Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.11.2004, Az.: 8 LA 220/03
Anspruch eines Schornsteinfegermeisters auf Zuteilung eines bestimmten Kehrbezirks; Aufnahme eines Schornsteinfegermeisters in die Bewerberliste; Gründe für eine ausnahmsweise vorzeitige Aufnahme in die Liste; Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.11.2004
- Aktenzeichen
- 8 LA 220/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 36225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:1111.8LA220.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 17.09.2003 - AZ: 5 A 205/02
Rechtsgrundlagen
- § 17 S. 1 SchfG
- § 12 Abs. 1 S. 1 bis 3 VOSch, NI
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- GewArch 2005, 296-298
Verfahrensgegenstand
Aufnahme eines Schornsteinfegermeisters in die Bewerberliste A
- Antrag auf Zulassung der Berufung -
Redaktioneller Leitsatz
Der Umstand einer notwendigen, wohnortnahen Betreuung oder Pflege von Verwandten kann im Verfahren der Bewerbung um einen Kehrbezirk nicht durch vorzeitige Aufnahme in die Bewerberliste nach § 12 Abs. 1 S. 2 VOSch berücksichtigt werden, wenn der Bewerber sich auf Umstände beruft, die schon bei der Übernahme des bisherigen Kehrbezirks bestanden haben. Das durch § 6 Abs. 1 SchfG begründete Anwartschaftsrecht, begründet keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Kehrbezirks.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat -
am 11. November 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 17. September 2003 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO nicht vorliegen.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat - worauf es ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744 f. [BVerwG 15.12.2003 - BVerwG 7 AV 2.03]) - im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antrag des Klägers, in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314 - VOSch -), mit der Bewerbung um den Kehrbezirk C. mit Sitz in D. aufgenommen zu werden, ermessensfehlerfrei abgelehnt worden ist.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VOSch grundsätzlich nur Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet haben, innerhalb des Listenbezirkes um einen anderen Kehrbezirk bewerben können. Die Bewerber seien dann entsprechend ihrem Rangstichtag in ein besonderes Verzeichnis - die sog. Bewerberliste "A" für Bezirksschornsteinfegermeister - einzutragen, § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch. Da der Kläger seinen Kehrbezirk erst seit dem Jahresanfang 2001, mithin noch keine fünf Jahre innehabe, erfülle er diese Voraussetzung nicht. Eine frühere Bewerbung könne allerdings gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch ausnahmsweise zugelassen werden mit der Folge, dass der Bewerber ebenfalls gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch in die Bewerberliste "A" aufzunehmen ist. Eine solche vorzeitige Aufnahme des Klägers in die Bewerberliste "A" habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Den vom Kläger angeführten Grund für die ausnahmsweise vorzeitige Aufnahme in die Bewerberliste "A" - er müsse seine in E. wohnhafte, suizidgefährdete Mutter betreuen - habe die Beklagte angemessen berücksichtigt.
Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen darin begründet, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Es habe angenommen, er sei bereits in den Jahren 1998 und 1999 in F. beschäftigt gewesen und habe damals täglich von E. nach F. fahren müssen. Deshalb sei ihm auch ein Pendeln zwischen G., wo er zurzeit seinen Kehrbezirk innehabe, und E., dem Wohnsitz seiner Mutter, zuzumuten. Tatsächlich habe er in den Jahren 1998 und 1999 aber nicht in F., sondern in E. gearbeitet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich daraus jedoch nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat tragend auf die allgemeine Erwägung abgestellt, dass die Entfernung zwischen dem in G. gelegenen Kehrbezirk des Klägers und dem Wohnort seiner Mutter in E. mit dem Pkw in einer Stunde zurückgelegt werden könne und ihm eine solche Fahrt, sogar mehrmals in der Woche, durchaus zumutbar sei. Solche Entfernungen müssten durch Pendler ebenfalls zurückgelegt werden. Der sich anschließende Hinweis auf die frühere Tätigkeit des Klägers in F. war somit ersichtlich nur als zusätzliches, die Entscheidung aber nicht tragendes Argument gedacht.
Im Übrigen erweist sich die Entscheidung auch unabhängig davon, ob dem Kläger ein Pendeln zwischen G. und E. zumutbar ist, als richtig. Die von ihm vorgetragene gesundheitliche Situation seiner Mutter stellt unter den hier gegebenen Voraussetzungen keinen Grund dar, der die Zulassung seiner vorzeitigen Bewerbung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch und die damit verbundene Aufnahme in die Bewerberliste "A" gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch rechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen allgemein eine vorzeitige Bewerbung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch wegen einer notwendigen wohnortnahen Betreuung oder Pflege von Verwandten zugelassen werden kann. Wenn - wie vorliegend - die geltend gemachte "Betreuungsbedürftigkeit" des Verwandten bereits bei Übernahme des ersten Kehrbezirkes gegeben war, kann mit dieser Begründung jedenfalls eine vorzeitige Bewerbung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch nicht zugelassen werden. Dies ergibt sich aus der Systematik des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) und der dazu ergangenen Verordnung.
Nach § 4 Abs. 1 SchfG sind Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde - vorliegend nach Ziffer 3.3.2 der Anlage 1 zur ZustVO-GewAR 2001 der Beklagten - geführt wird. Mit Aufnahme in diese sog. Bewerberliste "B" erwirbt der Bewerber ein Anwartschaftsrecht auf Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Dieses Anwartschaftsrecht begründet gemäß § 6 Abs. 1 SchfG einen Anspruch auf Zuteilung des nächsten frei werdenden Kehrbezirkes nach Erreichen der Rangstelle 1 in der Bewerberliste. Das Anwartschaftsrecht begründet hingegen keinen Anspruch auf einen bestimmten Kehrbezirk (vgl. Senatsbeschl. v. 16.1.1990 - 8 M 26/89 -, GewArch 1990, 250). Der an der Spitze der Bewerberliste stehende Schornsteinfegermeister ist bei seiner ersten Bestellung grundsätzlich darauf angewiesen, den gerade freiwerdenden Kehrbezirk zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 27.9.1961 - 1 C 101/59 - GewArch 1962, 9 f.). Lehnt der Bewerber zwei Mal den ihm angebotenen Kehrbezirk ab, so wird er nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 VOSch von der Bewerberliste "B" gestrichen, kann also nicht mehr zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber den ihm angebotenen Kehrbezirk aus nachvollziehbaren Gründen, etwa wegen der räumlichen Entfernung des ihm angebotenen Kehrbezirks von seinem bisherigen Wohnort, abgelehnt hat. Der Verordnungsgeber hat diese Regelung bewusst geschaffen, um dem Bewerber die Möglichkeit zu nehmen, auf die Vergabe von Kehrbezirken Einfluss zu nehmen (vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, § 4 Rn. 16). Selbst wenn mehrere Kehrbezirke gleichzeitig zu vergeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Auswahl nicht auf soziale oder familiäre Gesichtspunkte abgestellt wird, sondern dem Rangersten auf der Bewerberliste "B" die Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Kehrbezirken überlassen wird und den Rangfolgenden sodann die Auswahl unter den noch verbleibenden Kehrbezirken (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 12.2.1988 - 12 B 7/88 -, GewArch 1988, 227, 228).
In der Rechtsprechung des Senats ist darüber hinaus anerkannt (vgl. Beschl. v. 10.2.2004 - 8 ME 1/04 -), dass auch bei der Konkurrenz von Bezirksschornsteinfegermeistern um einen anderen Kehrbezirk gemäß § 12 VOSch maßgeblich auf den Rangstichtag und den Zeitpunkt der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe abgestellt werden darf. Zum Ausgleich dafür, dass der Bewerber bei der erstmaligen Zuweisung eines Kehrbezirkes keine örtliche Auswahlmöglichkeit hat, können sich Bezirksschornsteinfegermeister zwar innerhalb ihres Listenbezirkes nach § 12 Abs. 1 VOSch um einen anderen Kehrbezirk bewerben. Dies setzt aber gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 VOSch grundsätzlich voraus, dass sie ihren bisherigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre ordnungsgemäß verwaltet haben. Die Forderung nach mindestens fünfjähriger ordnungsgemäßer Kehrbezirksbetreuung soll sicherstellen, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister die erforderlichen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten zur ordnungsgemäßen Kehrbezirksverwaltung hat. Zudem soll den Grundstückseigentümern nicht ein wiederholter Wechsel der Kehrbezirksinhaber zugemutet werden (vgl. Musiealak/Schira/Manke, a.a.O., § 16 Rn. 32). Daher können sich Bezirksschornsteinfegermeister grundsätzlich erst nach fünf Jahren um einen anderen Kehrbezirk bewerben und werden dann in eine gesondert geführte Liste, die sog. Bewerberliste "A", gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch eingetragen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 VOSch sind die in der Bewerberliste "A" eingetragenen, d.h. die bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeister, gegenüber den anderen, auf der Bewerberliste "B" eingetragenen Bewerbern bevorrechtigt. Unabhängig von dem Rangstichtag eines auf der Bewerberliste "B" geführten Anwärters und etwaigen besonderen sozialen oder familiären Gründen, die für die Berücksichtigung dieses Kandidaten sprächen, ist daher der auf der Bewerberliste "A" geführte, bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister vorrangig zu berücksichtigen. Würde man - wie von dem Kläger begehrt - die nur ausnahmsweise mögliche vorzeitige Bewerbung auch auf Gründe stützen, die bereits bei Übernahme des bisherigen Kehrbezirks vorgelegen haben, so würde die zuvor dargelegte bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers umgangen, dass ein Schornsteinfegermeister bei der erstmaligen Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch darauf hat, innerhalb des Listenbezirks einen bestimmten frei werdenden Kehrbezirk übernehmen zu können. Eine solche vorzeitige "Versetzung" zu ermöglichen, wäre ferner im Verhältnis zu denjenigen Mitbewerbern nicht zu rechtfertigen, deren Bindung an ihren Wohnort so ausgeprägt ist, dass ihnen auch die vorübergehende Übernahme eines wohnortfernen Kehrbezirkes nicht möglich ist. Schließlich hat die Beklagte zutreffend auf die Folgen bei einer Berücksichtigung solcher Gründe hingewiesen. Die meisten Schornsteinfegermeister müssen bei der Bestellung umziehen. Es wäre daher in einer Mehrzahl von Fällen mit vorzeitigen "Versetzungsgesuchen" gerade unter Berufung auf die Betreuungsbedürftigkeit von im bisherigen Wohnort lebenden Angehörigen zu rechnen.
Ein Bewerber um die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister muss sich vielmehr entscheiden, ob er den freigewordenen und ihm angebotenen Kehrbezirk auch dann annimmt, wenn dieser Bezirk nicht in der Nähe seines bisherigen Wohnortes liegt, und ob er wegen der nach § 17 Satz 1 SchfG grundsätzlich bestehenden Residenzpflicht deshalb einen Umzug für mindestens fünf Jahre in Kauf nimmt, oder ob er unter diesen Voraussetzungen den ihm angetragenen Kehrbezirk ausschlägt. Dem Bewerber steht hingegen nicht die Möglichkeit offen, diese Entscheidung dadurch zu umgehen, dass er den ihm angetragenen, wohnortfernen Kehrbezirk zunächst annimmt, aber unmittelbar nach Ablauf seiner Probezeit und der endgültigen Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gestützt auf soziale oder familiäre Gründe, die bereits bei Annahme des Kehrbezirks vorlagen, einen Ausnahmeantrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch mit dem Ziel stellt, über die Eintragung in die Bewerberliste "A" und die damit verbundene Privilegierung doch den von ihm bereits von Anfang an gewünschten, wohnortnahen Kehrbezirk zu erhalten. Dies beabsichtigt der Kläger jedoch, da er seinen Antrag auf vorzeitige Aufnahme in die Bewerberliste "B" mit dem Ziel, einen Kehrbezirk in der Nähe seines ursprünglichen Wohnorts in E. zu erhalten, auf den Gesundheitszustand seiner Mutter und damit auf Gründe stützt, die bereits bei Übernahme seines bisherigen Kehrbezirks vorgelegen haben.
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache weist dann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie vom üblichen Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht, also größere, d.h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Senatsbeschl. v. 27.7.2004 - 8 LA 55/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 124 Rn. 8 f., m.w.N.). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass solche Schwierigkeiten hier nicht bestehen. Die von dem Kläger zur Begründung der aus seiner Sicht gegebenen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache vorgetragenen Einzelheiten der psychischen Erkrankung seiner Mutter sind aus den vorgenannten Gründen unerheblich. Diese Feststellung kann vielmehr anhand der Systematik des Schornsteinfegerrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung getroffen werden, ohne dass dies größere Schwierigkeiten verursacht.
Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Zwar ist für die Frage, ob die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, grundsätzlich von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen. § 144 Abs. 4 VwGO gilt jedoch auch hier entsprechend (vgl. Happ in Eyermann, Kommentar, VwGO, § 124 Rn. 90). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen, wenn sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ungeachtet eines geltend gemachten Verfahrensmangels im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist. Das ist hier aus den vorstehenden Gründen der Fall, so dass offen bleiben kann, ob in dem Unterlassen weiterer Sachaufklärungen zum Gesundheitszustand der Mutter des Klägers tatsächlich ein Verfahrensmangel liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 GKG i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 72 GKG i.V.m. §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. zur Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 10.000,- EUR für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk den Senatsbeschl. v. 10.2.2004 - 8 ME 1/04 -).
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