Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2004, Az.: 18 LP 12/02

Aufwendungen; Erstattung; Gebühr; Geschäftsführung; Kosten; Personalrat; Personalratskosten; Personalvertretung; Rechtsanwalt; Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2004
Aktenzeichen
18 LP 12/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.06.2002 - AZ: 17 A 3279/98

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für einen Prozess um Reisekosten als Personalratsmitglied

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Anwaltskosten.

2

Er war Beamter bei dem Finanzamt G. in H. und (1988 bis 1996) Mitglied des Bezirkspersonalrats bei der Oberfinanzdirektion Hannover. Wegen der in den Jahren 1993 bis 1995 von ihm beanspruchten Kosten für Fahrten, meist zur Sitzung des Bezirkspersonalrats in Hannover, betrieb er (1994/98) vor dem Verwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - und dem erkennenden Senat ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren (5 A 186/95.Hi, 18 L 6798/96). In diesem Verfahren ließ er sich anwaltlich vertreten, wofür folgende Kosten entstanden sind:

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1. Rechnung Anwaltskanzlei Dr. I., Bremen, vom 27.11.96:649,75 DM,
2. Rechnung (des den VG-Termin wahrnehmenden) Rechtsanwaltes J., Hannover, vom 13.1.97: 993,49 DM,
3. Abschlagsrechnung Kanzlei Dr. K., Lüneburg, vom 12.3.97:779,13 DM und
4. Abschlussrechnung Kanzlei Dr. K. vom 17.7.98:743,95 DM.
4

Die Rechnungen Nr. 1, Nr. 2 (bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 110,86 DM) und Nr. 3 hat die vom Antragsteller abgeschlossene Rechtsschutzversicherung (XY.) übernommen, die ihm für das genannte personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren in zwei Instanzen entsprechende Deckungszusagen erteilt hatte. Davon rückte sie im Juli 1997, allerdings nur für die Zukunft, wieder ab, indem sie die Rechnung Nr. 4 nicht beglich. Damit blieb ein Betrag in Höhe von insgesamt 854,81 DM (= 110,86 DM + 743,95 DM) übrig, den der Antragsteller selbst aufbringen musste.

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Von dem Beteiligten hat der Antragsteller eine Kostenübernahme wie folgt verlangt:

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a) Die Rechnung Nr. 1 reichte er, soweit ersichtlich, nicht ein.

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b) Wegen der Rechnungen Nr. 2 und 3 wandte er sich unter dem 3. April 1997 an den Beteiligten „mit der Bitte um Begleichung“. Das lehnte dieser mit Bescheid vom 25. April 1997 ab. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, der mit Bescheid vom 18. Juni 1997 zurückgewiesen wurde.

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c) Die Rechnung Nr. 4 übersandte er dem Beteiligten mit Schreiben vom 22. Juli 1998. Auch hier lehnte dieser eine Kostenübernahme ab (Bescheid vom 4.8.98, gegen den der Antragsteller Widerspruch einlegte, über den mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren allerdings nicht entschieden werden sollte - Anwaltschreiben vom 14.8.98).

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Bereits am 22. Juli 1997, also innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1997, hatte der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, das er im Laufe der Zeit mit den unterschiedlichsten Anträgen verfolgt hat:

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Zunächst (Antragsschriftsatz vom 18.7.97) hatte er die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte (nach § 37 Abs. 1 NPersVG) verpflichtet sei, die „entstandenen und noch entstehenden Anwaltskosten“ des fraglichen Verfahrens „zu erstatten“. Anwaltlich vertreten, hat er dann (Schriftsatz vom 18.11.98) die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1997 sowie die Verpflichtung zur Zahlung von 1772,62 DM (= Rechnungen Nr. 2 und 3) beantragt, im Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht (25.8.98) dann zusätzlich zur Aufhebung des Bescheides vom 25. April 1997 (i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18.6.97) auch die des Bescheides vom 4.8.1998 sowie die Verpflichtung zur Zahlung von nunmehr insgesamt 3.166,32 DM (= Rechnungen Nr. 1 bis 4). Nachdem das Verwaltungsgericht dann nach dem vom Antragsteller tatsächlich aufgebrachten Kosten gefragt hatte, ist der Antrag erneut geändert worden: Mit (Anwalts-)Schriftsatz vom 29. Oktober 1999 ist das Zahlungsbegehren auf die Erstattung von 854,81 DM (nebst Zinsen) beschränkt worden, also den vom Antragsteller selbst getragenen Betrag; hinsichtlich des übrigen Betrages (in Höhe von 2.311,51 DM) ist demgegenüber „die Klage zurückgenommen“ worden. Das hat der Antragsteller wieder geändert, indem er mit Schriftsatz vom 8. Februar 2000 (nach Beendigung der anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren) schließlich den Antrag gestellt hat, dass - neben der Aufhebung der dazu ergangenen Bescheide - wieder die „Erstattung“ der gesamten 3.166,32 DM (Rechnungen 1 bis 4) verlangt werde, ferner eine Verzinsung der von ihm aufgewandten Beträge (110,86 DM und 743,95 DM). Hinsichtlich der durch die Rechtsschutzversicherung aufgebrachten Anwaltskosten hat er gemeint, dass die Versicherung nach ihren Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet (gewesen) sei, solche Kosten zu tragen, zu deren Übernahme ein Dritter dann verpflichtet wäre, wenn eine Versicherung nicht bestünde (§ 2 Abs. 3 lit. d der „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“); insoweit habe diese die übernommenen Kosten lediglich „verauslagt“.

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Der Beteiligte hat gemeint, dass für das Begehren des Antragstellers das Verwaltungsgericht zuständig sei (und nicht die Fachkammer), da es sich um eine allgemeine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit handele. Die streitigen Aufwendungen seien auch nicht „notwendige Kosten“ der Personalratstätigkeit i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG, sondern „individualrechtliche“ Ansprüche. Zudem seien vor der Beauftragung von Rechtsanwälten und der Anrufung von Gerichten jeweils entsprechende Beschlüsse des Bezirkspersonalrates herbeizuführen gewesen. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1 fehle es auch an einem Vorverfahren.

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Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat in den Gründen eines Aufklärungsbeschlusses vom 13. September 1999 dargelegt, dass und weshalb die Fachkammer für die Entscheidung des Rechtsstreites zuständig und der Antragsteller dort antragsbefugt sei. Auch der „Charakter der Entscheidung (des Beteiligten) vom 25.04.97.. als Verwaltungsakt“ stehe dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren als richtiger Verfahrensart nicht entgegen, da dort „auch kassatorische Entscheidungen ergehen“ könnten, sogar zum Erlass eines neuen Bescheides verpflichtet werden könne (BVerwGE 67, 135/139 ff.). Ebensowenig stehe dem Antragsbegehren entgegen, dass der Anwaltsbeauftragung und Gerichtsanrufung entsprechende Personalratsbeschlüsse nicht vorausgegangen seien. Entgegen der Ansicht des Beteiligten mache der Antragsteller auch nicht „Individualansprüche“ geltend, da die von ihm beanspruchten Rechtsanwaltskosten ihre rechtliche Grundlage im Personalratsamt hätten, nicht in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

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Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 hat die Fachkammer dann dem Begehren des Antragstellers insoweit entsprochen, als es um die Erstattung der Rechnung Nr. 4 geht: Unter Aufhebung des Bescheides des Beteiligten vom 4. August 1998 hat es diesen zur Zahlung von (743,95 DM =) 380,38 € (Rechnung Nr. 4) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 2000 verurteilt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

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Der Antragsteller mache sein Begehren zu Recht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach Art einer verwaltungsprozessualen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend, wobei allerdings die Sachurteilsvoraussetzungen der §§ 68 ff. VwGO nicht anwendbar seien. Sein auf § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG gestützter Anspruch finde seine Grundlage in seinem Amt als Mitglied des (Bezirks-)Personalrates. Die ihm bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen auf Reisekostenvergütung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NPersVG entstandenen Anwaltskosten gehörten zu den „notwendigen Kosten des Personalrats“. Dem Antragsteller könne nicht entgegengehalten werden, dass der Anwaltsbeauftragung nicht entsprechende Beschlüsse des Personalrates vorausgegangen seien, wie das hinsichtlich des Geltendmachens von Ansprüchen des Personalrats durch diesen selbst gefordert werde. Dagegen verlange das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, der Verhältnismäßigkeit und der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass vor der Heranziehung eines Rechtsanwaltes der Versuch einer Einigung mit dem Dienststellenleiter vorausgehe. Letzteres habe der Antragsteller gemacht; seinen Einwendungen sei aber im Wesentlichen nicht gefolgt worden (OFD-„Schreiben“ vom 27.6.94).

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Die Heranziehung von Anwälten in dem Beschlussverfahren 5 A 186/95.Hi sei auch in beiden Instanzen notwendig gewesen. Allerdings sei der Erstattungsanspruch des Antragstellers auf die (obige) Rechnung Nr. 4 beschränkt, da die übrigen Anwaltskosten von seiner Rechtsschutzversicherung übernommen worden seien, bzw. der nicht übernommene Betrag aus der Rechnung Nr. 2 (110,86 DM) Kosten betreffe, die nicht notwendig gewesen seien.

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Wegen der übrigen, vom Antragsteller beanspruchten Kosten (2.311,51 DM = 1.181,86 €) hat das Verwaltungsgericht zunächst „angesichts der weitgehend ungeklärten prozessualen Fragen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Verpflichtungsantrages im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren“ offengelassen, welche Rechtsfolgen die mit (Anwalts-)Schreiben vom 29. Oktober 1999 erklärte „Klagerücknahme“ habe, da dem Antragsteller insoweit jedenfalls erstattungsfähige Aufwendungen nicht entstanden seien. § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG begründe einen „Freistellungsanspruchs des Inhalts, dass die Dienststelle das einzelne Personalratsmitglied von eigenen Kosten und schuldrechtlichen Verpflichtungen anderen gegenüber freihalten und die (gegenwärtig oder zukünftig) entstehenden Kosten durch Bezahlung oder auf andere Weise selbst übernehmen muss“ (vgl. § 257 Satz 1 BGB). Ein Erstattungsanspruch ergebe sich erst dann, wenn Kosten „verauslagt“ seien (vgl. § 812 BGB). Werde das Personalratsmitglied aber von dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nicht auf Zahlung in Anspruch genommen, sondern dessen Rechnung von Dritten ausgeglichen, erlösche die Forderung des Rechtsanwalts (§ 362 BGB). Mangels eigener Aufwendungen entstehe ein Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG dann nicht. Das sei hier hinsichtlich der Rechnungen Nr. 1, 2 (überwiegend) und 3 der Fall.

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Hinsichtlich der vom Antragsteller beanspruchten „Darlehns- und Kreditzinsen“ hat die Fachkammer gemeint, dass diese nicht „notwendig“ i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG seien, da er gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können. Dagegen stünden ihm Prozesszinsen in Höhe von 4 % zu, wobei davon ausgegangen werde, dass der zuerkannte Anspruch (erst) mit Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 8. Februar 2000 rechtshängig geworden sei.

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Gegen diesen, ihm am 17. Juli 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. August 2002 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, die er am 10. September 2002 begründet hat. Er begehrt damit weiterhin „die von dem Rechtsschutzversicherer ... aufgewendeten Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.181,86“ und 4 % Prozesszinsen seit dem 26. August 1999. Daneben verlangt er (Soll-)Zinsen auf den ihm von der Fachkammer zuerkannten Betrag (380,38 €), und zwar von seiner „Verauslagung“ an bis zum 22. Juli 1997 (Einleitung des Beschlussverfahrens). Er meint weiterhin, entgegen der Ansicht der Fachkammer sei er trotz der Übernahme der Rechtsanwaltskosten seitens der HUK nicht von seiner Verpflichtungen gegenüber den von ihm beauftragten Rechtsanwälten befreit worden. Zwar seien ihm bisher entsprechende erstattungsfähige Aufwendungen nicht entstanden; seine Inanspruchnahme durch die XY. sei aber zu erwarten, da diese nicht habe zu leisten brauchen; insofern bestehe ihr gegenüber eine schuldrechtliche Verpflichtung (in Höhe von 1.181,86 €). Davon müsse er freigestellt werden.

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Der Antragsteller beantragt,

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unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 26. Juni 2002

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1. den Bescheid des Beteiligten vom 25. April 1997 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1997 aufzuheben und ihn zu verpflichten, 1.181,86 € sowie 4 % Zinsen auf diesen Betrag ab dem 26. August 1999 zu zahlen,

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2. auf den Betrag in Höhe von 380,38 € über die von der Fachkammer zuerkannten Zinsen hinaus weitere Zinsen zu zahlen, und zwar von der Verauslagung dieses Betrages bis zur Antragstellung am 22. Juli 1997 und in der Höhe nach der im Termin vom 26. Juni 2002 überreichten Zinsaufstellung.

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Der Beteiligte, der zunächst (6.11.02) Anschlussbeschwerde eingelegt hatte, diese aber wieder zurückgenommen hat (17.12.02), beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er meint, dass das Begehren des Antragstellers schon deshalb unbegründet sei, weil der von ihm vorgenommenen Anwaltsbeauftragung ein Beschluss des Bezirkspersonalrats nicht vorausgegangen sei. Nur in diesem Falle würde es sich um „Kosten des Personalrats“ i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG handeln. Es sei nicht ersichtlich, weshalb, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, diese Grundsätze nur für die Durchsetzung von Rechten des Personalrats gelten sollten, nicht aber für die eines einzelnen Mitgliedes. Im Übrigen käme ein Erstattungsanspruch nur hinsichtlich vom Antragsteller verauslagter Beträge in Betracht. Hinsichtlich der mit der Beschwerde verlangten sei das nicht der Fall. Weder habe die Versicherung eine Rückzahlung verlangt, noch sei eine solche erfolgt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Rechtsschutzversicherer die von ihm bereits geleisteten Zahlungen zurückfordern sollte.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

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II. Nach Rücknahme der Anschlussbeschwerde des Beteiligten ist seine Beschwerde als nicht anhängig geworden anzusehen (§ 83 Abs. 2 NPersVG iVm § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 525 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Infolgedessen braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die Fachkammer dem Antragsteller zutreffend die Rechtsanwaltskosten zuerkannt hat, die er mangels Eintritts seiner Rechtsschutzversicherung selbst aufgewendet hat, oder ob das infolge Fehlens eines dem zugrundeliegenden Personalratsbeschlusses (oder aus anderen Gründen) nicht der Fall ist. Vielmehr ist der Beschluss der Fachkammer insoweit als rechtskräftig zu behandeln.

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Aufgrund der Beschwerde des Antragstellers, die rechtzeitig erhoben und begründet worden ist (§ 83 Abs. 2 NPersVG iVm § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), ist lediglich darüber zu befinden, ob ihm die mit der Beschwerde verfolgten weitergehenden Ansprüche zustehen. Das ist indessen ohne Rücksicht auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Verfahrens 5 A 186/95.Hi, 18 L 6798/96 nicht der Fall. Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.

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Hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Erstattung von Anwaltskosten ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 67, 135, 139 ff zutreffend davon ausgegangen, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch Verwaltungsakte aufgehoben werden können und zu ihrem Erlass verpflichtet werden kann. Indessen stellt sich damit aber gleichzeitig auch die von der Fachkammer offengelassene Frage, ob das ohne Rücksicht auf die insoweit von der Verwaltungsgerichtsordnung normierten prozessualen Voraussetzungen geschehen kann. Das erscheint indessen deshalb bedenklich, weil es dazu führen würde, dass ein Mitglied des Personalrats insoweit bessergestellt wäre als andere Kläger. Außerdem stellte sich die Frage nach der Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung und deren Bedeutung im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.7.03, 5 LA 4/03, PersR 2004, 73 [OVG Sachsen-Anhalt 30.07.2003 - 5 L 4/03]). Würde vorliegend nämlich auf die formellen Voraussetzungen, die für eine Verpflichtungsklage gelten, abgestellt, müsste der Antrag des Antragstellers schon deshalb (insgesamt) abgelehnt werden, weil eine entsprechende Klage vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen werden müsste.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte nicht zweifelhaft sein, dass die von ihm nunmehr als bloße „Mitteilungsschreiben“ bezeichneten Entscheidungen des Beteiligten über die Frage der Erstattung der von ihm beanspruchten Rechtsanwaltskosten vom 25. April 1997 und 4. August 1998 als Verwaltungsakte anzusehen sind. Denn damit ist im Wege einer „hoheitlichen Maßnahme“ jeweils eine Frage des „Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes“ entschieden worden, die auf „unmittelbare Rechtswirkung nach Außen“ gerichtet war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Entscheidungen des Beteiligten betrafen nämlich die Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel, wenn auch im Rahmen des Personalvertretungsrechtes. Die Situation ist bei Beamten, die einer Personalvertretung angehören, nicht anders zu bewerten, als bei solchen, die andere Leistungen von ihrem Dienstherrn beanspruchen. Das Verhältnis gegenüber dem Staat dürfte dabei dem bei der staatlichen Besoldung des Beamten entsprechen, die auch durch Verwaltungsakt festgesetzt wird. Verwaltungsakte können indessen nur mit bestimmten Rechtsbehelfen angefochten werden (Widerspruch und Klage) und unterliegen anderenfalls der Bestandskraft. Ihre Anfechtung ist in der Weise geregelt, dass einer Klage ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vorausgehen muss (§ 68 VwGO). Würden solche Anforderungen auch an das Begehren des Antragstellers gestellt, müsste er mit seinem Antrag („nach Art einer Verpflichtungsklage“ - § 68 Abs. 2 VwGO) erfolglos bleiben, weil die prozessualen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt wären:

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Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1 wäre eine (Verpflichtungs-)Klage schon unzulässig, weil der Antragsteller insoweit offenbar einen Antrag bei dem Beteiligten nicht gestellt hat, es insoweit an einem Vorverfahren gänzlich fehlt. Hinsichtlich seines Antrages vom 7. April 1997, der die Rechnungen Nr. 2 und 3 betraf, und des Antrages vom 22. Juli 1998, der sich auf die Rechnung Nr. 4 bezog, sind die Bescheide vom 25. Juli 1997 und 4. August 1998 ergangen. Diese Bescheide dürften indessen bestandskräftig geworden sein oder - Bescheid vom 4.8.98 - eine Klage (noch) nicht zugelassen haben. Die Forderungen, die Gegenstand des Bescheides vom 25. April 1997 (und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1997) sind (Rechnungen Nr. 2 und 3), sind nämlich erst am 16. November 1998 rechtshängig gemacht worden (Anwaltsschriftsatz vom 12.11.98, wo erstmals der Widerspruchsbescheid vom 18.6.97 genannt und ein bezifferter Antrag gestellt worden ist). Das wäre mehr als ein Jahr nach Erlass des Widerspruchsbescheides geschehen und danach - auch unter Berücksichtigung der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid - verspätet (§ 74, § 58 Abs. 2 VwGO). Hinzu kommt, dass der insoweit gestellte Antrag später (Schriftsatz vom 29.10.99) auch (bis auf den Teilbetrag von 110,86 DM der Rechnung Nr. 1) zurückgenommen worden ist, so dass auch insoweit Bestandskraft des Bescheides vom 25. April 1997 eingetreten wäre; diese hätte nicht durch das spätere Wiederaufgreifen des entsprechenden Begehrens (durch den Schriftsatz des Antragstellers vom 8.2.00) „ausgehebelt“ werden können. Hinsichtlich des Bescheides vom 4. August 1998 (Rechnung Nr. 4), der nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wäre eine verwaltungsprozessuale Verpflichtungsklage unzulässig, weil der Antragsteller dagegen zwar Widerspruch erhoben hat, der Beteiligte darüber aber nicht „ohne zureichenden Grund ... sachlich nicht entschieden“ (§ 75 Satz 1 VwGO) hätte. Denn insoweit hatte der Antragsteller gebeten (Anwaltschreiben vom 2.10.98), „das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst ruhen zu lassen“. Mit diesem „Verfahren“ war das vorliegende Beschlussverfahren gemeint, in das die Rechnung Nr. 4 damit nicht zulässigerweise eingeführt werden konnte.

32

Diese Zulässigkeitsbedenken, die sich aus einer strikten Anwendung der Vorschriften der VwGO auf die Erhebung einer „Verpflichtungsklage“ im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, was als solches rechtlich für möglich gehalten wird (BVerwGE 67, 135/139 ff), ergeben würden, können indessen hier letztlich dahinstehen. Denn der mit der Beschwerde geltendgemachte Zahlungsanspruch steht dem Antragsteller ohne Rücksicht auf diese formellen Bedenken auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu.

33

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller erhobene „Verpflichtungsklage“ hinsichtlich der von seinem Rechtsschutzversicherer übernommenen Anwaltskosten, die Gegenstand der Beschwerde sind (1181,86 €), zu Recht „abgewiesen“, d.h. den Antrag insoweit zutreffend abgelehnt. Die in § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG geregelte Pflicht der Dienststelle zur Kostentragung , aus der auch das einzelne Personalratsmitglied Rechte herleiten kann (Dembowski u.a., Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, 10/04, § 37 NPersVG Rdnr. 5), umfasst lediglich „entstandene“ Kosten. Dazu gehören grundsätzlich auch Anwaltskosten, die zu erstatten sind, soweit sie (als „notwendige“ Kosten, § 37 Abs. 1 S. 1 NPersVG) vom Personalratsmitglied (tatsächlich) aufgewandt worden sind; anderenfalls besteht insoweit ein Freistellungsanspruch (Dembowski u.a., aaO, Rdnr. 48). Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass Anwaltsforderungen gegenüber dem Antragsteller nicht mehr bestehen, er insoweit also nicht mehr „freizustellen“ ist. Soweit er eine Rückforderung der von der XY. geleisteten Beträge fürchtet, ist das rechtlich unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Beschlussverfahrens, die Frage zu klären, ob die XY. aufgrund des mit dem Antragsteller geschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet war, die Anwaltskosten des von diesem angestrengten Beschlussverfahrens zu begleichen oder nicht, und ob sie ggf. vom Antragsteller die Erstattung von ihr etwa zu Unrecht aufgewendeter Beträge verlangen könnte. Ebensowenig ist es Sache des Gerichts, den Antragsteller dahin zu unterstützen, dass seine Versicherung nichts zu leisten braucht. Vielmehr ist schlicht von der derzeit bestehenden Sachlage auszugehen, nach der eine Rückforderung bisher nicht erfolgt ist und offensichtlich auch nicht beabsichtigt ist, so dass insoweit eine Freistellung des Antragstellers jedenfalls nicht geboten ist. Ein Anspruch auf Zahlung von 1.181,86 € durch den Beteiligten steht dem Antragsteller danach nicht zu. Insoweit kann der Antragsteller daher auch nicht Prozesszinsen verlangen. Hinsichtlich des Antrages Nr. 1 ist die Beschwerde daher unbegründet.

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Auch bezüglich des Antrages in Nr. 2 ist sie zurückzuweisen. Hinsichtlich der mit der Beschwerde beanspruchten Verzinsung des dem Antragsteller vom Verwaltungsgericht (rechtskräftig) zugesprochenen Betrages (380,38 €) ist zunächst festzustellen, dass dieser insoweit schon nicht nachgewiesen hat, Kredit in Anspruch genommen zu haben. Die im Termin vom 26. Juni 2002 überreichte Zinsaufstellung, auf die der Antragsteller sich dazu bezieht, betrifft zum einen nicht die Rechnung Nr. 4; außerdem bezieht sie sich auf die Zeit nach September 1997, so dass durch nichts belegt ist, dass der Antragsteller die Rechnung Nr. 4 in der Zeit von ihrer Ausstellung (17.7.98) bis zur Verfahrenseinleitung (22.7.98) beglichen hätte. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller nicht gezwungen gewesen wäre, zur Begleichung der Rechnung Nr. 4 sein Konto zu überziehen und seiner Bank entsprechende Überziehungszinsen zu zahlen. Denn er hätte bei der Personalvertretungskammer den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung beantragen können, mit dem gegen den Beteiligten gerichteten Ziel, ihn von dieser Rechnung freizustellen. Insoweit hätte es sich bei den geltendgemachten Kreditzinsen auch nicht um „notwendige“ Kosten im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG gehandelt.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG iVm § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), weil die Voraussetzungen dafür (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.