Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.11.2004, Az.: 1 LA 2/04

Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Darlegungslast der Beteiligten bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung; Ausschluss der Bebauung auf Grund der fehlenden Einbeziehungsmöglichkeit in die Innenbereichssatzung; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich; Unorganische Zersiedlung des Außenbereichs als Ausschlussgrund einer Bebauung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2004
Aktenzeichen
1 LA 2/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 36200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:1109.1LA2.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.08.2003

Fundstelle

  • BauR 2005, 149 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Bauvorbescheid, Antrag auf Zulassung der Berufung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts gilt auch dann, wenn die Beteiligten bislang übereinstimmend von der Maßgeblichkeit einer bestimmten städtebaulichen Vorschrift ausgegangen sind. Stellt sich im Hinblick auf einen möglichen Nutzungskonflikt nachträglich heraus, dass eine Grundstücksfläche entgegen den Festsetzungen nicht zum Innenbereich gehören kann, so ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert diesen Vorfragen nachzugehen.

  2. 2.

    Die Klärung der Frage, ob sich ein unbebautes Grundstück einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der Verkehrsauffassung die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln kann. Zwar können je nach Lage des Einzelfalles auch größere Freiflächen unschädlich sein. Jedoch wird mit ansteigender Größe der unbebauten Fläche das Vorliegen einer Baulücke, eine Anwendung des § 34 BauGB immer unwahrscheinlicher.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
am 9. November 2004
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 18. August 2003 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, die des Beigeladenen zu 1) hingegen nicht.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin erstrebt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines (weiteren) Einfamilienhauses auf dem Westteil ihres Grundstücks Tredde 19 (Flurstück 323/26, Flur 11 der Gemarkung D.). Das Grundstück liegt an der Nordseite der Straße. Südwestlich davon liegt auf der anderen Straßenseite das Grundstück des Beigeladenen zu 2) (Tredde 18). Dort betrieb er eine Schlosserei; diese Nutzungsmöglichkeit hat er bislang nicht endgültig aufgegeben. Der Beklagte lehnte die vom mittlerweile verstorbenen Ehemann der Klägerin gestellte Bauvoranfrage vom 30.9.1997 mit Bescheid vom 27.4.1998 und im Wesentlichen folgender Begründung ab: Das Innenbereichsvorhaben füge sich zwar ein, wahre aber wegen des Betriebes des Beigeladenen zu 2) nicht die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Von diesem gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung G. durch Widerspruchsbescheid vom 29.9.2000 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Sie führte unter anderem aus: Das Einfamilienhaus setze sich unzumutbarem Lärm aus, welcher insbesondere auf den straßenseitigen und damit dem Wohnbauvorhaben zugewandten Flächen der Schlosserei des Beigeladenen zu 2) verursacht würden. Dieser müsse zwar auf die südlich der Tredde stehende Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Das habe er indes unter anderem durch Errichtung einer Lärmschutzwand an seiner Grundstückswestseite bereits getan. Das streitige Vorhaben werde daher neuerlich das Bedürfnis nach Lärmschutzmaßnahmen hervorrufen und für den Beigeladenen zu 2) die Gefahr betriebseinschränkender Auflagen nach sich ziehen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die nach dem Tod ihres Ehemanns von der Klägerin fortgeführte Klage mit der hier angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung sei der Grundstücksteil, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, Teil einer größeren Außenbereichsfläche, die sich westlich und nordwestlich des bebauten Teils des klägerischen Grundstücks erstrecke. Diese werde zwar in der auf § 34 Abs. 2 BBauG 1976/1979 erlassenen Innenbereichssatzung des Beigeladenen zu 1) vom 7.2.1979 (genehmigt von der Bezirksregierung G. am 12.12.1980 und bekannt gemacht in deren Amtsblatt Nr. 3 vom 4.2.1981, S. 74) als Innenbereich dargestellt. Diese Satzung sei jedoch unwirksam. Diese runde den Innenbereich bei Einbeziehung dieser Außenbereichsflächen nicht mehr lediglich ab. Die konstitutive Einbeziehung von Außenbereichsflächen sei allenfalls bei kleineren Bereichen zur Begradigung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich statthaft gewesen. Darüber gehe diese Satzung in diesem Teil ihres Geltungsbereiches hinaus. Zudem scheide die Einbeziehung von Außenbereichsflächen aus, wenn dies zu Konflikten führe, welche nur durch ein Bauleitplanverfahren gelöst werden könnten. Auch das sei hier zum Nachteil der Klägerin wegen des Betriebes des Beigeladenen zu 2) der Fall. Als Außenbereichsvorhaben sei das streitige Wohnhaus unzulässig.

3

Hiergegen richtet sich der rechtzeitig gestellte, auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO gestützte Zulassungsantrag der Klägerin. Der Beklagte und der Beigeladene zu 2) treten ihm entgegen; der Beigeladene zu 1) hält an seiner Stellungnahme zur Bauvoranfrage fest.

4

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Keine der erhobenen Rügen rechtfertigt die Zulassung der Berufung.

5

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. B. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden und sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

6

Das ist der Klägerin nicht gelungen.

7

Ohne Verfahrensrechtsverstoß oder Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durfte das Verwaltungsgericht die Frage aufwerfen, ob die Innenbereichssatzung des Beigeladenen zu 1) gültig ist. Die insoweit unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erhobenen, der Sache nach möglicherweise auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO abzielenden Rügen greifen nicht durch. Die von der Klägerin auf Seite 23 f. ihrer Antragsbegründung vom 22.12.2003 aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts tragen ihre Auffassung nicht. In seiner Entscheidung vom 17. April 2002 (- 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 = NJW 2002, 2807 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155) hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich ausgeführt, eine ungefragte Fehlersuche sei "im Zweifel" dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus den Augen verliere. Das sei namentlich dann der Fall, wenn unklar sei, ob sich eine Aufklärung des von Amts wegen aufgegriffenen Punktes überhaupt auf die vom Kläger gestellte Frage konkret auswirken könne.

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Ein dem vergleichbarer Fall ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten bislang übereinstimmend von der Maßgeblichkeit einer bestimmten städtebaurechtlichen Vorschrift ausgegangen sind, daraus indes unterschiedliche Folgerungen gezogen haben. Stellen sich dabei Fragen, die - wie nachstehend zu erörtern sein wird - im Hinblick auf den möglichen Nutzungskonflikt zwischen den Bauabsichten der Klägerin und den Bestandsinteressen des Beigeladenen zu 2) je nach dem "wirklich" anzuwendenden Städtebaurecht ganz unterschiedliche Auswirkungen haben (können), ist das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht gehindert, möglicherweise sogar verpflichtet, dieser Vorfrage nachzugehen. Dabei hat es seine Überlegungen allerdings zur Vermeidung einer den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzenden Überraschungsentscheidung zur Diskussion zu stellen und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das hat das Verwaltungsgericht hier in der ersten mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 getan (vgl. Seite 2 des Protokolls: "Zunächst wurde die Frage angesprochen, ob das Grundstück der Klägerin in einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil oder im Außenbereich im Sinne des Baugesetzbuches liegt."). Erst dort trat die bislang nicht erörterte Tatsache zu Tage, dass eine Ortssatzung des Beigeladenen zu 1) aus dem Jahre 1980/81 existiert und den für die Aufstellung des Wohnhauses vorgesehenen Bereich als Innenbereich darstellt/festsetzt. Anders als in der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Urt. v. 7.9.1979 - IV C 7.77 -, DVBl. 1980, 230 = BRS 35 Nr. 15; s.a. BWVGH, Urt. v. 25.2.1993 - 8 S 287/92 -, BWVBl. 1993, 420 = NVwZ 1994, 700) ) hat das Verwaltungsgericht damit nicht eine bislang unproblematisch als gültig angesehene Norm "auf einmal" in Frage gestellt. Von dieser Norm war bislang vielmehr nicht die Rede gewesen. Wenn das Verwaltungsgericht die Frage hatte aufwerfen dürfen und ausweislich des Protokolls der ersten mündlichen Verhandlung vom 12.12.2002 auch zur Diskussion gestellt, dann durfte es - erst recht - auch die Frage aufwerfen, ob die großzügige "Arrondierung" des Innenbereichs auf der Grundlage eines Städtebaurechts, welches dies in geringerem Umfang zuließ als das gegenwärtig geltende, wirklich rechtens und diese Frage in einer der Klägerin günstigen Weise zu beantworten sei. Dabei ist das Verwaltungsgericht auch nicht, wie dies das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7.9.1979 - IV C 7.77 -, a.a.O.; dem folgend BWVGH, Urt. v. 25.22.1993 - 8 S 287/92 -, a.a.O.) missbilligt, in die Erforschung der Vor- und Entstehungsgeschichte eingetreten und hat sich auf die Suche nach Verfahrensfehlern begeben. Es hat sich vielmehr der o.g. materiellen Frage zugewandt, ob diese Satzung jedenfalls im Hinblick auf die hier in Rede stehende Fläche gültig sei.

9

Diese Frage hat es in einer Weise zu Lasten der Klägerin beantwortet, die in dem nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausschlaggebenden Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Jedenfalls die in die Innenbereichssatzung einbezogene Fläche, auf der die Klägerin ihr Vorhaben verwirklichen will, gehört nicht mehr dem Innenbereich an. Es war auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BBauG 1976/79 auch nicht möglich, diese Fläche in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung einzubeziehen.

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Zum erstgenannten Gesichtspunkt sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

11

Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer Beurteilung auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Hierbei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. u.a. Urt. v. 6.12.1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268, und v. 6.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20). Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der Verkehrsauffassung die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei können je nach Lage des Einzelfalls auch größere Freiflächen unschädlich sein. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = ZfBR 2000, 428) der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper endet und den Bebauungszusammenhang nur solche baulichen Anlagen herzustellen vermögen, die einen Ortsteil bilden können. Dazu zählen nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = ZfBR 2000, 428).

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Danach ist die Würdigung des Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Diese basiert keineswegs, wie die Klägerin zur Begründung ihrer auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützten Divergenzrüge geltend macht, auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Divergenzrüge krankt schon daran, dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin auf Seite 5 unten ihrer Begründungsschrift vom 22.12.2003 im Grunde selbst bemerkt - die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze allenfalls unzutreffend angewandt haben kann. Das aber ist mit einer Abweichung von einem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz, welche allein die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen kann, nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, B. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302; B. v. 10.7.1995 - 9 B 18.95 -, BayVBl. 1996, 93 = NVwZ-RR 1997, 191).

13

Diese Divergenzrüge wäre zudem inhaltlich unbegründet. Das Ergebnis, die streitige Fläche befinde sich nicht mehr im Innenbereich, beruht entgegen der Art und Weise, wie die Klägerin die Entscheidungsgründe deutet, nicht auf der Anwendung rein mathematischer Maßstäbe, sondern auf einer alle Besonderheiten dieses Falles einbeziehenden Betrachtung. Die Begründung des Verwaltungsgerichts lässt sich so zusammenfassen: Das auf dem Ostteil des klägerischen Grundstücks stehende Wohngebäude Tredde Nr. 19 stelle den südlichen Abschluss einer Baureihe dar, welche mit der Bebauung südlich des Weserweges im Bereich der Straßen Am Sportplatz/Kiesweg beginne und sich dann einzeilig auslaufend über die Gebäude Weserweg 22, 20 und 18 sowie Tredde Nr. 21 bis hin zum klägerischen Wohnhaus erstrecke. Schon die östlich der zuletzt genannten Reihe befindlichen Freiflächen hätten einen Umfang, welche den Bebauungszusammenhang möglicherweise unterbrächen. Jedenfalls die (nord-)westlich des Hauses Tredde 19 liegende Freifläche sei so groß, dass kein Bebauungszusammenhang mehr zu den westlich davon im Knie Weserstraße/Tredde stehenden vier Wohngebäuden mehr bestehe. Dafür seien sowohl die Entfernungen als auch die Flächenausmaße zu groß. Es gebe auch keine topografischen Besonderheiten, welche diese beiden bebauten Bereiche in einer Weise miteinander verklammerten, dass doch noch von einer Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs über die Westwand des Gebäudes Tredde 19 die Rede sein könne.

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Diese Würdigung hat entgegen der Annahme der Klägerin die besseren Gründe für sich. Sie nimmt keineswegs allein die Größe dieser Fläche zum Anlass für die Einordnung als Außenbereich, sondern eine Reihe weiterer Gesichtspunkte. Dass das Verwaltungsgericht überhaupt die Größe der unbebauten Fläche erwähnt, widerspricht keineswegs der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In der von der Klägerin angezogenen Entscheidung vom 12. Juni 1970 (- IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] = BauR 1970, 151 = BRS 23 Nr. 44) führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr aus, zutreffende Faustformel, wenngleich nicht allein ausschlaggebender Umstand sei, dass mit ansteigender Größe der unbebauten Fläche das Vorliegen einer Baulücke immer unwahrscheinlicher werde. Auf ihre Größe komme es daher dann an, wenn sie sich auf die für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich ausschlaggebende Frage auswirke, ob eine unbebaute Fläche trotz der vorhandenen Lücken noch am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilhabe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der ebenfalls von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 19. September 1986 (- 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = DVBl. 1987, 478 = BRS 46 Nr. 62) ausgeführt hat, sind "Geschlossenheit" und "Zusammengehörigkeit" zwar nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen. Es sei daher unschädlich, wenn einzelne Baublöcke durch Straßen, Mauern, Hecken, Bäume usw. abgeriegelt seien. Das heiße indes nicht, dass es nach der Rechtsprechung des BVerwG auf die Größe der in Rede stehenden Fläche nicht ankomme (vgl. zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36). Mit zunehmender Größe der unbebauten Fläche sei vielmehr die Anwendung des § 34 BauGB/BBauG immer weniger gerechtfertigt. Denn dieser Planersatz "funktioniere" nur, wenn und soweit die vorhandene Bebauung dieser Fläche die unerlässlichen Grenzen setze. Nur dieser lenkende Einfluss der vorhandenen Bebauung rechtfertige die Anwendung des § 34 BBauG/BauGB. Mit zunehmender Größe könne diese Fläche einer eigenständigen Bauleitplanung zugänglich sein und - umgekehrt - ihre Bebauung immer weniger aus der umstehenden Bebauung abgeleitet werden. "Reiße" diese Verbindung, sei für eine Anwendung des § 34 BBauG/BauGB kein Raum.

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Betrachtet man unter Beachtung des Umstandes, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich "mit" dem letzten Haus, d.h. hier also der Westwand des Hauses Tredde 19 endet, die zahlreich vorliegenden Pläne und Fotografien, welche das Verwaltungsgericht aus Anlass seiner Ortsbesichtigung gefertigt hat (Bl. 167 ff. GA) und für ein mit der Materie vertrautes Tatsachengericht eine ausreichende Grundlage darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227 = BRS 52 Nr. 146), dann gestattet dies keine der Klägerin günstige Rechtsanwendung. Schon die Pläne zeigen, dass lediglich zum einen im Knie zwischen der Weserstraße und der Tredde und zum anderen östlich der vom Verwaltungsgericht schon im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung zutreffend bezeichneten Gebäudereihe (Weserstraße 22, 20, 18, Tredde 21 und 19) Bebauung in relativer Dichte beieinander steht. Dazwischen, namentlich westlich der Gebäude Tredde 21 und 19 erstrecken sich Flächen eines Umfangs, welche nicht mehr mit Wohngebäuden bestanden sind. Ihre Ausdehnung erreicht einen Umfang, welcher sie einer eigenständigen baulichen Entwicklung zugänglich macht. Umgekehrt gewendet: Ihre Bebaubarkeit lässt sich aus der umstehenden Bebauung nicht mehr ableiten. Das zeigen auch die Lichtbilder, welche das Verwaltungsgericht aus Anlass seiner Ortsbesichtigung gefertigt hat (Bl. 167 ff. GA). Danach ist schon der Zwischenraum zwischen dem Wohngebäude der Klägerin (Tredde 19) und dem nächsten, westlich davon gelegenen Wohngebäude so groß, dass sich die Bebaubarkeit des in der Bauvoranfrage bezeichneten Bereichs nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit ableiten lässt. Dieser Bereich weist - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - keine topografischen Besonderheiten auf, welche es rechtfertigten, diesen sich an die Gebäudewestwand Tredde 19 anschließenden Bereich ausnahmsweise doch als noch von einem Bebauungszusammenhang erfasst anzusehen. Im Gegenteil: Dieser Bereich ist mit üppigem Bewuchs von Büschen und (Nadel-)Bäumen bestanden und steht daher gerade nicht der Bebauung einladend offen.

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Anderes ergibt sich auch nicht aus den übrigen vom Verwaltungsgericht gefertigten Aufnahmen. Diese zeigen sehr anschaulich, welche Ausdehnung die unbebauten Flächen haben. Wie oben dargelegt, mindert sich mit zunehmender Größe der unbebauten Flächen die Chance, dass eine unbebaute Fläche noch an einem Bebauungszusammenhang teil hat. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 34 BauGB, nur für solche Fälle als Planersatz einzugreifen, in denen sich die Bebauung aus den umliegenden Grundstücken ableiten lässt. Diese weisen hier gerade nicht vergleichsweise kleine Bauten auf im Übrigen groß dimensionierten Freiflächen auf. Vielmehr nehmen diese zum Teil ein Fünftel bis ein Viertel der Grundstücksfläche ein. Unter diesen Umständen gereicht es eben doch zum Nachteil der Klägerin, dass vor allem die westlich ihres Wohnhauses liegenden unbebauten Flächen nach den vorliegenden Plänen und Fotografien sowohl nach Ausdehnung als auch ihren topografischen Besonderheiten ein Ausmaß und eine Gestaltung haben, welche keinen Rahmen für die Bebauung des hier in Rede stehenden Grundstücksbereichs vorgeben.

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Die sonach im Außenbereich liegenden Flächen durfte der Beigeladene zu 1) 1980 nicht in die Innenbereichssatzung einbeziehen. Die gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Zulassungsangriffe greifen nicht durch.

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Nach dem seinerzeit geltenden § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976/1979 durfte die Gemeinde in den Geltungsbereich von Innenbereichssatzungen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG) nur "auch" Grundstücke einbeziehen, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil "abgerundet" wird. Zusätzliche materielle Voraussetzung war unter anderem, dass dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu vereinbaren war. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.5.1990 - 4 C 37.87 -, BauR 1990, 451 = DVBl. 1990, 1112 = BRS 50 Nr. 81) entnommen, dass der Begriff der Abrundung nicht nur wegen dieses Wortlauts, sondern auch deshalb eng auszulegen sei, damit nicht gerade bei größeren Flurstücken auf dem Wege des § 34 Abs. 2 BBauG 1976/79 das an sich gebotene Bauleitplanverfahren umgangen werden könne. Darauf kommt es gerade bei dieser Gesetzesfassung mitentscheidend an, weil seinerzeit nur ein Bauleitplanverfahren die erforderlichen verfahrensrechtlichen Verbürgungen enthielt, insbesondere eine Beteiligung der betroffenen Bürger und der Träger öffentlicher Belange sicherstellte. Das war nach der damaligen Gesetzesfassung (anders z.B. § 34 Abs. 5 BauGB 1986) bei der Aufstellung von Innenbereichssatzungen nicht vorgesehen. Der Bereich einer zulässigen Abrundung, so folgerte das BVerwG a.a.O., werde eindeutig dort überschritten, wo der Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BBauG (BauGB) seine Wirkung nicht mehr entfalten könne, etwa weil es an einer Prägung durch vorhandene Bebauung fehle.

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Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (vgl. insbesondere BayVGH, Urt. v. 28.5.1993 - 1 N 92.537 -, BauR 1993, 573 = NVwZ-RR 1994, 431 = BRS 55 Nr. 76) folgt schon deshalb nichts anderes, weil diese zu einer anderen Gesetzesfassung, nämlich zu § 34 Abs. 4 BauGB ergangen ist. Diese weist gegenüber der hier (noch und allein) interessierenden den Unterschied auf, dass vor Erlass einer auf § 34 Abs. 4 BauGB gestützten Innenbereichssatzung nach Absatz 5 Satz 1 dieser Vorschrift den betroffenen Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange, d.h. in der bei vereinfachten Planänderungen erforderlichen Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste; diese für die Auslegung und Handhabung der Vorschrift mit ausschlaggebende Verfahrensbestimmung enthielt § 34 Abs. 2 BBauG 1976/79 nicht.

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Es kommt hinzu, dass auch nach dieser Entscheidung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs eine "Abrundung" nur dann vorlag, wenn die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich lediglich "begradigt" oder in anderer Weise vereinfacht, d.h. eine klarere Grenzziehung erreicht wird.

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Danach bedarf es keiner längeren Ausführungen mehr, dass die Innenbereichssatzung des Beigeladenen zu 1 unwirksam ist, soweit sie den hier in Rede stehenden Grundstücksbereich der Klägerin einbezieht. Denn dieser ist - wie oben dargelegt - Teil einer größeren Fläche, welche von der umstehenden Bebauung nicht mehr geprägt wird.

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Entgegen der Annahme der Klägerin kann auch keine Rede davon sein, dass diese Fläche nur eine "Nase" sei, welche im Wege der Abrundung in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung nur zur Verklarung der Grenzziehung hätte einbezogen werden können. Nach der überzeugenden Würdigung des Verwaltungsgerichts endet der Bebauungszusammenhang vielmehr schon jetzt mit der klaren Linie, welche von den Gebäuden Weserstraße 22, 20, 18 über das Gebäude Tredde 21 zum Wohnhaus Tredde 19 gezogen wird. Die Einbeziehung der westlich davon liegenden umfangreichen Flächen erfasst nicht mehr lediglich eine "Außenbereichsnase". Von einer Begradigung kann ernstlich keine Rede sein.

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Eine Einbeziehung in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung scheidet zudem deshalb aus, weil dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbaren gewesen wäre (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976/79). Denn dies hätte eine Abwägungsentscheidung erforderlich gemacht. Bereits das Erfordernis, konkurrierende Interessen städtebaulich zu einem Ausgleich zu bringen, schloss es aus, Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung einzubeziehen (vgl. BW-VGH, Urt. v. 27.4.1990 - 8 S 3123/89 -, UPR 1990, 395 = AgrarR 1991, 164). Schon die in § 34 Abs. 2 BBBauG 1976/79 nicht vorgesehene Beteiligung der betroffenen Bürger und der Träger öffentlicher Belange hinderte es, in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Flächen einzubeziehen, wenn dadurch ein städtebaurechtlich erst noch klärungsbedürftiger Konflikt hervorgerufen wurde.

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Auch das war hier zum Nachteil der Klägerin bei Aufstellung der Innenbereichssatzung des Beigeladenen zu 1) der Fall. Seinerzeit arbeitete der Betrieb des Beigeladenen ungehemmt zur Nordseite hin. Es mag zwar sein, wie die Klägerin geltend macht, dass das Gewerbeaufsichtsamt dem Betrieb des Beigeladenen zu 2) durch Verfügung vom 29.11.1982 (Bl. 18 f. BA C) aufgegeben hatte, den Landmaschinen-Reparaturbetrieb so zu betreiben, dass folgende "Emissionsrichtwerte" für Geräusche nicht überschritten werden: tagsüber 60 dB(A), nachts (22 - 6 h) 45 dB(A). Abgesehen davon, dass diese Verfügung der hier streitigen Innenbereichssatzung erst nachfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass das gleiche Gewerbeaufsichtsamt G. es war, welches unter dem 15. Oktober 1999 (Bl. 77 BA A) im Hinblick auf das hier streitige Vorhaben Bedenken und Gründe für eine Unverträglichkeit des Wohnbauvorhabens der Klägerin mit den Immissionen geltend machte, welche von dem Betrieb des Beigeladenen zu 2) ausgehen. Hintergrund dieser Äußerung ist der Umstand, dass die Verfügung vom 29.11.1982 in Wahrheit Immissionswerte festsetzte und sich diese auf die an der Südseite der Tredde benachbarten Gebäude Nrn. 14 und 20 bezog. Dementsprechend hatte der Beigeladene zu 2) im Jahre 1985 (BA D) zur Erfüllung der Verfügung vom 29.11.1982 nur zur Westseite hin eine Lärmschutzwand genehmigen und errichten lassen. Ein Konflikt mit einer nördlich der Straße stehenden Wohnbebauung bestand seinerzeit nicht; er wurde erst durch die hier interessierende Bauvoranfrage ausgelöst.

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Es mag zwar sein, dass dieser Konflikt auf der Grundlage des Schallschutzgutachtens H. /I. u.a. vom 20. Juli 1999, welches die Klägerseite als Anlage zur Klageschrift eingereicht hatte, in einer dem Bauvorhaben der Klägerin günstigen Weise gelöst werden kann. Darauf kommt es in diesem Verfahren indes nicht an. Allein ausschlaggebend ist dafür, dass (überhaupt) ein Konflikt zwischen den Nutzungsabsichten des Beigeladenen zu 2) und einer Wohnnutzung auf der gegenüberliegenden Straßenseite besteht und dieser das Bedürfnis nach einer abwägenden Entscheidungen hervorruft. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall und wird durch das Schallschutzgutachten H. /I. /J. vom 20. Juli 1999 nicht beseitigt. Dieses ist nicht geeignet, schon die (eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BBauG 1976/1979 ausschließende) Existenz eines Konflikts in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass dieses Gutachten bei seiner Lärmprognose nicht einbezieht, dass sich die in der Verfügung des Gewerbeaufsichtsamtes G. vom 29.11.1982 bestimmten Werte nur auf das Verhältnis des Betriebes des Beigeladenen zu 2) zu der südlich der Tredde stehenden Wohnbebauung beziehen. Es kommt hinzu, dass das Schallschutzgutachten H. u.a. (vgl. seine Seite 3 unten) von einem Lärmmittelpunkt des Schlossereibetriebes ausgeht. Es ist in einer das Abwägungserfordernis auslösenden Weise zweifelhaft, ob damit der Immissionskonflikt zutreffend beschrieben und gelöst ist. Denn die Arbeiten fanden in der hier interessierenden Zeit (bei Aufstellung der Innenbereichssatzung des Beigeladenen zu 1) auf der den Außenbereichsflächen zugewandten Seite statt. Das war die einzige Seite, zu welcher der Beigeladene zu 2) selbst nach der erst ein bis zwei Jahre später erlassenen Verfügung des Gewerbeaufsichtsamtes G. keine Lärmrücksichten zu nehmen brauchte. Dementsprechend bot sich an, besonders impulshaltige oder aus sonstigen Gründen lästige Arbeiten zu dieser Grundstücksseite hin zu orientieren. Zudem wäre bei einer solchen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass dies die einzige Seite war, zu der der Betrieb des Beigeladenen zu 2) noch "Lärmentfaltungsmöglichkeiten" hatte.

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Das damit für den Außenbereich vorgesehene Wohnhaus ließe, was das Verwaltungsgericht der Sache nach auf Seite 10 u.a. dargelegt hat, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Mit diesem öffentlichen Belang möchte das Gesetz eine zu missbilligende unorganische "Zersiedlung" des Außenbereichs, aber auch in den Außenbereich hinein verhindern, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Fall einer zu befürchtenden Entstehung oder der Verfestigung einer Splittersiedlung (unorganische Bebauung) oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.1994 - 4 B 15.94 -, ZfBR 1994, 151 = UPR 1994, 231).

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Danach greift dieser öffentliche Belang schon wegen der Folgewirkungen zum Nachteil der Klägerin ein, die ihr Vorhaben nach sich ziehen würde. Die Größe der Außenbereichsflächen, deren Teil der geplante Aufstellungsort ist, verhindert es, die Nachfolgewirkungen verlässlich einzugrenzen. Wäre das hier in Rede stehende Vorhaben zulässig, könnte eine Fortsetzung der Bebauung bis zum bereits bebauten Bereich im Knie der Weserstraße/Tredde nicht mehr verhindert werden. Schon die Entstehung einer derartigen, nicht durch städtebauliche Besonderheiten motivierten bandartigen Bebauung stellte den vom Gesetz missbilligten Vorgang der Zersiedlung dar. Es kommt hinzu, dass dann kaum eine städtebauliche Handhabe gegen die Absicht bestünde, den Bereich zwischen dem Gebäude Weserstraße 18 - Flurstück 27/1 - zu bebauen. Die Bebauung einer so großen Fläche soll sich indes nicht ungeordnet, d.h. bauleitplanerisch von dem hierfür berufenen Beigeladenen zu 1) nicht verantworteten Weise vollziehen dürfen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der wegen des Eingangsdatums hier noch anzuwendenden Altfassung iVm. Nrn. 1 lit. a), 5 lit. a) der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 9. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts für Verfahren, die nach dem 1.1.2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich auf die Seite des Unterlegenen begeben hat.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Schmaltz
Claus
Muhsmann