Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 7 ME 57/14

Abfall; Bedenken; Untersagung; Versiegelung; Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2015
Aktenzeichen
7 ME 57/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.06.2014 - AZ: 6 B 9/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers einer Abfallsammlung können sich daraus ergeben, dass dessen Sammelcontainer systematisch wild abgestellt werden.
2. Zur Berücksichtigung ergänzenden Vortrags im Beschwerdeverfahren.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 26. Juni 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 dahin geändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Regelung unter II. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2014 angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die weiter gehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz tragen die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.

Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt die gewerbliche Sammlung von Abfällen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin führt sie die Sammlung von Alttextilien und -schuhen mittels dafür aufgestellter Sammelcontainer durch. Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 untersagte ihr die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung jede weitere Sammlung von Abfällen jeglicher Art im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sowie die Nutzung sämtlicher im Stadtgebiet aufgestellter Sammelcontainer (I. a) der Verfügung). Weiterhin gab die Antragsgegnerin ihr auf, sämtliche im Gebiet der Antragsgegnerin aufgestellten Container innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zu entfernen (I. b) der Verfügung) und die Abfälle aus den Containern einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen und dies unverzüglich nachzuweisen (I. c) der Verfügung). Für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht fristgerechten oder nicht hinreichenden Befolgung der Anordnungen  zu I. b) oder I. c) wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR angedroht (II. der Verfügung). Für den Fall, dass die Sammelcontainer nach Ablauf von sieben Tagen entgegen der Anordnung zu I. b) noch aufgestellt sein sollten, wurde deren Versiegelung angekündigt (III. der Verfügung). Hinsichtlich der Anordnung zur Nutzungsuntersagung und der Androhung der amtlichen Versiegelung  wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, weil diese im öffentlichen Interesse liege. Zur Begründung der Maßnahmen führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin nur unvollständige Angaben zu der aufgenommenen Sammlung von Alttextilien und -schuhen gemacht habe und somit ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG nicht hinreichend nachgekommen sei. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen habe nicht geprüft werden können, ob die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugeführt würden. Die Durchführung der angezeigten Sammlung sei gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen, weil erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden, hier des Geschäftsführers der Antragstellerin, bestünden. Dies ergebe sich aus (1.) der unvollständigen Anzeige der Sammlung, (2.) dem Beginn der Sammlung trotz ihrer nicht ordnungsgemäßen Anzeige, (3.) der Verweigerung der Vorlage einer Standortliste zu den aufgestellten Containern, (4.) der Nichtvorlage eines Nachweises zu dem von der Antragstellerin behaupteten Beginn der Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 und (5.) der nicht vorab angezeigten Beauftragung Dritter mit der Betreuung der Sammlung.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 13. Januar 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Auf ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelungen unter I. a) sowie III. des Bescheides vom 13. Januar 2014 wiederherstellt und hinsichtlich der Regelung unter II. angeordnet. Hinsichtlich der Anordnungen unter I. b) (Entfernung der Container) und I. c) (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle einschließlich Nachweis) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Anordnungen nicht für sofort vollziehbar erklärt und deshalb nicht Streitgegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes seien.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Untersagung der Nutzung der aufgestellten Sammelcontainer der Antragstellerin sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Auf diese Vorschrift habe sich die Antragsgegnerin auch berufen. Nach summarischer Prüfung könne bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG weder aufgrund der von der Antragsgegnerin angenommenen Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige noch aufgrund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden. Die Antragsgegnerin habe die Untersagung auch darauf gestützt, dass aufgrund von fehlenden Unterlagen eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht habe erfolgen können. Der von der Antragsgegnerin hierfür vorgebrachten Begründung könne die Kammer sich indes nicht anschließen. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin habe weiterhin auch hinsichtlich der Anordnung der Versiegelung und der Zwangsgeldandrohung Erfolg. Denn sowohl bei der Androhung der Versiegelung der aufgestellten Container als auch bei der Zwangsgeldandrohung handele es sich um eine Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach §§ 64 ff. Nds. SOG lägen jedoch nach der Entscheidung über die Nutzungsuntersagung nicht mehr vor.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 2014 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine teilweise Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin ist hinsichtlich der Anordnungen zu I. a) und III. des Bescheids vom 13. Januar 2014 unbegründet (1.). Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Anordnung zu II. hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterhin Erfolg (2.). Hinsichtlich der Anordnungen zu I. b) und I. c) ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht diese nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat. Da die Beschwerde dagegen nichts vorbringt, besteht auch für den Senat kein Anlass, die Maßnahmen im Beschwerdeverfahren einer Überprüfung zu unterziehen.

1. Die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung einer weiteren Abfallsammlung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Untersagungsanordnung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur beschränkt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten als rechtmäßig anzusehen.

Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beauftragung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bestehen dann, wenn dieser nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (vgl. § 7 Abs. 3 KrWG) einzuhalten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris). So können nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, NVwZ-RR 2014, 343) durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S. von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 KrWG beispielsweise dann sprechen, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls (oder weiterhin) zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 06.10.2014 - 2 B 348/14 -, juris).

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,  die von der Antragsgegnerin vermissten bzw. als unvollständig angesehenen Angaben ließen nicht den Schluss auf die Zuverlässigkeit der Antragstellerin durchgreifend in Frage stellende Bedenken zu. Dem setzt die Beschwerde ausreichende Argumente nicht entgegen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin habe nur lückenhafte Angaben zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Sammelguts gemacht und eine Standortliste zu den Containern nicht vorgelegt, lässt der Beschwerdevortrag jedenfalls nicht ohne weiteres auf durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist, in welchem Umfang die Verwertungswege aufgezeigt und ggf. auch Angaben zur Abfallhierarchie gemacht werden müssen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris) und dass nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, juris) der gewerbliche Sammler von Abfällen jedenfalls nicht im vorgeschalteten Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, Standortlisten zu den aufgestellten Sammelcontainern vorzulegen. Die Frage, ob durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin aus einer unvollständigen Erfüllung von Anzeigepflichten hergeleitet werden können, kann danach zumindest bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht eindeutig beantwortet werden. Die Frage kann hier auch dahingestellt bleiben. Denn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin i.S. von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ergeben sich aller Voraussicht nach daraus, dass die Antragstellerin bei der Aufstellung der Sammelcontainer nicht die von ihr zu erwartende Sorgfalt an den Tag gelegt hat.

Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid vom 13. Januar 2014 entgegengehalten hat, als beauftragtes Unternehmen des Vereins B. (C.) gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Abs. 3 KrWG durchgeführt und dabei Sammelcontainer auf öffentlichen und privaten Flächen ohne die dafür erforderlichen Erlaubnisse aufgestellt zu haben, hat das Verwaltungsgericht die Umstände des Tätigwerdens der Antragstellerin für den C. zwar mit nachvollziehbarer Begründung als nicht hinreichend geklärt angesehen, um daraus über bloße Zweifel hinaus auf durchgreifende Zuverlässigkeitsbedenken i.S. des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG schließen zu können. Ohnehin ist in Bezug auf den C. zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Vertragsverhältnis mit dem Verein und damit ihre Beauftragung mit der Durchführung der genannten gemeinnützigen Sammlung gemäß ihrem Kündigungsschreiben vom 18. Dezember 2012 beendet hat. Allerdings hat die Antragsgegnerin den damit im Zusammenhang stehenden Vorwurf, Sammelcontainer der Antragstellerin würden auf öffentlichen oder privaten Grundstücken ohne Absprache und ohne Erlaubnis der betroffenen Grundstückseigentümer abgestellt, im Beschwerdeverfahren  weiter vertieft und ergänzt. In der Begründung ihrer Beschwerde hat sie auf Vorkommnisse vom 16. Oktober 2013, 6. Juni 2014 und 3. Juli 2014 hingewiesen, bei denen die Antragstellerin zwar nicht selbst, allerdings durch das von ihr beauftragte Unternehmen D. Container widerrechtlich auf fremden Grundstücken abgestellt habe. So soll am 16. Oktober 2013 - dieser Vorfall war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens - ein Container mit der Aufschrift "Betreuung durch D. " im Stadtteil E. auf einer Privatfläche vor einer Wohnanlage abgestellt worden sein, am 6. Juni 2014 ein Container mit entsprechender Aufschrift auf dem Gelände der Firma F. (vgl. dazu auch den Bericht der Polizeiinspektion Lüneburg v. 06.06.2014, BA B Bl. 167) und am 3. Juli 2014 (richtig: bereits ab dem 12.06.2014, vgl. BA B Bl. 175) ein Container ebenfalls mit entsprechender Aufschrift auf einer Privatfläche der Firma G.. Die genannten, in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin hinreichend dokumentierten Fälle deuten darauf hin, dass Sammelcontainer der Antragstellerin systematisch „wild“ abgestellt werden und sie zeigen exemplarisch, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, die von ihr angezeigte Sammlung ordnungsgemäß durchzuführen. Dieser Eindruck wird auch verstärkt durch die aktenkundig gewordene Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden Dritter wegen illegal aufgestellter Container, nämlich dass unter den auf den Containern angegebenen Kontaktdaten - konkret der Telefonnummer der D. - eine Kontaktaufnahme nicht hergestellt werden konnte (BA B Bl. 177) bzw. nur mit einer Person hergestellt werden konnte, die eine Zugehörigkeit zur D. bestritt (BA B Bl. 174). Wie dargelegt (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.01.2014, a.a.O.), gehört zur ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung, dass bei dieser nicht fremdes (Grund-)Eigentum beeinträchtigt wird. Bei der Antragstellerin besteht indes die begründete Sorge, dass sie sich auch zukünftig darüber hinwegsetzt und auch bei dem Abtransport von illegal aufgestellten Containern eine nicht hinzunehmende Gleichgültigkeit an den Tag legt.

Der Senat ist nicht daran gehindert, den ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Aufstellen der Sammelcontainer zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat den Vortrag rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angebracht (vgl. zur Berücksichtigung nachträglichen Vortrags in diesen Fällen: Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 146 Rn. 13c). Eine Konstellation, in welcher dem Beschwerdeführer ein unbotmäßiges "Aufsparen" von Gründen entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2008 - 5 ME 260/08 -, juris; noch weiter gehend: Senat, Beschl. v. 13.04.2007 - 7 ME 37/07 -, juris) oder erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Tatsachen vorgetragen werden, welche es rechtfertigen könnten, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (vgl. Senat, Beschl. v. 11.12.2012 - 7 ME 131/12 -, juris), ist hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat vielmehr die zu beanstandende eigentumsverletzende Vorgehensweise bei dem Aufstellen der Sammelcontainer, welche sich bereits am 16. Oktober 2013 gezeigt bzw. angedeutet hat, mit ihrem Beschwerdevortrag anhand der weiteren Vorkommnisse vom 6. Juni 2014 und 12. Juni 2014 (nicht erst: 03.07.2014) verdeutlicht.

Der Umstand, dass die Antragstellerin die Container eigenem Vorbringen nach nicht selbst, sondern durch die Fa. D. aufgestellt hat, vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. Denn sie muss sich jedenfalls eine mangelnde Kontrolle ihres Vertragspartners entgegenhalten lassen. Als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung und Veranlasserin der Containeraufstellung ist sie im Außenverhältnis für die Sammlung ordnungsrechtlich verantwortlich (Beschluss d. Senats v. 21.01.2014, a.a.O.) Im Übrigen heißt es in dem von der Antragstellerin vorgelegten Dienstleistungsvertrag, welchen sie unter dem 24. Januar 2013 mit der D. geschlossen haben will, dass die Antragstellerin als Auftraggeberin die Standorte der Behälter bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 3). Danach besteht - ohne dass es darauf ankäme - eine vertraglich vereinbarte (Mit-)Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die Auswahl der Aufstellungsorte für die Container, auch wenn es in dem Vertrag weiterhin heißt, dass die Auftragnehmerin, also die D., die Aufstellung der Behälter eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Auftraggeberin durchführt (§ 2 Abs. 2 Satz 4).

Die Vorkommnisse vom 16. Oktober 2013, 6. Juni 2014 und 12. Juni 2014 können nicht als singulär gebliebene und hier zu vernachlässigende Versäumnisse angesehen werden. Die Antragstellerin muss sich insbesondere entgegenhalten lassen, dass sie sich selbst durch Untersagungsverfügung vom 13. Januar 2014 nicht hat davon abhalten lassen, anschließend erneut Sammelcontainer in der beanstandeten Weise, d.h. ohne Erlaubnis der jeweiligen Grundstückseigentümer, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin abstellen zu lassen und für entsprechende Beschwerden der Betroffenen nicht in der zu erwartenden Weise zur Verfügung gestanden zu haben. Das erneute Auffälligwerden deutet auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Eigentumsrechten der betroffenen Grundstückseigentümer hin, die nicht nur gegen das von der Antragstellerin beauftragte Unternehmen spricht, sondern auch durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin als Trägerin der Sammlung begründet. Mit ihrer Einlassung, sie habe von der Vorgehensweise ihrer Auftragnehmerin keine Kenntnis gehabt, vermag die Antragstellerin sich - wie dargelegt - im Außenverhältnis nicht zu entlasten.

Die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin können auch nicht dadurch als entkräftet angesehen werden, dass die Antragstellerin die D. mit Schreiben vom 7. August 2014 wegen des unerlaubten Abstellens von Sammelcontainern auf fremden Grund abgemahnt haben will. Das von der Antragstellerin in Bezug genommene Abmahnungsschreiben spricht bei summarischer Prüfung eher für eine verfahrensangepasste Reaktion, die Rückschlüsse auf eine nachhaltige Änderung in den Strukturen der Sammlung nicht ohne weiteres zulässt und durch die die aufgezeigten Zuverlässigkeitsbedenken nicht beseitigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zugleich einer der Prokuristen der D. ist (BA A Bl. 64). Er hätte somit schon längst auf den Betrieb des Handelsgeschäfts dieser Gesellschaft einwirken können (§ 49 Abs. 1 HGB).

Ist danach davon auszugehen, dass erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestehen, so hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht der Antragstellerin die weitere Durchführung der gewerblichen Abfallsammlung untersagt. Die Untersagungsanordnung ist voraussichtlich nicht unverhältnismäßig. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich in räumlicher Hinsicht auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin, d.h. gewerbliche Sammlungen der Antragstellerin anderenorts sind nicht betroffen. Überdies steht es der Antragstellerin frei, die genannten Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen - etwa durch Vorlage eines Konzepts, durch welches das ordnungsgemäße Aufstellen ihrer Sammelcontainer gewährleistet wird oder Darlegung eines „Beschwerdemanagements“ -, um dadurch der Untersagungsanordnung die Grundlage zu entziehen. Bei der gegebenen Sachlage ist auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung gerichtlich nichts zu erinnern. Gegenüber dem öffentlichen Interesse, bei begründeten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden die angezeigte Sammlung mit sofortiger Wirkung zu untersagen und auch nicht vorübergehend zu dulden, muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Durchführung der Sammlung zurückstehen.

Aus der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung folgt zugleich, dass die erstinstanzliche Entscheidung über die Wiederherstellung - bzw. im Hinblick auf § 64 Abs. 4 Nds. SOG Anordnung - der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unter III. des Bescheids vom 13. Januar 2014, die Sammelcontainer zu versiegeln für den Fall, dass diese nach Ablauf der Frist von sieben Tagen (s. Anordnung zu I. b)) noch aufgestellt sein sollten, hinfällig geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass es nach seiner Entscheidung über die Nutzungsuntersagung an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt fehle. Dies ist - was keiner weiteren Darlegung durch die Beschwerdeführerin bedarf - nun nicht mehr der Fall. Durchgreifende Bedenken gegen die Versiegelungsandrohung, die als eine Androhung unmittelbaren Zwangs i. S. von §§ 69, 70 Nds. SOG anzusehen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.05.2014 - 7 ME 28/14 -, juris) und, wie sich aus der Begründung unter III. des Bescheids vom 13. Januar 2014 ergibt, der Durchsetzung der Untersagungsanordnung dienen soll, sind von der Antragstellerin - insbesondere auch im erstinstanzlicher Verfahren - nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die Beschwerde hat demgegenüber keinen Erfolg, soweit sie sich - mangels erkennbarer Einschränkung - auch dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung unter II. des Bescheids vom 13. Januar 2014 angeordnet hat. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung in dieser Hinsicht fehlerhaft sein soll. Bedenken gegen die gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (nach §§ 67, 70 Nds. SOG) werden durch die zuvor gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung gemäß I. a) des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin nicht ausgeräumt. Denn die Zwangsgeldandrohung bezieht sich nicht auf diese Maßnahme, sondern auf die Nichterfüllung bzw. nicht fristgerechte oder nicht vollständige Erfüllung der Anordnungen unter I. b) oder I. c), welche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht sofort vollziehbar und auch nicht verfahrensgegenständlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).