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§ 17 KapVO - Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin und im Medizin-Modellstudiengang HannibaL

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt zu überprüfen:

  1. 1.

    Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.

  2. 2.

    Soweit die patientenbezogene Aufnahmekapazität nach Nummer 1 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins zu erhöhen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.

  3. 3.

    Soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Nummer 1 auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der dort bereitgestellten Kapazität.

(2) Das Berechnungsergebnis für den Medizin-Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt zu überprüfen:

  1. 1.

    Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität ergibt sich aus der Summe von

    1. a)

      16,22 vom Hundert des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und

    2. b)

      5,86 vom Hundert des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt.

  2. 2.

    Ist die Summe nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts, so erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität um 6,23 vom Hundert des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen der ambulanten Behandlung aufgrund einer Ermächtigung nach § 116 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und der Kontakte im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V, jedoch nicht um mehr als 50 vom Hundert der Summe nach Nummer 1.

  3. 3.

    Werden in außerhochschulischen Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für die integrierte Lehreinheit nach § 7 Abs. 4 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt, so erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität um die Summe nach den Nummern 1 und 2 multipliziert mit dem Quotienten aus der Anzahl der ausgelagerten Unterrichtsstunden an Patientinnen und Patienten im Berechnungszeitraum und der Anzahl der insgesamt im Studiengang vorgesehenen Unterrichtsstunden an Patientinnen und Patienten.

(3) Ist das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 oder 2 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, so ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.