Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.11.2004, Az.: 8 LA 218/04
Berücksichtigung; Bestandskraft; Bewerber; Bewerberliste; Dreimonatsfrist; Ermessen; Ermessensausübung; nachträgliche Berücksichtigung; Nachträglichkeit; Rang; Rangstichtag; Rangverbesserung; Realschulabschluss; Rücknahme; Schornsteinfeger; Schulabschluss; Stichtag; Verbesserung; Verwaltungsakt; Verzögerungsgrund; Vorrang; Widerruf; Wiederaufgreifen; Wiederaufgreifen des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.11.2004
- Aktenzeichen
- 8 LA 218/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 51011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.05.2004 - AZ: 11 A 4165/02
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 2 SchfV
- § 21 Abs 2 SchfV
- § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG
- § 51 Abs 5 VwVfG
- § 51 Abs 3 VwVfG
- § 48 Abs 1 S 1 VwVfG
- § 49 Abs 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Berücksichtigt die Behörde gemäß § 21 Abs. 2 VOSch i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VOSch nachträglich den Realschulabschluss eines Schornsteinfegermeisters und verbessert deshalb insoweit seinen bestandskräftig festgesetzten Rangstichtag in der Bewerberliste "B", so ist sie nicht verpflichtet, seine Rangstichtagsfestsetzung auch im Übrigen zu überprüfen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.
Der Kläger, Schornsteinfegermeister, begehrt eine weitere Verbesserung seines Rangstichtages in der Bewerberliste “B“. Die Beklagte hatte diesen Rangstichtag mit bestandskräftigem Bescheid vom Juli 1998 auf den 11. September 1997 festgesetzt. Durch die Gesetzesänderung vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388) konnte der Rangstichtag u.a. auch für bereits auf der Bewerberliste “B“ eingetragene Schornsteinfegermeister mit Realschulabschluss um ein Jahr verbessert werden. Von dieser Befugnis machte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 von Amts wegen zugunsten des Klägers Gebrauch und verlegte seinen Rangstichtag um ein Jahr auf den 11. September 1996 zurück. Der Kläger begehrt jedoch eine weitergehende Verbesserung seines Rangstichtages auf den 1. September 1996. Er meint, in dem Ausgangsbescheid vom Juli 1998 seien zu Unrecht einzelne Tage im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen und bei Arbeitgeberwechseln während seiner Gesellenzeit unberücksichtigt geblieben. Hiermit begründete er im Juni 2001 seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2000. Die Beklagte lehnte insoweit eine weitergehende Überprüfung und Änderung der Rangstichtagsfestsetzung ab und wies den Widerspruch zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Kläger macht sinngemäß geltend, dass sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus der Frage ergebe, ob die Beklagte berechtigt war, einen bestandskräftig festgesetzten Rangstichtag nur unter Berücksichtigung der zusätzlichen Schulbildung zu verbessern, die Festsetzung des Rangstichtages aber nicht zu überprüfen und zu ändern, soweit es um Zeiten im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen und bei Arbeitgeberwechseln gehe. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu bejahen ist; daher kann offen bleiben, ob die Frage fallübergreifend klärungsbedürftig ist.
Die dargelegte Entscheidung der Beklagten, die bestandskräftige Festsetzung des Rangstichtages für den Kläger nicht im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer 10 Tage im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen und bei Arbeitgeberwechseln während seiner Gesellenzeit erneut zu überprüfen und zu ändern, war nicht - wie der Kläger sinngemäß geltend macht - deshalb rechtswidrig, weil der Ausgangsbescheid vom Juli 1988 aufgrund des Bescheides vom 21. Dezember 2000 geändert worden ist. Mit dem Bescheid vom 21. Dezember 2000 hat die Beklagte zwar die Rangstichtagsfestsetzung für den Kläger wegen seines Realschulabschlusses um ein Jahr verbessert. Diese Änderung erfolgte aber nach den §§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, 21 Abs. 2 VOSch (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 15.9.2003 - 11 TG 1997/03 -, DÖV 2004, 398). Danach kann eine bestandskräftige Rangstichtagsfestsetzung nur zur Berücksichtigung des geänderten § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VOSch, d.h. hinsichtlich der Schulbildung überprüft und geändert werden, nicht aber - wie von dem Kläger begehrt - auch eine Überprüfung im Übrigen erfolgen, d.h. etwa hinsichtlich § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VOSch oder § 21 Abs. 1 VOSch. Rechtsgrundlage insoweit sind die §§ 51, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG, die dem Kläger aus den nachfolgend angeführten Gründen keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung vermitteln.
Der eingeschränkte Anwendungsbereich der §§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, 21 Abs. 2 VOSch folgt schon aus ihrem Wortlaut. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VOSch kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Rangstichtag bei Bewerbern, die wegen ... Erlangung mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurückverlegen, die unmittelbar durch die Bildungsmaßnahme herbeigeführt worden ist. Diese Änderung gilt gemäß § 21 Abs. 2 VOSch zwar auch “rückwirkend“ für alle Bewerber, die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift - am 22. September 2000 - in der Bewerberliste “B“ eingetragen gewesen sind, d.h. für die - wie für den Kläger - bereits bestandskräftig ein Rangstichtag festgesetzt worden ist. Damit wird aber schon dem Wortlaut nach nicht zugleich die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit von Rangstichtagsfestsetzungen auch im Übrigen zu überprüfen. Dagegen spricht zusätzlich die Entstehungsgeschichte der Rechtsänderung. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VOSch vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), geändert durch Verordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1776) - VOSch a. F. -, konnte der Rangstichtag nur wegen der ”Erlangung der Fachschul- oder Hochschulreife oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse“ um die Zeiten der weitergehenden Schulbildung zurückverlegt werden. Der Realschulabschluss war kein der “Fachschulreife“ vergleichbarer Bildungsabschluss i.S.v. § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VOSch a.F. (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1996 - 1 C 24/95 -, GewArch 1997, 159 ff.). Mit dieser Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht einer zuvor verbreiteten Praxis von Landesbehörden die Grundlage entzogen, auch den Realschulabschluss rangverbessernd zu berücksichtigen (vgl. Gottschlich, GewArch 2000, 470 f.). Der Gesetzgeber reagierte auf diese Rechtsprechung und ermöglichte durch die Änderung des § 11 Abs. 4 (Satz 1) Nr. 1 Alt. 2 VOSch und die Einfügung von § 21 Abs. 2 VOSch mit Gesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388), dass der Realschulabschluss auch zu Gunsten derjenigen Bewerber, deren Rangstichtag bereits bestandskräftig festgesetzt war, rangverbessernd berücksichtigt werden konnte. Der Gesetzgeber verband mit der Rechtsänderung die Erwartung, dass im Sinne einer bundesweiten Gleichbehandlung der Bewerber alle betroffenen Landesbehörden auch “rückwirkend“ von dieser Gesetzesänderung Gebrauch machen würden (vgl. Gottschlich, GewArch 2000, 470 f.).
Dass mit dieser Möglichkeit zur eingeschränkten Überprüfung und Änderung von bestandskräftigen Rangstichtagsfestsetzungen zugleich auch die Möglichkeit oder - wie vom Kläger geltend gemacht wird - auf Antrag des Betroffenen sogar die Verpflichtung verbunden ist, die Rangstichtagsfestsetzung auch im Übrigen zu überprüfen, lässt sich somit weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Rechtsänderung entnehmen. Dies würde zudem ihrem Sinn und Zweck widersprechen. Denn eine weitergehende Überprüfung hätte nicht nur zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand geführt, sondern bei dabei festgestellten Fehlern der bestandskräftigen Rangfestsetzung und der Behebung dieser Fehler zu weitergehenden Änderungen der Rangfolge unter den Schonsteinfegermeistern auf der Bewerberliste “B“ führen können. Diese Folgen hätten die zuständigen Verwaltungsbehörden veranlassen können, ihr Ermessen nach § 21 Abs. 2 VOSch entgegen der Absicht des Gesetzgebers so auszuüben, dass die Rangstichtagsfestsetzung auch bei Bewerbern mit Realschulabschluss nicht nachträglich verbessert wird.
Die Beklagte musste daher wegen ihrer Entscheidung, den Rangstichtag für den Kläger um das zum Erlangen des Realschulabschlusses notwendige zusätzliche Jahr zurückzuverlegen, nicht zugleich überprüfen, ob die Rangstichtagsfestsetzung auch im Übrigen zu ändern ist.
Ein Anspruch auf eine solche Überprüfung ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 1 NVwVfG i.V.m. § 51 VwVfG oder §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG.
Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht gegeben. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte habe die geltend gemachten 10 Tage bereits im Ausgangsbescheid vom Juli 1998 zu Unrecht nicht einbezogen, mangelt es an einem Wiederaufgreifensgrund i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG. Auf die Änderung des § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VOSch durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388) und die dadurch eröffnete Möglichkeit, zu seinen Gunsten das für den Realschulabschluss notwendige zusätzliche Schuljahr rangverbessernd zu berücksichtigen, als Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Rechtsänderung) hat der Kläger sich jedenfalls nicht rechtzeitig berufen. Hierauf hat er nämlich erstmals in seiner Widerspruchsbegründung vom Juni 2001 Bezug genommen. Die Frist von drei Monaten nach § 51 Abs. 3 VwVfG ab In-Kraft-Treten dieser Rechtsänderung am 22. September 2000 ist damit nicht gewahrt worden. Dass die Beklagte insoweit bereits zuvor mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 von Amts wegen seinen Rangstichtag verbessert hatte, stellte kein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG dar. Dazu fehlte schon der gemäß § 51 Abs.1 VwVfG erforderliche Antrag des Begünstigten.
Auch wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht gegeben sind, ist damit eine erneute sachliche Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zwar nicht ausgeschlossen. Begehrt der Adressat eines solchen Verwaltungsaktes unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung eine erneute sachliche Überprüfung, so entscheidet die Behörde gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 VwVfG i. V. § 51 Abs. 5 VwVfG hierüber aber nach Ermessen. Dabei ist zwischen der Ermessensentscheidung, ob ein Verfahren wieder aufgegriffen werden soll, die Behörde mithin überhaupt bereit ist, in eine erneute Sachprüfung einzutreten oder sie sich auf die Bestandskraft beruft, und dem Ergebnis einer erneuten Sachprüfung zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.2004 - 5 B 104/03 -). Bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Behörde abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit oder dem Interesse der Allgemeinheit und von Drittbetroffenen am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 48 Rn. 55, m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Verwaltungsakt - vermeintlich oder tatsächlich - rechtswidrig ist, reduziert das Ermessen, ob erneut in eine Sachprüfung einzutreten ist, nicht auf Null (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.2004, a.a.O.). Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Sie hat ermessensfehlerfrei der Bestandskraft der früheren Rangstichtagsfestsetzung und dem damit verbundenen Vertrauensschutz aller Bewerber eine gewichtigere Bedeutung als dem Interesse des Klägers an einer nachträglichen, geringfügigen Verbesserung seines Rangstichtages beigemessen.