Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 18.01.2006, Az.: 6 C 5167/05

Abbruch; Abschnitt; Arzt; Ausbildung; Humanmedizin; Kapazität; Medizin; Minderung; Modellstudiengang; Quote; Schwund; Semester; Studienplatz; Studienplatzzahl; Studienzeit; Studium; Tag; Vereinbarung; Wirkung; Zahl; Zeit; Ziel; Zugang; Zulassung; Zulassungszahl; Übergang

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.01.2006
Aktenzeichen
6 C 5167/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Entscheidung des Fachministeriums, nach § 41 Abs. 1 ÄApprO einen Modellstudiengang zuzulassen, ist im gerichtlichen Kapazitätsstreit nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2. Die Kapazität eines durch Verzahnung der theoretischen Lehre mit der praktischen Durchführung der Medizin gekennzeichneten, neu eingeführten Modellstudiengangs findet ihre Obergrenze in der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO, solange an der Hochschule für höhere Fachsemester (noch) der Regelstudiengang veranstaltet werden muss.

Gründe

1

I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Medizinischen Hochschule Hannover (Antragsgegnerin) zum Wintersemester 2005/2006 außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität.

2

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 53. bis 169., 372. bis 389. und 630. bis 682. beschränken den verfolgten Anordnungsanspruch auf eine (Teil- ) Zulassung zum Studium im vorklinischen Ausbildungsabschnitt. Alle übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller begehren eine vorläufige Regelung zur Zulassung zu einem Vollstudium der Medizin, zum Teil hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zum Eintritt eines kapazitätsbestimmenden Engpasses.

3

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 53. bis 169. und 630. bis 682. stützen ihre Ansprüche auf vorläufige Zulassung zum Studium hilfsweise auf freie Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität.

4

Für das Wintersemester 2005/2006 ist in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 - ZZ-VO 2005/2006 - vom 5. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 224) für den Studiengang (Human-) Medizin bei der Antragsgegnerin eine Zulassungszahl von 270 im 1. Fachsemester festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2005/2006 für Studienanfänger den bisher durchgeführten Regelstudiengang Medizin aufgegeben und den Modellstudiengang „HannibaL“ („Hannoveraner Integrierte Berufsorientierte Adaptierte Lehre“) eingeführt. Dieser sieht abweichend von der herkömmlichen Trennung der universitären Arztausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt durchgehend eine Verbindung zwischen den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Medizin vor. Der Modellstudiengang besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten sowie einem Praktischen Jahr. Der integrierte Studienabschnitt gliedert sich in fünf Studienjahre, in welchen die Lehrveranstaltungen in jedem Studienjahr in drei Tertialen von jeweils zehn Wochen im Herbst, Winter und Frühjahr angeboten werden. Für die Studierenden des Modellstudiengangs entfällt die Ablegung der Ärztlichen Vorprüfung sowie des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. An ihre Stelle treten nach Maßgabe der für den Modellstudiengang erlassenen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin (Hochschul-) Prüfungen in Prüfungsmodulen, die aus der Zusammenfassung von Lehrveranstaltungen zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten gebildet worden sind. Inhaltlich ist bereits in den ersten beiden Studienjahren die Ausbildung zum Arzt neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen der Medizin auf die Krankheit und den Patienten ausgerichtet. Im Fach Anatomie werden organbezogen Patienten und ihre Erkrankung vorgestellt. Die theoretische Ausbildung im Fall Physiologie wird mit den diagnostischen Untersuchungsmethoden verknüpft.

5

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller besitzen die deutsche Hochschulzugangsberechtigung oder erfüllen, soweit sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Art. 1 § 1 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen. Soweit die Antragsteller im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt haben, ist die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses entweder durch einen Anerkennungsbescheid nachgewiesen worden oder in Anwendung der Bewertungsvorschläge der im Sekretariat der Kultusministerkonferenz der Länder eingerichteten Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen Kultusministerkonferenz anzunehmen.

6

Zur Begründung ihrer Rechtsschutzanträge machen die Antragstellerinnen und Antragsteller im Einzelnen unter Darlegung ihrer Rechtsauffassungen geltend, dass die festgesetzte Studienplatzzahl die tatsächliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin nicht erschöpfe.

7

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 630. bis 682. tragen vor, der Modellstudiengang der Antragsgegnerin erfülle nicht den Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen - Staatsvertrag -, wonach Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- und Aufbau der Hochschule abweichend von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 festgelegt werden könnten. Ein Modellstudiengang sei nicht identisch mit einem Modellvorhaben. Die an Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages anknüpfende Regelung des § 20 KapVO, wonach bei Modellvorhaben von den Berechnungsvorgaben der KapVO abgewichen werden könne, sei daher nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin sei nicht die erste Hochschule, die von der Möglichkeit des § 41 ÄApprO Gebrauch mache, und bisher habe die Einrichtung des Modellstudienganges nicht zu einer Absenkung der Ausbildungskapazität geführt. Die Antragsgegnerin habe auch kein neues Kapazitätsberechnungsmodell für ihren Modellstudiengang entwickelt, sondern behaupte nur, sie sei an die Vorgaben der KapVO nicht gebunden, gelange aber dennoch zur Anwendung des § 17 KapVO. § 17 KapVO ermögliche aber nur eine Korrektur des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil des Regelstudiengangs Medizin. Außerdem wären in diesem Zusammenhang die Parameter des § 17 Abs. 1 KapVO zu diskutieren; dieses sei seit der Neufassung der Parameter für die patientenbezogene Kapazität nicht mehr geschehen. Außerdem erkläre die Antragsgegnerin selbst, dass sie in die Ausbildung der Medizinstudenten vermehrt Akademische Lehrkrankenhäuser und Lehrpraxen integrieren wolle. Dann sei es aber verfehlt und widersprüchlich, diese Intention bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 KapVO zu vernachlässigen.

8

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 53. bis 169. schließen sich dem vorstehend wiedergegebenen Vortrag an und machen ebenso wie der Antragsteller zu Nr. 209. geltend, es fehle schon an einer kapazitätsrechtlichen normativen Grundlage für die Festsetzung der Ausbildungskapazität eines Modellstudiengangs. Das geltende Hochschulrahmenrecht enthalte keinerlei Regelungen für einen Modellversuch, so dass in diesen Fällen das Gebot der einheitlichen Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazität aus § 29 Abs. 1 HRG verletzt wäre, wenn die Hochschule nach § 20 KapVO die Berechnungsvorgaben der KapVO nicht anwenden müsste. § 29 Abs. 1 HRG determiniere das Kapazitätsrecht der Länder und hindere diese an der Schaffung einer eigenen, vom bundesrechtlichen Erschöpfungsgebot abweichenden Maßstabsregelung. Deshalb komme Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Staatsvertrag kein eigener Regelungsgehalt zu. Im Übrigen sei auch § 20 KapVO selbst weder durch das Hochschulrahmengesetz noch durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gedeckt. Vielmehr stehe die Regelung im eklatanten Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages.

9

Die Antragsteller zu Nrn. 51. und 52. tragen vor, die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags auf die Einführung eines neuen Modellstudiengangs sei im Hinblick auf § 29 Abs. 2 HRG, der solche Ausnahmeregelungen vom Gebot der kapazitätserschöpfenden Auslastung der Hochschulen nicht vorsehe, verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehöre die Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens und es obliege daher dem Gesetzgeber, objektivierte, nachvollziehbare Kriterien hierfür festzulegen. Daran fehle es aber, weil die bestehenden Vorschriften keine Regelung über die Berechnung der Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs träfen. Die Festsetzung von Zulassungszahlen bei der Antragsgegnerin fände also bis auf Weiteres im rechtsfreien Raum statt. Dass die Antragsgegnerin zur Begründung der von ihr festgestellten Kapazität eine modifizierte patientenzahlenbezogene Berechnung nach § 17 KapVO heranziehe, ändere hieran nichts, denn § 17 KapVO berücksichtige nur die ausbildungsrechtlichen Vorgaben der ÄApprO für den dort normierten Regelstudiengang. Auch dürfe bezweifelt werden, dass die patientenbezogene Kapazität geeignet sei, das einzig relevante Merkmal zur Bestimmung der Aufnahmekapazität für einen gesamten Studiengang darzustellen. Auch der Modellstudiengang besitze theoretische Ausbildungsinhalte, deren Lehrnachfrage kapazitätsrechtlich relevant sei. Im Übrigen würde das alleinige Abstellen auf die patientenbezogene Aufnahmekapazität zu einem vollkommenen Bruch mit der auf dem abstrakten Stellenprinzip gründenden Kapazitätsberechnung führen.

10

Schließlich sei auch die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität selbst unschlüssig. Die im ersten Berechnungsschritt vorgenommene prognostische Verminderung auf der Basis der Zahlen der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge des Jahres 2004 auf 3/5 sei im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin eine Studienordnung im Modellstudiengang erlassen habe und insoweit den zu erwartenden Ausbildungsaufwand konkret festlegen könne, zu ungenau. Insoweit bestehe keine zwingende Notwendigkeit, vom geltenden System der Kapazitätsverordnung abzuweichen. Vielmehr wäre eine genaue Abbildung des klinischen Mehraufwandes notwendig, was von der Antragsgegnerin nicht schlüssig dargetan worden sei. Ansonsten bestünde die Gefahr einer dauerhaft nicht nachvollziehbaren Kapazitätsberechnung. Auch der vorgenommene DRG-Abzug in Höhe von 10% begegne durchgreifenden Bedenken. Die Schätzungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft seien bisher nicht durch valide Daten unterlegt worden, und es werde erwartet, dass sich die Patientenfallzahlen sowohl regional als auch bezogen auf einzelne Einrichtungen höchst unterschiedlich entwickeln werden. Das auf Prognosen gestütztes Berechnungsergebnis der Antragsgegnerin lasse sich kapazitätsrechtlich nicht heilen, indem die Antragsgegnerin einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 55,7905 Platzen zu dem von ihr gefundenen Ergebnis hinzurechne. Hinsichtlich der beabsichtigten überobligatorischen Gewinnung von Patienten durch eine nicht vertragsmäßig abgesicherte Zusammenarbeit mit Lehrpraxen und Lehrkrankenhäusern müsse die Antragsgegnerin sämtliche geschlossene bzw. abzuschließende Vereinbarungen mit Lehrpraxen und Lehrkrankenhäusern dem Gericht vorlegen.

11

Die Einführung des Modellstudiengangs Humanmedizin begründe die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Verordnungsgebers, unter Berücksichtigung der neuen Ausbildungsbedingungen konkrete Kriterien für die kapazitätsmäßigen Verpflichtungen der Hochschule festzulegen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichte die Antragsgegnerin, mit anerkannten außeruniversitären akademischen Lehrkrankenhäusern Kooperationsverträge abzuschließen, um so neue Patienten für die Ausbildung der Studierenden zu gewinnen. Insoweit obliege der Antragsgegnerin eine entsprechende Darlegungspflicht. Werde diese nicht erfüllt, müsse das Gericht auf Grund einer Interessenabwägung über einen eventuellen Sicherheitszuschlag zu entscheiden, der zu einer Zulassung von weiteren Studenten führte.

12

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 185. bis 188. vertreten die Auffassung, das die angenommene Gruppengröße von 60 bis 90 Studenten für den interaktiven Unterricht willkürlich gewählt worden sei und es möglich sein müsse, vier Tertiale im Studienjahr zu schaffen. Die angegebenen Zahlen der Patientenkontakte rechtfertigten es jedenfalls nicht, die Studienplatzzahl von 270 zu stützen.

13

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 53. bis 169. und zu Nrn. 372. bis 389. beantragen,

14

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie im Wintersemester 2005/2006 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - zuzulassen.

15

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 630. bis 682. beantragen,

16

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein Losverfahren zur Verteilung von 120 Studienplätzen, 1. Fachsemester, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, unter den Antragstellern durchzuführen und den jeweiligen Antragsteller an diesem Losverfahren zu beteiligen.

17

Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen - teilweise sinngemäß -,

18

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie im Wintersemester 2005/2006 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

die Anträge abzulehnen,

21

hilfsweise,

22

die noch am Verfahren teilnehmenden Antragstellerinnen und Antragsteller in eine leistungsmäßige Reihenfolge zu bringen und eventuell zu vergebende Studienplätze nach der leistungsmäßigen Rangfolge gemessen am Abiturdurchschnitt zu verteilen.

23

Sie legt ihre Kapazitätsberechnungsunterlagen vor und erläutert auf den schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie auf ergänzende Aufklärungsverfügungen des Gerichts das Ergebnis ihrer Kapazitätsberechnung, die zur Grundlage der festgesetzten Zulassungszahl gemacht worden ist, sowie die Einzelheiten des Modellstudiengangs Humanmedizin. Sie führt hierzu aus, in einem ersten Schritt habe sie für den klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 KapVO auf 265,6698 Studienplätze berechnet. Indessen müsse für den Modellstudiengang in den ersten beiden Studienjahren und damit in insgesamt fünf statt 3 Studienjahren eine zusätzliche Patientenmitwirkung eingeworben werden. Diese Tatsache vermindere die patientenbezogene Kapazität auf 3/5 des zuvor errechneten Wertes und damit auf 159,4013 Studienplätze. Langfristig werde sich die Bettenbelegung infolge der Anpassung der Krankenversorgung an das System der Diagnosis Related Groups (DRG) vermindern, was in der Fachwelt auf 10 bis 20 % der Zahl der tagesbelegten Betten geschätzt werde. Insoweit habe sie einen Abzug von 10 % berücksichtigt, was die Kapazität um weitere 15,9401 Studienplätze vermindere. Analog § 17 KapVO habe sie diese Berechnung in einem dritten Schritt nach oben korrigiert, denn mit der Verzahnung der theoretischen mit der praktischen Ausbildung in den ersten beiden Studienjahren würden zugleich theoretische Studieninhalte in die spätere Studienphase verlagert. Hierfür habe sie 2/5 der angepassten patientenbezogenen Kapazität (159,4013) hinzugerechnet, was zu 63,7605 zusätzlichen Studienplätzen führe. Sodann habe sie einen weiteren Anteil von 35 % der angepassten patientenbezogenen Kapazität mit 55,7905 Studienplätzen hinzugerechnet. Diesen Anteil habe sie, die Antragsgegnerin, sich überkapazitär als Selbstverpflichtung auferlegt und mit der Absicht verbunden, für die Zwecke des Modellstudiengangs Patienten aus vertraglich nicht an das Medizinstudium bei der Antragsgegnerin gebundenen Lehrpraxen und -krankenhäusern zu gewinnen. Die danach zwischen den insgesamt 263,0122 Studienplätzen und der festgesetzten Studienplatzzahl von 270 noch verbleibende Differenz trage Kapazitätsminderungen durch Doppelstudierende und Prognoseunsicherheiten Rechnung.

24

Im Übrigen tritt die Antragsgegnerin den rechtlichen Ausführungen der Antragstellerinnen und Antragsteller zur Zulässigkeit der Einführung des Modellstudiengangs und der von ihr vorgenommenen Kapazitätsberechnung entgegen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Kapazitätsunterlagen Bezug.

26

II. Die Anträge sind nicht begründet, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller Anordnungsansprüche auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester oder auf Teilnahme an einem diesbezüglichen Losverfahren zur Vergabe freier Studienplätze nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.

27

Die nachfolgenden Ausführungen der Beschlussgründe zeigen, dass die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahme von mehr als 270 Studierenden nicht möglich macht. Mit der durch die Anlage 1 zur ZZ-VO 2005/2006 für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 270 Studienplätzen ist die tatsächliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für Studienanfänger dieses Studiengangs Humanmedizin erschöpft. Sie lässt die auch nur vorläufige Zulassung weiterer Studienbewerber nicht zu.

28

Grundlage der gerichtlichen Überprüfung der für das Studium der Humanmedizin festgesetzten Zulassungszahl für das 1. Fachsemester ist die Tatasche, dass mit dem Beginn des laufenden Wintersemesters 2005/2006 der Modellstudiengang HannibaL bei der Antragsgegnerin eingeführt worden ist, ohne dass die Studierenden die Möglichkeit hätten, bei der Antragsgegnerin eine andere Ausbildung in Gestalt der herkömmlichen, in einen vorklinischen und einen klinischen Studienabschnitt gegliederten Regelstudiengang zu wählen. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach dem vollständigen Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 ÄApprO stellen sich in den vorliegenden Rechtsschutzverfahren nicht. Die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 ÄApprO wirkt sich grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs aus. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Zulassung würde daher die Antragstellerinnen und Antragstellerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in ihrem subjektiven Recht auf freien Zugang zum Medizinstudium bei der Antragsgegnerin verletzen, zumal sie mit ihren Rechtsschutzanträgen gerade diesen Studiengang als Gegenstand ihrer Ausbildung gewählt haben. Überdies entfaltet die nach § 41 Abs. 1 ÄApprO von dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur getroffene Rechtsfolgenanordnung über die Zulassung des Modellstudiengangs eine Tatbestandwirkung dergestalt, dass sie von dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung dessen, was nunmehr Gegenstand des Medizinstudiums bei der Antragsgegnerin ist, beachtet werden muss. Nach dieser Tatsachen- und Rechtslage kann es für ein Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester keine auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt beschränkten Studienplätze (sog. Teilstudienplätze, § 18 Abs. 1 KapVO) mehr geben, so dass sich die darauf gerichteten Sachanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 53. bis 169., 372. bis 389. und 630. bis 682. von vornherein nicht auf einen Anordnungsanspruch stützen lassen.

29

Inhaltlich ist mit der Zulassung des in § 41 Abs. 1 ÄApprO vorgesehenen Modellstudiengangs HannibaL bei der Antragsgegnerin eine Hochschulausbildung zum Arzt vorgesehen, die sich in ihrer strukturellen Gliederung und ihren Inhalten durch die Verbindung der theoretischen Grundlagen der Medizin mit der ärztlichen Praxis in einem integrierten Studienabschnitt deutlich von dem in der ÄApprO vorgesehenen Regelstudiengang Medizin unterscheidet. Wesentlich für diesen wie für jeden anderen Modellstudiengang im Bereich der Humanmedizin ist dabei, dass er der Erprobung unter anderem neuer Formen des Studiums und damit der Beantwortung der Frage, ob diese besser zur Ausbildung zum Arzt geeignet sind, dient. Demzufolge findet sich diese Zielsetzung in den Zulassungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ÄApprO wieder. Damit erfüllt ein nach § 41 Abs. 1 ÄApprO zugelassener Modellstudiengang nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen, wonach bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden Zulassungszahlen abweichend von dem in Satz 1 niedergelegten Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität festgesetzt werden dürfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.5.2004 - 13 C 20/04 -).

30

Die Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang HannibaL bietet nach Auffassung der Kammer gegenwärtig keinen Anlass, den in der Literatur (vgl. dazu im Einzelnen Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., S. 99 f.) und von Seiten der Antragstellerinnen und Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen nachzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der geäußerten rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 20 KapVO mit den Vorgaben des § 29 Abs. 1 HRG, wonach einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln sind, was notwendigerweise zunächst das Vorhandensein eines einheitlichen Berechnungsmaßstabes für jede Art der Studiengänge voraussetzt.

31

Danach wird zwar der Verordnungsgeber zukünftig verpflichtet sein, die Berechnungsgrundlagen und -methoden für die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines dem § 41 ÄApprO entsprechenden Modellstudiengangs im Verordnungswege festzusetzen. Für die Kapazitätsberechnung zum Wintersemester 2005/2006 lassen sich aber unter Abwägung der tatsächlichen Gegebenheiten des Studiengangs mit dem Grundrecht der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zugang zum Studium sowie demselben Grundrecht der in dem Studiengang Immatrikulierten auf eine den Berufsanforderungen entsprechende, effektive Ausbildung zum Arzt (noch) im Sinne von § 29 Abs. 1 HRG einheitliche, in der Kapazitätsverordnung verankerte Berechnungsgrundsätze heranziehen, die anerkannten Berechnungsmethoden entsprechen und den tatsächlichen Gegebenheiten einer erschöpfenden Kapazitätsauslastung Rechnung tragen.

32

Das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG begründete und in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags wiedergegebene Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zwingt den Normgeber der KapVO nicht, konkrete Berechnungsgrundsätze aufzustellen und beizubehalten, welche als allein zutreffend gelten könnten (BVerfGE 85, 36, 56 f.). Ebenso wenig kann das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung dem Normgeber ein bestimmtes Strukturmodell für den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen aufzwingen (BVerfGE 66, 155, 177 ff. [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83]) oder verhindern, dass sich die Inhalte der Berufsausbildung wandeln. Insoweit bezieht sich das Grundrecht auf freien Zugang zu einem berufsbezogenen Studium stets nur auf das, was in den Regelungen der Berufsausbildung als deren Inhalt vorgegeben ist (vgl. BVerfGE 33, 303, 330). Aus diesem Grund ist es nicht von vornherein mit dem Grundrecht auf einen freien Zugang zum Hochschulstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, dass mit der Erprobung einer neuen und möglicherweise effektiveren Methode der Ausbildung zum Arzt eine Verminderung der Ausbildungskapazität verbunden ist. So ist es nicht grundsätzlich von Verfassung wegen zu beanstanden, dass mit der Gestaltung des Medizinstudiums als integrierter Studienabschnitt und dem damit verbundenen Wegfall von Teilstudienplätzen eine deutliche Vermindung der Ausbildungskapazität einhergeht, denn das Kapazitätsrecht bestimmt nicht das Recht der Berufsausbildung, sondern es folgt diesem.

33

Dieses vorangestellt ist es nach Überzeugung der Kammer jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit verfassungsrechtlich hinzunehmen, wenn der Verordnungsgeber bei Einführung eines Modellstudiengangs noch keine besonderen Berechnungsvorgaben im Einklang mit § 29 Abs. 1 HRG erlassen hat, sich aber die Ermittlung der Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs auf die entsprechende Anwendung von Bestimmungen der Kapazitätsverordnung (KapVO) stützen lässt und damit dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand einer auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkten Kapazitätsminderung entspricht (vgl. BVerfGE 85, 36, 57). Denn solange sich die tatsächlichen Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebs im Modellstudiengang unter die Regelungen der zu Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags erlassenen Kapazitätsverordnung subsumieren lassen, bleibt gewährleistet, dass sich die Kapazitätsbestimmung für den Modellstudiengang auf das beschränkt, was zum Schutz des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen lässt es sich nach Auffassung der Kammer mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren, wenn § 20 KapVO im Wege verfassungskonformer Interpretation (Vgl. BVerfGE 66, 155, 179 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83]) dahingehend ausgelegt wird, dass sich die Zulassungszahl für den Modellstudiengang zwar abweichend von der Wortlaut der Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes der KapVO, aber gestützt auf die entsprechend anwendbaren Berechnungsgrundsätze der KapVO für den Regelstudiengang festgesetzt wird.

34

Die mit der Zulassung des Modellstudiengangs in der Zielvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur festgelegte gewählte Art der Kapazitätsermittlung auf der Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität lässt sich mit einheitlichen Berechnungsvorgaben der KapVO in Einklang bringen, solange ein die Obergrenze der Ausbildungskapazität bestimmender Engpass im Medizinstudium nicht durch das Fehlen von Stellen des Lehrpersonals, sondern durch die Notwendigkeit der Mitwirkung von Patienten an der Ausbildung im Modellstudiengang eintreten wird. Dieses war bei der Antragsgegnerin bisher stets der Fall, wie die seit Jahren stets deutlich höhere stellenbezogene Kapazität der Lehreinheiten des Regelstudiengangs zeigt. Die Ermittlung einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität ist in § 17 KapVO im Einzelnen für den Regelstudiengang vorgegeben und lässt sich ohne Weiteres auf den Modellstudiengang übertragen. Denn auch für den Modellstudiengang gilt der in § 18 Abs. 1 KapVO verankerte Grundsatz, dass ein ununterbrochenes Studium der Medizin nur möglich ist, wenn die klinische Ausbildungskapazität dieses ermöglicht, weil eine ausreichende Anzahl von Patienten für die klinische Ausbildung der Studierenden zur Verfügung steht. Die Ausbildung der Studierenden des Modellstudiengangs ist während des gesamten Verlaufs des integrierten Studienabschnitts auch auf die patientenbezogene Ausbildung abgestellt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Stundenpläne der Tertiale des 1. und 2. Studienjahres zeigen. Daraus folgt, dass die in den §§ 17 und 18 KapVO verankerten Berechnungsgrundsätze grundsätzlich für die Ermittlung der Kapazitätsgrenze des Modellstudiengangs herangezogen werden können. Deshalb lässt sich der Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, das Berechnungsergebnis für den Regelstudiengang aus § 17 KapVO auf den Modellstudiengang zu übertragen, rechtlich nicht beanstanden. Nicht gesichert, sondern ausschließlich auf nicht in der KapVO verankerte prognostische Abschätzungen gestützt, sind allerdings die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Reduzierungen und Zuschläge im Zusammenhang mit den Besonderheiten der „verzahnten“ Ausbildung im Modellstudiengang. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der tatsächlichen Stunden beanspruchter Patientenkontakte und deren Verhältnis zu der Mitwirkung von Patienten im klinischen Ausbildungsabschnitt des Regelstudiengangs. Völlig von nachprüfbaren Berechnungsmethoden löst sich schließlich die „selbst auferlegte Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Ausbildung im Umfang von weiteren 55,7905 Studienplätzen.

35

Andererseits muss wegen des noch zeitgleich im klinischen Ausbildungsabschnitt durchgeführten Regelstudiengangs berücksichtigt werden, dass die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin eine erschöpfende patientenbezogene Ausbildungskapazität in Anspruch nimmt. Schon aus diesem Grund muss nach Auffassung der Kammer davon ausgegangen werden, dass die Kapazität des Modellstudiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 angesichts der patientenbezogenen Ausbildungsinhalte der Natur der Sache nach keinesfalls größer sein kann als die patientenbezogene Ausbildungskapazität der (noch) uneingeschränkt ausbildenden Lehreinheit klinisch-praktische Medizin.

36

Eine Berechnung der patientenbezogenen Kapazität des klinischen Ausbildungsabschnitts nach § 17 KapVO ergibt jedoch, dass die Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs mit der festgesetzten Zulassungszahl von 270 erschöpft ist.

37

Der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität liegt zunächst die Zahl der tagesbelegten Betten zugrunde, die im Klinikum der Antragsgegnerin und in außeruniversitären Krankenanstalten zur Verfügung stehen; davon sind 15,5 v.H. als verfügbare Ausbildungskapazität anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KapVO), und zwar bezogen auf das Studienjahr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Zahl der tagesbelegten Betten wird in der Weise errechnet, dass die für ein Kalenderjahr ermittelte Zahl von Pflegetagen durch die Zahl der Tage des Kalenderjahres geteilt wird.

38

Für das Klinikum der Antragsgegnerin betrug die nach Mitternachtsbeständen ermittelte Zahl der Pflegetage nach Abzug der in der ZMK-Klinik der Antragsgegnerin geleisteten Pflegetage und ohne Berücksichtigung der auf die Tagesklinik für Psychiatrie und auf die Dialyse entfallenden Behandlungsfälle im Jahr 2002 384.852, im Jahr 2003 379.418 und im Jahr 2004 392.659. Da insoweit eine Tendenz der Zu- oder Abnahme der Pflegetage nicht zu erkennen ist, legt die Kammer in ständiger Praxis den Durchschnittswert der letzten drei Jahre zugrunde, also 385.643.

39

Zusätzliche Betten, die in außeruniversitären Krankenanstalten für Lehrveranstaltungen genutzt werden können (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO), stehen der Antragsgegnerin im Oststadt-Krankenhaus, in der Hautklinik Linden sowie im Annastift zur Verfügung:

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Im Oststadt-Krankenhaus betrug die Zahl der Pflegetage im Jahr 2002 89.745, im Jahr 2003 46.787 und im Jahr 2004 33.021. Da hier sich hier seit dem Jahr 2002 die klare Tendenz im Rückgang der Ausbildungskapazität am Oststadt-Krankenhaus fortgesetzt hat, ist die Anzahl der Pflegetage des letzten Jahres mit 33.021 zugrunde zu legen.

41

Die Zahl der Pflegetage in der Hautklinik Linden betrug im Jahr 2002 18.292, im Jahr 2003 10.678,8 und im Jahr 2004 17.241. Da sich in dieser Klinik der Trend zum deutlichen Rückgang der Pflegetage nicht fortgesetzt hat, wird der Durchschnitt der Pflegetage der letzten drei Jahre mit 15.403,9 zugrunde gelegt.

42

Schließlich sind die der Ausbildung zur Verfügung stehenden Betten des Annastifts, die der Antragsgegnerin zur Nutzung überlassen worden sind, in die Berechnung mit einzubeziehen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Annastift vom 28.08.1979/01.10.1979). Die Zahl der Pflegetage betrug im Jahr 2002 33.683, im Jahr 2003 31.474 und im Jahr 2004 27.340. Da in der Entwicklung dieser Zahlen eine rückläufige Tendenz erkennbar ist, geht die Kammer von der Anzahl der Pflegetage im letzten Jahr, also von 27.340 aus.

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Insgesamt ist danach von (aufgerundet) 461.408 Pflegetagen auszugehen. Dieses stellt einen Rückgang im Vergleich zum vergangenen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2004/2005 um 7.472 Pflegetage dar, was einer Verminderung gegenüber dem Vorjahr um 1,6 % entspricht. Für das Studienjahr 2004/2005 hatten sich insgesamt 468.880 Pflegetage errechnet (Beschluss der Kammer vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a. -). Diese tatsächliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr ist angesichts der Größe des Klinikbetriebes der Antragsgegnerin verhältnismäßig gering und bietet der Kammer deshalb keinen Anlass für die Annahme, zu Lasten der Ausbildungskapazität getroffene organisatorische Maßnahmen der Antragsgegnerin wären für den Rückgang ursächlich. Die Zahl der Pflegetage entspricht einer Zahl von 1.264,1315 tagesbelegten Betten (461.408 : 365). Bei einem Ausbildungsanteil von 15,5 % beträgt die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KapVO berechnete patientenbezogene Kapazität 195,9404, aufgerundet 196 Studienplätze.

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Die patientenbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin ist insgesamt niedriger als die nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO vorgenommene Berechnung der Aufnahmekapazität sowohl des vorklinischen als auch des klinischen Teiles des Regelstudiengangs Humanmedizin. Diese auf der Grundlage der personellen Ausstattung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin für das 3. Fachsemester mit 315 und für das 1. klinische Semester mit 999 Studienplätzen ermittelt worden. Deshalb lässt sich die patientenbezogene Kapazität je 1.000 poliklinische Neuzugänge um die Zahl 1, jedoch höchstens um 50 % erhöhen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO). Die Einbeziehung des Begriffs der Selbstzahler in den der poliklinischen Neuzugänge (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 c KapVO) berücksichtigt nach ständiger Praxis der Kammer (im Anschluss an das OVG Lüneburg) nicht die Zahl der im Datenerhebungsbogen (Klinik M1) gesondert ausgewiesenen Leistungsabrechnungen für Private. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge der letzten drei Jahre lässt keine klare Tendenz erkennen. Sie belief sich im Jahr 2002 auf 64.985, im Jahr 2003 auf 77.395 und im Jahr 2004 auf 65.969, so dass nach ständiger Praxis der Kammer der Mittelwert der letzten drei Jahre von 69.450 poliklinischen Neuzugänge maßgeblich ist. Da die ambulanten Behandlungsfälle der genannten außeruniversitären Krankenanstalten ohne Einfluss auf die Zahl der nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO anzusetzenden poliklinischen Neuzugänge bleiben, erhöht die Zahl von 69.450 poliklinischen Neuzugängen die patientenbezogene Kapazität auf insgesamt (abgerundet) 265 Studienplätze (195,9404 + 69,4500 = 265,3904).

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Angesichts der von der Antragsgegnerin (Datenerhebungsbogen Klinik G) für den klinischen Ausbildungsabschnitt ermittelten mittleren Kapazitätsauslastung von 0,9890 (Kapazitätsauslastung < 1) errechnet sich für die Lehreinheit Klinik eine Schwundquote von 0,0011. Diese entspricht einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0111, wobei die Kammer berücksichtigt, dass der Schwundausgleichsfaktor nach der klarstellenden Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2005 - 2 NB 123/05 - nicht annähernd durch Hinzurechnen des mittleren Schwundes, sondern mathematisch genau durch Ermittlung des Verhältnisses der mittleren Auslastung zur Vollauslastung des Eingangssemesters zu errechnen ist. Dieses führt - abgerundet - zu insgesamt 268 Vollstudienplätzen (265,3904 * 1,0111 = 268,3362).

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Allerdings berücksichtigt eine nur auf die Studierendenzahlen des 5. bis 12. Fachsemesters bezogene Schwundberechnung nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 u.a. -; S. 24 u. 25 des Beschlussabdrucks) noch nicht die Zahl der (Voll-) Studierenden, die nach dem 4. vorklinischen Semester entweder nach Abbruch des Studiums oder wegen eines Wechsels des Studienorts die Ausbildung bei der Antragsgegnerin beenden und dort nicht in das 1. klinische Semester eintreten. Hieraus hat das Oberverwaltungsgericht einen Einfluss auf die Schwundquote des klinischen Ausbildungsabschnitts abgeleitet. Es hatte so für das Wintersemester 2003/2004 anhand des Vergleichs der Zahlen der Studierenden, die sich in den letzten drei Studienjahren nach der Schwundberechnung für die Vorklinik (im Sommersemester) in einem 4. Fachsemester befanden, mit den Zahlen dieser Studierenden in den zeitlich darauf folgenden 5. Fachsemestern angenommen, dass ein berücksichtigungsfähiger Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund zwischen dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt von durchschnittlich 7,5 % plausibel sei (S. 25 des Beschlussabdrucks) und die Aufnahmekapazität des klinischen Ausbildungsabschnitts um eine entsprechende Quote erhöht.

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Die Kammer kann sich dieser Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität des klinischen Ausbildungsabschnitts weiterhin aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht anschließen. Nach der Neufassung der KapVO (vom 23.6.2003, Nds. GVBl. S. 222) ist in § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO ausdrücklich geregelt worden, dass der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert wird, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres umfasst. Diese Regelung lässt wegen der Hinzufügung der Wörter „für Berechnungszwecke“ - deutlicher als die Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 der KapVO alter Fassung (vom 6.7.1990, Nds. GVBl. S. 256) - erkennen, dass für beide Studienabschnitte getrennte Kapazitätsberechnungen zu erstellen sind. Aus diesem Grund sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.

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Das hat nach der Rechtsauffassung der Kammer zur Folge, dass für die Aufnahmekapazität des Studiengangs im klinischen Ausbildungsabschnitt nur die tatsächlichen Verhältnisse der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin maßgebend sind, § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO. Im Einklang damit hat die Antragsgegnerin zur Berechnung der Schwundquote des klinischen Ausbildungsabschnitts (Datenerhebungsbogen G Klinik) nur die Studierendenzahlen der klinischen Semester (5. bis 12. Fachsemester) herangezogen. Denn die für die Errechnung der Schwundquote nach § 16 KapVO maßgebende Zahl der „Zugänge“ des klinischen Ausbildungsabschnitts ist die Zahl der Studierenden im 1. klinischen Semester, dem 5. Fachsemester Humanmedizin. Daraus folgt zugleich, dass die Studierendenzahl des 5. Fachsemesters als Eingangssemester der Klinik noch keinen Schwund im klinischen Ausbildungsabschnitt ausdrücken kann. Wird dagegen wie in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2004 (a.a.O.) die Zahl der Studierenden im letzten vorklinischen Semester (4. Fachsemester) als Ausgangszahl für die Entwicklung der Zahl der Studierenden in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin genommen, durchbricht die Schwundberechnung die von § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO vorgegebene Untergliederung des Studiengangs für Berechnungszwecke.

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Allerdings muss eine Schwundberechnung für den klinischen Ausbildungsabschnitt berücksichtigen, dass nicht alle Studierenden der Medizin, die sich hochschulrechtlich im 5. oder einem höheren Fachsemester befinden, bereits der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet werden dürfen. Denn nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO beginnt der klinische Ausbildungsabschnitt erst nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung (Physikum). Die Zahlen der Studierenden die sich im 5. oder einem höheren Fachsemester befinden, das Physikum aber noch nicht bestanden haben, dürfen deshalb nicht in das Zahlenwerk der Schwundberechnung für den klinischen Ausbildungsabschnitt eingestellt werden, weil auch dieses - wegen der damit verbundenen höheren Zahlen in den niedrigen klinischen Ausbildungssemestern - im Ergebnis rechnerisch zu einem Schwund führen würde, der tatsächlich nicht vorhanden ist. Ob in der vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin für den klinischen Ausbildungsabschnitt entsprechende Zahlen von Studierenden des vorklinischen Ausbildungsabschnitts enthalten sind, oder ob die auffällig hohen Zahlen der Eingangsemester in der Schwundberechnung durch eine Steigerung der Erfolgquote in den Ärztlichen Vorprüfungen der letzten Jahre beruhen, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn im Verlauf des Sommersemesters 2004 nur eine der tatsächlichen Aufnahmekapazität des nachfolgenden Wintersemesters 2004/2005 entsprechende Zahl von Studierenden die Ärztliche Vorprüfung bestanden hätte, würde sich daraus keine kapazitätsgünstigere Schwundberechnung ergeben. Denn dann hätte für das 1. Fachsemester statt der eingesetzten Zahl von 310 die der tatsächlichen Kapazität von 273 Vollstudienplätzen (s. Beschluss der Kammer vom 20.12.2004

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- 6 C 3392/04 u.a. -) entsprechende Studierendenzahl eingesetzt werden müssen. Eine geringere Studierendenzahl im Eingangssemester führt aber naturgemäß zu einer höheren rechnerischen Erfolgsquote und damit zu einem geringeren Schwundsausgleichsfaktor.

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Auch im Übrigen weist die für die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin aufgestellte Schwundberechnung der Antragsgegnerin keine zu hinterfragenden Besonderheiten auf. Die Entwicklung der von der Antragsgegnerin für die höheren Semester in den Datenerhebungsbogen G (Klinik) eingesetzten Zahlen ist unauffällig. Die Werte der mittleren Kapazitätsauslastung liegen in den einzelnen Semesterstufen im Durchschnitt knapp unter dem der Vollauslastung von 1,0. Schließlich zeigt ein Vergleich der Studierendenzahl derselben Kohorten, die sich in den Sommersemestern 2003 und 2004 im 4. Fachsemester (jeweils 352) und in den folgenden Wintersemestern 2003/2004 und 2004/2005 im 1. klinischen Semester befanden (301 bzw. 310) eine erhebliche Differenz von 51 bzw. 42 Studierenden. Auch dieses spricht dafür, dass die Antragsgegnerin in ihre Berechnung der Schwundquote des klinischen Ausbildungsabschnitts für das Wintersemester 2005/2006 keine sog. „Prüfungshänger“ einbezogen hat.

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Die von der Kammer vorgenommene Vergleichsberechnung der patientenbezogenen Kapazität des Modelstudiengangs mit der patientenbezogenen Ausbildungskapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zeigt danach deutlich auf, dass für die durch den Patientenengpass bestimmte Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs im 1. Fachsemester keine über die Zulassungszahl von 270 hinausgehende Ausbildungskapazität mehr zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die für das 1. Fachsemester vorgesehenen patientenbezogenen Lehrveranstaltungen von der Antragsgegnerin gegenwärtig nur unter Überschreitung der in der KapVO definierten patientenbezogenen Kapazität erbracht werden. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, der von Seiten der Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob die Berechnungsparameter des § 17 Nr. 1 und 2 KapVO noch mit den Anforderungen der ÄApprO im Einklang stehen und ausreichend kapazitätsgünstig sind, nachzugehen.

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Unbegründet sind auch die Anträge der Antragsteller zu Nrn. 53. bis 169. und 630. bis 682., soweit diese hilfsweise eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beanspruchen. Denn die mit der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzten Studienplätze sind ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin in dem auf innerkapazitäre Zulassung gerichteten Eilverfahren 6 C 6938/05 nach Abschluss des ZVS-Vergabeverfahrens mit der Auswahl von 270 Bewerberinnen und Bewerbern durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vollständig vergeben. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens hat die Antragsgegnerin in der Zeit vom 10. bis 14. November 2005 für nicht in Anspruch genommene Nachrückerplätze insgesamt fünf Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 11 Abs. 11 ZVS-VergabeVO ausgelost und die immatrikuliert. Dass diese Plätze weiterhin besetzt sind, folgt aus der im Verfahren 6 C 5167/05 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Prof. Dr. med. A. vom 6. Januar 2006.