Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 09.05.2008, Az.: 8 C 24/08
Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Ausschöpfung von Aufnahmekapazitäten wegen bereits eingetretener Überbuchung von Studienplätzen; Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen; Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages; Berechnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung der normativen Festlegung der verfügbaren Stellen; Errechnung einer Aufnahmekapazität unter Aufteilung der Schwundberechnung zwischen klinischer und vorklinischer Ausbildung; Anspruch auf Teilnahme an Losvergaben
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 09.05.2008
- Aktenzeichen
- 8 C 24/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 17838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0509.8C24.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 920 Abs. 2 ZPO
- § 294 ZPO
- § 7 Abs. 3 S. 6 ZVS-VV
- § 27 Abs. 1 HRG
- § 27 Abs. 3 HRG
- § 32 Abs. 3 Nr. 1, 2 HRG
- Art. 1 Abs. 1 S. 3 ZVS-Staatsvertrag
- Art. 13 Abs. 1 ZVS-Staatsvertrag
- § 8 NHZG
- § 10 ZVS-VergabeVO
- Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 70 GG
- Art. 12 Abs. 1 EGV
- § 2 Hochschul-VergabeVO
- § 3 S. 1 Hochschul-VergabeVO
- § 5 Abs. 1 S. 1 KapVO
- § 5 Abs. 2 KapVO
- § 7 Abs. 1 S. 1 KapVO
- § 8 Abs. 1 KapVO
- § 9 Abs. 1 KapVO
- § 9 Abs. 2 KapVO
- § 9 Abs. 5 KapVO
- § 10 KapVO
- § 13 Abs. 1 KapVO
- § 14 Abs. 3 KapVO
- § 16 KapVO
- § 19 KapVO
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 HumanmedVO
- § 57 Abs. 1 S. 1 NHG
- § 4 LVVO
- § 2 HS-VV
- § 3 Abs. 1 HS-VV
Verfahrensgegenstand
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Sommersemester 2008 -
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Unterschreitet die - rechnerisch korrekt ermittelte - tatsächliche Kapazität einer Hochschule in einem bestimmten Studienbereich die festgesetzte Zulassungszahl, kommt ein Anspruch auf die Vergabe von Studienplätzen an weitere Studienbewerber grundsätzlich nicht in Betracht.
- 2.
Eine Stellenstreichung mit der daraus folgenden Verkürzung des Lehrangebots bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit der Abwägung, warum die jeweils betroffene Stelle gerade auch im Verhältnis zu anderen Stellen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Studierenden von den Streichungen betroffen ist.
Unter einer Höchstlehrverpflichtung (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO) ist die absolute Obergrenze dessen zu verstehen, was den wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern mit Rücksicht auf ihre sonstige wissenschaftliche Tätigkeit am Lehrstuhl und auf ihre eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation als Lehrverpflichtung auferlegt werden darf. Eine Mindestlehrverpflichtung für diesen Personenkreis enthält die LVVO nicht. Entspricht demgemäß die regelmäßige Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter derjenigen, die individuell arbeitsvertraglich festgelegt wurde, bleibt für eine kapazitätsrechtliche Überprüfung dieser Festlegungen - soweit nicht ausnahmsweise Hinweise auf Willkür oder einen Rechtsformmissbrauch vorliegen - kein Raum.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 8. Kammer -
am 9. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
- I.
- 1.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 38/08 nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2008 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der A. -B. -Universität C. im3. Fachsemester zuzulassen.
- 2.
Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,
a)
wenn nicht diese Antragstellerin innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. - Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, E. -Straße 42, 37075 C., Telefax: 0551/399793, verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass sie bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, undb)
wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist. - 3.
Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach I. 1. für die dort aufgeführte Person unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Studienplatz unverzüglich unter den in I. 2. genannten Voraussetzungen an die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 259/08 zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch die Antragsgegnerin.
- II.
Die weitergehenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden abgelehnt.
- III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens 8 C 38/08. In den übrigen Verfahren tragen jeweils die Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
- IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2008. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2007/2008 und zum Sommersemester 2008 vom 03.07.2007 (Nds. GVBl. S. 248) - ZZ-VO 2007/2008 - für Studienanfänger und höhere Fachsemester im Sommersemester 2008 auf 43 festgesetzt worden.
Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Verschiedene Antragsteller machen daneben einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.
Der Antrag der Antragstellerin in dem Verfahren 8 C 38/08 richtet sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin zum 3., hilfsweise zum 1. Fachsemester.
Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 247/08 und 259/08 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren.
Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 186/08, 229/08 und 458/08 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin zum 2., hilfsweise zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren.
Die übrigen Anträge richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für dieses Fachsemester durchzuführenden Losverfahren, wobei die Antragsteller teilweise den Umfang der angestrebten Verlosung auf 15% der in der ZZVO festgesetzten Zulassungszahl beschränken sowie teils eine Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt, teils einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen Teilstudienplatz, oder eine Zulassung zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass begehren.
Die Anträge einiger Antragsteller richten sich daneben (z.T. hilfsweise) auf eine vorläufige Zulassung auf einen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz.
Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie legt mit Schriftsatz vom 28.03.2008 ihren Kapazitätsbericht vor und teilt mit Schriftsatz vom 07.05.2008 mit, dass mit Stand zu diesem Tage 48 Studierende im 1. Fachsemester immatrikuliert sind; zusätzlich hat ein weiterer Studierender mit ZVS-Zulassung seinen Studienplatz verbindlich angenommen, so dass mit seiner Einschreibung in Kürze gerechnet werden könne. Im 2. Fachsemester hätten sich 49 Studierende zurückgemeldet. Im 3. Fachsemester seien 43 Studierende zu verzeichnen, davon sei einer beurlaubt. Sie versichere, unabhängig vom Ausgang der außerkapazitären Verfahren die ihr nach der Zulassungszahlenverordnung zugewiesenen Studienplätze vollständig zu besetzen, was bereits geschehen sei. Zum Verfahren 8 C 247/08 rügt die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe keine den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Hochschulvergabeverordnung entsprechende eidesstattliche Versicherung fristgerecht bei ihr vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Zahnmedizin Sommersemester 2008 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Die Antragsgegnerin hat in Ausführung der Verfügung der Kammer vom 26.03.2008 am 02.05.2008 eine Verlosung unter allen Personen durchgeführt, die sich bei ihr um einen Studienplatz der Zahnmedizin (jedenfalls auch) für das 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität beworben haben. Das Ergebnis der Verlosung hat die Antragsgegnerin der Kammer vorgelegt; es ist zur Generalakte genommen worden. Bereinigt um die Personen, die keinen Antrag auf gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, ergibt sich die folgende Reihung:
lfd. Nr. | AZ | Nachname | Vorname | Rechtsanwalt |
---|---|---|---|---|
1. | 8 C 444 /08 | |||
2. | 8 C 94 /08 | |||
3. | 8 C 448 /08 | |||
4. | 8 C 427 /08 | |||
5. | 8 C 83 /08 | |||
6. | 8 C 262 /08 | |||
7. | 8 C 443 /08 | |||
8. | 8 C 579 /08 | |||
9. | 8 C 270 /08 | |||
10. | 8 C 56 /08 | |||
11. | 8 C 53 /08 | |||
12. | 8 C 457 /08 | |||
13. | 8 C 264 /08 | |||
14. | 8 C 273 /08 | |||
15. | 8 C 93 /08 | |||
16. | 8 C 85 /08 | |||
17. | 8 C 561 /08 | |||
18. | 8 C 495 /08 | |||
19. | 8 C 559 /08 | |||
20. | 8 C 99 /08 |
(Von der weiteren Wiedergabe der Liste wird abgesehen, weil vorliegend nicht relevant).
Die Kammer hat am 08.05.2008 unter den zulässigen Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum 3. Fachsemester durch Los folgende Reihenfolge ermittelt:
lfd. Nr. | AZ | Nachname | Vorname | Rechtsanwalt |
---|---|---|---|---|
1. | 8 C 38 /08 | |||
2. | 8 C 259 /08 |
Auf die bei den Generalakten befindliche Niederschrift zur Verlosung wird insoweit Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im Übrigen abzulehnen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
A. Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch
Ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 07.05.2008 mitgeteilt, dass von den zum Sommersemester 2008 vorgesehenen 43 Studienplätzen 48 Studienplätze besetzt seien. Mit der Immatrikulation eines weiteren Studierenden sei fest zu rechnen. Damit sind mehr als die für das 1. Fachsemester vorgesehenen Studienplätze im Sommersemester 2008 besetzt. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind also nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um jedenfalls 5 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VV eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.11.2007 NC 6 K 1426/07 -, [...], Rn. 175). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten Rechtsschutz suchender Studienbewerber zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsteller einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht zudem kein Anordnungsgrund, weil sie entweder nicht glaubhaft gemacht haben, ihre innerkapazitäre Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin zuvor im Verwaltungsverfahren bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - rechtzeitig beantragt zu haben oder, soweit dies glaubhaft gemacht ist, weil die ablehnenden Bescheide der ZVS über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (Nds. GVBl. 2007, S. 200) - ZVS-Staatsvertrag - und §§ 11 bis 14 der ZVS-VergabeVO vom 18.12.2006 (Nds. GVBl. S. 642, geä. d. VO v. 18.12.2006, Nds. GVBl. S. 642) entweder bestandskräftig geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die ZVS beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig zu machen wäre bzw. hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin von der ZVS erlassenen Bescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 ZVS-Staatsvertrag, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.01.1998 (Nds. GVBl. S. 51, zul. geä. d. G. v. 06.07.2007, Nds. GVBl. S. 200) - NHZG - sowie § 10 ZVS-VergabeVO.
B. Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch
Hinsichtlich des außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs gilt Folgendes:
Für die außerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester hat kein Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht, denn die Antragsgegnerin hat mit jedenfalls 48 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den nachstehenden Ausführungen zusätzlich zur festgesetzten Kapazität von 43 Studierenden aufzunehmende Zahl von weiteren 4 Studierenden (insgesamt 47) übertroffen, so dass für alle Antragsteller schon deshalb kein Anordnungsanspruch besteht. Dies gilt für sämtliche Antragsteller, also auch die ersten 20 Studienbewerber der insoweit vorstehend wiedergegebenen Liste. Die Anträge der Antragsteller in den übrigen Verfahren bleiben zudem aufgrund ihres angesichts der gefundenen Studienplätze hinteren Listenplatzes ohne Erfolg, so dass auf sie in den folgenden Ausführungen nicht im Einzelnen einzugehen ist.
Für die außerkapazitäre Zulassung zum 2. Fachsemester hat kein Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn auch für diese Semesterkohorte hat die Antragsgegenerin mit 49 Zurückgemeldeten mehr Studierende immatrikuliert, als die Kammer ihr mit beschluss vom 28.01.2008 (8 C 670/07 u.a.: insgesamt 46) auferlegt hat (dazu unter 2.13).
Für die außerkapazitäre Zulassung zum 3. Fachsemester hat lediglich die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 38/08 einen Anspruch glaubhaft gemacht (dazu unter 2.14).
1.
In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist allen deutschen Antragstellern verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.
Auch den Antragstellern, die Inhaber einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländer) sind, steht ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 3 des ZVS-Staatsvertrages für sonstige ausländische Bewerber erfolgt. Soweit Antragsteller Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nicht über deutsche Hochschulzugangsberechtigungen verfügen, haben sie zwar nicht als so genannte Bildungsinländer, wohl aber als EU-Bürger die gleichen Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag und § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG.
Alle - hier zu betrachtenden - außerkapazitären Hochschulzulassungsanträge der Studienanfänger sind - soweit ersichtlich - fristgerecht gestellt. Die Antragsgegnerin hat in keinem dieser Verfahren die fehlende Rechtzeitigkeit gerügt. Auch haben sämtliche Antragsteller das Vorliegen ihrer Hochschulzugangsberechtigung glaubhaft gemacht.
Antragsteller, die sich für ein höheres Fachsemester (vgl. § 1 Nr. 2 Hochschul-VergabeVO) bewerben, müssen der Hochschule nach § 3 S. 1 Hochschul-VergabeVO innerhalb der Fristen gemäß § 2 Hochschul-VergabeVO eine gesonderte eidesstattliche Versicherung vorlegen (Nds. OVG, Beschlüsse vom 02.12.2005 - 2 NB 1311/04 -, 09.12.2005 - 2 NB 259/05 u.a. - und vom 12.12.2005 - 2 NB 295/05 u.a. -), aus der sich ergeben muss, welche Studienzeiten an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden sind. Diese Voraussetzung haben die Antragstellerinnen der Verfahren 8 C 38/08 und 8 C 259/08 erfüllt. Zwar haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Durchschrift der Versicherung vorgelegt, sondern nur den Antrag selbst. In diesem ist jedoch die eidesstattliche Versicherung als Anlage aufgeführt. Der Antragsteller des Verfahrens 8 C 247/08 hat nicht glaubhaft machen können, dass er eine solche eidesstattliche Versicherung fristgerecht seinem Antrag bei der Antragsgegnerin beigefügt hat. Die Antragstellerin im Verfahren 8 C 229/08 hat - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - eine hinreichende eidesstattliche Versicherung vorgelegt, denn sie hat in Luxemburg und damit nicht an einer deutschen Hochschule studiert, so dass sie insoweit in der eidesstattlichen Versicherung dazu keine weiteren Angaben machen musste. Weitere evtl. Fehler bei der Antragstellung hat die Antragsgegnerin nicht gerügt.
2.
Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sachund Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2007/2008 festgesetzte Zahl von 43 Studienplätzen im Sommersemester 2008 für das 1. Fachsemester die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft. Diese Kapazität wird von der Kammer auf 47 Studienplätze festgesetzt.
2.1.
Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2007/2008 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.06.2003 (Nds. GVBl. S. 222) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO sind - mit Ausnahme der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (siehe unten 2.4.2) - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig zu erachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77). Es unterliegt mittlerweile auch seitens der Antragsgegnerin keinen Zweifeln mehr, dass sie als Stiftungsuniversität nach dem niedersächsischen Hochschulrecht an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden ist und dass für die Antragsgegnerin nicht etwa Sonderrechte gelten, wie von ihr in der Vergangenheit vorgetragen (Nds. OVG, Beschlüsse vom 14.11.2005 - 2 NB 1304/05 u.a. - NdsVBl. 2006, S. 140 = NVwZ-RR 2006, S. 328 [OVG Niedersachsen 14.11.2005 - 2 NB 1304/04] und vom 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u.a. -).
Die danach anwendbare Kapazitätsermittlung nach der KapVO geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1 und 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2007/2008, das mit dem 01.10.2007 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung den Stichtag des 01.02.2007 zugrunde gelegt. Dieser Stichtag liegt acht Monate vor dem hier maßgeblichen 01.10.2007 als Beginn des Wintersemesters 2007/2008.
Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich am 01.10.2007 und später ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a. -), aufgrund derer sie ihre frühere Praxis, auch nach Beginn des Berechnungszeitraums eintretende wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, aufgegeben hat.
Deshalb sind Unterlagen, die Verhältnisse nach dem 30.09.2007 wiedergeben, für die Berechnung der Kapazität des Sommersemesters 2008 unerheblich. Daran gemessen ist der am 21.11.2006 beschlossene Wirtschaftsplan 2007 nebst Stellenplan zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge sowie die hierzu getroffenen Nebenabreden sind zu berücksichtigen, soweit das Arbeitsverhältnis zum 01.10.2007 bestand und der Vertrag bis zum Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war. In die Schwundberechnung sind zutreffend nunmehr auch die Daten des Sommersemesters 2007 einbezogen worden.
Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung.
2.2.
Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 02.08.2007 (Nds. GVBl. S. 408) - LVVO 2007 - vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Kap- VO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 Kap- VO).
2.2.1.
Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (Nds. OVG, Beschl. v. 30.04.2004, Nds.Rpfl. 2004, 193 = NdsVBl. 2004, 280; Beschl. v. 10.7.2006 - 2 NB 12/06 -). Eine solche liegt vor.
Nach Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2003 sehen § 5 Abs. 1 der Satzung der Stiftung in der hier anwendbaren Fassung vom 26.01.2005 (Nds. GVBl. S. 44) und § 4 Abs. 1 Nr. 5 der bei Erlass des Wirtschaftsplans noch geltenden Verordnung über die Medizinische Hochschule Hannover und den Bereich Humanmedizin der A. -B. -Universität C. vom 01.12.2004 (Nds. GVBl. S. 562) - HumanmedVO - auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Satz 1 NHG i.d.F. vom 24.06.2002 (Nds. GVBl. S. 286) - NHG a.F. - die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für den Bereich Humanmedizin durch dessen Vorstand vor Beginn jedes Geschäftsjahres vor. Diesem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 NHG a.F. und § 5 Abs. 1 Satz 3 der o.g. Stiftungs-Satzung).
Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Er ist vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat und dem Ausschuss Humanmedizin am 21.11.2006 beschlossen und damit in einem durch die Stiftungssatzung und die Verordnung über den Bereich Humanmedizin geregelten Verfahren erstellt worden. Zudem legt er durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die in den einzelnen Bereichen - und vorliegend insbesondere im Bereich der Zahnmedizin - zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig fest. Der Wirtschaftsplan gliedert sich wie folgt:
Nr. | Abteilung | Stellen-Nr. | Wertigkeit | Änderung ggü. Studienjahr 2006/2007 |
---|---|---|---|---|
Prothetik | ||||
1 | 00 B 171 3 | C4 | ||
2 | 00 B 171 1 | A14 | ||
3 | 02 B 171 1 | A13 | ||
4 | 00 A 171 2 | IIa | ||
5 | 00 A 171 1 | IIa | ||
6 | 00 Z 171 15 | IIa-befr. | ||
7 | 00 Z 171 14 | IIa-befr. | ||
8 | 00 Z 171 3 | IIa-befr. | ||
9 | 00 Z 171 5 | IIa-befr. | ||
10 | 00 Z 171 2 | IIa-befr. | ||
11 | 00 Z 171 7 | IIa-befr. | ||
12 | 00 Z 171 9 | IIa-befr. | ||
13 | 00 Z 171 12 | IIa-befr. | ||
14 | 00 Z 171 4 | IIa-befr. | ||
15 | 00 Z 171 11 | IIa-befr. | ||
16 | 00 Z 171 6 | IIa-befr. | ||
17 | 00 Z 171 10 | IIa-befr. | ||
18 | 00 Z 171 13 | IIa-befr. | ||
00 Z 175 1 | IIa/2-befr. | entfallen | ||
IIa/2-befr. (außerhalb des Stellenplans) | entfallen | |||
Zahnerhaltung, Präv. Zahnheilkunde u. Parodontologie | ||||
19 | 00 B 173 2 | C4 | ||
20 | 00 A 173 1 | IIa | ||
21 | 00 A 173 2 | IIa | ||
22 | 00 A 173 3 | IIa | ||
23 | 00 A 173 4 | Ib | ||
24 | 00 Z 173 1 | IIa-befr. | ||
25 | 00 Z 173 2 | IIa-befr. | ||
26 | 00 Z 173 5 | IIa-befr. | ||
27 | 00 Z 173 7 | IIa-befr. | ||
28 | 00 Z 173 9 | IIa-befr. | ||
29 | 00 Z 173 10 | IIa-befr. | ||
30 | 00 Z 173 11 | IIa-befr. | ||
31 | 00 Z 173 12 | IIa-befr. | ||
32 | 00 Z 173 13 | IIa-befr. | ||
33 | 00 Z 173 14 | IIa-befr. | ||
34 | 00 Z 173 15 | IIa-befr. | ||
Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgie | ||||
35 | 00 B 174 1 | W3 | ||
36 | 00 A 174 1 | Ib | ||
37 | 00 A 174 2 | Ib | ||
38 | 02 A 174 8 | IIa | ||
39 | 00 A 174 3 | Ib | ||
40 | 00 Z 174 6 | IIa-befr. neu | ||
41 | 00 Z 174 3 | IIa-befr. | ||
42 | 00 Z 174 2 | IIa-befr. | ||
43 | 00 Z 174 1 | IIa-befr. | ||
44 | 00 Z 174 5 | IIa-befr. | ||
45 | 00 Z 174 4 | IIa-befr. | ||
00 C 174 3 | Ib | entfallen | ||
Zahnärztliche Chirurgie | ||||
46 | 00 B 176 2 | C3 | ||
47 | 00 B 176 3 | A14 | ||
48 | 00 A 176 1 | IIa | ||
49 | 00 A 176 2 | Ib | ||
50 | 00 Z 176 3 | IIa-befr. | ||
51 | 00 Z 176 4 | IIa-befr. | ||
52 | 00 Z 176 2 | IIa-befr. | ||
00 Z 176 1 | IIa-befr. | entfallen | ||
Kieferorthopädie | ||||
53 | 00 B 175 2 | C4 | ||
54 | 00 A 175 1 | Ib | ||
55 | 00 Z 175 7 | IIa-befr. | vorher: 1/2 | |
56 | 00 Z 175 6 | IIa-befr. | ||
57 | 00 Z 175 1 | IIa-befr. | vorher: 1/2 | |
58 | 00 Z 175 3 | IIa-befr. | ||
59 | 00 Z 175 5 | IIa-befr. | vorher: 1/2 | |
60 | 00 Z 175 8 | IIa-befr. | ||
61 | 00 Z 175 9 | IIa-befr. | ||
IIa/2-befr. (außerhalb des Stellenplans) | entfallen |
Dies ergibt zusammengefasst:
C4/C3/C2 | W3 | C2 a.Z. | C1 | A14/A13 | Ärztl. Ang. unbefristet | Ärztl. Ang. befristet |
---|---|---|---|---|---|---|
4 | 1 | 0 | 0 | 3 | 13 (vorher: 14) | 40 (vorher: 39 + 1 außerhalb des Stellenplans) |
Aufgrund des vorliegenden Stellenplans ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 360 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).
Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regelbzw. Höchstlehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO 2007.
Die Kammer folgt nicht der von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung, das Lehrangebot müsse im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst (über das bereits erfolgte Maß hinaus) erhöht werden. Vielmehr sind für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung ausschließlich die Vorgaben der LVVO maßgeblich. Die Bemessung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den niedersächsischen Hochschulen liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers, in dessen Kompetenz die Regelung der Lehrverpflichtung nach Art. 70 GG fällt. Die Bundesländer - hier das Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der niedersächsische Verordnungsgeber mit der LVVO getan hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung der Lehrdeputate das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Rechte der Antragsteller auf freie Berufswahl und freie Wahl ihrer Ausbildungsstätte verletzt sein könnten (vgl. Beschl. d. Kammer v. 23.05.2005 - 8 C 59/05 u.a. -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 15.08.2005 - 2 NB 251/05 u.a. -; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 2 NB 201/06 u.a. -).
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 2007 beläuft sich die Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten (C 4, C 3, C 2 und W 3) auf jeweils 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Für wissenschaftliche Mitarbeiter (A 13, A 14, BAT Ib, IIa) ist eine Höchstlehrverpflichtung von 10 LVS vorgesehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO 2007). Werden diese auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation auf Zeit beschäftigt, beträgt die Höchstlehrverpflichtung 4 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007). Die Kammer wendet § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007 auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowohl im Beamten- als auch im Angestelltenverhältnis an, weil die Lehrverpflichtung für Angestellte entsprechend gilt (§ 21 Abs. 2 S. 2 NHG).
Aufgrund der bestehenden landesrechtlichen Regelung zur befristeten Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch Urteil vom 27.07.2004 (- 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803 [BVerfG 27.07.2004 - 2 BvF 2/02] = DVBl. 2004, 1233) für nichtig erklärt hat. Diese Entscheidung hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23.02.2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten begründet wurden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Es ist deshalb auch kapazitätsrechtlich zunächst davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur befristete Arbeitsverhältnisse schließen durfte, was sich auch auf die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auswirken konnte (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -, a.a.O..). Ob dies für jeden einzelnen Arbeitsvertrag zutrifft, ob insbesondere eine konkrete Nebenabrede über den Zweck der eigenen Weiterbildung geschlossen worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v 10.07.2006 - 2 NB 12/06 -), ist im Einzelnen später zu erörtern. Für die Frage, ob die Antragsgegnerin unabhängig davon eine Verminderung ihrer Lehrkapazität vorgenommen hat, wird einstweilen davon ausgegangen, dass die Deputatsreduzierung der befristet beschäftigten Angestellten anzuerkennen ist.
Die noch unbereinigte Lehrverpflichtung errechnet sich deshalb wie folgt:
5 | C 4 / C 3 / W 3-Stellen | x 8 LVS | = 40 LVS |
---|---|---|---|
3 | A 13 / A 14-Stellen | x 10 LVS | = 30 LVS |
13 | Ib/IIa-Stellen unbefristet | x 10 LVS | = 130 LVS |
40 | IIa-Stellen befristet | x 4 LVS | = 160 LVS |
61 | Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 360 LVS |
Demgegenüber hätte sich nach dem für das Jahr 2006 beschlossenen Stellenplan folgendes (unbereinigtes) Lehrangebot ergeben:
5 | C 4 / C 3 / W 3-Stellen | x 8 LVS | = 40 LVS |
---|---|---|---|
3 | A 13 / A 14-Stellen | x 10 LVS | = 30 LVS |
14 | Ib/IIa-Stellen unbefristet | x 10 LVS | = 140 LVS |
39 | IIa-Stellen befristet | x 4 LVS | = 156 LVS |
61 | Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 366 LVS, | ||
sowie außerhalb des Stellenplans: | |||
1 | IIa-Stelle befristet | x 4 LVS | = 4 LVS |
62 | Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 370 LVS. |
Die Reduzierung des Lehrangebots um 10 LVS beruht nach Angaben der Antragsgegnerin auf der Umwandlung einer Dauerstelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in eine befristete Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in der Weiterqualifikation innerhalb der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (- 6 LVS) sowie der Streichung einer befristeten BAT IIa-Stelle zur Weiterqualifikation in der Zahnärztlichen Chirurgie (- 4 LVS).
Die darüber hinaus erfolgten Streichungen der Stellen in der Abteilung Prothetik (1 befristete Stelle) und in der Abteilung Kieferorthopädie (1/2 befristete Stelle) sind durch Aufstockung von drei halben befristeten Stellen der Abteilung Kieferorthopädie auf jeweils eine volle Stelle kapazitätsrechtlich neutral aufgefangen worden.
Die Verkürzung des Lehrangebots hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sie aufgrund der Vorgaben des Hochschuloptimierungskonzeptes (HOK) und des festgestellten Haushaltsdefizits gezwungen gewesen sei, Stelleneinsparungen vorzunehmen. Zudem habe sich im Rahmen eines nationalen Vergleichs mit anderen Hochschulen die Richtigkeit des Fakultätsratsbeschlusses vom 26.09.1994 bestätigt, nach dem innerhalb der Abteilungen ein Verhältnis von Dauer zu befristeten Stellen zur Weiterqualifikation von 1:2 angestrebt wird. Hierdurch sollen im Interesse neuer Impulse für Forschung und Lehre besonders qualifizierte junge Ärzte verstärkt gefördert werden.
Zur Rechtmäßigkeit von Stellenkürzungen hat die Kammer in ihrem Beschl. v 11.12.2006 - 8 C 709/06 u.a. - ausgeführt:
"Stellenkürzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken setzt, soweit es kapazitätsrelevante Maßnahmen trifft. Das Gebot gebietet zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes wie der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 -1 BvR 850/83 u.a.-, BVerfGE 66, 155, 179; Beschl. v. 22.10.1991 -1 BvR 393/85-, BVerfGE 85, 36, 56). Verlangt ist eine umfassende Abwägung des Zugangsrechtes des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten, wobei etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind (BVerfG, a.a.O..; ähnlich: Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. S. 309 f.). Der Normgeber wie auch die Hochschulverwaltung dürfen bei Strukturmaßnahmen auch berücksichtigen, dass eine Berufsausbildung wie sie bisher gewährt worden ist, aus finanziellen Gründen nicht mehr sicher zu stellen ist. Denn auch der Teilhabeanspruch des Bürgers, auf den sich die Antragsteller für ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium berufen, steht unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Der Hochschulbereich ist - wie andere Gemeinschaftsbelange auch - auf Grund unvermeidbarer Sparzwänge Beschränkungen unterworfen (BVerfG, Urt. V.18.07.1972 -1 BvL 32.70 u.a.- BVerfGE 33, 303, 333). Neben finanziellen Rahmenbedingungen können grundsätzlich auch im Rahmen der wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommene Organisationsveränderungen eine Stellenverlagerung rechtfertigen (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 29). Insoweit vermag die Absicht der Antragsgegnerin, dem Befund des Wissenschaftsrates in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland (www.wissenschafts- rat.de/texte/6436-05.pdf) folgend, das wissenschaftliche Niveau und die Forschungsaktivität im Bereich der Zahnmedizin zu steigern, durchaus ein anerkennenswerter Grund für Stellenverlagerungen sein. Folge der dargestellten Grundrechtskonkurrenz ist es aber, bei notwendigen Einsparmaßnahmen einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten zu schaffen (BVerwG, Urt. V. 23.07.1987 -7 C 70.85-, DVBl. 1988, 392). Es lässt sich für die Kammer nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin einen derartigen, die Belange aller Betroffenen abwägenden Ausgleich vorgenommen hat. Welche Erwägungen den Vorstand und die übrigen Gremien des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin bei der Stellenverlagerung geleitet haben, lässt sich dem Auszug aus dem Protokoll des Ausschusses Humanmedizin vom 22. November 2005 (Anlage b zum Kapazitätsbericht, erstes Blatt) entnehmen. Belange der Studienbewerber finden dort keine ausdrückliche Erwähnung; sie werden allenfalls insoweit genannt, als der Ausschuss um Zustimmung zum Wirtschaftsplan gebeten wird, um einer Erhöhung der Lehrkapazität durch Vorlage entsprechender Stellenpläne vor Gericht entgegenwirken zu können. Dies reicht für die Annahme einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne jedoch nicht ansatzweise aus. Weitere Protokolle hat die Antragsgegnerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt. Allein zwei dienstliche Erklärungen des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 30. Oktober und 21. November 2006 geben mittelbar darüber Aufschluss, inwiefern die Belange der Studierenden abgewogen worden sind. Ob dies zum Nachweis einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne genügt, mag auf sich beruhen. Denn auch den dienstlichen Erklärungen des Dekans lässt sich nicht entnehmen, dass die organisatorischen Belange der Antragsgegnerin mit den Belangen der Studienbewerber ausreichend abgewogen worden wären. So wird aus ihnen schon nicht deutlich, weshalb eine stärkere Forschungsausrichtung im Bereich der Zahnmedizin nur durch die zusätzlichen Schaffung befristeter Angestelltenstellen möglich ist. Es liegt nicht auf der Hand, weshalb eine solche Neuausrichtung nicht auch durch unbefristet Beschäftigte erfolgen kann, was auch im Sinne einer dauerhaften und grundsätzlichen Forschungsorientierung im Sinne der Empfehlungen des Wissenschaftsrates wäre. Zudem lässt sich aus den dienstlichen Erklärungen des Dekans nicht erkennen, wie und mit welchem Gewicht die Belange der Studienbewerber in die Entscheidung über die Stellenverlagerung eingestellt worden sind. Anhaltspunkte hierfür liefern die schon mehrfach zitierten Empfehlungen des Wissenschaftsrates (insbesondere die ungünstige Betreuungsrelation und ferner die Ausführungen auf S. 56 f.). Derartige Überlegungen sind jedoch nicht nachvollziehbar angestellt worden. Kapazitätsrechtlich vermag die Kammer die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Stellenverlagerungen daher nicht anzuerkennen."
An dieser Auffassung hält die Kammer nunmehr lediglich noch hinsichtlich der Streichung auch unter Berücksichtigung der für die aktuelle Stellenstreichung erfolgten Begründung fest (vgl. auch Beschl. v. 28.01.2008 - 8 C 760/07 u.a. -). Aus dem Protokoll des Fakultätsrates vom 30.10.2006 geht hervor, dass die Reduzierung der Lehrkapazität auf der Umsetzung des HOK sowie der Schaffung von Stellen zur Weiterqualifikation zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses beruht. Zum Abwägungsprozess wird in dem Protokoll ausgeführt:
"Der Fakultätsrat diskutiert die einzelnen Positionen ... unter Berücksichtigung der angegebenen Aspekte und insbesondere auch der Verpflichtung zur Ausschöpfung der Ausbildungskapazität. Unter kritischer Abwägung der durch das HOK erforderlichen Maßnahmen und der Verpflichtungen durch das HRG sowohl zur studentischen Ausbildung als auch zur Weiterqualifikation der Mitarbeiter wird dem Stellenplan als Anlage zum Wirtschaftsplan 2007 zugestimmt."
Anhand des Protokolls lässt sich zwar im Gegensatz zum vorherigen Wirtschaftsplan erkennen, dass der Antragsgegnerin die Notwendigkeit, die Belange der studentischen Ausbildung in den Abwägungsprozess einzustellen, bewusst war. Welche Gesichtspunkte die Antragsgegnerin letztlich zu der konkreten Entscheidung bewogen, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Erwähnung einer "kritischen Abwägung" ermöglicht eine gerichtliche Nachprüfung des Abwägungsprozesses nicht, da Argumente, die gegeneinander abgewogen wurden, sowie etwaige Alternativen nicht genannt wurden. So muss die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht zwingend mit einer Reduzierung des Lehrangebots einhergehen und ist nicht hinreichend erläutert worden, aus welchen Gründen nicht die durch die Umwandlung einer BAT Ib-Stelle in eine befristete BAT IIa-Stelle erzielte Ersparnis auf kapazitätsneutrale Weise hätte erreicht werden können. Auch hinsichtlich der Einsparung einer befristeten Stelle in der Abteilung Zahnärztliche Chirurgie ist ein konkreter Abwägungsprozess mit den Belangen der studentischen Ausbildung nicht erkennbar.
Daran ändern hinsichtlich des hier streitbefangenen Bereichs der Zahnmedizin auch die nunmehr eingereichten Auszüge aus dem Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 04.02.2008 und der Sitzung des Stiftungsausschusses vom 18.02.2008 sowie die dienstliche Erklärung des Dekans vom 25.02.2008 nichts, denn auch diesen Unterlagen ist weiterhin nicht zu entnehmen, dass eine die einzelnen Stellen betreffende Abwägung im oben genannten Sinn stattgefunden hat. Statt dessen werden allgemeine Erwägungen wiedergegeben, die zwar die Reduzierungen insgesamt betreffen, jedoch eine Abwägung vermissen lassen, warum die jeweils betroffenen Stelle gerade auch im Verhältnis zu anderen Stellen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Studierenden von den Streichungen betroffen ist. Die grundsätzlich anzuerkennende Sinnhaftigkeit des Konzepts des angestrebten Verhältnisses von 1:2 bei unbefristeten und befristeten Stellen in Bezug auf die allgemeine Verbesserung der Situation auch der Studierenden ändert daran nichts, zumal sich daraus die Streichung der befristeten Stelle in der Zahnchirurgie nicht ohne Weiteres rechtfertigt.
Nicht aufrecht erhält die Kammer die im Beschluss vom 28.01.2008 (8 C 760/07 u.a.) vertretene Auffassung, dass die Umwandlung von unbefristeten zu befristeten Stellen mit den dazu vereinbarten Kürzungen der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden könnten. Dies hat seinen Grund zum einen in einem Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 4 LVVO; während der erstgenannte eine Regellehrverpflichtung für die meisten Angehörigen des Lehrkörpers festlegt, normiert der letztere lediglich eine Höchstlehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter. Diese beiden unterschiedlichen Termini können nicht egalisiert werden, indem die Höchstlehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter von 10 LVS wie eine Regellehrverpflichtung, von der nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden darf, behandelt wird. Unter einer Höchstlehrverpflichtung (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO) versteht die Kammer vielmehr die absolute Obergrenze dessen, was den wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern mit Rücksicht auf ihre sonstige wissenschaftliche Tätigkeit am Lehrstuhl und auf ihre eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation als Lehrverpflichtung auferlegt werden darf. Eine Mindestlehrverpflichtung für diesen Personenkreis enthält die LVVO dagegen nicht. Offensichtlich geht deshalb der Verordnungsgeber davon aus, dass der Arbeitsschwerpunkt aller wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter außerhalb der Lehre liegt und sie hinsichtlich ihrer übrigen arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen so weit divergieren, dass eine für alle geltende Mindest- oder gar Regellehrverpflichtung nicht festgelegt werden kann. Dem gemäß entspricht die regelmäßige Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter derjenigen, die individuell arbeitsvertraglich festgelegt und die von der Antragsgegnerin im Einzelnen durch die vorgelegten Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen nachgewiesen wurde; für eine kapazitätsrechtliche Überprüfung dieser Festlegungen ist - soweit nicht ausnahmsweise Hinweise auf Willkür oder einen Rechtsformmissbrauch vorliegen - kein Raum. Zum anderen wird die bisherige Rechtsprechung der Kammer zu dieser Rechtsfrage aufgegeben, weil in der aktuellen Rechtsprechung des Nds.OVG (Beschluss vom 07.02.2008 - 2 NB 472/07 u.a. -, OVG-Entscheidungsdatenbank), bezogen auf die Antragsgegnerin, ausgeführt wird:
"Denn die Antragsgegnerin hat mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch vor dem Stichtag des 1. Oktober 2006 Änderungsverträge dahingehend abgeschlossen, dass im Rahmen der Dienstaufgaben die Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit bestehe, die Beschäftigung damit auch der eigenen Weiterqualifikation auf wissenschaftlichtheoretischem Gebiet mit dem Ziel einer Weiterqualifikation zu Forschungszwecken oder mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der Habilitationseignung oder der Anerkennung als Facharzt diene. Diese präzisierten Nebenabreden genügen den Anforderungen, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 10. Juli 2006 - 2 NB 12/06 u.a. - aufgestellt hat. Diese, wenn auch in typisierender Weise abgefassten, Nebenabreden lassen hinreichend deutlich erkennen, aus welchem Grund noch eine Verringerung der Lehrverpflichtung - bei einem promovierten Dozenten etwa für eine Habilitation - gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist, dass in jeder einzelnen Nebenabrede konkret das persönliche Weiterqualifikationsziel im Hinblick auf ein bestimmtes konkretes Projekt - etwa das Thema einer bereits in Angriff genommenen Habilitation - benannt wird.
Diese Voraussetzungen werden durch die vorgelegten Unterlagen für die hier betroffene Umwandlung erfüllt.
Kapazitätsrechtlich ist die Antragsgegnerin deshalb so zu behandeln, als hätte sie eine Stellenstreichung mit der daraus folgenden Verkürzung des Lehrangebots nicht vorgenommen, so dass sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 364 LVS ergibt (360 LVS + 4 LVS).
Darüber hinaus ist eine im Vorjahr vorgenommene Reduzierung des unbereinigten Lehrangebots um 16 LVS (nach LVVO 2000) nicht anerkannt worden. Diese kann aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Änderung der Rechtsprechung der Kammer nunmehr anerkannt werden.
Die Antragsgegnerin hatte im Studienjahr 2006/2007 gegenüber den Vorjahren folgende Änderungen vorgenommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.06.2007 - 8 C 29/07 u.a.):
Wegfall einer Planstelle der Stellengruppe C 3, C 4, W 2, W 3,
Wegfall von vier Planstellen der Stellengruppe C 2 auf Zeit,
Wegfall einer Planstelle A 13/14 sowie
Wegfall von sechs Planstellen C 1.
Den Wegfall einer Planstelle der Stellengruppe C 3 und von sechs C 1-Stellen hatte die Antragsgegnerin kapazitätsneutral aufgefangen. Von den vier C 2-Stellen auf Zeit wurde eine Stelle in eine BAT IIa-Stelle umgewandelt. Dies war nach der seinerzeit geltenden LVVO 2000 kapazitätsneutral, weil jeweils eine Lehrverpflichtung in Höhe von 8 LVS bestand. Die übrigen C 2- Stellen auf Zeit und die A 13/14-Stelle (Lehrverpflichtung seinerzeit 8 LVS) wurden jedoch durch befristete BAT IIa-Stellen (Lehrverpflichtung 4 LVS) ersetzt. Dies führte zu einer Einbuße von insgesamt 16 LVS unter Geltung der LVVO 2000.
Die Umwandlung von drei C 2-Stellen auf Zeit in befristete BAT IIa-Stellen ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Nds. OVG nunmehr anzuerkennen. Das Nds. OVG hat in seinem Beschl. v. 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - ausgeführt:
"Die Antragsgegnerin dringt aber durch mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bei fünf Stellen von Oberassistenten entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 LVVO 2000 eine Lehrverpflichtung von acht statt sechs LVS in Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung angeführt, diese fünf Oberassistenten besetzten Planstellen, die die Antragsgegnerin in früheren Wirtschafts- und Haushaltsplänen als Stellen für Dozenten auf Zeit in der Besoldungsgruppe C 2 ausgewiesen hätte. Ausgehend von dem in § 8 Abs. 1 KapVO normierten Stellenprinzip seien diese fünf Planstellen der Kapazitätsberechnung mit jeweils acht LVS zugrunde zu legen, da es sich kapazitätsrechtlich um eine unbeachtliche Unterbesetzung dieser Stellen handele.
Die Antragsgegnerin wendet hiergegen zu Recht ein, eine Kapazitäten vernichtende "freiwillige" Unterbesetzung von Stellen sei schon deshalb nicht gegeben, weil eine ausweisungsgerechte Besetzung wegen des Wegfalls der Besoldungsgruppe und der alten Stellenfunktion nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr möglich sei. Für Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen eine oder mehrere C 2-Stellen für Hochschuldozenten auf Zeit zwar noch vorhanden, aber mit Blick auf eine gesetzlich nicht mehr vorgesehene Personalkategorie nicht mehr bestimmungsgemäß besetzbar sind, hat der Senat das Stellenprinzip nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht mehr für maßgebend erachtet, sondern wie bereits zuvor der für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8 = [...]) danach gefragt, wie derartige nicht mehr besetzbare Stellen künftig ausgestattet werden sollten, und anhand der Entstehungsgeschichte des Hochschulreformgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) festgestellt, dass die vormals den Oberassistenten zugedachte Funktion nunmehr auf die Juniorprofessoren zu übertragen sei, für die sich die Annahme einer Lehrverpflichtung von sechs LVS rechtfertige, solange insoweit eine normative Festsetzung fehle (Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u.a. -, NVwZ-RR 2005, 409). Entsprechende Überlegungen haben zu gelten, wenn wie hier vorhandene C 2-Stellen nicht mit Angehörigen der neuen Personalkategorie besetzt werden, sondern wie mit den Oberassistenten Mitgliedern der alten Personalgruppierung vorbehalten bleiben, für die ebenfalls eine Lehrverpflichtung von sechs LVS anzunehmen ist. An der fehlenden Möglichkeit, die vorhandenen C 2-Stellen nicht mehr mit Hochschuldozenten auf Zeit besetzen zu können, ändert dies nichts. Das gilt um so mehr, als herkömmliche C 2-Stellen sowohl mit Hochschuldozenten wie auch mit Oberassistenten besetzbar waren, ohne dass die Hochschule verpflichtet gewesen wäre, eine C 2-Stelle in Studiengängen mit Bewerberüberhang stets mit einem Hochschuldozenten statt mit einem Oberassistenten zu besetzen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.1999 - NC 9 S 113/98 -)."
Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Da für Juniorprofessoren nunmehr eine Lehrverpflichtung in Höhe von 4 LVS normiert ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 2007), begegnet die Umwandlung von nicht mehr besetzbaren C 2-Stellen auf Zeit in befristete BAT IIa-Stellen, für die ebenfalls eine Lehrverpflichtung von 4 LVS besteht, seit Inkrafttreten der LVVO 2007 keinen rechtlichen Bedenken mehr.
Auch die Umwandlung einer A 13/14-Stelle in eine befristete BAT IIa-Stelle ist aus den vorgenannten Gründen (gesteigerte Anforderungen an die Begründung nur bei der Streichung von Stellen) nunmehr anzuerkennen.
Den weiteren Berechnungen ist mithin ein unbereinigtes Lehrangebot von 364 LVS zugrunde zu legen.
2.2.2.
Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhabern keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis zukommt (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zuzurechnen sind (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -). Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im Übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zu Grunde liegende Stellenkonzept (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen ggf. unterwertig besetzt oder vakant sind.
Ebenso wenig können die Antragsteller eine Aufstockung der Lehrkapazität aufgrund des Hochschulpaktes 2020 beanspruchen. Dieser gewährt keinen individuellen Rechtsanspruch der Studieninteressenten auf Ausweitung der Studienkapazität.
2.2.2.
Der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht (s. bereits Beschl. d. Kammer v. 10.06.2004, a.a.O..). Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbstständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschl. v. 01.06.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. NHG die Beschäftigung von Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NHG). Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre eingesetzt werden. Indizien, die eine entsprechende Annahme begründen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.
2.3.
Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 364 LVS sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal im nachstehenden Umfang zu beanstanden.
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007 ist das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach der Vergütungsgruppe BAT Ib oder IIa, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS (ebensoNds. OVG, Beschl. v. 100.9.2003 - 2 NB 270/03 -). Allerdings müssen die mit den befristet beschäftigten Angestellten getroffenen Nebenabreden nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O..) so konkret ausgestaltet sein, dass sich aus ihnen eine im jeweiligen Einzelfall anzuerkennende Verringerung der Lehrverpflichtung - hier auf 4 LVS - ableiten lässt. Anzuerkennen sind nur Arbeitsverhältnisse, die zu Beginn des Berechnungszeitraums Bestand hatten und bis zum 30.09.2007 vertraglich geregelt wurden (§ 5 KapVO).
Als Beleg für die Besetzung der befristeten BAT IIa-Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Weiterqualifikation hat die Antragsgegnerin für folgende Mitarbeiter Arbeitsverträge vorgelegt
Nr. Name | Vertragsdauer | Nebenabrede | Beschäftigungsumfang (1.10.07) | Zweck der Weiterqualifikation |
---|---|---|---|---|
Abteilung Prothetik | ||||
1 | 01.01.05-31.12.07 | 12.09.06 | 1/1 | Prom., Habil. |
2 | 01.03.05-29.02.08 | 11.09.06 | 1/1 | Prom., Habil. |
3 | 15.04.06-31.03.08 | 11.09.06 | 1/1 | Forschung, Habil. |
4 | 01.08.06-31.07.10 | 11.09.06 | 1/1 | Habilitation |
5 | 16.04.07-15.04.09 | 10.04.07 | 30/42 | Prom., Habil. |
6 | 15.09.06-14.09.10 | 12.09.06 | 1/1 | Prom., Habil. |
7 | 01.01.07-31.12.09 | 12.12.06 | 1/1 | Prom., Habil. |
8 | 01.10.06-30.09.09 | 12.09.06 | 1/1 | Forschung, Habil. |
9 | 01.04.05-31.03.08 | 11.09.06 | 3/4 | Forschung, Habil. |
10 | 01.06.06-30.06.09 | 11.09.06 | 1/1 | Habilitation |
11 | 01.10.07-30.09.09 | 24.09.07 | 30/42 | Prom., Habil. |
12 | 01.10.07-30.09.09 | 24.09.07 | 1/1 | Prom., Habil. |
13 | 01.06.06-31.12.07 | 12.06.07 | 30/42 | Forschung, Habil. |
14 | 01.07.04-31.07.09 | 12.09.06 | 1/1 | Prom., Habil. |
15 | 01.10.07-30.09.09 | 25.09.07 | 1/2 | Prom., Habil. |
Abteilung Zahnerhaltung | ||||
1 | 15.10.06-31.07.08 | 14.06.07 | 3/4 | Prom., Habil. |
2 | 16.10.05-14.10.07 | 11.10.06 | 1/1 | Prom., Habil. |
3 | 16.10.06-14.10.07 | 11.10.06 | 30/42 | Prom., Habil. |
4 | 01.01.07-15.02.09 | 30.11.06 | 40/42 | Forschung, Habil. |
5 | 01.01.07-31.08.08 | 14.12.06 | 1/1 | Prom., Habil. |
6 | 01.01.07-31.03.09 | 13.03.07 | 1/1 | Prom., Habil. |
7 | 01.04.07-31.03.08 | 15.03.07 | 1/2 | Prom., Habil. |
8 | 01.04.07-31.03.08 | 13.03.07 | 1/2 | Prom., Habil. |
9 | 15.09.06-14.09.09 | 04.09.06 | 40/42 | Forschung, Habil. |
10 | 01.04.07-31.03.08 | 15.03.07 | 30/42 | Prom., Habil. |
11 | 01.10.02-30.03.12 | 08.09.06 | 1/1 | Forschung, Habil. |
12 | 01.06.05-31.05.08 | 09.05.07 | 1/2 | Prom., Habil. |
Abteilung Zahnärztliche Chirurgie | ||||
1 | 01.01.07-31.01.09 | 14.12.06 | 1/1 | Fachzahnarzt |
2 | 15.05.07-14.05.10 | 03.05.07 | 1/1 | Fachärztin |
Abteilung Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie | ||||
1 | 16.10.03-15.10.09 | 08.09.06 | 1/1 | Facharzt |
2 | 15.02.05-14.02.08 | 08.09.06 | 1/1 | Facharzt |
3 | 01.09.05-30.09.08 | 08.09.06 | 1/1 | Facharzt |
4 | 01.04.06-31.03.10 | 08.09.06 | 1/1 | Facharzt |
5 | 01.01.07-31.12.07 | 08.09.06 | 1/1 | Fachärztin |
6 | 01.08.05-31.07.10 | 27.06.07 | 1/2 | Facharzt |
7 | 01.08.05-31.07.10 | 27.06.07 | 1/2 | Facharzt |
8 | 01.12.05-30.11.07 | 08.09.06 | 1/1 | Fachärztin |
Abteilung Kieferorthopädie | ||||
1 | 01.10.07-30.09.09 | 10.09.07 | 1/4 | Forschung, Habil. |
2 | 01.06.06-29.02.08 | 11.09.06 | 24/40 | Forschung, Habil. |
3 | 15.08.05-29.02.08 | 11.06.07 | 8/42 | Forschung |
4 | 01.07.05-31.10.07 | 11.09.06 | 1/8 | Forschung, Habil. |
5 | 01.04.05-31.12.07 | 11.09.06 | 1/4 | Forschung, Habil. |
6 | 01.06.02-29.02.09 | 11.09.06 | 3/4 | Forschung, Habil. |
7 | 15.04.06-14.04.09 | 07.09.06 | 1/2 | Fachzahnärztin |
8 | 01.05.06-30.04.08 | 07.09.06 | 1/1 | Forschung, Habil. |
9 | 01.08.06-31.12.08 | 07.09.06 | 1/2 | Habilitation |
10 | 01.03.07-28.02.09 | 15.02.07 | 1/1 | Fachzahnärztin |
11 | 01.04.07-31.03.08 | 13.03.07 | 1/2 | Fachzahnärztin |
Für die Angestellte Dr. I. ist aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages lediglich der Nachweis für eine 3/4-Stelle erbracht worden, weil eine Änderung des Stellenumfangs trotz einer späteren Vereinbarung von 4 LVS nicht belegt worden ist.
Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung kommt weiterhin nicht für die Mitarbeiter in Betracht, die bis zum 30.09.2007 ausgeschieden sind. Dass die betreffenden Stellen vakant sind und beabsichtigt ist, sie auf jeden Fall wieder mit einem befristet beschäftigten Angestellten zu besetzen, ist rechtlich unerheblich. Wie dargelegt, setzt die Verminderung des Lehrdeputats auf 4 LVS eine konkret getroffene Nebenabrede voraus, aus der sich ergibt, dass die Beschäftigung auch der eigenen Weiterbildung dient. Nur eine derart konkrete Nebenabrede ist geeignet, das Stellenprinzip des § 8 KapVO zu modifizieren. Bloße Absichten, vakante Stellen in derselben Weise wie zuvor zu besetzen, führen demgegenüber nicht zu einer Abweichung vom Stellenprinzip. Aus diesem Grunde können die vorgelegten Arbeitsverträge der Mitarbeiter ..................nicht anerkannt werden.
In den übrigen Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2007 Bestand hatten, ist entweder unmittelbar oder im Wege der Nebenabrede vereinbart, dass die Beschäftigung von vornherein zu einem konkret bezeichneten Zwecke der eigenen Weiterbildung aufgenommen worden ist. Danach ist die befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung vereinbart, ohne dass es z.B. auf das Lebensalter des einzelnen Lehrenden ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, wie einige Antragsteller meinen, dass einige Beschäftigungsverhältnisse bereits seit langer Zeit, zum Teil seit den 1990er Jahren bestehen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann und die Nebenabrede insoweit nur zum Schein getroffen worden ist. Diese Annahme wird durch die vorgelegten Erklärungen der jeweiligen Vorgesetzten der langjährig beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ......................... bestätigt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für lediglich 37,6410 Stellen der insgesamt 40 befristeten Stellen zur Weiterqualifikation der Nachweis erbracht wurde, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt besetzt waren und eine entsprechende Nebenabrede bestand.
2.4.
Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO sind die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu vermindern.
2.4.1.
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO durch den Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Abzug führt hier zu einer Verminderung um 2,0399 Stellen.
Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben.
Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M-1 (Stichtag: 01.02.2007) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Jahr 2006 insgesamt 327 Pflegetage. Diese Zahl ist von der Gesamtzahl der Pflegetage abzuziehen, da sie nicht zu Studienzwecken zur Verfügung stehen. Es ergeben sich danach im Jahr 2006 5361 Pflegetage (5688 Pflegetage - 327 Pflegetage für Privatpatienten = 5361 Pflegetage). Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2006 insgesamt 14,6876 tagesbelegte Betten. Unter Berücksichtigung der Werte der tagesbelegten Betten für das Jahr 2004 (20,0372) und das Jahr 2005 (16,4547) ist eine kontinuierliche Abwärtsentwicklung der Bettenauslastung festzustellen, so dass der letzte Wert des Jahres 2006 zugrunde zu legen ist. Dies führt zu einem Abzug von 2,0399 Stellen (14,6876 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung.
2.4.2.
Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat die Antragsgegnerin nach dem Datenerhebungsbogen M-2 gemäß der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, errechnet und mit 17,6880 Stellen vom Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2007). Die Neuregelung hat § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO i.d.F. vom 2.7.1996 (Nds. GVBl. S. 341) - KapVO a.F. - ersetzt, die noch einen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert vorsah, der von der Antragsgegnerin auf ministeriellen Erlass hin jedoch auch in der Vergangenheit schon nicht angewandt worden war.
Die Kammer hatte sich seit Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschl. v. 21.12.1998 - 4 C 43494/98 u.a -.; st. Rspr.) der Auffassung des Nds. OVG angeschlossen, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig erweist (Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -). In ständiger Rechtsprechung hatte die Kammer seither durchgreifende Bedenken gegen einen Pauschalabzug in Höhe von 36 vom Hundert. Mit dem Nds. OVG (Beschlüsse vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.) hielt die Kammer den vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzte diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Nds. OVG durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 NB 270/03 -). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse der Kammer in den Hochschulzulassungsstreitverfahren der vergangenen Semester verwiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der auch in Bayern normativ geregelte Abzug in Höhe von 30 vom Hundert sowohl dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung als auch den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Insoweit sei vor allem von Bedeutung, dass die "Schnittmenge" zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung nicht empirisch ermittelt, sondern nur normativ festgelegt werden könne. Eine empirische Erhebung im Bereich der ambulanten Krankenversorgung würde die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zwischen der der Krankenversorgung dienenden ärztlichen Tätigkeit und dem mit ihr "verwobenen" Weiterbildungsanteil voraussetzen. Eine solche Abgrenzung sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschl. v. 14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - [...]).
Die mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO vom Verordnungsgeber vorgenommene Reduzierung des pauschalen Abzugs von 36 auf 30 vom Hundert veranlasst die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, ihre bisherige an der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts orientierte Entscheidungspraxis zu ändern. Der Festsetzung des Wertes von 30 vom Hundert liegt die Annahme des Unterausschusses Kapazitätsverordnung der ZVS zugrunde, wonach bei einem Berufsanfänger im wissenschaftlichen Dienst nicht die Annahme gerechtfertigt sei, dieser werde nur ein Viertel seiner jährlichen Arbeitszeit für die Lehrverpflichtung von 4 SWS aufwenden; vielmehr fehle ihm hierfür noch die einem Professor oder Akademischen Rat vergleichbare Routine, weshalb nicht nur ein Viertel, sondern ein Drittel der für Krankenversorgung aufzubringenden jährlichen Arbeitszeit in die Weiterbildung falle. Diese Begründung lässt außer Acht, dass es sich bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht durchgängig um unroutinierte Berufsanfänger handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach bei der Kalkulation des Stellenbedarfs insoweit wegen mangelnder Routine regelmäßig mit weniger Dienstleistungen gerechnet werden muss, als diese von den Stelleninhabern planmäßig zu erwarten wären. Die individuell unterschiedliche Lehrroutine dürfte vielmehr ebenso wenig fassbar sein, wie die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu erwartenden Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub, die fiktiv ebenfalls als tatsächlich verfügbare Arbeitszeiten behandelt werden müssen (VG Hannover, Beschl. v. 02.12.2003 - 6 C 3413/03 u.a. -). Die Kammer hält deshalb auch für die vorliegenden auf das Sommersemester 2008 bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Abzug bei der ambulanten Krankenversorgung nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, zulässig ist. Bei insgesamt 62 Stellen (zur Berechnung der Stellen s.o. unter 2.2.1), von denen 2,0399 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert zu einem Vorwegabzug von 16,7888 Stellen für die ambulante Krankenversorgung (62 - 2,0399 = 59,9601 x 28% = 16,7888). Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung demnach 18,8287 Stellen (2,0399 + 16,7888).
2.5.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO nicht mehr addiert (Datenerhebungsbogen M-2, Stichtag: 01.02.2007). Ein solcher Lehrauftrag, der in der Vergangenheit die Lehrveranstaltung zur "Zahnärztlichen Berufskunde" betraf, wird seit dem Sommersemester 2006 nicht mehr durchgeführt. Eine Korrektur des CNW-Anteils ist insoweit also nicht geboten.
2.6.
Der von der Antragsgegnerin in der Anlage Blatt E mit 0,0250 LVS angenommene nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO festgelegten Formel berechnete Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin ist für das laufende Semester zu korrigieren.
Der Dienstleistungsexport entfällt auf die Veranstaltung für Studenten des 4. klinischen Semesters "Modul 4.4 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne" (www.med.uni-goettingen.de). Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser "Exportleistung" ist für den Studiengang Medizin, wie rechtlich erforderlich, durch Anlage 4 zur hochschulöffentlich bekannt gemachten Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin abgesichert. Die Antragsgegnerin hatte bereits in der Vergangenheit eine Stundenplanung für dieses auf insgesamt 72 Stunden in drei Wochen angelegte Modul vorgelegt. An diesem ist die Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - MKG - mit insgesamt 3 Vorlesungs-, 2 Praktikumsund 4 Seminarstunden beteiligt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung (Anla- 25 - - 24 - ge E der vorab zur Verfügung gestellten Unterlagen) die in dem Modul während drei Wochen erbrachten Lehrleistungen auf die Gesamtdauer eines Semesters von 14 Vorlesungswochen verteilt und ist zu 0,2142 Semesterwochenstunden (SWS) für Vorlesungen, 0,1428 SWS für Praktika und 0,2857 SWS für Seminare gelangt.
Bei der Ermittlung des CNW ist für die Berechnung des Anteils für Vorlesungen dagegen ein Wert von 0,0008 zugrunde zu legen, weil die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Nds. OVG für Vorlesungen des Studiengangs Humanmedizin eine Gruppengröße von 250 annimmt (vgl. Beschl. d. Kammer vom 09.05.2008 - 8 C 6/08 u.a. -). Zusammen mit den für das Praktikum und das Seminar ermittelten Einzelwerten ergibt sich ein CNW von 0,0246 (0,0008 + 0,0048 + 0,0190). Der so ermittelte CNW ist mit der Zahl der im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden Vollstudienplätze für das Studienjahr 2007/2008 zu multiplizieren. Die Jahreskapazität für diesen Studiengang beträgt 268 Vollstudienplätze (vgl. Beschl. d. Kammer vom 09.05.2008 - 8 C 6/08 u.a. -). Hiervon abzuziehen ist die Zahl der Doppel- oder Zweitstudenten, weil sie entsprechende Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechnen lassen können (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 -7 C 99, 102 und 103.81-, Buchholz 421.21 Nr. 9). Von den in der Anlage i) der vorab eingereichten Unterlagen der Antragsgegnerin aufgeführten Studenten der Human- und Zahnmedizin ist lediglich ein Student betroffen, weil er zurzeit im 5. klinischen Semester Humanmedizin immatrikuliert ist und ohne das ebenfalls betriebene Zahnmedizinstudium die Lehrveranstaltung bei regelmäßigem Studienverlauf besuchen würde. Von den Vollstudienplätzen sind daher (bei sechs klinischen Semestern) 0,1666 Studienplätze (1:6) abzuziehen, so dass 267, 8334 Vollstudienplätze verbleiben. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0246 x 267,8334 = 6,5887 LVS pro Jahr, mithin 3,2943 LVS für das laufende Semester.
2.7.
Bei der nachfolgenden Darstellung geht die Kammer mithin nunmehr aus, dass die Umwandlung einer A 13/14 Stelle und einer BAT Ib-Stelle in jeweils eine befristete BAT IIa-Stelle kapazitätsrechtlich wirksam ist (s.o. 2.2.1). Sie weist diese Stellen daher bei der Zahl der Stellen befristet Beschäftigter aus. Den befristeten Stellen hinzuzufügen ist zudem die kapazitätsrechtlich weiterhin nicht anerkannte Streichung einer solchen Stelle in der Abteilung Zahnärztliche Chirurgie, so dass sich folgende Übersicht ergibt:
Von den Stellen befristet Beschäftigter anerkannt werden können lediglich 37,641 Stellen (s.o. 2.3.). Die nicht anerkannten 3,359 Stellen zur Weiterqualifikation (41 Stellen - 37,641 nachgewiesene Stellen) erhöhen entsprechend die Anzahl der unbefristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 264,1963 LVS:
5 C4/C 3/C 2/W3-Stellen:
40 LVS - (5 x 18,8287) x 8 LVS = 27,8524 LVS
3 A13/A14-Stellen:
30 LVS - (3 x 18,8287/62) x 10 LVS = 20,8893 LVS
16,3590 BAT IIa / Ib-Stellen:
163,59 LVS - (16,3590 x 18,8287/62) x 10 LVS = 113,9095 LVS
37,6410 BAT IIa-Stellen befr.:
150,564 LVS - (37,641 x 18,8287/62) x 4 LVS = 104,8394 LVS
insgesamt: 267,4906 LVS
Abzüglich Dienstleistungsexport: 3,2943 LVS
Bereinigtes Lehrangebot insgesamt: 264,1963 LVS
2.8.
Von dieser Zahl sind Lehrveranstaltungsstunden für erfolgte Deputatsreduzierungen nicht abzuziehen. Für die Mitarbeiter Dr. J. und Dr. K. ist eine Reduzierung der Lehrverpflichtung auf Null bzw. 0,4 vorgenommen worden, weil es sich um Dipl.-Physiker handelt, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ausschließlich in der Forschung tätig sind und aufgrund ihrer Ausbildung nicht im klinisch-zahnmedizinischen Bereich lehren können. Die Antragsgegnerin hat hierdurch nicht nachgewiesen, dass ein anzuerkennender Grund für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung i.S.d. §§ 7 ff LVVO 2007 vorliegt. Die ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeit fachfremder Lehrkräfte berechtigt danach nicht zu einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die genannten Mitarbeiter nehmen weder besondere Funktionen oder Dienstaufgaben wahr (§ 7 Abs. 1 u. 2 LVVO 2007) noch stellt eine rein wissenschaftliche Tätigkeit eine Aufgabe der unmittelbaren Krankenversorgung oder der Betreuung Studierender in der praktischen Ausbildung dar (§ 8 LVVO 2007). Im Übrigen verfängt das Argument nicht, die betreffenden Mitarbeiter seien aufgrund ihrer Ausbildung nicht in der Lage, im klinisch-zahnmedizinischen Bereich zu lehren. Beide Mitarbeiter haben noch im Sommersemester 2006 an der Lehrveranstaltung Kieferorthopädie I, Biomechanik des Stomatognathen Systems (Nr. 44523 des Vorlesungsverzeichnisses), mitgewirkt. Eine Erklärung wie diejenige vom 20.11.2006, die in den Verfahren für das Studienjahr 2006/2007 für Dr. J. vorgelegt worden war, existiert für das laufende Studienjahr offenbar nicht. Von ihrer Fortgeltung kann auch nicht ausgegangen werden, weil der Mitarbeiter am 12.01.2007 einen neuen Antrag auf Deputatsreduzierung gestellt hat und weder aus dem Antrag noch der Entscheidung über diesen eine Bezugnahme auf vorangegangene Deputatsreduzierungen ersichtlich ist. Auch die nachgereichten dienstlichen Erklärungen von Prof. Dr. L. vom 22. und 23.04.2008 ändern an dieser Beurteilung nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Mitarbeiter - wie früher geschehen - nicht zur Lehre eingesetzt werden könnten. Dass ihnen derzeit andere Aufgaben zugewiesen sind, ist dafür ohne Belang.
2.9.
Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).
Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf unverändert insgesamt 7,80 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A.I KapVO).
Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt (Blatt F der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (u.a. Beschl. v. 4.5.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Bei einem bereinigten Lehrangebot von 266,1963 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1074 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel (5) in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 86,5167 Studienplätze.
264,1963 LVS x 2 / 6,1074 = 86,5167 Studienplätze
2.10.
Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.
Das Berechnungsergebnis von 86,5167 jährlichen Studienplätzen ist um einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge.
Diesen Schwundausgleichsfaktor hatte die Antragsgegnerin zum Stichtag des 01.02.2007 mit 1,0814 bei Berücksichtigung von 10 Fachsemestern errechnet (Datenerhebungsbogen G der Anlagen zum Schriftsatz vom 06.11.2007). Sie hat mit Schriftsatz vom 14.01.2007 eine aktuelle Schwundberechnung unter Einbeziehung der Ergebnisse des Sommersemesters 2007 vorgelegt. Dieses Semester ist zu berücksichtigen, da es vor Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war (§ 5 Abs. 2 KapVO). Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
Die vorstehende Berechnung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0844, der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 93,8187 Studienplätze zur Folge hat (86,5167 x 1,0844). Hieraus ergibt sich eine Aufnahmequote pro Semester an der Antragsgegnerin von 46,9093 (93,8187 : 2), gerundet 47 Studienplätzen.
Rechtliche Bedenken gegen diese Schwundberechnung sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller nicht zu erheben. Die Kammer teilt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht des Nds. OVG, nach der die Schwundquoten gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar sind, da es bei ihrer Ermittlung auf eine Prognose ankommt. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode der Schwundberechnung bedient hat (Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2007 - 2 NB 887/06-). Dies ist der Fall.
Soweit gegen die Richtigkeit der eingestellten Parameter geltend gemacht wird, die Antragsgegnerin habe nicht ihrer Verpflichtung entsprechend (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 NB 269/07 u.a. -) im Wintersemester 2006/2007 45, sondern lediglich 42 Studierende in der Schwundberechnung aufgeführt, bleibt der Vortrag ohne Erfolg. Denn bei einer Erhöhung der Studierendenzahl auf 45 im Wintersemester 2006/2007 sowie um zwei weitere Studierende im Sommersemester 2007 ergibt die Schwundberechnung kein anderes Ergebnis als das oben stehende.
Der Einwand einiger Antragsteller, bei der Schwundberechnung sei von einem Faktor von 1,1100 auszugehen, bleibt (ohne Bewertung der Frage, ob die dem zugrunde liegende Berechnung mit den Grundsätzen des Hamburger Modells überhaupt vereinbar ist) vorliegend ohne Auswirkung, denn es ergäben sich danach (86,5167 x 1,100) insgesamt 95,1683 Plätze im Studienjahr, wovon die Hälfte mit 47,5841, mithin gerundet 48 Studienplätze, auf das Sommersemester 2008 entfiele. Exakt 48 Studierende sind derzeit immatrikuliert.
Soweit einige Antragsteller daneben meinen, es müsse eine gespaltene, d.h. zwischen vorklinischer und klinischer Ausbildung getrennte Schwundberechnung erfolgen, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht. Diese Antragsteller machen geltend, das Schwundverhalten der Studenten, die in der klinischen Ausbildung seien, sei ein anderes als das derjenigen, die sich in der vorklinischen Ausbildung befänden. Dies habe deshalb Auswirkungen auf die Kapazität, weil im Zahnmedizinstudium der größte Teil der Lehrleistungen in der Klinik erbracht werde.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht keine Aufteilung der Schwundberechnung zwischen klinischer und vorklinischer Ausbildung vorgenommen. Die von ihr errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dies erkennen auch die Antragsteller an, die eine geteilte Schwundberechnung befürworten. Was sie daher der Sache nach wollen, ist eine gewichtete Schwundberechnung, wohingegen die Antragsgegnerin die Berechnung nach dem sog. "Hamburger Modell" vorgenommen hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Bundesrecht eine solche Gewichtung nicht entnommen werden kann und die Berechnung nach dem "Hamburger Modell'" nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 -7 C 103.86-, Buchholz 421.21 Nr. 35; Urt. v. 20.04.1990 -7 C 51.87-, KMK-HSchR 41 C Nr. 1). Im Übrigen ist für eine getrennte Berechnung des Schwundes für den vorklinischen und den klinischen Teil der Ausbildung bereits deshalb kein Raum, weil in der Studienordnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin der Besuch von Lehrveranstaltungen des klinischen Teils nicht das Bestehen der Vorprüfung voraussetzt.
2.11.
Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -).
2.12.
Nach alledem ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, weitere Studienbewerber für das 1. Fachsemester aufzunehmen. Für dieses sind nach Angaben der Antragsgegnerin zurzeit 48 Studierende immatrikuliert, so dass die Kapazität von 47 Studienplätzen bereits überschritten ist.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin über die durch den Verordnungsgeber festgesetzte Zulassungszahl zurzeit fünf weitere Studienbewerber innerkapazitär zum Studium der Zahnmedizin zugelassen hat. Denn damit sind insoweit noch vorhandene (verborgene) Studienplätze belegt und die vorhandenen Kapazitäten ausgeschöpft worden. Da den bereits auf einen Studienplatz zugelassenen Studenten deren Studienplatz nicht ohne Weiteres wieder genommen werden kann, weil dies seinerseits gegen deren Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen würde, können die Antragsteller nach Besetzung dieser Studienplätze nicht beanspruchen, dass ihnen anstelle derjenigen, welche die Studienplätze bereits innehaben, ein Studienplatz zugeteilt wird (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei sog. Überbuchungen, OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 -).
2.13
Im 2. Fachsemester sind 49 Studierende zurückgemeldet, die von der Kammer mit Beschluss vom 28.01.2008 (a.a.O..) errechnete Kapazität von insgesamt 46 Studierenden für diese Semesterkohorte ist somit erschöpft.
2.14
Im 3. Fachsemester sind lediglich 43 Studierende eingeschrieben, so dass die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 38/08, die die Kammer gemäß dem eingangs wiedergegebenen Ergebnis der unter zwei Antragstellerinnen, die die Voraussetzungen für die Zulassung (insbesondere nach §§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Hochschulvergabeverordnung erfüllen, am 08.05.2008 durchgeführten Verlosung ermittelt hat, vorläufig zuzulassen ist. Das Nds. OVG hatte mit Beschluss vom 18.03.2008 (2 NB 458/07 u.a.) die Zahl der mit Beschluss der Kammer vom 08.06.2008 (8 C 94/07 u.a.) ermittelten 43 Studienplätze für diese Semesterkohorte auf insgesamt 44 Studienplätze bestimmt. Es ist vorliegend ohne Belang, dass derzeit im 3. Fachsemester einer der Studierenden beurlaubt ist. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller müssen nicht die Studienplätze beurlaubter Studenten/innen aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze "herausgerechnet" werden. Nach der Rechtsprechung werden durch Beurlaubungen nicht die jeweiligen Studienplätze frei, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern. Derartige "Semesterplätze" zu vergabefähigen Studienplätzen zusammenzurechnen, ist kapazitätsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 64.85 -, NVwZ-RR 1989, 186; BayVGH, Beschluss vom 11.7.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -, [...] Rn. 37), da es nach der Systematik der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studenten/innen von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.7.2003 - 7 CE 03.10036 -). Mithin hat lediglich die gemäß der von der Kammer durch Verlosung ermittelte Antragstellerin des Verfahrens 8 C 38/08 unter Beachtung der im Tenor genannten Maßgaben mit ihrem Begehren Erfolg. Ihr folgt in der Rangliste die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 259/08 nach. Der Antragsteller des Verfahrens 8 C 247/08 konnte bei der Verlosung nicht berücksichtigt werden, denn er hat keine den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 HS-VV entsprechende eidesstattliche Versicherung fristgerecht bei der Antragsgegnerin vorgelegt.
Die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 38/08 hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn es ist ihr angesichts ihres Interesses an einer zügigen Durchführung des Studiums nicht zumutbar, das Ergebnis eines u.U. mehrere Jahre dauernden Klageverfahrens abzuwarten.
2.15
Hinsichtlich der lediglich die Teilnahme an einem Losverfahren beantragenden Antragsteller geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO über den Antrag hinaus, weil Antragsziel ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet. Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
C.
Die Antragsteller haben mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt) keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner - 30 - Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.1983 - 10 OVG B 563/83 -).
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da für die Kammer der Hochschulzulassungsanspruch als solcher im Streit steht, gleich auf welcher Grundlage er geltend gemacht wird.
E.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 2 GKG. Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.05.2005 - 10 OA 217/05 -). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein etwaiges der Zulassung zum Studium vorangehendes und vom Gericht - je nach Anzahl der Antragsteller - angeordnetes Losverfahren.
Eine Streitwertreduzierung in den Verfahren der Antragsteller, die nur im Rahmen einer Quote von 15% vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen werden wollen, kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das Rechtsschutzbegehren mit dem letzten Halbsatz des Antrages auf Zulassung des jeweiligen Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin gerichtet und nicht auf bloße Durchführung eines auf eine Quote oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkten Auswahl- bzw. Losverfahrens. Zum anderen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung des Auswahl- bzw. Losverfahrens auf eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen.
Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt nicht streitwerterhöhend, weil die Kammer den geltend gemachten Hochschulzulassungsanspruch als solchen bewertet, gleich auf welcher Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird.