Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.01.2020, Az.: 2 NB 765/18
Betreuungsrelation; Humanmedizin; Lehreinheit Klinik; Lehreinheit Vorklinik; Parameter: Patientenkapazität; Schwundquote; Teilstudienplatz; Vollstudienplatz; wissenschaftliche Mitarbeiter; Lehrverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.01.2020
- Aktenzeichen
- 2 NB 765/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 72105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.10.2018 - AZ: 8 C 201/18
Rechtsgrundlagen
Tenor:
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat - am 30. Januar 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. Oktober 2018 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 6. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2018 - geändert durch Beschlüsse vom 6. November 2018 -, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz und hilfsweise auf einen Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 zuzulassen.
Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von jeweils 147 Vollstudienplätzen für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 ausgegangen; dies entspricht den Festsetzungen der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2018/2019 und zum Sommersemester 2019 vom 18. Juni 2018 - ZZ-VO 2018/2019 - (Nds. GVBl. S. 130 ff.). Hinsichtlich der Teilstudienplätze hat das Verwaltungsgericht hingegen auf der Basis von 97 Teilstudienplätzen für das gesamte Studienjahr 2018/2019 eine Kapazität von 49 Teilstudienplätzen für das Wintersemester 2018/2019 und 48 Teilstudienplätzen für das Sommersemester 2019 errechnet, während in der ZZ-VO 2018/2019 für das Wintersemester 2018/2019 36 und das Sommersemester 35 Teilstudienplätze festgesetzt worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2018/2019 151 Vollstudienplätze und 36 Teilstudienplätze besetzt seien. Für das 1. Fachsemester seien daher keine weiteren Vollstudienplätze zu vergeben. Es seien aber weitere 13 Teilstudienplätze zu vergeben, die das Verwaltungsgericht mittels Losverfahren vergeben hat. Hiergegen führt die Antragstellerin, die bei der Verlosung lediglich den Rangplatz 88 erlangt hat, ihre Beschwerde.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Beschwerdeantrag,
die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 vorläufig zum Studium im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz, hilfsweise auf einen Teilstudienplatz zuzulassen,
ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Senat geht nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2018 davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2018 erst am 16. November 2018 in elektronischer Form erhalten hat. Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte unwiderlegbar dargelegt, dass er erstmals am 26. November 2018 Gelegenheit hatte, von dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2018, der in sein elektronisches Anwaltspostfach (beA) gesandt wurde, Kenntnis zu erlangen. Daher geht der Senat trotz des Hinweises der Antragsgegnerin auf die Pflichten eines Rechtsanwalts zur zeitnahen Durchsicht seines elektronischen Anwaltspostfachs und zur zeitnahen Abholung bereit gestellter Dokumente vom Server davon aus, dass die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2018 - beim Verwaltungsgericht per Fax am selben Tag eingegangen - die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt. Dazu steht nicht in Widerspruch, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 14. November 2018 (erstmals) Beschwerde eingelegt hat. Denn dieser Beschwerdeschriftsatz bezieht sich ausdrücklich auf den „Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29.10.2018 und … den Beschluss vom 06.11.2018“; letzteren Änderungsbeschluss - aber auch nur diesen - hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unstreitig bereits am 7. November 2018 erhalten.
Der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 27. Dezember 2018 (Donnerstag nach den Weihnachtsfeiertagen) - am selben Tag vorab beim Senat eingegangen - wahrt daher die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und genügt (gerade noch) den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität weder weitere Vollstudienplätze (dazu 1.) noch weitere Teilstudienplätze (dazu 2.) vorhanden.
1. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine weiteren Vollstudienplätze außerhalb (dazu 1.1) und innerhalb (dazu 1.2) der Kapazität.
1.1 Soweit die Antragstellerin einwendet, dass der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgelegte stationäre Parameter von 15,5 % als veraltet anzusehen sei und daher nicht mehr angewandt werden könne, folgt der Senat dem in ständiger Rechtsprechung nicht. Die Berechnung der Studienplatzzahl im Regelstudiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Wertes von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).
Der sinngemäße Hinweis der Antragstellerin auf die Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie eine gegebenenfalls bestehende Nachbesserungspflicht des Normgebers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der normativ festgesetzte Parameter ist auch mit Blick auf die von der Antragstellerin angeführte Veränderung der Krankenhauswirklichkeit bis zu einer etwaigen normativen Änderung aufgrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um die Neuberechnung der klinischen Kapazitäten anhand der Modellstudiengänge, die gegebenenfalls Auswirkungen auch auf den Studiengang der Antragsgegnerin haben werden, weiterhin anzuwenden. Ob insbesondere die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“, welche gegenwärtig unter anderem die Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt, untersucht (vgl. hierzu und zum Zeitplan Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, juris Rn. 35), hierzu Erkenntnisse liefern wird, bleibt abzuwarten. Eine gerichtliche Korrektur hält der Senat mit Blick auf die erforderliche Auswertung dieser Erkenntnisse durch den Normgeber jedenfalls derzeit weiterhin nicht für erforderlich (so zuletzt etwa auch OVG NRW, Beschl. v. 8.4.2019 - 13 C 19/19 -, juris Rn. 4 ff. und Beschl. v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 -, juris Rn. 3 ff., BayVGH, Beschl. v. 19.9.2018 - 7 CE 18.1008 -, juris Rn. 8 ff., VGH BW, Beschl. v. 18.9.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris Rn. 4 ff, jeweils.m.w.N.). |
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Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten müssten die Privatpatienten mit einbezogen werden, geht ins Leere. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung - wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss - zu Recht darauf hingewiesen, dass sie dieser Forderung seit der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2014/2015 fortlaufend Rechnung trägt.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten durch den Faktor 365 als die Zahl der Tage im Kalenderjahr einschließlich der Wochenenden und Feiertage und nicht durch den von der Antragstellerin geforderten Faktor 260 als Zahl der sogenannten Wochenzählung von Montag bis Freitag zu dividieren ist (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 28). Der weitere Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Kapazitätsberechnung fehlerhaft nicht die Pflegetage für das Jahr 2018, sondern lediglich diejenigen von 2017 berücksichtigt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum (hier 2018/2019) vorangegangenen Kalenderjahres (hier 2017) maßgeblich sind, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zu bilden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist daher nicht auf die Pflegetage von 2018 als „den jüngsten Wert“ abzustellen, zumal die Antragstellerin den aus ihrer Sicht maßgeblichen Wert für das Jahr 2018 nicht konkret beziffert. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die Zahl der tagesbelegten Betten in den Jahren 2015 bis 2017 einen kontinuierlichen Anstieg wiederspiegeln und daher für die Kapazitätsermittlung vom Ergebnis für 2017 auszugehen ist, hat die Antragstellerin nicht bezweifelt.
Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung der Schwundquote keinen Beurlaubungsschwund berücksichtigt, geht ebenfalls ins Leere. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt, dass die beurlaubten Studierenden in den Belegungslisten aus pragmatischen Gründen nicht mehr geführt würden, sodass sie wie Exmatrikulierte behandelt und mithin einen Studienplatz freimachen würden.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung auf einen Vollstudienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität ist nicht ersichtlich. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste ergibt sich, dass zum maßgeblichen Stichtag abzüglich von zwei exmatrikulierten sowie drei beurlaubten Studierenden insgesamt 151 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert waren, sodass sogar eine Überbuchung von vier Studienplätzen vorliegt. |
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2. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ergeben sich zudem keine weiteren Teilstudienplätze außerhalb (dazu 2.1) und innerhalb (dazu 2.2) der Kapazität.
2.1 Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots ohne Erfolg gegen die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fordern zu Unrecht einen Einsatz von „Klinikern in der Vorklinik“ (dazu 2.1.1). Die Berechnung der Lehrnachfrage begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ebenfalls keinen Bedenken (dazu 2.1.2).
2.1.1 Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, warum „der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik“ nicht möglich oder plausibel ausgeschlossen worden sei, greift nicht durch. Es steht angesichts der Untergliederung des Studiengang Humanmedizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil und der zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gebildeten Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin grundsätzlich im Ermessen der Hochschulen, ob und in welchem Umfang Lehrpersonen aus der Lehreinheit Klinik in der Lehreinheit Vorklinik eingesetzt werden. Ein Anspruch der Studienplatzbewerber hierauf besteht jedenfalls nicht (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 265/16 -, juris Rn. 57 f. und Senatsbeschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 u.a. -, juris Rn. 46 ff. m.w.N.).
Der Kritik der Antragstellerin, bei den Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten sei mangels entsprechenden Vortrags der Antragsgegnerin und mangels einer entsprechenden Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts nicht eine Lehrverpflichtung von jeweils sechs bzw. vier LVS, sondern eine solche zwischen vier und acht LVS in Ansatz zu bringen, ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat die arbeitsvertraglich vereinbarten oder dienstrechtlich erfolgten Kürzungen der jeweiligen Lehrverpflichtung auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2014 (Nds GVBl. S. 235) - LVVO a.F. - (inhaltsgleich mit der seit dem 10. September 2018 geltenden und damit hier maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO v. 3.9.2018, Nds. GVBl. S. 181 - LVVO n.F. -) auf jeweils vier LVS für insgesamt 35 befristete Stellen mit zusammen 41 Beschäftigten anerkannt. Für die von der Antragstellerin angeführte Vermutung, dass die Befristungen in einzelnen Fällen „durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in … Wegfall getreten“ seien, gibt es keine Anhaltspunkte. Auf die Frage, wie langjährige befristete Arbeitsverhältnisse in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu bewerten und ob diese de jure bereits als unbefristet bestehend anzusehen seien, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 u.a. -, juris Rn. 20).
2.1.2 Dem Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats zu der „Betreuungsrelation von 180 Vorlesungen“ übernommen, ohne sich mit den Argumenten des Senats im Beschluss vom 30. November 2004 (- 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, juris Rn. 23 ff.) mit einer Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 250 auseinanderzusetzen, zumal das Verwaltungsgericht nicht ausführe, warum nicht die tatsächliche Gruppengröße von g = 183 in die Kapazitätsberechnung einzustellen sei, während die Universität E-Stadt und die Universität F-Stadt sogar mit einer Gruppengröße g = 200 und g = 380 rechneten, ist nicht zu folgen. Der Senat hat seine frühere, von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung in diesem Punkt schon vor langer Zeit geändert und führt in nunmehr in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Annahme einer Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen frei von Rechtsfehlern ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 -, juris Rn. 51 ff. und v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris Rn. 69, jeweils m.w.N.).
Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe „offensichtlich Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet werden, in vollem Umfang zugerechnet“, während sie gehalten gewesen wäre, „den Aufwand im Verhältnis 50 : 50“ aufzuteilen - „und zwar bei klinischen Seminaren und ebenso bei Vorlesungen“ ist zu unsubstantiiert, als dass dem Senat eine Überprüfung ermöglicht wird. Der Hinweis der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Senatsbeschluss vom 30. November 2004 (nicht: 2014) - 2 NB 430/03 u.a. -, NVwZ-RR 2005, 409 [OVG Niedersachsen 30.11.2004 - 2 NB 430/03], juris Rn. 59 führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin haben den Ausbildungsaufwand der Vorlesungen Einführung in die Klinische Medizin I, II und IV ausweislich der Berechnung des Curricularanteils der Vorklinik - anders als seinerzeit in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 30. November 2004 zugrunde lag - im Übrigen sehr wohl im Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt.
Für die Berechnung der Schwundquote gilt das oben zur Berechnung der Vollstudienplätze Gesagte entsprechend.
2.2 Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung auf einen Teilstudienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität ist nicht ersichtlich. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste ergibt sich, dass zum maßgeblichen Stichtag abzüglich von zwei exmatrikulierten sowie drei beurlaubten Studierenden insgesamt 39 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert waren, sodass bereits im Bereich der Teilstudienplätze eine Überbuchung von drei Studienplätzen vorliegt. |
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).