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§ 56 NHG - Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Das Grundstockvermögen besteht aus den in der Verordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Grundstücken und sonstigen, diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten. 2Es ist von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden.

(2) 1Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. 3Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden.

(3) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus

  1. 1.

    der jährlichen Finanzhilfe des Landes,

  2. 2.

    den Erträgen des Stiftungsvermögens und

  3. 3.

    den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen.

(4) 1Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzhilfe des Landes nach Maßgabe des Haushalts. 2Sie dient der Stiftung insbesondere zur Deckung ihrer Aufwendungen für

  1. 1.

    das Lehrangebot,

  2. 2.

    die Grundausstattung für die Forschung,

  3. 3.

    die Ausstattung für fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben,

  4. 4.

    die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

  5. 5.

    die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags und

  6. 6.

    die Bauunterhaltung.

3Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden. 4Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 5Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. 6Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur unter Beachtung der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungsrahmen sowie der Zielvereinbarungen verwendet werden darf. 7Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Finanzhilfe finanzierte Personal. 8Die Ermächtigungsrahmen nach Satz 6 werden bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. 9Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann.

(5) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

(6) 1Die von der Hochschule bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes sowie das Körperschaftsvermögen gehen mit der Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung in das Eigentum dieser über. 2Von der Hochschule verwaltete Nutzungsrechte, die das Land für die Hochschule erworben hat, werden mit der Errichtung der Stiftung an diese abgetreten. 3Das nach den Sätzen 1 und 2 auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der Hochschule und ihrer Einrichtungen festgestellt.

(7) 1Die Landesregierung kann einer Stiftung auf deren Antrag durch Verordnung das Eigentum an den für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücken übertragen. 2Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 63 sind entsprechend anzuwenden.