Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2004, Az.: 6 C 5265/03

Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Divergenz von festgesetzter Zulassungszahl und tatsächlich vorhandener Aufnahmekapazität; Berechnung der Aufnahmekapazität; Ausgestaltung nicht mehr besetzbarer Stellen; Umfang der Lehrverpflichtung von Juniorprofessuren; Neuberechnung der Gruppengröße für Vorlesungen; Organisationsbefugnis der Hochschule hinsichtlich der Vermittlung der in der Studienordnung festgelegten Ausbildungsinhalte; Kapazitätserhöhende Korrektur der Schwundquote

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2004
Aktenzeichen
6 C 5265/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:1130.6C5265.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 05.12.2003

In den Verwaltungsrechtssachen
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat -
am 30. November 2004
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 5. Dezember 2003 werden zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 11) werden die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover 6. Kammer vom 5. Dezember 2003 geändert.

    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragssteller zu 7) bis 11) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester ohne Beschränkung auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt zuzulassen.

  3. III.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten aller Beschwerdeverfahren.

  4. IV.

    Der Streitwert wird für die von der Antragsgegnerin betriebenen Beschwerdeverfahren auf jeweils 688,89 EUR und für die von den Antragstellern zu 7) bis 11) betriebenen Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
OVG Niedersachsen - 30.11.2004 - AZ: 2 NB 430/03