Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2004, Az.: 1 MN 241/04

Abwägungsdefizit; Abwägungsverkürzung; Abwägungsvorgang; Befreiung; Brutkasten; Eingriffskompensation; Eingriffskompensierung; Erschließungsträger; Fledermaus; Grunderwerb; Kompensation; Nistkasten; Planung; Wald; Waldgebiet; Wohnstätte; Zufluchtstätte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2004
Aktenzeichen
1 MN 241/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Umstand, dass die Gemeinde die Kosten der Planung einschließlich des Grunderwerbs einem Erschließungsträger überlässt, begründet für sich noch nicht die Annahme, der Abwägungsvorgang sei verkürzt und auf eine Berücksichtigung der Belange verzichtet worden, welche die Planung hätten in Frage stellen können.

2. Bei der Frage, in welchem Umfang planungsbedingte Eingriffe in ein größeres Waldgebiet (hier: 15 ha) kompensiert werden müssen, kommt es nicht allein auf die Größe des Waldes, sondern auf seine ökologische Wertigkeit an.

3. Ist der Wald insbesondere wegen der in ihm lebenden Fledermäuse schützenswert, kann die Kompensation unter anderem dadurch bewirkt werden, dass die Bäume, die als Wohn- und Zufluchtstätten für Fledermäuse in Betracht kommen, als zu erhalten festgesetzt und vertraglich vereinbart wird, weitere Nistkästen anzubringen und zu unterhalten.

4. Es bleibt unentschieden, ob ein Verstoß gegen § 42 BNatSchG einen Plan unwirksam machen kann. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Befreiung von seinen Bestimmungen bestandskräftig erteilt worden ist.

Gründe

1

I. Der Antragsteller, der Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Am Böllenmoor 24 in B. ist, sucht erneut um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 92.1 „Südliche Erweiterung Feldkamp“ nach, der die südlich angrenzende ca. 18 ha große Fläche betrifft. Das Grundstück des Antragstellers liegt auf der Südseite der Straße Am Böllenmoor und östlich des Straßenstutzens Telkenkamp, der bisher nur ein weiteres Grundstück erschließt, aber im Bebauungsplan Nr. 92.1 um ca. 100 m verlängert werden und in einem Wendehammer enden soll.

2

In dem 1997 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren holte die Antragsgegnerin 1998 eine landschaftspflegerische Voruntersuchung zum Bereich Feldkamp Süd mit einer überschlägigen Eingriffsbilanzierung ein. Im Oktober 2001 legte die Arbeitsgemeinschaft C. eine gutachterliche Stellungnahme zur ökologischen Verträglichkeit des geplanten Baugebiets mit Fledermäusen vor. Nach den Feststellungen des Gutachtens dient der Planbereich 8 Arten von Fledermäusen als Jagdrevier, einigen wahrscheinlich als Sommer- oder Winterquartier. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante Maßnahme nicht grundsätzlich abzulehnen sei, eine Reihe von Empfehlungen jedoch berücksichtigt werden sollte, um akute und langfristige Schäden zu vermeiden. Der am 20. Juni 2002 beschlossene Bebauungsplan ist am 15. Juli 2002 im Amtsblatt des Landkreises D. bekannt gemacht worden.

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Mit Beschluss vom 26. September 2002 - 1 MN 237/02 - setzte der Senat den Bebauungsplan auf Antrag des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag einstweilen außer Vollzug, weil die Antragsgegnerin das Gewicht der Maßnahmen, mit denen sie den Eingriff in Natur und Landschaft (Wald) habe kompensieren wollen, zu hoch angesetzt habe. Zudem habe die Antragsgegnerin in der Abwägung den Schutz, den die Rechtsordnung Fledermäusen angedeihen lasse, nicht ausreichend berücksichtigt.

4

Im Zuge der Überarbeitung des Bebauungsplanes holte die Antragsgegnerin eine weitere gutachterliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft C. ein. Diese kommt zum Ergebnis, dass mit einer signifikanten Verschlechterung der jetzigen Situation nicht zu rechnen sei, wenn biotopverbessernde Maßnahmen im Umland umgesetzt würden, die Altbäume im Eingriffsgebiet weitgehend erhalten blieben und massiv Nisthilfen installiert würden. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange legte die Antragsgegnerin den veränderten Entwurf des Bebauungsplanes vom 13. April bis 13. Mai 2004 öffentlich aus. Am 8. Juli 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Prüfung der Anregungen den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan ist am 27. August 2004 im Amtsblatt des Landkreises D. veröffentlicht worden.

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Der Bebauungsplan, der eine ca. 18,3 ha große Fläche südlich des Baugebietes Feldkamp zwischen der Bahntrasse am Bramharer Weg im Westen und der Trasse des aufgegebenen Seitenkanals E. -F. erfasst, die im Wesentlichen bewaldet ist, setzt allgemeines Wohngebiet mit unterschiedlichen Details fest. Überwiegend sollen frei stehende Einzelhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten errichtet werden. Die durchschnittliche Grundstücksgröße solle ca. 650 m² betragen. Am Nordrand des Plangebietes zur Bebauung an der Straße Am Böllenmoor sind ein ca. 12 m breiter öffentlicher Grünstreifen mit einem Fuß- und Radweg und vereinzelte Baumpflanzungen und Erhaltung erhaltenswerter Bäume, am Bramharer Weg eine 35 m breite Fläche für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Am Ostrand des Gebietes sind 2 kleinere derartige Flächen vorgesehen. 37 Bäume, die nach einer Baumkartierung nach ihrer Größe als Brut-, Schlaf-, Wohn- und Zufluchtstätten für Fledermäuse in Frage kommen, sind als zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt. Die öffentlichen Grünflächen beziffert die Begründung des Bebauungsplanes unter Nr. 6.1 mit 8.000 m² (= 4 % des Plangebietes), die Flächen für Anpflanzungen mit 8.900 m² (= 5 % des Plangebietes). Zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft sieht die Begründung (Nr. 7.4.5) eine Inanspruchnahme von 27,32 ha Jungwald eines mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Flächenpools bei G. vor, der ca. 12 km entfernt liegt.

6

Mit dem Eigentümer der südlich an das Plangebiet angrenzenden Waldfläche und dem NABU sind städtebauliche Verträge abgeschlossen worden, die die Anbringung von 25 Nistkästen in dem südlich angrenzenden Wald und die Pflege von insgesamt 100 Nistkästen für Fledermäuse sichern.

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Über den am 27. August 2004 zum Az. 1 KN 240/04 gestellten Normenkontrollantrag hat der Senat noch nicht entschieden. Im Hinblick auf die anstehende Verwirklichung des Bebauungsplanes hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Er beantragt,

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den Bebauungsplan Nr. 92.1 der Antragsgegnerin „Südliche Erweiterung Feldkamp“ im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Aufstellungsvorgänge betreffend den angegriffenen Bebauungsplan Bezug genommen.

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II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. September 2002 - 1 MN 237/02 - ausgeführt hat, zulässig.

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Dieser Eilantrag ist aber nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes regelmäßig hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174). Derart schwerwiegende Beeinträchtigungen des Antragstellers sind angesichts der geringen Bedeutung des Telkenkamps als Erschließungsanlage nicht zu erwarten. Die Veränderung der Wohnsituation des Antragstellers stellt keinen schweren Nachteil dar. Die Verlängerung der Straße Telkenkamp um ca. 100 m und die Einrichtung eines Fuß- und Radweges 20 m südlich vom Grundstück des Antragstellers mag die Lage seines Grundstücks etwas verändern. Es kann aber keine Rede davon sein, dass er „von allen Seiten von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben ist“.

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Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 - 1 B 6/87 -, BRS 48 Nr. 30). Das ist hier nicht der Fall.

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Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. September 2002 ausgeführt, dass an der Erforderlichkeit des Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 3 BauGB keine Zweifel bestehen. Darauf wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat niemals behauptet, dass es in anderen Quartieren keine Bauplätze mehr gibt. Die vom Antragsteller anhand von Kartenmaterial aufgezeigten 40 Bauplätze stellen angesichts der in der Begründung des Bebauungsplanes aufgezeigten Bevölkerungsentwicklung nicht in Frage, dass der hier umstrittene Bebauungsplan jedenfalls mittelfristig zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist. Daran ändern auch die vom Antragsteller vorgelegten Immobilienangebote für Einfamilienhäuser nichts.

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Der Antragsteller hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein im Ergebnis offener Abwägungsprozess aufgrund vertraglicher Abreden der Antragsgegnerin mit dem Erschließungsträger, der H., nicht mehr möglich gewesen sei. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin geben keine Anhaltspunkte dafür her, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der H. in einer Weise gebunden haben könnte, die die Abwägung einschränkte. Dass die Kosten der Planung des Baugebiets einschließlich des Grunderwerbs ein erhebliches finanzielles Interesse der Antragsgegnerin an der Verwirklichung des Bebauungsplanes begründen, bedeutet noch nicht, dass die Antragsgegnerin den Abwägungsprozess verkürzt hat und wegen des finanziellen Interesses auf eine Berücksichtigung der Belange verzichtet hat, die die Planung in Frage hätten stellen können.

19

Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich auch durch die Vergrößerung der öffentlichen Grünflächen, insbesondere am Bramharer Weg, nichts daran ändert, dass ein ca. 15,6 ha großer Wald bis auf 37 erhaltenswerte Einzelbäume zugunsten eines Wohngebiets beseitigt wird. Der Senat hat im Beschluss vom 26. September 2002 - 1 MN 237/02 - den Bebauungsplan aber nicht deshalb außer Vollzug gesetzt, weil mit der Verwirklichung des Planes ein 15,6 ha großer Wald beseitigt wird, sondern weil die Maßnahmen zur Minimierung dieses Eingriffs in ihrem Gewicht zu hoch eingeschätzt worden sind und der Schutz, den die Rechtsordnung den Fledermäusen angedeihen lässt, nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Dementsprechend kommt es nicht entscheidend auf das zahlenmäßige Verhältnis der Größe der künftigen öffentlichen Grünflächen zur Größe des Planbereichs an, sondern insbesondere auf die ergänzenden Maßnahmen zum Schutze der Fledermäuse.

20

Neben der externen Kompensation durch 27,32 ha Jungwaldfläche fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass alle Einzelbäume, die nach der Baumkartierung als Brut-, Schlaf-, Wohn- und Zufluchtstätten für Fledermäuse in Betracht kommen, als zu erhaltend festgesetzt worden sind. Am Bramharer Weg, an dem sich diese Bäume häufen, ist aus einer 10 m breiten eine 35 m breite Grünfläche geworden, in deren Bereich auch Bäume mit geringerem Durchmesser erhalten werden. Durch eine zielgerichtete Habitatentwicklung in den Waldflächen der Nachbarschaft und durch den Erhalt der Altbäume wird nach dem Gutachten zu den Auswirkungen der Erweiterung des Baugebiets Feldkamp auf die Fledermausfauna eine signifikante Verschlechterung der Situation vermieden. Die Standfestigkeit der Altbäume ist nach Nr. 7.3.2.3 der Begründung des Bebauungsplanes von Forstfachleuten bestätigt worden (S. 63). Die städtebaulichen Verträge mit dem Eigentümer des südlich angrenzenden Waldes und dem NABU zur Anbringung von Nistkästen für Fledermäuse und ihre Pflege dienen der gezielten Entwicklung des Habitats. Im urbanen Bereich ergänzt die Pflanzliste standortheimischer Laubgehölze den Erhalt der Altbäume.

21

Soweit der Antragsteller moniert, dass die weitreichenden Empfehlungen der Gutachter zur Förderung der Fledermausfauna keinen Eingang in Festsetzungen des Bebauungsplanes gefunden hätten, ist darauf zu verweisen, dass im Bebauungsplan nur die in § 9 BauGB vorgesehenen Festsetzungen zulässig sind und daher beispielsweise der Verzicht auf fledermausgefährdende Holzschutzmittel nicht festgesetzt werden kann. Soweit der Antragsteller die Abholzung von Bäumen mit mehr als 50 cm Durchmesser vor Oktober beanstandet, übersieht er, dass der Bebauungsplan diese Bäume als zu erhaltend festsetzt. Nur darauf kommt es in diesem Verfahren an.

22

Die Einwände des Antragstellers gegen die Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92.1 greifen nicht durch. Der Frage, ob der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG überhaupt unwirksam sein kann, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Bezirksregierung eine Befreiung erteilt hat und diese Befreiung bestandskräftig geworden ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht zum Widerspruch eines Bebauungsplanes zu einer Landschaftsschutzverordnung ausgesprochen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 -, ZfBR 2004, 380 m.w.N.), kommt es darauf, ob eine Befreiungslage objektiv gegeben ist, nicht an, wenn eine bestandskräftige Befreiung vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Befreiung nichtig ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 36.88 -, DVBl. 1992, 568) führen nur Verstöße gegen tragende Verfassungsprinzipien oder die der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen zur Nichtigkeit. Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG ist im Übrigen auch nicht vergleichbar mit der vom Antragsteller herangezogenen Befreiung von den Festsetzungen einer Landschaftsschutzverordnung, mit der großflächige Bereiche des Landschaftsschutzgebietes den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung entzogen werden. Denn nach den Feststellungen der Gutachter sind die Bäume mit einem Durchmesser von 50 cm als Quartierbäume für Fledermäuse besonders geeignet, diese Bäume sind nach den Planfestsetzungen zu erhalten. Es geht daher nicht um eine flächenmäßige Zerstörung von Zufluchtstätten, sondern allenfalls um singuläre Tatbestände.

23

Dass sich die Nebenbestimmungen der Befreiung auf den im Zeitpunkt der Befreiung als Entwurf vorliegenden Bebauungsplan Nr. 92.1 bezogen und nicht auf die am 20. Juni 2002 beschlossene Fassung des Bebauungsplanes, die vom Senat am 26. September 2002 außer Vollzug gesetzt worden war, ergibt sich schon daraus, dass nur die Begründung des überarbeiteten Bebauungsplanes eine Nummer 7.3.2.2 enthielt.

24

Die verkehrliche Anbindung des Baugebietes wird durch die nur einspurige Schleusenbrücke über den Dortmund-Ems-Kanal zwar eingeschränkt. Dabei handelt es sich aber nicht um die einzige Anbindung. Vielmehr kann der Verkehr auch über die K 243 im Norden zügig abfließen. Es kann somit nicht davon die Rede sein kann, dass der Bebauungsplan zu einem Verkehrschaos führt.