Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2004, Az.: 18 LP 14/02

Bedienstete; Dienststelle; Entscheidungskompetenz; Hierarchie; Leitung; Leitungsaufgabe; Mitbestimmung; Mitbestimmungsausschluss; Personalangelegenheit; Personalentscheidung; Personalrat; Personalvertretung; Stellung; Tätigkeitsbeschreibung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2004
Aktenzeichen
18 LP 14/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.06.2002 - AZ: 17 A 3360/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Ausschluss der Mitbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG erstreckt sich auch auf solche Bedienstete der Dienststelle, die faktisch Personalentscheidungen treffen, auch wenn die Personalentscheidung als Rechtsakt anderen vorbehalten ist.

Als "Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden" i.S.v. § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG kommen insoweit in Betracht Bedienstete, die nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung in ihrem Zuständigkeitsbereich Leitungsaufgaben haben und aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung innerhalb der Hierarchie ihrer Dienststelle tatsächliche Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten wahrnehmen.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Einstellung und Eingruppierung der geschäftsführenden Pflegedienstleiterin der Medizinischen Hochschule Hannover seiner Mitbestimmung unterlegen hat.

2

Der Beteiligte schrieb im Januar 2001 die Stelle der geschäftsführenden Leitung des Pflegedienstes zur Besetzung aus und wies darauf hin, dass die Geschäftseinheit Pflegedienst etwa 1.400 Pflegekräfte umfasse und in Pflegedienstleitungen organisiert sei. Sie sei im integrativen Vorstandsmodell der Medizinischen Hochschule Hannover dem Ressort Krankenversorgung zugeordnet. Geboten werde eine angemessene Vergütung nach BAT mit den üblichen Leistungen des öffentlichen Dienstes.

3

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens teilte der Beteiligte dem Antragsteller unter dem 7. Juni 2001 mit, dass die Stelle zum 1. September 2001 auf unbestimmte Zeit mit Frau B. besetzt werden solle. Es sei beabsichtigt, mit ihr die Zahlung einer außertariflichen Vergütung zu vereinbaren. Deshalb sei die Personalmaßnahme nicht mitbestimmungspflichtig. Der Antragsteller vertrat demgegenüber mit Schreiben vom 19. Juni 2001 die Auffassung, dass die Einstellung und Eingruppierung von Frau B. seiner Mitbestimmung unterliege, weil die Zahlung von tariflichen oder außertariflichen Zulagen mitbestimmungspflichtig sei und die Mitbestimmung nur bei Stellen ab der Besoldungsgruppe A 16 oder entsprechenden Vergütungsgruppen entfalle. Der Beteiligte erläuterte daraufhin die beabsichtigte Maßnahme mit Schreiben vom 23. Juli 2001 dahingehend, dass Frau B. eine Position erhalten solle, die durch eine besondere Nähe zur Führungsebene der Medizinischen Hochschule gekennzeichnet sei. Es sei zu erwarten, dass sie kraft ihres Amtes in Interessenkonflikte mit der Personalvertretung geraten könne. Bereits deshalb scheide eine Mitbestimmung des Antragstellers bei der beabsichtigten Personalmaßnahme aus. Außerdem solle mit Frau B. die Zahlung einer Vergütung vereinbart werden, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 entspreche.

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Der Antragsteller hat am 27. August 2001 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, dass die Stelle, die mit Frau B. besetzt werden solle, nicht mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 oder einer entsprechenden Vergütungsgruppe bewertet sei. Auf die Bewertung der Stelle und nicht auf die tatsächliche Vergütung stelle das Gesetz bei der Regelung über den Ausschluss der Mitbestimmung ab. Die Stelle sei nach dem Stellenplan des Beteiligten nach Vergütungsgruppe Kr XII Anlage 1b des BAT bewertet. Diese Vergütungsgruppe sei mit der Besoldungsgruppe A 12 vergleichbar und betreffe u.a. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt seien. Die ausgeschriebene Stelle erfülle diese Tätigkeitsmerkmale. Dass eine Vergütung nach Anlage 1b des BAT möglicherweise den tatsächlichen Anforderungen an diese Stelle nicht gerecht werde, sei unerheblich. Zwar könne die Mitbestimmung auch bei Personen mit maßgeblicher Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten entfallen. Die Stelle der geschäftsführenden Pflegedienstleiterin sei aber dem Ressort „Krankenversorgung“ zugeordnet und damit deutlich von der Personalverwaltung getrennt, die zum Ressort „Wirtschaftsführung und Administration“ gehöre. Dieser Umstand relativiere den Einfluss der Stelleninhaberin auf Personalmaßnahmen.

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Der Antragsteller hat beantragt,

6

festzustellen, dass die vom Beteiligten vorgesehene Einstellung und Eingruppierung der Frau Iris B. als geschäftsführende Pflegedienstleiterin seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.

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Der Beteiligte hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er hat erwidert: Frau B. sei seit dem 1. September 2001 als geschäftsführende Pflegedienstleiterin bei der Medizinischen Hochschule Hannover beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei zwar noch nicht abgeschlossen worden. Es sei jedoch beabsichtigt, ihr eine Jahresvergütung von bis zu 155.000 DM brutto zu zahlen. Die Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Zahlung dieser außertariflichen Vergütung stehe noch aus. Die beabsichtigte Zahlung dieser Vergütung, die über die höchste Vergütung nach dem BAT hinausgehe und deutlich von der Eingruppierung des früheren Leiters des Krankendienstes abweiche, schließe eine Mitbestimmung des Antragstellers an dieser Personalmaßnahme aus. Außerdem nehme die geschäftsführende Pflegedienstleiterin Führungsaufgaben wahr und sei faktisch für Personalangelegenheiten zuständig. Sie sei unmittelbar dem für das Ressort Krankenversorgung zuständigen Vorstandsmitglied der Medizinischen Hochschule Hannover unterstellt und Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung. Sie habe zwar keine Zeichnungs- oder Letztentscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, bereite aber diese Entscheidungen maßgeblich vor und führe insbesondere die Vorstellungsgespräche selbst oder lasse diese durch die ihr unterstellten Fachleitungen führen.

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Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 26. Juni 2002 den Antrag des Antragstellers abgelehnt und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die Einstellung und Eingruppierung von Frau B. als geschäftsführende Pflegedienstleiterin unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Der Ausschluss der Mitbestimmung folge zwar nicht bereits aus § 65 Abs. 3 Nr. 1 NPersVG. Denn der Beteiligte habe insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass die Einstellung und Eingruppierung von Frau B. eine Stelle betreffe, die zumindest nach der Besoldungsgruppe A 16 oder einer entsprechenden Vergütungsgruppe zu bewerten sei. Die Mitbestimmung des Antragstellers sei aber nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG ausgeschlossen, weil Frau B. eine Beschäftigte sei, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle zu entscheiden habe. Nach der derzeit geltenden Fassung des NPersVG erstrecke sich der Ausschluss der Mitbestimmung auch auf solche Bedienstete, die Personalangelegenheiten maßgeblich vorbereiteten. Der Wortlaut des § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG stimme insoweit mit der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NPersVG gewählten Formulierung überein. Bis zur Änderung des § 12 Abs. 2 NPersVG durch das Gesetz vom 12.11.1997 (Nds.GVBl. S. 446) seien von der Wählbarkeit zum Personalrat nur Beschäftigte ausgeschlossen gewesen, die in Personalangelegenheiten eine selbständige Entscheidungsbefugnis gehabt hätten. Auch die Mitbestimmung habe sich nicht auf Beschäftigte erstreckt, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt gewesen seien (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG vom 2.3.1994 - Nds. GVBl. S. 95 - NPersVG 94). Der Gesetzgeber habe mit dem Änderungsgesetz 1997 diesen Personenkreis erweitert. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Gesetzes. Es stelle in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr auf eine selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten ab. Das Wort „selbständig“ sei in § 12 Abs. 2 und auch § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG 94 eingefügt gewesen, um eine eindeutige Abgrenzung des betroffenen Personenkreises zu ermöglichen. Der Wegfall dieses Wortes spreche für eine Erweiterung des von diesen Vorschriften betroffenen Personenkreises. Der neugefasste Wortlaut des § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG schließe es insbesondere nicht mehr aus, auch Bedienstete, die Personalentscheidungen nur maßgeblich vorzubereiten hätten, unter diese Vorschrift zu fassen. Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Regelung. Sie solle die Unabhängigkeit der in Personalangelegenheiten entscheidenden Beschäftigten sicherstellen, weil diese Bediensteten kraft ihres Amtes in Interessenkonflikte mit der Personalvertretung geraten könnten und deshalb die Gefahr bestehe, dass sie ohne Ausschluss der Mitbestimmung in eigenen Personalangelegenheiten möglicherweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Rücksicht auf die Zielsetzungen des Personalrates nähmen. Dieser Umstand lege es nahe, auch die Bediensteten, die eine Personalentscheidung nur maßgeblich vorzubereiten hätten, von einer Mitbestimmung in eigenen Personalangelegenheiten auszunehmen. Für die Gefahr eines Interessenkonfliktes komme es weniger darauf an, wer die Personalentscheidung letztlich formal treffe, mithin im Regelfall unterzeichne, sondern darauf, wer die Sache maßgeblich vorbereite und deshalb auch nach außen erkennbar tatsächlich die Verantwortung für die getroffene Entscheidung trage. Das formale Kriterium der selbständigen Entscheidungsbefugnis erleichtere zwar die Abgrenzung des betroffenen Personenkreises, berücksichtige aber nicht, dass in großen gegliederten Organisationen, wie etwa der Medizinischen Hochschule Hannover, die tatsächliche Entscheidung in einer Personalangelegenheit von einer Person getroffen werden könne, auch wenn diese formal zur abschließenden Entscheidung und Schlusszeichnung nicht befugt sei. Dies werde im vorliegenden Fall deutlich. Der Vorsitzende des Antragstellers habe in der Anhörung erklärt, dass die geschäftsführende Pflegedienstleiterin die in ihrem Bereich anfallenden Personalentscheidungen eigenverantwortlich und damit maßgeblich vorbereite oder durch ihre Untergebenen vorbereiten lasse. Dementsprechend führe auch der Personalrat im Vorfeld Gespräche mit ihr über anstehende Personalentscheidungen. Der geänderte Wortlaut des § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG ermögliche es, dieser Situation Rechnung zu tragen und auch Personen, die - wie die geschäftsführende Pflegedienstleiterin an der Medizinischen Hochschule Hannover - maßgeblichen Einfluss auf Personalentscheidungen hätten, zur Vermeidung von Interessenkonflikten von der Mitbestimmung auszuschließen. Die Entstehungsgeschichte des § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG in der durch das Gesetz vom 12.11.1997 geänderten Fassung könne zwar den Schluss zulassen, dass der Gesetzgeber trotz der Änderung des Wortlautes den sachlichen Gehalt der Vorschrift habe beibehalten wollen. Bei einer am Wortlaut der Vorschrift anknüpfenden Auslegung liege es jedoch nahe, dass die Streichung des Wortes „selbständig“ in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG (1997) mehr als eine bloße redaktionelle Änderung des Gesetzes sei. Frau B. habe zwar keine selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten nach § 65 Abs. 1 und 2 NPersVG, weil diese letztlich bei dem für das Ressort „Wirtschaftsführung und Administration“ zuständigen Vorstandsmitglied und der ihm zugeordneten Personalverwaltung liege. Nach den Angaben des Beteiligten entscheide Frau B. jedoch faktisch in Personalangelegenheiten des Pflegedienstes. Sie bereite die Entscheidung in Personalangelegenheiten des ihr unterstellten Pflegepersonals maßgeblich vor. Dies decke sich mit ihrer Tätigkeitsbeschreibung, wonach sie für Personalführung, Personalbedarfsplanung, Personalgewinnung, Personalqualifizierung und Personaleinsatzplanung im gesamten Krankenpflegebereich verantwortlich sei. Auch der Vorsitzende des Antragstellers habe in der Anhörung den C. maßgebenden Einfluss der Pflegedienstleiterin auf die in ihrem Bereich zu treffenden Personalentscheidungen eingeräumt. Deshalb führe der Personalrat auch im Vorfeld dieser Entscheidungen Gespräche mit ihr oder mit den ihr unterstellten Fachleitungen. Vor diesem Hintergrund sei es nach Sinn und Zweck des § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG geboten, die geschäftsführende Pflegedienstleiterin der Medizinischen Hochschule Hannover, die Vorgesetzte von ca. 1700 Mitarbeitern sei, in den sie selbst betreffenden Personalangelegenheiten von der Mitbestimmung des Antragstellers auszunehmen.

11

Gegen diesen, ihm am 5. September 2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt und diese am 23. Oktober 2002 begründet. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Materialien im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG widersprüchlich seien. Während nach der Einzelbegründung (des Gesetzentwurfes) durch den Wegfall des Wortes „selbständig“ eine Einschränkung (?) des von der Mitbestimmung ausgenommenen Personenkreises vorgenommen werde, gehe der Ausschussbericht insoweit lediglich von einer redaktionellen Änderung aus. Die Anregung der kommunalen Spitzenverbände, auch Personen aus dem Beteiligungsrecht auszunehmen, die Personalentscheidungen maßgeblich vorzubereiten hätten, habe in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden. Auch nach dem Wegfall des Wortes „selbständig“ seien nur die Personen von der Mitbestimmung des Personalrates ausgenommen, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden. Die Pflegedienstleiterin der Medizinischen Hochschule Hannover entscheide nicht in Personalangelegenheiten im Sinne des § 65 Abs. 1 und 2 NPersVG. Eine entsprechende Entscheidungsbefugnis sei ihr weder nach dem Stellenplan noch nach der Geschäftsordnung der Medizinischen Hochschule Hannover zugewiesen. Auch ihre Stellenbeschreibung lasse nicht erkennen, dass sie in den ihr zugewiesenen Personalangelegenheiten entscheidungsbefugt sei. Der Krankenpflegebereich der Medizinischen Hochschule Hannover gliedere sich in sieben Fachbereiche. Die Pflegedienstleiterin entscheide nicht über Einstellung, Eingruppierung, Versetzung oder Kündigung. Die Personalauswahl erfolge regelmäßig in den einzelnen Kliniken. Die Aufgaben der Personalverwaltung nehme das für das Ressort „Wirtschaftsführung und Administration“ zuständige Vorstandsmitglied wahr.

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Der Antragsteller beantragt,

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den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die vom Beteiligten vollzogene Einstellung und Eingruppierung der Frau D. B. als geschäftsführende Pflegedienstleiterin seinem Mitbestimmungsrecht unterlag.

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Der Beteiligte beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist erneut darauf hin, dass Frau B. für sämtliche Personalentscheidungen im Bereich des Pflegedienstes der Medizinischen Hochschule Hannover letztverantwortlich sei. Lediglich die formale Umsetzung der von ihr getroffenen Personalentscheidungen obliege dem dafür zuständigen Personalmanagement.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig, sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Er hat nicht Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Einstellung und Eingruppierung von Frau B. als geschäftsführende Pflegedienstleiterin der Medizinischen Hochschule Hannover seiner Mitbestimmung unterlegen hat. Ob die nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NPersVG grundsätzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Antragstellers hier bereits nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 NPersVG ausgeschlossen ist, weil die Einstellung und Eingruppierung von Frau B. als geschäftsführende Pflegedienstleiterin eine Stelle betrifft, die zumindest nach der Besoldungsgruppe A 16 oder einer entsprechenden Vergütungsgruppe zu bewerten ist, lässt der Senat mangels ausreichender diesbezüglicher Feststellungen offen. Jedenfalls steht der vom Antragsteller begehrten Feststellung § 65 Abs. 3 Nr. 2 in seiner zweiten Alternative NPersVG entgegen. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass Frau B. in ihrer Funktion als geschäftsführende Pflegedienstleiterin der Medizinischen Hochschule Hannover eine Beschäftigte ist, die „in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheidet“.

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Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG sind sowohl die Dienststellenleiter und deren Vertreter als auch „Personalentscheider“ von der Mitbestimmung der Personalvertretung in ihren eigenen Personalangelegenheiten ebenso ausgenommen wie gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NPersVG vom passiven Wahlrecht für den Personalrat ihrer Dienststelle. Diese Beschäftigten müssen nach dem Stellenplan oder der Geschäftsordnung der Dienststelle eine Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheiten haben, die im Allgemeinen in einem Zeichnungs- oder Mitzeichnungsrecht zum Ausdruck kommt (vgl. Dembowski/ Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand Mai 2003, § 65 Rdnr, 195 f.). Nach der Entstehungsgeschichte der wegen des übereinstimmenden Wortlauts vergleichbaren Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG ist seit der 2. Novelle zum NPersVG 94 (Art. 1 Nr. 3 des ÄndG v. 12.12.1997, Nds. GVBl. S. 464) nicht mehr von einer „selbständigen“ Entscheidungsbefugnis die Rede, sondern nur noch von einem „Entscheiden“. Die Worte „selbständige Entscheidungsbefugnis“ bedeuteten, dass der Bedienstete den Endpunkt (Entscheidung) in einer Personalangelegenheit eines Bediensteten seiner Dienststelle zu setzen befugt sein musste, was sich insbesondere in der Schlusszeichnung ausdrückte. Eine selbständige Entscheidung lag solange nicht vor, als es sich um Maßnahmen handelte, die eine derartige Entscheidung nur vorbereiteten oder die diese Entscheidung in Folgemaßnahmen zur Ausführung brachten. Daher waren Hilfsreferenten oder Sachbearbeiter als zu selbständigen Entscheidungen in der Regel nicht befugt anzusehen.

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Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (LT-Drucks. 13/2913, S. 20) sollte der von der Mitbestimmung bisher ausgeschlossene Personenkreis zur Vermeidung von Interessenkollisionen „auf die Personen ausgedehnt werden, die Personalentscheidungen maßgeblich vorbereiten“. Hierzu sollten - soweit nicht schon zur Entscheidung berufen - Personalsachbearbeiter und deren Fachvorgesetzte in den Personalverwaltungsstellen, nicht aber weiter nachgeordnete Mitarbeiter (z.B. Hilfssachbearbeiter, Aktenverwalter und Schreibkräfte) gehören. Dementsprechend war im Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 13/2913, S. 2) formuliert: „Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt oder die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt sind“. Das ist indessen nicht Gesetz geworden. Das beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht (LT-Drs. 13 /3318, S. 3), der in seinem Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 13/ 3709, S. 2) dazu ausgeführt hat, insoweit sei § 12 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG „nur redaktionell geändert worden“, was offenbar besagen will, die vorgeschlagene Gesetzesfassung enthalte nur eine „redaktionelle“ Änderung. Gleiches soll nach dem Ausschussbericht (LT-Drs. 13/3709, S. 4) für § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG gelten, der „an den geänderten Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 angepasst, also nur redaktionell geändert worden“ sei. Auch wenn der Regierungsentwurf, wonach die an der Entscheidungsvorbereitung maßgeblich beteiligten Beschäftigten ausdrücklich von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein sollten, so nicht Gesetz geworden ist, stellt jedenfalls die Streichung des Wortes „selbständig“ in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG 94 mehr als eine bloße redaktionelle Änderung des Gesetzes dar (vgl. Senatsbeschl. v. 5.6.2002 - 18 LP 422/01 -). Die Befugnis, in Personalangelegenheiten der Dienststelle zu entscheiden, kann sich danach nicht mehr auf die Bediensteten der Personalverwaltung, denen die formell-sachliche Zuständigkeit für die abschließenden Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle zugewiesen ist, beschränken. Sie erstreckt sich vielmehr auf einen ausgeweiteten Kreis von Bediensteten. Als „Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden“ im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG kommen insoweit in Betracht Bedienstete, die nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung in ihrem Zuständigkeitsbereich Leitungsaufgaben haben und aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung innerhalb der Hierarchie ihrer Dienststelle tatsächliche Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten wahrnehmen. Der Begriff „Personalangelegenheiten“ ist dabei nach Sinn und Zeck nicht dahin auszulegen, dass darunter jedwede Angelegenheit zu verstehen ist, die die Person eines Bediensteten betrifft oder „die ihn angeht“. Sie muß vielmehr so bedeutend sein, dass sie eine Entscheidung des zuständigen Leitungsorgans erfordert, so dass der, der zu dieser Entscheidung tatsächlich befugt ist und dafür letztlich auch die Verantwortung trägt, wegen der Gefahr einer Interessenkollision nach Sinn und Zweck der Ausschlussregelung für die Personalvertretung nicht mehr wählbar ist sowie in eigenen Personalangelegenheiten nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt.

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Danach ist im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Ausschluss der Mitbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG sich auch auf solche Bedienstete der Dienststelle erstreckt, die faktisch Personalentscheidungen treffen, auch wenn die Personalentscheidung als Rechtsakt anderen vorbehalten ist. Unerheblich wäre dabei ihre Bindung an Richtlinien oder Weisungen der Dienststellenleitung oder einer übergeordneten Behörde, da dies nach Sinn und Zweck der vorgenannten Regelung, Interessenkollisionen zu vermeiden, nicht entgegensteht. Die Befugnis zu derartigen „Entscheidungen“ in Personalangelegenheiten folgt entweder aus Rechts- oder aus Verwaltungsvorschriften, vor allem jedoch aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle (vgl. Dembowski u.a., a.a.O., § 12 Rnr. 22a, 23). Auf das Recht zur Schlusszeichnung, das nach früherem Recht in der Regel als äußeres Zeichen einer selbständigen Entscheidungsbefugnis angesehen wurde, kommt es angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 65 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG dagegen nicht mehr an.

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Hiernach kann nicht bezweifelt werden, dass Frau B. in ihrer Funktion als geschäftsführende Pflegedienstleiterin der Medizinischen Hochschule Hannover in Personalangelegenheiten im tatsächlichen Sinne „entscheidet“. Nach ihrer Arbeitsplatzbeschreibung ist sie für die Personalführung, Personalbedarfsplanung, Personalgewinnung, Personalqualifizierung und Personaleinsatzplanung des Pflegedienstes verantwortlich, der etwa 1700 Beschäftigte umfasst. Sie ist ferner für die Verwaltung und wirtschaftliche Verwendung des erheblichen Personalbudgets und für die Fort- und Weiterbildung des Personals im Bereich der Krankenpflege verantwortlich. Als geschäftsführende Pflegedienstleiterin steht sie den Pflegedienstleitungen der ihr nachgeordneten Klinikbereiche vor. Danach liegt es auf der Hand, dass sie die in ihrem Bereich anfallenden bedeutsamen Personalentscheidungen des ihr unterstellten Pflegepersonals nicht nur maßgeblich vorbereitet, sondern auch tatsächlich trifft. „Lediglich“ die Umsetzung und Abwicklung der von ihr getroffenen Personalentscheidungen ist dem für das Ressort „Wirtschaftsführung und Administration“ zuständigen Vorstandsmitglied zugewiesen, dem insoweit die formale Schlusszeichnung obliegen mag. Das ändert indessen nichts an ihrer Befugnis, als geschäftsführende Leiterin des Pflegedienstes in Personalangelegenheiten der Dienststelle die tatsächlichen (Vor-)Entscheidungen zu treffen.