Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.11.2014, Az.: 2 NB 81/14

HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene Kapazität; ambulante patientenbezogene Kapazität; stationäre patientenbezogene Kapazität; Lehrkrankenhaus; Lehrpraxis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.11.2014
Aktenzeichen
2 NB 81/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.12.2013 - AZ: 8 C 7059/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die nur für den Modellstudiengang HannibaL (Medizinische Hochschule Hannover) entwickelten Parameter für die Berechnung der patientenbezogenen stationären und ambulanten Studienplatzkapazität begegnen mit Verbindlichkeit für das vorliegende Eilverfahren (weiterhin) noch keinen Bedenken.

Da der Modellstudiengang auf die Ausbildung in externen Ausbildungsstätten (Lehrkrankenhaus, Lehrpraxis) angewiesen ist, die verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern mithin nicht als eine bloße freiwillige Leistung der Hochschule, sondern als unmittelbar gebotener Beitrag zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe aus § 3 Abs. 1 NHG zu bewerten ist, erscheint es nicht fernliegend, sämtliche externen Ausbildungsstunden (u.a. Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika) bei der Berechnung der Studienplatzkapazität zu berücksichtigen.

Einer kritischen Prüfung der Ergebnisse aus dem von der Hochschule eingeholten Gutachten unter Einschluss der Erkenntnisse aus anderen Modellstudiengängen durch die dazu berufenen Gremien vermag der Senat zumindest mit Verbindlichkeit für das vorliegende Semester nicht vorzugreifen.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den sie betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 2. Dezember 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (270) für das 1. Fachsemester begehrt.

Gemäß einer auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 NHG mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur geschlossenen Zielvereinbarung vom 26. Mai 2005 bietet die Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2005/2006 auf der Grundlage des § 41 ÄApprO für Studienanfänger nur noch einen Modellstudiengang Medizin "Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre" (HannibaL) an, der aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten (insgesamt fünf Studienjahren) besteht, wobei pro Studienjahr drei Tertiale von jeweils zehn Wochen gebildet werden. An diese fünf Studienjahre schließt sich ein praktisches Jahr an, danach erfolgt die abschließende Prüfung. Prägendes Element dieses Modellstudiengangs ist nach Darlegung der Antragsgegnerin bereits vom ersten Semester an ein patientenbezogener Unterricht. Zum Wintersemester 2005/2006 wurde der bisher angebotene Regelstudiengang Medizin mit der bisherigen Trennung in die zwei Studienabschnitte "Vorklinik" und "Klinik" aufgegeben. In der Zielvereinbarung wurde weiter festgehalten, dass die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang (allein) auf Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität festgesetzt werden solle.

Die in der Vergangenheit gegen die Einrichtung des Modellstudienganges und gegen die Begrenzung der Zulassungszahl auf jährlich jeweils 270 Studienplätze eingereichten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg. Zur Begründung hat der Senat bis einschließlich zum Sommersemester 2012 im Wesentlichen die Auffassung vertreten, eine normative Festsetzung der Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität für den Modellstudiengang könne solange nicht verlangt werden, wie die für die Erprobung des Modellstudiengangs einzuräumende Übergangszeit noch nicht abgelaufen sei. Diese Übergangszeit könne frühestens nach einem vollständigen Durchlauf der ersten zum Studienjahr 2005/2006 für den Modellstudiengang zugelassenen Kohorte einschließlich der abzulegenden ärztlichen Prüfung, mithin also frühestens Ende 2011 (fünf Studienjahre, ein praktisches Jahr zuzüglich Zeit für die Prüfung; Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, WS 2008/2009) und damit faktisch erst Ende des Sommersemesters 2012 (Beschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, WS 2011/2012) als beendet angesehen werden.

Die Antragsgegnerin hatte bereits Anfang 2009 die Fa. AU. und AU. AS (im Folg.: Fa. AU.) mit der "Untersuchung der Patienteneignung und Patientenbelastung im Rahmen des Modellstudienganges als Grundlage für die Kapazitätsberechnung (UPPMK)" beauftragt. In dem abschließenden Gutachten der Fa. AU. vom Oktober 2011 wird für die Ermittlung der stationären Patientenkapazität der Begriff der „tagesbelegten Betten“ unter Einbeziehung auch der Privatpatienten neu definiert und ein Parameter von 10,65 % errechnet (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 89, Kurzfassung S. 18). Für die ambulante Patientenkapazität wird der Begriff des „poliklinischen Neuzugangs“ neu definiert und ein Parameter von 1 : 1.300 ermittelt (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 22, 23). Darüber hinaus wird in dem Gutachten eine Formel zur Umrechnung der im Modellstudiengang auch außeruniversitär erbrachten patientenbezogenen Ausbildungsstunden in Studienplätze entwickelt (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 30).

In Anlehnung an dieses Gutachten wurde § 17 Abs. 2 der Nds. KapVO geändert (Änderungsverordnung v. 4.7.2012, NdsGVBl. S. 220, vgl. zuvor auch schon die Änderung in § 17 Nds. KapVO idF. v. 23.6.2009, NdsGVBl S. 288) und wurden die neuen Parameter und Vorgaben nur für den Modellstudiengang übernommen.

Für das Wintersemester 2012/2013 - also für den Zeitraum nach Ablauf der Übergangszeit - hat der Senat die Berechnung nach den nur für den Modellstudiengang geltenden Parametern und die daraus abgeleitete Begrenzung auf (weiterhin) 270 Studienplätze als (noch) zulässig angesehen, allerdings auf die Problematik hingewiesen, dass die Parameter einerseits zwar auf Besonderheiten des Modellstudienganges (engere Patientenanbindung) beruhen, andererseits aber auch auf nicht im Modellstudiengang angelegte Besonderheiten der Antragsgegnerin (Krankenhaus der Supramaximalversorgung mit nur eingeschränkt für die Ausbildung geeigneten Krankheitsbildern) bzw. auf allgemeine Veränderungen im Krankenhausbereich (z. B. kürzere Liegezeiten im stationären Bereich / veränderte Untersuchungshäufigkeit im ambulanten Bereich). Ebenso wurde auf die auch der Antragsgegnerin bewussten Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der sich aus der Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern ergebenden Studienplatzkapazitäten hingewiesen, von einer weitere Zeit beanspruchenden kritischen Prüfung des Gutachtens der Fa. AU. im Bundesgebiet unter Einschluss der Erkenntnisse aus anderen Modellstudiengängen ausgegangen und die Frage in den Raum gestellt, ob die Einbeziehung etwaiger weiterer Lehrkrankenhäuser und damit eine Ausweitung der Studienplatzkapazität als eine bloße freiwillige Leistung der Antragsgegnerin im Rahmen des § 41 ÄApprO oder als unmittelbarer Beitrag zur Erfüllung ihres gesetzlichen (Lehr)Auftrags zu sehen sei.

Für das vorliegend im Streit befindliche Wintersemester 2013/2014 hat die Antragsgegnerin keine wesentlichen Veränderungen an dem Modellstudiengang vorgenommen. Eine etwaige weitere Auslagerung der Ausbildung an Lehrkrankenhäuser und/oder -praxen hat die Antragsgegnerin geprüft, davon aber aus den im Einzelnen im Lehrkrankenhauskonzept 2 (v. 31.1.2014/7.3.2014, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 7.4.2014) genannten Gründen Abstand genommen.

Nach der für das vorliegende Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen ZZ-VO (v. 10.6.2013, NdsGVBl. 136) sind erneut 270 Studienplätze festgesetzt worden. Ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten anonymisierten Immatrikulationslisten sind bei ihr im 1. Fachsemester 275 und im 3. und 5. Fachsemester je 270 Studierende immatrikuliert.

Durch Beschluss vom 2. Dezember 2013, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Anträge zahlreicher Antragsteller, die - wie die Antragsteller dieses Verfahrens - im Wintersemester 2013/2014 ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester (tlw. auch zum 5. Fachsemester) des Studiengangs Humanmedizin begehrt haben, abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung der Vorinstanz wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde mit dem sinngemäßen Ziel, die Antragsgegnerin unter Abänderung des ihn betreffenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise die Teilnahme an einem Losverfahren zu ermöglichen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Eine gesonderte Kapazitätsberechnung ist für den Modellstudiengang weiter zulässig (1). Die von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsart begegnet zwar Bedenken (2). Gleichwohl ist mit Verbindlichkeit für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich, dass eine über 270 Plätze hinausgehende Studienplatzkapazität bei der Antragsgegnerin besteht (3). Den weiteren Einwendungen der Antragsteller ist ebenfalls nicht zu folgen (4).

1.  Auch nach Ablauf der Übergangszeit für die Erprobung des Modellstudienganges (faktisch mit dem Sommersemester 2012) ist eine gesonderten Kapazitätsberechnung, wie sie in § 17 Abs. 2 KapVO 2012 (Änderungsverordnung v. 4.7.2012, NdsGVBl. S. 220) nur für den Modellstudiengang enthalten ist, gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 in Verbindung mit der Innovationsklausel der §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO zulässig. Hierzu verweist der Senat auf seine Beschlüsse zu den vergangenen Semestern (insb. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u. a. -).

An jenen Ausführungen ist auch für das vorliegende Verfahren weiter festzuhalten. Es haben sich lediglich die Ausbildungsstunden gegenüber den Verhältnissen bei Erstellung des Gutachtens geringfügig verändert (756 Ausbildungsstunden insgesamt, davon 67 an Mitstudierenden, 458 unmittelbar in der MHH <410 stationär, 48 ambulant>, 231 in externen Einrichtungen <150 in Lehrkrankenhäusern, 81 in Lehrpraxen>, vgl. Kap.-Berechnung, dort  Modulliste 2012/2013).

2.  Der von der Antragsgegnerin gewählten Berechnungsart, die Teile der externen Kapazität über die Erhöhungsregel des § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO (idFd. Änderungsverordnung v. 4.7.2012, NdsGVBl. S. 220, im Folg.: KapVO 2012) einbezieht, ist indes nicht (mehr) ohne Modifikationen zu folgen.

Ausgangspunkt der Berechnung der Antragsgegnerin ist der auch vom Verwaltungsgericht dargelegte Berechnungsansatz nach dem nur für den Modellstudiengang geltenden § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KapVO, in Kurzform:

1.233,56 DRG-Betten x 10,65 %

131,3740

zzgl. 50 % ambulant

  65,6870

197,0610

Die sich aus den einbezogenen externen Lehranstalten ergebende Kapazität hat die Antragsgegnerin über § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2012 berücksichtigt, dabei allerdings nicht die gesamten 231 externen Ausbildungsstunden (150 an Lehrkrankenhäusern, 81 in Lehrpraxen), sondern nur die 150 externen Ausbildungsstunden in Lehrkrankenhäusern zugrunde gelegt, diese ins Verhältnis zu insgesamt 756 Ausbildungsstunden/Ausbildung je Student gesetzt und so weitere Studienplätze in Höhe von

150 : 756 = 19,8413 %

19,8413 % von 197,0610 =

39,0994

errechnet, mithin insgesamt

236,1604,

die sie nach ihrem Vortrag freiwillig - die Antragsgegnerin spricht von einem deutlichen Sicherheitspuffer (Schriftsatz v. 15.10.2014) - um 34 auf 270 aufgestockt hat.

Wie bereits das Verwaltungsgericht erörtert hat, hat der Senat im Vorjahresbeschluss (v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris) hierzu Bedenken aufgezeigt.

a.  Zunächst hat er - darin ist ihm das Verwaltungsgericht für das vorliegende Semester und letztlich auch die Antragsgegnerin gefolgt - erwogen, von der Gesamtzahl der patientenbezogenen Ausbildungsstunden diejenigen abzuziehen, in denen die Patienten durch Mitstudierende bzw. Schauspieler ersetzt werden. An dieser Betrachtungsweise hält der Senat für das vorliegende Semester fest.

b.  Zudem hat er darauf hingewiesen, dass möglicherweise in Übereinstimmung mit der Fa. AU. alle patientenbezogenen externen Veranstaltungen (hier 231 Stunden, vgl. für das vorliegende WS 2013/2014 Kap. Unterlagen, dort Modulliste 12/13, Kategorie PE-0, Längsspalte G) bei der Ermittlung der externen Kapazität - hier nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2012 - zu berücksichtigen seien. Auch an dieser Betrachtungsweise hält der Senat (allerdings nur als eine von mehreren Berechnungsalternativen, vgl. dazu unter 3b) fest.

Einzuräumen ist allerdings, dass die Übertragung der herkömmlichen Kapazitätsberechnungsansätze für das in § 17 Abs. 2 KapVO geregelte Modell "HannibaL" Fragen offen lässt, die bereits von § 41 Abs. 1 Nr. 4 der Approbationsordnung (ÄApprO) nicht befriedigend geklärt werden. Die Vorschrift des § 41 ÄÄpprO, die für Modellstudiengänge die Einbeziehung von geeigneten Krankenhäusern, ärztlichen Praxen und anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in jedem Ausbildungsabschnitt erlaubt, lässt bereits eine genaue Einordnung in die Begrifflichkeiten des § 3 ÄApprO (praktisches Jahr) und in die "Unterrichtsveranstaltungen" im Sinne des § 2 ÄApprO vermissen. Macht die Universität - wozu sie rechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet ist - von den damit eröffneten Möglichkeiten Gebrauch, verlangt indes jedenfalls das Gebot der Kapazitätsausschöpfung, die dadurch zusätzlich verfügbar gewordene Kapazität möglichst umfassend in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen, soweit dies in systemgerechter Weise möglich ist.

Danach bestehen keine durchgreifenden Bedenken, bei den Berechnungsansätzen die in der Hochschule und in den Lehrkrankenhäusern durchgeführten Blockpraktika im Rahmen des Modellstudienganges als Ausbildungsstunden zu berücksichtigen. Der Senat sieht keinen Anlass, die Unterrichtsqualität dieser Blockpraktika in Zweifel zu ziehen. Aus der hierfür gegebenen Beschreibung im "Lehrkrankenhauskonzept 2" der Antragsgegnerin (v. 31.1.2014) sowie in den Erörterungen des AU. -Gutachtens ergeben sich hierfür keine Ansätze. Das Blockpraktikum (vgl. dazu § 7 Abs. 5 der Studienordnung idFv. 12.6.2013) fällt unter die Unterrichtsveranstaltungen in der Gestalt praktischer Übungen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika umfassen (näher spezifiziert in § 2 Abs. 3 ÄApprO). Unerheblich ist, dass bei der Ableitung der herkömmlichen Parameter von 15,5% (stationärer Bereich) und 1:1000 (ambulanter Bereich) nur die festgelegten 444, später 476 Stunden (Unterricht am Krankenbett, § 2 Abs. 3 ÄApprO 2002) als notwendige Ausbildungsstunden/Student Eingang in die Berechnungsformel gefunden haben, nicht jedoch ein Blockpraktikum (vgl. Fa. AU., Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 86 Fußn. 5); denn die Zahl der Ausbildungsstunden am Patienten ist für den Modellstudiengang neu ermittelt und unter Einbeziehung aller relevanten Ausbildungsteile (u.a. neben Unterricht am Krankenbett auch Blockpraktikum) auf 750 (WS 2012/201) bzw. 756 Stunden (WS 2013/2014) festgelegt worden, wobei diese Zahl allerdings um die Ausbildungsstunden an Schauspielern/Mitstudierenden (WS 2012/2013: 60; WS 2013/2014: 67) noch zu bereinigen wäre. Entsprechend sind in den für den Modellstudiengang errechneten Parameter von 10,65% sowohl der Unterricht am Krankenbett (184 Std.) als auch das Blockpraktikum (227 Stunden, insg. mithin 411 stationäre Ausbildungsstunden unmittelbar an der MHH) eingeflossen (Fa. AU., Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 89). Soweit in der Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris) die Auffassung vertreten wird, Ausbildungsstunden in außeruniversitären Krankenanstalten seien nur kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um Unterricht am Krankenbett handele, ein Blockpraktikum in außeruniversitären Krankenanstalten sei dagegen nicht zu berücksichtigen, weil auch der herkömmliche Parameter von 15,5% das Blockpraktikum nicht berücksichtige, ist dieser Gedankengang daher auf den Modellstudiengang nicht übertragbar.

Unter dem Gesichtspunkt einer umfassenden Kapazitätsausschöpfung sind nicht nur die externen Ausbildungsstunden an Lehrkrankenhäuser (WS 2013/2014: 150 Std.), sondern auch die Ausbildungsstunden in Lehrpraxen (WS 2013/2014: 81Std.) einzubeziehen. Allerdings halten die für den Modellstudiengang geltenden Berechnungsvorgaben in § 17 Abs. 2 KapVO im Wesentlichen an der herkömmlichen Begrifflichkeit der Kapazitätsverordnungen fest, ohne zusätzliche Hilfestellungen für die Beantwortung der Frage zu geben, wie die für Modellstudiengänge geltenden Besonderheiten des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ÄÄpprO kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind. Die - im Eilverfahren nur vorläufige - Auslegung des Senats muss das Ergebnis eines verfassungsrechtlich relevanten Verstoßes gegen das Kapazitätsausschöpfungsgebot vermeiden. Der Senat geht vor dem Hintergrund der besonderen rechtlichen Einbettung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2012 im Vergleich zu dem für Regelstudiengänge geltenden § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO deshalb davon aus, dass die für Absatz 1 herkömmliche Auslegung nicht zwingend auf Absatz 2 zu übertragen ist. Der Begriff der "Anstalt" ist offen dafür, nicht allein auf Krankenhäuser, sondern auch auf andere Einrichtungen bezogen zu werden, die eine gewisse organisatorische Verfestigung bieten. Die Einbeziehung aller externen Stunden dürfte auch unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit der Kapazitätserschöpfung geboten sein, da die Antragsgegnerin andernfalls die Aufnahmekapazität durch eine veränderte Aufteilung der externen Ausbildungsstunden auf Lehrkrankenhäuser einerseits und Lehrpraxen andererseits erheblich beeinflussen könnte.

Soweit sich dem Senat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin erschließt, würden sich die verbleibenden 81 Stunden an externer Ausbildung in Lehrpraxen nämlich sonst an keiner anderen Stelle der Kapazitätsberechnung kapazitätsbildend auswirken - also praktisch "ins Loch fallen".

Auch weil die die Antragsgegnerin als Argument gegen die Einbeziehung weiterer Lehrkrankenhäuser betont, sie habe bereits ca. 1/3 des praktischen Unterrichts in Lehrkrankenhäuser und Lehrpraxen (231 Stunden von insg. 756 Ausbildungsstunden, einschl. 67 Std. Ausbildung an Mitstudierenden/Schauspielern) ausgelagert (vgl. Lehrkrankenhauskonzept v. 31.1.2014/7.3.2014 S. 8), hält der Senat den Berechnungsansatz der Fa. AU. (vgl. Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 30) für zutreffender als die von der Antragsgegnerin gewählte Berechnung (zu weitergehenden Überlegungen siehe unten 3b). Die Einbeziehung der gesamten 231 externen Ausbildungsstunden rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin die in dem Modellstudiengang angebotene besonders praxisnahe Ausbildung aufgrund der großen Spezialisierung bei ihr als einem Krankenhaus der Supramaximalversorgung nach eigenem Vortrag (gar) nicht in zureichendem Maße umsetzen kann, weil ausreichende Patienten mit den herkömmlichen, für die Ausbildung erforderlichen Krankheitsbildern fehlen. Wenn auch die Spezialisierung der Antragsgegnerin im Interesse der betroffenen Patienten ein hohes Gut ist, muss die Antragsgegnerin stets zwei in der Verfassung verankerte Aufgaben erfüllen: Wissenschaft und Krankenversorgung. Sie liegt damit an der „Schnittstelle“ zwischen Wissenschafts- und Gesundheitssystem als Verbund von Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits (BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris). Sie muss mithin auch ihrer Verpflichtung als Hochschule gerecht werden und kann die infolge der Spezialisierung fehlenden Patienten nicht durch die Ausbildung in externen Lehrpraxen ersetzen, ohne dass diese Ausbildung dann auch für die Kapazität fruchtbar gemacht wird. Der Senat sieht - vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse in einem etwaigen Hauptsacheverfahren oder späterer Eilverfahren - daher mindestens die Einbeziehung aller 231 Ausbildungsstunden in die Erhöhungsberechnung als erforderlich an.

3.   Auch nach den danach gebotenen Alternativberechnungen ergibt sich indes keine über 270 Studienplätzen hinausgehende Kapazität.

a.  So wäre aufgrund der obigen Ausführungen in Anlehnung an die Fa. AU. von folgender Berechnung auszugehen:

stat. Kap. 1233,56 DRG-Betten x 10,65%

131,3740

amb. Kap. max. 50 %

  65,6870

197,0610

ext. Kap (231 / (756 - 67)) = 33,5268% also rd. 33,53%  von 197,0610

66,0745

Studienplätze

263,1355

Demnach umfasste die freiwillige Aufstockung nicht - wie die Antragsgegnerin vorträgt - 34, sondern allenfalls 7 Plätze. Ein „deutlicher Sicherheitspuffer“ (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 15.10.2014) ist in der Zulassungszahl von 270 mithin nicht enthalten. Gleichwohl liegt die Kapazität unter 270 Plätzen

b.  Selbst wenn man die gesamten 231 externen Stunden (nicht unter § 17 Abs. 2 Nr. 3, sondern) unter § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO 2012 erfasst, ergibt sich keine höhere Studienplatzkapazität.

Die Zuordnung der externen Stunden zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO erscheint nach derzeitigem Verständnis nicht fernliegend, weil die soeben unter 3a. dargestellte Berechnungsart, der die Fa. AU. lediglich eine Seite in ihrem umfassenden Gutachten gewidmet hat (Gutachten v. Okt. 011, Langfassung S. 90), ihrerseits Fragen aufwirft. So würde sich aufgrund der prozentualen Bezugnahme auf die Klinikbetten jegliche Veränderung der anzusetzenden Klinikbetten auch auf die aus den externen Einrichtungen abzuleitende Studienplatzkapazität auswirken, selbst wenn sich der Umfang der externen Ausbildung gar nicht ändern würde. Zweifel bestehen zudem bezüglich des Ansatzes des ambulanten Zuschlags. In dem Beschluss zu dem vorangegangenen Wintersemester 2012/2013 (v. 21.10.2013 - 2 NB 41/14 ua. -) hat der Senat u.a. ausgeführt:

4a)  „Wird der 50 %-Zuschlag wie bislang geschehen nur auf die jeweils konkret bei der Antragsgegnerin ermittelte stationäre patientenbezogene Ausbildungskapazität erhoben, würde der Zuschlag umso geringer, je geringer diese Aufnahmekapazität ist. Dem Anliegen der KapVO mehr entsprechen könnte es möglicherweise, die stationären Ausbildungsplätze zunächst um die (quasi auch stationären) Ausbildungsplätze der Lehrkrankenhäuser zu erhöhen und erst bezogen auf die daraus insgesamt zu ermittelnden „stationären“ Studienplätze den 50 %-Zuschlag anzuwenden.“

An diesen Bedenken hält der Senat weiter fest.
Die Ausgestaltung des Modellstudienganges spricht dafür, die externen Stunden in den Lehrkrankenhäusern und - wie zu ergänzen ist - jene in den Lehrpraxen nach Sinn und Zweck bereits unter § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO 2012 (mit) zu fassen, denn der Modellstudiengang erfordert nach eigenen Darlegungen der Antragsgegnerin zwingend die Einbeziehung externer Ausbildungsplätze, da sie eine an bei der Antragsgegnerin aufgrund ihres Patientengutes nicht leistbare Ausbildung übernehmen. Das gilt auch für das Blockpraktikum Allgemeinmedizin (75 Std. in Lehrpraxis) und das der Palliativmedizin (6 Std. in Lehrpraxis); beides hätte nämlich ebenso stationär bei der Antragsgegnerin durchgeführt werden können, wenn das entsprechende Patientengut vorhanden gewesen wäre. Die externe Ausbildung stellt also voraussichtlich keine überobligatorische Leistung iSd. § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2012 dar. Das führt zu folgender Berechnung:

stat. Kap.  MHH 1233,56 DRG-Betten x 10,65%

131,3740

ext. Kap (231 / (756 - 67)) = 33,5268% also rd. 33,53% von 131,3740

  44,0497

175,4237

Zuschlag 50%

  87,7118

gesamt

263,1355

Auch nach dieser Berechnungsalternative würde die freiwillige Aufstockung nicht 34, sondern erneut nur 7 Plätze ausmachen. Aber auch nach dieser Rechenvariante verbleibt die Kapazität unter 270 Plätzen.

c. Allerdings sind in der Berechnungsformel für den herkömmlichen Parameter der stationären Kapazität (15,5%) - soweit erkennbar - jeweils die vorgeschriebenen Ausbildungsstunden (444 bzw. zuletzt 476, vgl. § 2 Abs. 3 ÄApprO 2002) zugrunde gelegt worden:

Formel:  0,46 Pat.Eignung *1,36 Std. Belastbarkeit pro Woche*24 Semesterwochen       = 15,5%

476   Ausbildungsstunden (§ 2 ÄApprO)

  5     Gruppengröße

während bei der Berechnung des Parameters für den Modellstudiengang (10,65%) neben anderen veränderten Einzelwerten (u.a. geringere Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten, geringere Gruppenzahl) nicht die dem Modellstudiengang zugrundeliegenden 689 Ausbildungsstunden (756 abzgl. 67 Std. Schauspieler, vgl. Kap. Unterlagen, Modulliste v. 2012/2013), sondern zugunsten der Studierenden - weil sich andernfalls ersichtlich ein nicht durchsetzbarer, sehr geringer Parameter ergeben hätte - nur die 411 Ausbildungsstunden, die unmittelbar bei der Antragsgegnerin als Unterricht am Krankenbett und Blockpraktikum ausgewiesen sind (vgl. AU., Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung, S, 89):

Formel: 0,406 Pat.Eignung *1,448 Std. Belastg. pro Woche*30 Semesterwochen        = 10,65%

411 Ausbildungsstunden

2,481 Gruppengröße

Damit hätte die Antragsgegnerin - zumindest nach derzeitigem Verständnis - nach ihrem Vortrag 197 Studierende (Berechnung unter 2) aufgenommen, obgleich sie die erforderlichen Ausbildungsstunden am Patienten nach eigenem Vortrag direkt bei sich gar nicht anbieten kann, sondern für die vollständige patientennahe Ausbildung dieser Studierenden zusätzlich auf externe Einrichtungen angewiesen ist, die weitere (231) Ausbildungsstunden abdecken. Vor diesem Hintergrund könnte sich theoretisch die Frage stellen, ob der Umstand, dass die Antragsgegnerin gleichwohl - nach welchem der obigen Berechnungsansätze auch immer - aus den externen Anstalten noch weitere Studienplätze herleitet, auf etwaige verborgene Kapazitäten hindeutet. Dies gilt umso mehr als - wie die obigen Berechnungsalternativen zeigen -

„…bei der neuen Art der Kapazitätsberechnung die vollständige Nutzung vorhandener Kapazitäten nur schwer einer Überprüfung zugänglich gemacht werden kann …und die weitere über Lehrkrankenhäuser/-praxen abzudeckende Kapazität einer gerichtlichen Prüfung nicht bzw. kaum zugänglich ist“ (Sen., Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 ua. -).

Der Senat kann indes zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich eine Überlast an Studienplätzen trägt, weil andernfalls die sich rein rechnerisch für den Modellstudiengang bei Einsatz der tatsächlichen patientenbezogenen Ausbildungsstunden in die Berechnungsformel ergebenden Studienplätze zu einer noch deutlicheren, auch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht mehr hinnehmbaren Verringerung von Studienplätzen geführt hätte.

d.  Zumindest mit Verbindlichkeit für das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin zudem durch Vorlage des Lehrkrankenhauskonzeptes 2 (v. 31.1.2014) die Bedenken des Senats, dass die zum ursprünglichen Konzept gehörende Auslagerung in Lehrkrankenhäuser nicht nachhaltig genug betrieben worden sei, entkräftet. Zwar hält der Senat daran fest, dass die Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern angesichts der konkreten Entwicklung des HannibaL-Konzepts nicht als bloße Frage eines Kapazitätsverschaffungsanspruchs "abgetan" werden kann. Auch ist bekannt, dass z.B. die Universität Bochum die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin allein auf vertraglicher Grundlage mit besonders qualifizierten Krankenhäusern anbietet (Bochumer Modell; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2014 - 13 C 19/14 -, juris), was gleichzeitig belegt, dass sogar die gesamte Ausbildung auf qualifizierte Krankenhäuser ausgelagert werden kann. Die Entscheidung dazu obliegt jedoch in erster Linie den Universitäten. Vorliegend konkretisiert das Lehrkrankenhauskonzept 2 der Antragsgegnerin (v. 31.1.2014) sachliche Erwägungen zum Umfang einer angemessenen Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern in solcher Weise, dass zur Widerlegung der Ergebnisse eine dem Senat nicht verfügbare Sachkunde erforderlich wäre. Auch die Einwände der Antragsteller bleiben in diesem Zusammenhang allgemein; sie setzen lediglich eigene Einschätzungen der Zumutbarkeit von Rahmenbedingungen für das Studium an die Stelle derjenigen der Antragsgegnerin. Selbst wenn der Senat zu der Überzeugung gelangen würde, dass auch Krankenhäusern in größerer Entfernung die Eignung als Lehrkrankenhaus nicht abzusprechen wäre, verbliebe das im Bewertungsspielraum der Antragsgegnerin liegende Argument, sie habe insgesamt bereits ein Drittel der Ausbildungsstunden in externe Stellen ausgelagert. Zwar mag sie personelle Reserven für eine "Begleitung" der Studierenden in zusätzliche externe Stellen haben; es ist jedoch - wiederum nur mit Verbindlichkeit für das vorliegende Verfahren - nachvollziehbar, dass eine solche Begleitung mit einer Fülle von Problemen verbunden wäre.

e.  Bei der Bewertung des Rückgangs der (klinischen) Studienplätze von 301 (2003/2004, faktisch 316) über 273 (2004/2005, faktisch 286) auf 270 im Modellstudiengang, wobei Privatbetten erstmals im Modellstudiengang mitgezählt werden, dürfte voraussichtlich mit zu berücksichtigen sein, dass zum Wintersemester 2012/2013 in Oldenburg ein neuer Studienhang Humanmedizin mit 40 Studienplätzen eingerichtet worden ist. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, 2003/2004 hätten an sich nur 290 Vollstudienplätze ausgewiesen werden dürfen, weil der damaligen Kapazitätsberechnung statt des bereits geltenden Parameters von 15,5% (Nds. Kap-VO v. 23.6.2003, NdsGVBl. 2003, 222) noch der frühere von 16,2% zugrunde gelegt worden sei (Schriftsatz v. 7.4.2014), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. In der maßgeblichen ZZ-VO für das Wintersemester 2003/2004 waren 301 Vollstudienplätze (311 Plätze, davon 10 Teilstudienplätze) ausgewiesen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Wintersemester 2003/2004 (v. 5. 12 2003 - 6 C 3179/03 u.a.) errechneten sich auch bei einem Parameter von 15,5% noch 300 Vollstudienplätze. Der Senat hatte zudem im Beschwerdeverfahren die Vollstudienplätze unter Berücksichtigung einer von ihm angenommenen Schwundquote beim Übergang Vorklinik/Klinik von 7,5 % auf (300 +7,5%=) 322,5 erhöht (Sen., Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u.a., S. 24 ff). Schließlich ergibt sich aus dem Beschluss des Senats (S 26), dass damals durch Überbuchung tatsächlich 316 Vollstudienplätze vergeben waren.
Für das Wintersemester 2004/2005 waren nach der maßgeblichen ZZ-VO 287 Vollstudienplätze (317 Plätze, davon 30 Teilstudienplätze) ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat bei einem Parameter von 15,5% 273 Vollstudienplätze errechnet (Beschl. v. 20.12.2004 - 8 C 3392/04 u.a.-). Eine Entscheidung des Senats zu Vollstudienplätzen ist damals nicht ergangen. Tatsächlich vergeben waren damals jedoch 286 Vollstudienplätze (Beschl. S. 32).

f.  Soweit der Wissenschaftsrat in seinen „Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge“ (AV. 11.7.2014, DrS. 4017-14) betont, es seien Rahmenbedingungen zu schaffen, um in Anbetracht der Konkurrenz der Lehre zu den Zielen einer auf ökonomische Effizienz abzielenden Krankenversorgung mit daraus folgender geringerer Anzahl, Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten gleichwohl die Verfügbarkeit von geeigneten stationären Patienten für die Lehre im Klinikalltag zu sichern (Bericht S. 49, 53), darüber hinaus sei die Einbindung ambulanter Patienten in die Ausbildung zu intensivieren und Ambulanzbetrieb und Unterrichtsformate seien aneinander anzupassen (Bericht S. 45, 88), bleibt zunächst abzuwarten, ob die Antragsgegnerin diesen - auch dem Gutachten der Fa. AU. zu entnehmenden - Notwendigkeiten, die sich vor allem bei Einführung eines auf intensive Patientenkontakte angelegten Modellstudienganges ergeben, in Zukunft zureichend nachkommt. Hier ist weiterhin von einer kritischen Prüfung des Gutachtens der Fa. AU. im Bundesgebiet unter Einschluss der Erkenntnisse aus anderen Modellstudiengängen auszugehen, deren Ergebnis der Senat derzeit mangels zureichender Fachkunde nicht vorgreifen kann.

g.  Soweit in die Berechnung der neuen Parameter auch Einzelwerte eingeflossen sind, die nicht unmittelbar auf dem gegenüber dem Regelstudiengang geänderten Ausbildungsinhalt des Modellstudiengangs beruhen, vermag dies die Kapazitätsberechnung noch nicht generell in Frage zu stellen. Der Senat hat hierzu (Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u. a. -) ausgeführt:

„(1)  … Der weiter in der Formel enthaltene Wert für die Patienteneignung (40,6 %, in dem Gutachten v. 1987 war die Patienteneignung mit 46 % ermittelt) beruht dagegen nicht auf Besonderheiten des Modellstudienganges, sondern neben generell verkürzten Liegezeiten von Patienten darauf, dass die MHH (auch nach eigener Einschätzung) als ein Krankenhaus der Supramaximalversorgung für die allgemeine ärztliche Ausbildung nur eingeschränkt geeignete Patienten aufweist. Während die Firma Q. in ihrem auf einer breiten Erhebung beruhenden Gutachten von 1987 z.B. davon ausging, dass sich 7 % der Patienten in ungeeigneten Pflegebereichen befinden (Intensivstation etc.) und 20 % aus medizinischen Gründen (Krankheitsbild) nicht ausbildungsgeeignet sind, betragen diese Sätze bei der MHH 13 % (ungeeigneter Pflegebereich) und 28,2 % (medizinisch ungeeignet, Gutachten Okt. 2011, Langfassung S. 59, Kurzfassung S. 14) … Insoweit könnte als zweifelhaft angesehen werden, ob außerhalb der gerade durch den Modellstudiengang bedingten Notwendigkeiten und damit auch außerhalb der Innovationsklauseln sonstige bislang allgemein im Bundesgebiet geltende Einzelparameter geändert werden dürfen; denn dann könnten sämtliche Universitäten auf ihre jeweiligen Besonderheiten verweisen (hier z.B.: höhere Nicht-Eignung der Patienten,) und jeweils eine gesonderte Berechnung der Ausbildungskapazität verlangen. Schon die ZVS hat indes 1978 darauf hingewiesen, dass das Kapazitätsmodell die Besonderheiten des Einzelfalles ohne Verlust an Transparenz nicht dazustellen vermöge (Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Medizin v. 13.10.1978, dort Anlage „Die besonderen Parameter für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin in der Kapazitätsverordnung“, S. 3 ff.
Da die Ausbildungskapazität indes konkret für den Modellstudiengang zu berechnen war, geht der Senat - zumindest nach derzeitiger Einschätzung - trotz der aufgezeigten Bedenken davon aus, dass alle für die Berechnung erforderlichen Werte nur entsprechend den tatsächlichen bei der Antragsgegnerin vorgefundenen aktuellen Gegebenheiten zu berechnen waren.“

Hieran ist weiter festzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Entwicklung der Parameter für den Modellstudiengang eine Einschätzungsprärogative zukommt, die maßgeblichen Umstände nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, sondern mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet werden muss und „die Entwicklung eines (Anm.: hier neuen) Parameters aus der zum Teil modellhaften Anwendung sehr subtiler Verfahren mit differenzierenden Eingabegrößen gewonnen wird“ (so schon Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Medizin v. 13.10.1978, dort Anlage „Die besonderen Parameter für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin in der Kapazitätsverordnung“, S. 3 zu der Entwicklung des herkömmlichen Parameters).

4.  Zu dem weiteren Vortrag ist auszuführen:

a.  Die nur auf den Modellstudiengang bezogenen Regelungen in der Nds. KapVO stellen kein unzulässiges Einzelfallgesetz dar. Die Erprobung von Modellstudiengängen ist in § 41 ÄApprO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 in Verbindung mit der Innovationsklausel der §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO vielmehr ausdrücklich vorgesehen. § 20 KapVO bestimmt ausdrücklich, dass Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts der KapVO (hier idF. v. 2003) festgesetzt werden können, was gleichzeitig bedeutet, dass für die Berechnung vom herkömmlichen abweichende Parameter zugrunde gelegt werden können. Der Ablauf der von dem Senat als zulässig angesehenen Übergangszeit bis zum Erlass normierter Berechnungsgrundlagen für die Kapazitätsberechnung im Modellstudiengang ändert nichts daran, dass der noch laufende und möglicherweise in die Verlängerung gehende Modellstudiengang nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 fällt (vgl. auch Sen. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u. a. -).

b.  Auf die Frage der Wirksamkeit der §§ 7, 9 in der Fassung der KapVO 2012 ist nicht einzugehen, weil es für den Modellstudiengang allein auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität ankommt.

c.  Der Verweis auf das Normenkontrollverfahren (2 KN 340/12) führt nicht weiter, weil es durch Antragsrücknahme beendet ist.

d.  Der Zulässigkeit des Modellstudienganges HannibaL steht nicht entgegen, dass in Oldenburg ein weiterer neuer Studiengang Medizin eingerichtet worden ist.

e.  Patienten, die weniger als einen Tag bei der Antragsgegnerin verweilen, sind zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht als stationäre Patienten zu erfassen, sondern unterfallen dem Grunde nach dem ambulanten Bereich, der in der Regel durch den sog. 50%-Zuschlag erfasst wird (vgl. Sen. Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris, Humanmedizin Uni Göttingen Wintersemester 201272013 u. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, Humanmedizin, Wintersemester 2011/2012; aA. OVG HH, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris). Dem entspricht auch die Regelung in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO 2012 zum Modellstudiengang.

f.  Soweit die zur Ermittlung der Eignungswahrscheinlichkeit der stationären Patienten eingeführten Kriterien (IK 1: Patient in kritischer Krankheitsphase, IK 2: Patient für Ausbildungsziel nicht relevant, IK 3: Patient hat persönliche Vorbehalte, IK4: Patient steht wegen anderer Aktivitäten nicht zur Verfügung, vgl. AU., Gutachten Okt. 2011, Kurzfassung S. 13) und deren Berechnung gerügt werden, vermag der Senat die Bedenken nicht zu teilen, da die Fa. AU. schon seit langem in dem Bereich der Kapazitätsermittlung tätig ist, daher über große Erfahrungen verfügt und die genannten Kriterien bereits Gegenstand der Untersuchung durch die Fa. AU. von 1986/1987 (dort S. 14 ff) waren.

g.  Soweit über die Berechnungsvariante unter 3b hinausgehend gefordert wird, der Bettenzahl des Klinikums zunächst die jeweilige Bettenzahl an den eingebundenen Lehrkrankenhäusern hinzuzurechnen und daraus die stationäre Kapazität zu ermitteln (vgl. hierzu z.B. Bay. VGH, Beschl. v. 6.8.2014 - 7 CE 14.10052 - Vnb.), würde dies zwar dem Grunde nach die Nachprüfbarkeit der Kapazitätsauslastung erleichtern. Diesem Ansinnen steht indes entgegen, dass Lehrkrankenhäuser nur entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Stellung von Ausbildungsplätzen verpflichtet sind.

h.  Da die Antragsgegnerin nach ihrem glaubhaften Vortrag bislang sämtliche Studienjahre jeweils wieder auf 270 Studierende auffüllt und sich dies auch aus der den Kapazitätsunterlagen beigefügten „Schwundtabelle“ ergibt, (MED G2-Mod), war eine Schwundberechnung nicht erforderlich (vgl. auch Senat, Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u. a. -).

i.  Beurlaubte Studierende sind nach der Rechtsprechung des Senats fiktiv in ihrer jeweiligen Kohorte zu führen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin hiervon abweicht. Unabhängig davon ist diese Frage im Wesentlichen für die Schwundberechnung von Bedeutung, eine Schwundberechnung ist indes - wie dargelegt - nicht erforderlich.

j.  Soweit darauf verwiesen wird, dass sich allein nach der zur Verfügung stehenden Lehre eine Studienkapazität von 1.014 Plätzen ergebe, kann dahinstehen, ob von dieser Zahl auszugehen ist oder ob unter Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten und/oder Deputatsreduzierungen eine deutlich geringere Kapazität nach der Lehre zugrunde zu legen ist; denn unbestritten liegt die Kapazität nach der Lehre über 270 bzw. 285 Plätzen. Maßgeblich ist indes, dass in dem Modellstudiengang aufgrund der patientenbezogenen Ausbildung die zur Verfügung stehenden Studienplätze allein nach der Patientenkapazität zu bestimmen sind.

k.  Die Berechnung der stationären Studienplatzkapazität erfolgt gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO nicht nach den „tagesbelegten Betten“, sondern nach der dokumentierten Zahl der Belegungstage nach § 9 Abs. 1 und 6 Abs.1 Krankenhausentgeltgesetz.

l.  Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf das Gutachten der Infratest Gesundheitsforschung GmbH und Co. vom Juni 1987 geltend machen, die Verweildauer der Patienten in Krankenhäusern habe sich von 14 Tagen (so 1978) auf 11,3 Tage (so Gutachten Infratest 1987 S. 32) auf rd. 7,9 Tage (2005/2006) verringert, was bei gleichgebliebener Auslastung der Krankenhäuser bedeute, dass sich die Anzahl der im Krankenhaus behandelten Patienten erhöht habe, so dass es gegenüber früher mehr ausbildungsgeeignete Patienten geben müsse, hält dem die Antragsgegnerin plausibel entgegen, dass zum einen die Bettenzahl an den Krankenhäusern generell in den letzten Jahrzehnten gesunken sei und zum anderen bei einer Verweildauer von nur ca. 7,9 Tagen (7,3 Tagen aktuell bei der Antragsgegnerin) die verfügbaren Zeiten für die Studierendenausbildung an diesen Patienten zusammenschrumpften. Unabhängig davon ist für die Frage der Patientenkapazität maßgeblich auf die aktuellen Erkenntnisse der Fa. AU. (v. Okt. 2011) abzustellen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf  § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzungen des Streitwertes folgen aus §§ 47 Abs. 2 Satz 1; 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).