Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: 2 NB 198/12

Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2012 an der Georg-August-Universität Göttingen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2012
Aktenzeichen
2 NB 198/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1115.2NB198.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 27.04.2012 - AZ: 8 C 231/12

Amtlicher Leitsatz

Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2012 an der Georg-August-Universität Göttingen

Gründe

1

I.

Durch Beschlüsse vom 27. April 2012, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sechs Antragsteller im 1. Fachsemester, vier Antragsteller im 2. Fachsemester, zwei Antragsteller im 3. Fachsemester sowie eine Antragstellerin im 4. Fachsemester vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen; im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt.

2

Gegen diese Entscheidungen richten sich die sowohl von den Antragstellern, die aufgrund ihres Losranges nicht vorläufig zum Studium im 1. bis 3. Fachsemester zugelassen worden sind (Antragsteller zu 2. und 3., 7. bis 10. und 16.) als auch die von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerden (Antragsteller zu 1., 4. bis 6. und 11. bis 15.). Die Antragsgegnerin begehrt die Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, soweit es den Anträgen für das 4. Fachsemester (Antragstellerin zu 11.), das 2. Fachsemester (Antragsteller zu 12. und 15.) sowie das 1. Fachsemester (Antragsteller zu 1., 4. bis 6., 13. und 14.) stattgegeben hat, während die vorläufige Zulassung für das 3. Fachsemester die Antragstellerin zu 8., der Antragsteller zu 10. für das 2. Fachsemester und die Antragsteller zu 2., 3., 7., 9. sowie 16. für das 1. Fachsemester erstreben.

3

II.

Die Beschwerden der Antragsteller 2. und 3., 7. bis 10. und 16. sind unbegründet, während die die Antragsteller zu 1., 4. bis 6. und 11. bis 15. betreffenden Beschwerden der Antragsgegnerin Erfolg haben.

4

Die Antragsgegnerin macht im Fall des Antragstellers zu 15. geltend, es fehle an einem Anordnungsgrund (dazu 1.). Darüber hinaus erheben alle Beschwerdeführer im Rahmen des Anordnungsanspruchs Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht (dazu 2.1). Die Antragsgegnerin wendet sich zudem gegen die Berechnung des Verwaltungsgerichts für die Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern (dazu 2.2.).

5

1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann dem Antragsteller zu 15., dem von dem Verwaltungsgerichts mit der von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung vorläufig ein Studienplatz im 2. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zugewiesen worden ist, auch bei dem gebotenen strengen Maßstab ein Anordnungsgrund nicht abgesprochen werden.

6

Es bedarf dann keiner einstweiligen Anordnung, wenn der um vorläufigen Rechtsschutz Suchende die von ihm begehrte Rechtsposition ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Daher kann von der Dringlichkeit einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem hier begehrten Umfang keine Rede sein, wenn von vornherein feststeht, dass der Studienplatzbewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen an den Lehrveranstaltungen des Semesters, für das er seine vorläufige Zulassung erstrebt, nicht teilnimmt. In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang indes streitig, ob auch dann ein Anordnungsgrund gegeben ist, wenn der Studienplatzbewerber erst einige Zeit nach Semesterbeginn einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung stellt. Während einige Verwaltungsgerichte eine Antragstellung grundsätzlich spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters fordern (so z.B. VG Leipzig, Beschl. v. 26.5.2011 - NC 2 L 223/11 -, [...] Langtext Rdnr. 4), verzichten andere Gerichte auf eine starre Zeitgrenze, fordern aber allgemein, dass ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester noch möglich ist (etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.4.1981 - 10 B 1572/80 -, NVwZ 1983, 106 [OVG Niedersachsen 02.04.1981 - 10 B 1572/80]; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.4.2009 - 1 M 22/09 -, [...]<3.11. für das Wintersemester noch ausreichend>; OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; Beschl. v. 15.5.2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ 2008, 703 <11.12. und 14.1. für das Wintersemester nicht mehr hinreichend>; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2003 - 6 D 11940/02 -, [...] <Antragstellung mehr als drei Wochen nach Vorlesungsbeginn nicht ausreichend>; VG Bremen, Beschl. v. 6.7.2011 - 5 V 304/11 -, [...] Langtext Rdnr. 9 ff. <Antragstellung am 2.12. nicht rechtzeitig>; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2011 - NC 2 BC 315/11 -, [...]). Wieder andere bejahen selbst dann einen Anordnungsgrund, wenn zur Zeit des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung das Semester bereits verstrichen ist (z.B. VGH Kassel, Beschl. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, NVwZ-RR 2002, 750; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.8.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber an einer durch die Verwaltungsgerichte selbst definierten Zeitgrenze im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deutliche Kritik geübt (Beschl. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, [...] Langtext Rdnr. 17; Beschl. v. 15.4.2003 - 1 BvR 710/03 -, [...] Langtext Rdnr. 10).

7

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, anlässlich dieses Einzelfalls zu diesen Streitfragen in grundsätzlicher Form Stellung zu beziehen. Denn der Antragsteller zu 15. war mit Blick auf das vorgelegte ärztliche Attest vom 18. Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen und damit aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen bis zum 6. Juni 2012 an einer Aufnahme seines Studiums gehindert. Nach seinem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vortrag hat er im streitgegenständlichen Sommersemester 2012 seit dem 7. Juni 2012 regelmäßig an Vorlesungen teilgenommen und ist bemüht gewesen, die Fehlzeitenquoten der Praktika durch die Teilnahme an Blockpraktika auszugleichen.

8

2. Es besteht in allen vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hingegen kein Anordnungsanspruch der Antragsteller auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin sowohl im 1. Fachsemester (dazu 2.1) als auch in den höheren Fachsemestern (dazu 2.2).

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2.1 Das bereinigte Lehrangebot ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsteller auf 236,3438 LVS festzusetzen. Dazu im Einzelnen:

10

2.1.1 Die Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 LVVO in der Fassung der Änderung vom 2. August 2011 (Nds. GVBl. S. 276) mit einem Wert von neun LVS in Ansatz zu bringen. Diesen Ansatz hat auch die Antragsgegnerin zu Recht von Anfang an in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt und die vier Professorenstellen folgerichtig mit einem Lehrangebot von insgesamt 36 LVS berechnet. Das Verwaltungsgericht hat hingegen die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung zum 1. Oktober 2011 für das Studienjahr 2011/2012 als maßgeblichem Berechnungszeitraum und mithin auch für das streitgegenständliche Sommersemester 2012 nicht schon mit einer Regellehrverpflichtung von neun LVS, sondern noch mit einer solchen von acht LVS zu rechnen sei.

11

Diesem Berechnungsansatz des Verwaltungsgerichts folgt der Senat - wie bereits in seinen Entscheidungen vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - ([...] Langtext Rdnr. 10 ff.) zu gleichlautenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum vorangegangenen Wintersemester 2011/2012 betreffend den Studiengang Zahnmedizin und vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. - ([...] Langtext Rdnr. 16 ff.) betreffend den Studiengang Humanmedizin ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 705/12 u.a. -, S. 11 BU) weiterhin nicht. Die durch die Änderungsverordnung vom 2. August 2011 bewirkte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2015 durch § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO um eine LVS auf neun LVS ist nach Art. 2 dieser Änderungsverordnung zwar erst am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, angesichts der in § 5 Abs. 2 KapVO bezeichneten zeitlichen Grenze "bis zum Beginn des Berechnungszeitraums" (1.10.2011) könne diese geänderte Fassung der LVVO im streitgegenständlichen Sommersemester 2012, dessen Berechnungszeitraum am 1. Oktober 2011 begonnen habe, (noch) nicht berücksichtigt werden, ist hingegen nicht gerechtfertigt. Fraglich ist bereits, ob die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Erhöhung der Lehrverpflichtung als normative Festsetzung ein "Datum" für die Kapazitätsberechnung im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO darstellt (verneinend noch Senat, Beschl. v.9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 11; bejahend hingegen etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, [...] Langtext Rdnr. 26: "Daten" in diesem Sinn sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Kapazitätsermittlung von Einfluss sind). Jedenfalls aber ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO bestimmt, dass die Lehrverpflichtung der genannten Lehrpersonen in der Zeit ab dem 1. Oktober 2011 und damit auch ab dem Beginn des Berechnungszeitraums des streitgegenständlichen Sommersemesters 2012 neun LVS beträgt. Durch diese Formulierung hat der Verordnungsgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung bereits zu Beginn des Berechnungszeitraums 2011/2012 wirksam werden soll. Soweit ersichtlich sind die Hochschulen im Land Niedersachsen dieser Verpflichtung vorab in ihren erstellten Kapazitätsberechnungen bereits zum Wintersemester 2011/2012 gefolgt und haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen ihren Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen Wert zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 46 f. <Psychologie Bachelor>; VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - <Zahnmedizin>). Und schließlich bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den normativ vorgegebenen (Mindest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2 KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so bereits VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 47).

12

Daher ist in einem ersten Schritt von einem unbereinigten Lehrangebot von insgesamt 356 LVS ( 4 x9 LVS = 36 LVS; 3 x 10 LVS = 30 LVS; 13 x 10 LVS = 130 LVS; 40 x 4 LVS = 160 LVS; vgl. BU S. 20 des angefochtenen Beschlusses) auszugehen.

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2.1.2 Auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist die im Stellenplan 2010 vorgenommene Streichung einer befristeten Ä1-Stelle (Lehrdeputat: vier LVS) in der Abteilung Kieferorthopädie in dem Zentrum ZMK anzuerkennen, sodass das unbereinigte Lehrangebot von (richtigerweise) 356 LVS entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um vier LVS zu erweitern ist.

14

Das Verwaltungsgericht hat den Wegfall dieser Stelle (wie in der Vergangenheit, zuletzt mit das Wintersemester 2011/2012 betreffendem inhaltlich gleichlautendem Beschluss vom 4. November 2011 - 8 C 706/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 73 ff.) deshalb nicht anerkannt, weil es in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Beschlüssen der zuständigen Gremien eine hinreichende Abwägung der für die Streichung sprechenden Umstände mit den Belangen der Studienplatzbewerber nicht hat erkennen können.

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Der Senat hat in seinem das vorangegangene Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - ([...] Langtext Rdnr. 13 ff.) hingegen die von der Antragsgegnerin vorgetragene Abwägungsentscheidung als in kapazitätsrechtlicher Hinsicht ausreichend akzeptiert. Der Senat hält an dieser Auffassung fest und verweist zur Begründung auf seine genannte Entscheidung, zumal weder das Verwaltungsgericht noch die Antragsteller im streitgegenständlichen Sommersemester 2012 durchgreifende Einwände hiergegen erhoben haben und auch das Verwaltungsgericht sich in diesem Punkt in seiner aktuellen, das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a., S. 16 BU) nunmehr der Ansicht des Senats angeschlossen hat.

16

Zur Klarstellung sei indes bemerkt, dass sich der Senat insoweit nicht die Auffassung der Antragsgegnerin zu eigen macht, die Anforderungen an die Dokumentation der Abwägung dürften nicht überspannt werden, weil nach § 12 der vorläufigen Geschäftsordnung des Fakultätsrats der medizinischen Fakultät Protokolle als Ergebnisprotokolle geführt würden, so dass darin eine umfassende Abwägung nur anklingen könne. Das Bundesverfassungsgericht hat das Gebot der nachprüfbaren Begründung und der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unmittelbar aus Verfassungsrecht hergeleitet (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] = NVwZ 1984, 571). Die Vorlage von Begründungen minderer Überzeugungskraft erfolgt daher auf eigenes Risiko. Im Übrigen hindert eine Geschäftsordnungsregelung der fraglichen Art nicht daran, sich gängiger Praxis dahin anzuschließen, dass Gremienbeschlüsse durch Entscheidungsvorlagen vorbereitet werden, die das Problem und dessen angestrebte Lösung in angemessener Tiefe darstellen, und darauf im Protokoll ergänzend Bezug zu nehmen.

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2.1.3 Der Senat erkennt auf die Beschwerden der Antragsgegnerin die von dem Verwaltungsgericht nicht akzeptierten, von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO (befristete Beschäftigungen zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation) vorgenommenen Deputatsreduzierungen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. Q. und Dr. R. auch in dem hier streitgegenständlichen Sommersemester 2012 an, während das auf die von dem Verwaltungsgericht akzeptierten Deputatsreduzierungen für die weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. S. und Dr. T. bezogene Beschwerdevorbringen einiger Antragsteller keinen Erfolg hat.

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Der Senat hat wiederholt - zuletzt mit das vorangegangene Wintersemester 2011/2012 betreffendem Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 20 ff. - die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputate in Höhe von jeweils vier LVS für die vier genannten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, akzeptiert. Zur Begründung hat er angeführt, an dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ziel der anzuerkennenden Weiterbildung mit dem Ziel der Habilitation und Forschung bestehe kein vernünftiger Zweifel. Soweit der Vorwurf von Scheinverträgen demgegenüber maßgeblich auf die lange Dauer des Bestandes der befristeten Arbeitsverhältnisse gestützt werde, könne ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte auch unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht angenommenen gesteigerten Darlegungslast der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Beschäftigung diene nicht mehr der wissenschaftlichen Weiterqualifikation. Auf die arbeitsrechtliche Frage, ob diese wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit eine unbefristete Beschäftigung beanspruchen könnten, komme es in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht an. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des im Vergleich zum vorangegangenen Wintersemester 2011/2012 inhaltsgleichen Beschwerde- und Beschwerdeerwiderungsvorbringens einiger Antragsteller festzuhalten.

19

Daher bestehen nach Ansicht des Senats auch unter Beachtung einer gegebenenfalls auf Seiten der Antragsgegnerin bestehenden gesteigerten Darlegungslast keine vernünftigen Zweifel, dass die genannten vier wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihrem Ziel der Weiterqualifikation weiterhin festhalten und dieses Ziel noch in einer realistischen Zeitspanne erreichen können. Dass zurzeit für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. Q. und Dr. R. ein konkretes Zeitfenster von der Antragsgegnerin nicht benannt werden kann, rechtfertigt angesichts der Spezialisierung und des geringen Umfangs der Tätigkeit dieser Mitarbeiterinnen auf jeweils lediglich einer 1/8-Stelle kein anderes Ergebnis. Daher sind die genannten vier wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils nur mit einem Lehrdeputat von vier LVS in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

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Mithin bleibt es wiederum zunächst bei dem Wert von 356 LVS, da der von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Abzug von insgesamt einem Viertel (2 x 1/8 <0,1250> für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. Q. und Dr. R.) nicht vorzunehmen ist.

21

2.1.4 Der Einwand der Antragsgegnerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung mit dem in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO normativ vorgegebenen Wert von 30 v. H. in Ansatz zu bringen (und nicht mit 28 v. H.; zur Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO in seiner jetzigen Form s. Senat, Beschl. v. 23.12.2010 - 2 NB 93/101 u.a. -; Beschl. v.15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. - [...] Langtext Rdnr. 18 m.w.N.) greift durch. Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - ([...] Langtext Rdnr. 24 ff.) und <den Studiengang Zahnmedizin an der MHH betreffendem>Beschluss vom 10. August 2012 - 2 NB 37/12 - ([...] Langtext Rdnr. 10) auch im Interesse der Einheitlichkeit insoweit der Rechtsprechung der übrigen Obergerichte (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2012 - OVG 5 NC 118.12 -, [...] Langtext Rdnr. 10 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 28.3.2011 - 13 C 11/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 4 ff.; Beschl. v. 4.2.2009 - 13 C 4/09 -, [...] Langtext Rdnr. 8 f.; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.5.2011 - 6 B 10262/11 -; VGH München, Beschl. v. 28.4.2011 - 7 CE 10.10402 - u.a., [...] Langtext Rdnr. 11 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.9.2010 - NC 2 B 58/09 -, [...]; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008 - 3 Nc 141/07 -, [...]) angeschlossen. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerde- und Beschwerdeerwiderungsvorbringens einiger Antragsteller festzuhalten.

22

Der weitergehenden Forderung einiger Antragsteller, bei der Kapazitätsberechnung angesichts des Anstiegs der Bewerberzahlen und der Neuregelung durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - TV-Ärzte - vom 30. Oktober 2006 entweder einen (im Vergleich zu dem bisher von den niedersächsischen Verwaltungsgerichten in Ansatz gebrachten Wert von 28 v. H. noch geringeren) Wert von 25 bzw. 20 v. H. in Ansatz zu bringen oder überhaupt keinen Abzug vorzunehmen, ist nach dem oben Gesagten mithin nicht zu folgen; diesem Begehren hat der Senat im Übrigen bereits in der Vergangenheit eine Absage erteilt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 29 m.w.N.). Auch hieran hält der Senat fest.

23

Im Ergebnis ergibt sich eine Verminderung der für die Berechnung der Lehrdeputate berücksichtigten Stellen entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der zahnmedizinischen Krankenversorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO von insgesamt 19,2904 Stellen. Hierbei ist zunächst für den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO unverändert eine Verminderung um 1,8435 Stellen vorzunehmen (60 Stellen abzüglich 1,8435 Stellen = 58,1565 Stellen). In einem weiteren Schritt ist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO (ambulante Krankenversorgung) der Wert der verbleibenden Stellen um den Faktor 30 v. H. zu vermindern (58,1565 Stellen x 30 v. H. = 17,4469 Stellen).

24

Dies bedeutet, dass im Ergebnis (unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten und von den Antragstellern nicht angegriffenen Deputatsreduzierungen in einem Umfang von zwei LVS) das bereinigte Lehrangebot nicht - wie vom Verwaltungsgericht errechnet - mit 250,4447 LVS, sondern mit 236,3438 LVS anzusetzen ist. Zu den Einzelheiten der Berechnung verweist der Senat auf seinen den Berechnungszeitraum 2011/2012 und mithin auch das streitgegenständliche Sommersemester 2012 betreffenden Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - ([...] Langtext Rdnr. 31 ff.).

25

2.1.5 Dieses bereinigte Lehrangebot von 236,3438 LVS ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des kompensatorischen Beschwerdeerwiderungsvorbringens einiger Antragsteller mit Blick auf den Zukunftsvertrag II (LT-Drs. 16/2655) nicht um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu erhöhen.

26

Der Senat hat in seinen das Wintersemester 2011/2012 betreffenden, insoweit gleichlautenden Beschlüssen (vgl. Beschl. v.9.8.2012 - 2 NB 334/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 46 ff.; Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 40 ff. <Humanmedizin>; Beschl. v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, [...] Langtext Rdnr. 49 ff. <Zahnmedizin MHH>; Beschl. v. 14.8.2012 - 2 NB 51/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 69 ff. <Tiermedizin>) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus dem Zukunftsvertrag II bereits keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für konkret bestimmbare Studienplatzbewerber folgen. Hieran wird auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem streitgegenständlichen Beschluss vom 27. April 2012, soweit sie über die Erwägungen in dem vorangegangenen Beschluss vom 4. November 2011 (- 8 C 706/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 143 ff.) hin- ausgehen, sowie des Vorbringens der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren festgehalten. Die von dem Verwaltungsgericht nunmehr in dem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2012 zur Verteidigung seiner Auffassung ergänzend angeführten Erwägungen (vgl. hierzu BU S. 35 oben, 36 oben und mittig, S. 37 3. Absatz, S. 38 oben und unten, S. 39 oben) sowie die übrigen Ausführungen einiger Antragsteller zu der Frage, ob die Zielsetzung des Zukunftsvertrages II auch auf die Schaffung zusätzlicher Studienplätze gerade auch in dem stark nachgefragten Studiengang Zahnmedizin gerichtet war, beziehen sich nicht auf die für den Senat entscheidungserhebliche Frage der subjektiven Drittwirkung und geben ihm daher keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzurücken. Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a. -, S. 25 BU) auch in diesem Punkt an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest und verneint nunmehr - wenn auch vorrangig mit einer anderen Argumentation - die Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages.

27

Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdebegründung des Weiteren anführen, ein anderes Ergebnis und die Ausweisung zusätzlicher Studienplätze gerade auch im Studiengang Zahnmedizin sei insbesondere mit Rücksicht auf die überlange Wartezeit in diesem Studiengang, die die Grenze des verfassungsrechtlich Erträglichen überschritten hätten, gefordert und hierzu auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2012 - 6 K 3656/11 u.a. - ([...]) verweisen, ist ihnen zum einen entgegenzuhalten, dass bereits weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie diese Wartezeit überschritten haben. Zum anderen hat selbst das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 [OVG Nordrhein-Westfalen 08.11.2011 - 13 B 1212/11]) darauf hingewiesen, dass sich - anders als noch in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.9.2011 - 6z L 940/11 -, [...]) angenommen - ein unmittelbarer Zulassungsanspruch auch in dem Fall des Verstreichens der verfassungsrechtlich noch hinzunehmenden Wartezeit nicht ergebe (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 26.4.2012 - 6 K 3656/11 -, [...] Langtext Rdnr. 213 ff. m.w.N.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zwischenzeitlich mit Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - ([...]) als unzulässig abgelehnt hat.

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Die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester beträgt bei einer bereinigten Lehrkapazität von 236,3438 LVS (Lehrangebot) und einem CNW von unverändert 6,1962 (Lehrnachfrage) mithin im Ergebnis vor Schwund 76,2866 Studienplätze (236,3438 x 2 : 6,1962) und 80,1695 gerundet 80 Studienplätze unter Berücksichtigung eines Schwundfaktors von ebenfalls unverändert 1,0509. Hieraus ergibt sich - ebenso wie im Wintersemester 2011/2012 - im streitgegenständlichen Sommersemester 2012 eine Kapazität von 40 Studienplätzen.

29

Da die Antragsgegnerin nach ihren von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht bestrittenen Angaben in erster Instanz im 1. Fachsemester insgesamt 43 Studierende aufgenommen hat, stehen insoweit außerkapazitär weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. Die gegenüber der normativ festgesetzten Zahl der Studienplätze von 39 seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung ist in kapazitätsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich - bis zur Grenze der Willkür - anzuerkennen (vgl. hierzu etwa Senat, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 106; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2012 - OVG 5 NC 118.12 -, [...] Langtext Rdnr. 22 ff. m.w.N.). Auch dies stellen die Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nicht infrage.

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2.2 Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung der Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern - hier (noch): 2. Fachsemester (Antragsteller zu 10. als Beschwerdeführer und Antragsteller zu 12. und 15. als Beschwerdegegner); 3. Fachsemester (Antragstellerin zu 8. als Beschwerdeführerin) und 4. Fachsemester (Antragstellerin zu 11. auf Beschwerdegegnerseite) - seitens des Verwaltungsgerichts greifen ebenfalls durch.

31

Das Verwaltungsgericht hat den (Haupt-)Anträgen dieser Antragsteller mit der Erwägung stattgegeben, dass die Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern nach dem Kohortenprinzip zu berechnen sei. Zu fragen sei demnach, zu welcher Anfangskohorte ein Studienplatzbewerber gehöre. Die - gegebenenfalls von dem Verwaltungsgericht ermittelte - Studienplatzkapazität dieser Anfangskohorte im 1. Fachsemester aus der Vergangenheit sei unter Berücksichtigung einer anteiligen Schwundquote auch für die Antragsteller, die aktuell eine vorläufige Zulassung in einem höheren Fachsemester begehrten, maßgeblich.

32

Dieser Methode der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts für die höheren Semester folgt der Senat - wie bereits zuvor zuletzt in seinem das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 - weiterhin nicht. Hierzu hat der Senat in diesem Beschluss - [...] Langtext Rdnr. 59 ff. m.w.N. - Folgendes ausgeführt:

"Nach § 2 Satz 2 ZZ-VO 2011/2012 ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2011/2012 oder Sommersemester 2012) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern - wie hier - in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Diese normativ festgesetzte Berechnungsmethode ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wirksam und daher zugrunde zu legen. Das demgegenüber von dem Verwaltungsgericht angewandte Kohortenprinzip kann für die Frage der Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester angesichts der normativen Vorgabe keine Geltung beanspruchen. ...

Gegen die Annahme, dass für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester stets die Verhältnisse und Zustände in dem ersten Fachsemester dieser Kohorte gelten müssen, spricht ... vor allem, dass im Ergebnis entweder etwaige frühere Mehrkapazitäten ungeachtet eines zwischenzeitlichen anzuerkennenden Abbaus von Kapazitäten ... oder aber etwaige frühere Minderkapazitäten trotz einer zwischenzeitlichen Kapazitätsaufstockung ... entgegen den tatsächlichen und als rechtlich verbindlich anzuerkennenden Verhältnissen fortgeschrieben werden würden.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts widersprechen sich die - normhierarchisch auf ein und derselben Ebene stehenden - KapVO und § 2 Satz 2 ZZ-VO in dem hier verstandenen Sinne nicht. Das Verwaltungsgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass eine Neuberechnung der Studienplatzkapazität für bereits in der Vergangenheit zugelassene Studienbewerber nicht erfolgt, wenn sich in einem Folgesemester dieser Kohorte anlässlich der Berechnung der Studienplatzkapazität einer später beginnenden Kohorte eine andere Studienplatzzahl errechnet. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 53) hingewiesen. Eine nachträgliche Verringerung der Kapazität wirkt sich mithin nicht nachteilig auf die Fortsetzung der Ausbildung der bereits in der Vergangenheit immatrikulierten Studierenden dergestalt aus, dass diese zu exmatrikulieren wären. Insoweit verbleibt es bei der seinerzeit auf der Grundlage des nach § 5 KapVO maßgeblichen Stichtages errechneten Kapazität. Deshalb bedarf es auch nicht ... der Neuberechnung der Lehrnachfrage eines jeden einzelnen bereits Studierenden zu jedem einzelnen Semester. ...

Verfehlt ist es aber, daraus - wie das Verwaltungsgericht - den Schluss zu ziehen, Grundlage der Berechnung der Studienplatzkapazität im Fall eines neuen Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester könnten zwingend einzig die Verhältnisse der Anfangskohorte sein. Der Senat hat bereits in der genannten Entscheidung klargestellt, dass sich Erhöhungen und Verringerungen der Ausbildungskapazität aufgrund der aufgezeigten Aufgabe des Kohortenprinzips durch den niedersächsischen Verordnungsgeber nicht nur ausschließlich auf künftig beginnende Studienkohorten auswirken, sondern auch auf diejenigen, die als "Quereinsteiger" erstmalig die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes in einem höheren Fachsemester begehren, ohne bereits in dem gewünschten Studiengang bei der antragsgegnerischen Hochschule eingeschrieben zu sein. Diese Konsequenz steht mit der Stichtagsregelung des § 5 KapVO in Einklang und wird durch sie geradezu bedingt. Diese Stichtagsregelung gilt nicht nur für Studienplatzbewerber für das erste Fachsemester eines Studiengangs, sondern für Studienplatzbewerber aller Fachsemester ungeachtet ihrer Kohortenzugehörigkeit. Durch die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts wäre eine Hochschule gegebenenfalls gezwungen, ihrer Zulassungsentscheidung in der Gegenwart längst überholte Verhältnisse aus der Vergangenheit zugrunde zu legen und die in der Zwischenzeit als rechtmäßig anerkannten Veränderungen zu negieren.

Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen ... steht diesem Ergebnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Durch die Neufestsetzung von Zulassungszahlen der Studienplatzbewerber auch für höhere Fachsemester werden die in der Vergangenheit durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig für rechtmäßig erkannten Zulassungszahlen für Anfangssemester einer Kohorte nicht nachträglich verändert. Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen besteht in sachlicher Hinsicht nur innerhalb des Streitgegenstands und in personeller Hinsicht nur zwischen den Prozessbeteiligten. Beides wird durch die Festsetzung einer anderen Zulassungszahl für weitere Studienplatzbewerber in einem höheren Fachsemester nicht berührt.

Schließlich besteht der von dem Verwaltungsgericht konstatierte Widerspruch auf der Ebene der einzelnen Zulassungszahlenverordnungen nicht. Diesen sieht das Verwaltungsgericht darin begründet, dass keine der jährlich vollständig neu erlassenen Zulassungszahlenverordnungen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer enthalte. Diese Annahme trifft bereits deshalb nicht zu, weil jede Zulassungszahlenverordnung bereits ausweislich ihres Titels nur für das als Regelungszeitraum in Bezug genommene Studienjahr (Winter- und Sommersemester) gilt und es einer gesonderten Außerkraftsetzung daher nicht bedarf. Innerhalb dieses normativ vorgegebenen Regelungszeitraums werden die Zulassungszahlen aber sowohl für die Anfangssemester als auch für die höheren Fachsemester geregelt. Dass für den von dem Verwaltungsgericht so bezeichneten "Beispielstudierenden" im 9. Fachsemester als Konsequenz dieser Annahme nicht alle in dem Verlauf seines Studiums erlassenen Zulassungszahlenverordnungen nebeneinander und sich widersprechend gelten, ist bereits oben ausgeführt worden. Diese Sichtweise führt daher entgegen der Kritik des Verwaltungsgerichts auch nicht zu inkonsequenten Ergebnissen."

33

Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 705/12 u.a. -, S. 27 ff. BU) fest. Insbesondere trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu, bei Rechtsnormen gäbe es anders als bei Verwaltungsakten (siehe § 43 VwVfG) keine Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit. Es räumt selbst ein, dass ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens als derjenige der Verkündung angeordnet werden kann (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. -, BVerfGE 87, 48 = NVwZ 1992, 1182 [BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90]), wie es in der Praxis namhaften Umfangs insbesondere in Gestalt von Überleitungsvorschriften geschieht. Die damit verbundenen Wirkungen werden durchaus auch mit den Begriffen der inneren und äußeren Wirksamkeit gekennzeichnet (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 30.1.1996 - 4 RA 16/95 -, BSGE 77, 253 = [...] Langtext Rdnr. 36; OVG Münster, Urt. v. 30.6. 1997 - 10a D 93/94.NE -, [...] Langtext Rdnr. 23 mit Hinweis auf Sodan/Ziekow, VwGO, Rdnr. 69, welche der Rdnr. 73 in der nunmehrigen 3. Aufl. entspricht; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.8.2008 - 1 KN 138/06 -, BRS 73 Nr. 34 = [...] Langtext Rdnr. 189). Jedenfalls ist der Normgeber nicht gehalten, das materielle Wirksamwerden der Norm an den Termin der Verkündung zu binden. Im Übrigen kann die materielle Wirksamkeit einer Norm nicht nur an Zeiträume geknüpft, sondern auch auf bestimmte Sachverhalte beschränkt sein, z.B. auf die Verhältnisse in einem Eingangsstudiensemester. Was der Normgeber insoweit bezweckt hat, ist deshalb Sache der Auslegung der Norm selbst. Bei den hier in Frage stehenden Verordnungen über Zulassungszahlen ist jeweils im Namen der Norm und im jeweiligen § 1 Abs. 1 festgelegt, dass sich die Verordnung Wirkung (nur) für das folgende Winter- und Sommersemester beilegt. Auf das davor liegende Verkündungsdatum (§ 4) kommt es infolgedessen für die innere Wirksamkeit der Verordnung nicht weiter an. Auch die Verhältnisse im Folgejahr werden unter diesen Umständen von den Verordnungen nicht mitgeregelt. Schließlich kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Verordnungen in ihrem jeweiligen § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 unmittelbare Regelungen für die höheren Semester treffen wollen.

34

Dass sich bei einer Überprüfung der normativ festgesetzten Zulassungszahl durch das Verwaltungsgericht weitere Studienplätze ergeben, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, von den strukturellen normativ festgelegten Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZ-VO in Gänze abzusehen, sondern lässt lediglich die Schlussfolgerung zu, dass in diesem Fall als "Basiszahl" die in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zutreffend errechnete Kapazität im 1. Fachsemester als Grundlage der Berechnung der Kapazität in den höheren Fachsemestern genommen wird.

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Da sich die Kapazität für das 2. bis 4. Fachsemester gemäß § 2 Satz 2 ZZ-VO demnach aus der Differenz zwischen der (nach dem oben Gesagten: zutreffend errechneten) Zulassungszahl für Studienanfänger (hier: 40) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für diese beiden höheren Fachsemester (hier nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin in erster Instanz: 45 im 2. Fachsemester, 40 im 3. Fachsemester und 41 im 4. Fachsemester) ergibt, eine Differenz zugunsten der Antragsteller sich indes nicht feststellen lässt, sind im Ergebnis die Anträge der Antragstellerin zu 11. sowie der Antragsteller zu 12. und 15. auf die Beschwerden der Antragsgegnerin unter Abänderung der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - abzulehnen und die Beschwerden der Antragstellerin zu 8. und des Antragstellers zu 10. zurückzuweisen.