Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2004, Az.: 18 LP 13/02

Abrechnung; Anspruch; Auslage; Auto; Berechnung; Dienstort; Erstattung; Fahrt; Fahrtkosten; Kraftfahrzeug; Mitglied; Personalrat; Personalvertretung; PKW; Reisekosten; Reisekostenvergütung; Sitzung; Tagegeld; Vergleichsberechnung; Wagen; Wegstreckenentschädigung; Wirtschaftlichkeit; Zahlung; Zins

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2004
Aktenzeichen
18 LP 13/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.06.2002 - AZ: 17 A 4772/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Erstattung von Reisekosten eines Personalratsmitgliedes

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Zahlung zusätzlicher Reisekosten.

2

Er war Beamter bei dem Finanzamt X. in Y. und (1988 bis 1996) Mitglied des Bezirkspersonalrats (BPR) bei der Oberfinanzdirektion Hannover. Dieser tagte 14-tätig, in der Regel in Hannover, in dem hier streitigen Zeitraum - Juni 1995 bis April 1996 - auch in Oldenburg i.O. Der Antragsteller fuhr zu den Sitzungen des Bezirkspersonalrats, die jeweils um 9.30 Uhr begonnen, (und zu einer Amtseinführung am 11.1.96 in Lüneburg) mit seinem (privaten) Pkw, der (OFD-Bescheid vom 3.3.92) „nach § 6 Abs. 2 BRKG“ als „im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten“ anerkannt war, u.a. auch „für Fahrten aus Tätigkeiten des BPR“. Wegen der insoweit beanspruchten Fahrtkosten in den Jahren 1993 bis 95 hat der Antragsteller bereits 1994/98 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren (5 A 186/95.Hi - 18 L 6798/96) betrieben. Im vorliegenden Verfahren geht es um Reisekosten für (noch 17) Reisen im Juni 1995 bis April 1996 nach Oldenburg, Hannover und Lüneburg.

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Da der Beteiligte zu 1) vom Antragsteller ausgestellte Reisekostenrechnungen nicht in der von diesem beantragten Höhe beglich, legte dieser jeweils Widerspruch ein. Daraufhin nahm der Beteiligte zu 1) mit Bescheid vom 5. Februar 1997 (für insgesamt 21 Reisen) eine Neuberechnung vor, wobei sich ein Nachzahlungsbetrag (in Höhe von 282,- DM) ergab. Dabei legte er (auch) dieser Abrechnung eine Vergleichsberechnung zugrunde, die die Fahrtkosten einmal nach Maßgabe der gefahrenen Kilometer („Wegstreckenentschädigung“) und der vom Antragsteller aufgewendeten Zeit („Tagegeld“), zum anderen nach den fiktiven Kosten berechnete, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an Fahrtkosten (Fahrkarten) und Tagegeld entstanden wären; weil letztere geringer waren (Ausnahme offenbar teilweise beim Tagegeld), zahlte er dem Antragsteller nur diese. Dessen dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1997 als unbegründet zurück. Dabei wurde zur Begründung auf den im Verfahren 5 A 186/95.Hi ergangenen Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen vom 31. Oktober 1996 verwiesen. Nach dem Widerspruchsbescheid betrug die Forderung des Antragstellers (für 21 Reisen) insgesamt 3.604,82 DM; darauf sind ihm Reisekosten in Höhe von 2.854,94 DM gewährt worden (also 749,88 DM weniger). In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides ist der Antragsteller auf den allgemeinen Verwaltungsrechtsweg verwiesen worden.

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Am 22. Mai 1997 hat der Antragsteller die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts angerufen, u.a. mit dem Begehren, den Beteiligten zu 1) verpflichten, ihm für insgesamt (19 oder 20) im einzelnen aufgeführte Reisen Reisekosten „in der von mir beantragten Höhe“ zu erstatten. Dabei hat er sich offenbar nicht gegen die vom Beteiligten zu 1) vorgenommene Vergleichsberechnung an sich gewandt, sondern gegen die dafür eingesetzten Positionen, vor allem bei den (fiktiven) Zugabfahrtszeiten. Bei der insoweit angenommenen Abfahrt in Bremerhaven um 7.34 Uhr hätte er sich nicht noch vor Beginn der Personalratssitzung über die nach der letzten Sitzung eingelaufenen Eingänge informieren können. Er hätte daher schon am Vortag fahren müssen. Den für die Rückfahrt von der Beteiligten zu 1) angesetzten Zug (nach Sitzungsende) hätte er nicht rechtzeitig erreichen können. Bei Berücksichtigung der von ihm für erforderlich gehaltenen Zugverbindungen hätten sich höhere Tagegeld-Zahlungen ergeben.

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Der Beteiligten zu 1), der bei vier Reisen nachträglich statt eines halben ein ganzes Tagegeld gewährt hat (s. Schriftsatz vom 4.4.00), ist dem Antragsvorbringen im Übrigen entgegengetreten.

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Der Beteiligte zu 2) hat sich zur Sache nicht geäußert.

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Die Fachkammer hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Juni 2002 abgelehnt. Der Antragsteller habe für seine Reisen zu Sitzungen des BPR in Oldenburg und Hannover und für die Reise nach Lüneburg nicht Anspruch auf „uneingeschränkte Wegstreckenentschädigung“. Er hätte zumutbar öffentliche Verkehrsmittel benutzen können. Dabei seien jeweils (nur) eintägige Dienstreisen möglich gewesen, deren Kosten niedriger seien, als die „in uneingeschränkter Höhe beanspruchte“ Wegstreckenentschädigungen. Hinsichtlich der Fahrten zu den um 9.30 Uhr in Hannover beginnenden Personalratssitzungen werde an den dazu gemachten Ausführungen im Verfahren 5 A 186/95.Hi festgehalten (zumutbare Benutzung des ICE 7.34 Uhr ab Bremerhaven; Rückfahrt 16.42 Uhr bzw. 17.42 Uhr ab Hannover).

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Gegen diesen, ihm am 16. Juli 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. August 2002 eingelegte und am 5. September 2002 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiter eine Erhöhung der ihm gewährten Reisekosten (für nunmehr nur noch 17 Reisen) erstrebt, die sich daraus ergeben soll, dass „Übernachtungskosten und ein erhöhtes Tagegeld“ beansprucht werden. Streitig sind nach seinen Angaben insoweit Reisen

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a) nach Oldenburg vom 21.6., 2.8. und 6.12.95,

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b) nach Hannover vom 5. und 19.7., 16. und 31.8., 21. und 27.9., 28.11. und 20.12.95 sowie am 3. und 31.1., 27.3. und 17.4.1996,

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c) nach Lüneburg vom 11.1.96

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wobei er allerdings nur zu den Reisen nach Hannover (b) Ausführungen macht.

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Die von ihm noch beanspruchten Reisekosten hat er zwar der Höhe nach beziffert (Schriftsatz vom 23.8.1994: 363,55 €), dies aber nicht im Einzelnen rechnerisch belegt, insbesondere nicht eine entsprechende konkrete gegenüberstellende Vergleichsberechnung vorgelegt.

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Der Antragsteller beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Beschlusses

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1. festzustellen, dass bei erheblicher verspäteter Erstattung von durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten oder Teilen davon auch die von einem einzelnen Mitglied aufgewendeten Zinsen für Kredite in laufenden Rechnungen oder ein zur Ablösung eines solchen Kredites aufgenommenen Darlehns zu erstattende Kosten i.S. des § 37 NdsPersVG sind,

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2. den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, für die streitigen 17 Reisen zusätzliche Reisekosten in gesetzlicher Höhe zu erstatten und den Bescheid vom 5. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1997 aufzuheben, soweit er dem Begehren entgegensteht.

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Der Beteiligte zu 1) beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt seine Reisekostenabrechnungen und meint, die Abrechnung sei (wie bei ihm üblich) zu Recht nicht (ohne Vergleichsberechnung) nach § 6 Abs.2 BRKG vorgenommen worden. Die Notwendigkeit einer Vergleichsberechnung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG) ergebe sich vielmehr aus den bezüglich des „anerkannten Privat-Kraftfahrzeugs“ bestehenden Richtlinien (MinBl 2003, S. 4). Ohne Vergleichsberechnung würden dem Antragsteller geringere Tagegelder und Übernachtungsgelder überhaupt nicht zustehen.

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Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

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II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie ist indessen nur hinsichtlich des Antrages Nr. 2 begründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers zu Unrecht in vollem Umfange abgelehnt. Dabei hat die Fachkammer verkannt, dass die vom Beteiligten zu 1) vorgenommene Abrechnung der dem Antragsteller entstandenen Reisekosten schon im Ansatz fehlerhaft ist.

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Das vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgte Feststellungsbegehren (Antrag Nr. 1) bleibt erfolglos. Hinsichtlich der Frage, ob die Dienststelle Kreditzinsen zahlen muss, wenn sie einem Personalratsmitglied „verspätet“ Reisekosten zahlt, ist schon nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hier gegeben wären, d.h. der Antragsteller Kredit aufgenommen hat, um seine Reisen durchführen zu können. Im Übrigen hat die Fachkammer die beantragte Feststellung zu Recht nicht getroffen, weil das insoweit in § 37 Abs. 2 Satz 1 PersVG in Bezug genommene Reisekostenrecht das nicht vorsehe (s. auch OVG M.-V., Beschluss vom 24.5.00, 7 L 273/99, PersV 2001, 139) und der Antragsteller insoweit auch rechtzeitig die Fachkammer hätte anrufen können, um im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu seinem Geld zu kommen. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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Hinsichtlich der vom Antragsteller beanspruchten (zusätzlichen) Reisekosten (Antrag Nr. 2) gilt indessen folgendes:

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Zunächst macht der Antragsteller dieses Begehren zu Recht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend. Denn die aus Anlass des Besuches von Sitzungen des Bezirkspersonalrats entstandenen Reisekosten (und auch die für die Reise nach Lüneburg) sind ihm wegen seiner Tätigkeit als Mitglied dieser Personalvertretung entstanden, zählen damit zu den „durch die Tätigkeit des Personalrats“ entstandenen Kosten i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG und sind danach von der gerichtlichen Zuständigkeitsregelung des § 83 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG („Geschäftsführung des Personalrats“) erfasst. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend (offenbar) auch davon ausgegangen, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Zahlung von Reisekosten „nach Art eines verwaltungsprozessualen Verpflichtungsbegehrens“ (§ 68 Abs. 2 VwGO) verfolgen könne (vgl. BVerwGE 67, 135, 139 f.). Allerdings hat sich das bei der Antragstellung nicht vollständig niedergeschlagen, was der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr jedoch nachgeholt hat. Über die von ihm beanspruchten Reisekosten hat der Beteiligte zu 1) nämlich durch Verwaltungsakte („Reisekostenabrechnungen“) entschieden, die er später in einem einheitlichen Verwaltungsakt (vom 5.2.97) zusammengefasst hat. Gegen diesen hat der Antragsteller auch rechtzeitig Widerspruch erhoben (§ 68 Abs. 2 i.V.m. §§ 69, 70 VwGO), über den mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1997 entschieden worden ist (§ 73 VwGO). Würde der die Reisekosten des Antragstellers betreffende Bescheid vom 5. Februar 1997 (idF des Widerspruchsbescheides vom 21.4.97) bestandskräftig werden, wäre über die Frage der darin geregelten, dem Antragsteller zustehenden Reisekosten abschließend entschieden und für eine „Klage“ im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht mehr Raum (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.7.03, 5 LA 4/03, PersR 2004, 73 [OVG Sachsen-Anhalt 30.07.2003 - 5 L 4/03]). Indessen hat der Antragsteller binnen Monatsfrist (§ 74 VwGO; da die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 21.4.97 ihn an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, hätte er dazu ein ganzes Jahr Zeit gehabt, § 58 Abs. 2 VwGO) den Antrag auf Zahlung zusätzlicher Reisekosten bei der Fachkammer gestellt und damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass er (i.S. des Urteils BVerwGE 67, 135) gegen die Reisekostenfestsetzungen des Bescheides vom 5. Februar 1997 eine „Verpflichtungsklage“ erheben wolle. Diese Klage ist mithin zulässig. Begründet ist sie indessen nur zum Teil, und zwar insoweit, als der Beteiligte zu 1) zu Unrecht Vergleichsberechnungen angestellt hat. Auf den Streit zwischen ihm und dem Antragsteller darüber, von welchen einzelnen Positionen (Abfahrtzeiten) dabei zumutbarerweise auszugehen ist, kommt es deshalb nicht an (was auch im vorausgegangenen Verfahren 5 A 186/95.Hi/18 L 6798/96 verkannt worden ist).

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Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NPersVG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 2.3.94 - GVBl S. 95) gelten „für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben machen, ... die Vorschriften des Reisekostenrechts entsprechend“. Diese „Vorschriften“ sind zunächst die des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG). Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG (idF vom 11.12.85 - GVBl S. 498) erhält der Beamte u.a. Reisekostenvergütung „in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften“. Das hierfür maßgebliche Gesetz, auf das (im Rahmen der anzuwendenden „Reisekostenstufe“) auch in § 37 Abs. 2 Satz 3 NPersVG verwiesen wird, ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG), das insoweit (Fassung vom 13.11.73 - BGBl I S. 1623) folgende Regelungen trifft: Bei Dienstreisen, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln unternommen werden, ist eine „Fahrtkostenerstattung“ vorgesehen (§ 5 BRKG), d.h. die Erstattung des aufgewandten Fahrpreises. „Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Die „Wegstreckenentschädigung“, die in einem bestimmten Betrag je gefahrenen Kilometer besteht, ist der Höhe nach entweder unbegrenzt oder begrenzt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG darf sie im Allgemeinen „nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels“. Diese Beschränkung haben die Beteiligten hier für einschlägig gehalten, indem entsprechende Vergleichsberechnungen angestellt worden sind, wobei sie lediglich über die (fiktiven) Kosten, die beim „Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels“ (zumutbarerweise) entstanden wären, gestritten haben. Diese Sicht der Dinge ist jedoch unzutreffend. Vielmehr ist hier § 6 Abs. 2 BRKG einschlägig und damit die unbegrenzte Wegstreckenentschädigung. Denn danach wird „abweichend von Absatz 1“ dann eine Wegstreckenentschädigung (nach Maßgabe einer dazu vom Bundesinnenminister erlassenen Verordnung) gewährt, wenn ein „Kraftfahrzeug benutzt worden ist, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interessen gehalten wird“. „Abweichend von Absatz 1“ heißt aber fraglos, dass in diesem Falle nicht nur ein anderer Kilometer-Satz gilt, sondern auch, dass eine Vergleichsberechnung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG) nicht stattfindet. § 6 Abs. 2 BRKG war hier auf die Reisen des Antragstellers vielmehr strikt und ohne Modalitäten anzuwenden. Das ist bisher verkannt worden, obwohl die Tatsache des „anerkannten Kraftfahrzeuges“ als solche durchaus bekannt war. - Neben den drei genannten Arten der Fahrkostenerstattung erhält der Beamte ein nach der Reisedauer gestaffeltes „Tagegeld“ (§ 9 BRKG), das sich, sofern eine Vergleichsberechnung nicht anzustellen ist, nach der Dauer der Dienstreise richtet.

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In dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheid der OFD Hannover vom 3. März 1992, der in dem hier streitigen Zeitraum fraglos noch gültig war, wurde eine dem Antragsteller schon vorher erteilte Anerkennung seines Kraftfahrzeuges als „im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten“ auf ein bestimmtes (neues) Fahrzeug übertragen. Diese Anerkennung bezieht sich eindeutig auf § 6 Abs. 2 BRKG. Sie nennt den „Einsatzbereich“ des Antragstellers u.a. in Form von „Fahrten aus Tätigkeiten des BPR“. Dazu zählen fraglos die hier in Rede stehenden Fahrten des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Mitglied des Bezirkspersonalrates. In dem Anerkennungsbescheid vom 3. März 1992 wird ferner auf „Anerkennungsrichtlinien“ vom 24. November 1978 (MinBl. S. 2052) verwiesen und zudem erklärt, dass sich die Wegstreckenentschädigung bei dienstlicher Benutzung des Kfz nach der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG richte. Die in Bezug genommenen „Richtlinien über die Anerkennung privater Kraftfahrzeuge nach § 6 Abs. 2 BRKG“ waren allerdings bereits durch solche vom 17. November 1992 (MinBl. 1993, S. 4) ersetzt worden. In der Nr. 4.1 dieser Richtlinien wird hinsichtlich des „Auslagenersatzes“ (naturgemäß) auf die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs.2 BRKG verwiesen. Danach kann eigentlich nicht zweifelhaft sein, wie die streitigen Dienstreisen des Antragstellers abzurechnen sind.

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Soweit der Beteiligte zu 1) meint, dass die Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges „als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten“ i.S. von § 6 Abs. 2 BRKG „nicht per se einen triftigen Grund darstellt, dieses ohne Prüfung, ob andere Beförderungsmittel wirtschaftlicher oder zweckmäßiger sind, zu nutzen“, und dazu er auf die Nr. 3.2 der Richtlinien verweist, steht das dem nicht entgegen. Denn danach (Satz 2) ist zwar „vor dem Einsatz des anerkannten Kraftfahrzeugs ... zu prüfen, ob die Benutzung anderer Beförderungsmittel wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist, ...“; „die Entscheidung darüber obliegt der für die Genehmigung zuständigen Behörde“ (Satz 3). Diese Regelung ist hier jedoch nicht einschlägig. Danach kann der Beteiligte zu 1) die dem Antragsteller zustehende Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 BRKG deshalb nicht (ganz oder teilweise) verweigern. Die im Rahmen der Genehmigung der Dienstreise vorgesehene Wirtschaftlichkeitsprüfung kommt hier nämlich schon deshalb nicht zum Zuge, weil die Reisen des Antragstellers (anders als die im allgemeinen Beamtenrecht, § 2 Abs. 2 BRKG) nicht (anordnungs- oder) genehmigungsbedürftig, vielmehr nur anzeigepflichtig waren (§ 37 Abs. 2 Satz 2 NPersVG). Insoweit kann allenfalls beanstandet werden, dass die Reisen als solche nicht „notwendig“ gewesen seien. Denn die Dienststelle trägt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG nur die „durch die Tätigkeit des Personalrats“ entstandenen „notwendigen“ Kosten. Dass der Antragsteller insoweit die fraglichen Fahrten unnötig unternommen hätte, hat indessen auch der Beteiligte zu 1) nicht behauptet. Mit einem derartigen Vorbringen würde er sich wohl auch in Widerspruch setzen zu der Anerkennung des Pkw des Antragstellers als „im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten“, die sich ja gerade auch auf seine Betätigung als Mitglied des Bezirkspersonalrats bezieht, der seinen Sitz aber außerhalb des Dienstortes Bremerhaven des Antragstellers hat.

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Da der Antragsteller sich bei den hier streitigen Fahrten in dem Rahmen gehalten hat, der der ihm erteilten Kraftfahrzeuganerkennung zugrundeliegt (vgl. sonst Meyer-Fricke, Reisekostenrecht im öffentlichen Dienst, 4. Aufl. 1965, Stand: 5/04, § 6 BRKG Rdnr. 104; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand: 4/04, § 6 Anm. 45), sind nach allem seine Fahrtkosten auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BRKG zu erstatten. Da das bisher nicht geschehen ist, ist der Beteiligte zu 1) unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 1997 antragsgemäß dazu zu verpflichten. Das gleiche gilt hinsichtlich des dem Antragsteller zustehenden Tagegeldes (§ 9 BRKG), das der Beteiligte bisher auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung gewährt hat, aber auf der Grundlage der Fahrten des Antragstellers festzusetzen war. Soweit dem Antragsteller danach weniger Tagegeld zustehen sollte, als ihm bisher gewährt worden ist, ist das auf sein Rechtsschutzinteresse ohne entscheidende Bedeutung; denn feststeht, dass ihm jedenfalls eine höhere Fahrtkostenerstattung in Form der „Wegstreckenentschädigung“ zusteht, was diese Minderung voll ausgleicht.

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Nach allem ist der angefochtene Beschluss der Fachkammer teilweise zu ändern, d.h. insoweit als es die Fahrtkostenerstattung betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, d.h. bezüglich seines Feststellungsbegehrens (Antrag 1).