2010 - 2 NB 439/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 14; Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 u.a. -; Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 29; Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. -; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -; Bayerischer VGH, 27.6.2011 - 7 CE 11.10501 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 8 ff.; Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, [...] Langtext Rdnr. 18 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 9.9.2009 - 1 M 38/09 u.a. -, NordÖR 2010, 214, 215; Hamburgisches OVG, Beschl. v.26.10.2010 - 3 Nc 96/09 -, [...] Langtext Rdnr. 8; Beschl. v. 27.8.2008 - 3 Nc 141/07 -, [...] Langtext Rndr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.3.2011 - 13 C 26/11 -, [...] Langtext Rdnr. 3 f.; Beschl. v.9.7.2010 - 13 C 264/10 u.a. -; [...] Langtext Rdnr. 2; Beschl v. 8.5.2008 - 13 C 135/08 -; OVG Bremen, Beschl. v. 23.2.2011 - 2 B 356/10 -, [...] Langtext Rdnr. 28; Beschl. v. 17.3.2010 - 2 B 409/09 -, [...] Langtext Rdnr. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - 5 NC 89.08 -, [...] Langtext Rdnr. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 18.9.2009 - 2 B 431/09 -, [...] Langtext Rdnr. 21 m.w.N.).

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2.1.3 Die Antragsteller greifen die von dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 11. Februar 2000 (Nds. GVBl. S. 18, 91) - im Folgenden: LVVO 2000 - und jetzt § 7 Abs. 2 LVVO 2007 anerkannten Lehrdeputatsverminderungen in Höhe von 28 LVS wegen besonderer Dienstaufgaben in einem Umfang von 26 LVS (einschließlich Prof. Dr. BD. als Dekan auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO 2000/§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO 2007) erfolglos an. Der Senat hält in diesem Zusammenhang trotz der Kritik der Antragsteller - zuletzt in dem Schriftsatz der Antragsteller zu 39. bis 53. in ihrem Schriftsatz vom 22. November 2011 - an seiner zu dem im Wesentlichen gleichgelagerten Beschwerdevorbringen entwickelten Rechtsprechung in dem zum Wintersemester 2010/2011 ergangenen Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 15 ff. m.w.N.) fest.

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Im Einzelnen handelt es sich um Deputatsreduzierungen in einem Umfang von jeweils 2 LVS für Prof. Dr. BE. als Sprecher des Forschungszentrums Molekularphysiologie des Gehirns (ZMPG), als Direktor des European Neuroscience Instituts (ENI-G) sowie als Sprecher des Exzellenzclusters EXC-171 Mikroscopy at the nanometer range (insgesamt 6 LVS), für Prof. Dr. BF. als geschäftsführender Leiter des BG. Zentrums für Molekulare Biowissenschaften (2 LVS), für Prof. Dr. BH. als Leiter des Master- und PhD-Studiengangs Neuroscience und Koordinator des Projektbereichs A 2 im Forschungszentrum Molekularphysiologie des Gehirns -CMPB - (insgesamt 4 LVS), für Prof. Dr. BI. als Promotor der Fakultät (2 LVS), in einem Umfang von 4 LVS für Dr. BJ. als Betreuer der zwei Transmissions- und Rasterelektronenmikroskope in der Elektronenmikroskopie sowie in einem Umfang von insgesamt 6 LVS für Prof. Dr. Dr. BK. als Prosektor (Betreuer) des Anatomischen Instituts für das Leichenwesen (4 LVS) und für einen Lehrauftrag im Rahmen eines Lehrexportes von 2 SWS im Studiengang Transdisziplinäre Anthropologie an der Universität BL. (2 LVS). Zudem bezweifeln die Antragsteller zu 1. bis 31. und 39. bis 54. die Höhe der in einem Umfang von insgesamt 4 LVS erteilten Deputatsreduzierung für Prof. Dr. BD. als Dekan unter Hinweis auf die dem Dekan des Studiengangs Zahnmedizin der Medizinischen Hochschule BM. gewährten (von dem beschließenden Senat mit Beschluss vom 1. Juni 2011 - 2 NB 526/10 u.a. - gebilligten) geringeren Ermäßigung in einem Umfang von 2 LVS an. Dazu im Einzelnen:

16

2.1.3.1 Dem Einwand der Antragsteller zu 39. bis 53., der Vorschrift des § 7 Abs. 2 LVVO 2007 komme mit Blick auf das abstrakte Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung - im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 LVVO - ausschließlich dienstrechtliche Bedeutung zwischen den Lehrpersonen und ihrem Dienstherrn zu, ohne dass die aufgrund dieser Norm gewährten Deputatsverminderungen kapazitätsrechtlich relevant seien, folgt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass das Kapazitätsrecht die Aufgabe hat, die vorhandenen Kapazitäten auszuschöpfen und dass "vorhanden" nur diejenige Kapazität ist, die sich aus den normativ gegebenen Stellen einschließlich der dienstrechtlichen Unterrichtsverpflichtung ergibt.

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Der weitere Einwand der Antragsteller zu 1. bis 31. und 39. bis 53., § 7 Abs. 2 LVVO 2007 stehe mit der Vorschrift des§ 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HRG nicht in Einklang, ist unberechtigt. Hiernach bleibt die Verpflichtung derjenigen Hochschulmitglieder, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben aus Mitteln Dritter finanzierte Forschungsvorhaben durchführen, zur Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben unberührt. Die "übrigen Dienstaufgaben" bestimmen sich aber gerade auch nach der auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 NHG beruhenden LVVO 2007.

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Der Hinweis dieser Antragsteller auf Ziffer 4.2 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12. Juni 2003 (abrufbar unter www.kmk.org/fileadmin/ veroeffentlichungen) geht fehl. In diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz haben sich die Kultus- und Wissenschaftsministerien der Länder darauf verständigt, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. In der genannten Ziffer wird vorgeschlagen, dass die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Hochschulbediensteten für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule wie etwa die Sprecherfunktion von Sonderforschungsbereichen den Kultus- und Wissenschaftsministerien obliegt. Hieraus kann aber nicht - wie es die Antragsteller zu 5. bis 14. tun - geschlossen werden, dass § 7 Abs. 2 LVVO 2007, der diese Entscheidung auf das Präsidium der Hochschule - unter der Voraussetzung des Einvernehmens mit der Fakultät - delegiert, unwirksam ist. Unabhängig davon, dass dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 keine drittschützende Wirkung zukommt, ist nicht ersichtlich, dass durch die genannte Ziffer dieses Beschlusses eine weitere Delegation der Zuständigkeit des an sich zuständigen Wissenschaftsministeriums an die Hochschule ausgeschlossen sein soll. Aufgrund der fehlenden drittschützenden Wirkung dieses Beschlusses vom 12. Juni 2003 können die genannten Antragsteller auch aus dessen Ziffer 4.5, der die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule zum Gegenstand hat, nichts für sich herleiten.

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Gleiches gilt für den Einwand dieser Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Bestimmung des § 46 NHG übersehen. Hiernach kann der Senat einer Hochschule, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen gefördert wird, im Einvernehmen mit dem Hochschul- oder dem Stiftungsrat und mit Zustimmung des Fachministeriums Abweichungen von bestimmten Regelungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zur Erprobung neuer Modelle der Leitung, Steuerung und Organisation vornehmen, um die Realisierung der geförderten Maßnahmen sicherzustellen. Nicht gerechtfertigt ist die Schlussfolgerung der genannten Antragsteller, die Einführung von Exzellenzclustern dürfe nicht zu Lasten der Lehrverpflichtung und damit der Ausbildungskapazität gehen, weil in den in § 46 Satz 1 NHG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 6, 26, 30 und 36 bis 45 NHG von einer Verminderung der Lehrverpflichtung nicht die Rede sei. Denn die genannten Vorschriften geben für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ermäßigung von Lehrverpflichtungen nichts her.

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Soweit die genannten Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter darauf verweisen, dass eine Reihe von Bundesländern zwischenzeitlich trotz verstärkter Drittmittelforschung und der Einführung von Exzellenzclustern die Regellehrverpflichtung der Hochschullehrer von 8 LVS auf 9 LVS erhöht habe, während sich das Land Niedersachsen diesem "modernen Trend" nicht angepasst habe, und hieraus die Schlussfolgerung ableiten, dass die Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen der Übernahme von Aufgaben im Bereich von Sonderforschungsbereichen und Exzellenzclustern zumindest "zweifelhaft" sei, dringen sie ebenfalls nicht durch. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Der Hinweis dieser Antragsteller auf die Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern führt daher nicht weiter. Im Übrigen ist es - wie bereits ausgeführt - nicht Aufgabe eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das normativ in der Lehrverpflichtungsverordnung zum Ausdruck kommende Austarieren der beteiligten Belange in Frage zu stellen.

21

Gleiches gilt für die von diesen Antragstellern aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage für die Lehrverpflichtungsverordnung in § 21 Abs. 2 NHG. Hiernach wird das Fachministerium ermächtigt, den "durchschnittlichen Umfang" der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals durch Verordnung zu regeln. Aus dieser Formulierung folgern die genannten Antragsteller zu Unrecht, dass im Einzelfall die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nur ermäßigt werden könne, wenn im Gegenzug zugleich bei einer anderen Lehrperson die Lehrverpflichtung entsprechend erhöht werde. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sich der Begriff des "Durchschnitts" auf die einzelne Lehrperson und damit auf die in § 4 Abs. 1 LVVO 2007 bestimmte Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen bezieht, sodass sich hieraus nicht eine Gesamtunterrichtsverpflichtung des gesamten Lehrpersonals als Grenze für die Reduzierung der Lehrverpflichtung im Einzelfall ableiten lässt.

22

2.1.3.2 Die Deputatsreduzierungen begegnen auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

23

Nach § 7 Abs. 2 LVVO 2007 - wie zuvor nach § 7 Abs. 3 LVVO 2000 - kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs auf Antrag ermäßigen. Mit Blick auf das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung muss auch bei derartigen organisatorischen Maßnahmen der Hochschule, die sich im Einzelfall auf das stellenbezogene Lehrangebot auswirken, eine Ermessensentscheidung getroffen werden, bei der auch die Belange der Studienplatzbewerber in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen. Wie die Hochschulverwaltung die entscheidungserheblichen Belange im Einzelnen gewichtet und gegeneinander abwägt, unterliegt dabei ihrem Stellendispositionsermessen, und zwar auch soweit es um die Belange der Studienplatzbewerber geht. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen hat allein die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestehen darin, dass die Hochschule tatsächlich eine planerische Abwägung vornimmt, dass sie willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abwägt und ferner dabei den Belangen der Studienplatzbewerber ein Gewicht beimisst, das ihren Grundrechten Geltung verschafft und nicht von vornherein dem Gewicht der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen und Studierenden untergeordnet wird (BVerwG, Urt. v. 23.7.1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 [BVerwG 23.07.1987 - 7 C 10.86] = [...] Langtext Rdnr. 40).

24

Hiervon ausgehend sind Ermessensfehler weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in der Anlage 4 ihrer Kapazitätsunterlagen das Protokoll der Sitzung des Fakultätsrats vom 18. Mai 2009 sowie die gegenüber den Lehrpersonen ergangenen Bescheide des Dekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Diese Sitzung des Fakultätsrats fand vor dem für das Studienjahr 2010/2011 maßgeblichen Stichtag des 1. Februar 2010 statt. Ausweislich des Protokolls hat sich der Fakultätsrat mit den beantragten Deputatsreduzierungen befasst und hinsichtlich der positiv beschiedenen Anträge ausgeführt, die Lehrpersonen nähmen Sonderfunktionen wahr, die im Interesse von Forschung und Lehre oder Krankenversorgung unentbehrlich seien und das Profil der Universitätsmedizin BG. erheblich stärken würden. Soweit mit der Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung im Ergebnis ein Verlust von Studienplätzen einhergehe, müsse dies in Kauf genommen werden, zumal jeder der Lehrpersonen für seine Sonderfunktion mehr Zeit aufwende, als ihm an Zeitaufwand durch die Deputatsminderung abgenommen werde. Im Lichte der Lehrverpflichtungsverordnung und mit Blick auf die Wichtigkeit der Sonderfunktionen sei der Deputatsreduzierung der Vorzug vor den Interessen an der Erhöhung der Lehrkapazitäten zu geben. Diese Erwägungen genügen den oben aufgezeigten Anforderungen.

25

Ohne Erfolg führen diese Antragsteller in diesem Zusammenhang an, die Verminderung der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer gemäߧ 7 Abs. 2 LVVO 2007 komme mit Blick auf die ständig steigende Zahl der Studienplatzbewerber und die Dauer der Wartezeit in einem "harten NC-Fach" wie hier in dem Studiengang Humanmedizin bereits dem Grunde nach nicht in Betracht, solange nicht bundesweit zahlreiche neue Studienplätze in diesem Studiengang geschaffen würden. Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die universitären Aufgaben in Forschung und Lehre (sowie der Krankenversorgung) grundsätzlich gleichrangig nebeneinander bestehen und eine "inflationäre" Verlagerung von Aufgaben in die Forschung oder in Bereiche der Verwaltung zulasten der Lehre Bedenken begegnet. Die Schlussfolgerung der Antragsteller, dass Lehrdeputatsverminderungen grundsätzlich nur zulässig sind, wenn die betreffenden Tätigkeiten primär auch der Lehre zugute kommen, ist indes nicht gerechtfertigt. Dass der Umfang der hier im Streit stehenden Deputatsverminderungen von 26 LVS für sieben Lehrpersonen mit Blick auf die Gesamtzahl von 70 Stellen und 430 LVS (und damit rund 5 v. H.) unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots einen unangemessenen Umfang erreicht hat, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

26

2.1.3.3 In der Sache sind die Deputatsreduzierungen ebenfalls gerechtfertigt.

27

Bei der Reduzierung der Regellehrverpflichtung von Lehrpersonen aufgrund der Wahrnehmung besonderer Dienstaufgaben nach § 7 Abs. 2 LVVO 2007 handelt es sich um eine Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips. Zu den Aufgaben, die eine Verminderung rechtfertigen, gehören nicht solche dienstlichen Aufgaben und Funktionen, die zur Lehre und den typischerweise den Professoren obliegenden Aufgaben innerhalb des Betriebs der Hochschule im Rahmen des Üblichen zu rechnen sind. Denn diese sind grundsätzlich bereits mit der generellen Festlegung des Lehrdeputats berücksichtigt. Es muss sich daher zum einen um dienstliche Aufgaben handeln, die ihrem Wesen nach zum Bereich der Hochschulverwaltung gehören, der vom typischen Aufgabenbereich der Professoren zu trennen ist (Senat, Beschl. v. 24.2.2011 - 2 NB 96/10 u.a. -; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 151 m.w.N.). Zum anderen können aber auch Sonderfunktionen in der Lehre eine Deputatsreduzierung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, in welchem Umfang derartige Aufgaben überobligatorisch übernommen werden. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die Sorge für einen reibungslosen Betriebsablauf, die Berücksichtigung von Rückmeldungen und Beschwerden von Patienten oder Mitarbeitern, die Einhaltung von durch Normen vorgegebenen Abläufen sowie das Bemühen und eine möglichst optimale studentische Ausbildung von jeher zu den Dienstaufgaben der Lehrenden gehören, auch wenn für derartige Überlegungen nunmehr möglicherweise mehr Zeit aufgewandt wird als in der Vergangenheit (Senat, Beschl. v. 24.2.2011 - 2 NB 96/10 u.a. -). Hiervon ausgehend gilt für die von dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller angegriffenen Deputatsreduzierungen Folgendes:

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Die Deputatsreduzierungen für Prof. Dr. BE. in einem Gesamtumfang von 6 LVS sind von den Antragstellern entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zum Gegenstand ihres Beschwerdevorbringens gemacht worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller begegnen sie indes keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Übernahme von Aufgaben als Sprecher von Forschungszentren wie hier des CMPB, des ENI-G sowie des Exzellenzclusters EXC-171 gehört ausdrücklich zu den in § 7 Abs. 2 LVVO 2007 beispielhaft aufgeführten besonderen Dienstaufgaben, die eine Deputatsreduzierung rechtfertigen.

29

Der Senat erkennt die Deputatsreduzierung in einem Umfang von 2 LVS für Prof. Dr. BF. als geschäftsführenden Leiter des BN. Zentrums für Molekulare Biowissenschaften (GZMB) an, da die Übernahme einer derartigen Funktion ebenfalls als "besondere Dienstaufgabe" im Sinne des § 7 Abs. 2 LVVO 2007 anzusehen ist, zumal in der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12. Juni 2003 unter Ziffer 4.2 Abs. 1 die Funktion als Leiter einer Abteilung einer Hochschule beispielhaft genannt ist. Dass dieser Hochschullehrer im maßgeblichen Zeitraum auch Vorsitzender im Prüfungsausschuss des Master- und PhD-Studiengangs Molekulare Biologie gewesen ist, muss indes unberücksichtigt bleiben. Denn für diese Funktion hat er weder eine Deputatsreduzierung beantragt noch ist ihm eine solche gewährt worden.

30

Prof. Dr. BH. ist im maßgeblichen Zeitraum zu Recht eine Deputatsermäßigung von jeweils 2 LVS für seine Tätigkeit als Leiter des Master- und PhD-Studiengangs Neuro-science und als Vorstandsmitglied/Koordinator des Projektbereichs A 2 im CMPB gewährt worden. Die erstere Funktion entspricht derjenigen eines Leiters eines Fachbereichs, die in Ziffer 4.1.4 der genannten KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 ausdrücklich als Fall der besonderen Leitungsfunktion innerhalb einer Hochschule genannt ist. Die Tätigkeit von Prof. Dr. BH. in seiner (zweiten) Funktion als Vorstandsmitglied und Koordinator des genannten Projektbereichs geht ebenfalls weit über die normalen Aufgaben eines Hochschullehrers in Forschung und Lehre hinaus. Die Antragsgegnerin hat hierzu glaubhaft vorgetragen, dieser Projektbereich entspreche von seinem Umfang einem kleinen Sonderforschungsbereich der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Dass Prof. Dr. BH. darüber hinaus aktuell Sprecher des Exzellenzclusters EXC-171 und des Studiengangs Neuroscience sowie Mitglied im Stiftungsrat der Universität BG. ist, ist indes nach dem oben Gesagten unbeachtlich.

31

Die Ermäßigung des Deputats in einem Umfang von 2 LVS für Prof. Dr. BI. als Promotor der Fakultät wird ebenfalls anerkannt. Zwar gehört es zu den typischen Dienstaufgaben eines Professors, einzelne Doktoranden bei der Promotion als Betreuer zu begleiten und Promotionsprüfungen abzunehmen, sodass diese Tätigkeiten grundsätzlich die Reduzierung des Lehrdeputats eines Hochschullehrers nicht rechtfertigen. Nicht umfasst von dieser Dienstverpflichtung ist aber die darüber hinausgehende Tätigkeit eines Promotors, die nach Angaben der Antragsgegnerin im Fall von Prof. Dr. BI. als verantwortlicher Leiter des Promotionssekretariats insbesondere die Entgegennahme und Sichtung der dem Promotionsausschuss übergebenen Promotionen in einem Umfang von jährlich rund 240 Doktoranden, die Prüfung der Formalien und der Bestellung der erforderlichen Gutachter beinhaltet. Prof. Dr. BI. schafft in seiner Funktion als Leiter des Promotionssekretariats demnach die organisatorischen Voraussetzungen für jedes Promotionsverfahren und begleitet jedes Verfahren von Anfang bis Ende. Darüber hinaus sitzt er einmal wöchentlich durchschnittlich vier Promotionsprüfungen vor. Damit vergleichbar hat bereits der zuvor für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschl. v. 29.8.2000 - 10 N 2277/00 u.a. -; Beschl. v. 26.2.1999 - 10 N 251/99 u.a. - m.w.N.) die Betreuung von Graduiertenkollegs als vergleichbar mit dem Regelbeispiel der Vertretung von Sonderforschungsbereichen angesehen, wenn diese - wie hier - als besondere wissenschaftliche, über das traditionelle System der individuellen Doktorandenbetreuung hinausgehende Einrichtung konzipiert ist.

32

Dem Akademischen Oberrat Dr. BJ. ist zu Recht eine Deputatsreduzierung von 4 LVS gewährt worden. Zu seinem Tätigkeitsfeld gehören nach Darstellung der Antragsgegnerin auf dem Gebiet der Elektronenmikroskopie neben der regelmäßigen Funktionskontrolle der zahlreichen Komponenten des Zentrums Anatomie des Universitätsklinikums BG. in einem Umfang von zwei bis sechs Stunden pro Arbeitstag die erforderliche und gebotene Anleitung und Betreuung der mit den elektronenoptischen Geräten nicht vertrauten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Doktoranden in einem Umfang von mindestens vier Wochenstunden durchgehend im Kalenderjahr, die Durchführung regelmäßig anfallender Reparaturen von Verschleißteilen entweder in Eigenregie oder mit Hilfe des Firmenkundendienstes (zwei Wochenstunden pro Kalenderjahr) sowie die Organisation und Bevorratung der Präparationstechnik und der Hilfsmittel. Die Antragsgegnerin hat durch diese Beschreibung hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei den Tätigkeiten des Akademischen Oberrats Dr. BJ. nicht um individuelle Forschung oder Lehre, sondern im Ergebnis um die Unterstützung der Weiterqualifikation Dritter handelt. Die Sicherstellung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktion bei der Arbeit mit den Elektronenmikroskopen des Zentrums Anatomie erfolgt mithin nicht etwa im Rahmen der klinischen Behandlung und stellt daher eine besondere, nicht von dem Lehrdeputat erfasste Leistung von Dr. BJ. außerhalb der allgemeinen Dienstaufgaben dar.

33

Die Deputatsreduzierung für Prof. Dr. BK. erkennt der Senat ebenfalls insgesamt an. Prof. Dr. BK. ist zum einen eine Reduzierung in Höhe von 4 LVS für seine Tätigkeit als Prosektor des Anatomischen Instituts, das heißt als Betreuer des gesamten Leichenwesens gewährt worden. In dieser Funktion überwacht er die Tätigkeit der Präparatoren, Sektionsgehilfen und studentischen Hilfskräfte bei der Pflege der Kurspräparate und organisiert mit den Bestattungsinstituten die Beisetzung der Leichen. Zusätzlich zu diesen Aufgaben stellt er Lehrpräparate her, entwickelt neue Techniken für die Herstellung histologischer Präparate und verwaltet und betreut die hierzu benötigten Maschinen und Geräte. Außerdem beaufsichtigt er die Leichenkonservierung und organisiert die Gedenkgottesdienste für die Körperspender. Diese Aufgaben erfüllt er außerhalb der Präparierkurse zur Ausbildung der Studierenden der Human- und Zahnmedizin sowie der Weiterbildung der Fachärzte und damit außerhalb seiner allgemeinen Dienstaufgaben im Rahmen der Lehre und Forschung. Zum anderen nimmt er aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Universitätsmedizin BG. und der Universität BL. als kooptierter Professor am Institut für Biologie und Chemie der Universität BL. einen Lehrauftrag in einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden in dem dortigen Studiengang Transdisziplinäre Anthropologie wahr. Diese Wahrnehmung von öffentlichem Interesse außerhalb seines eigentlichen Aufgabengebietes bei der Antragsgegnerin schließt die Ausübung seiner Lehrtätigkeit bei der Antragsgegnerin teilweise aus, sodass die Ermäßigung in dem insoweit gewährten Umfang von 2 LVS gemäߧ 7 Abs. 2 LVVO 2007 ebenfalls gerechtfertigt ist (vgl. auch Ziffer 4.5 der KMK-Vereinbarung vom 12.6.2003). Die Berücksichtigung dieser Lehrtätigkeit im Rahmen des Dienstleistungsexports gemäߧ 11 KapVO scheidet aus, weil Lehraufträge von vornherein der Lehreinheit der Universität zugerechnet werden, an der die Lehrveranstaltung abgehalten wird (Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 187 m.w.N.).

34

Soweit die Antragsteller zu 1. bis 31. und 39. bis 53. die Prof. Dr. BD. als Studiendekan auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO 2007 in einem Umfang von insgesamt 4 LVS gewährte Deputatsreduzierung in einem Umfang von 2 LVS in Zweifel ziehen und zur näheren Begründung auf die von dem beschließenden Senat gebilligte Reduzierung für den Studiendekan des Studiengangs Zahnmedizin der Medizinischen Hochschule BM. (MHH) in einer Größenordnung von nur 2 LVS abstellen, dringen sie nicht durch. Denn bei diesem Vergleich verkennen sie zum einen, dass die Antragsgegnerin im Gegensatz zur MHH in jedem Semester Studierende zum Studiengang Humanmedizin aufnimmt. Vor allem aber berücksichtigen sie zum anderen nicht, dass Prof. Dr. BD. - anders als der Studiendekan des Studiengangs der MHH - neben seiner Tätigkeit als Studiendekan im Studiengang Humanmedizin diese Funktion zusätzlich in dem Studiengang Zahnmedizin und in den Bachelor-, Master- und PhD-Studiengängen der Molekularen Medizin wahrnimmt, sodass er in diesen Funktionen im Vergleich zu dem Studiendekan des Studiengangs der Zahnmedizin der MHH für 3.800 Studierende mehr zuständig ist.

35

2.1.4 Die Antragsteller zu 32. bis 38. rügen ohne Erfolg, für den importierenden Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin sei im Rahmen der Berechnung des Anteils am Curricularnormwert (Curricularanteil - CAq) dieses nicht zugeordneten Studiengangs in Höhe von 2,0050 (vgl. hierzu Blatt E der Anlage 1 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 5.10.2010 in den das Wintersemester 2010/2011 betreffenden Antragsverfahren), der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin gemäߧ 13 Abs. 4 KapVO als Dienstleistung zu erbringen ist, der Anrechnungsfaktor mit f = 1,0 zu hoch in Ansatz gebracht worden, zutreffender Weise sei vielmehr ein solcher von f = 0,8 anzusetzen.

36

Nach § 6 KapVO wird die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung nach der Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten gemäߧ 13 KapVO berechnet. Hiernach errechnet sich der von dem Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studiengangs. Die auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten entfallenden Curricularanteile werden nach der Formel v x f : g berechnet, wobei v für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, f für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und g für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) stehen. In der Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 1 LVVO 2007 ist unter anderem für Vorlesungen, Übungen und Seminare der Anrechnungsfaktor f = 1 normiert. Nach der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ("Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen", abrufbar unter www.hrk.de/de/beschluesse/109 2628.php.datum= 204.+HRK-Plenum) soll bei Bachelor-Studiengängen für die Veranstaltungsarten Vorlesung ohne und mit studienbegleitenden Prüfungen, Übungen und Seminare ein Anrechnungsfaktor von f = 1 in Ansatz gebracht werden. Durch diese im Vergleich zu den bisherigen Studiengängen zum Teil neuen Parameter soll den besonderen Anforderungen der Bachelorstudiengänge Rechnung getragen und auf eine Reduzierung der Abbrecherquoten und der Studienzeiten hingewirkt werden (vgl. dazu VG Berlin, Beschl. v. 15.6.2011 - 12 L 62.11 -, [...] Langtext Rdnr. 22). Das pauschale Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu 32. bis 38. gegenüber den herkömmlichen Diplom- und Staatsexamen-Studiengängen sei das Anforderungsprofil der Bachelorstudiengänge sowohl bei den Lehrveranstaltungen als auch bei der Vor- und Nachbereitungszeit niedriger, rechtfertigt mit Blick auf die genannten Ziele demgegenüber nicht eine Absenkung des Anrechnungsfaktors.

37

2.1.5 Der Einwand der Antragsteller zu 32. bis 38., es dürfe kapazitätssenkend zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin nicht allein auf die Regelungen in den jeweiligen Studienordnungen abgestellt werden, sodass die unterbliebene normative Regelung der Curricularnormwerte (CNW) für die importierenden Studiengänge gerügt werde, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass dieses pauschale Vorbringen dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt, ist diese Rüge auch in der Sache nicht gerechtfertigt.

38

Soweit diese Kritik beinhaltet, der Curricularnormwert (CNW) für die drei Exportstudiengänge Molekularbiologie, Neurowissenschaften und Molekulare Medizin sei mangels normativer Regelungen nicht ordnungsgemäß festgelegt, geht sie nunmehr insgesamt ins Leere. In der Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG in der Fassung des Gesetzes vom 7. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 51) - NHZG a.F. - beruht, ist der Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Molekulare Biologie auf 3,30 und für den Studiengang Neurowissenschaften auf 3,20 festgesetzt worden. In diesen Studiengängen ist der von den genannten Antragstellern angemahnten Festsetzung der Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung mithin Genüge getan. Gleiches gilt nunmehr für den Studiengang Molekulare Medizin, da in Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung in der zum 21. April 2010 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 9. April 2010 (Nds. GVBl. S. 163) der CNW für diesen Studiengang auf (unverändert) 5,780 festgesetzt worden ist (vgl. nunmehr Anlage 3 der Kapazitätsverordnung in der Fassung der am 17.6.2011 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 21.5.2011, Nds. GVBl. S. 162). Ungeachtet dessen gibt die pauschale und den Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügende Kritik der Antragsteller zu 32. bis 38. dem Senat keine Veranlassung, seine - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung zu der (verneinten) Frage nach der Verpflichtung zur normativen Festsetzung der Curricularnormwerte für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene importierende Studiengänge zu ändern (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 36 m.w.N.).

39

2.2 Die Lehrnachfrage ist entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 32. bis 38. mit dem Verwaltungsgericht mit einem Curricularanteil von 1,7077 anzunehmen.

40

Soweit diese Antragsteller in diesem Zusammenhang die seit seinem Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u.a. - ständige Rechtsprechung des Senats zu der im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage in Ansatz zu bringende Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 (statt g = 250; vgl. hierzu Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) mit dem bloßen Hinweis auf die sich für die neue Studentengeneration ergebenden negativen Entwicklungen wegen der sukzessiven Entlassung doppelter Abiturjahrgänge und der Aussetzung der Wehrpflicht infrage stellen, genügen sie bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, zumal die genannten Umstände für das hier im Streit stehende Sommersemester 2011 ohnehin nur teilweise relevant sind. Unabhängig davon gibt diese Kritik dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Maßgeblich für die Änderung seiner Rechtsprechung, die der Senat zuletzt mit Beschluss vom 12. August 2011 - 2 NB 439/10 u.a. - ([...] Langtext Rdnr. 38 ff.) bekräftigt hat, sind nach dem genannten Beschluss vom 11. Juli 2008 folgende Erwägungen:

"In seinem Beschluss vom 30. November 2004 hat der Senat gemeint, dass die bisherige Annahme einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in dem Studiengang Humanmedizin mit den tatsächlichen Entwicklungen und der Hochschulwirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren sei, und daraus den Schluss gezogen, die Beibehaltung der bisherigen Gruppengröße sei im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung nicht mehr zu rechtfertigen. Neben der durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 hervorgehobenen gesteigerten Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen hat sich der Senat hierbei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, der bisherige Wert g = 180 für Vorlesungen spiegele angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Humanmedizin die Betreuungsrealität nicht mehr hinreichend wider.

Demgegenüber wird von anderen Oberverwaltungsgerichten (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, [...] Langtext Rdnr. 55 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.2.2007 - 3 N 187/06 -, [...] Langtext Rdnr. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.5.2007 - 13 C 125/07 -, [...] Langtext Rdnr. 3 ff., Beschl. v.27.2.2008 - 13 C 5/08 -, [...] Langtext Rdnr. 12 ff.; ) betont, eine derartige Bezugnahme auf die "Hochschulwirklichkeit" verbiete sich. Dem schließt sich der Senat nunmehr nach erneuter Überprüfung an. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen:

Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O., Rdnr. 55 m.w.N.). Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77 [BVerwG 18.09.1981 - BVerwG 7 N 1.79]) hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.

Dieser weite Gestaltungsspielraum ist durch die Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht derart eingeschränkt, dass nunmehr die bisherige Annahme von g = 180 als willkürlich zu bezeichnen ist. Zwar ist durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 die Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen zusätzlich betont worden, da der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht worden ist. Demgegenüber ist aber mit der zitierten Rechtsprechung hervorzuheben, dass auch der gegenwärtige Curricularnormwert aus der Approbationsordnung für Ärzte abgeleitet ist. Die einzelnen Anteile des Curricularnormwertes stehen in einem gewissen Beziehungsverhältnis zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt. Die Änderung eines einzigen Berechnungsparameters führt nicht zwingend dazu, einzelne Teile anders zu gewichten, während andere Teile unverändert bleiben. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren.

Zwar trifft es weiter zu, dass die durchschnittliche Jahresaufnahmequote jedenfalls bei den Universitäten, die den Beginn des Medizinstudiums einmal pro Jahr anbieten, auf durchschnittlich 267 Studierende (Stand: Wintersemester 2004/2005) gestiegen ist. Um eine derartige exakte Abbildung der Hochschulwirklichkeit in Form der bundesweit durchschnittlich gestiegenen Anzahl von Studienanfängern in dem abstrakten Berechnungsmodell, wie es der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegt, geht es in dem hier interessierenden Zusammenhang aber nicht. Bei dieser Betrachtung wird überdies - wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) zu Recht betont - außer Acht gelassen, dass die Ausbildungskapazität einer Hochschule in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung nicht vorrangig durch die - faktisch nahezu unbegrenzte - Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt wird. Maßgeblich sind insoweit vielmehr die Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika und Exkurse. Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Dieses wiederum bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden. Die Gruppengröße dieser Kleingruppenveranstaltungen kann hingegen aufgrund normativer Vorgaben, didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht erhöht werden.

Im Ergebnis folgt der Senat der überwiegenden Ansicht der übrigen Oberverwaltungsgerichte und hält die Betreuungsrelation in Form der Gruppengröße g = 180 in dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchten, des von der Universität Erbringbaren und des von den bereits eingeschriebenen Studierenden von diesen Erwarteten für einen zwischen diesen Interessen vermittelnden und daher akzeptablen Mittelwert.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Universitäten von diesem abstrakten Berechnungsmodell inzwischen abgegangen sind und der Berechnung des Curricularnormwertes ihre tatsächlichen Zulassungszahlen zugrunde legen (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08). Diese Vorgehensweise ist von dem oben dargestellten weiten Berechnungsermessen gedeckt, kann aber nicht dazu führen, dass nunmehr durchweg alle Universitäten gezwungen wären, diese Praxis zu übernehmen. Zudem sind die Zulassungszahlen derjenigen Hochschulen, bei denen - wie dies bei der Antragsgegnerin der Fall ist - in jedem Semester mit dem Studium der Humanmedizin begonnen werden kann, mehr oder weniger konstant bei weiterhin durchschnittlich 180 Studienanfängern verblieben."

41

Daher ist die Lehrnachfrage somit mit einem Curricularanteil von 1,7077 in Ansatz zu bringen, sodass die Kapazität unter Berücksichtigung des - von den Antragstellern nicht angegriffenen - Schwundfaktors von 1,1068 halbjährlich (mit dem Verwaltungsgericht) auf gerundet 69 Teilstudienplätze festzusetzen ist.

42

Im Ergebnis haben die Antragsteller diese von dem Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität nicht erfolgreich infrage gestellt, sodass durch die erfolgte Überbuchung der Teilstudienplätze im 1. Fachsemester bei 74 tatsächlich immatrikulierten Studierenden freie Teilstudienplätze nicht zur Verfügung stehen.