Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.11.2005, Az.: 6 C 579/05

Abitur; Anteilsquote; Antragsfrist; Ausländer; Besoldungsgruppe; Bildungsinländer; Juniorprofessor; Lehrverpflichtung; Numerus clausus; Psychologie; Regellehrverpflichtung; Reifezeugnis; Stellengruppe; Studienplatz; Studienplatzvergabe; Studienzulassung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
15.11.2005
Aktenzeichen
6 C 579/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. In Bezug auf die Stellengruppe des/der Juniorprofessors/Juniorprofessorin (W1-Stelle) ist weiterhin von einer Lehrverpflichtung von 6 LVS auszugehen.

2. In die Verteilung ungenutzt gebliebener Studienplätze sind auch sog. Bildungsinländer (Nicht-EU-Ausländer mit in der Bundesrepublik Deutschland erworbenem Reifezeugnis) nach Maßgabe einer auf Landesrecht beruhenden Gleichstellung dieses Personenkreises mit Deutschen einzubeziehen (wie VG Göttingen, Beschl. vom 25.05.2005, 8 C 6/05).

Tenor:

A. Die Anträge der Antragstellerinnen zu 6) und 8) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

B. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 2), 4), 6), 8), 9) und 12) werden abgelehnt.

Diese Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens.

C. I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter den Antragstellern zu 3), 5), 7), 10), 11), 13 bis 21) eine Rangliste auszulosen und ihnen das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekannt zu geben; die Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 vorläufig zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester zuzulassen,

a) auf die bei der Auslosung die Rangplätze 1 und 2 entfallen und

b) die innerhalb einer Woche, nachdem die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides Statt versichert haben, dass er oder sie an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Psychologie zugelassen worden ist;

die übrigen Antragsteller unter den in C I. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen unverzüglich entsprechend ihrem jeweiligen Rang nachrücken zu lassen, wenn ein vorrangiger Antragsteller oder eine vorrangige Antragstellerin die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in C I. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen beantragt hat.

II. Im Übrigen werden diese Anträge abgelehnt.

III. In den von C I. 1. erfassten Verfahren tragen die Antragsteller zu 6/7 und die Antragsgegnerin zu 1/7 die jeweiligen Verfahrenskosten.

D. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragsteller begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie bei der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2005/06. Die Anträge sind auf eine Zulassung zum 1. Fachsemester gerichtet. Die Antragstellerinnen zu 6) und 8) haben außerdem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Antragsbegründungen verwiesen.

2

Die Zahl der im Studiengang Psychologie (Diplom) zu vergebenden Studienplätze ist gemäß § 1 i.V.m. Anlage 1 Abschn. I A der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2005/06 und zum Sommersemester 2006 - ZZ-VO - vom 5. Juli 2005 (Nds. GVBl. 2005, 224) auf 56 festgesetzt worden. Infolge der Einführung des Studienjahrbetriebes werden nur noch jeweils zum Wintersemester Studienanfänger an der Hochschule in diesem Studiengang aufgenommen.

3

Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält an der Zahl von 56 verteilten Studienplätzen für Studienanfänger im Wintersemester fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Berechnungen der Antragsgegnerin, wird auf die Generalakte "Psychologie/WS 2005/06" Bezug genommen.

4

II. Die Anträge der Antragsteller zu 3), 5), 7), 10), 11), 13) bis 21) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben lediglich in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang Erfolg. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 2), 4), 6), 8), 9) und 12) sind in vollem Umfang abzulehnen. Infolgedessen kann den Antragstellerinnen zu 6) und 8) die von ihnen außerdem beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in diesem Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

6

Die auf eine einstweilige Zulassung zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin gerichteten Anträge der Antragsteller zu 1), 2), 4), 6), 8), 9) und 12) können ungeachtet der Frage unausgeschöpfter Aufnahmekapazitäten bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller bei der Antragsgegnerin keinen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag gestellt haben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Nds. Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen - Hochschul-VergabeVO - i.d.F. vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. 2005, 215) muss der Studienbewerber, wenn er die Zulassung zum Studium außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl beantragt, den hierauf gerichteten Zulassungsantrag und die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist bei der Hochschule einzureichen. Die Antragsteller zu 1), 2), 4), 6), 8), 9) und 12) haben bei der Antragsgegnerin einen diesbezüglichen Antrag überhaupt nicht oder nicht bis zum 15. Oktober 2005, dem Ende der für sie geltenden Bewerbungsfrist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2b Hochschul-VergabeVO) vorgelegt. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist (§ 2 Abs. 1 Hochschul-VergabeVO). Eine Nachfrist konnte die Antragsgegnerin nicht setzen, da eine § 2 Abs. 1 Satz 3 Hochschul-VergabeVO entsprechende Regelung für das Zulassungsverfahren außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl fehlt. Nicht ausreichend ist, wenn einzelne Antragsteller eine Kopie ihres an die Hochschule gerichteten Antragsschreibens und die Hochschulzugangsberechtigung dem bei Gericht gestellten Antrag auf Zulassung zum Studium beigefügt haben. Der gerichtliche Zulassungsantrag unterscheidet sich von dem an die Hochschule gerichteten Antrag nach Form und Inhalt und ist deshalb nicht geeignet, diesen auch nur teilweise zu ersetzen oder ihn zu ergänzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 23.04.1992 - 10 N 5675/91 u.a. -; VG Braunschweig, Beschl. vom 08.12.1999 - 6 C 2607/99 -; VG Göttingen, Beschl. vom 15.11.2004 - 8 C 2133/04 -).

7

Die Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) scheitern außerdem daran, dass diese Antragsteller eine aktuelle eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt haben, obgleich sie vom Gericht hierzu aufgefordert worden sind. Denn eine die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise rechtfertigende Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits an einer anderen Hochschule endgültig oder auch nur vorläufig zum angestrebten Studiengang zugelassen worden ist. Aus diesem Grund fordert die Kammer von den Rechtsuchenden regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung, dass dies nicht der Fall ist. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben einen solchen Nachweis bis zur Entscheidung der Kammer nicht geführt.

8

Die Anträge der übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller haben teilweise Erfolg.

9

Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist die Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. 2003, 222) - KapVO -. Die Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und zunächst ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt für den von den Antragstellern gewählten Studiengang Psychologie (Diplom) zum Wintersemester 2005/06 eine Aufnahmekapazität von 58 Studienplätzen für Studienanfänger.

10

In die Berechnung gehen gem. § 8 Abs. 1 und 3 KapVO alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind. Maßgeblich sind insoweit grundsätzlich die am Berechnungsstichtag heranzuziehenden Ansätze des Stellenplans der Antragsgegnerin für das Jahr 2005.

11

Danach stehen der Antragsgegnerin für den Studiengang Psychologie insgesamt 15,50 Stellen zur Verfügung, die sich zusammensetzen aus:

12
7 C 3 / C 4 - Stellen(Professor)
3 C 1 - Stellen(Wiss. Assistent)
1 A 13 - Stelle(Akad. Rat)
3,5 BAT II a - Stellen(Wiss. Mitarbeiter z. F. d. N.)
1 W1-Stelle(Juniorprofessorin)
13

Gegenüber den zurückliegenden Vergabezeiträumen hat sich die Stellenzahl um 1,50 Stellen erhöht. Dies hat seinen Grund im Wesentlichen in einer Veränderung der Ausbildung in den an der Lehreinheit Psychologie beteiligten Studiengängen. Hierdurch ist der Umfang an Dienstleistungen, die diese Lehreinheiten für den Studiengang Psychologie bisher erbracht haben (Dienstleistungsimport), geringer geworden, so dass dieser Teil der Ausbildung im Pflicht- und Wahlpflichtbereich von der Lehreinheit Psychologie selbst vorgehalten werden muss. Zudem sind von der Lehreinheit Psychologie auch Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen. Diesen Veränderungen ist mit der Stellenerhöhung in der Lehreinheit Psychologie Rechnung getragen worden, um eine Verringerung der Ausbildungskapazität zu vermeiden.

14

Grundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich bemessenen Regellehrverpflichtungen ist die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 11. Februar 2000 - LVVO - (Nds. GVBl. 2000, 18). Gegen die Höhe der darin festgesetzten Regellehrverpflichtungen sind - soweit diese hier maßgeblich sind - verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere erweist sich die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 (2. Alt.) LVVO ausgewiesene Regellehrverpflichtung von befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern auch in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2004 (NJW 2004, 2803) als rechtmäßig (vgl. hierzu: Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 30.04.2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 17.11.2004, 6 D 11327/04.OVG; VG Braunschweig, Beschl. vom 10.12.2004 - 6 C 407/04 -).

15

Allerdings begegnet die Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung rechtlichen Bedenken, soweit es um die Stelleninhaberin der Besoldungsgruppe W 1 geht. Die von der Hochschule in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von vier LVS für die Inhaberin der W 1-Stelle (Juniorprofessorin) bedarf einer Korrektur. Dies hat die Kammer bereits in der Entscheidung vom 10.12.2004 (6 C 407/04) ausgeführt. Diese Stelleninhaberin wurde mit Wirkung vom 10. November 2003 in die Planstelle der Besoldungsgruppe W 1 eingewiesen. Hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung wurde sie darauf verwiesen, dass sich diese „aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) in der jeweils geltenden Fassung“ ergebe. Die Regellehrverpflichtung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist jedoch in der Lehrverpflichtungsordnung vom 11. Februar 2000 noch nicht normiert. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage eines Erlasses des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 10. April 2003 (Az.: 25.4-70040/4(49)), der seinerseits auf einen entsprechenden Beschluss der Wissenschafts- und Kultusministerien der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 5. Dezember 2002 verweist, die Lehrverpflichtung der Juniorprofessorin erneut mit lediglich 4 LVS angenommen und diesen Wert in die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie eingestellt.

16

Die Kammer hält indes - wie auch das Niedersächsische OVG (Beschl. vom 29.06.2003, 2 NB 859/04 -; Beschl. vom 30.11.2004, 2 NB 430/03) - weiterhin eine Lehrverpflichtung von nur vier LVS für Juniorprofessorinnen und -professoren in Anbetracht der dienstrechtlichen Stellung eines solchen Hochschullehrers und der mit dieser Funktionsstelle verbundenen Aufgabenbereiche nicht für angemessen. Wie schon im Beschluss vom 10. Dezember 2004 (6 B 407/04 u. a.) ausgeführt worden ist, würden bei einer derart geringen Lehrverpflichtung die Unterschiede aufgehoben, die zwischen den in Abhängigkeit von einem habilitierten Lehrstuhlinhaber in der Lehre eingesetzten wissenschaftlichen Assistenten und den Juniorprofessoren bestehen, die eigenverantwortlich lehren und forschen sollen (vgl. hierzu: Knopp/Gutheil, Neues Hochschulrecht - Reform mit Haken?, NJW 2002, 2828; Hoins, Die Juniorprofessur als Zentralfigur der Personalstrukturreform an den Hochschulen, NVwZ 2003, 1434). Andererseits kann eine Lehrverpflichtung von 8 LVS, wie sie die habilitierten Professoren und Professorinnen haben, ebenfalls nicht angenommen werden, denn im Gegensatz zu den habilitierten Lehrstuhlinhabern muss der Juniorprofessor innerhalb des befristeten Zeitraums seiner Anstellung noch für eine (endgültige) Berufung arbeiten. Wenngleich er nicht mehr mit der Arbeitsbürde einer Habilitation belastet ist, ist der Juniorprofessor jedoch gehalten, erhebliche Zeit auf die Schärfung seines wissenschaftlichen Profils zum Erwerb der für die Erlangung einer Lebenszeitprofessur notwendigen wissenschaftlichen Zusatzqualifikation aufzuwenden; diese umfänglichen Arbeiten beschneiden in aller Regel den zeitlichen Umfang seines Einsatzes in der Lehre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 30.11.2004, a. a. O., m. w .N.). Die Kammer hält deshalb eine Lehrverpflichtung von 6 LVS bei Juniorprofessorinnen und -professoren auch bereits in den ersten drei Jahren ihrer Anstellung für geboten. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2005/06 die Stelleninhaberin tatsächlich auch mehr Lehrleistungen erbringt als sie von der Antragsgegnerin mit 4 LVS angenommen worden sind.

17

Die Summe der Lehrveranstaltungsstunden beträgt hiernach 96,0 LVS. Zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber von insgesamt 96,0 LVS kommen Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO) im Umfang von 15 LVS hinzu, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in dem hier maßgeblichen Bemessungszeitraum durchschnittlich je Semester zur Verfügung gestanden haben.

18

Von dem Lehrangebot (111,0 LVS) sind schließlich wegen des Dienstleistungsbedarfs der Studiengänge Medienwissenschaften (Magister) von 1,4285 LVS, Bauingenieurwesen (Diplom) von 0,4995, Maschinenbau (Diplom) von 0,9970 und Elektrotechnik (Diplom) von 0,5060 insgesamt 3,4310 LVS abzuziehen.

19

Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 107,5690 LVS.

20

Aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges nach Lehrveranstaltungsstunden wird die personalbezogene Ausbildungskapazität abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht. Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Psychologie (Diplom) auf insgesamt 4,0 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2 Abschn. A I KapVO). Den auf die Ausbildung in der Lehreinheit Psychologie (Diplom) entfallenden CNW-Eigenanteil hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Anteile, die auf die am Lehrangebot für den Studiengang Psychologie außerdem - in einem geringer gewordenen Umfang - beteiligten Lehreinheiten Biowissenschaften (0,1250), und Mathematik (0,2666) entfallen, zutreffend mit 3,6084 ermittelt (vgl. zu dieser Berechnungsweise: VG Braunschweig, Beschl. vom 03.05.1991 - 6 C 6055/91 u.a.-; OVG Lüneburg, Beschl. vom 24.09.1991 - 10 N 5449/91 -; Beschl. vom 22.12.1993 - 10 N 5838/93 u.a. -).

21

Sind - wie es hier ab dem Wintersemester 1996 der Fall ist - einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilsquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamt-Aufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben (§ 12 Abs. 1 KapVO). Die Anteilsquoten werden aus dem Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller Studiengänge dieser Lehreinheit gebildet. Durch Multiplikation der Anteilsquoten mit den Curricularanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt (Formel 4 der Anlage 1 § 6 KapVO), der sich insgesamt auf 3,6143 beläuft und dem bereinigten Lehrangebot gegenüberzustellen ist. Die Aufteilung der Aufnahmekapazität auf die Studiengänge Psychologie (Diplom) und Psychologie (Magister) hat die Antragsgegnerin im Einzelnen dargestellt; das Aufteilungsverhältnis hat sich gegenüber den zurückliegenden Vergabezeiträumen im Grunde nicht verändert:

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StudiengangCApzpCAp x zp
Psychologie (Diplom)3,60840,94873,4232
Psychologie (Magister)3,7334 0,0512 0,1911
3,6143
23

Dieser Rechengang führt bei Anwendung der Formel 5 zu einer jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) von 57,5217 Plätzen für Studienanfänger im Studiengang Psychologie (Diplom) zum Wintersemester 2005/06:

24

Ap = 2 x 107,5690 : 3,6143

25

Ap = 59,5241 x 0,9487

26

Ap = 56,4705

27

Dieses Ergebnis ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge von Studenten in höheren Fachsemestern wegen des Studienabbruches, des Fach- oder eines Hochschulwechsels in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Für ein derartiges Schwundverhalten ist nach den Berechnungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Studiendauer von neun Semestern im Studiengang Psychologie (Diplom) ein Wert von 1,0183 anzusetzen.

28

Hinsichtlich der Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden, dass dort in zwei Fällen Übergangskoeffizienten von höher als 1,0 einbezogen worden sind. Ein Anspruch darauf, dass eine im Verhältnis zur Kohorte oder Zulassungszahl eines Vorsemesters höhere Zahl von Studenten im Folgesemester nicht vollständig berücksichtigt wird, besteht nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 30.07.1996, Nds. Rpfl 1996, 297 m.w.N.). Ob diese Erhöhung seinen Grund in einer „Überbuchung“ hatte und sich die Erwartung, die Zuweisung einer höheren Zahl von Studienplätzen an Studienbewerber werde sich um die voraussichtlichen Nichtannahmen von Studienplätzen ausgleichen, in Einzelfällen nicht erfüllt hatte, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht geklärt werden. Rechtliche Bedenken gegen eine solche Verfahrensweise bestünden ohnehin nicht.

29

Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin insgesamt 57,5039 (56,4705 x 1,0183; gerundet: 58) Studienplätze im Studiengang Psychologie (Diplom). Die Antragsgegnerin hat 56 Studienplätze an Studienanfänger vergeben, sodass es der Verteilung von zwei weiteren Studienplätzen nach Maßgabe der in der Beschlussformel getroffenen Anordnung bedarf.

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In das Verteilungsverfahren ist auch die Antragstellerin zu 10), die die kroatische Staatsangehörigkeit, aber ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Reifezeugnis besitzt, einzubeziehen. Das Recht des einzelnen Studienbewerbers auf Aufdeckung und Verteilung ungenutzt gebliebener Ausbildungskapazität der Hochschulen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl für den jeweiligen Studiengang ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG, dem nur für Deutsche geltenden Grundrecht aus Art 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip aus Art 20 Abs. 3 GG (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. vom 18.07.1972, BVerfGE 33, 303; OVG Nordrh.-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2003 - 13 C 42/03 - <juris>). Insoweit können nur Deutsche und die ihnen gleichgestellten Studienbewerber auf dem Rechtsweg einen solchen Studienplatz beanspruchen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union den Deutschen gleichgestellt. Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Bildungsinländer), steht jedoch nach § 27 Abs. 3 HRG i. V. m. Art 1 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (NdsGVBl. 2000, 10), bekannt gemacht durch das Gesetzt zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17.02.2000 (NdsGVBl. 2000, 9 und 228), ebenfalls ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung kraft Landesrechts zu (vgl. auch: VG Göttingen, Beschl. vom 24.05.2005 - 8 C 6/05 - m. w. N.); diese Vorschriften sind auf die Antragstellerin zu 10) anzuwenden.

31

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Antragsteller zu 1), 2), 4), 6), 8), 9) und 12) aus § 154 Abs. 1 VwGO, in den übrigen Verfahren aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Bezug auf die von den Antragstellerinnen zu 6) und 8) gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 1 Nr. 2 GKG, 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, auch in Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die mit einer solchen Regelung in aller Regel verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.